— 35 — auch diese gehen im Augenblick des Verzichts auf den neuen Herrscher über. Aber da ja diese, ohne den Herrscher zu beein- trächtigen, von seiner Machtfülle abgesplittert werden können, ist es möglich, daß sich durch Privatvertrag der abdankende Monarch vom Nachfolger solche vorbehält. Die Abdankungsurkunden erwecken denn auch sehr häufig den Eindruck, als ob sich der Monarch diese Ehrenrechte aus eigener Machtvollkommenheit zurückbehalte. Dies ist aber, wie wir auseinander zu setzen versuchten, nicht möglich. Es ist also. auch im Falle der Resignation der Verzicht unter Auflage unkonstruierbar. g) Verzicht auf Widerruf. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt auch, daß ein Thronverzicht auf Widerruf unmöglich ist 62), denn dessen Folgen würden einen Eingriff in die Rechte des zu der Zeit regierenden Herrschers bedeuten, und ein derartiger Eingriff ist durch keine deutsche Verfassung vorgesehen und gestattet. Denkbar wäre die Durchführung lediglich durch Privatvertrag zwischen dem ab- dankenden Fürsten und seinem Nachfolger, der dann seinerseits zur angenommenen Zeit abdanken müßte. h) Verzicht auf Zeit. Aus demselben Grunde ist auch der „Verzicht auf Zeit“ ab- zulehnen. Wenn Rehm S. 430 sagt: Warum sollte es zuwider sein, „daß ein König wegen geschwächter Gesundheit zurücktritt, sich aber die Wieder- übernahme der Krone für den Fall der Erlangung besserer Gesundheit vertragsmäßig vom Nachfolger ausbedingt?"“, so ist das durch die Feststellung der Unabsetzbarkeit des jeweils regierenden Fürsten von uns hinreichend beantwortet und als falsch befunden 68). 62) Abraham, Thronverzicht, S. 81; vgl. Rehm, Mod. Fürsten- recht, S. 430 (e contrario). . 63) Vgl. Abraham, Thronverzicht, S. 82. 37