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        <title>Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.</title>
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            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Wielandt</surname>
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        </author>
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          <msIdentifier>
            <idno>wielandt_staatsrecht_baden_1895</idno>
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        Handbuch 
Geffentlichen Rechts. 
Unter Mitwirkung von 
Professor Dr. Aschehoug in Christiania, Landgerichtspräsident Dr. Becher in Oldenburg, ## Landrichter 
Bömers in Bückeburg, Dr. Böttcher in Berlin, Professor Dr. Zrusa in Turin, f. Geheimerath 
Professor Dr. von Zulmerincg in Heidelberg, Rechtsanwalt O. Büsing in Schwerin, Professor 
Dr. Cosack in Freiburg, Geoffrey Drage in London, Professor Dr. Engelmann in Dorpat, Staats- 
minister Dr. Eyschen in Luxemburg, 1 Geh. Archivrath Falkmann in Detmold, Geh. Justizrath 
Forkel in Koburg, Professor Dr. Fricher in Leipzig, Professor Dr. Gareis in Königsberg, Land- 
gerichtsrath a. D. Dr. . Gaupp in Tübingen, Staatsminister Dr. Goos in Kopenhagen, Henrik 
hansen in Kopenhagen, Professor Dr. de hartog in Amsterdam, Geh. Justizrath Professor Dr. Hinschius 
in Berlin, Geheimerath Professor Dr. von Holst in Chicago, Geh. Regierungsrath Dr. Bircher in 
Meiningen, ## Rechtsanwalt Rath #linghammer in Rudolstadt, Senator Dr. #lügmann in Lübeck, 
Staatsrath Professor Dr. kaband in Straßburg, Kabinetschef Professor Indré Kebon in Paris, 
Ministerialrath eoni in Straßburg, Landgerichtsdirector Kiebmann in Greiz, Ministerialrath Mandel 
in Straßburg, Senator Dr. Mechelin in Helfingfors, Advokat 3. 2. Tavares de Medeiros in Lissabon, 
Unterstaatssekretär z. D. Dr. G. von Mayr in Straßburg, Geh. Hofrath Professor Dr. G. Meyer in 
Heidelberg, Rechtsanwalt B. Müller in Gera, Professor von Nagy in Großwardein, 7 Professor 
Dr. g. von Grelli in Zürich, Staatsminister K. O#to in Braunschweig, Professor Dr. von Philippovich 
in Wien, 1 Landgerichtspräsident Pietscher in Dessau, Professor Dr. H. SZehm in Erlangen, Staats- 
minister Dr. von Farwey in Stuttgart, Staatsrath a. D. Dr. Schambach in Weimar, Rechtsanwalt 
Dr. Fievers in Bremen, 7 Geheimerath Sonnenkalb in Altenburg, Professor Dr. 3. Frhrn. von 
Stengel in Würzburg, Professor Dr. Manuel Vorres Campos in Granada, Professor Dr. Albrich in 
Prag, Professor Dr. E. Allmann in München, Professor Dr. M. Pauthier in Brüssel, Präfident des. 
Verwaltungsgerichtshofes Dr. F. Bielandt in Karlsruhe, Rechtsanwalt Dr. J. Wolfsson in Hamburg 
und anderen Gelehrten des In= und Auslandes 
herausgegeben von 
Dr. Feinrich von Marquardsen, und Dr. Mar von Sepydel, 
Professor an der Universität Erlangen, Mitglied des Reichstags, Professor an der Universität München. 
Dritter Band, Erster Halbband. 
Zweite, umgearbeitete Auflage. 
Dritte Abtheilung. 
  
Treiburg i. B. und LTeipzig, 1895. 
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr 
(Paul Siebeck).
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        Handbuch 
Oeffentlichen Rechts. 
Dritter Band, Erster Halbband 
unter Mitwirkung von 
K. Cosack, C. V. Fricker, L. Gaupp, F. Wielandt 
in zweiter, umgearbeiteter Auflage herausgegeben 
von 
Dr. Mar von Seydel. 
Dritte Abtheilung. 
Das Stnatsrecht des Großherzogthums Baden. 
Von 
Dr. riedrich Wielandt, 
Prästdenten des Großh. Bad. Verwaltungsgerichtshofes. 
  
Freiburg i. B. und Teipzig, 1895. 
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr 
(Paul Siebeck).
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        Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen behält sich die Verlagsbuchhandlung vor. 
Druck von C. A. Wagner in Freiburg i. B.
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        Das 
htaat'örecht 
Großherzogthums Baden. 
Von 
Dr. Eriedrich Wielandt, 
Präsidenten des Großh. Bad. Verwaltungsgerichtshofes. 
(Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. I. 2.) 
  
Freiburg i. B. und Leipzig, 1895. 
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr 
(Paul Siebeck).
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        Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen behält sich die Verlagsbuchhandlung vor. 
Druck von C. A. Wagner in Freiburg 1. B.
        <pb n="7" />
        III 
Vorwort. 
Der Verfasser des „Staatsrechts des Großherzogthums Baden“ in der ersten Auflage 
dieses Handbuches, Herr Ministerialdirektor Dr. K. Schenkel, war durch anderweite viel- 
fache Inanspruchnahme an dessen Neubearbeitung für die zweite Auflage verhindert. 
Auf seine Veranlassung habe ich diese Aufgabe übernommen. 
Mit Rücksicht auf die besonderen badischen Verhältnisse und Bedürfnisse habe ich 
jedoch geglaubt, meiner Arbeit einen größeren Umfang geben zu sollen, als ihn die erste 
Auflage umfaßt hat. 
Daß sie auch im Uebrigen eine völlig selbständige ist, bedarf wohl kaum der Hervor- 
hebung. 
Karlsruhe, im März 1895. 
Friedr. Wielandt.
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        Inhalt. 
Vorwort. 
Literatur und Quellen 
Abkürzungen. . 
Berichtigungen 
I. Abschnitt. Einleitung. 
§ 1. Lepbersiches über die Geschichte Badens und seiner Verfassung. Geo- 
graphi 
2. Die Grundlagen des badischen Staatsrechtes . 
II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung. 
I. Napitel. Has Gebiet und die Gegenstände der herrschast. 
I. Das Staatsgebiet .. . 
II. Die Staatsangehörigen: 
A. Allgemeines 
B. Erwerbung und Verlust der — 
C. Ausflüsse der badischen Staatsangehörig eit: 
1. JIm Allgemeinen 
ichten der Staatsangehörigen 
ehte der Staatsangehöri vizen 
: Rechtlich bevorzugte Stellung einzelner Klassen von Staats- 
angehörigen: 
5 Im Allgemeinen 
Unsbesondere Rechtsvorzüge * Angehdrigen des Abelstandes: 
0. ) esAdelsüberhaupt.. . 
1.««)derGrundherren. .... 
2. J) der Standesherren 
. 13. 1#T„ Rechtliche Stellung der Nichtbadener 
II. Kapitel. Das Staatsoberhaupt. 
§ 14. I. Allgemeine Vorbemerkung 
II. Das Recht auf die Krone und die ahronfolge 
; 15. 1. ghene Natur des Thronfolgerechtes .. 
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2. Rechtsgrundsätze über die Thronfolge: 
§ 16. A. Ordentliche Thronfolge . 
§ 17. B. Außerordentliche Thronfolge 
§ 18. 3. Die Thronerwerbung 
§ 19. 4. Beendigung der Wroninhahunge 
§ 20. III. Frp ut des Großherzog . 
IV. Rechtliche Stellung des erzoge 3 
8 A llgemeinen 
B chuch Stellung des 9 als Inhabers der Staats— 
ewa . 
§ C. Ehrenrechte des Groß W 
S D. Vermögensrechte des erzogs 
8 E. 
F 
G. 
5. Rechtliche Stellung des roßh. Hauses und des Großherkoge 
als seines Oberhauptes 
§ 26. F. Rechtsstellung des Großherzogs in buchtperiünlichen Sachen 
8 27. Verhältniß Badens zum Deutschen Reiche 
III. Napitel. Bie Kandstände. 
§* 28. I. Wesen der landständischen Einrichtung. 
II. Zusammensetzung der Landstände: 
§ 29. A. Im Allgemeinen . 
Seite 
III 
IX 
XI 
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1□.—— □0 — S 
13 
14 
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25 
26 
26 
27 
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40 
46 
46 
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Inhalt. 
B. sameetn der Ersten Kammer 
C. Zusammensetzung der Zweiten Kammer 
III. Bedingungen der Thätigkeit der Landstände 
IV. Austa) en und Rechte der Landstände: 
A. Sachliche im Allgemeinen. 
B. Ins Spondere Steuerbewilligung und sonstige Einwirkung auf 
den Staatshaushalt: 
1. Venehmigung der Staatsausgaben 
2. Festsetzung der Staatseinnahmen 
ontrole über die Verwendung der Staatsg elder 
4. Mitwirkung bei einzelnen Handlungen der Finenwerwaltn 
C. Vorstellung und Beschwerde 
D. Ministeranklage 
E. Befugnisse jeder einzelnen Kammer als Kollegium 
V. Rechtliche Stellung der einzelnen Kammermitglieder 
VI. Geschäftsformen bei der T ätigkeit! der Landstände 
.VII. Der landständische Ausschu 
Die Staatsbehörden. 
I. Allgemeine Grundsätze 
II. Das Staatsministerium und. die Minister 
III. Die einzelnen Ministerien 
IV. Die Rechtspflege 
V. Die Verwaltung. 
1. Allgemeine Grundsätze . 
2. Die innere Verwaltung insbefondere . 
3. Die Verwaltungsrechtspflege 
VI. Die Kompeten nkonstikte 
VII. Das Großh. Geheime Kabinet 
VIII. Die Oberrechnungskammer 
V. apitel die Staatsbeamten: 
§ 5 
1. Vorbemerkung 
8 2. Vechtlicher Charakter des Beamtenverhältnifses 
§ 56. 3. Begründung des Beamtenverhältnissers 
§ 57. 4. t chten und Rechtsbeschrän ungen der Beamten 
§ 58. 5. Rechte der Beamten 
8 59. 6. 2 Dienstpolizei 
§ 60. 7. Beendigung des Beamtenverhältnisses .. 
III. Abschnitt. Die Kommunalverbände, asfentlichen Korboratiunen und Suistungen. 
§ 61. Vorbemerkung 
8 62. I. Die Gemeinden 
§ 63. II. Die Kreisverbände 
§ 64. III. Die Bezirksverbände 
§ 65. IV. Die öffentlichen krperschaften 
§ 66. V. Die Stiftungen 
IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. 
§ 67. Einleitung 
I. Bapitel. Die Gesetzgebung (Gesetz und warr 
§ 68. Vorbemerkung 
§ 69. I. Gesetz 
§ 70. II. Verordnung . 
§ 71. III. Insbesondere das provisorische Gesetz (Nothverordnung) 
§ 72. 17. Rechtsgiltigkeit von Gesetzen und Verordnungen 
§ 73. eitliche und örtliche Wirksamkeit der Gesetze 
8 V. renzen der Gesetzgebung 
§ 75. 
VII. Aufhebung der Gesetze. Theilweise oder heitweise Außertraft 
setzung derselben 
II. NKapitel. Die Vollziehung. 
§ 76. 
§ 7. 
§ 78. 
I. Allgemeine Bemerkung ... 
II. Das staatli 66 Fuere gegen die erson. 
III. Das staatliche angsrecht gegen das Vermögen 
V. Abschnitt. Das Finanzrecht des Staates. 
8 79. 
Vorbemerkung 
Seite 
51 
53 
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66 
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        Inhalt. VII 
  
   
Seite 
EIIIIIEIIIIIIIIIIDIII 
« 8 80. I. Der Staat als Fiskus. 13433 
§5 81. II. Das Staatsvermösen 144 
§ 82. III. Die Staatsschuldenn 13436 
II. Zapitel. Die Staatsabgaben. 
§ 83. IJ. Allgemeine Uebersicht.... 138 
II. Die Steuern: 
a) Die direkten Steuern: 
8§ 84. 1. Die Grund= (und Gefäll steuer 1090 
§ 85. 2. Die Häusersteuer .. ...........193 
§ 86. 3. Die Gewerbsteer 194 
8 87. 4. Die Kapitalrentensteeer 197 
§ 88. 5. Die Einkommensteer 201 
§ 89. 6. Die Beförsterungssteeer 203 
8 90. 7. Die Steuerkatastter 203 
b) Die indirekten Steuern: 
8§ 91. 1. Die Weinsteeer 204 
§ 92. 2. Die Bierster 266 
§ 93. 3. Die Fleischsteuer 207 
§ 94. 4. Die Liegen chafts, Schenkungs- und Erbschaftsaceise 208 
III. Die sog. Justiz= und Polizeigefälle: 
§ 95. 1. Die Gerichtskosten 209 
§ 96. 2. Die Verwaltungsgebühren . 211 
§ 97. 3. Die Hundstaxre i 212 
§ 98. IV. Erhebung der Staatsabgaben. Verjährung 212 
III. Sapitel. Ver Staatshaushalt. 
§ 99. I. Aufstellung und Vollzug des Staatsvoranschlags 214 
§ 100. II. Die Rechnungskontrole 216 
VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung. 
I. Napitel. Die Polizei. 
§ 101. I. Allgemeine Grundsätze 219 
§ 102. II. Die Sicherheitspolizei inabesondere: 
1. Allgemeine Bemerkung 223 
3 Einel-Sicherheitspollhei- 
§ 103. eststellung der Hersönlichkeit 224 
§ 104. ufenthalt und Kontrole desselben . 224 
§ 105. 9 Staatliche Fürsorge für verwohriol jugendliche Personen 225 
§ 106. 9 Vorläufige Entla 14 von Strafgefangenen 227 
§ 107. die öffentliche Sicherheit, uhe und rdnung bezweckende 
227 
ijei gegenüber einer Mehrheit v von Personen. 
8 108. . ..227 
§ 109. b) und Versammlungspolizei .. .......227 
§ 110. c) Maßregeln bei sonstigen Volksbewegungen 228 
II. Kapitel. Has Verwaltungorecht des physischen Eebens. 
§ 111. I. Das Armenwesen 229 
§ 112. II. Die Arbeiterversicherung 23 
III. Das öfentliche sem—. 
* Gesundheitspolizei (öffentliche Gesundheitspflege): 
§ 113. ygiene des menschlichen Zusammenwohnens 239 
§ 114. 1 ürsorge gegen Gefährdung durch Nahrungsmittel id Gebrauchs- 
gegenstände . 239 
§ 115. 3. genftän gegen Gefährdun durch anstectende Kantheiten 239 
§ 116. 4. Schutz gegen sonstige Gefühunamm“ .. ..240 
§ 117. 5. Leichen= und Begräbnißwesen 241 
B. eilwesen: 
8 118. 1. Das Heilpersonal.. 241 
§ 119. 2. Die Hilveranftaltungen 2242 
§ 120. C. Die Medizinalverwaltung 244 
III. Kapitel. Has Verwallungsrecht in HLezug auf das wirthschastliche geben. 
1. Titel. Allgemeiner. Theil. 
§ 121. I. Bau= und Feuerpolt ei 244 
§ 122. II. Das öffentliche Weihein ...... ....246
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        VIII 
123. 
S 
8 124. 
125. 
. 126. 
. 127. 
128. 
. 129. 
2. Titel. 
Inhalt. 
III. Das Versicherungsrecht 
IV. Das Wegerecht: 
1. Das allgemeine Straßenrecht 
2. Das Ortsstraßenrecht 
V. Das öffentliche Eisenbahnrecht 
VI. Das Post= und Telegraphenwesen 
VII. Das Münz-, Maß= und Gewichtswesen 
VIII. Sparkassen-, Kredit= und Bankwesen 
Das Verwaltungsrecht in Bezug auf die einzelnen Er- 
werbszweige. 
IV. Kapitel. 
1. Titel. 
§ 12. 
§ 13. 
144. 
s 158. 
8 159. 
V. Bapitel. 
8160. 
VI. Bapitel. 
8 161. 
Sachregister 
. III. Die 
I. Die Landwirthschaft: 
1. Die Grundentlastng .-. 
Ei genchumsentellm Verkußerungsbeschränkungen 
bbent 
5 Miesucht Förderung der Viehzucht und Viehbenützung 
9 eenhallung und Beseitigung von Thierkrankheiten 
tschädigung für Verluste an Hausthieren 
9 Behörden und Anstalten zur Fbrderung der t Landwirtoschaft 
II. * nr aft. 
IV. Die ischerei 
V. Der Bergbau 
VI. Gewerbe #und Handel 
Das Verwaltungsrecht in Zezug auf das geistige Leben. 
Unterricht, Bildung und Sittlichkeit. 
I. Das Volksschulwesen . 
II. Das Oektehschulweesen 
III. Das Easchulwel en. 
IV. Das achl! e Unterrichtswesen .. 
V. Die Lehr= und Erziehungsanstalten der Privaten und Kor- 
porationen . 
VI. Leitung des Unterrichtswesens . 
VII. astalten zur Förderung der Wissenscheften und 2 Künste 
VIII. Oeffentliche Sittlichkeit 
die Kirchen und kirchlichen Vereine. 
u et des religiösen Bekenntnisses 
ie Kirchen und kirchlichen Vereine: 
llgemeine Grundsätze 
1. 7 tliche Stein der vereinigten evangelisch- protestantischen 
und der römisch-katholischen Kirche: 
1. Gemeinsames 
2. Insbesondere öffentlich-rechtliche Verhältnisse des kirchlichen Ver- 
gens 
a) Vermögensverwaltung. ..... 
b) Besteuerung .......... 
3. Besonderes: 
a) Die rechtliche Stellung der evangelisch— protestantischen Landes- 
che 
b) Die rechtliche Stellung der römi ch- kat olischen Kirche 
o) Die re Stellung der sog. catholl liken 
C. Die rechtli en Verhältnisse der israelitischen Religionsgemein- 
schaft 
D. Die rechtlichen Verhältnisse anderer Religionsgenossenschaften 
Bie auswärtigen AIngelegenheiten. 
Die auswärtigen Angelegenheiten 
Das Militärwesen 
Seite 
255 
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        IX 
Literatur und Quellen des badischen Staatsrechtes. 
  
I. Systematische Hearbeitungen. 
Moser, Joh. Jak., Einleitung in das markgräflich-badische Staatsrecht. Frankfurt u. Leip- 
zig 1772. » 
Derselbe, Beiträge zu dem markgräflich-badischen Staatsrechte. Frankfurt u. Leipzig 1772. 
Pfister, J. J., Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des Großherzogthums Baden und 
seiner Verwaltung. 1. Bd. Heidelberg 1829. 
Derselbe, Geschichtliche Entwickelung des Staatsrechtes des Großherzogthums Baden und der ver- 
schiedenen darauf bezüglichen öffentlichen Rechte. Nach Quellen bearbeitet und mit Ur- 
kunden belegt. 2 Thle. Heidelberg 1836, 1838. — Neue Aufl. 3 Thle. Mannheim 1847. 
Schenkel, Dr. K., Das Staatsrecht des Großherzogthums Baden, in diesem Handb. 3. Bd. 
1. Halbb. 3. Abthl. 1884. 
Das Großherzogthum Baden in geographischer, naturwissenschaftlicher, geschichtlicher, wirth- 
schaftlicher und staatlicher Hinsicht dargestellt. Karlsruhe 1885. S. 551—760. 
Weizel, Dr. G., Das badische Gesetz vom 5. Oktober 1863 über die Organisation der innern 
Verwaltung mit den dazu gehörigen Verordnungen, sammt geschichtlicher Einleitung und 
Erläuterungen; nach amtlichen Quellen bearbeitet. Karlsruhe 1864. 
Für das Verwaltungsrecht der älteren Zeit: 
Rettig, Fr., Die Polizeigesetzgebung des Großherzogthums Baden; systematisch bearbeitet 
von P. Guerillot. 4. Aufl. Karlsruhe 1853. 
II. Sammelwerke und Bepertorien. 
a. Texte. 
Gerstlacher, K. H., Sammlung aller Baden-Durlachischen, das Kirchen= und Schulwesen, das 
Leben und die Gesundheit der Menschen betreffenden Anstalten und Verordnungen. 3 Bde. 
Stuttgart 1773 u. 1774. 
Sammlung der Regierungsblätter v. 1803—1833 in 2 Bde. Karlsruhe u. Baden 1834; von 
1834—1841 als 3. Bd., ebendas. 1843; von 1842—1853 als 4. Bd. Manmheim 1854. 
Vollständige Sammlung aller in den großherzoglich badischen Regierungsblättern von 
1803—1832 enthaltenen Gesetze, Edikte 2c., in systematischer Ordnung. 4 Thle. Karls- 
ruhe 1828—1836. 
Handbuch für Badens Bürger, enthaltend die Verfassungsurkunde 2c. 2c. Karlsruhe 1832, 
und erste Fortsetzung dazu Karlsruhe 1833. 
Badis chee Bürgerbuch, eine Sammlung der öffentlichen Bundes= und Landesgesetze. Karls- 
ruhe 1845. 
Bingner, Dr., Handbuch für badische Juristen, eine Sammlung der für die badische Civil- 
praxis wichtigsten Gesetze 2c. Mannheim 1858. 
Wielandt, Dr. Fr., Neues badisches Bürgerbuch. Eine Sammlung der wichtigsten Gesetze 
und Verordnungen aus dem Verfassungs= und Verwaltungsrecht des Großherzogthums 
Baden. Nebst den einschlägigen Gesetzen des Deutschen Reiches. 5. Aufl. 2 Bde. Heidel- 
berg 1891 u. 1892. 
Rosin, Dr. H., Handbibliothek badischer Gesetze (Texte mit Einleitungen). 1. Bd. Badische 
Verfassungsgesetze, herg. v. Prof. Dr. Rostn. Freiburg 1887; 2. Bd. Gesetze über die 
direkten Steuern, herg. v. Prof. Dr. Philippovich von Philippsberg. Freiburg 1888; 
(3. u. 4. Bd. vorzugsweise civilrechtl. Inhaltes); 5. Bd. Gesetze, die katholische Kirche 
betreffend, von Prof. Dr. Heiner. Freiburg 1890.
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        X Literatur und Quellen des badischen Staatsrechtes. 
b. Auszüge. 
Mors, J. B., Alphabetisches Repertorium über sämmtliche großherzoglich badische ältere 
und neuere Gesetze und Landes- auch Provinzial-Verordnungen von 1710—1810. 2 Bde. 
Freiburg 1811. 
Fink, Fr., Alphabetisches Realrepertorium der großherzoglich badischen Gesetze von 1811, und 
soweit sie das Landrecht berühren, von dessen Einführung an bis jetzt; als Fortsetzung 
von Mors' Repertorium. Freiburg 1822—24. — 2. Aufl. u. d. Titel: Alphabetisches 
Real-Repertorium der großherzoglich badischen Gesetzgebung und Verfassung. Heidel- 
berg 1834. 
Bauer, A., Alphabetisches Realrepertorium der großherzoglich badischen Gesetze. Als 2. Bd. 
von Fink's Repertorium, für die Jahre 1834—1845. Mannheim 1845. 
Wehrer, J. F., Gesetzeslexikon für die badischen Bürger. 2 Thle. Karlsruhe 1845—1847. 
Derselbe, Repertorium der gesammten Gesetzgebung Badens nach ihrem neuesten Stande, ein- 
schließlich der darauf bezüglichen Verordnungen und Erläuterungen. Heidelberg 1866. 
Dazu Nachtrag. Heidelberg 1868. 
Kopp, K. A., Wörterbuch zum Nachschlagen der für das Großherzogthum Baden wichtigen 
Gesetze, Staatsverträge und Verordnungen. 3. Aufl. Karlsruhe 1894. 
Wielandt, Dr. Fr., Die Rechtsprechung des großherzoglich badischen Verwaltungsgerichtshofes 
(1854—1890). Karlsruhe 1891. 
III. Zeitschriften. 
Archiv für die Rechtspflege und Gesetzgebung im Großherzogthum Baden. Herausgegeben von 
Dr. J. G. Duttlinger, Frhrn. G. v. Weiler und J. von Kettenacker. 4 Bde. Freiburg 
1830—1837. 
Blätter für Justiz und Verwaltung im Großherzogthum Baden. Herausgegeben von Mayer 
Rettig, Ruef und Trefurt. 2 Bde. Freiburg 1840 u. 1841. 
Magazin für badische Rechtspflege und Verwaltung. Herausgegeben von Zentner, Renand 
und Turban, später Spohn. 6 Bde. Heidelberg 1854—1861. 
Badisches Zentralblatt für Staats= und Gemeinde-Interessen. Herausgegeben von 
Dr. Fr. Bissing. 14 Bde. Heidelberg 1855—1868. 
Zeitschrift für badische Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege. Herausgegeben von 
Dr. Ed. Löning. Heidelberg 1869; seit Ende 1870 von Fr. Wielandt, bis jetzt 26 
Jahrgänge. 
Einzelne Abhandlungen aus dem Gebiete des Staatsrechts enthalten auch: 
Jahrbücher des großherzoglich badischen Oberhofgerichts von 1823—1854. 
Annalen der badischen Gerichte von 1833 an. 
Wochenschrift für die Rechtspflege und Verwaltung in Baden. Herausgegeben von Dr. Dreyer. 
1. Bd. Mannheim 1865. 
Die Literatur für die besonderen Theile des badischen Staatsrechtes wird bei der Dar- 
stellung dieser angeführt werden. 
Vgl. im Allgemeinen: 
Bingner, Dr. A., Literatur über das Großherzogthum Baden in allen seinen staatlichen Be- 
ziehungen, von ca. 1750—1854, in systematischer Uebersicht zusammengestellt. Karlsruhe 
1854. 
IV. Statistik. 
Beiträge zur Statistik des Großherzogthums Baden. Herausgegeben vom Statist. Bureau. 
Karlsruhe. (Bis jetzt 52 Hefte.) 
Statistisches Jahrbuch für das Großherzogthum Baden. Karlsruhe. (Bis jetzt 25 Jahrg.) 
Jahresberichte des großherzoglichen Handelsministeriums über seinen Geschäftskreis für 1873 
bis 1879. 
Jahresberichte der großherzoglichen Landeskommissäre über die Zustände und Ergebnisse der 
inneren Verwaltung. (1865—1872.) Karlsruhe. 
Jahresberichte des großherzoglichen Ministeriums des Innern über seinen Geschäftskreis 
für 1880/1881, 1882, 1884/1888. Karlsruhe.
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        Arm.G. — Armengesetz. 
Art. = Artikel. 
XI 
Liandt. — Landtag. 
Mil. Konv. — Militär-Konvention. 
Abkürzungen. 
abg. -abgeändert. * Konst Ed. — Konstitutionsedikt. 
Acc. O. Accisorbnun Krk. V. G. — Krankenversicherungsgesetz. 
Amort. Kasse — Tnrisetnlafe Kr.V. = Kreisverordnungsblatt. 
Apan.G. = Apanagegesetz Dod. = ndesherrltch 
Arg-Argument L. V. Amt — Landesversicherungsamt. 
L. R. S. Landrechtsatz. 
l 
Ausw Ang. — auswärtige Angelegenheiten. 
adi 
  
Bad. — isch Min. — Ministerium. 
Beamt.G. — Beamtengesetz. Min. d. Inn. = Ministerium des Innern. 
Beil. US. — Beilagenheft. Ob.R.K. — Oberrechnungskammer. 
Bek. oder r Bkim. — Bekanntmachung. Org. Ed. — Organisationsedikt. 
Bürgerb. — Wielandt, Neues badisches Org.Reskr. — Organisationsrefkript. 
