Einleitung. 21 Einleitung. Das neue Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, das am 1. 1. 1914 in Kraft tritt, wird besonders von den Deutschen im Ausland mit Freude begrüßt Es bringt ihnen die Erfüllung eines seit Jahren gehegten Wunsches, in- dem es die Vorschrift beseitigt, daß zehnjähriger Aufenthalt im Auslande bei Versäumung der Eintragung in die Konsular- matrikel die Zugehörigkeit zum Reich vernichtet. Als man im Jahre 1870 diese Vorschrift zum Gesetz erhob, ging man noch davon aus, daß zehn Jahre Auslandsaufenthalt den inneren Zusammenhang mit dem Vaterlande aufhebe. Inzwischen haben sowohl die Verbreitung der Reichs- deutschen im Ausland wie der Weltverkehr eine Ent- wickelung erfahren, die jene Vorschrift schon längst als veraltet hat erscheinen lassen. Im Ausland wird es dem Deutschen bald klar, was es bedeutet, einem Staat anzugehören. Dieses Bewußtsein von dem Werte der Staatszugehörigkeit darf sich aber nicht auf die im Ausland lebenden Volksgenossen be- schränken. Seine volle Kraft muß es im Inland entfalten; nur dann kann das Deutsche Reich die Stellung erringen und bewahren, deren es bedarf und die ihm gebührt. Es ist für die Deutschen eine Lebensfrage, als Volk zu einem ausgeprägten Staatsbewußtsein zu gelangen.