Die Beantwortung der Frage, ob Gegenleistung erforderlich ist oder nicht, ist abhängig von der Beantwortung der Vorfrage, ob der Thronverzicht eine Regierungshandlung darstellt oder nicht. Wenn er nämlich ein Regierungsakt ist, so ist die Gegenzeichnung eine staatsrechtliche Notwendigkeit 42). Immerhin ist für das preußische Staatsrecht noch folgendes zu merken: „Dieser Satz des Artikel 44 preußische Verfassung von der Notwendigkeit der ministeriellen Gegenzeichnung bei „allen Regierungsakten“ des Königs ist nur ein Prinzip, für welches es einige Ausnahmen gibt"3), z. B. das Recht, Orden und andere nicht mit Vorrechten verbundene Auszeichnungen zu verleihen. Unserer Ansicht nach haben wir es für unsern Fall nicht mit einem Regierungsakt zu tun. Das Recht zur Vornahme von ein- zelnen Regierungshandlungen ist nur ein Bruchteil der Regierungs- gewalt in ihrer Gesamtheit. Es wäre ein logischer Fehler, das Ausüben der Regierungsgewalt der Verfügung über die Gesamtheit der Rechte des Monarchen gleichzustellen. Gleich- gültig ist es hierbei, ob dem Herrscher die unbeschränkte Gewalt, oder eine durch die Verfassung beschränkte Herrschaft zusteht, oder ob ihm gar nur eine bestimmte Reihe von Regierungshandlungen übertragen ist. Keinesfalls darf in der Handlung des Verzichtens ein Ausüben der dem Herrscher zustehenden Gewaltfunktion an sich erblickt werden. Auch die Literatur hat sich in zwei Lager geteilt. Die Ansicht von der Formfreiheit des Thronverzichts unter Ablehnung des „Regierungsakts“ sehen wir vor allem vertreten bei v. Seydel“), v. Frisch 45), Walz"6) und Meyert). 42) Val. Hubrich, Preuß. Staatsrecht § 9 S. 191. 43) Hubrich, Preuß. Staatsrecht § 9 S. 191. Vgl. Hubrich im Arch. f. öffentl. Recht 22. Bd. S. 3563. 44) Bd. II S. 301 Anm. 2. Bayr. Staatsrecht bei Marquardsen. 45) Thronverzicht Kap. 4 S. 74ffK 4# 46) Staatsrecht des Großherz. Badens im „Offentl. Recht der Gegenwart“ § 16 S. 46. 47) Staatsrecht S. 275 Anm. 2.