Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 36. 131 Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8 36. Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundes- staaten mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind. 1. Geschichte und Bedeutung. Daß die vom Reiche abgeschlossenen Staatsverträge durch das RöSt. nicht berührt werden, ist selbst- verständlich. In Betracht kommen hauptsächlich Niederlassungs- verträge und Uebernahmeabkommen. S. das Werk von Heinrichs. Um Zweifel auszuschließen, hat man durch die neue Vorschrift 36 ausdrücklich bestimmt, daß auch die von Bundesstaaten abgeschlossenen Staatsverträge unberührt bleiben. 2. Die Bancroftverträge. s§ 36 trifft vor allem die sog. Bancroft- verträge, welche der Norddeutsche Bund, Bayern, Württemberg und Hessen im Jahre 1868 mit den Vereinigten Staaten von Nord amerika abgeschlossen haben und auf welche das alte St A.-Gesetz jiin § 21 Abs. 3 Rücksicht genommen hat. Die Hauptbestimmung st, daß Angehörige eines Staates, die in dem andern die Ste. erworben und sich 5 Jahre ununterbrochen aufgehalten haben, von ihrem Heimatstaat als Angehörige des andern Staates behandelt werden sollen. Dadurch wurden die Deutschen, die nach Amerika auswanderten, gegen die deutsche Wehrpflicht geschützt, ohne daß Deutschland irgend einen Vorteil davon gehabt hätte. Da die Verträge noch in Kraft sind, werden sie gegenüber §8 25 dazu führen, daß ein Deutscher, dem nach 25 die R. verblieben ist, gleichwohl als Amerikaner zu behandeln ist, wenn die Voraus- setzungen des § 1 der Bancroftverträge vorliegen. Es wird daher die Kündigung der Bancroftverträge, für welche die Frist von 12 Monaten vorgesehen ist, auch gegenüber dem neuen RöSt. von Bedeutung sein. 3. Der Gothaer Vertrag wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden — GS. 1851, 711 — fällt unter § 36, da an ihm auch außerdeutsche Staaten beteiligt sind. 4. Die Staatsverträge wischen Kreuhen und Dänemark bleiben unberührt. Erläuterung 9 zu § 3 9“