Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 143 der Landwehr ersten Aufgebots, die in ein Schutz- gebiet oder ins Ausland gehen wollen oder sich dort aufhalten, unter Befreiung von den ge- wöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese nicht aus dem Aufenthalt in einem Schutzgebiet erwachsen, mit der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung auf zwei Jahre beurlaubt werden. Weist der Beurlaubte durch Bescheinigung des Gouverneurs oder des Konsuls nach, daß er sich in dem Schutzgebiet oder im Ausland eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Ent- lassung aus dem Militärverhältnisse verlängert werden. Dies gilt jedoch für den in einem europäischen Lande oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres lebenden Beurlaubten nur dann, wenn die feste Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen Dienst- pflichten gefährdet sein würde. Hat der Beurlaubte die feste Stellung in einem außereuropäischen und nicht zu den Küsten- ländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres gehörenden Lande erworben, so kann er auch von der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung befreit werden. §5 59 galt bisher nur für Mannschaften und nur für das außer- europäische Ausland. Artikel I. Das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpfilicht, vom 11. Februar 1888 wird dahin geändert: