Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 137 I. Vorbereitung für den einjährig-freiwilligen Dienst. 1. Schulen im Auslande dürfen die Zeugnisse ausstellen. Bisher in Konstantinopel, Brüssel, Antwerpen, Davos- Platz, Mailand, Genua, Madrid, Bukarest, Buenos-Aires, Tsingtau. Ausdehnung ist in Aussicht genommen und dringend zu wünschen. Jeder Deutsche kann durch Beitritt zu dem Verein für das Deutschtum im Ausland Unter- stützung gewähren. Hauptgeschäftsstelle in Berlin, Kurfürsten- straße 105. 2. Der Reichskanzler darf im Einzelfalle die gyugisse anderer Schulen für ausreichend erklären. W. 89 3. Prüfungs-Kommissionen bestehen in . und Windhuk W§2Nr7 II. Zurückstellung. RM. 920 Nr. 7. W. § 33 Nr. 10 Abs. 2. Man wende sich an die Konsuln. Zurückstellung bis zum vierten Militärpflichtjahre statthaft. S. 139. III. Ueberweisung zur Ersatzreserve oder Land- sturm. RMG. 21 a. W. 39 Nr. 2 und 40, Nr. 4. S. 139. IV. Herbeiführung einer Entscheidung. a) Der Grundsatz, daß die Tauglichkeit für die Reihenfolge entscheide, gilt nicht. RMG. 13. S. 138. b) Bei offensichtlichen Fehlern und Gebrechen genügt ein vom Konsul, in Schutzgebieten vom Gouverneur aus- gestelltes oder bescheinigtes Zeugnis. Persönliches Erscheinen vor den Ersatzbehörden ist nicht erforderlich. W. 42 Nr. le. c) Für die Entscheidung gibt das neue Gesetz zu § 30 RMG. Erleichterungen. S. 140. d) Die ärztliche Untersuchung kann durch Dienstärzte im Ausland sowie durch die Aerzte der Flotte und der Schutz- truppen erfolgen. B. 41. V. Reisekostenzuschuß. Das Auswärtige Amt hat Mittel für die Gewährung von Reisekosten an mittellose Deutsche, die ihrer Wehrpflicht genügen wollen. Anträge sind bei den Konsuln zu stellen. VI. Dienst in den Schutzgebieten. Die Dienstpflicht kann in Kiautschon und Südwestafrika erfüllt werden. Armee-Verordnungsblatt 1899, 113 und REBl. 1902, 297. VII. Beurlaubung in das Ausland. RM. 59. S. 142/3.