Vertrag zwischen Bayern u. Nordamerika v. 26. Mai 1868. 207 Bayern zurückgekehrt sind und in dessen Gebiete sich länger als zwei Jahre aufgehalten haben. Die Ersatzbehörden haben nach sorgfältiger Würdigung jedes ein— zelnen Falles und soweit die besonderen Verhältnisse nicht ein ab— weichendes Verfahren angezeigt erscheinen lassen, Personen der bezeich— neten Art nicht ohne weiteres einzustellen, sondern zunächst durch eine entsprechende Eröffnung vor die Wahl zu stellen, entweder in Bayern zu bleiben, wonach dieselben nach Maßgabe der Ziff. III des Schluß- protokolles zum bayerisch-amerikanischen Vertrage vom 26. Mai 1868 die bayerische Staatsangehörigkeit zu erwerben und sich der Militär- pflicht zu unterwerfen haben oder das Gebiet des Königreiches Bayern binnen kürzester Frist zu verlassen. Entschließung des bayer. Staatsministeriums des Innern vom 31. Januar 1876, Vollzug des bayerisch-amerikanischen Vertrages vom 26. Mai 1868 betr. Die K. Regierung, K. d. J., erhält anbei eine an die Ersatz- behörden III. Instanz für den Bezirk des I. und II. Armeekorps er- gangene Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern und K. Kriegsministeriums vom 8. v. Mts. Nach dieser Entschließung ist denjenigen vormaligen Staats- angehörigen und naturalisierten Amerikanern, welche nach Bayern zurückgekehrt sind und in dessen Gebiete sich länger als zwei Jahre aufgehalten haben, von den Ersatzbehörden für den Fall das Verlassen des bayerischen Staatsgebietes anzusinnen, als sie die Rückerwerbung der bayerischen Staatsangehörigkeit und die eventuelle Unterwerfung unter die Militärpflicht von sich ablehnen. Da indessen die Verfügung der Ausweisung selbst nach Art. 11 des Gesetzes vom 23. Februar 1872, die Abänderung einiger Bestim- mungen des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt betreffend, dem Ermessen des K. Staatsministeriums des Innern anheimgegeben ist, so hat von einem solchen Falle die be- treffende Polizeibehörde Kenntnis zu nehmen und auf dem gewöhnlichen Dienstwege die Entscheidung des K. Staatsministeriums des Innern zu beantragen. Ein gleiches Verfahren hat überhaupt und in allen Fällen ein- zutreten, wenn ein Amerikaner in Bayern sich aufhält, von dem an- genommen werden kann, daß er in seiner Eigenschaft als bayerischer Staatsangehöriger nach Amerika in der offenbaren Absicht ausgewandert ist, um sich der Militärpflicht zu entziehen. Ein längerer als zweijähriger Aufenthalt auf bayerischem Gebiete oder die Zulässigkeit zur Heranziehung zum Militärdienste ist hierbei keineswegs als Voraussetzung anzusehen.