Bürgerbuch, 5. Aufl. P. Str. G. B. oder Pol. Str. G. B. — Polijzei- 
B.G. B. — Bundesgesetzblatt. strafgesetzbuch. 
C. Verord. Bl. oder C. V. O. Bl. Badisches Pr.HH. — Protokoll eft. 
Central-Verordnungsblatt. Reg. Bl. — Regierungsblatt. 
C. Pr. O. — Civilprozeßordnung. N.G.— — Reichs esetz. 
Dekl. — Deklaration. R.G.B. — Reichsgesetzblatt. 
Dienstw. — Dienstweisung. R.Str. G.B. — Reichsstrafgesetzbuch. 
Ed. — Edikt. R.Verf. — Reichsverfassung. 
Einf- G. — Einführungsgesetz. St. O. — Städteordnung. 
Erl. — Erla ß. Stift.G. — Stiftüngsgesetz. 
Eink. St.G. — Einkommensteuergesetz. Str. G. 8Strawengeset. 
El. Unt. — Elementarunterricht. U. W. G. — Unterstützungswohnsitzgesetz. 
Ge O. — Gehaltsordnung. V. U. — Verfassungsurkunde. 
G.O. — Gemeindeordnung. V.O. oder Verord. — Verordnung. 
G.O. f. d. m. G. — Gemeindeordnung für die Verw. Geb.G. Verwaltungsgebührengesetz. 
mittleren Gemeinden. V. G. O. — Verwaltungsgerichtshof. 
Gesch. O. — Geschäftsordnung. V. G. oder Verw.G. — Gesetz über die Orga- 
G. oder Ges. — 
etz. 
G.u. V. Bl. — — und Verordnungsblatt. 
Gew.O. — Gewerbeordnung. 
Gew. St. G. — Gewerbsteuergesetz. 
K. — Kammer. 
Kamm. -— Kammer. 
Kap. R. St.G. — Kapitalrentensteuergesetz. 
Komm. — Kommission. 
nisation e der imnern ershun 
s — Verwaltungsrechtsp gat esetz. 
I — oder Vollz. Verord. ollzugs-= 
verordnung. 
Whl O. — Wahlordnung. 
1 
Ztschr. — Zeitschrift für badische Verwaltung 
und Verwaltungsrechtspflege. 
Zus. — Zusatz. 
Berichtigungen. 
Seite 6 Zeile 
7“ 77 6 V. o 
„ 25 „ 19 v. o 
„ 61 „ 27 v. o. 
„ 64 „ 16 v. o. 
„ 87 „ 1 v. o 
„ 87 „ 14 v. o 
„ 209 „ 12 v. u 
212 8 v. u 
8 und 9 v. o. 
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„§ 13“ einzufügen: III. 
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        Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
&amp;# 1. Uebersicht über die Geschichte Badens und seiner Verfassung. Geographisches ½. 
Die Landestheile, welche jetzt das Großherzogthum Baden bilden, verdanken ihre erste Kulti- 
virung den Kelten und den Römern. Das Urvolk waren wahrscheinlich die Kelten. Nach dem 
Zusammenstoß der Deutschen mit den Römern setzten die Letzteren in diesen Rheinlanden sich 
bleibend fest, römische Kultur dort verbreitend, auch dem Christenthum die Wege bahnend. 
Hauptstadt des mittleren Theiles dieses Landes war damals Baden (civitas Aurelia aquensis). 
In den seit Kaiser Caracalla (um 213) lange Zeit hindurch geführten Kämpfen zwischen den 
Alemannen und den Römern wurden viele der seitherigen Landeseinwohner vertrieben und die 
Alemannen herrschend. Nachdem diese wieder den salischen Franken (Schlacht bei (2) Zülpich 
496) unterlegen und insbesondere in dem Landestheil nördlich der Oos durch Franken und 
Chatten verdrängt worden waren, herrschte auch hier das fränkische Königthum. Nach dem 
Zerfall des Karolingischen Reiches fiel durch den Vertrag von Verdun (843) das jetzt badische 
Gebiet, in welchem inzwischen das Christenthum Eingang gewonnen hatte, zu Deutschland. Unter 
der fränkischen Herrschaft waren die alemannischen Gesetze und Stammeshäupter, die Herzoge, 
zunächst belassen worden. In Folge von Aufständen der Letzteren wurde jedoch in der Mitte 
des 8. Jahrhunderts das Volksherzogthum abgeschafft; Alemannien oder Schwaben erhielt die 
fränkischen Militär= und Staatseinrichtungen, welche sich in der Gauverfassung vereinigten. Die 
Grafen, als Oberrichter und Kriegshauptmänner der verschiedenen Gaue, waren königliche Amt- 
leute, über denen der Herzog als oberster Kriegsherr und Heerführer waltete. Allmählich zer- 
siel jedoch die Gauverfassung, aus den Grafen wurden erbliche Fürsten, die Herzogthümer, so 
auch das von Schwaben, gingen unter. 
Unter den Grafenhäusern wurden für diejenigen Lande, welche jetzt das Großherzogthum 
bilden, das Zähringische und das Habsburgische von überwiegender Wichtigkeit. 
Das Grafenhaus der Zähringer erlangte durch Berthold I., den Bärtigen, die Anwart- 
schaft auf das Herzogthum Schwaben; da dieses jedoch in der Folge auf Rudolf von Rhein- 
felden und das Geschlecht der Hohenstaufen überging, so wurde er 1057 statt dessen mit der 
Anwartschaft auf das Herzogthum Kärnthen und 1061 mit diesem selbst belehnt. Da der Besitz 
dieses Herzogthums aber nicht zu erlangen war, auch die Belehnung später zurückgenommen 
wurde, nannte sich das Geschlecht „Herzoge von Zähringen". Die Zähringer, in der Ortenau, 
im Breisgau, Zürichgau und Thurgau wohlbegütert, behaupteten im Südwesten Deutschlands 
ein hohes Ansehen, welches sie durch verdienstliche Regierungsweise, insbesondere die Gründung 
und Förderung städtischer Gemeinwesen vermehrten. Die jüngere Linie ist 1218 mit Berthold W., 
Herzog von Zähringen, ausgestorben. Die ältere Linie hat zum Stammherrn Hermann I., älte- 
ren Sohn Bertholds I. Ihm hatte sein Vater die mit dem Herzogthum Kärnthen verbundene 
Verwaltung der Markgrafschaft Verona übertragen und ihm außerdem die Herrschaft Hachberg 
(Hochberg) nebst Besitzungen in der Ortenau und im Murrgau gegeben. Seine Nachkommen 
nannten sich theils Markgrafen von Verona — ohne jedoch den Besitz dieser Mark dauernd zu 
1) Vierordt, K. F., Badische Geschichte bis zum Ende des Mittelalters, Tübingen 1865; Hof- 
u. Staatshandbuch des Großherzogthums Baden, Karlsruhe 1892, S. 1—6; das Großherzogthum 
Baden, S. 139ff.; Weech, Fr. von, Badische Geschichte, Karlsruhe 1890, u. die dort angef. Werke. — 
Derselbe, Geschichte der bad. Verfassung, Karlsruhe 1868. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. Aufl. Baden. 1
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        2 Erster Abschnitt: Einleitung. § 1. 
erlangen — theils Markgrafen von Hachberg, theils, seit Hermann II. von seiner Mutter die 
Herrschaft Baden im Ufgau (Grafschaft Forchheim) ererbt hatte, Markgrafen von Baden. Die- 
ses Haus theilte sich in der Folge in eine ältere, die Badische, und in eine jüngere, die Hach- 
bergische, Linie, welch' letztere 1503 erlosch, Die erstere vermehrte ihre Besitzungen so ansehn- 
lich, daß sie sich am Schlusse des 14. Jahrhunderts als ein zusammenhängendes Fürstenthum 
von Graben bis an die Acher und vom Rhein bis theils auf die Höhe des Gebirges, theils 
über dieselbe an die Enz und Nagold erstreckten. 
Bernhard I., der Große (1 1431), welcher auch die Herrschaft Sponheim (gemeinschaft- 
lich mit Friedrich von Veldenz) erwarb, theilte zwar das Land mit seinem Bruder Rudolf VII. 
durch den Heidelberger Vertrag, welcher zugleich festsetzte, daß die Markgrafschaft nie anders 
als zwischen zwei Erben männlichen Geschlechts getheilt, und kein Theil veräußert werden solle. 
Nach Rudolfs VII. Tod vereinigte er jedoch wieder die ganze Markgrafschaft. Christoph I. er- 
warb in Folge eines 1490 mit dem letzten Hochberger Markgrafen abgeschlossenen Erbvertrages 
i. J. 1503 den Rest der Hochberger Lande, außerdem von Kaiser Maximilian I. die Herrschaft 
Rodemachern und Reichersberg im Luxemburg'schen. Nach seinem 1527 erfolgten Tode theilten 
zwei seiner Söhne die Länder: Bernhard III. erhielt die obere Markgrafschaft und die Luxem- 
burg'schen und Sponheim'schen Lande, Ernst I. die untere Markgrafschaft mit Durlach und 
Pforzheim und die Hochberg'schen Lande. Der Erstere führte in den badischen Landen die Re- 
foFrmation ein, jedoch wurde in der Folge die Herrschaft des katholischen Glaubensbekenntnisses 
daselbst wieder hergestellt. Die Baden--Badische Linie, welche sich vorübergehend in die von 
Baden und jene von Rodemachern getheilt hatte und unter ihren Fürsten den berühmten Heer- 
führer Markgrafen Ludwig Wilhelm (# 1707) zählte, erlosch 1771. In den Ländern der Baden- 
Durlach'schen Linie führte Karl II. (I 1577).die Reformation nach dem Augsburgischen Bekennt- 
niß durch; er verlegte die Residenz von Pforzheim nach Durlach. Die Schrecknisse der Kriege 
des 17. Jahrhunderts trafen auch diese badischen Lande auf's Härteste; wiederholt waren die 
Fürsten desselben genöthigt, das Land zu verlassen. Ein desto größerer Segen war für diese 
Lande, mit welchen am 21. Oktober 1771 nach dem Tode des Markgrafen August Georg in 
Folge Erbvertrags von 1765 auch die Baden-Badischen vereinigt wurden, die lange weise Re- 
gierung Karl Friedrich's (Enkels Karl Wilhelm's, des Erbauers von Karlsruhe), von 1738 
(mündig seit 1750) bis 1811. Nachdem ihm durch den Reichsdeputations-Hauptschluß die Kur- 
fürstenwürde verliehen worden war, nahm Karl Friedrich bei der Gründung des Rheinbundes 
1806 mit der Erlangung der völlig unbeschränkten Souveränetät den Titel „Großherzog von 
Baden“ mit dem Prädikat „Königliche Hoheit“ an. Aufhebung der Leibeigenschaft, Abschaffung 
der Tortur, Schutz der Gewissensfreiheit, Sicherung des Eigenthums, Einführung eines neuen 
bürgerlichen Gesetzbuches, Reorganisation des Schulwesens, Förderung des Volkswohlstandes 
sind im Innern die Marksteine seiner Regierung. 
Unter seinem Enkel und Regierungsnachfolger Karl trat am 26. Juli 1815 das Groß- 
herzogthum dem durch die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 neu gegründeten Deutschen 
Bunde bei und erhielt dasselbe unterm 22. August 1818 die im Wesentlichen jetzt noch geltende 
Verfassung. Dessen Regierungsnachfolger, Großherzog Ludwig, erlangte neuerdings die völker- 
rechtliche Anerkennung des Bestandes des Großherzogthums und der Erbfolge in demselben 
durch den sog. Frankfurter Territorial-Receß vom 20. Juli 1819 und den demselben beigegebe- 
nen Staatsvertrag vom 10. Juli 1819. Unter Großherzog Leopold's segensreicher Regierung 
(1830 bis 1852) trat das Großherzogthum am 1. Januar 1836 dem 1834 gegründeten deutschen 
Zollvereine bei; unter Großherzog Friedrich's nicht minder segenvoller Regierung ward es, 
nach der im Jahre 1866 erfolgten Auflösung des Deutschen Bundes, durch den Versailler Ver- 
trag vom 15. November 1870 Glied des neu erstandenen Deutschen Reiches. 
Zur Zeit, als Karl Friedrich die beiden badischen Markgrafschaften in seiner Hand 
vereinigte, waren dieselben reichsunmittelbare, dem schwäbischen Kreise zugetheilte Bestandtheile 
des Deutschen Reiches (des „Römischen Reiches deutscher Nation"). Im Fürstenrathe führte 
Baden drei Stimmen (für Baden--Baden, Baden-Durlach und Hochberg). 
Die Staatsform war die der absoluten Monarchie, nur beschränkt durch das Verhältniß zu 
Kaiser und Reich. Die Einrichtung von Landtagen war schon seit der zweiten Hälfte des 17. Jahr- 
hunderts in Abgang gekommen . 
Durch die Auflösung des alten Deutschen Reiches erlangte der badische Staat und dessen 
Fürst die volle Souveränetät, theilweise allerdings gebunden durch internationale Verträge, ins- 
1) F. von Weech, die badischen Landtagsabschiede 1554—1668, Karlsruhe, 1877.
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        81. Geschichte Badens und seiner Verfassung. 3 
besondere bis zum Vertrag vom 20. November 1818 durch die Rheinbundsakte. Es war jedoch 
schon damals als Gesetzgebungs- und Regierungsgrundsatz anerkannt, 
„daß die Freiheit der Handlungen des Staatsbürgers weiter als für die Sicherheit der 
übrigen, für eine augenscheinlich überwiegende Wohlfahrt aller oder für die Aufrechterhaltung 
der Staatsverfassung nothwendig ist, nicht eingeschränkt werden solle, und 
daß die Gesetze in Regierungs- und Polizeigegenständen die Absicht haben, das Wohl 
jedes Staatsbürgers und das Wohl der vereinten Gesellschaft, beides in billigem Ebenmaß 
gegeneinander zu befördern.“ 
Die Absicht, eine Repräsentativ-Verfassung einzuführen, ist erstmals ausgesprochen wor- 
den in einer landesherrlichen Verordnung vom 5. Juli 1808, Reg. Bl. Stück XXI, S. 185, die 
Organisation der obersten Staatsbehörden betr. In dieser wird dem Lande eröffnet, 
„die Reihenfolge der wichtigsten Veränderungen, welche die Auflösung der Verfassung 
des Deutschen Reichs und die Bildung des Rheinischen Bundes herbeigeführt haben, die Ein- 
verleibung so verschiedenartiger Elemente in den badischen Staat — — sprechen das Be- 
dürfniß stärker als je aus, dem Großherzogthum eine Grundverfassung und zweckmäßigere 
Verwaltungs-Ordnung zu geben. Der Großherzog sei daher entschlossen, die Staatsverwal- 
tung auf einfache und pragmatische Grundzüge, welche dem Geist der Zeit entsprechen, zurück- 
zuführen — — und wolle ferner mittelst einer Landesrepräsentation, wie sie in Westfalen und 
Bayern eingeführt worden, das Band zwischen dem Landesfürsten und dem Staatsbürger noch 
fester als bisher geknüpft wissen.“ 
Die in Folge dessen ausgearbeiteten Entwürfe gelangten jedoch nicht zu einem Abschlusse 
und blieben ohne Einfluß auf die späteren Verfassungsarbeiten. Diese wurden veranlaßt durch 
die unter Großherzog Karl immer dringlicher sich hervordrängende Nothwendigkeit, den Bestand 
des Großherzogthums und die Erbfolge auf dem Throne desselben zu sichern, und durch die 
immer lebhafter werdenden Wünsche der verschiedenen Bevölkerungsgruppen, einerseits des früher 
reichsunmittelbar gewesenen Adels, anderseits des Bürgerthums nach Sicherung ihrer Rechte, 
insbesondere auf steuerlichem Gebiete. 
Nachdem vom Jahre 1814 an eine Reihe von Entwürfen einer Verfassung von hervor- 
ragenden Staatsmännern ausgearbeitet un vond Kommissionen begutachtet worden war, die 
endgültige Feststellung und Veröffentlichung aber theils durch die Zeitumstände, theils in Folge 
von Meinungsverschiedenheiten, theils in Folge der Krankheit des Großherzogs sich mehrfach 
verzögert, sodann der Letztere mit Kabinetsschreiben an den Staats= und Kabinetsminister 
von Reizenstein die Wiederaufnahme der Verhandlung befohlen, auch mündlich den damaligen 
Finanzrath Nebenius zum Referenten ernannt hatte, fand endlich der von diesem ausgearbeitete 
Entwurf die Zustimmung der Kommission, wurde von dem damals im Bad Griesbach weilen- 
den Landesherrn unterm 22. August 1818 sanktionirt und sodann im Reg. Bl. Nr. XVIII vom 
29. August 1818, S. 101, als „Verfassungsurkunde für das Großherzogthum Baden“ 
verkündet ?). 
Schon vorher war durch die Hausgesetze vom 4. Oktober 1817 die Erbfolge in dem 
Großherzoglichen Hause geregelt und gesichert worden. 
Mit der Verfassungsurkunde steht in unmittelbarer Verbindung die unterm 23. Dezember 
1818 erlassene Wahlordnung für den Landtag. 
An der „Verfassungsurkunde“ sind seit ihrer Verkündung nur verhältnißmäßig wenige 
Aenderungen vorgenommen worden. Eine solche vom 14. April 1825, Reg. Bl. Nr. VI, S. 23, 
welche eine sechsjährige Landtagsperiode mit Gesammterneuerung und dreijähriger Budget- 
periode und Versammlung des Landtags von drei zu drei Jahren eingeführt hatte, ist schon 
durch Gesetz vom 8. Juni 1831, Reg. Bl. Nr. X, S. 79, wieder aufgehoben worden. Aende- 
rungen in Einzelheiten wurden bewirkt 
bezüglich der theilweisen Erneuerung der Stände-Versammlung (88 31, 38 u. 79 d. V. U.) 
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1831, Reg. Bl. Nr. IV, S. 62, und — dieses Gesetz wieder 
aufhebend — durch jenes vom 5. August 1841, Reg. Bl. Nr. XXV, S. 213; ferner vom 16. April 
1870, G. u. V. Bl. Nr. XXV, S. 299; 
bezüglich der Gleichberechtigung der Konfessionen und der Form des Verfassungseides 
(§§ 9, 19, 37, 69) durch Gesetz vom 17. Febr. 1849, Reg. Bl. Nr. VII, S. 75; 
bezüglich der Wählbarkeit zum Abgeordneten zur II. Kammer und der Freiheit von 
1) Hofraths-Instruction v. 28. Juli 1794, §§ 25 u. 28. 
2) Wortgetreuer Abdruck s. in Wielandt, Bad. Bürgerb. I, S. 42ff. 
1*
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        4 Erster Abschnitt: Einleitung. 81. 
Strafverfolgung wegen in den Kammern geschehener Aeußerungen (§8§ 37 u. 48 a) durch Gesetz 
vom 21. Okt. 1867, Reg. Bl. Nr. XLVII, S. 423; 
bezüglich des Vorschlags= und Beschwerderechtes der Kammern und der Ministerverant- 
wortlichkeit (688 67—678) durch Gesetz vom 20. Febr. 1868, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 345; 
bezüglich verschiedener Einzelbestimmungen (88 36, 37, 40a, 45, 65 a, 74—76) durch 
Gesetz vom 21. Dez. 1869, G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 571; 
bezüglich der Rechtsverhältnisse der Staatsdiener (§§ 24 u. 25) durch das Beamtengesetz 
vom 24. Juli 1888 (s. u.). 
Zur Auslegung des § 74 bezüglich der Vollzähligkeit der ersten Kammer wurde das 
Gesetz vom 17. Juni 1862, Reg. Bl. Nr. XXVIII, S. 233, erlassen. 
Die Eintheilung der Wahlbezirke für die II. Kammer und die Wahlordnung war eben- 
falls Gegenstand von später noch zu erwähnenden Aenderungen. 
Das Gebiet des Großherzogthums Baden bildet die südwestliche Spitze des rechts- 
rheinischen Deutschlands; es liegt zwischen 47° 31“ 55“ und 49° 47°7 22“ nördlicher Breite und 
25°% 10“ 45“ und 27° 32“ 25“ östlicher Länge. Die größte durch fremdes Gebiet nicht unter- 
brochene Länge desselben (von der Rheinmitte bei Wyhlen bis zur hessischen Grenze bei Ober- 
laudenbach) beträgt 235 km; die größte ununterbrochene Breite (von der Rheinmitte bei Steinen- 
stadt zur württembergischen Grenze bei Homberg) beträgt 139 km, die geringste Breite (von der 
Rheinmitte bei Neuburgweier zur württembergischen Grenze bei Moosbrunn) 18 km. 
Das Großherzogthum grenzt im Süden an die Schweiz, von welcher es durch den 
Bodensee ) und längs des größten Theiles der südlichen Ausdehnung 5) durch den Rhein getrennt 
wird; im Westen an Elsaß und die bayerische Pfalz, zwischen welchen Ländern und Baden 
ebenfalls der Thalweg des Rheines die Grenze bildet?); im Norden an das Großherzogthum 
Hessen und das Königreich Bayern (Unterfranken); im Osten an das Königreich Württemberg 
und an das Königreich Preußen (Hohenzollern). 
Es bildet, einige wenige Theile"“) abgerechnet, ein zusammenhängendes Ganzes. 
Das Großherzogthum umfaßt (ohne Bodensee) 15081 qm oder 273,9 geograph. Meilen. 
Die anwesende Bevölkerung betrug nach der Zählung vom 1. Dez. 1890 1657867 
darunter: 
Mänen 810592 
Frauen 847285 
Der Religion nach waren: 
evangelisch...w 597518 
katholiscch ... 10788119 
andere Christen... X3 5217 
Israelien: 26 735 
Sonstige......................... 278 
Die Zahl der Gemeinden ist 1578. Von diesen führen 115 den Namen „Stadt“. 
Den Namen „Baden“ hat das Land von seinem Fürstengeschlechte, den Markgrafen von 
Baden, welche sich ihrerseits nach dem alten Schlosse zu Baden-Baden benannten. Dieses war, 
seit Markgraf Hermann I. dasselbe nebst der zugehörigen Herrschaft durch seine Vermählung 
mit einer Tochter des dortigen Gaugrafen erworben, bis auf Christoph I. ( 1527) der haupt- 
sächlichste Wohnsitz dieser Fürsten gewesen. 
Der dermalige Gebiets-Bestand des Großherzogthums ist verhältnißmäßig neueren 
Ursprunges; er hängt zusammen mit den Umgestaltungen, welche die französische Revolution im 
Gefolge gehabt hat, und wurde wesentlich gefördert durch die allgemeine Anerkennung, welche 
1) Ueber die staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodensees s. Laband, d. Staatsrecht d. Deutschen 
Reiches, 2. Aufl. I., S. 180. Rettich, die völker= u. staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodensees, 
Tübingen 1884. · 
2) Nur der Kanton Schaffhausen und ein kleiner Theil des Kantons Zürich liegen ebenfalls 
diesseits des Rheins. « 
3) Grenzvertrag mit Frankreich v. 5. April 1840, Reg. Bl. Nr. XIX, S. 130. 
4) Einzelne zu Baden gehörige Parcellen liegen im Großherzogthum Hessen (Michelbach); im 
K.-R. Württemberg (Tepfenhard, Adelsreute und Schluchtern); im K. R. Preußen (Wangen in Hohen- 
zollern); in der Schweiz (Büfingen). Dagegen find durch badisches Gebiet folgende zu anderen Ländern 
gehörige Stücke eingeschlossen: Finkenhof und Helmhof (Großh. Hessen); Hohentwiel, Bruderhof und 
Deubach (K. R. Württemberg); Thalheim und Igelwies (Hohenzollern). Ein Kondominatsverhältniß 
mit Hessen besteht bezüglich der Gemeinde Kürnbach.
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        82. Die Grundlagen des badischen Staatsrechtes. 5 
die Regententugenden Karl Friedrich,s sich erworben hatten. Bei dem selbständigen Regierungs- 
antritte desselben (1746) bestand das Baden--Durlachische Gebiet aus: 
dem Oberamt der Markgrafschaft Hochberg zu Emmendingen; dem Oberamt der Herr- 
schaft Rötteln und der Landgrafschaft Sausenberg (Kandern, Schopfheim) zu Lörrach; dem 
Oberamt der Herrschaft Badenweiler zu Müllheim und der unteren Markgrasschaft (Ober- 
ämter Karlsruhe, Durlach, Pforzheim und Amt Stein und Langensteinbach. 
Dazu wurden theils durch Vergleich, theils durch Kauf oder Tausch in der Periode von 
1746 bis 1771 eine Anzahl von Flecken und Dörfern erworben, so daß die Besitzungen Karl 
Friedrichs im Jahre 1771 29,50 O.-M. mit 99150 Einwohnern umfaßte. 
Die 1771 hiermit vereinigten Baden-Badischen Lande umfaßten das Oberamt Rastatt 
und Kuppenheim zu Rastatt, die Aemter Baden, Ettlingen, Steinbach, Bühl und Groschweier 
zu Bühl, Stollhofen und Schwarzach zu Schwarzach: das Oberamt der Grafschaft Eberstein 
(Gernsbach) mit dem Amt Frauenalb; das Oberamt der Herrschaft Mahlberg zu Mahlberg; 
das Amt der Herrschaft Staufenberg zu Staufenberg; das Amt Kehl; die Grafschaft Spon- 
heim mit der Herrschaft Martinstein (jenseits des Rheines); die Herrschaften Rodemachern und 
Hespringen unter luxemburger Oberhoheit; das Amt Beinheim im Elsaß. 
Diese angefallenen Lande umfaßten (abgesehen von Rodemachern und Hespringen) 35,50 
geogr. Q.-M. mit ungefähr 75,000 Einwohnern. 
Im Separatfrieden zwischen Baden und Frankreich vom 22. August 1796 und im Lüne- 
viller Frieden vom 9. Februar 1801 1) mußte Karl Friedrich alle seine linksrheinischen Besitz- 
ungen an Frankreich abtreten, erhielt jedoch durch den letzteren Frieden und durch den Reichs- 
deputations = Hauptschluß vom 25. Februar 1803#) zugleich mit der Kurwürde eine größere 
Anzahl von Stiften, Reichsstädten und anderen Gebietstheilen zur Entschädigung. 
Weitere, sehr bedeutende Gebiets-Erweiterungen erfolgten durch den Preßburger Frieden 
vom 26. Dez. 18055) und die Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806°), andere durch spätere 
Staatsverträge') und den Frankfurter Territorialreceß vom 20. Juli 18199). 
§ 2. Die Grundlagen des badischen Staatsrechtes. Die in § 1 erwähnte Ver- 
fassungsurkunde für das Großherzogthum Baden nebst den Hausgesetzen und der Wahl- 
ordnung bilden die Grundlage für das badische Verfassungsrecht. Um dieselbe gruppirt 
sich eine Reihe von weiteren, großentheils neueren, Gesetzen verfassungsrechtlichen Inhaltes, 
von denen an den einschlägigen Orten die Rede sein wird. Besonders hervorzuheben 
sind als unmittelbare Ergänzungen der Verfassung die Gesetze: vom 3. März 1854, die 
Civilliste betr., vom 21. Juli 1839 über die Apanagen, vom 11. Dez. 1869, das Ver- 
fahren bei Ministeranklagen betr., das Etatgesetz vom 22. Mai 1822, das Gesetz vom 
25. Mai 1876, die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungskammer betr., das 
Gesetz vom 21. Nov. 1867, das Vereins= und Versammlungsrecht betr., vom 28. August 
1835 über die Zwangsabtretung und das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888. 
