— 13 — nicht gegeben war. Sehr eifrig, und dies mit Recht, hat sich die Forschung aber der hochwichtigen Abdankung Kaiser Karls V. im Jahre 1556 angenommen. Wenig von einander abweichend sind die Berichte der Historiker über diesen Vorgang und es herrscht kein Streit darüber, ob der Verzicht zulässig war, sondern lediglich über die Zulässigkeit der Form, in der er vorgenommen wurde. In mehreren Abdankungsakten, die sich vom Juli 1554 bis zum Januar 1556 hinzogen, legte Karl V. seine Kronen nieder. Zu- nächst übertrug er die Herrschaft der italienischen, burgundischen und spanischen Lande seinem Sohn Philipp II.9) Um seinen Verzicht auf den deutschen Thron den Kurfürsten bekannt zu geben, „sandte Karl an diese, welche zu Frankfurt a. M. versammelt waren, Gesandte. Diese gaben den Kurfürsten von der Absicht des Kaisers in feierlicher Form Kenntnis. Ob Karl der Über- zeugung war, es bedürfe die Abdankung zur Rechtsgültigkeit der Zustimmung der Kurfürsten, ist nicht unzweifelhaft, wohl zweifellos ist jedoch, was für die juristische Betrachtung von größerer Er- heblichkeit ist, daß die Kurfürsten der Meinung waren, der von ihnen gewählte Kaiser könne ohne ihre Einwilligung nicht abdanken, eine Ansicht, die auch der römische König teilte“ 10). Hier tritt durch den lebhaften Widerstreit zweier Auffassungen der Gegensatz klar zu Tage, „ob die gänzliche Niederlegung der Crone durch den Keyser allein geschehen könne, oder sonst noch jemand darein bewilligen müsse und wer“ 11)2 Die Entscheidung dieser Frage erweckte den Kurfürsten das Bedenken, daß ein ge- fahrliches Präjudizu2) geschaffen werden könnte. Insofern wurde 9) Gebhardt's Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. II, 5 15, S. 90. — Vergl. Ritter in der „Bibliothek deutscher Geschichte“, Bd. VIII, 1. Halbband, S. 91. 10) Abraham, Thronvexzicht S. 16. — Vergl. Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. I, S. 91, 92. 11) Abraham, Thronverzicht, S. 18. — Vergl. Pütter, Historische Entwicklung der heutigen Staatsverfassung des deutschen Reichs, 2. Teil, S. 1if — Von Frisch, Thronverzicht, S. 58. — Goldast, Politische Reichshändel, S. 167ff. 12) Moser, Teil VII, S. 27 ff.