88  Der  Große  Kurfürst  —m

menschaft,  sondern  die  ganze  Familie  in  ihren  weitesten  Verzweigungen
  für  erbberechtigt  angesehen  wurde,  so  bildete  sich  immer  mehr  das
Herkommen  aus,  daß  aussterbende  Geschlechter  selbst  für  die  Zukunft
  ihres  Besitzes  sorgten  und  der  Begriff  eines  erledigten  Reichslehens
  wenigstens  bei  den  großen  Herrschaften  etwas  Unerhörtes
wurde.  Darum  erregte  Ferdinands  II.  Eingreifen  in  diese  Verhältnisse
  betreffs  Jägerndorfs,  der  Oberpfalz,  Mecklenburgs  die  Gemüter
  der  damals  lebenden  Fürsten  so  ungeheuer;  darum  sind  auch
lehensherrliche  Bestätigungen  solcher  Erbverträge  als  nicht  besonders
  wichtig  angesehen  worden  und  es  war  dann  immer  eintretendenfalls
  eine  Frage  der  Macht  und  der  Umstände,  ob  sie  Geltung  haben
  sollten  oder  nicht.  Man  hat  mit  Eifer  die  Geschichte  des  Erbvertrags
  von  1537  zwischen  Brandenburg  und  Schlesien  verfolgt,  wie
er  bald  bestätigt  wird,  wie  diese  Bestätigung  bald  ausdrücklich  ihm
entzogen  wird,  man  hat  mit  Tiefsinn  die  Frage  erörtert,  ob  in  diesem
besonderen  Falle,  gestützt  auf  frühere  Gnadenakte  der  böhmischen  Könige,
  die  Piastenherzoge  das  Recht  gehabt  hätten,  souverän  über  ihre
Staaten  zu  verfügen  oder  nicht:  alles  das  nur,  weil  es  einmal  später
Friedrich  dem  Großen  gepaßt  hat,  diese  Ansprüche  hervorzukehren
und  weil  er  die  Macht  gehabt  hat,  sie  durchzusetzen.  Still  muß  sich  da
das  Recht  vor  der  Macht  beugen,  es  hat  nur  die  Genugtuung,  bändereiche
  Exkurse  über  diese  Fragen  zu  gebären.  Und  wenn  Friedrich  der
Große  tausendmal  mehr  im  Unrechte  gewesen  wäre,  als  er  es  war,
er  hätte  doch  Schlesien  erobert!

Ein  gleicher  Erbvertrag  wird  mit  den  nördlichen  Nachbarn  von
Brandenburg,  den  Herzogen  von  Pommern,  abgeschlossen.  Es  war
das  ein  äußerst  wichtiger,  mit  allen  Mitteln  anzustrebender  Besitz,  da
Pommern  Brandenburg  vom  Meere  abschnitt  und  überdies  das
Ende  aller  Flußläufe  von  Bedeutung  beherrschte,  die  aus  der  Mark
der  Ostsee  zueilten.

Vorübergehend,  1566,  kam  die  hohenzollernsche  Familie  auch  in
den  Besitz  des  wertvollen  Bistums  Magdeburg  letztere  Stadt,  die
ihre  Reichsunmittelbarkeit  zu  erkämpfen  nicht  imstande  war,  bildete
  damals  einen  überaus  wichtigen  Stapelplatz  an  der  Elbe,  da  sie
nicht  nur  diesen  Fluß  sperrte,  sondern  auch  der  Mittelpunkt  wichtiger

  und  bedeutsamer  Straßenläufe  war,  so  der  Straßen  aus  Westdeutschland
  nach  Polen  und  Rußland.  Magdeburg  ging  bald  wieder
an  die  sächsischen  Herzöge  verloren.

Sehr  bedeutsam  wurde  eine  Verbindung  der  Hohenzollern  mit
den  Herzogen  von  Kleve.  1609  starb  dieses  Herzogshaus  aus,  das