Die Ertheilung der Verfassung ist s. Zt. erfolgt durch freien souveränen Akt des 
bis dahin unumschränkten Landesherrn. Abgeändert, ebenso ergänzt oder erläutert kann 
sie nur werden durch ein unter Zustimmung von ⅝ der anwesenden Mitglieder einer 
jeder Kammer erlassenes Gesetz?). 
1) Art. VI u. VII, s. G. von Meyer, Corpus juris Confoederationis germanicae, ergänzt 
von Zöpfl, 3. Aufl. 1858, Thl. I, S. 3. 
3 88 2, 5, 17, 20, 26, 27, 81, 33—35, 45. G. von Meyer a. a. O. S. 11 f. 
3) Art. VIII, XIV, XV. G. von Meyer a. a. O. S. 65 f. 
4) G. von Meyer a. a. O. S. 79 ff. 
5) Staatsvertr. mit dem Großherzogth. Hessen. s. Reg. Bl. 1807, Nr. II, S. 3; 1810, Nr. XLVII, 
S. 346; mit dem ehemal. Großherzogthum Würzburg: Reg. Bl. 1807, Nr. XXIV, S. 101; mit 
Württemberg: Reg. Bl. 1806,. Nr. XXIII, S. 75; 1807, Nr. X, S. 27, u. Nr. XXV, S. 109; 
1809, Nr. III,. S. 9; Nr. IV, S. 13; 1810, Nr. XLVII, S. 339; 1822, Nr. XVI, S. 75; 1825, 
Nr. XIII, S. 97; mit Hohenzollern-Sigmaringen: Reg. Bl. 1812, Nr. XXIV, S. 143; mit dem Kanton 
Aargau: Reg. Bl. 1809, Nr. XXXV, S. 289, u. Reg. Bl. 1819, Nr. XXVII, S. 171, Nr. XXIX. 
S. 188; mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Reg. Bl. 1821, Nr. XV, S. 115. 
Außerdem spätere kleinere Gebietsausgleichungen u. Grenzregelungen. 
6) G. von Meyer a. a. O. S. 343. 
7) V.U.8 64. Doch unterliegen nicht schlechthin alle Gesetze verfassungsrechtl. Inhaltes dies. Vorschr.
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        6 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. 83. 
Die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sind nicht einheitlich zusammengefaßt, 
sondern in einer großen Anzahl von Einzelgesetzen und Verordnungen verstreut. 
Beeinflußt und beschränkt ist das badische Staatsrecht vielfach durch die Beziehungen 
Badens zum Deutschen Reiche als dessen Glied. 
Zweiter Abschnitt. 
Stant und Staatsverfassung. 
I. Kapitel. 
I. Das Gebiet und die Gegenstände der Herrschaft. 
§ 3. Das Staatsgebiet. Insofern das in § 2 bezeichnete Land die räumliche 
Unterlage des badischen Staates, also denjenigen äußeren Raum bildet, innerhalb dessen 
dieser die ihm als Organismus zukommende Aufgabe zu erfüllen hat, ist es das „badische 
Staatsgebiet“. Es ist ein Bestandtheil des Gebietes des Deutschen Reiches. 
Dieses Staatsgebiet ist 
1. frei und unabhängig, d. h. jede mit dem Anspruch auf Folgeleistung sich 
geltend machende Einwirkung einer nichtbadischen Macht auf die Gestaltung der badischen 
Gesetzgebung oder Vollziehung ist rechtlich unzulässig. Zusagen an eine auswärtige Macht 
hinsichtlich der Gestaltung badischer Verhältnisse können nur in der Form völkerrecht- 
licher Verträge und nur auf Grund des eigenen rechtlich freien Willens der badischen 
Staatsgewalt ertheilt werden. 
Eine Ausnahme von diesem Verhältniß bildet nur dasjenige des badischen Staates 
zum Deutschen Reiche. Hierüber s. u. 
2. Das badische Staatsgebiet ist untheilbar und unveräußerlich in allen 
seinen Theilen, d. h. dasselbe darf weder in mehrere selbständige Staaten zerrissen, noch 
dürfen einzelne Theile von demselben losgetrennt und mit anderen Staaten vereinigt 
werden. Das Eine wie das Andere ist nur zulässig unter den gleichen Voraussetzungen 
und in den gleichen Formen, welche bei einer Aenderung der Staatsverfassung einzuhalten 
sind. Diese Untheilbarkeit bezieht sich sowohl auf den derzeitigen Bestand des badischen 
Staatsgebietes, als auf denjenigen, welchen es etwa in der Folge durch weitere Erwer- 
bungen erlangen sollte ½. 
3. Das badische Staatsgebiet bildet ein einheitliches Ganzes, d. h. die Wirk- 
samkeit der badischen Staatsgewalt und der badischen Gesetze erstreckt sich gleichmäßig auf 
das ganze Staatsgebiet. Ausnahmen müßten burch besondere Gesetze begründet werden. 
4. Die Herrschaft über das badische Staatsgebiet ist unvereinbar mit jener 
über einen anderen Staat, sog. Personalunion ist ausgeschlossen . 
5. Innerhalb des badischen Staatsgebietes ist, soweit nicht aus dem Verhältnisse 
zum Deutschen Reiche sich Anderes ergibt, die Herrschaft der badischen Staatsgewalt in 
Gesetzgebung und Verwaltung eine ausschließliche, d. h. die rechtlichen Beziehungen 
4 
1) Hausges. v. 4. Okt. 1817, Reg. Bl. Nr. XXIV, S. 94, § 1; V. U. § 3. Grenzregulirungen 
find hierdurch nicht ausgeschlossen. Ueber die Mitwirkung in dem Falle, wenn die zu ändernde Landes- 
grenze zugleich Reichsgrenze ist, s. Laband I, S. 180. 
2) Hausgefs. § 3.
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        84. Die Staatsangehörigen. Allgemeines. 7 
aller innerhalb des badischen Staatsgebietes vorhandenen Personen und Sachen unter— 
liegen, soweit dieselben innerhalb Badens Wirkung äußern sollen, der Behandlung durch 
badische Behörden und nach Maßgabe der badischen Gesetze und Verordnungen, soweit 
nicht diese selbst Anderes bestimmen. Solche Abweichungen bestehen insbesondere auf dem 
Gebiete des sog. internationalen Privatrechtes. Hierüber s. u. bei der Darstellung der 
örtlichen Wirksamkeit der Gesetze. 
Aus dem aufgestellten Grundsatze der Ausschließlichkeit folgt ferner, daß innerhalb 
des badischen Staatsgebietes nur die badischen Behörden und Gerichte — abgesehen von 
jenen des Deutschen Reiches — eine öffentliche Autorität besitzen. Keine Verfügung einer 
ausländischen Behörde kann durch diese unmittelbar in Baden vollzogen werden. Es 
bedarf hierzu stets der Hilfe der badischen Behörden. 
Alle im badischen Staatsgebiet vorhandenen Personen und Sachen endlich stehen, 
nach Maßgabe der betreffenden Gesetze, nöthigenfalls der badischen Staatsgewalt zu Zwecken 
des badischen Staates zu Gebote. Ueber die aus diesem Satze sich ergebenden Pflichten 
zu persönlichen Leistungen und zum Dulden von Eigenthumsenteignung s. u. 
Ausnahmsweise sind auf Grund der Bestimmungen des Völkerrechts gewisse Per- 
sonen, ungeachtet sie in Baden wohnen, der badischen Staatsgewalt nicht unterworfen; 
haben vielmehr das Recht der Exterritorialität. Dies ist insbesondere bei den am Gr. 
Hofe oder bei der Gr. Regierung beglaubigten diplomatischen Vertretern auswärtiger 
Staaten der Fall. 
In einzelnen Beziehungen besteht auch — auf Grund der zwischen Baden und 
Preußen abgeschlossenen Militärkonvention — ein Ausnahmeverhältniß hinsichtlich der in 
Baden garnisonirenden preußischen Truppen. 
Die Gesammtheit der in dem Vorstehenden dargestellten Eigenschaften des badischen 
Staatsgebietes und bezw. des badischen Staates bildet dessen „Souveränetät"“. 
Die Landesgrenzen sind durch Grenzmarken bezeichnet. Die Aussicht über die 
Erhaltung der Landesgrenzen sowie die Sorge für die Instandhaltung und erforderlichen 
Falls für die Berichtigung der Grenzmarken ist den Bezirksämtern unter Mitwirkung 
der Bezirksgeometer, sowie der Gemeindebehörden derjenigen Orte übertragen, deren 
Gemarkungsgrenze ganz oder zum Theil mit der Landesgrenze zusammenfallen. Die 
obere Aussicht führt das Ministerium des Gr. Hauses und der auswärtigen Angelegen- 
heiten . 
II. Die Staatsangehörigen. 
§ 4. A. Allgemeines. Die persönliche Grundlage des badischen Staatswesens wird 
gebildet durch das badische Volk. Es ist der Inbegriff aller badischen Staatsangehörigen 
(Inländer, Badener), d. h. aller derjenigen Menschen, welche, ohne Beschränkung auf 
bestimmte einzelne Verhältnisse und ohne Rücksicht auf ihren augenblicklichen Aufenthalts- 
ort, mit ihrer ganzen Persönlichkeit dem badischen Staate als dessen bei der Erreichung 
seiner Zwecke betheiligte und zu berücksichtigende Glieder eingeordnet sind. Die nationale 
Abstammung, die Sprache, Religion, der thatsächliche Wohnort sind für die Staats- 
angehörigkeit rechtlich unerheblich. 
Diejenigen Personen, welche innerhalb des badischen Staatsgebietes sich, vorüber- 
gehend oder dauernd, aufhalten, ohne doch demselben in der oben bezeichneten Art mit 
ihrer Person eingeordnet zu sein, deren Unterwerfung unter die badische Staatsgewalt 
sonach auf die Zeit ihres thatsächlichen Aufenthaltes innerhalb des badischen Staats- 
  
1) Näheres in d. ldh. Verord. v. 5. April 1894, G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 131.
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        8 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. 85. 
gebietes sich beschränkt, heißen Fremde oder Ausländer, Nichtbadener. Sie unterliegen 
während der Zeit ihres Aufenthaltes im badischen Staatsgebiet der Herrschaft der badischen 
Staatsgewalt und genießen deren Schutz und die durch den badischen Staatsverband und 
die in ihm enthaltenen Organismen gebotenen Vortheile. Näheres s. u. 
Die Gesammtheit der Badener und der in Baden sich thatsächlich aufhaltenden 
Nichtbadener bildet die Bevölkerung des Großherzogthums. 
Die Angehörigen des badischen Staates stehen mit dem Staatsganzen in verschieden— 
artiger Weise in organischem Verhältniß: 
Einmal in einem unmittelbaren Verhältnisse als Einzelpersönlichkeiten, sodann in 
einem mittelbaren als Glieder einer dem Staate eingeordneten organischen Vereinigung. 
Je nach den Zwecken, welche durch die Vereinigung erstrebt werden, kann deren 
Einordnung in den Staat entweder eine vollständige oder nur eine theilweise, lediglich 
die äußeren rechtlichen Verhältnisse treffende sein. 
Aus der Klasse der ersteren Vereinigungen sind die wichtigsten die Gemeinden und 
die Kreise, welche beide, nur innerhalb engerer räumlicher Schranken, wesentlich die 
gleichen Zwecke verfolgen wie der Staat. Die Eingliederung der einzelnen Staats- 
angehörigen in diese Vereinigungen ist vom Staate sogar geboten. Sie bilden daher 
wesentliche Glieder des staatlichen Organismus. 
Zu der anderen Klasse von Vereinigungen gehören die Kirchen und kirchlichen Vereine, 
deren Zwecke, Mittel und Grenzen wesentlich andere als die des Staates sind, die aber 
doch zur Erreichung ihrer Zwecke weltlicher Mittel und einer sicheren Rechtsstellung be- 
dürfen und denen deshalb der Staat, die Wichtigkeit ihrer Zwecke anerkennend, eine solche 
auch im öffentlichen Rechte gewährt. 
Von den genannten Vereinigungen physischer Personen bildet jede wieder eine 
organische Einheit mit eigenem Leben, eine Persönlichkeit. 
Außer diesen, von physischen Personen getragenen Persönlichkeiten bestehen solche, 
welche nur an einen gewissen Vermögenskomplex wegen der öffentlichen Zwecksbestimmung 
desselben geknüpft sind: Die Stiftungen. 
§ 5. B. Erwerbung und Verlust der Staatsangehörigkeit. Nach deutschem Reichs- 
recht ist die Staatsangehörigkeit zu einem deutschen Einzelstaate die Voraussetzung zur 
Begründung der Reichsangehörigkeit in der Art, daß die Reichsangehörigkeit durch die 
Erwerbung der Staatsangehörigkeit in einem zum Deutschen Reiche gehörigen Staate 
erworben wird und mit deren Verlust erlischt. Erwerbung und Verlust der Staats-= und 
zugleich der Reichsangehörigkeit sind daher durch die Reichsgesetzgebung und zwar durch 
Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 1) in Verbindung mit Art. 3 der Reichsverfassung geregelt. 
Bezüglich der in dieser Beziehung geltenden Rechtssätze muß sonach auf die Dar- 
stellung des Reichsstaatsrechts in diesem Handbuch verwiesen werden. 
Die Aufnahmsurkunde für einen Angehörigen eines anderen Bundesstaates und für 
einen in das Bundesgebiet zurückgekehrten Deutschen, welcher seine Staatsangehörigkeit 
durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren hat, ferner die Entlassungsurkunde 
wird von dem Bezirksamt des Wohnsitzes ertheilts). Die Naturalisationsurkunde für 
einen Ausländer ist durch den Landeskommissär zu ertheilen, in dessen Dienstbezirk der 
Aufzunehmende sich niederlassen will ). 
Für die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Naturalisation ist für jede 
1) Bd. G. Bl. Nr. 20, S. 356. 
2) Ldh. Verord. v. 28. Dezbr. 1870, G. u. V. Bl. Nr. LXXIII, S. 759. 
3) V.O. d. Min. d. Inn. v. 14. Juni 1888, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 292.
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        886,7. Ausflüsse der bad. Staatsangehörigkeit im Allgemeinen. Pflichten der Staatsangehörigen. 9 
Person eine Taxe von 25—50 M. anzusetzen. Erfolgt die Verleihung für eine Familie, 
so sind die noch unter der väterlichen Gewalt stehenden Kinder von der Taxe frei?. 
Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme in 
den Staatsverband und auf Entlassung aus dem Staatsverband in Friedenszeiten ent- 
scheidet der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Instanz; die Verwaltungsent- 
schließung im Vorverfahren steht dem Bezirksrath zu?). 
§ 6. C. Ausflüsse der badischen Staatsangehörigkeit. 1. Im Allgemeinen. Nach 
derzeitigem badischem Staatsrechte ist der Begriff der Staatsangehörigkeit rechtlich von dem 
des Staatsbürgerrechtes nicht verschieden. Jedoch pflegt insbesondere dann der Ausdruck 
„Staatsbürger“ gebraucht zu werden, wenn der Staatsangehörige als am Staatsganzen 
mitarbeitend in Frage kommt. Das Verhältniß des Staatsangehörigen zum badischen 
Staate ist das eines demselben mit der ganzen Persönlichkeit eingeordneten Gliedes, also 
ein dauerndes, gesetzlich freies, gegenseitiges ). Daraus folgt, daß er verpflichtet ist, dem 
Staatsganzen mit seiner ganzen Person und seinem ganzen Vermögen sich hinzugeben, aber 
Beides nur nach Maßgabe der für das gesammte Staatsleben bestehenden Ordnung und 
nur soweit das Wohl der Staatsallgemeinheit dies verlangt, daß er aber auch berechtigt 
ist, jeden unbefugten Eingriff in seine eigene Persönlichkeit abgewendet zu sehen, in der 
Entwicklung derselben Seitens der Allgemeinheit gefördert zu werden und selbstthätig nach 
Maßgabe der Gesetze an den Angelegenheiten des Staates mitzuarbeiten. Aus diesen 
Gesichtspunkten ergeben sich die unten im Einzelnen näher zu betrachtenden Verpflichtungen 
und Rechte der Staatsangehörigen. 
Jeder Staatsangehörige ist aber als solcher zugleich Angehöriger des Deutschen 
Reiches und hat auch diesem gegenüber Verpflichtungen und Rechte von ähnlichem 
Charakter, wie sie vorstehend als den Einzelstaaten gegenüber begründet bezeichnet 
wurden. 
Außerdem sind gewisse Beziehungen der Staatsangehörigen, sowohl zu denjenigen 
deutschen Staaten, welchen sie angehören, als zu den anderen deutschen Staaten durch 
Reichsrecht geordnet. Bezüglich dieses Verhältnisses zum Reiche muß auf das Reichs- 
staatsrecht verwiesen werden. 
§ 7. 2. Pflichten der Staatsangehörigen. Die erste, allgemeinste, die Grundlage 
aller übrigen bildende Pflicht jedes Staatsangehörigen ist die der Unterordnung seines 
  
1) § 25 Ziff. 9 d. Verwalt. Gebühr. Ges. v. 4. Juni 1888 (Fassung v. 1894). Siehe im Uebrigen 
R.G. v. 1. Juni 1870,824; ferner üb. d. Verfahren bei Auswanderungen: Erl. d. Min. d. Inn. v. 12. Sept. 
1871, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 176. 
2) V. R. Pfl. G. § 3 Ziff. 26; ldh. Vollz. V. O. dazu v. 5. Aug. 1884, G.u V. Bl. Nr. XXXII, 
S. 369, Ziff. 26. — Ueber die Erwerbung u. den Verlust des bad. Staatsbürgerrechts nach früherem 
bad. Rechte f. VI. Konst. Ed. v. 4. Juni 1808, Reg. Bl. Nr. XVIII u. XIX, S. 146 ff.; L. R. S. 17—21; 
V. U. § 9. Ein rechtlicher Unterschied zwischen dem Begriffe „Inländer“ (Badener) und dem „bad. 
Staatsangehöriger“ besteht, wenn er überhaupt je bestanden hat, jetzt nicht mehr. Nach dem Sprach- 
gebrauch war die erstere Bezeichnung für die privatrechtliche, die letztere für die öffentlich rechtliche 
Seite des Personenstandes die übliche. 
3) Etwas weitläufig zwar, doch im Wesentlichen zutreffend bezeichnet das VI. Konst.Ed. Ziff. 6 
als Staatsbürger denjenigen, der ausdrücklich oder stillschweigend erklärt hat, beständiges Mitglied 
der badischen Staatsgesellschaft sein zu wollen, d. h. „alle jene Verwendung der Zeit und Kräfte, welche 
nach der Staatsverfassung zum öffentlichen Dienst gewidmet ist, der badischen vorzugsweise zu widmen, 
alle Verwendung derselben, die zu seiner eigenen Willkür vermöge der Staatsverfassung bleibt, nach 
den Regeln der badischen Staatsgesetzgebung einzurichten und sich unbedingt der hiefigen Richtergewalt 
zu untergeben, wogegen er aber auch das Recht genießt, aus der Benutzung seiner Zeit und Kräfte 
all jenen Gewinn zu ziehen, der staatsverfassungsgemäß davon gezogen werden kann, und zu verlangen, 
daß er gegen jede drohende Benachtheiligung, welche wegen Geistes= oder Körperschwäche, oder Ueber- 
macht der Gegenwirkung, er selbst nicht vermögend wäre, mittelst obrigkeitlicher Vorsorge im Lande 
und mittelst regentenamtlicher Vertretung und Verwendung außer Landes geschützt werde.“
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        10 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. 87. 
Einzelwillens unter den Willen der Staatsgesammtheit, denn ohne diese wäre das Be- 
stehen des Staates unmöglich. Diese Unterordnung ist eine unbedingte; keinerlei Erwägung 
der Wissenschaft, der Religion, der Sitte, der Zweckmäßigkeit ermächtigen rechtlich einen 
Staatsangehörigen, sich der Unterwerfung unter den ihm einmal kundgegebenen Staats- 
willen zu entziehen. 
Diese unbedingte Unterordnung, Gehorsam im w. S., äußert sich den den Organis- 
mus des Staates feststellenden Gesetzen und dem Staatsoberhaupt gegenüber als Treue, 
den übrigen, in der Form von Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen erscheinenden, 
Kundgebungen des Staatswillens gegenüber als Gehorsam im e. S.. 
Nur dem wirklichen Staatswillen aber, keineswegs jeder Kundgebung, welche mit 
dem Anspruch auftritt, diesen Staatswillen zu repräsentiren, hat der Staatsangehörige 
sich unbedingt zu sügen. Als an und für sich freie, der Staatsgesammtheit nur nach 
Maßgabe bestimmter organischer Grundgesetze eingeordnete Persönlichkeit hat er im Interesse 
seiner eigenen Person das Recht, im Interesse der Gesammtheit die Pflicht, zu prüfen, 
ob diejenige Kundgebung, für welche Gehorsam verlangt wird, wirklich den Staatswillen 
enthält, und den Gehorsam zu versagen, insofern und insoweit dies nicht der Fall ist. 
Mit a. W. Jeder ist nur zu verfassungsmäßigem Gehorsam verpflichtet. Die ein- 
zelne in Rede stehende Kundgebung kann aber den wirklichen Staatswillen möglicher 
Weise deshalb nicht enthalten, weil 1) sie nicht in der Form zu Stande gekommen ist 
oder auftritt, in welcher verfassungsmäßig der Staatswille hätte kundgegeben werden 
müssen; 2) weil ihr Inhalt dem widerspricht, was verfassungsmäßig als Staatswille zu 
Recht besteht; 3) weil diejenigen Personen, welche sich als die Träger des Staatswillens 
ausgeben, dies überhaupt oder im einzelnen vorliegenden Falle nicht sind. Demnach ist 
die Gehorsamsweigerung rechtlich begründet: 1) wegen formeller Ungiltigkeit der betreffen- 
den Kundgebung; 2) wegen Widerspruchs des Inhaltes desselben mit einer höher stehen- 
den Kundgebung des Staatswillens (also eines Gesetzes mit der Verfassung, einer Ver- 
ordnung mit einem Gesetze, einer Verfügung mit einer Verordnung 2c.); 3) wegen Unzu- 
ständigkeit der als Staatsvollzugsorgane handelnden Personen. 
Diese Prüfung und Gehorsamsweigerung geschieht übrigens auf Gefahr und Ver- 
antwortung des einzelnen Staatsangehörigen. Er setzt sich dadurch der Anwendung von 
Zwangsmaßregeln Seitens der vollziehenden Gewalt aus?) und begeht dann, wenn sein 
Nichtgehorsam ungerechtfertigt war, möglicher Weise eine strafbare Handlung. Aktiver 
Widerstand gegen (rechtsgiltige) Gesetze oder rechtsgiltige Verordnungen oder von der 
Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffene Anordnungen oder gegen Beamte, 
welche in der rechtsmäßigen Ausübung ihres Amtes begriffen sind oder gegen deren Hilfs- 
personen, desgleichen öffentliche Aussorderung zum Ungehorsam gegen derartige Akte der 
Staatsgewalt ist nach Reichsrecht ein strafrechtlich zu verfolgendes Vergehen )). Ob im 
einzelnen Falle wirklich Gehorsam hätte geleistet werden sollen, oder aber wegen mangeln- 
der Rechtsgiltigkeit des Gesetzes, der Berordnung oder Anordnung oder wegen mangeln- 
der Zuständigkeit der betreffenden Behörden der Ungehorsam, selbst die Nothwehr gerecht- 
fertigt war, ist nach der über die Bildung, die Kundgebung und die Vollziehuung des 
Staatswillens bestehenden Gesetzgebung zu bemessen und vom Richter, je nach der Lage 
des Falles, dem Verwaltungsrichter oder dem Strafrichter, zu beurtheilen. Ueber das 
richterliche Prüfungsrecht gegenüber von Gesetzen 2c. s. später. 
1) Die Pflicht der Treue insbesondere wird verletzt bei den Verbrechen des Hochverrathes; 
über diese s. R. Str. G. B. §§ 80—93. 
2) Ueber diese Zwangsmaßregeln, das Rechtsmittel dagegen und das desfallsige Verfahren s. u. 
3) R. Str. G. B. § 110. S. a. R. Str. G. B. 8 116.
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        87. Pflichten der Staatsangehörigen. 11 
Die in dem Vorstehenden dargestellte Pflicht des Gehorsams hat übrigens dem 
badischen Staat gegenüber nicht blos der badische Staatsangehörige, sondern Jeder, so 
lange er innerhalb des badischen Staatsgebietes sich aufhält. 
Auch die Verpflichtung zu vermögensrechtlichen Leistungen an den Staat!) 
fließt im Allgemeinen aus der Staatsangehörigkeit. 
Der Staat bedarf zur Erfüllung seiner Aufgabe der wirthschaftlichen, insbesondere 
der Geldmittel, und zwar in reichlichem Maße. Sovweit ihm dieselben nicht aus seinen 
eigenen wirthschaftlichen Quellen (Ertrag der Staatsgüter, vom Staate betriebener Ge- 
werbe 2c.) zufließen, sind die Staatsangehörigen verpflichtet, mit ihrem eigenen Vermögen 
für die Zwecke des Staates, in welche ja auch ihre eigenen aufgenommen sind, einzutreten. 
Voraussetzung, Maß und Formen dieser Verpflichtung sind durch den Willen der 
Staatsgesammtheit selbst und gemäß den Zwecken derselben, also durch die Gesetzgebung 
genau festgestellt. Ueber die durch die Gesetzgebung gezogenen Schranken hinaus besteht 
für den Staatsangehörigen eine Verpflichtung zu vermögensrechtlichen Leistungen nicht. 
Solche Geldleistungen — Steuern oder Abgaben — können aber nicht blos für 
den Staat selbst, sondern auch für die in ihn aufgenommenen, mit öffentlichem Charakter 
bekleideten Organismen — Gemeinden, Kreise und andere Verbände — nothwendig 
werden. Auch ihnen gegenüber ist die Pflicht der Staatsangehörigen begründet, nach 
Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung zu den Zwecken derselben vermögensrechtliche Beiträge 
zu leisten. 
Für diejenigen Personen, welche im Großherzogthum weder staatsangehörig sind 
noch sich aufhalten, besteht wenigstens die Verpflichtung, mit ihren daselbst gelegenen 
Liegenschaften zu den Zwecken desselben beizusteuern. 
Von den einzelnen im Großherzogthum zur Zeit gesetzlich, sei es zu Zwecken des 
Staates, sei es zu solchen anderer öffentlicher Gemeinschaften, begründeten Steuern wird 
später gehandelt werden. 
Auch die dem Staate oder Verbänden nöthigen persönlichen Dienste zu leisten, 
sind die Staatsangehörigen auf Anforderung der Staatsvollzugsgewalt verpflichtet, jedoch, 
da diese Verpflichtung eine Beschränkung der Freiheit der Person enthält, nur insoweit, als 
der Wille der Staatsgesammtheit, d. i. das Gesetz eine Verpflichtung anerkennt. Dies ist 
— abgesehen von der reichsrechtlichen Wehrpflicht — nach badischem Recht in doppelter 
Richtung der Fall, nämlich: 
a) Als Verpflichtung zur Leistung gewöhnlicher, irgend welche Kenntnisse oder 
Bildung nicht voraussetzender Arbeiten; 
b) als Verpflichtung zur Theilnahme an der öffentlichen Verwaltung. Eine solche 
Verpflichtung haben die badischen Landesgesetze insbesondere bezüglich der Theilnahme 
an den Geschäften der inneren Verwaltung und der Finanzverwaltung als Mitglieder 
der Bezirksräthe, Stiftungsräthe und Schatzungsräthe, sowie an den Geschäften der dem 
Staate eingefügten gebotenen Verbände — Gemeinden, Kreisverbände — festgestellt. 
