Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. S 7. 63 11. Vormundschaft. Das deutsche Recht kennt folgende Fälle der Vormundschaft: I. über Minderjährige — 1773 BGB. — 1. wenn sie nicht unter elterlicher Gewalt stehen (Haupt- fälle: verwaiste eheliche Kinder, eheliche Kinder, deren Eltern die elterliche Gewalt entzogen worden ist, un- eheliche Kinderg, 2. wenn die Eltern weder zur Sorge für Person noch für Vermögen berechtigt sind. II. über Volljährige — 1896 BGB. — wenn sie entmündigt sind. [Gründe nach BGB. 6: Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Ver- schwendung.) Offenbar hat das RSt. in § 7 nur an die Vormundschaft über Minderjährige gedacht. Das ergibt sich aus der Wirkung, die an die Vollendung des 16. Lebensjahres gebunden wird. Wer über 16 Jahre alt ist, hat den Antrag auf Aufnahme selbst zu stellen und bedarf nur der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Diese Regelung macht es für die meisten Fälle der Entmündi- gung wegen Geisteskrankheit unmöglich, einen Geisteskranken auf- zunehmen. Sofern er geistig nicht in der Lage ist, Anträge zu stellen, kann ein Verfahren nach § 7 nicht erfolgen. Dabei ist zu beachten, daß von den Vorschriften des zweiten Absatzes Befreiung oder Erleichterung nicht wird bewilligt werden können. Während Abs. 1 nur den Anspruch auf Aufnahme regelt, sonst aber den Bundesstaaten freie Hand läßt, gibt Abs. 2 zwingende Form- vorschriften. Es handelt sich auch hier um kein für die Allgemeinheit schwer wiegendes Versehen, immerhin aber doch um eines, daß im be- sonderen Fall zu Härten führen kann. Man hätte auch hier, wie sonst, die wegen Geisteskrankheit Entmündigten den Geschäfts- unfähigen gleichstellen sollen. Vor der R. hat die Regierung ausgeführt, „bei den geschäftsunfähigen Personen sei allerdings klar, daß nur der Vormund oder der Inhaber der elterlichen Gewalt den hier in Rede stehenden Antrag stellen könne."“ — K. 17. — Nach der Fassung des Gesetzes ist dies nicht nur nicht klar, sondern es ist im Gegenteil klar, daß nur der Entmündigte, sofern er über 16 Jahre alt ist, den Antrag stellen kann. Der gesetzliche Vertreter kann nur zustimmen: Erl. 6 zu 8. Dagegen haben die Geisteskranken für § 19 nicht einmal ein Beschwerderecht. Erl. 8 zu 19.