Aufkommen  der  Hohenzollern  87

es  ist  das  nicht  auf  einmal  geschehen  und  nicht  ohne  spätere  Nachwehen
  geblieben,  aber  die  Fürsten  haben  ihre  Autorität  durchgesetzt.
Es  war  das  erste  Reichsland,  das  indirekte  Steuern  eingeführt  bekommen
  hat;  damit  sichere  Einnahmen  für  die  Verteidigung  und
Verwaltung  des  Landes.  Bier  und  Korn  waren  die  ersten  Produkte,
die  dieser  Besteuerung,  der  Akzise,  unterworfen  gewesen  sind.

Fast  ohne  Ausnahme  sind  die  Zollern  treue  Vasallen  der  deutschen
Kaiser  und  Anhänger  der  Habsburger  gewesen,  was  ihnen  eine  ganze
Reihe  von  Vorteilen  und  Aussichten  eröffnet  hat.  Anfang  des  sechszehnten
  Jahrhunderts  wurde  einer  der  fränkischen  Hohenzollern  —
die  fränkischen  Fürstentümer  waren  schon  früher  von  der  Mark
Brandenburg  abgetrennt  worden  —  zum  Hochmeister  des  deutschen
Ritterordens  gewählt;  seitdem  blieb  diese  Würde  bei  der  Familie.  Er
beherrschte  Ostpreußen  mit  Königsberg,  Thorn,  während  Westpreußen
  mit  Danzig  polnisches  Eigentum  war.  Früh  hatte  der  Ritterorden
  nach  heftiger  aber  unglücklicher  Gegenwehr  sein  Land  von  Polen
  zu  Lehen  nehmen  müssen.  Mit  breiter  Macht  schiebt  sich  dazumal
das  Land  Polen  von  den  Ufern  des  Schwarzen  Meeres  bis  zur  Ostsee
hinauf,  Nachbar  der  Türken,  der  Russen,  sie  beide  von  dem  übrigen
Europa  abtrennend  mit  den  Hauptorten  Krakau,  Warschau  und
Danzig.  Da  war  es  nun  von  weittragendster  Bedeutung,  daß  Albrecht
  von  Hohenzollern,  der  Hoch=  und  Deutschmeister,  1525  sein
geistliches  Gewand  abtat  und  im  Einvernehmen  mit  der  polnischen
Lehensmacht  das  Fürstentum  in  ein  weltliches  und  erbliches  umwandelte.
  Der  Zusammenhang  mit  der  übrigen  Familie  blieb  bestehen,
indem  ihr  1568  die  Mitbelehnung  mit  dem  Herzoge  von  Preußen
zugestanden  wurde.  Ebenso  hat  es  die  hohenzollernsche  Familie  verstanden
  in  Schlesien  einzudringen:  1524  wurde  das  Fürstentum  Jägerndorf
  von  einem  jüngeren  Sohne  erworben,  1537  mit  den  Herzogen
  von  Brieg,  Liegnitz  und  Wohlan,  aus  dem  Stamme  der  Piasten,
  ein  gegenseitiger  Erbvertrag  abgeschlossen.

Derlei  Verträge,  durch  die  der  überlebende  Teil  die  Gebiete  des  anderen
  erben  sollte,  waren  damals  häufig;  es  waren,  wenn  man  einen
modernen  kaufmännischen  Ausdruck  anwenden  will,  Rückversicherungen,
  untereinander  abgeschlossen,  gegen  möglichste  Eingriffe  des
Lehensherrn,  also  gewöhnlich  des  deutschen  Kaisers,  im  Falle  von
Schlesien  aber  der  Krone  Böhmen.  Natürlich  daß  zur  Rechtsgültigkeit
  solcher  Verträge  eigentlich  die  Zustimmung  des  Lehensherren
gehört  hätte;  aber  die  Eigentumsverhältnisse  verwischten  sich  immer
mehr;  so  wie  nicht  nur  der  Lehensträger  und  seine  direkte  Nachkom-