Ueber die Annahme ausländischer Titel und Ehrenzeichen durch badische Staats- 
angehörige s. u. 
Die Erfüllung der ihm als Staatsbürger obliegenden Pflichten hat jeder männliche 
badische Staatsangehörige durch Ablegung des Huldigungs= und Verfassungseides feierlich 
zu geloben. Die Soldaten legen diesen Eid mit dem Fahneneide, die öffentlichen Diener 
mit dem Diensteide, alle übrigen badischen Staatsbürger, wenn sie das 21. Lebensjahr 
zurückgelegt haben, als selbständigen Eid ab. Die Formel des letzteren lautet z. 3.: 
1) VI. Konst.Ed. 88 6 u. 13.
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        12 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. 88. 
„Ich schwöre Treue dem Großherzog und der Verfassung, Gehorsam dem Gesetze 
und des Fürsten wie des Vaterlandes Wohl nach Kräften zu befördern, so wahr mir 
Gott helfe“!). 
Die Huldigung ist der gesetzliche Beweis und Bekräftigung der Absicht der Staats- 
angehörigen, die staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. Es wird deshalb, so lange sie 
nicht geleistet, jedenfalls wenn sie ausdrücklich verweigert worden ist, die Ausübung der 
staatsbürgerlichen (politischen) Rechte nicht in Anspruch genommen werden können?. 
8 8. 3. Rechte der Staatsangehörigen. Gemäß dem Zweck der Einordnung der den 
Staat bildenden Persönlichkeiten in dessen Organismus kann jeder Staatsangehörige ver- 
langen, daß Seitens der Staatsgewalt nur soweit in den Kreis seiner Persönlichkeit ein- 
gegriffen werde, als dies im Interesse der Allgemeinheit geboten ist, daß auch jeder von 
anderer Seite beabsichtigte unberechtigte Eingriff abgewendet, daß er in der Entwicklung 
seiner eigenen Persönlichkeit gefördert und er zur Mitarbeit an der Verwaltung der 
öffentlichen Angelegenheiten zugelassen werde. Diese Grundsätze haben auch in dem be- 
stehenden Rechte, und zwar theils dem Reichsrechte theils dem Landesrechte, ihre An- 
erkennung gefunden. Die so gewährleisteten Rechte der Staatsangehörigen beziehen sich 
entweder auf: 
A. die äußere Freiheit und Sicherheit der Person, oder 
B. die Freiheit der Bewegung der Person, oder 
C. die Freiheit der Erwerbsthätigkeit und den Schutz des Erworbenen, oder 
D. die Freiheit der geistigen Thätigkeit, oder 
E. die Theilnahme an der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten. 
Die Förderung der Entwicklung der Persönlichkeit endlich ist die positive Aufgabe 
der inneren Verwaltung. 
Die in den Gruppen A—D den Einzelnen zustehenden Rechte bezeichnen gleichzeitig 
die auf diesen Gebieten dem Eingreifen der vollziehenden Gewalt gezogenen Schranken. 
Sie werden sich deshalb — soweit sie auf Landesrecht beruhen — aus der weiter unten 
folgenden Darstellung der Funktionen des Staates und zwar der Landesverwaltung 
ergeben. Hier soll, im Anschluß an die Verfassungsurkunde nur Folgendes hervorgehoben 
werden. Allgemeiner Grundsatz ist nach der V.U. 8§ 7, daß „die staatsbürgerlichen Rechte 
aller Badener gleich sind in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und aus- 
drücklich eine Ausnahme begründet“. Diesem Grundsatz entspricht auch die in der V. U. 8 8 
hervorgehobene Gleichheit der Pflicht, zu den Lasten des Staates beizutragen. 
1. Bezüglich der äußeren Freiheit und Sicherheit der Person. Nachdem in 
Baden schon 1783 durch Karl Friedrich die Leibeigenschaft aufgehoben und auch in 
den Konstitutionsedikten ) der Grundsatz der persönlichen Freiheit wiederholt ausdrücklich 
anerkannt worden war, hat die Verfassungsurkunde demselben ebenfalls Ausdruck gegeben. 
Nach § 13 ders. „steht die persönliche Freiheit der Badener für Alle auf gleiche Weise 
unter dem Schutze der Verfassung“. Willkür gegen die persönliche Freiheit unter dem 
Vorwand der strafgerichtlichen Verfolgung ist ausgeschlossen. Es darf nach § 15 der 
V. U. „in Kriminalsachen Niemand seinem ordentlichen Richter entzogen, Niemand anders 
als in gesetzlicher Form verhaftet und länger als zweimal 24 Stunden im Gefängniß 
1) Ges. v. 7. Juni 1848, Reg. Bl. Nr. XXXVII, S. 167. Die Leistung des Huldigungs= u. Ver- 
gessscs hat regelmäßig am Geburtstag Seiner Königl. Hoheit des Großherzogs am Amtsfitze zu 
geschehen. 
2) Ldh. Verord. v. 25. Nov. 1848, Nr. 2758 u. Min. d. Inn. 30. Dez. 1848, Nr. 20779, in d. 
Kreis V.O. Bl. 
3) S. insbes. VI. Konst. Ed. 18.
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        8 9. Rechtlich bevorzugte Stellung einzelner Klassen von Staatsangehörigen im Allgemeinen. 13 
festgehalten werden, ohne über den Grund seiner Verhaftung vernommen zu sein.“ Es 
kann ferner „der Großherzog erkannte Strafen zwar mildern oder ganz nachlassen, aber 
nicht schärfen“. 
Diese Grundbestimmungen sind jetzt näher ausgeführt durch die reichsgesetzlichen 
Bestimmungen auf dem Gebiete des Strafrechtes, des Strafverfahrens und der Schuldhaft. 
2. Auch die Unverletzlichkeit des Eigenthums ist in der V.U. 8§ 13 aus- 
drücklich hervorgehoben. 
3. Ausdrücklich hervorgehoben ist ferner in der V. U. § 18 der Grundsatz der Ge- 
wissensfreiheit und in §§ 9 und 19 jener der Unabhängigkeit der staatsbürgerlichen 
und politischen Rechte von der Religions= und Konfessionseigenschaft. Diese Grundsätze 
haben durch spätere Gesetze theils des Landes, theils des Reiches ihre Ausgestaltung erhalten. 
4. Die im VI. Konstit. Edikt unter den „Vorrechten der Staatsbürgerschaft" 
hervorgehobenen Rechte des „Erwerbs marksässiger liegender Güter“, der „Treibung 
Handels und Gewerbes“, stehen jetzt theils reichsgesetzlich theils landesgesetzlich selbst den 
Reichsausländern zu!). Die dort weiter angeführten Rechte der „Ansprüche auf Staats- 
dienste“, der „Allgemeinheit des Staatsschutzes“, der „Dauer des Einwohnungsrechts“, 
„durch Heirath eine eigene Familie im Staate zu gründen“, und auf „Versorgung der 
Kinder“ sind jetzt in Folge des durch Art. 9 der Reichsverfassung begründeten Reichs- 
indigenats und der auf demselben beruhenden Reichsgesetze Gemeingut aller Reichsange- 
hörigen oder was die Unterstützung betrifft — wenigstens aller dem Wirksamkeitsbereich 
des Unterstützungswohnsitz Gesetzes Angehöriger geworden. Dem Reichsauslande gegenüber 
kann allerdings die Zugehörigkeit zu dem einzelnen, hier dem badischen Staate in der 
Pflicht des letzteren zur Uebernahme eines ausgewiesenen Staatsangehörigen zu Tage 
treten 7). 
5. Die auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Rechte zur Theilnahme an öffent- 
lichen Angelegenheiten des Inlandes beziehen sich auf die nämlichen Verhältnisse, 
wie die oben erwähnten Pflichten: reichsrechtlich auf die Theilnahme an der Justiz- 
verwaltung in Folge der Aufnahme in die Liste der für die Aemter als Geschworene oder 
Schöffen befähigten Personen, landesrechtlich auf die Theilnahme an der Staatsverwaltung 
in Folge der rechtlichen Möglichkeit, zum Mitglied des Bezirksrathes oder Schatzungs- 
rathes ernannt zu werden, auf die Theilnahme an der Volksvertretung theils unmittelbar 
als Gewählter, theils mittelbar als wahlberechtigter Urwähler und als Wahlmann, sodann 
auf die Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der dem Staate eingefügten 
Körperschaften, insbesondere der Gemeinden, der Kreisverbände und der Kirchen, und selbst 
die Eingliederung in dieselben. Diese Rechte sind jetzt zum Theil auf die Angehörigen 
des Deutschen Reiches überhaupt ausgedehnt. 
Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung dieser auf die Theilnahme an öffent- 
lichen Angelegenheiten bezüglichen Befugnissen sind: männliches Geschlecht, zum Mindesten 
Volljährigkeit, Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte. 
§ 9. 4. Rechtlich bevorzugte Stellung einzelner Klassen von Staatsangehörigen. 
a) Im Allgemeinen. Von dem verfassungsmäßigen Grundsatze der Rechtsgleichheit der 
verschiedenen gesellschaftlichen Stände bestehen Ausnahmen insofern, als die Angehörigen 
einzelner Stände von gewissen — sehr wenigen — sonst allgemeinen staatsrechtlichen 
Pflichten befreit und ihnen neben den allgemeinen staatsbürgerlichen Rechten noch einzelne 
Ord 9#l Ges. v. 4. Juni 1864, Reg. Bl. Nr. XXVI, S. 237; R.Verf. Art. 3, Freizüg. Ges. § 1; Gew. 
rd. „13. 
2) Vorbehaltlich der weiteren Behandlung der etwaigen Unterstützungspflicht nach U. W. Ges. 8 33.
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        14 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. §9 10. 
weitere zuerkannt sind. Diese Bevorzugungen sind theils Reste einer früheren Sonder- 
stellung der betr. Klassen im Staate bezw. vormaligen deutschen Reiche, theils Ausflüsse 
der nahen Beziehung der Personen zum Staatsoberhaupte. Das Erstere ist der Fall bei 
den Angehörigen des Adelsstandes, das Letztere bei den Mitgliedern des Großherzoglichen 
Hauses. Die Rechtsverhältnisse dieser s. u. 
§ 10. b) Iunsbesondere. 1. Rechtsvorzüge der Angehörigen des Adelstandes. ##) Des 
Adels überhaupt 1). Zum Adelstande des Großherzogthums gehören alle Diejenigen, 
welche innerhalb des Großherzogthums berechtigt sind, einen solchen Familiennamen zu 
führen, mit welchem ein die Erhöhung des Ansehens der Träger desselben bezweckendes 
Prädikat verbunden ist. 
I. Die Adelseigenschaft kommt zu allen denjenigen badischen Staatsbürgern, welche 
1. zur Zeit des geschlossenen rheinischen Bundes im öffentlichen ruhigen Besitz eines 
deutschen Adels waren, oder 
2. durch Adelsbrief Seitens des Großherzogs in den Adel erhoben worden sind 
oder werden. Kein badischer Staatsbürger, der die Erhöhung in den Adelstand sucht, 
darf solche anderswoher suchen oder annehmen, als Seitens des Großherzogs; 
3. oder welche vor ihrem Eintritt in den badischen Staatsverband Seitens eines 
auswärtigen Souveräns den Adel erhalten und nach ihrem Eintritt in den badischen 
Staatsverband die Anerkennung desselben Seitens des badischen Staatsoberhauptes er- 
langt haben?). 
Die Adelseigenschaft wird ferner, vorausgesetzt, daß sie nicht nach ihrem Rechts- 
grunde höchstpersönlich ist, auf dem Wege der Uebertragung erworben 
4. durch Abstammung: das von einem Vater, welchem aus einem Grunde der oben 
bezeichneten Gründe die Adelseigenschaft zusteht, in rechtmäßiger Ehe erzeugte Kind erlangt 
die Adelseigenschaft des Vaters. Unerheblich ist hierbei — abgesehen von dem Verhält- 
nisse der Standesherren und etwaigen besonderen, den Adeligen nicht schon in dieser Eigen- 
schaft an und für sich zustehenden Rechtsansprüchen — die Standeseigenschaft der Mutter. 
Adoption verleiht dem Kinde die Adelseigenschaft nicht. Ebenso wenig erwerben uneheliche 
Kinder Kraft der Abstammung die Adelseigenschaft ihres Vaters oder ihrer Mutter; 
5. durch Verehelichung. Die Ehefrau eines Adeligen, gleichgültig welcher Ab- 
stammung sie selbst ist, theilt — von dem Verhältnisse der Standesherren abgesehen — 
vom Zeitpunkt der Eheschließung an den Stand ihres Mannes und behält ihn auch im 
Wittwenstande bei. 
II. Verloren wird die Adelseigenschaft: 
1. durch Verzicht. Dieser wirkt jedoch nur gegen die Person des Verzichtenden 
selbst und seine etwa nach der Verzichtleistung geborenen Kinder; nicht auch seine bei der 
Verzichtleistung schon vorhandenen Kinder und seine zu jener Zeit schon mit ihm ver- 
heirathete Frau; 
2. für Frauenspersonen durch Verehelichung mit einem nichtadeligen Manne#). 
1) VI. Konst. Ed. 8 21 u. 22. Z 
2) Wenn einem Inländer von Seiten eines auswärtigen Souveräns ein Orden verliehen 
wurde, dessen Besitz in dem fremden Lande den persönlichen oder erblichen Adel gewährt, und der In- 
länder die Erlaubniß des Großherzogs zur Annahme und zum Tragen erlangt hat, so hat er damit 
nicht auch die Anerkennung des Adels für das Inland erlangt, denn die Nachsuchung jener Erlaubniß 
ist schon an und für sich zur Wahrung des Hoheitsrechtes des inländischen Staatsoberhauptes geboten, 
ganz abgesehen von der Gewährung etwaiger besonderer Ehrenvorzüge, über welche es einer besonderen 
Entschließung bedürfle. 
3) Die Bestimmung von VI. Konst. Ed. § 21 Ziff. e u. f., wonach „Jeder, der ein Verbrechen 
begeht, wodurch er einer peinlichen Strafe schuldig wird, wenn solches nicht aus einer, wenn auch un- 
richtig beurtheilten, Nothwehr des Lebens oder der Ehre ausfloß, für seine Person den Adel verlor“,
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        810. Rechtsvorzüge des Adels überhaupt. 15 
III. Bewiesen wird der Besitz des Adels regelmäßig durch den erfolgten Eintrag 
in die Adelsmatrikel?. 
IV. Die Rechte, welche die Adelseigenschaft im Allgemeinen gewährt, sind folgende: 
1. Das Recht auf das adelige Prädikat d. h. das Recht, den durch das anerkannte 
Herkommen oder den Adelsbrief erworbenen adeligen Titel zu führen und von Jedermann, 
sei es den übrigen Staatsangehörigen sei es den Behörden beigelegt zu erhalten. Dieser 
adelige Titel kann der eines Fürsten, Grafen, Freiherren oder Edelmannes („Hr. von—") 
sein, ohne daß aus der Verschiedenheit dieser Benennung für sich allein eine Verschiedenheit 
der rechtlichen Stellung folgte. Mit einiger Rücksicht jedoch auf diesen Titel theilt sich 
der Adel in den Herrenstand (hoher Adel) und den Ritterstand (niederer Adel). Zu 
dem ersteren „gehören Alle, welche fürstliche Würde haben, oder mit einem wohlerwor- 
benen Erbrecht an einem Fürstenthum oder einer Grafschaft des ehemaligen deutschen 
Reichs unter rheinische Bundessouveräne gekommen sind; die übrigen Grafen, Freiherren 
und Edelleute gehören zu letzterem“). 
2. Die Befähigung „zum Stammgutsrecht, d. h. zum Recht, seine Verlassenschaft 
zum Vortheil der Nachkommenschaft und zum Glanze der Besitzer mit Untheilbarkeit und 
Unveräußerlichkeit zu belegen und die noch nicht in den Erbgenuß tretenden Erben mit 
nothdürftigem Unterhalt auszustatten“. Fideikommisse außerhalb adeliger Familien, welche 
zur Zeit der Einführung des VI. Konst.Ed. schon vorhanden waren, können ausnahms- 
weise bestehen bleiben, neue aber dürfen nur in adeligen Familien errichtet werden. 
Stammgut ist nach den Bestimmungen des Landrechtes derjenige Komplex unbe- 
weglicher Vermögensgegenstände, welcher zur Erhaltung eines Namens und Stammes 
gesetzmäßig ausgeschieden. Die Stammgutseigenschaft wird gegen dritte nur wirksam durch 
Eintrag in die Landtafel d. h. das Grundbuch der betr. Gemarkungz#). 
Seit der Einführung des Landrechtes ist für neu zu errichtende Stammgüter der 
niederste und der höchste Betrag des Einkommens aus einem solchen festbestimmt. Stamm- 
güter, welche bei der Einführung des Landrechtes bereits bestanden, bleiben in ihrem seit- 
herigen geringeren oder größeren Umfang anerkannt (L. R. S. S. 577 ca-cd). — 
Ausnahmsweise kann ferner einem Familienlehen, welches allodificirt wird, durch Zu- 
stimmung aller Betheiligten die Eigenschaft als Stammgut auch dann beigelegt werden, 
wenn dessen Werth den oben erwähnten Bestimmungen nicht entspricht . 
Das Stammgut bildet in der Hand des Besitzers ein von dem übrigen Vermögen 
ist, weil s. Zt. im Bad. Str. G. B. bei der Bestimmung der Ehrenfolgen der Bestrafung nicht er- 
wähnt (Puchelt, Bad. Str.G. B. Bem. 8 zu § 17) und jedenfalls seit Einführung des Dtsch.R. Str. 
G. B., welchem der Verlust des Adels als Ehrenfolge der Verurtheilung und die Aberkennung des 
Adels fremd ist, aufgehoben. (Puchelt, Dtsch. R. Str. G. B. Bem. 2 zu R. Str. G. B. § 34.) 
. 1) Die mit höchster Ermächtigung erlassene Verordnung des Gr. Minist. d. ausw. Angel. v. 3. Juli 
1815, Reg. Bl. Nr. XII, S. 81, bestimmt: 
In die Adelsmatrikel des Großherzogthums werden alle Adeligen des Landes eingetragen, und 
darüber nach den verschiedenen Adels-Klassen alphabetische Register bei dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten (jetzt des Gr. Hauses, der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten) ge- 
halten, welchem auch die jeweiligen Veränderungen in dem Personalstande der Familie anzuzeigen sind. 
Als dem Lande angehörige Adeligen werden alle Diejenigen angesehen, welche durch festen Wohn- 
sitz und Niederlassung im Lande, oder durch überkommenen Staatsdienst in den persönlichen Staats- 
bürgerverband getreten find, dessen unbeschadet sie anderwärts einen auf dinglichen Besitz gegründeten 
Realnexus behalten können. 
Kein Einwohner oder Staatsdiener wird im Großherzogthum als adelig anerkannt, und darf 
die darauf sprechenden Prädikate führen, der nicht in die Matrikel eingetragen ist; wogegen auch letzte 
als Adelsbeweis in der Folge dienen wird. 
2) VI. Konst. Ed. § 21, d. 
3) Ueber diesen Eintrag s. ldh. Verord. v. 10. Nov. 1842, Reg. Bl. Nr. XXXV, S. 301, Anleitg. 
zur Führung d. Grund= u. Pfand-Bücher v. 23. April 1868, Reg. Bl. Nr. XXXIV, S. 490, § 50. 
4) Ges. v. 19. April 1856, die eigentlichen Lehen betr., Reg. Bl. Nr. XVI, S. 139.
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        16 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. §* 11. 
desselben (dem Landerbe, Allod) rechtlich getrenntes Vermögen, dessen Früchte in das eigene 
Vermögen des Besitzers fallen. Der Letztere erscheint zwar nach Außen als wahrer Eigen- 
thümer des -Stammgutes, ist aber in diesem Eigenthum, in den Verfügungshandlungen 
durch die Verpflichtung, den Stammgutserben die Substanz des Gutes ungeschmälert zu 
erhalten, beschränkt; auf seinem Genusse ruht die Last der Abfertigung der von der Erb- 
folge ausgeschlossenen Familiengenossen; die Erbfolge in das Stammgut ist eine von der 
ordentlichen abweichende 7). 
3. Die Siegelmäßigkeit, d. h. das Recht, ausschließlich ein gewisses, durch altes 
Herkommen oder staatliche Verleihung erhaltenes Wappenzeichen zu führen und solches 
mit einem offenen Helm oder einer Adelskrone zu zieren, (nämlich je nach dem Ver- 
hältniß des Adelsranges mit einer Fürsten-, Grafen= oder Freiherrn-Krone). 
Uebrigens kann die Siegelmäßigkeit auch abgetrennt vom übrigen Adelsrechte anderen 
Staatsbürgern durch Wappenbriefe zu Theil werden, giebt aber alsdann nur eine aus- 
schließende Wappenberechtigung, nicht aber ein Recht auf jene den Adel besonders aus- 
zeichnenden Wappenzierrathen. 
Außer diesen staatlichen Rechten pflegen den Mitgliedern des Adels von Seiten des 
Staatsoberhauptes gewisse gesellschaftliche (Hof-) Vorzüge eingeräumt zu werden. Auf 
solche besteht jedoch kein Recht. 
Die unbefugte Annahme von Adelsprädikaten ist als Uebertretung strafbar?). 
Wer nur als fremd im Großherzogthum sich aufhält, ist inzwischen Adelsgenosse, 
sobald er nachweist, daß er in seinem Heimathland Adelsrechte genießt. 
Die oben bezeichneten wenigen Vorrechte vor anderen Staatsbürgern stehen allen 
Adeligen des Großherzogthums als persönliche Rechte zu, ohne Rücksicht auf deren etwaige 
Begüterung mit Grundbesitz und auf die Beschaffenheit desselben. Eine Anzahl weiterer 
Rechte aber steht den Adeligen des Großherzogthums zu, welche sich im Besitze oder Mit- 
besitze solcher Liegenschaften befinden, mit deren Besitz in früherer Zeit eine gewisse staats- 
rechtliche Herrschaft verbunden war: den Grundherren und den Standesherren#). 
§ 11. 8) Der Grundherren. 
Die Hauptrechtsquellen bezüglich der rechtlich bevorzugten Stellung der Grundherren im 
Großherzogthum bilden zur Zeit außer der Verfassungsurkunde die zwei landesherrlichen 
„Deklarationen“ vom 22. April 1824, landesherrliche Verordnungen, von welchen die erste, die 
rechtliche Stellung der früher reichsunmittelbaren Grundherren behandelnd, nach vorheriger Ver- 
einbarung mit den Letzteren erlassen worden ist. Beide sog. Deklarationen konnten jedoch von 
Anfang an, weil blos Verordnungen, insoweit keine Rechtswirksamkeit in Anspruch nehmen, als 
sie Verfügungen trafen, die nur auf dem Wege der Gesetzgebung getroffen werden konnten oder 
mit bestehenden Gesetzen in Widerspruch standen; sie mußten eben deshalb auch außerdem in 
allen denjenigen Beziehungen hinfällig werden, in denen spätere Gesetze anderweite, wenn 
auch allgemeine, Bestimmungen getroffen haben. Dies ist aber hinsichtlich einer großen Anzahl 
von Verhältnissen der Fall. Hiernach ist zur Zeit Folgendes Rechtens: 
I. Grundherren des Großherzogthums sind diejenigen Adeligen, welche 
1. zu einer Familie der früher reichsunmittelbaren Ritterschaft, oder 
2. zu einer schon vor dem Preßburger Frieden und dem rheinischen Bund 
landsässig (mittelbar) gewesenen Adelsfamilie durch Abstammung im Mannesstamm 
gehören und — sei es für sich allein, sei es in Gemeinschaft mit anderen Fa- 
miliengenossen — eine solche im Großherzogthum gelegene Liegenschaft besitzen, mit 
1) Näheres über das Stammgut s. in L. R. S. S. 577 ca], u. bei Behaghel, das bad. 
bürgerliche Recht, 3. Aufl. Tauberbischofsheim, 189 1/92. I. Bd., § 92, S. 304 ff. 
2) R. Str. G. B. § 360 Ziff. 8. 
3) Ueber die Taxen, welche für die Verleihung einer Standeserhöhung 2c. 2c. u. für die Er- 
laubniß zur Errichtung eines Stammgutes zu bezahlen find, s. Verwalt. Gebühr.Ges. § 25 Ziff. 3 u. 4.
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        8SII. Rechtsvorzüge der Grundherren. 17 
deren Besitz zur Zeit, als sie unter badische Souveränetät kam, Gerichtsbarkeit verbunden 
war. In diese Klasse gehören auch diejenigen Adeligen, welche schon unter der Herrschaft 
eines, nachmals mediatisirten, reichsständischen Hauses landsässig waren, aber zur oben- 
erwähnten Zeit Gerichtsbarkeit besaßen 7). 
1) Die Regelung der Rechtsverhältnisseder Grundherren hat in der badischen Verfassungsgeschichte 
eine nicht unerhebliche Rolle gespielt. Durch Art. 25 der Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 kamen 
diejenigen der bis dahin unmittelbaren Reichsritter, deren Besitzungen von badischem Gebiete ein- 
geschlossen waren, unter badische Souveränetät, sie behielten jedoch außer ihren Privatrechten diejenigen 
sog. Patrimonialrechte, welche man als nicht wesentlich zur Souveränetät gehörig betrachtete, namentlich 
die niedere Gerichtsbarkeit in bürgerlichen und forstlichen Sachen, Polizei, Jagd, Patronat 2c. Ein 
anderer Theil des Adels war schon zu jener Zeit landsäsfig, mittelbar, theils im altbadischen Lande, 
theils in Gebieten, welche Baden nachmals erwarb (auch unter der Hoheit später selbst mediatisirter 
Herren), besaß jedoch ebenfalls patrimoniale Rechte, insbesondere Gerichtsbarkeit. Großherzog Karl 
Friedrich regelte durch das IV. Konst. Ed., die Grundherrlichkeits-Verfassung in dem Großherzogthum 
Baden betr., vom 22. Juli 1807, Reg. Bl. Nr. 31, S. 165, welches „ein ewiges Grundgesetz der Staats- 
verfassung“ sein sollte, die Verhältnisse dieser Grundherren zur Staatsgewalt durch eine neue, für 
die sämmtliche alte und neu mediatifirte Ritterschaft im Hauptwesen gleichförmige Konstitution“. 
Darnach waren den „Grundherren oder Grundherrschaftsbesitzern, d. i. allen jenen Ortsherren, welche 
nicht ein unter dem Namen eines Fürstenthums oder einer Grafschaft vorhin zusammengeschlagenes 
und deshalb mit Stimmfähigkeit bei Reichs= oder Kreistägen begabt gewesenes Gebiet besitzen u. A. für 
ihre Personen, eine gewisse befreite Gerichtsbarkeit, Aufenthaltsfreiheit, Uniform, Giltigkeit der 
Familienverträge, Freiheit von persönlichen Leistungen und persönlichen Steuern, von der Kriegs- 
dienstpflicht, gewisse Ehrenrechte, für ihre Güter Freiheit der Edelhöfe selbst von der Steuer, ferner 
niedere bürgerliche Gerichtsbarkeit und Polizei, die niederen Regalien, das Patronatsrecht zugestanden 
worden. Unter Großherzog Karl wurden durch eine Reihe von Gesetzen, welche in den Jahren 1812 
und 1813 erlassen wurden, die Vorrechte der Grundherren wesentlich geschmälert. 
