140 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraus- setzungen der Ueberweisung zum Landsturm zur Umgehung der Dienstpflicht herbeigeführt worden sind. 1. Militärpflichtige. Erläuterung 2 zu 26 Röt. 2. Feste Stellung. D. h. „eine den Unterhalt dauernd sichernde Lebensstellung"“. B. 37. Die Stellung braucht natürlich nicht unkündbar zu sein. 6. Im § 22 treten an die Stelle der Worte „kann durch die oberste Instanz für Ersatzangelegenheiten des betreffenden Bundesstaats“ die Worte „kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz“. Die Vorschrift ist von der RK. zur Vereinfachung des Ver- fahrens getroffen. 7. Im 8 30 werden a) in der Nr. 3 folgende Vorschriften als Abs. 2 hinzugefügt: Der Reichskanzler kann die Entscheidung über die im § 20 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Zurückstellungen für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht, leben, dem Gouverneur, und für Militärpflichtige, die im Ausland leben, dem Konsul oder, wo ein Berufskonsul nicht vor- handen ist, dem Gesandten des Reichs über- tragen. An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Entscheidung auch dem Gesandten eines Bundesstaats für die Angehörigen dieses Staates übertragen werden.