Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 38, 38, 40. 133 Aufnahmeurkunden sind kostenfrei, sofern ein Anspruch auf Auf- nahme aus § 7 besteht. Wird die Aufnahme außerhalb der Fälle des § 7 gewährt, so können Kosten erhoben werden. Einbürgerungsurkunden sind kostenfrei, soweit die Einbürgerung auf Grund eines Anspruchs aus §§ 10, 11, 12, 30, 31 und 34 Halbsatz 1 erfolgt. S. Erl. zu diesen Vorschriften. In allen anderen Fällen werden Kosten erhoben, die von 1 bis 300 Mark betragen. Für Preußen ist der regelmäßige Satz 50 Mark nach Tarifstelle 43 des Stempelsteuergesetzes. Bei Bedürftigkeit kann bis auf 5 Mark ermäßigt werden. Eine Aufstellung über die Kosten befindet sich im Anhang. Die Kosten der Bestallungen richten sich nach Beamtenrecht. Entlassungsurkunden sind im Falle § 21 kostenfrei, sonst dürfen die Kosten höchstens 3 Mark betragen. Ueber die Kosten der in § 39 erwähnten Ausweise über die St A. ist reichsrechtlich nichts bestimmt. 6§39. Der Bundespat erläßt Bestimmungen über die Auf- nahme-, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staats- angehörigkeit dienen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden im Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als Militärbehörden anzusehen sind. Die Bestimmungen sind im Anhang zusammengestellt. 8 40. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß § 7, auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, der §8 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in den Fällen der 88§ 21, 22 ist der Rekurs zulässig. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen und, soweit landes-