Wenn auch die Thronfolgeablehnung in den deutschen Staaten selten ist, können wir doch einige Fälle feststellen, wo sie in der Tat vorgekommen ist. Es sind dies der Verzicht des Königs Georg von Griechenland 1836, ferner der Verzicht des Prinzen von Wales auf Sachsen-Koburg-Gotha im Jahre 1863, und endlich die Ablehnung des Thrones von Oldenburg im Jahre 1903 von seiten des Zaren von Rußland. Diese Fälle berühren aber nicht den von uns eingenommenen Rechtsstandpunkt.