146 Anhang. Es ist dringend zu wünschen, daß die Ausführungs- vorschriften sich nicht auf die genannten Gegenstände beschränken, sondern außerdem noch bestimmen: 1. 6. wie die aus der Gestaltung des Gesetzes sich ergebenden Ungleichmäßigkeiten in der Behandlung von Ein- bürgerungsanträgen ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge — Einl. S. 41—45 — ausgeglichen werden sollen, in welcher Form die Zustimmungen — 97, 18, 19 — zu erbringen seien, wie die Aushändigung der Urkunden — § 16, 23 — zu bewirken sei, daß in Fällen der Eheschließung mit einem Ausländer die Braut bei Anordnung des Aufgebots schriftlich auf die aus § 17 Ziffer 6 sich ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen sei, wie die Anträge ehemaliger Deutscher zu behandeln seien, die vor Ablauf der im § 24 bestimmten Frist eingehen, wann der Verlust der St A. in den Fällen 88 27, 28 eintrete. Eine Aeuderung des Gesetzes wird erforderlich sein: zu § 7 — Anträge von Geisteskranken, 1. 2. zu § 9 — Beschränkung auf die Fälle §§ 8 und 12, 3. 4 5 zu § 19 — zeitliche Begrenzung der Beschwerde, . zu § 35 — Ausdehnung des § 21 auf die U., .l zu § 40 — Einschränkung des Rekursrechts für §§ 15 und 26 Abs. 3 auf die Fälle § 15 Abs. 2 Halbsatz 1 und § 26 Abs. 3 Satz 2. Die Notwendigkeit dieser Abänderungen ist in den Erläute- rungen zu den einzelnen Vorschriften begründet worden. Auf Ersuchen des Reichstags — Prot. 5776 — soll im Aus- wärtigen Amt eine Auskunftsstelle für Fragen des deutschen Bürgerrechts errichtet werden.