In der Deutschen Bundesakte, Art. 14, wurden dem ehemaligen Reichsadel 
„die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder mit dem- 
selben im Frieden lebenden Staate zu nehmen“; Aufrechterhaltung der „noch bestehenden Familien- 
verträge und die Befugniß, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu 
treffen, welche jedoch dem Souverän vorgelegt, und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß 
und Nachachtung gebracht werden müssen; Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial- und 
Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat und der privilegirte Gerichtsstand“ zugesichert. Diese 
Rechte sollten „jedoch nur nach Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt“ werden. Durch zwei landesherrliche 
Verordnungen vom 28. Dez. 1815 (Reg. Bl. 1816, Nr. III, S. 7 u. 8) wurden den Grundherren das 
Kirchenpatronat und der befreite Gerichtsstand zurückgegeben. Dies veranlaßte einen Theil der Grund- 
herren, die Regelung ihrer Rechte durch förmlichen Staatsvertrag zu verlangen, da „sie unvermögend 
seien, die Rückgabe ihrer Rechte durch einzelne landesherrliche Deklarationen anzunehmen, und nur ein 
solches Verhältniß als gesetzlich zu betrachten vermöchten, welches durch ihre freie Einwilligung be- 
gründet werde“. Dieses Begehren wurde in einer landesherrlichen Bekanntmachung vom 7. Mai 1816, 
Reg. Bl. Nr. XIV, S. 51, als Anmaßung und Unfug zurückgewiesen mit der Erklärung, daß der Groß- 
herzog „die Rechte der Grundherren auf die Grundlage der Wiener Landes-Akte reguliren werde —, 
daß er sich darüber weder mit Einzelnen, noch mit Standesdeputirten überhaupt einlassen könne, noch 
werde, daß er insbesondere nie von dem Grundsatz der gleichen Vertheilung aller Staatslasten auf 
alle Unterthanen, ohne Unterschied des Standes, abweichen werde". Die in Aussicht gestellte Regelung 
erfolgte durch ein Edikt (Gesetz) „Die Rechts-Verhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs- 
Angehörigen betr., vom 23. April 1818, Reg. Bl. Nr. IX, S. 45. Sie erstreckte sich „auf die im Jahre 
1806 und seither unter Unsere Landeshoheit gekommenen vormaligen Reichsstände, welche vorher wegen 
ihren Besitzungen Sitz und Stimme auf Reichs= und Kreis-Tagen hatten, sodann auf die Uns an- 
gefallenen Mitglieder der ehemaligen unmittelbaren Reichs-Ritterschaft“. Die ersteren, wie die letzteren 
sollten „Überall zu gleichen Ansprüchen wie die übrigen Unterthanen berechtiget, und zu gleichen Pflichten 
verbunden sein, wo ihnen nicht die nachfolgenden durch die Bundesakte ihnen ertheilten Vorrechte be- 
sonders zu Statten kommen“. Als solche Vorrechte waren dem ehemals unmittelbaren Reichsadel ein- 
geräumt: die in der Bundesakte zugesicherten Rechte, — sodann für den Fall des Verzichtes auf die 
Gerichtsbarkeit und Polizei — als persönliche Vorzüge und Vergünstigungen eine gewisse Einwirkung 
auf die Polizei= und Gemeindeverwaltung. Der früher landsässige begüterte Adel war in den letzteren 
Vorzügen dem früher reichsunmittelbaren gleichgestellt. Alle in diesem Betreff früher erlassenen all- 
gemeinen Gesetze und Verordnungen wurden für aufgehoben erklärt. In der bald darauf (unterm 22. Aug. 
1818) erlassenen Verfassungs-Urkunde wurden in § 23 die Berechtigungen, die durch dieses Edikt „den 
dem Großherzogthum angehörigen ehemaligen Reichsständen und Mitgliedern der vormaligen unmittel- 
baren Reichs-Ritterschaft verliehen worden find", für „einen Bestandtheil der Staatsverfassung“ erklärt. 
Dieses Edikt gelangte jedoch nicht zur Durchführung. Die vormaligen Reichsstände und Reichs- 
Angehörigen erhoben dagegen Beschwerde bei dem Bundestag. Großherzog Ludwig sah sich hierdurch 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 2
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        18 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. § 11. 
II. Die den Grundherren eingeräumte bevorrechtete Stellung ist bei beiden Klassen 
derselben im Wesentlichen die gleiche. Es stehen ihnen nämlich folgende Vorrechte zu: 
à) sowohl den vormals reichsunmittelbaren als den vormals landsässigen Grundherren: 
1. Antheil an der Landstandschaft. Der grundherrliche Adel hat acht Abgeordnete 
in die Erste Kammer der Landstände zu entsenden. Bei der Wahl derselben sind sämmt- 
liche adelige Besitzer von Grundherrschaften, die das 21. Lebensjahr zurückgelegt und im 
Lande ihren Wohnsitz haben, stimmfähig. Wählbar sind alle stimmfähigen Grundherren, 
die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Dagegen sind die Grundherren von der Theilnahme an den Wahlen zur Zweiten 
Kammer der Landstände und von der Wählbarkeit hierbei ausgeschlossen 7. 
veranlaßt, nach vorheriger Vernehmung der Beschwerdeführer und Prüfung ihrer Beschwerden durch 
eine besondere Kommission die Rechtsverhältnisse sowohl der ehemaligen Reichsstände, der Standesherren, 
als jene der Grundherren, durch ein landesherrliches Edikt vom 16. April 1819 (Beil. zum Reg. Bl. 
1819, Nr. XVI.) neu zu ordnen, „wobei er zugleich das Edikt vom 23. April 1818, unbeschadet jener 
Berechtigungen, welche nach dem § 23 der V. U. die Bestandtheile derselben bilden, zum Theil be- 
stätigte, zum Theil erläuterte und zum Theil näher bestimmte.“ Bezüglich der Grundherren traf dieses 
Edikt im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen, wie das frühere, war jedoch in einzelnen Punkten den- 
selben günstiger, stellte auch den vormals landsässigen Adel dem ehemals reichsunmittelbaren vollständig 
gleich. Es sollte ebenfalls einen Bestandtheil der Staatsverfassung bilden und in Vollzug treten, sobald die 
Standes= und Grundherren ihre völlige Zufriedenheit und Annahme desselben erklärt haben würden. Auf 
dem bald darauf eröffneten Landtag von 1819 beschloß jedoch die Zw. Kammer, „daß S. K. H. der Groß- 
herzog gebeten werden solle, dieses Edikt als in verfassungsmäßigem Wege nicht entstanden und also 
mit rechtlicher Giltigkeit nicht versehen, nicht in Wirksamkeit treten zu lassen.“ In der Erst. Kammer 
wurde, nachdem Berichte für und wider erstattet worden waren, dem Wunsche der Großherzoglichen 
Regierung entsprechend, die Berathung dieses Gegenstandes einstweilen abgebrochen. 
Die großherzogliche Regierung setzte das Edikt von 1819 nicht in Vollzug, ohne es jedoch wieder auf- 
zuheben, und pflog mit den reichsunmittelbar gewesenen Grundherren durch eine besondere Kommission 
Verhandlungen. Deren Ergebniß war der Verzicht der Grundherren auf die ihnen nach Art. 14 der 
Deutschen Bundesakte zustehende Gerichtsbarkeit und Ortspolizei gegen Gewährung anderer Vortheile 
und daraufhin die Erlassung der oben erwähnten landesherrlichen Deklarationen vom 22. April 1824, 
Reg. Bl. Nr. XI, S. 71 u. 77. Auf dem Landtag 1831 wurde von der Zw. Kammer die Rechtsgiltigkeit 
dieser Deklarationen nicht anerkannt und gebeten, dieselben außer Wirksamkeit zu setzen. Letzteres ge- 
schah zwar nicht, aber eine Reihe der Gegenstände, auf welche sich die Deklarationen beziehen, wurde 
in der Folge, zum Theil auf Grund von Verzichten der Grundherren oder von Vereinbarungen mit den- 
selben, gesetzlich anders geordnet. Bezüglich der wichtigeren in den Deklarationen den Grundherren zu- 
gestandenen Rechte ist zu bemerken: 
6. 13 1. Der befreite Gerichtsstand ist aufgehoben durch Ges. v. 15. Febr. 1851, Reg. Bl. Nr. XIII, 
. 137. 
2. Die frühere besondere Einwirkung der Grundherren auf die Gemeindeverwaltung, sowie 
ihre Ausnahmsstellung in Bezug auf die Leistungen zu Gemeindezwecken ist vollständig aufgehoben und 
und es haben, nachdem eine Wiedereinsetzung der Grundherren in die ihnen durch die Deklarationen 
in dieser Beziehung gewährten Rechte nicht zu erlangen war, sämmtliche grundherrliche Familien auf 
Grund von Verhandlungen mit der großherzoglichen Regierung und gegen Entschädigung, welche 
aus der großherzoglichen Staatskasse geleistet wurde, auf ihre gemeinderechtliche Ausnahmsstellung 
verzichtet (Vgl. Finanzges. v. 28. Juni 1862, Reg. Bl. Nr. XXIX, S. 237; Ges. v. 6. Aug. 1864, Reg. Bl. 
Nr. XXXVI, S. 447). 
3. Auf die Forstgerichtsbarkeit, die Forst= und Jagdpolizei ist von den Grundherren verzichtet 
worden. Siehe die zahlreichen Bekanntmachungen im Reg. Bl. von 1835 an. 
Huinsichtlich ihrer eigenen Waldungen find die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 
27. April 1854 über die Bewirthschaftung der Privatwaldungen maßgebend. 
4. Das Recht des Schulsatzes ist durch die Aufhebung aller Schulpatronate — Ges. v. 28. April 
1870, Ges. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 349 — gefallen. 
5. Die Befreiung der Reit= und Wagenpferde der Grundherren von jeder Frohndleistung ist, 
was die Staatsfrohnden betrifft, durch deren Abschaffung, hinsichtlich der Gemeindefrohnden durch 
die Unterstellung der Grundherren unter die allgemeinen Gemeindegesetze, weggefallen. Bei Leistungen 
zu Kriegszwecken kennen die Reichsgesetze eine Befreiung der Grundherren nicht. 
6. Alle Feudalrechte, d. h. alle Berechtigungen, für welche das Landrecht, wenn man die Zu- 
satzartikel 577 aa bis 577 ar und 710 a bis 710 ka als nicht erlassen betrachtet, keinen Verpflichtungs- 
grund enthält und über deren Beseitigung nicht schon besondere Gesetze ergangen waren, find durch 
Ges. v. 10. April 1848, Reg. Bl. Nr. XXIII, S. 107, mit Vorbehalt der — später erfolgten — 
Entschädigung aufgehoben worden. 1) V. U. §§ 27, 28, 35.
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        811. Rechtsvorzüge der Grundherren. 19 
2. Die Befugniß zur Ausübung der niederen (Orts-) Polizei im Umfange der in 
ihren grundherrlichen Bezirken gelegenen Schlösser, Wohnungen sammt Zubehörde, in 
Unterordnung unter die Polizeigewalt des Bezirksamtes und nach Maßgabe der all- 
gemeinen Gesetze. 
Die Grundherren selbst sind außerhalb des grundherrlichen Bezirkes von der Polizei- 
strafgewalt der Bürgermeister insofern ausgenommen, daß die Bürgermeister Haftstrafen 
gegen Grundherren der Gemarkung nicht erkennen dürfen 7. 
3. Von der Vornahme von Ortsbereisungen ist den Grundherren Seitens der Bezirks- 
ämter behufs des Vortrags etwaiger Wünsche Kenntniß zu geben 2); auch sind sie in den 
nicht der Städteordnung unterstehenden Gemeinden berechtigt, bei der Ausstellung der Ge- 
meinde-Voranschläge mitzuwirken?). 
Den Bezirksämtern ist vorgeschrieben, ihre Erlasse an die Grundherren diesen nicht 
durch Vermittlung der Bürgermeister, sondern unmittelbar zuzusenden und den Ersteren 
hierbei das Prädikat: „Hochwohlgeboren“ oder — bei Grafen — „Hochgeboren“ zu geben. 
4. Bezüglich der Lehenstaxen und der Allodifikation von Lehen ist den Grundherren 
eine gewisse Erleichterung zugesichert. 
5. Das Ehrenrecht einer eigenen Uniform. 
Endlich der evangelisch-protestantischen und der römisch-katholischen Kirche gegenüber 
steht den Grundherren das Kirchenpatronat zu, ein Recht jedoch, welches jetzt nicht mehr 
den Charakter eines öffentlichen, sondern eines Privatrechtes hat“) 
b) Insbesondere den vormals reichsunmittelbaren Grundherren 
stehen außerdem folgende Vorrechte zu: 
1. Denjenigen Grundherren, welche durch ihren Güterbesitz zur Zeit der Mediati- 
sirung Unterthanen mehrerer deutscher Souveräne geworden sind, ist die gleichzeitige Aus- 
übung des badischen Staatsbürgerrechtes neben dem, das sie in anderen Bundesstaaten 
in Beziehung auf ihre dortigen Besitzungen genießen, gestattet, insofern diese Bundes- 
staaten den nämlichen Grundsatz gegen das Großherzogthum anerkennen?). 
2. Das Recht der Familien-Autonomie. „Es werden nämlich nach den Grundsätzen 
der früheren deutschen Verfassung ihre noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten 
und den Grundherren wird die Befugniß zugesichert, über ihre Güter= und Familien= 
verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, die jedoch dem Souverän zur Bestätigung 
vorgelegt werden müssen, welche ihnen ohne gesetzliche Ursache niemals erschwert oder ver- 
weigert werden darf“?). 
83. Eine gewisse Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der grund- 
herrlichen Familie. Bei den Sterbefällen ritterschaftlicher Familienmitglieder nämlich ist 
„den Erbschaftsbetheiligten, wenn sie darüber miteinander einverstanden sind, zugestanden, 
die Verlassenschaftsabhandlung unter Leitung des Familienältesten, ohne Beiziehung obrig- 
keitlicher Behörden, vorzunehmen. Nur muß, wenn Minderjährige sich unter den Erben 
befinden, dasjenige, was für solche Fälle die Gesetze vorschreiben, beobachtet werden“?). 
1) G. O. § 6 Abs. 3. Der Grundherr nimmt hierbei die nämliche Stellung ein, wie die Orts- 
polizeibehörde (Bürgermeister). Dagegen kann er polizeiliche Vorschriften oder Anordnungen, weil 
ihm im Pol. Str. G. B. § 23 eine solche Zuständigkeit nicht eingeräumt ist, nicht erlassen. Wielandt, 
Gemeinderecht I, 3. Aufl., Zus. 4 zu G.O. § 6, S. 44; § 131 d. Ges. v. 3. März 1879, die Ein- 
führung der Reeichosustigesete 2c. 2c. G. u. V. Bl. Nr. X, S. 91. 
2) Erl. d. Min. d. Inn. v. 4. Jan. 1859, C. V.O-Bl. Nr. 2, S. 5. 
3) G.O. 8 94. 
4) Ges. v. 9. Okt. 1860, Reg. Bl. Nr. LI, S. 375, § 8. 
5) Jetzt nur noch bezüglich der sog. ,politischen" Rechte von Bedeutung. 
6) Vgl. Ed. v. 23. April 1818, §§ 11, 38. Das Reg. Bl. v. 1823 u. ff. enthält eine Reihe 
von Bestätigungen solcher Familienstatute. 
7) Vgl. Ed. v. 23. April 1818, §§ 9 u. 38. Bei der Aupfhebung der befreiten —
        <pb n="36" />
        20 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. § 12. 
4. Das Ehrenrecht des Kirchengebetes 1), des achttägigen Trauergeläuts bei dem 
Tode eines Familienhauptes und der gleichzeitigen Einstellung der Tanzmusik — innerhalb 
der Grundherrschaft. 
III. In allem Uebrigen sind die Rechte und Verpflichtungen der Grundherren denen 
aller anderen Staatsbürger gleich. 
Für die Ausübung der grundherrlichen Vorrechte, soweit sie unter die im 
R. Str. G. B. §§ 31, 33, 34 bezeichneten Kategorien fallen, ist der Besitz der bürger- 
lichen Ehrenrechte nothwendige Voraussetzung?). 
§ 12. 7) Der Standesherren. Standesherrlich im weiteren Sinne sind die aus recht- 
mäßiger ebenbürtiger Ehe stammenden Mitglieder einer solchen, durch die Rheinbunds- 
akte und seitdem bis zur Feststellung der deutschen Bundesakte der badischen Souveränetät 
unterworfenen fürstlichen oder gräflichen Familie, welche bis zum Untergange des ehe- 
maligen Deutschen Reiches dingliche Reichsstandschaft besessen hatte. Standesherren im 
engeren Sinne sind diejenigen männlichen Mitglieder einer solchen Familie, welche zur 
Zeit noch einen innerhalb des Großherzogthums gelegenen Güterkomplex besitzen oder bei 
einem derartigen Besitze betheiligt sind, auf welchem zu Zeiten des ehemaligen Deutschen 
Reichs eine Reichstags= oder Kreistagsstimme ruhte #). 
durch das Ges. v. 15. Febr. 1851 ist die oben bezeichnete Befugniß der Familienältesten nicht eben 
falls aufgehoben worden. Landt. 1850, I. Kam., 1. Beil. H. S. 132. 
1) Sofern die Kirchenbehörde, die hierzu nach der jetzigen Stellung der Kirche nicht gezwungen 
werden kann, ein solches anordnet. 
2) Die Erledigung der Fragen über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standes= und Grund- 
herren steht dem Ministerium des Innern zu. Vollz. V.O. z. Verw.Ges. § 13 Ziff. 5. 
3) Durch die Rheinbundsakte v. 12. Juli 1806 (Art. XXIV) ist eine Anzahl von Fürstlichen 
oder Gräflichen Häusern, welche Landeshoheit und Reichsstandschaft besessen hatten, mit ihren Be- 
sitzungen der Souveränetät des Großherzogs von Baden unterworfen (mediadisirt) worden, nämlich 
die Fürsten von Fürstenberg, von Leiningen, von Löwenstein-Wertheim und von Salm-Reifferscheid- 
Krautheim, sowie die Grafen von Leiningen-Billigheim und von Leiningen-Neudenau. Dabei hatte 
die Rheinbundsakte (insbes. Art. XXVI u. XXVII) das Rechtsverhältniß dieser neuen Unterthanen 
zu dem Staate, welchem sie eingeordnet worden waren, in den Grundzügen festgestellt. Genauer ge- 
schah dies in Bayern durch eine Königl. Verordnung vom 19. März 1807 (abgedr. in Duttlinger, 
Quellen des Bad. Staatsrechts I, S. 327 ff.). Auf der Grundlage der letzteren ordnete in Baden 
Großherzog Karl Friedrich ihr Rechtsverhältniß durch das III. Konst. Ed. vom 22. Juli 1807, 
Reg Bl. Nr. XXIX, S. 141. Ein Theil der hierin den vormal. Reichsständen zugesicherten Rechte 
wurde ihnen unter Großherzog Karl, insbesondere die Patrimonialgerichtsbarkeit und Polizei durch 
das Edikt vom 14. Mai 1813 entzogen. Die deutsche Bundesakte dagegen traf in Art. 14, um 
den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen einen gleichförmig 
bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, eine Reihe von günstigeren Bestimmungen. 
Dazu war bemerkt: „Bei der nähern Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie 
überhaupt und in allen übrigen Punkten wird zur weiteren Begründung und Feststellung eines in 
allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, 
Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königl. Bayerische Verordnung vom Jahre 1807 
als Bafis und Norm unterlegt werden."“ 
Zum Vollzug erließ Großherzog Karl das Edikt vom 23. April 1818, die Rechtsverhältnisse, 
der vormaligen Reichsstände und Reichsangehörigen betr., Reg. Bl. Nr. IX, S. 45, welches die Ver- 
fassungsurkunde in § 23 für einen Bestandtheil der Staatsverfassungerk lärt hat. Gleichzeitig verlieh 
die V. U. in § 27 den Häuptern der standesherrlichen Familien die Landstandschaft in der Ersten Kammer. 
Zur „Erläuterung und näheren Bestimmung“ des Edikts vom 283. April 1819 erließ Großherzog 
Ludwig jenes vom 16. April 1819, welches jedoch nicht in Vollzug getreten ist. Die Rechtsverhältnisse 
der vormaligen Reichsstände wurden sodann, ähnlich wie jene der Grundherren, durch von der Groß- 
herzoglichen Regierung auf Grund von Verhandlungen mit den einzelnen Familien erlassenen Ver- 
ordnungen, sog. Deklarationen, geordnet, und zwar für jede dieser Familien gesondert, nämlich: 
1. Bezüglich der Fürstl. Fürstenberg'schen Standesherrschaft durch Verordn. v. 12. Dez. 1823 
Reg. Bl. 1824, Nr. I. S. 1, u. Uebereinkunft v. 4. Mai 1825, Reg. Bl. Nr. IX, S. 3, sodann d. 
Ges. v. 24. Febr. 1849, Reg. Bl. Nr. IX, S. 120, u. bezüglich der Patronatsrechte d. Ges. v. 9. Okt. 
1860, Reg Bl. Nr. LI, S. 378. 
2. Bezüglich der Fürstl. Salm-Krautheim'schen Standesherrschaft durch Verord. v. 6. Okt. 
1825, Reg. Bl. Nr. XXV, S. 173, und, nachdem 1839 das Fürstenthum Salm-Krautheim durch Kauf-
        <pb n="37" />
        812. Rechtsvorzüge der Standesherren. 21 
Nur den Standesherren im engeren Sinne kommen alle standesherrlichen Vorrechte 
zu, solchen im weiteren Sinne nur gewisse persönliche Vorzüge. 
Die im engeren Sinne standesherrlichen Familien des Großherzogthums, sind die der 
Fürsten von Fürstenberg, 
Fürsten zu Leiningen, 
Fürsten von der Leyen, 
Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg, 
Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Freudenberg, 
Grafen von Leiningen-Billigheim, 
Grafen von Leiningen-Neudenau. 
Im weiteren Sinne standesherrliche Familie ist die der 
Fürsten von Salm-Reifferscheidt-Krautheim. 
Der derzeitige Rechtszustand ist im Wesentlichen folgender: 
A. Staatsrechtliche Verhältnisse im llgemeinen. 
1. Der besondere Rechtszustand der Standesherrschaften, soweit er sich nicht auf 
die Personen bezieht, erstreckt sich auf diejenigen ihrer Besitzungen, welche ehemals zum 
deutschen Reichs= und Kreisverbande mit Viril= oder Kuriatstimmen gehört haben und 
jetzt der Großh. badischen Landeshoheit unterworfen sind. Sie üben die ihnen darnach 
zustehenden Rechte in allen jenen Besitzungen aus, in welchen sie solche zur Zeit der 
Mediatisirung bereits hergebracht hatten7. 
2. Die Standesherrschaften sind überall, wo durch die Deklarationen oder Gesetze 
nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt ist, zu den gleichen Ansprüchen 
wie alle anderen Staatsangehörigen berechtigt und zu den gleichen Pflichten verbunden ?. 
3. Sie üben die ihnen ertheilten Vorrechte und Befugnisse nach Maßgabe der 
Deklarationen und der Landes= und Reichsgesetze unter Oberaufsicht der Staatsgewalt aus?). 
vertrag an den bad. Staat, (Domänenfiskus) übergegangen war, durch Verord. v. 27. März 1839, 
Reg.Bl. Nr. X, S. 83. 
3. Bezüglich der Gräflich Leiningen'schen Standesherrschaften durch Verord. v. 2. März 1826, 
Reg.Bl. Nr. VII, S. 39. Diese wurde, nachdem ein provisor. Ges. v. 9. Juni 1859, Reg. Bl. Nr. XXXII, 
S. 221, über Wiedereinsetzung des Grafen von Leiningen-Neudenau in mehrere ihm nach 1826 durch 
die Gesetzgebung entzogene Befugnisse wieder beseitigt worden war (s. Reg. Bl. 1860 Nr. LIX, S. 435), 
durch zwei Vereinbarungen von 1865, (s. Bekanntm. d. Gr. Justiz Min. v. 6. Juli 1865, Reg. Bl. 
Nr. XI, S. 529 u. 531, wesentlich abgeändert. 
4. Bezüglich der Fürstl. von der Leyen'schen Standesherrschaft (Grafschaft Hohengeroldsseck), 
welche durch den Frankfurter Teritorialreceß vom 20. Juli 1819 Art, VIII. von österreichischer 
unter badische Herrschaft gekommen war, durch Verord. v. 7. Okt. 1830, Reg.Bl. Nr. XII, S. 135. 
5. Bezüglich der Fürstl. Löwenstein-Wertheim'schen Standesherrschaft durch Verord. v. 14. März 
1838, Reg. Bl. Nr. XI, S. 47, und, da dieselbe nicht in Vollzug trat, durch (vereinbarte) Verord. 
v. 14. Jan. 1855, Reg. Vl. Nr. II, S. 13. 
6. Bezüglich der Fürstl. Leiningen'schen Standesherrschaft durch Verord. v. 22. Mai 1833, 
Reg. Bl. Nr. XXV, S. 135, und, da diese nicht in Vollzug trat, durch (vereinbarte) Verord. v. 30. Juli 
1840, Reg Bl. Nr. XXV, S. 177; sodann durch d. Gesetz v. 24. Febr. 1849, Reg. Bl. Nr. IX, S. 120, 
(bezüglich der Patronatsrechte das angef. Ges. v. 9. Okt. 1860) u. die Vereinbarung v. 24. März, 
bezw. 11. Okt. 1864 (Bekanntm. d. Justiz Min. v. 1. Mai 1865, Reg. Bl. Nr. XXII, S. 233). 
Auf dem Landtage von 1831 wurde von der Zweiten Kammer die Rechtsgiltigkeit der bis dahin 
erlassenen Deklarationen, weil fie nicht auf verfassungsmäßigem Wege entstanden seien, nicht aner- 
kannt. Später wurde jedoch diese Frage, was die Standesherren betrifft, nicht weiter verfolgt. Jedoch 
hat bezüglich einzelner Punkte die Landesgesetzgebung sowohl, als in neuester Zeit die Reichsgesetzgebung 
Aenderungen bewirkt. 
1) § 1 aller Deklarationen. Bei der v. d. Leyen'schen Standesherrschafterstreckt sich dieser Rechts- 
zustand über alle ihre zur Grafschaft Hohengeroldseck gehörenden Besitzungen, welche durch den mit 
dem Kaiserhaus Oesterreich i. J. 1819 geschlossenen Staatsvertrag unter badische Souveränetät 
gekommen sind. 
2) § 2 aller Deklarationen. 
3) Dekl. Fürstenberg, v. d. Leyen, Graf Leiningen § 2, sonst § 3. Den Fürsten von Löwenstein
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        22 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. 812. 
B. Versönliche Vorzüge. 
1. Sämmtliche Mitglieder der standesherrlichen Häuser gehören zum hohen Adel 
Deutschlands und das ihnen zustehende Recht der Ebenbürtigkeit wird in dem bis zur 
Errichtung des rheinischen Bundes damit verbundenen Begriffe anerkannt. 
