— 23 — renuntiari nisi accedat omnium consensus“18). Vertreter dieser Lehre find insbesondere die Naturrechtslehrer Grotiust9), Wolfso) und Groß?1). Sie stehen hinsichtlich des Verzichts der Krone in Konsequenz der Vertragstheorie auf dem Standpunkt, daß die einseitige Verzichtserklärung und damit der „Thron- verzicht" unmöglich ist. 1 Heute gilt nicht mehr die Vertragstheorie für den Erwerb der Krone, denn der Monarch kommt verfassungsmäßig durch Staatsgrundgesetz in fest bestimmter Reihenfolge auf Grund einer Rechtsnachfolge zur Herrschaft, so daß für einen Vertrag kein Raum ist. Wenn daher auch die Verfassungen der deutschen Staaten fast allgemein über die Zulässigkeit des Thronverzichts schweigen, dürfen wir nicht die falsche Konsequenz daraus ziehen, daß er ausgeschlossen ist, vielmehr ist das Schweigen, besonders im Hin- blick auf das häufige Vorkommen in der Geschichte als ein „Nichtverbot“ aufzufassen. « Einige Verfassungen erwähnen aber den Thronverzicht aus- drücklich. In der Verfassung des Großherzogtums Sachsen-Kobarg- Gotha § 19 Abs. 2 finden wir folgende Bestimmung: „Wenn ein Herzog einen außerdeutschen Thron be- steigt, so wird angenommen, daß er darauf verzichtet hat, über die Herzogtümer zu regieren.“" Hier wird also die Zulässigkeit des Thronverzichts, wenn auch durch konkludente Handlung, ausdrücklich bejaht. Auch in der staatsrechtlichen Literatur wird — allerdings mit verschiedener Begründung — die Zulässigkeit durchweg an- genommen; nach v. Rönne:-) kann höchstens des Königs Be- fugnis dazu in Zweifel gezogen werden; ebenso argumentiert 18) Krantz (praefs. Günther) Kap. II § 2 de abdicatione regni 1682. 19) de iure belli acpacis, lib. II cap. VII 26. 20) Jij naturae, vol. VIII § 320. 21) Naturrecht der einzelnen Menschen, Gesellschaften u. Völker § 209. 22) Staatsrecht der preuß. Monarchie Bd. I Abtl. 1 S. 164.