132  Achtes  Kapitel.

Achtes  Kapitel.
Die  heraldischen  Prachtstücke.

Unter  heraldischen  Prachtstücken  versteht  man  solche  Beigaben
  um  das  vollständige  Wappen,  die  nicht  wesentlich  zu
demselben  gehören,  oder  an  bestimmte  Rechte  gebunden  sind,
sondern  lediglich  nur  zur  Dekoration,  zur  Ausschmückung  des
Wappens  dienen.

Hierher  gehören:

1.  Die  Schildhalter,

2.  Wappenzelte  und  Wappenmäntel  und

3.  Devisen  oder  Wahlsprüche.

1.  Die  Schildhalter.

Schildhalter  sind  Menschen  und  Tiere,  die  den  Schild
tragen  oder  halten,  oder  auch  wie  Wächter  bei  und  hinter
demselben  stehen.  Diese  Sitte,  wahrscheinlich  von  den
wirklichen  Schildhaltern,  die  bei  Turnieren  Helm  und
Schild  dem  Ritter  halten  oder  nachtragen  mußten,  herzuleiten,
  kommt  seit  dem  14.  Jahrhundert  auf  Siegeln  und
Wappenbildern  häufig  vor.

Was  die  Figuren,  die  als  Schildhalter  verwendet  werden,
anbelangt,  so  herrscht  dabei  viel  Willkür  und  Laune,  je  nach
dem  Geschmack  des  Wappenherrn,  und  es  läßt  sich  kaum
eine  allgemein  gültige  Regel  aufstellen.  Es  kommen  vor
und  können  verwendet  werden:  Engel,  stehend,  knieend  oder
fliegend  (besonders  beliebt  im  15.  Jahrhundert);  Menschen
in  verschiedenen  Stellungen,  meist  aufrechtstehend  und  aller
Stände,  Ritter,  Knappen,  Schildbuben,  Mohren,  Frauen,
nackte  und  in  verschiedenen  Trachten,  selbst  die  Frau  des
Wappenherrn,  besonders  häufig  sind  nackte  oder  behaarte
Waldmenschen,  d.  i.  wilde  Männer  und  Weiber  mit  Laubkränzen,
  solchen  Schürzen  und  Keulen  (Abb.  246),  dann