Für alle andern Staaten stehen die Ansichten der Schrift- steller auf dem Standpunkt, den die Pflichten des verfassungs- mäßig regierenden Fürsten dem Staate gegenüber vorschreiben. Von dem erwähnten Standpunkte ausgehend, sind zwei Auf- fassungen möglich und bekannt geworden. Beiden gemeinsam ist der Grundgedanke, daß das Staatsgrundgesetz ein für allemal die Thronfolge festgesetzt hat. Hiernach stellt das Gesetz jede im Herrscherhaus geborene Person an die ihm in der Nachfolge- ordnung zukommende Stelle. Von hier aus trennen sich aber die Wege. Die eine Ansicht, nur von wenigen Schriftstellern vertreten, bejaht die Frage der Thronfolgeablehnung eines An- wärters. Rehm (Modernes Fürstenrecht, 1904, S. 40 1ff.), von Gerber (Grundzüge des deutschen Staatsrechts, 3. Aufl., S. 92, Anm. 8) und von Anschütz (Deutsches Staatsrecht in Kohlers Enzyklopädie, 7. Aufl., IV. Bd., S. 132) halten die Zulässigkeit der Thronfolgeablehnung für unbedingt gegeben. Meyer-Anschütz (Lehrbuch, 6. Aufl., S. 275) erklärt dabei zwar den Thronanwartschaftsverzicht für zulässig, die Inkonsequenz seiner Doktrin geht aber schon aus folgendem Zusatz hervor: „Der Verzicht auf die Thronfolge kann auch schon vor Antritt der Regierung ausgesprochen werden, er besitzt jedoch in diesem Fall keinerlei bindende Kraft und darf in jedem Augenblick zu- rückgenommen werden.“ Dadurch wird die Thronfolgeablehnung der Anwärter für beliebig widerruflich erklärt, was aber mit den konkreten politischen Interessen und mit den Grundsätzen des Staatsrechts unvereinbar ist; denn die genau festgelegte Fort- setzung der Thronfolgeordnung in den Verfassungen hat doch gerade den Zweck, jede Unsicherheit über das Thronfolgerecht zu beseitigen und Thronfolgestreitigkeiten möglichst aus der Welt zu schaffen. (Anschütz hat seine Ansicht auch bereits wieder auf- gegeben ([Enzyklopädie, Bd. IV, S. 133.). Ferner versucht von Schiller 7) die von uns abgelehnte Ansicht zu stützen, indem er noch einen Schritt weitergeht. Er 77) Thronverzicht S. 109.