560  Viertes  Kapitel.

nicht  durch  gezwungene  Interpretationen  verfälschen.  Ich  habe  lange
genug  gesehen,  welchen  Schaden  das  Ministerium  Manteuffel  auf  diese
Weise  gethan  hat.  Die  konstitutionelle  Jdee,  daß  die  Regierungsmaßregeln
  an  die  Gffentlichkeit  gezogen  und  das  Volk  gesetzlich  zur  Teilnahme
an  der  Gesetzgebung  berechtigt  wird,  ist  in  das  Volksbewußtsein  einge—
drungen.  Diesem  entgegenzutreten,  ist  sehr  gefährlich,  da  es  Mißtrauen
des  Herrschers  gegen  das  Volk  bekundet.  Nicht  durch  Restriktionen  der
Verfassung,  die  eben  ein  solches  Mißtrauen  zeigen,  sondern  durch  weises
Nachlassen  und  Anziehen  der  Sügel  ist  die  Regierung  zu  befestigen.  Sie
ist  mit  der  Regulierung  eines  Flußbettes  zu  vergleichen.  Man  muß  die
Ufer  sichern,  die  Dämme  nicht  zu  eng  und  nicht  zu  weit  machen,  vor
allem  nicht  quer  in  den  Fluß  hineinbauen.  In  England  sind  sie  zu  weit,
in  Kurhessen  und  in  Hannover  zu  eng.  Poffentlich  treffen  wir  in  Hreußen
die  richtige  Mitte.“*)

Aber  bei  dieser  scharf  treffenden  Auffassung  der  praktischen  Oflichten
eines  konstitutionellen  Herrschers,  die  von  einem  absolutistischen  Regimente
ebenso  fern  bleibt  wie  von  einem  parlamentarischen,  hielt  Kaiser  Wilhelm
darauf,  daß  das  Königtum  in  Hreußen  der  ruhende  Pol  inmitten  der
schwankenden  Bewegung  sei.  Er  hielt  daran  fest,  daß  die  preußische
Derfassung  eine  freiwillige  Gabe  König  Friedrich  Wilhelms  IV.  an  das
preußische  Dolk  war.  Ein  Regieren  aber  nach  den  Schwankungen  der
öffentlichen  Meinung,  wenn  jeder  Wechsel  der  Kammermajorität  einen
Wechsel  der  Ratgeber  der  Krone  in  sich  schloß  —  bedeutete  es  in  dem
preußischen,  durch  seine  Herrscher  gegründeten,  von  eifersüchtigen  Tach-=barn
  umgebenen  Staate  nicht  eine  Gefahr  für  die  Würde  der  Krone
ebenso  wie  für  die  Sicherheit  des  Staates  nach  außen  hind  Waren
nicht  die  großen  Erfolge  der  preußischen  Holitik  nur  durch  die  strenge
Wahrung  des  monarchischen  Rechtes  errungen  wordend  Mit  bündiger
Bestimmtheit  trat  Kaiser  Wilhelm  daher  dem  hie  und  da  sich  kundgebenden
  Drängen  des  preußischen  Abgeordnetenhauses  nach  parlamentarischer
  Regierungsweise  entgegen.  Toachdrücklich  betonte  er,  dem  das
Königtum  von  Gottes  Gnaden  eine  reale  Wahrheit  war,  in  dem  Erlaß,
den  er  am  d.  Januar  1882  an  das  Staatsministerium  richtete,  sein
monarchisches  Recht.  „Das  Recht  des  Königs"“,  heißt  es  in  diesem  Erlaß,
  „die  Regierung  und  die  Dolitik  Dreußens  nach  eigenem  Ermessen
zu  leiten,  ist  durch  die  Derfassung  eingeschränkt,  aber  nicht  aufgehoben.

*)  Eigenhändige  Aufzeichnung  des  Hrinzregenten,  mitgeteilt  von  v.  Spbel,  Begründung
  des  Deutschen  Reiches  II,  284.