— 31 — Immer muß also darauf hingewiesen werden, daß ein un— zweideutiger Wille zum Aufgeben des Thrones vorhanden und erkennbar sein muß. Von diesem Standpunkt aus müssen wir daher die anderen als Beispiele „stillschweigenden Verzichts“ be— zeichneten Fälle betrachten. Abrahamöbz) erwähnt zur Unterstützung seiner Ansicht den Fall, daß ein Fürst sich weigert, den Verfassungseid zu leisten. „Mit dieser Weigerung kann der Fürst auszudrücken den Willen haben, daß er verzichte, das Staatsrecht be- stimmt aber nur: Hat der Fürst den Verfassungseid ver- weigert, so verliert er seinen Thron. Die Entschließung des Herrschers ist nicht nur meist von geringerer Be- deutung für das Staatsrecht, sondern von gar keiner Be- deutung. Das Recht setzt den Eintritt der sogenannten „Abdankung" fest, mag auch der Wille des Betreffenden dahin gehen, daß er nicht verzichten wolle.“ In der französischen und spanischen Verfassung wird erwähnt, die Abdankung des Königs könne bewiesen werden, durch Nicht- ausüben der Regierungspflichten oder durch Verlassen des Landes. Hierbei besteht nun vor allem die Schwierigkeit der Erlangung sicherer Kenntnis des wirklichen Willens des Monarchen. Es könnte doch immerhin jederzeit die Rückkehr oder die Wiederauf- nahme der Geschäfte seitens des Herrschers erfolgen, wenn der Verzicht nicht endgültig ist; wir gelangen also für diese Fälle zu demselben Ergebnis wie bei der obigen Erörterung über das Erfordernis der Schriftlichkeit. Es ist der Verzicht durch kon- kludente Handlung an sich sehr wohl möglich, aber es muß der wahre Wille einwandfrei erkennbar gemacht werden. Erwähnt sei noch der Fall des sogenannten „stillschweigenden Verzichts durch Selbstmord“. Hier kann unter keinen Umständen von einem Thronverzicht im eigentlichen Sinne gesprochen werden. Mit Recht sagt Abraham, daß, selbst wenn man den Selbst- mord als Verzichtsgrund anerkennen wollte, die Wirkungen der 56) Thronverzicht 1906 S. 68.