22 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. Auch für den ein zelnen Staatsbürger werden bei den unzähligen Beziehungen zu fremden Völkern — in Handel, Gewerbe, Verkehr und Familie — die Fragen der Staatsangehörigkeit von Geschlecht zu Geschlecht dringender. Möchte das uene Bürgerrechtsgesetz dazu beitragen, dem deutschen Volke eine reife, feste staatsbürgerliche Anschauung zu vermitteln. Reichsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit. Das Gesetz geht wie A. 3 RV. von dem Begriff: Deutscher aus und bestimmt ihn in § 1 dahin, Deutscher sei, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitze. Bei dieser Fassung ist der Begriff der Reichsangehörigkeit auf die unmittelbare RNA. beschränkt. Von Reichs- angehörigkeit ohne Einschränkung spricht das Gesetz nur in der Überschrift, in § 11, 30 und 31. Es sind aber auch nach dem neuen Recht, wie nach dem bisherigen, drei Grundbegriffe zu unterscheiden: Staatsangehörigkeit, Reichsangehörigkeit, unmittelbare Reichsangehörigkeit. Diese drei Begriffe St A., RA. und URA. — Ver- zeichnis der Abkürzungen S. 5 — kann man nur verstehen, wenn man die Grundlagen der deutschen Staatsverfassung kennt. Diese Grundlagen sind für den Rechtsunkundigen nicht leicht zu erfassen. Sie weichen von den im Volke herrschenden Vorstellungen nicht unerheblich ab, beruhen auf schwierigen Rechtsbegriffen und, was vielleicht das