Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8§ 40, 41. 135 Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so erteilt sie ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien. .. Die hier folgenden weiteren Vorschriften über das Verfahren nach § 16 der Gewerbeordnung kommen für das RSt. nicht in Betracht. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so erteilt sie stets ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien. . Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller) sowie diejenigen Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. . Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung der §§ 173 bis 176 des Gerichtsverfassungs- gesetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden. l 41. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit einem Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juli 1913. (L. S.) Wilhelm. Delbrück.