„Die Häupter gehören zu den ersten Standesherren im Staate. Sie und alle 
Glieder ihrer Familien gehören zu der privilegirtesten Klasse im Großherzogthum und 
genießen alle jene persönlichen Vorzüge und Rechte, welche der ersten Klasse des Adels 
im Staate dermalen schon gesetzlich zustehen oder künftig ertheilt werden“ . 
2. Sie bedürfen keiner besonderen Erlaubniß der badischen Regierung um in die 
Dienste eines anderen deutschen oder mit Deutschland im Frieden lebenden Staates zu 
treten; sie sind nur verpflichtet, einen solchen Diensteintritt dem Großherzog anzuzeigen ?. 
3. Ueber ihre Familienverträge gilt das Gleiche, wie bei den Grundherren bemerkt. 
Sie sind jedoch nicht, wie diese, unbedingt an das Landesrecht gebunden, z. B. sind auch 
Mobiliarfideikommisse zulässig. Die Standesherrschaften können ferner besondere Ord- 
nungen und Verfügungen über Gegenstände erlassen, welche die Verwaltung ihrer Patri- 
monial= und ihrer Eigenthumsrechte betreffen ). 
4. Die Mitglieder der standesherrlichen Familien sind ausgenommen von der 
Wehrpflicht“). 
5. Die Häupter der standesherrlichen Familien sind Mitglieder der ersten Kammer 
der badischen Ständeversammlung und treten nach erlangter Volljährigkeit in dieselbe 
ein. Von denjenigen standesherrlichen Familien, die in mehrere Zweige sich theilen, 
(wie Leiningen und Löwenstein), ist das Haupt eines jeden Familienzweiges, der im 
Besitz einer Standesherrschaft sich befindet, Mitglied der ersten Kammer. Während der 
Minderjährigkeit des Besitzers einer Standesherrschaft ruht dessen Stimme?). 
6. Das Familienhaupt und die ebenbürtigen Familienglieder behalten Titel und 
Wappen von ihren ursprünglichen Stammgütern und Herrschaften, die sie vor der Media- 
tisirung führten, jedoch mit Hinweglassung aller auf ihre vormaligen Verhältnisse zum 
deutschen Reiche sich beziehenden oder sie als Regenten bezeichnenden Beisätze und Würden 5. 
7. Das Familienhaupt, welches im Besitze der Stammgüter und Herrschaften ist, 
nennt sich Fürst — bezw. bei Leiningen--Billigheim und Neudenau Graf — und Standes- 
herr und kann sich der ersten vielfachen Person („Wir“") in Schriften und bei feierlichen 
Handlungen bedienen?). 
(Dekl. § 3) u. den Grafen von Leiningen (Uebereink. v. 1865) ist ausdrücklich noch zugesagt, daß, 
falls in Zukunft den Standesherren im Großherzogthum überhaupt oder einzelnen derselben noch 
weitere Vorrechte eingeräumt werden sollten, solche der geleisteten Verzichte ungeachtet auch den oben 
genannten Häusern zukommen sollen. 1 
* 1) Dekl. Fürstenberg §8§ 3—5, f. Leiningen, Löwenstein, §§ 4, 5; v. d. Leyen, Graf Leiningen 
—5. 
2) §§ 6, 7 aller Deklarationen. Die weiter zugesicherte „unbeschränkte Freiheit, ihren Auf- 
enthalt in jedem zum Deutschen Lande gehörigen oder mit demselben in Frieden lebenden Staate 
zu nehmen“, ist jetzt auf Grund der Reichsgesetze ein allgemeines Recht. Diejenigen Mitglieder der 
standesherrlichen Familien, welche im großherzoglichen Staatsdienste stehen oder aus großherzoglichen 
Staatskassen Penfionen beziehen, sind auch bezüglich des Diensteintrittes den allgemeinen Gesetzen 
unterworfen, § 7 d. Dekl. 
1s 3) §§ 8 u. 9 d. Dekl. — Solche Familienverträge s. Reg. Bl. 1856, S. 16; 1869, S. 399; 
74, S. 531. 
4) § 10 d. Deklar.; R.G., betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste, v. 9. Nov. 1867, 
Bd. G. Bl. Nr. X, S. 131. « 
5) § 11 d. Dekl. V.U. § 27 Ziff. 2, § 28. — Daß das betr. Familienhaupt im Inlande 
wohne, wird zur Ausübung dieses Rechtes nicht verlangt. 
6) § 12 d. Dekl. 
7) Jedoch nicht gegenüber dem Landesherrn und landesherrlichen Behörden, 88 13, 14, 15
        <pb n="39" />
        812 Rechtsvorzüge der Standesherren. 23 
Es wird gegen die standesherrlichen Familien ein ihren Verhältnissen angemessenes 
Kanzleiceremonial beobachtet, wobei denselben das Prädikat „Durchlaucht“ bezw. „Erlaucht“ 
gegeben wird. 
Es kommen ihnen die Ehrenrechte des Kirchengebetes (nach dem Großherzog) und des 
Trauergeläutes in den Orten der standesherrlichen Gebiete mit Einstellung der Tanzmusik 
während 14 Tagen zu. 
Sie sind befugt, sich der bei ihnen üblichen Hofämter zu bedienen und sie durch 
Uniformen auszuzeichnen. 
8. Bei Verlassenschaftssachen der Mitglieder der standesherrlichen Familien stehen, 
so lange zwischen den Betheiligten keine Differenzen entstehen, dem Familienhaupte gewisse 
Erledigungsbefugnisse zu ½. 
Die über die Bevormundung der Minderjährigen maßgebenden Hausverträge und 
letzten Willensverordnungen, sowie das Herkommen, welches das Haupt einer standesherr- 
lichen Familie zum tutor legitimus bestimmt, sollen beachtet werden?). 
9. Die Huldigung geschieht durch das Familienhaupt für sich und die ganze Familie, 
wenn dasselbe im Großherzogthum wohnt, persönlich, andernfalls schriftlich nach einer 
besonderen Formel ). 
C. Bechtliche Stellung zu den Gemeinden. 
1. Die Standesherrn sind von der Polizeigewalt der Bürgermeister in gleichem 
Maße ausgenommen wie die Grundherren, desgleichen ihre Beamten und Förster wie die 
grundherrlichen. Sie selbst üben gleich den Grundherren im Umfange der in ihren 
standesherrlichen Bezirken gelegenen Schlösser 2c. die niedere Polizei aus. Hierüber 
vgl. 8 11. 
2. Sie unterstehen der allgemeinen Gemeindegesetzgebung, sind daher nur unter den 
gleichen Voraussetzungen wie andere Steuerpflichtige zu besteuern"). Sie sind jedoch darin 
bevorzugt, daß 
aà) ihre Residenzschlösser und die dazu gehörigen Gärten aus dem Gemeindekataster 
ausgeschlossen sind): 
b) ihre Schlösser, insofern sie für immer oder zeitweise zum Wohnsitze ihrer Eigen- 
thümer bestimmt sind, frei von der Einquartierungspflicht sind ); 
e) ihnen — gleich wie den Grundherren — eine Mitwirkung bei der Aufstellung 
des Gemeindevoranschlags zugestanden ist und ihnen von Ortsbereisungen Nachricht gegeben 
werden soll. 
d. Dekl. Die Fürsten haben die Anrede „Durchlauchtig hochgeborener Fürst“ und im Kontext das 
Prädikat „Durchlaucht“ zu erhalten. Die gleiche Courtoisie ist gegen die nachgeborenen Mitglieder 
der Fürstlichen Standesherschaften einzuhalten. Von den beiden gräflichen Häusern haben die Häupter 
die Anrede „Erlauchter Hochgeborener Graf“ und im Kontext das Prädikat „Erlaucht“, die übrigen 
Mitglieder das Prädikat „Hochgeboren", im Kontext abwechselnd mit „Hochdieselben“ anzusprechen. 
Verord. d. Min. d. Ausw. Ang. v. 20. Dez. 1825, Reg Bl. Nr. XXXI, S. 226; v. 20. März 1829, 
Reg. Bl. Nr. VII, S. 73; v. 25. Sept. 1829, Reg. Bl. Nr. XIX, S. 145. 
1) Dekl. Fürstenberg, Fürst Leiningen, Graf Leiningen, v. d. Leyen § 18; Löwenstein § 17. 
Im Uebrigen sind auch für die Standesherrschaften die befreiten Gerichtsstände aufgehoben. 
Ges. v. 15. Febr. 1851. — Die Leiningen'schen Standesherrschaften haben noch ausdrücklich auf jede 
Reklamation gegen jenes Gesetz verzichtet. S. Reg. Bl. 1865, Nr. XXII, S. 233, Nr. LIX, S. 529 
u. 531. Vgl. Anm. 7 zu § 11. 
2) Dekl. Fürstenberg, Fürst Leiningen, Graf Leiningen, v. d. Leyen § 22, Löwenstein § 18. 
3) Dekl. Löwenstein § 19, sonst 23. 
4) Daher mit ihren zur Hofhaltung gehörigen Wagen= u. Reitpferden schon nach G.O. § 89 
nicht frohndpflichtig. S. a. die oben angef. Verzichte. 
5) G.O. u. St.O. § 81 Ziff. 5. 
6) R. Ges. v. 25. Juni 1868, betr. die Quartierleistung, § 4; Dekl. Fürstenberg § 68 letzt. Satz. 
Fürst Leiningen § 57; Graf Leiningen § 48 Abs. 2; Löwenstein § 33; v. d. Leyen § 44 letzt. Abs.
        <pb n="40" />
        24 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. § 12. 
D. Staatliche Steuerpflicht. 
Da im Großherzogthum alle Staatsbürger zu den öffentlichen Lasten ihr verhältniß- 
mäßiges Betreffniß beizutragen haben und irgend eine Abgabenfreiheit nicht stattfindet, 
so sind auch die Standesherrschaften diesem verfassungsmäßigen Grundsatze in der Regel 
unterworfen. 
Jedoch müßte, da die Standesherrschaften zu der privilegirtesten Klasse in Ansehung 
der Besteuerung gehören, jede Befretung von irgend einer Abgabengattung, die künftig 
etwa einer anderen Klasse von Staatsbürgern verwilligt werden dürfte, den Standesherr- 
schaften gleichfalls zu gut kommen #. 
E. Nutzbare Bechte. 
1. Die vor der Mediatisirung bereits eröffnet gewesenen Bergwerke und Salinen 
nebst den daraus fließenden Einkünften aller Art verbleiben den Standesherrschaften als 
Domanialeigenthum; das Recht, neue Bergwerke und Salinen zu eröffnen, richtet sich jetzt 
nach dem Berggesetze. 
Bei Ertheilung von Konzessionen zu einem Berg= oder Salinenwerke in den standes- 
herrlichen Gebieten steht den Standesherrschaften das Recht des Vorbaues zu . 
2. Den Standesherrschaften sind die Gefälle und nutzbaren Rechte, welche aus ihrem 
Eigenthum herrührten, seiner Zeit verblieben. 
F. BRegierungsbesugnisse 
stehen, abgesehen von der niederen Polizei, den Standesherrschaften nicht zu?). 
Den Kirchen gegenüber steht den Standesherrschaften das Pfarrpatronatsrecht 
zu,. wo sie es hergebracht haben 0. 
G. Dienerverhältniß. 
Die Standesherrschaften ernennen das zur Verwaltung ihres Vermögens erforder- 
liche Personal. Sie sind insbesondere berechtigt, zu diesem Behuf ein Kollegium unter dem 
Namen „Domänenkanzlei“ („„Kammer“) zu errichten, ihren Dienern Amtstitel zu ver- 
1) Dekl. Fürstenberg §§ 60, 61, Fürst Leiningen §§ 50, 51; Graf Leiningen §§ 38, 39; Löwen- 
stein §S 26, 27; v. d. Leyen §§ 37, 38. — Die in § 62 d. Dekl. Fürstenberg, § 40 d. Dekl. Graf 
Leiningen u. § 39 d. Dekl. v. d. Leyen erwähnte Zollfreiheit ist durch § 133 der Zollordnung von 
1835 aufgehoben worden. 
2) Dekl. Fürstenberg §§ 58, 59; Fürst Leiningen §§ 48, 49; Graf Leiningen § 37; Löwenstein 
§§ 24, 25; v. d. Leyen § 35. 
3) Die Standesherrschaften Fürstenberg u. Fürst Leiningen haben 1849 auf jede Polizeigewalt 
und Gerichtsbarkeit verzichtet, womit gleichzeitig die ihnen in den Deklarationen bezüglich der Ver- 
waltung der Stiftungen zugesagte Mitwirkung schon damals weggefallen ist. Ges. v. 24. Febr. 
1849, Reg. Bl. Nr. IX, S. 120. Fürst Leiningen hat außerdem 1863 vertragsmäßig auf jede Re- 
klamation gegen das letztangeführte Gesetz verzichtet. Reg. Bl. 1865, Nr. XXII, S. 233. — Die 
Löwenstein'sche Deklaration enthielt in §§ 22 u. 23 die Befugniß zur Ernennung der Schullehrer u. 
Stiftungsverwalter, sowie eine gewisse Einwirkung auf die Verwaltung der Stiftungen. Die Schul- 
patronate sind durch das bei § 11 angef. Ges. v. 28. April 1870 aufgehoben; die Einwirkung auf die 
Stiftungen, soweit diese weltlich sind, durch das Stiftungsgesetz v. 5. Mai 1870, soweit sie kirchlich 
find, durch die in Folge des Gesetzes vom 9. Okt. 1860 eingetretene Aenderung in der rechtlichen 
Stellung der Kirchen im Staate. — Letzteres gilt auch bezüglich von den in der v. der Leyen'schen 
Deklaration §§ 28, 33, in der Graf Leiningen'schen Deklaration §§ 28 u. 35 in Bezug auf obige Gegen- 
stände erwähnten Rechten. Die Gräflich Leiningen'schen Standesherrschaften haben auf die ihnen in § 33 
der Dekl. zugesicherte besondere Administration ihrer Waldungen verzichtet, sodaß unter Aufrecherhaltung 
des § 89 des Forst.Ges. die Forste der Grfl. Standesherrschaften wie Privatwaldungen zu behandeln 
sind. Reg. Bl. 1865, Nr. LX, S. 529 u. 531. 
4) Angef. Ges. v. 9. Okt. 1860. Fürstlich Fürstenberg'sche u. Fürstlich Leiningen'sche Standes- 
herrschaft betr.
        <pb n="41" />
        § 13. Rechtliche Stellung der Nichtbadener. 25 
leihen und Uniformen vorzuschreiben, welch' letztere jedoch der Staatsregierung zur Genehmi- 
gung anzuzeigen ist . 
H. ehensverhältniß. 
Den Standesherrschaften bleiben ihre Aktivlehen und Nutzungen. Sie üben ihre 
desfallsigen Rechte durch ihre Lehenhofskanzleien nach Vorschrift der Lehenhofsgesetze aus?). 
Die Familie der Fürsten und Altgrafen von Salm-Reifferscheidt-Krautheim hat keine 
standesherrlichen Besitzungen mehr im Großherzogthum. Es stehen daher ihren Gliedern 
nur gewisse persönliche Vorzüge in dem Falle zu, wenn sie sich im Großherzogthum auf- 
halten, nämlich: 
. die Zugehörigkeit zum hohen Adel mit dem Rechte der Ebenbürtigkeit; 
. die Freiheit in fremde Dienste zu treten; 
. die Familienautonomie; 
. die Freiheit von der Wehrpflicht; 
frühere Titel und Wappen, Kanzleiceremonial und Recht der Hofämter; 
Befugniß zur Erledigung von Verlassenschaftssachen, sowie Bevormundung durch 
das Familienhaupt; 
Huldigung durch das Familienhaupt F). 
Ueber die standesherrlichen Rechte der Mitglieder des großherzoglichen Hauses s. u. 
§ 13. Rechtliche Stellung der Nichtbadener. Hierüber siehe im Allgemeinen § 4. 
Wie aus dem in §#§# 4, 6—8 Gesagten ersichtlich, gelten bezüglich des privatrechtlichen 
Verkehrs und der privatwirthschaftlichen Thätigkeit für die Nichtbadener im Wesentlichen 
die nämlichen Bestimmungen, wie für die Badener. Das Gleiche gilt auf dem Gebiete 
des Strafrechtes. 
Dagegen sind alle Nichtbadener — gleichgültig ob Angehörige des Deutschen Reiches 
oder nicht — ausgeschlossen von den auf die Theilnahme an der Verwaltung der Angelegen- 
heiten des badischen Staates bezüglichen Rechten und Pflichten (in Volksvertretung, Bezirks- 
rath, Stiftungsrath, Schatzungsrath) und ebenso der Angelegenheiten einzelner Gruppen 
der dem badischen Staate eingefügten Verbände. So steht insbesondere in den nicht der 
Städteordnung unterstehenden Gemeinden den Nichtbadenern kein Rechtsanspruch auf Erthei- 
lung des Bürgerrechts, in den kleineren Gemeinden ihnen auch keine Theilnahme an der 
Gemeindeverwaltung zu. Ebenso setzt die Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung 
der Kreisverbände den Besitz des badischen Staatsbürgerrechtes voraus?). 
Im Uebrigen ist zu unterscheiden zwischen Reichsangehörigen und Reichsausländern. 
Die Reichsangehörigen sind kraft des durch Art. 3 der Reichsverfassung begründeten 
Reichsindigenates auch innerhalb Badens grundsätzlich in allen nicht die besonderen, 
öffentlich-rechtlichen Beziehungen des Großherzogthums betreffenden („politischen“) Verhält- 
nissen Inländern gleich zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihres durch Reichs- 
gesetz geschützten Aufenthaltsrechtes, des Rechtsanspruches auf Ertheilung des badischen 
Staatsbürgerrechtes, der Anwartschaft auf öffentliche Aemter und — wenigstens im Gel- 
tungsbereich des Unterstützungswohnsitzgesetzes — der öffentlichen Unterstützung. Ebenso 
—— 
————.—— 
– 
  
1) Dekl. Fürstenberg §§ 73, 74, 78; Fürst Leiningen §§ 69—71: Graf Leiningen §§ 56—58; 
Löwenstein §§ 37—40; v. d. Leyen §§ 49—51. — Selbstverständlich stehen diese Beamten nicht 
unter den für Beamte des Staates bestehenden Dienstverhältniß---Bestimmungen. S. auch Dekl. Fürst Lei- 
ningen § 72; Löwenstein § 41. 
2) Dekl. Fürstenberg §§ 84, 85; Leiningen § 73; Löwenstein § 42. 
3) Salm'sches Hausgesetz s. Reg. Bl. 1839, Nr. VIII, S. 69. 
4) Die früheren Bestimmungen s. in VI. Konst. Ed. §§ 1—5. 
5) Verw. Ges. 8§ 2, 29, 37.
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        26 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 88 14, 16. 
wird — reichsrechtlich — das Recht des Reichsangehörigen zur Theilnahme an den Wahlen 
zum Reichstag und zur Theilnahme an der Verwaltung der Rechtspflege als Schöffe und 
Geschworener dadurch nicht beeinträchtigt, daß er seinen Wohnsitz in einem anderen deutschen 
Staate hat als in dem seiner Staatsangehörigkeit. Landesrechtlich sind ferner die nicht- 
badischen Reichsangehörigen in den der Städteordnung unterstehenden Städten und in den 
mittleren Gemeinden den Badenern gleichgestellt. 
Hinsichtlich der Besteuerung sind die Reichsangehörigen durch das Reichsgesetz vom 
13. Mai 1870 gegen Doppelbesteuerung geschützt. 
Den Reichsausländerrn ist der Staatsschutz eigentlich nur vergünstigungsweise 
gewährt. Es stehen ihnen die eben bezüglich der Reichsangehörigen erwähnten Rechte nicht 
zu. Insbesondere kann in Folge von Bestrafung oder wegen Mittellosigkeit oder aus 
politischen Gründen jederzeit ihre Ausweisung verfügt werden). 
II. Kapitel. 
Das Staatsoberhaupt. 
§ 14. I. Allgemeine Vorbemerkung. Baden ist eine Monarchie, d. h. Oberhaupt 
des Staates und alleiniger Träger der gesammten Staatsgewalt ist jeweils eine einzige 
physische Person kraft eigenen Rechtes. Baden ist eine erbliche Monarchie, d. h. die 
Person des jeweiligen Staatsoberhauptes ist zu dieser Stellung schon von vorneherein durch 
die Geburt bezeichnet. 
Baden ist eine verfassungsmäßige (konstitutionelle) Monarchie, d. h. das 
Staatsoberhaupt ist in der Ausübung der Staatsgewalt theils in gesetzlich bestimmte 
Schranken eingegrenzt, theils an gesetzlich bestimmte Formen gebunden. 
Das jeweilige Staatsoberhaupt trägt den Titel: „Großherzog“. 
§ 15. II. Das Recht auf die Krone und die Thronfolge. 1. Rechtliche Natur 
des Thronfolgerechts. Das Recht auf die Thronfolge ist zwar ein eigenes subjektives 
Recht des Thronfolgers und es wird beherrscht durch Formen und Voraussetzungen, 
welche sonst vorzugsweise für privatrechtliche Beziehungen eingeführt sind, nämlich jene 
des Erbrechtes. Allein es ist eben so wenig ein Privatrecht, als die rechtliche Stellung 
des Staatsoberhauptes zum Staate eine privatrechtliche ist. Beide sind rein öffentlichen 
Rechtens. Nicht um seinetwillen und zur Befriedigung seines rein persönlichen Interesses ist 
der Großherzog Oberhaupt des Staates, sondern lediglich zur Erreichung des Staatszweckes 
und zur Vollendung des Staatsorganismus ist derselbe diesem Organismus als höchstes 
und zu den höchsten staatlichen Aufgaben berufenes Glied eingeordnet. Ebenso ist nur 
des Staates wegen von vorneherein eine Rechtsbeziehung zwischen der Gesammtheit der 
Staatsangehörigen und einer einzelnen Person und bezw. Personenreihe geschaffen, 
wornach im Falle der Thronerledigung gerade diese zum Throne berufen, somit — den 
Staatsangehörigen gegenüber — zum Throne berechtigt ist. Diese öffentlich-rechtliche 
Ordnung kann daher möglicher Weise auf dem nämlichen Wege rechtlich abgeändert werden, 
auf dem Verfassungsänderungen zu Stande kommen?). 
Da das Wesen der Erbmonarchie darin liegt, daß die zur Thronfolge berechtigten 
Personen schon von vorneherein, unabhängig von dem einzelnen Fall, bezeichnet sind, so 
ist nur diese Thronfolge die ordentliche, jede andere eine außerordentliche. 
1) Ges. v. 5. Mai 1870, das Aufenthaltsrecht betr., G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 396, 8§ 3 u. 4. 
Näheres s. u. im Kapitel von der Polizei. 
2) Hierbei wäre bezüglich der Domänen, so lange Staatsgut u. Domänen der großh. Familie 
nicht geschieden find, besondere Bestimmung nöthig.
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        8 16. Ordentliche Thronfolge. 27 
§ 16. 2. Rechtsgrundsätze über die Thronfolge. A. Ordentliche Thronfolge 1). 1. Ge- 
setzlich nothwendige Eigenschaften des Thronfolgers. 
Die Fähigkeit und das Recht, im Falle einer Erledigung des großherzoglichen Thrones 
denselben nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Erbfolgeordnung zu erlangen, steht nur 
denjenigen Personen zu, bei welchen die nachbezeichneten Eigenschaften vorhanden sind: 
à) leibliche Abstammung aus einer der zum großherzoglichen Hause gehörigen Linien, 
d. h. von Großherzog Karl Friedrich; 
b) Abstammung aus rechtmäßiger Ehe und zwar in der Art, daß sowohl der Thron- 
folger selbst als seine Eltern und Voreltern bis zu Karl Friedrich in rechtmäßiger Ehe 
erzeugt sein müssen. Legitimation durch nachgefolgte Heirath verleiht die Erbfolgeberech- 
tigung nicht; 
Jc) Abstammung aus einer mit Zustimmung des Staats= und Familienhauptes, d. i. 
des Großherzogs geschlossenen Ehe#); 
d) Abstammung aus ebenbürtiger Ehe. Die Frage der Ebenbürtigkeit ist nach den 
allgemeinen Grundsätzen des Privatfürstenrechts zu beantworten. Hiernach gilt als eben- 
bürtig die Ehe mit einem Gliede einer der souveränen oder vormals souveränen Familien 
Deutschlands, mit einem Gliede einer der mediatisirten jetzt standesherrlichen Familien des 
vormaligen Deutschen Reiches; mit einem Gliede einer der außerdeutschen souveränen 
Familien, soweit dieselben und ihre Staaten mit einander im völkerrechtlichen Verkehr stehen, 
endlich mit einem Gliede einer solchen außerdeutschen Familie, welche in ihrem Heimathstaat 
als eine dem herrschenden Hause nach Abstammung und Herrschaft im Range nahestehende gilt); 
e) männliches Geschlecht; 
10 insolange Mannsstamm vorhanden ist, Abstammung lediglich im Mannsstamme, 
so daß auch alle männlichen Ascendenten selbst von Karl Friedrich abstammen (agnatische 
Abstammung). Das Erbfolgerecht der mit einem Weibe beginnenden Linie (cognatische Ab- 
stammung) ist zwar an und für sich anerkannt, ruht aber, so lange noch erbfolgeberechtigter 
Mannsstamm vorhanden ist, und es haben die Prinzessinnen des großherzoglichen Hauses 
bei ihrer Vermählung jeweils den bisher üblichen Verzicht auf die Erbfolge zu leisten. 
Erst wenn der Mannsstamm des großherzoglichen Hauses erlischt, geht die Erbfolge auf 
die männlichen, ehelichen, ebenbürtigen Nachkommen der Prinzessinnen aus dem großherzog- 
lichen Hause über; 
8) Nichtinnehabung einer anderweiten Souveränetät. Der zur Thronfolge Berufene 
darf nicht gleichzeitig mit der Thronfolge in Baden Souverän oder unmittelbar zur Thron- 
1) Haupt-Rechtsquellen: Hausgesetze v. 4. Okt. 1817, V. U. 88 3 u. 4. S. a. Entwurf eines 
Regentschaftsgesetzes u. Kom. Ber. der I. Kammer dazu Ldt. 1861/63, I. Km. 1. Beil. H. S. 198 u. 272. 
* die geschichtliche Entwicklung der Erbfolge s. v. Jagemunn in „Das Großherzogthum Baden“, 
. 553. « 
2) Arg. Apanagenges. 8 11. 
3) Näheres hierüber s. bei Schulze, Lehrb. d. Dtsch. Staatsrechtes (1881), I, § 96. S. 223. Der 
dort mit Recht aufgestellte Satz, daß eine an sich nicht ebenbürtige Ehe durch den hinzutretenden Konsens 
der successionsberechtigten Agnaten in eine ebenbürtige verwandelt werden kann, ist in Baden un- 
mittelbar praktisch geworben. Mittelst Akte d. do Baden, den 10. Sept. 1806 hat Großherzog Karl 
Friedrich mit Zustimmung der Agnaten seinen aus der Ehe mit Freifräulein Luise Geyer von Geyers- 
berg entsprossenen Söhnen, den Grafen von Hochberg, Thronfolgerechte für den Fall des Aussterbens 
des damals schon vorhandenen erbfolgeberechtigten Mannesstammes und das Recht der Ebenbürtigkeit 
verliehen. Durch Hausgesetz vom 4. Okt. 1817 wurden dieselben zu großherzoglichen Prinzen und Mark- 
grafen zu Baden erklärt. In Art. X des Frankfurter Territorialrezesses vom 20. Juli 1819 (von 
Meyera. a. O. I, S. 343) ist dieses Thronfolgerecht Seitens der vertragschließenden Mächte (Oester- 
reich, Preußen und Rußland) ausdrücklich anerkannt worden. Nach jetzigem badischen Rechte hat, da die 
Thronfolgeordnung einen Theil der Verfassung bildet, die Erklärung einer an sich ebenbürtigen Ehe zur 
ebenbürtigen nur dann Rechtswirkung für das Thronfolgerecht, wenn sie in den für Verfassungs- 
gesetze vorgeschriebenen Formen zu Stande gekommen ist.
