Anhang. 149 findet sich in den einzelnen Staaten auf sehr verschiedener Stufe der Entwickelung. Völlig ablehnend stehen dem Bodenrecht gegenüber D und O. Doch macht sich in D eine starke Bewegung für eine Ausbildung des Bodenrechts geltend, und in den neuen Vor— schriften 4 Abs. 2, 12 und 24 RSt. beginnt der Gedanke des Bodenrechts in D Wurzel zu fassen. In den anderen Staaten ist das Bodenrecht mit folgenden Abstufungen gewährt: 1. den Kindern unbekannter oder staatloser Eltern: in J, N, 2. allen Kindern, die nicht eine ausländische St A. nach- weisen können: in U, 3. allen Kindern, wenn sie für die St A. optieren: in It, Sp, R, 4. mit Anerkennung eines Ablehnungsrechts, das aber an die Wahrung von Fristen gebunden ist: in B, Dä, F, G, Sch. — In G ist das Ablehnungsrecht außerdem auf die Kinder beschränkt, die zugleich eine fremde St A. besitzen —, 5. uneingeschränkt: Eine nähere Betrachtung dieser Ausgestaltung des Boden- rechts bei den einzelnen Völkern würde tiefe Einblicke in die Geschichte des Volkes und seiner Bevölkerungspolitik geben können. 3. Eheschliehung. Die ausländische Frau erwirbt in allen genannten Staaten durch die Eheschließung mit einem Inländer dessen St A. In Japan wird der ausländische Ehemann Japaner, wenn er in das Stammhaus seiner Ehefrau aufgenommen wird.