532  Sweites  Kapitel.

Diese  spmpathische  Kundgebung  des  englischen  Volkes  erfüllte  den
Kaiser  mit  Freude.  In  einem  eigenhändigen  Dankesbriefe  schrieb  er  an
Cord  Russel:  „Mir  liegt  die  Führung  Meines  Volkes  in  einem  Kampfe
ob,  welchen  schon  frühere  deutsche  Kaiser  Jahrhunderte  hindurch  mit
wechselndem  Glück  gegen  eine  Macht  zu  führen  gehabt  haben,  deren
Berrschaft  sich  in  keinem  Lande  der  Welt  mit  dem  Frieden  und  der
Wohlfahrt  der  Völker  verträglich  erwiesen  hat,  und  deren  Sieg  in  unseren
Tagen  die  Segnungen  der  Reformation,.  die  Gewissensfreiheit  und  die
Autorität  der  Gesetze  nicht  bloß  in  Deutschland  in  Frage  stellen  würde.
—  Ich  führe  diesen  Mir  aufgedrungenen  Kampf  in  Erfüllung  Meiner
königlichen  Pflichten  und  in  festem  Vertrauen  auf  Gottes  siegbringenden
Beistand,  aber  auch  in  dem  Geiste  der  Achtung  vor  dem  Glauben
anderer  und  der  evangelischen  Duldsamkeit,  welche  Meine  Vorfahren  dem
Rechte  und  der  Verwaltung  Meiner  Staaten  aufgeprägt  haben.“

Es  konnte  nicht  ausbleiben,  daß  von  manchen  Waßregeln,  die  der
Staat  zur  Wahrung  seiner  Stellung  der  katholischen  Kirche  gegenüber
traf,  wie  von  dem  Schulaufsichtsgesetz,  auch  die  evangelische  Kirche  in
Preußen  mitbetroffen  wurde.  Um  so  mehr  lag  Kaiser  Wilhelm,  dem
warmen  und  tiefüberzeugten  Anhänger  des  evangelischen  Bekenntnisses,
daran,  den  Ausbau  der  evangelischen  Kirchenverfassung  zu  fördern  und
damit  diejenige  Selbständigkeit,  welche  die  Verfassung  ihr  zusicherte,
thatsächlich  ihr  zu  gewähren.  So  wurde  denn  1873  die  Lirchengemeindeund
  Svnodalordnung  für  die  älteren  Hrovinzen  des  preußischen  Staates
verkündigt,  und  am  20.  Januar  1876  folgte  die  Derkündigung  der  Generalspnodalordnung
  für  die  evangelische  Landeskirche.  Sie  wollte  eine
größere  Teilnahme  an  dem  Leben  und  der  Entwickelung  des  protestantischen
  Kirchenwesens  und  ein  regeres  Interesse  für  die  religiöse  Bethätigung
  erwecken.  Daher  wurde  dem  TLaienstande  eine  solche  Organisation
  gegeben,  daß  die  in  demselben  vorhandenen,  kirchlich  handlungsfähigen
  Kräfte  zum  Dienste  in  den  Aufgaben  des  Gemeinwesens  möglichst
herangezogen  und  mit  dem  gebührenden  Anteil  an  der  Selbstbestimmung
der  Kirche  ausgestattet  wurden.  Demgemäß  wurde  eine  stufenmäßige
Gliederung  des  kirchlichen  Organismus  von  den  aus  freier  Wahl  konstituierten
  Gemeindekörperschaften,  dem  Gemeindekirchenrat  und  der  Gemeindevertretung,
  durch  Kreis=  und  Orovinzialspnoden  zu  der  allgemeinen
Generalspnode  hergestellt.  Die  Durchführung  dieser  Ordnung  wurde  verbunden
  mit  dem  Gesetz  über  die  Fübrung  der  Standesbücher  durch  weltlicke
  Beamte  und  über  die  bürgerliche  Form  der  Eheschließung  (die
Sivilehe).