26 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. Für den seines Staatsbürgertums bewußten Mann muß die Teilnahme an der Staatsverwaltung durch Ausübung der Wahlrechte und durch Ausfüllung von Wahlämtern ein vornehmes Recht bedeuten. Endlich ist der Eintritt in Reichs= oder Staatsdienst ein be- sonderes Vorrecht des Staatsangehörigen. Es versteht sich von selbst, daß diesen Rechten des Staatsbürgers Pflichten gegenüberstehen. Der Deutsche hat vor allem zwei solcher Pflichten: Wehrpflicht und Steuerpflicht. Das rechte Verständnis für diese Pflichten und die volle Bereitwilligkeit zu ihrer Erfüllung ist der sicherste Maßstab für die staatsbürgerliche Reife und Kraft eines Volkes. Den ins Ausland gehenden oder dort schon ansässigen Deutschen ist die Erfüllung der Wehrpflicht schwieriger als für die Bevölkerung des Reichsgebietes. Es sind deshalb für die Wehrpflicht der Auslandsdeutschen eine Reihe von Erleichterungen eingeführt, die ich auf S. 137 zusammengestellt habe. Mancher Deutsche, der seine RA. ausgibt, ist sich über die Folgen dieses Verlustes nicht recht klar. Zumeiist steht im Vordergrund des Bewußtseins der Gedanke, von der Wehrpflicht frei zu werden. Abgesehen davon, daß dieser Gedanke unmännlich und undeutsch ist — der Verlust der aus der RA. folgenden Rechte wiegt schwer, nicht nur für das ganze Leben des einen Menschen, sondern für alle seine Nachkommen. Dafür, ob ein Deutscher seine Zugehörigkeit zum Reiche aufgeben oder die verlorene wiedererwerben solle, dürfte aber überhaupt nicht ein Abwägen der Rechte und Pflichten entscheiden. Das Heimats= und Stammesgefühl des