— 34 — keinen Endtermin gebunden, höchstens an den, den die Natur ihm gesetzt hat. Infolgedessen müssen wir, da auch keine rechtliche Handhabe gegeben ist, den Nachfolger zur freiwilligen Niederlegung der Krone zu zwingen, die Möglichkeit des Thronverzichts unter einem „dies ad qduem“ juristisch ablehnen. Der „dies a qduo“ ist dagegen denkbar: es würde bedeuten, daß der Verzicht des Herrschers von einem bestimmten Termin ab gültig ist. Dies ist möglich, denn wenn jedem Herrscher die freiwillige Abdankung grundsätzlich zugestanden ist, muß es ihm auch möglich sein, sich einen solchen Endtermin seiner Herrschaft selbst zu bestimmen. 1) Verzicht ohne Auflage. Ferner kommt noch der Vorbehalt einzelner Rechte beim Thronverzicht praktisch vor. Um hier theoretisch zu brauchbaren Ergebnissen zu gelangen, müssen wir von dem Grundgedanken ausgehen, der die gesamte Staatsrechtlehre, soweit der Monarch in Frage kommt, beherrscht. Es ist dies der Grundsatz ungeteilter Machtfülle und Gewalt. — Wenn die Verfassung dem Herrscher einige Rechte entzieht, oder wenn die Verfassung ihm nur einige Rechte zuerteilt, müssen wir doch die endlich ihm zustehenden Rechte als eine Gesamtheit, als ein unteilbares Ganzes auffassen. Diese Gesamtheit von Machtvollkommenheiten zerfällt in aktive und passive Rechte, d. h. solche, die ein Tätigwerden von seiten des Trägers verlangen, und solche, die durch ihren Fortfall die Aktivität auf keinem Gebiet beschränken. Von diesem Gesichtspunkt aus kommen wir dazu, zu sagen, daß nur die aktiven Rechte mit der Person des jeweiligen Mon- archen verknüpft bleiben müssen und der Abdankende sich, da ja in dem Moment des Verzichtes alle Rechte — wiederum in ihrer Gesamtheit — unter und auf den neuen Herrscher übergehen, solche nicht vorbehalten kann. Wenn man nun weiter sagen wollte, der Vorbehalt passiver Rechte sei denkbar, so ist dies dem Wortlaut nach unrichtig. Denn