86 Das Staatsgebiet. 11 Bweiter Teil. Die Staatsverfassung. Erster Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates. Erstes Kapitel. Bas Staatsgebiet. 5#6. Das Staatsgebiet. 1. Umfang. Das Gebiet des Großherzogtums Baden umfaßt heute ohne den etwa 181 Quadrat-Kilometer oder 3,29 Quadrat-Meilen betra- genden Teil des Bodensees 15 081 Quadrat-Kilometer oder 273,89 Quadrat-Meilen. Außer dem zusammenhängenden Gebiete, das vom Bodensee und der Schweizer Rhein- grenze in einem langen Streifen bis zur Neckarmündung und zum mittleren Laufe des Mains zieht, gehören zu Baden einzelne unbedeutende, in den Nachbar- staaten eingeschlossene, Parzellen; ebenso liegen einzelne hessische, württember- gische und preußische Landesteile als Enklaven innerhalb badischer Grenzen. Die Grenzen des badischen Staates sind nach Norden und Osten zum größten Teil künstlich gezogen; nach Süden und Westen wird die Grenze der Hauptsache nach durch den Bodensee und den Rhein gebildet. Bezüglich des Bodensees hat eine genaue Grenzbestimmung nur am Untersee stattgefunden, wo die Mittellinie des Sees als die Hoheitsgrenze zwischen Baden und der Schweiz ausdrücklich bezeichnet wurde 1). Diese Mittel- linie gilt aber auch bis zu ihrem Zusammentreffen mit einer von der fremden Festlandsgrenze herkommenden Querlinie als Landesgrenze innerhalb des Ober- sees 2). Der Ueberlinger See ist ganz dem badischen Staatsgebiete zuzuschlagen. Die Frage der Grenzbestimmung am Bodensee, die auch in Baden nicht ganz unbestritten ist, besitzt, von der Abgrenzung des völkerrechtlich neutralisierten Teiles abgesehen, keine große praktische Bedeutung mehr, nachdem die meisten einschlägigen Verhältnisse 1) Beutrag zwischen Baden und dem Kanton Thurgau vom 20./31. Oktober 1854 (Reg. Bl. 1855 S. 113. 2) Schenkel vertritt in seinem bad. Wass. R. S. 532. gestützt auf die Schrift von Rettich: Die völkerrechtl. Verhältnisse des Bodensees die Meinung, daß die Landesgrenze mit dem Seeufer zusammenfalle, da der Bodensee im Kondominate der Uferstaaten stehe. Damit immt auch die neue topographische Karte überein im Gegensatz zur älteren vom Gr. General- ab s. Zeit herausgegebenen Karte; vgl. gegen Schenkel, dessen Ansicht auch von Sar- wey u. Seydel geteilt wird vor allem Götz in diesem Handbuch Band II S. 15 und die daselbst angeführten Schriftsteller, außerdem Liszt Völkerrecht 1898 S. 50 u. W. Hoeninger: der Bodenger im Bölkerrecht, Heidelberg 1906 (diss.).