24 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. Un A. ist das Bürgerrecht des Deutschen Reiches, das nicht durch eine St A. vermittelt ist. Bisher gab es eine URA. nur für die Schutzgebiete nach § 9 des Schutzgebietsgesetzes. Das neue Röt. hat die URRA. ausgedehnt. Zwar erwähnt es ausdrücklich nur wenige Fälle in § 33 und 34. Die in § 35 enthaltene Verweisung auf die Vorschriften 1 bis 32 des Gesetzes gibt aber Möglichkeiten für eine Entfaltung der Uh#., die vielleicht weiter reichen, als bei den Beratungen des Gesetzes angenommen worden ist. Die „entsprechende Anwendung“ der Vorschriften 3 bis 32 auf die U'. habe ich bei den einzelnen Vorschriften besonders erläutert. Die Bedeutung der Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche. Das Röt. regelt nur Erwerb und Verlust des Staats- bürgerrechts. Für das Verständnis des Gesetzes ist es aber wichtig, daß man sich über die Folgen dieser Zugehörigkeit und ihres Verlustes klar sei. Dies ist umso wichtiger, als es kein Gesetz gibt, welches diese Folgen bestimmt. Vielmehr sind sie aus einer großen Zahl von Gesetzen zu entnehmen. Die Zugehörigkeit zum Staatsverband begründet Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Von den Rechten sind hervorzuheben: 1. Recht auf Schutz durch die Staatsgewalt, 2. Recht des Aufenthalts — Verbot der Aus- weisung und Auslieferung —, 3. Recht des Unterstützungswohnsitzes,