Anhang. 151 1. den Ungehorsam gegen besondere Verfügungen der Staatsgewalt — insbesondere bei verbotenem Ein- tritt in fremden Staatsdienst, so in D, F, It, N, O, Sp, U, 2. den Erwerb einer fremden St.. so in B, Dä, D, Fr, G, J, It, N, O, Sp, V. Einschränkungen des zu 2 genannten Grundsatzes bestehen in F und J mit Rücksicht auf die Wehrpflicht, in D dahin, daß nur der auf Antrag erfolgende Erwerb einer fremden St A. das deutsche Bürgerrecht vernichtet, und daß Ausnahmen nach § 25 Abs. 2 Röt. gemacht werden können. Eiue Entlassung aus der StA. ist in Dä, D, J, O, R, Sch und U ausgebildet, aber mit Rücksicht auf die Wehrpflicht eingeschränkt. Einen Verzicht auf die St A. kennen It und die V. In B, F, G, O und U können nur solche Staatsbürger verzichten, die zugleich eine fremde St A. besitzen oder besessen haben. D ist der erste Staat, der mit der Verletzung der Wehr- pflicht den Verlust des Bürgerrechts verbindet. Dagegen hat D jetzt die bisher bestehende Vorschrift beseitigt, daß zehn- jähriger Aufenthalt im Ausland bei Versäumung der Eintragung in die Konsularmatrikel die RA. aufhebe. Eine ähnliche Vorschrift besteht noch in N, O, Sp, U und V.