44 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. weil es am 1. 1. 1914 schon volljährig ist. Dem dritten, 1896 geborenen Kinde kommt der Anspruch aus § 31 gemäß § 16 Abs. 2 zu gute, sofern der Vater den ihm zustehenden Anspruch geltend macht, bevor das Kind voll- jährig wird, also vor dem Jahre 1917. Für die Fälle § 26 und 32 wirkt die aus § 29 sich ergebende Unterscheidung bei den Abkömmlingen noch tiefer, weil es dort auch darauf ankommt, ob die Kinder sich zur Zeit der Antragstellung mit dem Vater in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ungeregelt bleibt auch die Frage, wie es mit den nach 8 16, 29 einzubürgernden Abkömmlingen zu halten sei, wenn der Antragsteller stirbt, bevor die Urkunde ihm ausgehändigt werden kann. Die alte Vorschrift des § 21 hat dem Ansehen des Deutschen Reiches im Ausland sehr geschadet. Die durch das neue Gesetz eingeführte Ungleichmäßigkeit in der Be- handlung der Abkömmlinge ehemaliger Deutscher wird nicht dazu beitragen, die Achtung vor der deutschen Gesetz- gebungskunst zu erhöhen, wenn man es nicht bei der Hand- habung des Gesetzes verstehen wird, die Mängelauszugleichen. Werden die Einbürgerungsanträge ehemaliger Deutscher wohlwollend und weitblickend behandelt, ohne daß man sich streng an die gesetzliche Unterscheidung zwischen „muß und kann eingebürgert werden“ hält, so wird nicht nur im Einzelfalle eine gerechte Milderung der Härten des Gesetzes bewirkt, sondern es wird auch die Ausbreitung des Deutschtums in der Welt unschätzbar gefördert. Der Einfluß eines Volkstums beruht zu einem nicht geringen Teil auf der Achtung und Neigung, die andere Völker ihm entgegenbringen. Die Art, wie ein Staat seine ehe-