— 39 — Die Bornhaksche Ansicht) ist etwa folgende: Der resig- nierte Fürst hat durch seine Thronentsagung sich ein für allemal unmöglich gemacht, wieder Herrscher zu werden, weil er nie mehr von der Sukzessionsordnung berufen wird. Ebenfalls für un- möglich hält den Neuanfall Zachariage 0). Irgendwelche Beweise für die Richtigkeit dieser Anschauung sind nicht geliefert. Wie wir oben feststellten, tritt der Monarch zurück in die Stellung eines Prinzen des Herrscherhauses, und es muß so an— gesehen werden, als ob er stets in gleicher Lage gewesen wäre. Irgend eine Disqualifikation zur Thronbesteigung ist weder in dieser Stellung noch in der Verzichtserklärung selbst zu finden. Von Frisch?ni) hält den Thronrückfall vom rein formalen Standpunkt aus deshalb nicht nur für möglich, sondern sogar für notwendig, weil es dem Herrscher wohl freisteht, für seine Person zu verzichten, es ihm aber nicht zukommt, die Thron- folgeordnung, die gegebenenfalls auf ihn hinweisen kann, selb- ständig zu ändern. Diesen Ausführungen muß man sich unbe- dingt anschließen, und so folgern wir, daß, wenn die Reihe der Sukzession an ihn kommt, er auch unbedingt zur Annahme be- rechtigt sein muß. Wir finden denn auch in der deutschen Praxis zwei bedeutsame Fälle nochmaliger Regierungsübernahme, so bei Friedrich dem Frommen von Braunschweig 1458 und bei Herzog Georg von Sachsen 1539 72). Die die soeben dargelegte Auffassung ablehnenden Ansichten von Gerbers 73) und Frickers?) gehen davon aus, daß „durch die Abdankung die Kette zum stiftenden Ahnherrn unterbrochen 69) Preuß. Staatsrecht S. 189. 70) Deutsches Staats- und Bundesrecht, Bd. I S. 387ff. Anm. 2. 71) Thronverzicht S. 106. 72) Moser, Deutsches Staatsrecht Bd. 24 S. 364, 367. 73) Grundzüge S. 92 Anm. B. 74) Frickers Aufsatz: Thronunfähigkeit und Reichsverwesung in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 31. Jahrg. 1875 S. 265.