64  ·  Wallenstein
In  dem  Vertrage  von  Göllersdorf  —  April  1632  —  sind  die  Be—
dingungen  festgelegt  worden,  unter  denen  Wallenstein  das  Oberkommando
  des  Heeres  wieder  übernahm.  Sie  gaben  ihm  unbeschränkte
  Gewalt  über  das  Heer,  mit  dem  Rechte  der  Ernennung
der  Offiziere  bis  zum  General  hinauf,  das  unbedingte  Straf=  und
Gnadenrecht,  das  Recht  Kontributionen  nach  Gutdünken  zu  verhängen,
  mit  den  Feinden  nach  Belieben  Verhandlungen  anzuknüpfen.
  Große  Bezahlung  ward  für  den  Generalissimus  ausbedungen
und  Entschädigung  durch  einen  Landbesitz.  Über  sein  Heer  durfte
er  unumschränkt  verfügen,  es  sollte  nicht  geschwächt  werden  dürfen,
kein  zweites  Kaiserliches  Heer  sollte  in  Deutschland  an  seine
Seite  treten.  Nicht  mehr  der  Kaiser  war  Herr  des  Heeres,  sondern
der  General,  nicht  mehr  der  Kaiser  hatte  über  Krieg  und  Frieden
zu  entscheiden,  sondern  Wallenstein;  selbst  in  der  Behandlung  der
religiösen  Fragen  waren  ihm  Sonderrechte  zugestanden  worden.  Ein
Zeitgenosse,  der  Herzog  von  Lauenburg,  urteilt:  „ich  getröste  mich,
daß  der  General  itzo  so  viel  ist,  als  der  Kaiser  selber.“  Wir  besitzen
freilich  nur  den  Entwurf  dieses  Vertrags,  kein  Original;  wir  wissen
nicht,  ob  letzteres  je  bestanden  hat,  oder  ob  cs  später  vom  Wiener
Hofe  vertilgt  worden  ist,  wir  wissen  nicht,  ob  es  den  Namenszug
Wallensteins  getragen  hat,  ob  es  beschworen  worden  ist;  aber  die
Verhältnisse  und  die  folgenden  Handlungen  machen  den  Inhalt
das  Entwurfs  glaubwürdig,  wie  auch  Berichte  fremder  Gesandten
seine  Richtigkeit  bestätigen.  Das  war  ein  Vertrag,  den  die  kaiserliche
  Diplomatie  in  der  höchsten  Not  eingehen  konnte,  der  aber
unmöglich  durchzuführen  war,  sollte  die  Autorität  des  Kaisers  nicht
angetastet  werden,  sollte  die  Macht  des  Generalissimus  nicht  übergewaltig
  emporwachsen.  Es  gab  da  nur  zweierlei:  entweder  der  Herzog
  von  Friedland  beschied  sich  und  gehorsamte  ohne  Rücksicht  auf
die  ihm  zugestandene  Machtvollkommenheit  den  Anordnungen  des
Kaisers,  oder  letzterer  mußte  so  bald  als  möglich  den  Vertrag  illusorisch
  machen,  indem  er  den  General  zur  Unterwürfigkeit  zwang
oder  ihn  sonst  unschädlich  machte.  Wallenstein  hat  das  erstere  nicht
getan;  er  wollte  die  gewonnene  Macht  nicht  aus  der  Hand  geben,
sondern  sie  gegen  jeden,  im  Notfall  auch  gegen  den  Kaiser  selbst
durchsetzen;  so  blieb  nichts  anderes  zu  erwarten,  als  der  Konflikt
mit  dem  Wiener  Hofe.

Zunächst  freilich  in  den  Flitterwochen  der  neuen  Verbindung  deckten
  sich  die  Interessen  der  beiden  Machthaber.  Wallenstein  mußte
sich  erst  wieder  in  Respekt  bei  seinen  Gegnern  setzen;  solange  Gustav