142 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. Amtssitz eines Berufskonsuls oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, eines Gesandten des Reichs gebildet. In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutz- truppe nicht besteht, kann der Reichskanzler diesen Kommissionen auch die Befugnisse der Oberersatzkommission und der verstärkten Ober- ersatzktommission übertragen. 1. Nr. a betrifft die Zurückstellung im Ausland. 2. Nr. b bis d betreffen Vereinfachungen des Ersatzgeschäfts. 8. Der § 33 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Militärpflichtige, die in einem von den Ersatz- behörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen sind, können außer der Reihenfolge (& 13) ausgehoben werden. S. Erl. zu Nr. 3. 9. Im § 53 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 werden die Worte „beziehungsweise das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Zivilverwaltungsbehörde seines Heimatsbezirks“ gestrichen. Am Schlusse des Absatzes ist anzufügen: Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ersatz- behörde dritter Instanz entscheidet die zuständige Ministerialinstanz. S. Erl. zu Nr. 6. 10. An die Stelle des § 59 treten folgende Vorschriften: 6 39. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, der Ersatzreserve und