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        28 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. § 16. 
folge berufen in einem anderen Staate sein. Er hat in solchem Falle entweder der außer- 
badischen Regierung zu entsagen oder aber es geht die Nachfolge in dem Großherzogthum 
Baden an den nächstberechtigten nicht in gleichem Falle befindlichen Herrn über ½; 
h) Regierungsfähigkeit. Der Eintritt der Regierungsunfähigkeit erst nach der Er- 
langung des Thrones bewirkt nur das Eintreten einer Regentschaft?); 
i) rechtliche Unabhängigkeit. Mit der Souveränetät des Staatsoberhauptes ist es 
nicht vereinbar, daß dieselbe — abgesehen von den Beziehungen zu Kaiser und Reich und 
abgesehen von den Fällen, in welchen eine Regentschaft einzutreten hat — von irgend 
Jemanden rechtlich abhängig seis). 
2. Erbfolgeordnung. Die Ordnung der Regierungsnachfolge wird unter den 
Gliedern des Mannsstammes durch das Recht der Erstgeburt und durch die darauf gegründete 
agnatische Erbfolge nach folgenden fünf Linien bestimmt: 
a) die Linie der von Großherzog Karl abstammenden männlichen Nachkommen. Sie 
ist im Mannsstamm erloschen; 
b) die Linie des Großherzogs Ludwig. Sie ist mit ihm erloschen; 
I) die Linie des verstorbenen Großherzogs Leopold. Sie blüht zur Zeit auf dem 
Throne; 
d) die Linie des verstorbenen Markgrafen Wilhelm Ludwig August. Sie ist im 
Mannsstamme erloschen; 
e) die Linie des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst. Sie ist mit ihm 
erloschen. 
Wenn der Mannsstamm des großherzoglichen Hauses in allen diesen Linien er- 
löschen sollte, so geht die Erbfolge auf die männlichen, ehelichen, ebenbürtigen Nachkommen 
der Prinzessinnen aus dem großherzoglichen Hause so über. daß ohne Rücksicht auf die 
Nähe der Verwandtschaft mit dem letztverstorbenen Regenten jederzeit nach dem Erst- 
1) Im Hausgesetz zwar zunächst nur für den Fall des Uebergangs der Krone an „.die weib- 
liche Linie bestimmt, aber, nach der Natur dieser Bestimmung, welche eine Personalunion ausschließen 
will, ein auch bei der agnatischen Erbfolge geltender allgemeiner Grundsatz. 
2) Nach dem am 24. April 1852 erfolgten Tode des Großherzogs Leopold machten schwere 
Geistes- und Leibeskrankheit dem damaligen Erbgroßherzog Ludwig nach dem übereinstimmenden Aus- 
spruch seiner durchlauchtigsten Frau Mutter und der Agnaten des großherzoglichen Hauses unmög- 
lich, die kraft der Haus= und Landesgrundgesetze auf ihn übergegangene Regierung anzutreten oder 
für deren Verwaltung Fürsorge zu treffen. Es trat deshalb der nächstberechtigte Prinz — der jetzige 
Großherzog Friedrich — als Regent die Regierung des Großherzogthums mit allen der Souveränetät 
innewohnenden Rechten an und führte fie als Stellvertreter des Großherzogs Ludwig, unterließ je- 
doch, von brüderlichen Gefühlen geleitet, die großherzogliche Würde anzunehmen. Patent vom 
24. April 1852, Reg. Bl. Nr. XIX, S. 147. 
Durch Patent v. 5. Sept. 1856 nahm derselbe die großherzogliche Würde an. In dem Patent 
wird gesagt: „Wir vermögen uns aber, nach den Erfahrungen von mehr als vier Jahren, nicht zu 
verhehlen, daß Wir zur Wahrung aller Interessen Unseres geliebten Landes, sowie zur vollen Aus- 
übung Unserer Rechte und Pflichten, Uns der Annahme der großherzoglichen Würde auf die Dauer 
nicht entschlagen können, und dürfen Uns der Erwägung nicht entziehen, daß, wenn wir ein Uns 
hausgesetzlich zustehendes Recht auch fernerhin ruhen lassen, hierdurch nicht mehr Unsere Person allein 
berührt werden würde. 
Indem wir daher Unsere persönlichen Gefühle den Rücksichten auf die Zukunft Unserer eigenen 
Familie und Unseres Landes unterordnen, finden wir Uns in diesem Entschlusse bestärkt durch die 
wiederholt und noch ganz neuerlich an Uns gelangten Wünsche Unserer gedachten Agnaten: durch 
Annahme der großherzoglichen Würde alle mit ihrem früheren Ausspruche hausgesetzlich verbundenen 
Folgen zur Anwendung zu bringen. 
Demnach erklären Wir, daß Wir die mit dem Thronanfalle Uns überkommene großherzogliche 
Würde nebst allen ihren Rechten und Vorzügen andurch annehmen und den Titel „Großherzog von 
Baden“ führen werden“. Reg. Bl. 1856, Nr. XXXVI, S. 321. 
Nach Patent vom gleichen Tag sollte hierdurch eine Aenderung in dem seitherigen Titel des 
Großherzogs Ludwig nicht eintreten Reg. Bl. 1856, Nr. XXXVI, S. 322. 
3) Z. B. als katholischer Priester. Anders für Bayern, Seydel i. dies. Hdb. S. 28.
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        88 17, 18. Außerordentliche Thronfolge. Die Thronerwerbung. 29 
geburtsrecht und der Linealerbfolge-Ordnung zur Regierung des Großherzogthums 
gelangen ½ zuerst 
a) die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus der Linie des Großherzogs 
Karl ?, sodann 
b) diejenigen der Töchter des Erbprinzen Karl Ludwig, Sohnes des Großherzogs 
Karl Friedrich und Vaters des Großherzogs Karl, sodann 
I) diejenigen der Prinzessinnen aus der Linie des Großherzogs Ludwig. Solche sind 
nicht vorhanden; 
d) diejenigen der Prinzessinnen aus den drei Linien der Descendenz zweiter Ehe des 
Großherzogs Karl Friedrich, nämlich: 
o) des Großherzogs Leopold; 
8) des Markgrafen Wilhelm Ludwig August; 
J) des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst. Dieser Herr ist unvermählt 
gestorben. 
§ 17. B. Außerordentliche Thronfolge. Da das Recht auf die Regierung nicht ein 
Privatrecht des Regenten ist, so kann dieser für sich allein selbst für den Fall, daß haus- 
gesetzlich Thronfolgeberechtigte nach seinem Tode nicht vorhanden sein sollten, über die Thron- 
folge keine Bestimmung treffen und zwar weder in der Form einer landesherrlichen Ver- 
ordnung, noch in der eines Testamentes. Eine solche Bestimmung kann vielmehr nur in 
der Form eines Verfassungsgesetzes zu Stande kommen. 
§ 18. 3. Die Thronerwerbung. Nach dem Grundsatze, daß der Staat keinen Augen- 
blick ohne Oberhaupt sein kann, sowie gemäß den auch für das gesetzliche Privaterbrecht 
geltenden Grundsätzen geht die Krone im Augenblick des Todes ihres seitherigen Inhabers 
auf den Regierungsnachfolger über. Dieser Uebergang erfolgt ohne Weiteres kraft Gesetzes, 
ohne daß es zu diesem Zwecke einer besonderen Handlung oder Erklärung Seitens des 
neuen Regenten oder anderer Personen bedürfte. « 
Es pflegt jedoch der neue Großherzog seinen Regierungsantritt in einer öffentlichen 
Erklärung kund zu thun, mit welcher die Versicherung verbunden wird, die Verfassung des 
Landes heilig zu halten, dessen Wohlfahrt möglichst zu befördern, Jeden in seinem Recht, 
seinen Würden und Aemtern zu schützen, und worin die Diener des Staates in ihrem 
Wirkungskreis bestätigt werden?). 
Eine besondere Huldigung Seitens der Diener des Staates oder der Unterthanen bei 
dem Regierungsantritte eines neuen Regenten ist nicht gesetzlich nothwendig, da die regel- 
mäßig von jedem Staatsbürger zu leistende Huldigung als Erbhuldigung sowohl dem regie- 
renden Großherzog als seinem Regierungsnachfolger gilt"), sie kann jedoch aus besonderen 
Gründen angeordnet werden)). 
Im Verhältniß des neu zur Regierung gelangten Großherzogs zu seinem Vorgänger 
ist die öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Monarchen als des Staatsoberhauptes von der 
1) Rechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung, wornach die Nachkommen der sog. Regredient- 
erbin, nicht die der sog. Erbtochter in der Regierung nachfolgen sollen, s. bei Pfister 1, S. 505 ff. 
2) Von diesen Prinzessinnen war die älteste an den Prinzen Gustav von Wasa, die zweite 
an den Fürsten Karl von Hohenzollern-Sigmaringen, die dritte an den Herzog von Hamilton vermählt. 
3) Vgl. d. Patent v. 30. März 1830 beim Regierungsantritt des Großherzogs Leopold, 
Reg. Bl. Nr. VII, S. 63, u. jenes v. 24. April 1852 beim Regierungsantritt des Großherzogs (da- 
mals Regenten) Friedrich, Reg. Bl. Nr. XIX, S. 147. 
Ein anderweites Gelöbniß des Großherzogs bezüglich der Aufrechterhaltung der Staatsverfassung 
verlangt das badische Recht nicht. 
4) VI. Konst. Ed. § 6. 
5) So z. B. beim Regierungsantritte des Großherzogs Friedrich für ihn als Regenten. S. d. 
angef. Patent v. 24. April 1852.
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        30 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 819. 
privatrechtlichen des Privatmannes zu unterscheiden. Als Staatsoberhaupt verkörpert der 
Großherzog den Staat, ist Träger der Staatsgewalt. Durch den Regierungswechsel wechselt 
also nur der Repräsentant des Staates, der Träger der Staatsgewalt. Staat und Staats- 
gewalt aber bleiben unverändert. Daraus folgt, daß der Wechsel der Person des Groß- 
herzogs in keiner Weise einen Grund abgibt, weshalb Akte der Staatsgewalt, welche seither 
in rechtlicher Wirkung bestanden, ihre Wirksamkeit verlieren sollten, mit a. W. daß der 
Regierungsnachfolger an die Regierungsakte des Regierungsvorgängers genau ebenso und 
unter den nämlichen Voraussetzungen gebunden ist, wie dieser selbst. Es folgt daraus 
ferner, daß an den Vermögensrechten, welche dem Staat an gewissen Gegenständen zustehen, 
durch den Thronwechsel keinerlei Aenderung eintritt, daß diejenigen Vermögensvortheile, 
welche dem Regierungsvorgänger nur in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt zustanden, 
auf den Regierungsnachfolger übergehen, nicht minder aber die entsprechenden Lasten. 
Diejenigen Vermögensrechte dagegen, welche dem seitherigen Großherzog als Privat- 
person kraft Privatrechtes zukamen — wozu auch die Ersparnisse an der Civilliste zu 
rechnen sind — gehen mit den entsprechenden Verpflichtungen auf die Privaterben über, 
zu welchen der Regierungsnachfolger nicht nothwendig gehört. Bei einem Regierungswechsel 
ist somit eine Auseinandersetzung dieser Verhältnisse nothwendig. 
§ 19. 4. Beendigung der Throninhabung. Der jeweilige Träger der Staatsgewalt, 
das Staatsoberhaupt, hört nothwendig auf, dies zu sein mit dem Augenblick, in welchem 
er aufhört, thatsächlich zu existiren, d. i. mit dem Tod. 
Er kann ferner möglicher Weise thatsächlich von der Regierung entfernt werden. 
Dies ist jedoch, da das badische Staatsrecht, den Grundsätzen der Monarchie entsprechend, 
keine Absetzung des Staatsoberhauptes kennt, lediglich eine rechtswidrige, revolutionäre 
Handlung — Hochverrath —. Der durch sie geschaffene Zustand kann nur unter den 
gleichen Voraussetzungen in einen rechtlichen übergehen, wie dies überhaupt bei revolutio- 
nären möglich ist. 
Ebensowenig tritt — abgesehen von etwaiger nachträglicher Feststellung des Mangels 
der Erbfolgeberechtigung — ein Verlust des Thrones dadurch ein, daß etwa der zeitweilige 
Throninhaber eine der Eigenschaften verlöre, welche zur Erlangung des Thrones noth- 
wendig sind, insbesondere nicht dadurch, daß er in Folge unheilbaren geistigen oder körper- 
lichen Gebrechens oder durch Verlust der Unabhängigkeit regierungsunfähig würde. In 
solchen Fällen tritt nur eine Regentschaft ein ½. 
Nur durch freiwillige Entsagung des Throninhabers selbst?) kann, abgesehen vom 
Tode, in rechtlicher Weise ein Wechsel in der Person des Staatsoberhauptes herbeigeführt 
werden. Zu einer solchen Rechtshandlung muß nach allgemeinen staatsrechtlichen Grund- 
sätzen der Großherzog für berechtigt erachtet werden. Die Entsagung hat zunächst nur die 
Wirkung, daß diejenige Person, welche seither Großherzog war, aufhört, dies zu sein. 
Alle Rechtsfolgen, welche sich hieraus ergeben, bestimmen sich, unabhängig von dem Willen 
des seitherigen Großherzogs, lediglich nach Maßgabe der Staatsverfassung; insbesondere 
1) Das badische Recht bestimmt zwar hierüber Nichts ausdrücklich. Allein gerade deswegen 
darf, da die Inhabung der Staatsgewalt nach dem Begriffe der Monarchie lebenslänglich mit der 
Person Desjenigen, der einmal gesetzlich Träger derselben geworden ist, verknüpft ist, der Verlust des 
Thrones nicht vermuthet werden. Die Gründe, ein Recht nicht zu erlangen, sind auch nach allgemeinen 
Grundsätzen keineswegs nothwendig Gründe, ein erlangtes Recht zu verlieren. 
2) „Throninhaber“ im rechtlichen Sinne wird nach dem in § 18 Ausgeführten der zunächst 
Thronfolgeberechtigte unmittelbar durch den Tod des Großherzogs, auch wenn er bei Lebzeiten des- 
selben auf die Thronfolge verzichtet haben sollte, bis der Verzicht nach Anfall der Krone wiederholt 
und damit zur staatsrechtlichen That geworden ist, denn an und für sich ist das Thronfolgerecht kein 
Denn privater Willensakte, sonach ein Verzicht auf dasselbe vor dem Thronanfalle nicht recht- 
ich bindend.
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        820. Stellvertretung des Großherzogs. 31 
gilt dies von der Person und den Rechten des neuen Souveräns. Die Entsagung kann 
also nicht zu Gunsten einer bestimmten Person, die nicht ohnedies der Thronfolger wäre 
— weil hierdurch die Erbfolgeordnung verletzt würde —, nicht bedingt und nicht theil- 
weise —, weil hierdurch dem Grundsatz der Einheit und Untheilbarkeit der Souveränetät 
widersprochen würde — geschehen. Der Entsagende mag sich persönlich gewisse Titel und 
Ehren vorbehalten — oder richtiger, sie können ihm vom neuen Souverän beigelegt werden, 
nie aber Regierungsrechte. Rechtlich tritt der Entsagende in die Stellung eines Unterthanen 
und eines Prinzen des großherzoglichen Hauses. 
i 20. III. Stellvertretung des Großherzogs. Eine Stellvertretung für den Groß- 
herzog kann eintreten entweder auf Grund der eigenen Willenshandlung desselben oder als 
Nothwendigkeit, durch die Thatsache geboten, daß der Großherzog aus Gründen, deren 
Beseitigung außerhalb seines Willens liegt, außer Stande ist, die Regierung zu führen 
oder auch nur für deren Führung Vorsorge zu treffen. In den Fällen der ersten Art, 
der Stellvertretung i. e. S., ist die Person des Stellvertreters, Zeitdauer und Umfang 
seiner Befugnisse, mindestens im Allgemeinen, je nach den Verhältnissen der besonderen 
Veranlassung durch die Entschließung des Großherzogs selbst bezeichnet. Diese Stellver- 
tretung bezieht sich regelmäßig nur auf die Ausübung der Regierungsgewalt. Die An- 
ordnung derselben wie die Wiederaufhebung ist eine Regierungshandlung, die der Gegen- 
zeichnung eines verantwortlichen Ministers bedarf. Der Stellvertreter handelt nur im 
Namen des Staatsoberhauptes 7). 
In den Fällen der zweiten Art hat eine Stellvertretung des Staatsoberhauptes im 
vollen Umfange — eine Regentschaft — einzutreten. Der Regent handelt im eigenen 
Namen?). 
Ueber beide Arten der Stellvertretung fehlt es in Baden an ausdrücklichen Gesetzes- 
bestimmungen. Als dem älteren Rechte, dem Herkommen in dem großherzoglichen Hause 
und den Anforderungen des heutigen konstitutionellen Staatslebens am meisten entsprechend 
können die Bestimmungen erachtet werden, welche der dem Landtag von 1861/1863 vor- 
gelegte Entwurf eines Regentschaftsgesetzes — in der Fassung, wie er aus den Berathungen 
der Kommission der Ersten Kammer hervorgegangen ist — vorgeschlagen hatte. 
  
1) So bei der i. J. 1889 in Folge der Erkrankung des Großherzogs Friedrich erfolgten 
Uebertragung der „Vertretung in den Regierungsgeschäften“ „für die Dauer der Behinderung" des 
Großherzogs an den Erbgroßherzog (G. u. V. Bl. 1881, Nr. XXVI, S. 269), und der Wieder- 
übernahme der Regierung durch den Großherzog selbst 1882 (G. u. V. Bl. Nr. XXXI, S. 315). 
Für kürzere Zeiträume ist auch die Erweiterung der Vollmachten des Staatsministeriums erfolgt. 
2) So der Großherzog Friedrich zunächst als Prinz und Regent. S. o. 
3) Landt. 1861/1863 Erst. K. 1. Beil. U. S. 198, 272. Der Entwurf kam nicht zur Berathung 
in der Kammer selbst, zunächst deshalb nicht, weil damals die für die Berathung und Beschluß- 
8 über Verfassungsänderungen erforderliche Zahl der Mitglieder der Ersten Kammer nicht vor- 
anden war. 
Die Vorschläge, in der Fassung der Kommission, gingen dahin: 
I. Eine Regentschaft tritt ein: 
1. wenn der Großherzog das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat; 
zind epwenn er durch andere Ursachen an der eigenen freien Ausübung der Regentengewalt ver- 
indert ist. 
II. Das Recht zur Führung der Regentschaft richtet sich nach der Erbfolgeordnung des groß- 
herzoglichen Hauses. 
Nach den Prinzen des großherzoglichen Hauses und vor den durch § 3 des Hausgesetzes vom 
4. Okt. 1817 berufenen Prinzen treten jedoch der Reihe nach in die Regentschaft ein: 
Die Gemahlin des Großherzogs, dessen Mutter und dessen Großmutter väterlicher Linie. 
Wiederverheirathung oder Scheidung zerstören das Recht derselben auf die Regentschaft. 
Ausnahmsweise kann auf Antrag der großherzoglichen Regierung durch ein vorsorgendes Ge- 
setz für den einzelnen Fall die Regentschaft abweichend von der regelmäßigen Successionsordnung 
bestimmt werden.
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        32 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. § 21. 
§ 21. IV. Rechtliche Stellung des Großherzogs. A. Im Allgemeinen. Da Baden 
ein monarchischer Staat, ist das Oberhaupt desselben, der Großherzog, aus eigenem Rechte 
und allein der Träger der gesammten Staatsgewalt, Niemanden im Staate unterthan, 
Jedermann ihm. Daraus folgt für seine Person, was die V. U. in § 5 mit den Worten 
ausdrückt: „Seine Person ist heilig und unverletzlich“, d h. 
a) er steht über jedem menschlichen Richter und kann wegen keiner Handlung, die, 
wenn von einer anderen Person begangen, Unrecht sein würde, für seine Person zu irgend 
einer Art von rechtlicher Verantwortung gezogen werden, und zwar gleichviel, ob er die 
Handlung als Regent oder als Privatmann vorgenommen hat. Für seine Regentenhandlungen 
sind jeweils diejenigen Minister verantwortlich, welche zu denselben zugestimmt haben. 
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten dagegen unterstehen auch die privatrecht- 
lichen Beziehungen des Großherzogs als Inhabers von Vermögensrechten zu anderen Per- 
III. Ist die zur Regentschaft berufene Person ebenfalls verhindert, die Regentschaft zu über- 
nehmen, so geht dieselbe ohne Rückfall an den nächstfolgenden Berechtigten über. Ausnahmsweise 
fällt die Regentschaft, wenn der Thronfolger selbst zur Regentschaft berufen, aber wegen Minder- 
jährigkeit oder Abwesenheit verhindert war, dieselbe zu übernehmen, bei eingetretener Volljährigkeit 
oder nach seiner Rückkehr an denselben zurück. 
IV. Mit dem Anfall der Regierung an einen minderjährigen Großherzog tritt die Regentschaft 
kraft Gesetzes ein und hört mit der Volljährigkeit desselben in gleicher Weise wieder auf. 
V. Befindet sich der präsumtive Thronfolger in der Lage von Ziff. I, Abs. 2, so kann durch 
ein Gesetz je nach der Beschaffenheit des Falles bestimmt werden, daß derselbe von der Thronfolge 
ausgeschlossen sein oder daß eine Regentschaft eintreten soll. 
VI. Sollte bei einem zur Regierung gelangten Großherzog nach Ansicht des Staatsministeriums 
einer der Fälle von Ziff. I, Abs. 2 eingetreten sein, so hat das Ministerium das Recht und die 
Pflicht, auf Anregung und jedenfalls nach Erwägung der Wünsche und des Gutachtens des Familien= 
rathes des großherzoglichen Hauses, den versammelten oder unverzüglich von ihm einzuberufenden 
Stände den Antrag auf Eintritt einer Regentschaft vorzulegen. 
Die beiden Kammern bezeichnen jede durch Wahl sechs Mitglieder, welche die Frage, ob eine 
zureichende Ursache zur Bestellung einer Regentschaft vorhanden sei oder nicht, gemeinsam prüfen und 
so lange beisammen bleiben, bis fie sich über Bejahung oder Verneinung der Frage geeinigt haben. 
Gemäß dem Wahrspruch der 12 Mitglieder fassen die beiden Kammern ihre Beschlüsse über 
den Antrag des Staatsministeriums. 
Mit dem zustimmenden Beschlusse der beiden Kammern ist die Regentschaft eingetreten. 
VII. Das Staatsministerium ist von der Berufung des Familienrathes bis nach erfolgter 
Beschlußfassung der Stände und bis zur Uebernahme der Regentschaft burch den Regenten zur vollen 
Ausübung der Regierungsrechte ermächtigt und kann in der Zwischenzeit nicht entlassen werden. 
Dasselbe ist berechtigt, gleichzeitig mit dem Antrag auf Einsetzung der Regentschaft an die 
Stände den Antrag zu bringen, daß es für die zum Behufe dieser Beschlußfassung getroffenen Maß- 
regeln von jeder weiteren Verantwortlichkeit entbunden werde. Die Ständeversammlung faßt darüber 
ohne Verzug den geeigneten Beschluß. 
VIII. Der Regent übt im Namen des Großherzogs dessen verfassungsmäßige Regierungsgewalt 
voll und unverkürzt aus. Er leistet, wenn die Stände versammelt sind, vor den Ständen, wenn die 
Stände nicht beisammen sind, vor dem ständischen Ausschuß und dem Staatsministerium den Eid, 
die Verfassung fest und unverbrüchlich zu halten. 
IX. Tritt die Regentschaft wegen Minderjährigkeit des Großherzogs ein, so ist der § 7 des 
Apanagengesetzes vom 21. Juli 1839 für die Kosten maßgebend. Wird aus einer anderen Ursache 
eine Regentschaft eingesetzt, so sind unmittelbar nach Einsetzung derselben die Unterhaltungskosten 
für die großherzogliche Hofhaltung und für die Hofhaltung und Repräsentation des Regenten durch 
ein Spezialgesetz zu ordnen. 
X. Aus der Bestellung des Regenten folgt nicht die Ernennung desselben zum Vormund über 
die Person und das Vermögen des Großherzogs. Vielmehr bleibt die Bestellung der Vormundschaft 
den autonomischen Anordnungen des großherzoglichen Hauses vorbehalten. 
XI. Der Großherzog kann im Falle einer vorübergehenden Verhinderung für seine Stell- 
vertretung in Ausübung bestimmter Regierungsrechte Vollmacht ertheilen (s. o.). 
Tritt die Nothwendigkeit einer solchen Stellvertretung ein und ist der Großherzog selbst ver- 
hindert, für dieselbe zu sorgen, so finden für die Dauer der Verhinderung die Bestimmungen der 
Ziff. VI u. VII ihre Anwendung. 
XII. Sollte bei eintretender Thronerledigung die Geburt eines Nachfolgers erwartet werden, 
so finden die für den Fall von Ziff. I, Abs. 1 vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.
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        8 22. Rechtliche Stellung des Großherzogs als Inhabers der Staatsgewalt. 33 
sonen den allgemeinen privatrechtlichen Gesetzen und — ähnlich wie jene des Staates in 
gleichem Falle — der Entscheidung des ordentlichen bürgerlichen Richters. Und zwar gilt 
dies sowohl von denjenigen privatrechtlichen Beziehungen in vermögensrechtlichen Angelegen- 
heiten, welche der Großherzog wegen seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt, als von den- 
jenigen, welche er als Inhaber des Familiengutes, als von denjenigen, welche er als Privat- 
mann eingeht. Der Großberzog erscheint jedoch hierbei jeweils nicht selbst als Partei, 
sondern die betr. Vermögensverwaltung, also die großherzogliche Civilliste, die groß- 
herzogliche Familienfideikommißverwaltung, die Privatvermögensverwaltung Sr. Königl. 
Hoheit des Großherzogs; 
b) die Person des Großherzogs genießt eines besonderen Schutzes durch die Straf- 
gesetze 7. 
Im Einzelnen ist die rechtliche Stellung des Großherzogs als des Staatsoberhauptes 
nach drei verschiedenen Seiten in Betracht zu ziehen: 
I. insofern der Großherzog die Staatsgewalt handhabt und den Staat repräsentirt 
und zwar: 
1. im Innern, 
2. nach Außen; 
II. insofern ihm zu diesem Behufe gewisse Ehrenrechte und 
III. gewisse Vermögensrechte zukommen. 
Der Großherzog ist ferner als solcher Oberhaupt des großherzoglichen Hauses, des- 
halb auch seine Rechtsstellung in dieser Beziehung zu betrachten; 
endlich bedarf seine privatrechtliche Stellung noch der Beleuchtung. 
