Einleitung. 29 sowie in einigen Bundesstaaten bestimmt. S. Erläuterungen zu 88. Der Anhang enthält eine Zusammenstellung der wichtigsten Bestimmungen ausländischen Staatsbürgerrechts. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts. Sowohl die Erwerbs= wie die Verlustgründe sind zwei- facher Art: Entweder liegt ihnen ein bestimmtes Geschehen zu Grunde, an welches sich kraft Gesetzes Folgen für die St A. knüpfen, oder es ergeht eine besondere Verfügung der Staatsgewalt. Kraft Gesetzes sind Erwerbsgründe: Geburt — § 4, Legitimation — §8 5, Eheschließung — § 6, Verlustgründe: Erwerb ausländischer St #. — § 25, Nichterfüllung der Wehrpflicht — § 26, 29, Legitimation — § 17 Ziffer 5, Eheschließung — § 17 Ziffer 6. Auf besondere Verfügung der Staatsgewalt stützt sich der Erwerb im Falle 1. der Aufnahme — für einen Deutschen — § 7, 16, 2. der Einbürgerung (früher: Naturalisation) — für einen Ausländer — § 8 bis 16, der Verlust im Falle 1. der Entlassung — § 18 bis 24, 2. des Ausspruchs der Behörde — § 27 bis 29. Die sämtlichen genannten Erwerbs= und Verlustgründe gelten sowohl für die St A. wie für die URA.