Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 2, 3. 49 1. Elsaß-Lothringen. Die staatsrechtliche Stellung der Reichs- lande darzustellen, überschreitet den Rahmen dieses Werkes. Für das vorliegende Gesetz steht E.-L. den Bundesstaaten gleich. Einl. 23. 2. Schutzgebiete. Einl. 37 und Erl. zu 3, 6, 7, 9, 19, 22, 26, 28, 30, 30 a, 33. Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 83. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben 1. durch Geburt (8 4), .p durch Legitimation (8 5), . durch Eheschließung (8 6), .für einen Deutschen durch Aufnahme (88 7, 14, 16), .für einen Ausländer durch Einbürgerung (88 8 bis 16), 8 . 1. Geschichte. Das neue Gesetz bringt einige Aenderungen der Fassung. Es sagt: Geburt statt Abstammung, Eheschließung statt Verheiratung, Einbürgerung statt Naturalisation. Die V. hatte die Unterscheidung zwischen Aufnahme und Naturalisation fallen gelassen und nur von Aufnahme gesprochen. Der R. hat die Unterscheidung wieder eingeführt und Natu- ralisation durch Einbürgerung ersetzt. Bei der URA. — 833 — hat man den Ausdruck Verleihung gewählt, während §§ 38 + 34 auch bei der UsrA von Einbürgerung sprechen. Es were wohl — bei der Gleichheit der Rechtsfolgen — einfacher und zweckmäßiger gewesen, nach dem Vorschlage der V. nur den kurzen und der Gestaltung des Rechts am meisten entsprechenden Begriff: Aufnahme festzulegen. Einl. 29. 2. Andere Erwerbsgründe. Die St. kann außer den im Gesetz genannten Fällen auf Grund von Staatsverträgen erworben werden, und zwar: 1. bei Gebietsabtretungen, Beispiele: Elsaß-Lothringen 1871 und Helgoland 1890, Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 4