32 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. Diesen von Grund auf veränderten Verhältnissen wird auch eine Ausgestaltung des Rechts folgen müssen. Für eine Weltmacht ist es ein Gebot der Klugheit und Zweck- mäßigkeit, ihre Bürger mit einem sicheren Ausweise über ihr Bürgerrecht auszustatten und ein Verfahren zu gestalten, in welchem eine Feststellung über die Staatsangehörigkeit erzwungen werden kann. Eine solche Ausgestaltung des Rechts würde nicht nur seine Einheit wahren und die recht- zeitige Sicherung des Bürgerrechts ermöglichen, sondern auch gegenüber dem Ausland wirken. Der Besitz eines würdig ausgestatteten Ausweises über die Reichsangehörigkeit — man unterschätze solche Außerlichkeiten nicht — ist geeignet, das Bewußtsein der Zugehörigkeit zu dem Staatsverband des Deutschen Reiches zu stärken und das Ansehen des Deutschen im Ausland zu heben. Die StA. des NRindes. Für den Erwerb des Staatsbürgerrechts durch Geburt haben sich in den Staaten zwei verschiedene Grundformen ausgebildet, die man durch die Worte Blutsrecht und Bodenrecht kennzeichnet. Ein Teil der Völker gewährt sein Bürgerrecht jedem Kinde, das in seinem Staatsgebiet geboren ist. Ein anderer Teil erkennt nur die Kinder als seine Bürger an, die von seinen Bürgern abstammen. Bei einem dritten Teile endlich sind beide Grundsätze verbunden. Deutschland hat das reine Blutsrecht entwickelt. Auch das neue Rt. hat an ihm festgehalten, trotz lebhafter im Reichs- tage unternommener Versuche, nebenher ein Bodenrecht