— 20 — des Berechtigten von der ihm zugeteilten „Statussphäre“ knüpft?). Sodann aber wird festgestellt, daß ein öffentlich-rechtlicher Verzicht auf subjektive öffentliche Rechte prinzipiell ausgeschlossen ist, so- fern nicht etwa Ausnahmen und Einschränkungen dieses Prinzips auf Grund der positiven Rechtsgestaltung, wie z. B. beim Thron- verzicht gegeben sind 3). Zusammenfassend können wir also sagen, daß zwar die rücksichtslose Verwendung des Verzichtsbegriffes sowohl im Privat- wie im öffentlichen Recht unzulässig sein dürfte, daß aber gerade in der Lehre vom Thronverzicht keinerlei Bedenken ob- walten, von einem Verzicht im engeren Sinne zu sprechen. Danach kann man also die Definition des Thronverzichts kurz dahin formulieren, daß man sagt, Thronverzicht ist das freiwillige Aufgeben des subzjektiven öffentlichen Rechtes auf den Thron. II. Zulässigkeit des Thronverzichts. 1. „Thronverzicht“ des deutschen Kaisers. Obgleich der sogenannte „Thronverzicht“ des deutschen Kaisers streng genommen, wie aus folgendem ersichtlich, nicht in den Rahmen dieser Arbeit gehört, wollen wir ihn doch mit Rücksicht auf manchen bedeutsamen Ausblick, den die Untersuchung mit sich bringt, hier kurz vorweg behandeln. Die Bezeichnung „deutscher Kaiser“ ist lediglich der „Ehren- titel, welcher dem König von Preußen nach der Reichsverfassung bei Führung des mit der Krone Preußens verknüpften Bundes- präsidiums zusteht“ (Art. 11)9); das Präsidium aber ist bekannt- lich ein Akzessorium des preußischen Königsthrones 10). 7) a. a. O., S. 34. 8) a. a. O., S. 57. 9) Hubrich, Preußisches Staatsrecht, § 5, S. 113. (Reichs- verfassung Art. 11 Abs. 1). 10) Reichsverfassung Art. 11 Abs. 1.