— 24 — v. Stengelss). Nach Bornhak ?24) ist der Thronverzicht der einzig denkbare Fall, daß schon bei Lebzeiten des Königs der Nachfolger den Thron erlangt, auch er erkennt also einen wirk- samen Verzicht an. Hubrich sagt: „Der einmal gemachte Kron- erwerb ist an sich lebenslänglich; doch kann der König auf die Trägerschaft der Staatsgewalt einseitig verzichten 25).“ Zum gleichen Ergebnis kommen für das württembergische Staatsrecht v. Mohl-26), Sarwey) und Gaupp#). Als Bearbeiter des Staatsrechts des Großherzogtums Hessen ist der gleichen Auffassung van Calker29), für Oldenburg Schückings?), für Baden Ernst Walzs#), für Königreich Bayern v. Pözl32) und v. Seydelss). In der dogmatischen Behandlung dieser Frage finden wir Übereinstimmung bei fast allen übrigen Schriftstellern 3). Hierzu kommt aber noch die rein praktische Erwägung, daß es überhaupt rein unmöglich ist, jemand zum Beibehalten einer verantwortlichen Stellung zu zwingen, um wieviel weniger ist dies bei einem Herrscher der Fall, über dem es doch keine höhere Gewalt mehr gibt (vgl. oben). 23) Staatsrecht des Königreichs Preußen in Marquardsens Handb. des öffentl. Rechts, S. 43. 24) Preuß. Staatsrecht, Bd. I, S. 188. 25) Hubrich, Preuß. Staatsrecht, 5 9, S. 189. 26) Staatsrecht des Königreichs Württemberg, Bd. 1, S. 179. 27) Staatsrecht des Königreichs Württemberg, I S. 75. 28) Staatsrecht des Königreichs Württemberg, S. 55. 29) Staatsrecht des Großherzogtums Hessen, § 14, S. 28. 30) Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg, § 17, S. 62. 31) Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 5 16, S. 46. 32) Lehrbuch des bayerischen Verfassungsrechts, S. 380. 33) Staatsrecht des Königreichs Bayern, S. 25. 34) Gegner der Zulässigkeitstheorie sind insbesondere Groß, Natur- recht der einzelnen Menschen, der Gesellschaften und der Völker, § 209. — Höpfner, Lehrbuch der philosophischen Rechtswissenschaft oder des Naturrechtes, § 320. — Klüber, Offentl. Recht des deutschen Bundes, 5 256.