136 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrypflicht. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888. Vom 22. Juli 1913. 1. Stoff der Gesetzgebung. B. 34—40, 41—43; KB. 70— 71, 96—100; Pr. 251, 259, 265—6, 273—4, 283, 285, 5340, 5776. 2. Bedeutung der Abänderungen. Art. I1 des Gesetzes gibt in 10 Nummern Abänderungen des Reichsmilitärgesetzes, die sich in 4 Gruppen teilen lassen: a) Wehrdienst der Staatlosen, 1, b) Erleichterungen für Deutsche im Ausland, 2, 4b, 5, 7a, 7d, 10, p) Fortfall der Losung, 2, 3, 4 a, 8, d) Erleichterungen des Verfahrens beim Ersatzgeschäft, 6, 7 b, 7c, 9. Art. II gibt nur eine Aenderung des Wehrpflichtgesetzes, die durch den Fortfall der Losung bedingt ist. Art. III regelt die Ein- führung des Gesetzes. 3. Wehrpflicht und Staatsangehörigkeit. Das RSt. bringt durch seine Vorschriften 12, 22, 26 und 32 die RA. in engen Zusammenhang mit der Erfüllung der Wehrpflicht. Die Nicht- erfüllung bestimmter Verpflichtungen hindert nach § 22 die Ent- lassung und bewirkt nach § 26, 32 den Verlust der RA. Da- gegen begründet der Wehrdienst nach § 12 einen Anspruch auf Ein- bürgerung. glpichterungen der Wehrpflicht für Deutsche im Auslande.