— 37 — untergeschobenes Kind gewesen wäre; würde und sollte deshalb der zurzeit im Besitz der Staatsgewalt befindliche Monarch sein Recht an ihr verlieren?“ Wir müssen also, von allgemeiner Erwägung ausgehend, die Anfechtung ablehnen. V. Wirkungen des Verzichtes. 1. Für die eigene Rechtsstellung des Verzichtenden. Die hauptsächlichste Wirkung des Verzichtes für den Re- gierenden ist die völlige Entkleidung seiner Rechte und Vorrechte; er wird Untertan des neuen Herrschers 56), und seine neue Stellung wird lediglich die eines Prinzen aus dem regierenden Hause. Da es nur einen Monarchen gibt und nach der Verfassung nur einen geben darf, müssen auch die Herrscherrechte und Vor- rechte dem Abdankenden sämtlich verloren gehen, weil sie dem Regierenden notwendig zustehen müssen. So verliert er vor allem das Vorrecht des persönlichen Strafausschließungsgrundes, er kann also für seine strafbaren Handlungen von jetzt ab zur Verantwortung gezogen werden. Streit herrscht dagegen über die Frage, ob er für die straf- baren Handlungen zur Verantwortung gezogen werden kann, die von ihm vor der Abdankung begangen wurden. · Für die während der Regierungszeit begangenen Delikte führt Abrahams#y) eine Unterscheidung in politisch-gegenzeichnungs- bedürftige und nicht politische ein. Für letztere bejaht er die Ver- antwortung. Unserer Ansicht nach kann hier nur der Begriff des persönlichen Strafausschließungsgrundes eine befriedigende Antwort geben. Dieser Begriff ist aber so auszulegen, daß eine an sich strafbare Handlung strafbar bleibt, wenn auch dem Täter aus „persönlichen" Gründen die Strafe erlassen wird. Die Tat ist einmal begangen, und es ist daher ein staatlicher Strafanspruch 66) Hubrich, Preuß. Staatsrecht, § 9, S. 190. 67) Thronverzicht, S. 87.