148 Anhang. A. Erwerb des Bürgerrechts. 1. Recht der Abstammung, #luturecht. a) Eheliche Kinder. Das eheliche Kind erwirbt die St A. des Vaters, gleichviel wo die Geburt erfolgt. Dieser Grundsatz gilt für alle genannten Staaten. Aus- nahmen bestehen für die im Ausland geborenen Kinder bei G — Das Recht gilt nur für Kind und Enkel des Briten, V — Das Bürgerrecht wird nicht erworben, wenn der Vater niemals seinen Wohnsitz in den V gehabt hat. Nur wenige Staaten, z. B. Argentinien und Brasilien, versagen den unmittelbaren Erwerb ihres Bürgerrechts den im Ausland geborenen ehelichen Kindern ihrer Bürger. Sie verbinden dann aber mit der Niederlassung im Inlande meistens ohne weiteres den Erwerb des Bürgerrechts. b) Uneheliche Kinder. Das Blutsrecht gilt nicht für uneheliche Kinder in F, G, V. Dagegen erwirbt das uneheliche Kind die St A. seiner Mutter in B, De, D, J, It, O, Sch, u, wenn es von der Mutter anerkannt wird, auch in den N. In F, G, V wird der Erwerb der St A. für das uneheliche Kind durch das Bodenrecht vermittelt. Die im Ausland geborenen unehelichen Kinder erwerben für B, F, I,, It nur durch besonderes Anerkenntnis die St A. ihrer Mutter. S. MBl. 1906, 275. Die Legitimation verschafft dem unehelichen Kinde in allen genannten Staaten die St A. des Vaters. 2. BLodenurecht. Die Anerkennung des Bodenrechts — d. h. der Gewährung des Staatsbürgerrechts an alle im Inland geborenen — be-