34 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 1. Kinder — in 8 4 Abs. 2, 5 und 23 —, 2. eheliche und uneheliche Kinder — in 8 4 Abs. 1 und 17 —, 3. Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Antrag- steller kraft elterlicher Gewalt zusteht — in § 16 Abs. 2 und 29 —, 4. Kinder, für welche dem Antragsteller die elter- liche Gewalt und zwar auch die Sorge für die Person des Kindes zusteht — in § 19 Abs. 2 —, 5. eine unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehende Person — in §7 Abs. 2 und 19 Abs. 1 —, 6. Kinder, Enkel sowie Personen, die von einem Angehörigen des Staates an Kindesstatt an- genommen worden sind — in § 9 Abs. 2 Ziffer 1 —,. 7. wer von einem Deutschen abstammt oder an Kindesstatt angenommen ist — in § 13 und 33 —. Die StA. der Frau. Die Eheschließung übt nur dann Wirkungen auf die St A. der Frau aus, wenn die Gatten verschiedene St. besitzen. Es find folgende Fälle möglich: 1. Mann und Frau haben verschiedenes Bürger- recht innerhalb des Reichsverbandes und zwar: a) verschiedene St., b) St A. und U#l##. Mit der Eheschließung verliert die Frau ihre Bürger- rechte und erwirbt die des Mannes.