30 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. Für die Ral bestehen keine besonderen Erwerbs= und Verlustgründe, sie ist, wie bereits dargelegt, mit der St A. eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens ver- bunden und teilt deren Schicksal. Bei mehrfacher St A. erlischt die RA. nur dann, wenn alle einzelnen St A. erlöschen. 8 20. Die Anstellung im Reichs= und Staatsdienst gilt in den Fällen 14 und 15 Abs. 1 als Aufnahme oder Einbürgerung, in den Fällen 15 Abs. 2 und 34 gibt sie dagegen nur eine Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts. Inwieweit diese Vorschriften auf die U . anzuwenden sind, ist in den Erläuterungen besprochen. Der Ausweis über die St. Wer die Rechte der Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche in Anspruch nimmt, muß den Behörden nachweisen, daß er Deutscher sei. Die Frage des Ausweises über das Bürgerrecht ist daher eine der wichtigsten dieses Rechtsgebietes. Gleich- wohl entbehrt sie noch fast ganz der erforderlichen Regelung. Es sind nur Bestimmungen über die Form der Ausweise vorgesehen — § 39 —, dagegen nicht ein Verfahren, in welchem das deutsche Staatsbürgerrecht Zweifelsfällen fest- gestellt werden kann und muß. Der Nachweis des Besitzes einer deutschen St A. ist nur dann einfach, wenn Bestallung als Beamter, Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeits- ausweis des Antragstellers oder eines seiner Vorfahren vorgelegt werden können. Das sind aber nur Ausnahme- fälle. Der Mehrzahl der Deutschen würde es nicht leicht sein, nachzuweisen, daß sie eine St A. und damit die Ra. besitzen.