Einleitung. 23 Wichtigste ist, sie stehen in dem vollen Wachstum eines gesunden Lebens. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, dessen Mit— glieder, soweit nicht die Reichsgewalt Rechte des Staates wahrnimmt, selbständig geblieben sind. Der Bundesrat wird von den 25 Bundesstaaten und den Reichslanden Elsaß-Lothringen gebildet, ist also nicht ein Parlament, etwa wie das preußische Herrenhaus, sondern die Reichsregierung selbst. Der Bundesstaat Preußen führt im Bundesrat den Vorsitz. Der König von Preußen hat als Deutscher Kaiser insbesondere die Reichsgesetze zu verkündigen, über Krieg und Frieden zu entscheiden sowie, unbeschadet einzelner bunbesstaatlicher Sonderrechte, den Oberbefehl über die Wehrmacht des Reiches zu führen. Der Reichstag stellt die gewählte Volksvertretung dar. Dem Ausland gegenüber erscheint in der Hauptsache das Reich als Träger der Staatsgewalt. Hiervon abgesehen ist den einzelnen Bundesstaaten in weitem Umfang eine geschichtlich begründete und der Ent— wickelung deutschen Wesens förderliche staatliche Selbständig- keit bewahrt worden. Für die St A. haben bisher die Bundesstaaten die Grund- lage gebildet. Darin bringt das neue Gesetz eine wichtige Anderung durch die Ausgestaltung der URA. St A. ist die Zugehörigkeit zu einem der 25 Bundes- staaten oder zu Elsaß-Lothringen, das als Bundesstaat gilt. NA. ist die durch eine solche St A. vermittelte Zu- gehörigkeit zum Deutschen Reich. Wer die St A. in einem Bundesstaate oder in Elsaß-Lothringen besitzt, hat damit zugleich die RA.