497 Anhang. Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden, vom 22. August 1818 (Regierungsblatt Ur. XVIII Seite 101), in der durch die Gesetze vom 17. Februar 1849, die Aufhebuug der Beschränkung staatsbürger- licher Rechte aus Rücksichten der Konfession betreffend (Regierungsblatt Nr. VII Seite 75), vom 21. Oktober 1867, die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verfassungsurkunde be- treffend (Regierungsblatt Nr. XLVII Seite 423), vom 20. Februar 1868, die Abänderung des 5 67 der Verfassungsurkunde bezüglich der Verantwortlichkeit der Minister betreffend (Regie- rungsblatt Nr. XXI S. 345). vom 21. Dezember 1869, die Aenderung einiger Bestimmungen der Verfassungsurkunde betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXVII Seite 571), das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (Gesetzes-- und Verordnungsblatt Nr. XXXIV Seite 399) und das Gesetz vom 24. August 1904, die Abänderung der Verfassung betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXII Seite 339), bewirkten Fassung. (Bergleiche die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 26. August 1904, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXIII Seite 374). Tarl von Gottes Gnaden, Großherzog zu Baden, Herzog zu ZBähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau ete. Als Wir bereits im Jahre 1816 Unsern Untertanen wiederholt bekannt mach- ten, dem Großherzogtum eine Landständische Verfassung geben zu wollen, so hegten Wir den Wunsch und die Hoffnung, daß sämtliche Bundes-Glieder über eine unab- änderliche wesentliche Grundlage dieser allen deutschen Völkern zugesicherten Ein- richtung übereinkommen und nur in Entwicklung der aufgestellten Grundsätze ein jeder einzelner Staat seinen besonderen Bedürfnissen, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, folgen möchte. Da sich jedoch, nach den letzten, über diesen Gegenstand bei dem Bundestage abgelegten, Abstimmungen der Zeitpunkt noch nicht bestimmt voraussehen läßt, in welchem die Gestaltung der Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemeinschaft- licher Beratungen bilden dürfte, so sehen Wir uns nunmehr veranlaßt, die Unsern Untertanen gegebene Zusicherung auf die Art und Weise in Erfüllung zu setzen, wie sie Unserer freien und festen Ueberzeugung entspricht. Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande des Vertrauens zwischen Uns und Unserm Volke immer fester zu knüpfen, und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, alle Unsere Staats-Einrichtungen zu einer höheren Vollkom- menheit zu bringen, haben Wir nachstehende Verfassungs-Urkunde gegeben, und ver- sprechen feierlich für Uns und Unsere Nachfolger, sie treulich und gewissenhaft zu halten und halten zu lassen: I. N##n dem Großherzogtum und der Regierung im allgemeinen. § 1. Das Großherzogtum bildet einen Bestandteil des deutschen Bundes. § 2. Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche die ver- fassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staats- Walz, Baben. 32