2  Einleitung.

Schiffen,  Gebäuden,  Gerätschaften,  die  man  nicht  Wappen
nennen  kann;  es  sind  willkürlich  gewählte  Sinnbilder  oder
Merkmale  des  Besitzes,  die  mit  keinen  Rechtsansprüchen  in
Verbindung  standen.

Ein  Wappen  wird  in  der  Regel  vom  Landesfürsten  bestimmt
  und  verliehen,  als  ein  ausschließliches  Recht  für  den
damit  Beteiligten,  und  stand  und  steht  noch  unter  einer
besondern  staatlichen  Kontrolle.

Seit  jeher  wurden  die  Wappen  als  ein  besonderes  Abzeichen
  getragen  und  als  solches  verliehen;  kein  anderer  durfte
sich  des  Wappens,  das  einem  Bestimmten  verliehen  war,
bedienen,  außer  mit  Bewilligung  des  Inhabers,  und  da  nur
unter  gewissen  Voraussetzungen  oder  nur  mit  Zustimmung  der
obersten  Staatsgewalt  und  nur,  wenn  sich  ein  Rechtsanspruch
darauf  gründete.  Dies  alles  hat  noch  jetzt  Bestand.  Waren
zufällig  die  von  zwei  Geschlechtern  angenommenen  Wappenbilder
  gleich,  so  brachte  man  gewisse  Unterscheidungsmittel  in
Anwendung  durch  Veränderung  der  Farben  oder  Hinzufügen
eines  Beizeichens.  So  entstanden  die  ungemein  vielen,  verschiedenen
  Wappen,  von  denen  man  mindestens  200  000
verschiedene  kennt.  Als  besondere  Auszeichnung  wurde  zuweilen
  die  Aufnahme  eines  Wappens,  z.  B.  das  des  Landes
oder  Landesfürsten,  in  das  Geschlechtswappen,  wo  es  eine
bestimmte  Stelle  erhielt,  verliehen.

Zum  Führen  eines  Wappens  sind  sowohl  einzelne  Personen
  und  Familien  als  Körperschaften,  Gemeinden,  Städte,
Länder  berechtigt.  Man  kann  daher  die  Wappen  einteilen  in
1.  Familien=  oder  Geschlechtswappen,  2.  Gemeinschaftswappen
  (von  Ländern,  Städten,  Bistümern,  Abteien,
Zünften,  Gesellschaften),  3.  Amtswappen,  die  einer  gewissen
Würde  zugehören  und  vermöge  dieser  manchmal  Geschlechtern
verliehen  wurden,  z.  B.  die  Erbämter  des  römischen  Reiches
(Pfalzbayern  führt  den  Reichsapfel  wegen  des  Erztruchsessen-,
Württemberg  die  Reichssturmfahne  wegen  des  Erbpannerherrn-,
  Sachsen  die  gekreuzten  Schwerter  wegen  des  Erbmarschallamtes).
