132 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 58 37, 38. 89 3#7. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Eine entsprechende Vorschrift findet sich in den meisten Gesetzen neuerer Zeit, sobald sie Grundbegriffe unserer Rechtsordnung berühren. 6938. In den Fällen des § 7, der 88 10, 11, 12, 30, 31 und des § 34 erster Halbsatz werden die Aufnahme= oder Einbürgerungsurkunden kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen des § 21. Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den im § 21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempel- abgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als drei Mark erhoben werden. 1. Bedentung der Vorschrift. Das RB#. unterscheidet beim Erwerb und Verlust der RA., St A. und Ud#rA. zwei Arten von Vorgängen: 1. Eintritt kraft Gesetzes. 2. Eintritt durch besondere Verfügung der Staatsgewalt. Einl. 29. Füarr Fall 1 kommen Kosten nicht in Betracht. Es handelt sich also nur um: 1. Aufnahme 2. Einbürgerungs 3. Bestallungen, 4. Entlassungsurkunden, 5. Beschlüsse nach § 27, 28. urkunden,