Einleitung. 43 Bei dieser Regelung hat man offenbar den Einfluß des § 16 Abs. 2 übersehen. Die Anwendung dieser Vorschrift führt für die Einbürgerung von Abkömmlingen ehemaliger Deutscher zu einer Unterscheidung, die als hart und unge- recht bezeichnet werden darf. Wenn ein ehemaliger Deutscher aus § 10, 11, 30 oder 31 Ansprüche auf das deutsche Bürgerrecht geltend macht, so werden Deutsche gemäß § 16 Abs. 2 zugleich diejenigen seiner Kinder, die noch minderjährig sind und von dem Antragsteller kraft elterlicher Gewalt vertreten werden. Dagegen bleiben die Ansprüche aus § 10, 11, 30 und 31 verschlossen: · 1. allen unehelichen Kindern, 2. allen ehelichen Kindern, die schon volljährig oder für volljährig erklärt sind, 3. allen verwaisten ehelichen Kindern, 4. allen ehelichen Kindern, deren Eltern die elter- liche Gewalt entzogen ist, oder bei denen sie ruht. Besonders unbillig erscheint es, daß diese Ungleichheit der Behandlung sich innerhalb einer Familie zeigen kann. Ein Beispiel: Jemand ist 1880 nach Rußland aus- gewandert, hat sich nicht in die Matrikel eintragen lassen und nach 10 Jahren die RA. verloren. Im Jahre 1888 hat er geheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, die in den Jahren 1889, 1892 und 1896 geboren sind. Dann hat das erste Kind selbständig den Anspruch aus § 31 Abs. 1, weil es im Jahre 1889 noch durch Geburt die damals bestehende RA. seines Vaters erworben und sie dann nach § 21 des alten Gesetzes verloren hat. Das zweite, im Jahre 1892 geborene Kind ist von Geburt an staatlos und hat keinerlei Ansprüche aus § 31,