§ 22. B. Rechtliche Stellung des Großherzogs als Inhabers der Staatsgewalt. „Der 
Großherzog vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in der 
Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus“?), d. h. in der Hand des Großherzogs 
vereinigt sich die ganze Fülle der Gewalten, welche der Staat überhaupt auszuüben im 
Stande ist; es gibt keine öffentliche Gewalt im Staate, die nicht rechtlich von ihm ihren 
Ausgangspunkt nähme und deren Ausübung nicht in seinem Namen erfolgte; es wird 
rechtlich nicht geschieden zwischen einem Theil der Staatsgewalt, der vom Fürsten, und 
einem anderen, der vom Volke ausginge. Alle Staatsgewalt endlich ist sein eigenes Recht, 
ihm von Niemanden als vom Staate selbst, und zwar nicht durch einen Einzelakt, sondern 
durch dessen Organismus, vermöge dessen der Großherzog das Haupt des Staates ist, über- 
tragen. 
Die Ausübung dieser Gewalt aber geschieht, eben weil sie die Gewalt des Staates, 
nicht Privatrecht des Fürsten ist, nicht zu den Sonderzwecken des Großherzogs als Einzel- 
person, sondern lediglich zu Zwecken des Staates; sie geschieht nur unter Beachtung der 
Bestimmungen, welche die Verfassung des Staates vorschreiben. Diese Bestimmungen gehen 
im Wesentlichen dahin: 
a) alle Regierungshandlungen des Großherzogs haben nicht durch ihn selbst, sondern 
Namens seiner durch gewisse Organe — die verantwortlichen Minister und den Organis- 
mus der Vollziehung — zu geschehen; 
b) für ganze Thätigkeitsgebiete der Staatsgewalt, insbesondere das gesammte Gebiet 
der Gesetzgebung und einen Theil der Kontrole des Staatshaushaltes ist das Zusammen- 
wirken der Volksvertretung mit den ständigen Organen der Staatsgewalt erforderlich; 
J) außerdem bestehen für die Ausübung der Staatsgewalt theils gewisse Formen, theils 
1) S. R. Str. G. B. §§ 80—86, 94—101. 
2) V.u. § 5. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 3
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        34 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 8 28. 
d) gewisse sachliche, verfassungsmäßig einzuhaltende Grundsätze; endlich hat 
e) die gesammte Vollziehung nur nach Maßgabe der Gesetzgebung zu geschehen. 
Der Grundsatz, daß die Ausübung der Staatsgewalt nicht durch den Großherzog 
selbst, sondern Namens seiner durch ihm und für ihn verantwortliche Organe 1) zu ge- 
schehen hat, gilt sowohl für die Gesetzgebung als die Vollziehung. 
Bei der ersteren hat in der Regel die Volksvertretung mitzuwirken, bei der letzteren 
nur ausnahmsweise. 
Näheres wird sich aus der Darstellung der Verhältnisse der Volksvertretung und der 
Funktionen des Staates ergeben. 
Die Vertretung des Staates nach Außen und zwar sowohl im Verhältnisse 
zum Deutschen Reiche als im Verhältnisse zu anderen Staaten ist Recht und Pflicht des 
Großherzogs bezw. seiner Regierung. Eine Mitwirkung der Volksvertretung findet hierbei 
regelmäßig nicht statt. Dem Großherzog allein steht somit zu, Gesandte abzusenden und 
zu beglaubigen und Gesandte auswärtiger Mächte zu empfangen, über Verträge mit anderen 
Staaten unterhandeln zu lassen und solche abzuschließen. 
Inwieweit zur Wirksamkeit derselben für das Inland die Zustimmung der Landes- 
vertretung erforderlich ist, wird weiter unten erörtert werden. 
Uebrigens ist in den Verhältnissen zu anderen Staaten die Machtsphäre des badischen 
Staates durch die Reichsverfassung wesentlich beschränkt (s. u.). 
§ 23. C. Ehrenrechte des Großherzogs. Der politischen Stellung und Aufgabe des 
geborenen Oberhauptes und Vertreters des Staates entspricht es, ihn und diese Stellung 
durch besonderen äußeren Glanz und besondere Ehren zu versinnbildlichen. Dies geschieht 
dadurch, daß seiner Person besondere Ehrenvorzüge beigelegt werden, dadurch, daß ihm 
ermöglicht wird, seine persönliche Umgebung in einer glänzenden Weise zu gestalten und 
dadurch, daß ihm, und zwar ihm allein, das Recht, öffentliche Ehren und Auszeichnungen 
zu verleihen, zusteht. · 
I. Persönliche Ehrenrechte des Großherzogs. 
1. Der Titel des Oberhauptes des badischen Staates ist, ohne daß jetzt noch die 
frühere Unterscheidung zwischen größerem und kleinerem Titel in Kraft bestünde 3), jetzt 
dahin bestimmt: 
„Von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen“. 
Es kommen dem Großherzog das Prädikat: „Königliche Hoheit“ und „alle der 
Königlichen Würde anhängige Rechte, Ehren und Vorzüge“ zu. In Eingaben an ihn hat 
die Anrede zu lauten: „Durchlauchtigster Großherzog, Gnädigster Fürst und Herr“, im 
Kontext ist die Formel: „Ew. Königliche Hoheit“, in der Aufschrift jene: „Sr. Königlichen 
Hoheit dem Großherzog“ anzuwenden?. 
2. Als Wappen führt der Großherzog das Staatssiegel, wie es in der Beilage zur 
landesherrlichen Verordnung vom 24. Nov. 1830 5) abgebildet ist. 
1) S. a. V. U. 8 67g. 
2) Ueber die früher üblichen Titel s. Reg. Bl. 1801, Nr. I, S. 1; 1806, Nr. I, S. 1; 
Nr. XVIII, S. 55, 57; 1807, Nr. XXI, S. 81; 1810, Nr. XLVIII, S. 351. 
Der größere Titel des Großherzogs (V.O. v. 17. Nov. 1810) lautete: 
von Gottes Gnaden, Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg 2c. 
Ober= und Erbherr der Baar und zu Stühlingen, sammt Heiligenberg, Hausen, Möskirch, Hohenhöwen, 
Wildenstein und Waldsberg; zu Mosbach sammt Düren, Bischofsheim, Hartheim und Lauda, des 
Klettgaus; zu Thengen; zu Krautheim; zu Wertheim; zu Neidenau und Billigheim u. s. w. 
3) Ldh. Verord. v. 24. Nov. 1830, Reg. Bl. Nr. XVIII, S. 187. 
4) Ldh.Verord. v. 13. Aug. 1806, Reg.Bl. Nr. XVIII, S. 55, und Bekanntm. d. Geh.Rths. 
v. 14. Aug. 1806, Reg. Bl. Nr. XVIII, S. 57. 
5) Reg. Bl. Nr. XVIII, S. 187 (rother Balken im goldenen Feld, mit der Königskrone über-
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        8 28. Rechtliche Stellung des Großherzogs als Inhabers der Staatsgewalt. 35 
3. Der Großherzog (und die großherzogliche Familie) haben das Recht, daß ihnen 
von den im Großherzogthum garnisonirenden Truppen gewisse Ehrenbezeugungen geleistet 
werden!h. 
4. Bei den Gottesdiensten der mit dem Rechte öffentlicher Korporationen ausgestatteten 
Kirchen ist in das allgemeine Kirchengebet auch eine Fürbitte für den Großherzog und 
das großherzogliche Haus aufzunehmen. 
5. Nach dem Tode des Großherzogs oder seiner Gemahlin tritt Landestrauer ein, 
darin bestehend, daß während einer gewissen, von der großherzoglichen Regierung jeweils 
näher bestimmten Zeit die Staatsbeamten (außer den Hofbeamten und bei Hofe vorgestellten 
Personen) Trauerkleider zu tragen haben und eine Beschränkung der Schauspiele und 
öffentlichen Lustbarkeiten einzutreten hat. In der Regel während des gleichen Zeitraumes 
findet zu bestimmten Zeiten von den öffentlichen Kirchen ein Trauergeläute statt. 
II. Recht des Hofstaates. 
Der Großherzog hat das Recht, sich mit einer Anzahl von Personen, die er mit 
öffentlich anzuerkennenden, auf seinen Hof bezüglichen, Titeln und Ehrenvorzügen aus- 
stattet, zu umgeben und den hierzu erforderlichen Aufwand aus den ihm zu solchen Zwecken, 
wie überhaupt zur Bestreitung des gesammten Aufwandes für die Hofhaltung vom Staate 
zur Verfügung gestellten Mitteln (der Civilliste, s. u.) zu schöpfen?). 
deckt, gehalten von Greifen, um den Schild die Infignien der drei badischen Orden, über und hinter 
diesem allem ein purpurrothes, mit Hermelin gefüttertes, mit der Königskrone überdecktes Wappen- 
zelt). Ueber die früheren Wappen und Siegel s. ldh. Verord. v. 2. Mai 1807, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 81. 
Ueber die Standarten des Großherzogs und der Mitglieder des großherzoglichen Hauses s. Bekanntm. 
d. Großh. Staatsmin. v. 17. Dez. 1891, Staatsanz. Nr. XXXIX, S. 397. Z 
Die badische Flagge besteht aus zwei gelben und einem rothen Längsstreifen von gleicher 
Breite. Ebendas. 
1) Milit. Konv. v. 25. Novbr. 1870, Art. 5. 
“vlr 2) Der Hofstaat S. K. H. des Großherzogs besteht z. Zt. aus folgenden Chargen, Aemtern und 
ersonen: 
1. Ober-Hof= und Hofchargen: Oberstkammerherr, Oberhofmarschall, Oberststallmeister, Oberst- 
hofmeister Sr. K. H. der Großherzogin, Oberjägermeister. Den Inhabern dieser Chargen kommt 
das Prädikat „Excellenz“ zu; unter sich rangiren sie nach dem Dienstalter. Rangordn. v. 5. Juli 
1808, Reg. Bl. Nr. 177. 
2. Ober-Hof= und Hofämter. 
· A. Das Oberstkammerherrenamt. Es umfaßt, mit dem Oberst-Kammerherrn an der Spitze, 
die großherzoglichen Kammerherren, Kammerjunker und Hof= oder Jagdjunker. Die Aemter der 
Kammerherren sind in der Regel nur Titular-Aemter, d. h. Würden, die zu einem gewissen Hofvorzuge 
(Rang, Uniform 2c.) berechtigen. 
B. Das Ober-Hofmarschallamt. Dieses besorgt, unter der Leitung des Oberhofmarschalls den 
inneren Haushalt des großherzoglichen Hofes (Hofkirche, Hofmedizinalwesen, Hofdienst 2c.), einschließ- 
lich der Anordnung der Hoffestlichkeiten. 
C. Das Oberstallmeisteramt. · 
D. Die Generalintendanz der großherzoglichen Civilliste (Verord. d. Gr. Min. d. Gr. Hauses ꝛc. 
v. 28. Septbr. 1880, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 235). 
Sie besorgt: 
1. Die Erledigung der an S. K. H. den Großherzog gerichteten, die Hofverwaltung betreffen- 
den Vorstellungen, Gesuche und Beschwerden; 
2. die Ausfertigung höchster Befehle in Sachen der Hofverwaltung, einschließlich jener über 
“3 bei Hofstellen, soweit letztere nicht dem großherzoglichen geheimen Kabinet zu- 
getheilt sind; 
3. die obere Leitung des Hofdomänenwesens, des Hof-Kassen= und Rechnungswesens, des 
Bauwesens der Civilliste, der Angelegenheiten der großherzoglichen Kunsthalle in Karlsruhe und der 
großherzoglichen Gemäldegallerie in Mannheim; 
4. die Erledigung der Unterstützungssachen; 
5. die Verwaltung des Privatvermögens S. K. H. des Großherzogs, J. K. H. der Groß- 
herzogin, des Erbgroßherzogs und der Erbgroßherzogin; 
6. Die Oberaufficht über die Führung der Handkasse S. K. H. des Großherzogs und der 
Kassen der höchsten Privatvermögensverwaltungen. Ihr unterstehen zu diesem Zwecke die erforder- 
lichen Behörden und Stellen. 
  
6
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        36 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 8 23. 
Die Uebertragung von Hofämtern und Hofwürden, auch jener bei der Großherzogin 
und den übrigen Mitgliedern des großherzoglichen Hauses, erfolgt durch jeweilige Ent- 
schließung des Großherzogs, welche, soweit es sich um Oberhof= und Hoschargen handelt, 
durch das großherzogliche geheime Kabinet, anderenfalls durch die Generalintendanz der 
großherzoglichen Civilliste ausgefertigt wird. Erbliche Hofämter gibt es im Großherzog= 
thum nicht. 
Die Dienstrechtsverhältnisse der besoldeten Hofbeamten und der mit Gehalt angestellten 
Hofbediensteten sind nach ähnlichen Grundsätzen geregelt, wie jene der im staatlichen Dienste 
angestellten Beamten und Bediensteten. Diese Beamten und Bediensteten sind jedoch recht- 
lich nicht Beamte oder Bedienstete des Staates 1). Die Gehalte derselben, sowie die Pen- 
sionen, welche denselben und ihren Wittwen und Kindern verwilligt werden, fallen auf 
die großherzogliche Civilliste, die Pensionen jedoch nur während der Regierungsdauer des 
Großherzogs, welcher sie bewilligt hat; für die folgende Zeit werden sie auf die groß- 
herzogliche Staatskasse übernommen ?). 
Die Disziplinargewalt übt jeder Chef eines Hofstaates über die ihm untergebenen 
Beamten und Bediensteten aus. 
III. Recht der Verleihung und Anerkennung von Ehrenauszeichnungen. 
Innerhalb des Großherzogthums hat nur der Großherzog das Recht, öffentliche 
Ehrenauszeichnungen mit der Wirkung zu ertheilen, daß sie auf staatliche Anerkennung 
und staatlichen Schutz Anspruch haben. Eine Ausnahme macht allein die den Universitäten 
zustehende Befugniß zur Verleihung der akademischen Grade. 
Gleichwie in anderen deutschen Staaten sind im Großherzogthum folgende Arten 
von öffentlichen Auszeichnungen staatlichen Charakters üblich: 
1. Die Verleihung oder Erhöhung des Adels in verschiedenen Abstufungen. Hierüber 
s. o. 88 9 u. 10. 
2. Die Verleihung von Titeln oder Rangprädikaten an Jemanden, der entweder 
kein staatliches Amt oder doch nicht ein solches Amt bekleidet, von welchem der verliehene 
Titel abgeleitet ist?). 
3. Die Verleihung von Orden und anderen äußeren zum Tragen bestimmten Ehren- 
zeichen. Als solche bestehen im Großherzogthum der Hausorden der Treue, der militärische 
Karl-Friedrich-Verdienstorden, der Zähringer Löwenorden und verschiedene Medaillen. 
E. Die Generaldirektion des großherzoglichen Hoftheaters in Karlsruhe. 
Diese Oberhofämter find den oberen Staatsbehörden koordinirt; sie unterstehen unmittelbar 
dem Großherzog. In besonders wichtigen, den Hofhalt betreffenden Fragen beruft der Großherzog 
zur kollegialischen Berathung einen Oberhofverwaltungsrath, bestehend aus sämmtlichen Chefs der 
Ober-Hof- und Hofämter und etwa zugezogenen Sachverständigen, dessen Verhandlungen der Groß- 
herzog oder ein dazu von ihm ernannter Hosfchef präfidirt und dessen Beschlüsse der Genehmigung 
des Großherzogs unterliegen. In Fragen, welche die rechtlichen Verhältnisse der Civilliste betreffen, 
sind die Ministerien des großherzoglichen Hauses und der Finanzen zum Gutachten beizuziehen. 
Vgl. überh. Bekanntm. v. 18. Jan. 1820, Reg.Bl. Nr. II, S. 9; v. 22. Jan. 1833, Reg. Bl. Nr. V, 
S. 25; v. 24. Dez. 1852, Reg. Bl. Nr. LVI, S. 511. 
Den Hofstaat der Großherzogin bilden, als Ober-Hof= und Hofschargen die Obersthofmeisterin, 
die Hofdamen, der Obersthofmeister oder ein dienstthuender Kammerherr. Zu ihm gehören ferner der 
Privat (Kabinets= Sekretär, der Vermögensverwalter, das Garderobedienstpersonal. 
1) Die Uebertragung eines Hofamtes an einen Nichtbadener enthält deshalb keine Verleihung 
des badischen Staatsbürgerrechtes. R.G. über die Erwerbung der Bundesangehörigkeit, § 9; auch 
nicht nach früherem badischen Rechte. V.G.H. v. 6. Mai 1873, Ztschr. V, S. 128, Rechtsprech 
2) G. v. 3. März 1854, die Civilliste betr. 
3) Ausschließlich Titel, ohne daß ein entsprechendes Staatsamt auch nur überhaupt bestände, 
find in Baden z. B. die Bezeichnungen: Hofrath, Geh. Hofrath, Medizinalrath, Kommerzienrath, 
Oekonomierath, Geh. Rath rc. 
4) a) Der Hausorden der Treue, gestiftet von Markgraf Karl Wilhelm von Baden-Durlach,
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        823. Rechtliche Stellung des Großherzogs als Inhabers der Staatsgewalt. 37 
Die Verleihung von Ehrenauszeichnungen ist ein persönliches Recht des Großherzogs, 
bei dessen Ausübung er aus eigener Initiative handelt und an die Gegenzeichnung Seitens 
eines verantwortlichen Ministers nicht gebunden ist ). Die nothwendigen Geldmittel sind 
jedoch, da bei diesen Verleihungen der Großherzog gleichwohl nur als Staatsoberhaupt 
handelt, aus der Staatskasse zu schöpfen?. 
Da im Inlande alle öffentlichen Ehrenauszeichnungen staatlichen Charakters als vom 
Staatsoberhaupt ausgehend betrachtet werden, so bedarf jeder Inländer zur Annahme von 
Ehrenauszeichnungen staatlichen Charakters, die ihm von fremden Souveränen verliehen 
werden, der besonderen Erlaubniß des Großherzogs. 
Mit der Besorgung der Ordensangelegenheiten ist die Ordenskanzlei beauftragt. 
Ordenskanzler ist der jeweilige Minister des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten, welchem als Ordenssekretär der erste Beamte des großherzoglichen geheimen 
Kabinets beigegeben ist 9. 
  
  
am 17. Juni 1715 bei Legung des Grundsteines der Residenzstadt Karlsruhe. Nach den Statuten 
vom 17. Juni 1840, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 145, soll dieser Orden, der erste der großherzoglichen 
Orden, nur fremden Souveräns und Mitgliedern regierender Häuser, Fürsten und Fürstenmäßigen, 
sowie solchen Personen verliehen werden, welchen das Prädikat Excellenz zusteht, oder nach der 
großherzoglichen Rangordnung zustehen würde. Nebstdem soll er keinem großherzoglichen Unterthanen 
verliehen werden, der nicht bereits im Besitze des Großkreuzes des Ordens vom Zähringer Löwen 
ist. Der Orden hat nur eine Klasse, die der Ritter. Während der Minderjährigkeit eines Groß- 
herzogs darf keine Verleihung des Ordens erfolgen. 
b) Der militärische Karl-Friedrich-Verdienst-Orden, gestiftet am 4. April 1807 durch Groß- 
herzog Karl Friedrich zur Belohnung außergewöhnlicher Kriegsthaten, welche mit besonderer Klug- 
heit und Entschlossenheit zum Nutzen und Ruhm des Dienstes ausgeführt wurden, aber ohne Ver- 
antwortung hätten unterlassen werden können. Er hat drei Klassen, Großkreuze, Kommandeurs 
und Ritter. S. Reg. Bl. 1807, Nr. XII. S. 43; Nachtr. v. 30. Dezbr. 1820. 
c) Der Orden vom Zähringer Löwen, gestiftet von Großherzog Karl am 26. Dez. 1812 
zum Andenken an die Abstammung des großherzoglichen badischen Hauses von den Herzogen von 
Zähringen. Aus Anlaß seines 25 jährigen Regierungsjubiläums i. J. 1877 hat Großherzog Friedrich 
dazu den Orden Bertholds des Ersten von Zähringen als höhere Klasse gestiftet. Nach den Statuten 
vom 29. April 1877, G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 93, u. 21. Jan. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 3, 
soll der Orden, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt für treu geleistete Dienste, sowie als Merkmal 
besonderer Anerkennung und höchsten Wohlwollens verliehen werden. Er besteht aus sechs Klassen: 
Rittern des Ordens Berthold's I., Großkreuzen, Kommandeurs erster und zweiter Klasse und Rittern 
erster und zweiter Klasse. Als unterabtheilung dieses Ordens hat Lrohherzo Friedrich am 29. April 
1889 das Verdienstkreuz vom Zähringer Löwen gestiftet (G. u. V. Bl. Nr. X, S. 63). 
B. Medaillen. 
a) Die Militärische Karl-Friedrich-Verdienst-Medaille, gestiftet gleichzeitig mit dem gleich- 
namigen Orden. Sie wird nach den nämlichen Grundsätzen wie dieser verliehen. 
b) Die Civilverdienstmedaille, gestiftet von Großherzog Karl Friedrich. Nach den Statuten 
vom 40. Sept. 1866, Reg.-Bl. Nr. LVI, S. 376, wird fie als „Verdienst-Medaille" für treu ge- 
leistete Dienste, sowie als Merkmal besonderer Anerkennung und höchsten Wohlwollens, als „Rettungs- 
Medaille" für Rettung von Menschenleben und Eigenthum durch muthvolles opferwilliges Handeln 
verliehen. Es bestehen drei verschiedene Klassen der Verdienst= und Rettungs-Medaille in nachstehender 
Rangordnung: die große goldene, die kleine goldene, die silberne Medaille. 
Ferner besteht eine goldene Medaille für Kunst und Wissenschaft und eine Medaille für Ge- 
werbe und Landwirthschaft. 
C. Dienstauszeichnungen und Erinnerungszeichen. 
a) Militärische Felddienst-Medaillen, jeweils für die einzelnen Feldzüge besonders bestimmt. 
b) Die militärische Dienstauszeichnung für Offiziere, Kriegsbeamte und Mannschaften des 
vormaligen badischen Armeekorps für tadellosen Dienst während einer bestimmten Reihe von Jahren 
(Reg. Bl. 1831, Nr. XIII, S. 67). 
c) Das Erinnerungskreuz für Opferwilligkeit und Hingebung in Pflege der Verwundeten rc. 
während des deutsch-französischen Krieges (G. u. V. Bl. 1871, Nr. XXV, S. 131 
1) Dadurch ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß die Minister dem Großherzog Ver- 
dienste, die sie wahrnehmen, zur Kenntniß bringen. 
2) Sie erscheinen im Staatsbudget im Etat des Ministeriums des großherzoglichen Hauses 
bei den Ausgaben fur das geheime Kabinet. 
3) Verord. d. Min. d. Gr. Hauses rc. v. 9. Jan. 1858, Reg. Bl. Nr. II, S. 15; v. 16. Nov.
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        38 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 824. 
§24. D. Vermögensrechte des Großherzogs. Zur Bestreitung des Aufwandes für 
eine seiner einzigartigen Stellung im Staate würdige Hofhaltung bedarf das Staats- 
oberhaupt als solches eines entsprechenden, gesicherten Einkommens, und es ist Pflicht des 
Staates, demselben ein solches zu gewähren. Es geschieht dies in Baden in der Form, 
daß der Großherzog eine Civilliste, d. h. ein gerade zu dem oben bezeichneten Zwecke 
bestimmtes, regelmäßiges, aus Staatsmitteln zu schöpfendes Einkommen bezieht. Dieses 
Einkommen ist „auf die Domänen radizirt“, d. h. nöthigenfalls in erster Reihe aus dem 
Ertrage der Domänen zu bestreiten. Dagegen ist im Uebrigen der Ertrag der Domänen 
— mit Vorbehalt des Eigenthums für den Regenten und seine Familie — bis auf 
anderweite Regelung dieser Verhältnisse der Bestreitung der Staatslasten überlassen. Der 
Gesammtkomplex der Domänen wird hiernach von der Staatsbehörde verwaltet und der 
Ertrag fließt in die Staatskasse. 
1872, G. u. V. Bl. Nr. XILI, S. 363. Bekanntm. d. Gr. Staatsm. v. 25. März 1893, G. u.V.Bl. 
Nr. IX, S. 39. S. a. V.O. d. Min. d. Gr. Hauses rc. v. 16. Nov. 1872, die Ausführung der 
über Entziehung von Orden und Ehrenzeichen bestehenden Vorschriften betr., G. u. V. Bl. Nr. XLI, 
1) Die V. U. besagt hierüber in § 59: „Ohngeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten 
Grundsätzen des Staats- und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonialeigenthum des Regenten und 
seiner Familie find, und Wir fie auch in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten als Haupt 
der Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch den Ertrag derselben, außer der 
darauf radizirten Civilliste und außer andern darauf haftenden Lasten, so lang als Wir Uns nicht 
durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, Unsere Unterthanen nach Unserm 
innigsten Wunsche zu erleichtern, — der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen“. 
Der Verfasser der ersten Auflage des „badischen Staatsrechtes“ in dies. Handb. (Schenkel) 
bemerkt bierzu S. 8: 
„Durch diese einseitig vom Landesherrn vorgenommene Feststellung der rechtlichen Eigenschaft 
des Domänenbesitzes konnte, auch wenn die Feststellung in Form eines Verfassungsgrundsatzes durch 
den damals noch unbeschränkten Monarchen erfolgte, das Eigenthumsrecht an den Domänen nicht 
geändert werden. Vielmehr blieb ungeachtet dieser von dem einen Besitzinteressenten erfolgten Erklä- 
rung, der frühere Rechtszustond zunächst weiter bestehen. Hiernach ist ein großer Theil der Domänen 
durch privatrechtliche Titel von den badischen Markgrafen erworben und unzweifelhaft gemäß der 
Erklärung des § 59 der Verfassung, „Eigenthum des Regenten und seiner Familie“, derart, daß das 
Haupt der badischen Fürstenfamilie als Eigenthümer erscheint und dies Domanialvermögen die 
rechtlich gebundene Eigenschaft als Familienfideikommiß= oder Stammgut an sich trägt. Hierzu 
gehören auch diejenigen Domänen, welche bei der durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 
sanktionirten Abtretung der linksrheinischen Besitzungen des markgräflich badischen Hauses von dem 
Markgrafen Karl Friedrich gleichzeitig mit der Erhebung zum Kurfürsten als Aequivalent für den 
linksrheinischen Verlust mit Erwerbung einer Anzahl säkularifirter und sonst zugewiesener rechts- 
rheinischer Gebietstheile gewonnen worden sind. Uebrigens ruhte auf diesen dem badischen Fürsten- 
hause zu Eigenthum gehörigen Domanialgütern, und zwar sowohl auf den von Altersher im mark- 
gräflichen Besitz befindlichen, als auf den im Jahre 1803 gewonnenen Gütern, ferner nicht bloß auf 
denen, welche kraft Reichslehens als Amtsausstattung befessen wurden, sondern auf allen eigentlichen 
Domanialbesitzungen nach den Grundsätzen des deutschen Staatsrechts die Last, daß aus dem Doma- 
nialerträgnisse bestimmte öffentliche Bedürfnisse des Landes, „die gewöhnlichen Landeslasten“ zu 
bestreiten waren. Was endlich die in Folge des Preßburger Friedens von 1805 und der Rhein- 
bundsakte von 1806 dem souverän gewordenen Kurfürsten, bezw. (nach Art. 5 der Rheinbundsakte) 
dem Großherzog von Baden zugewiesenen weiteren Domanialbesitzungen der neu erworbenen Gebiets- 
theile (insbesondere das Breisgau, die Ortenau, die Grafschaft Bonndorf, die Deutschordenskommenden), 
angeht, so sind dieselben durch und für das im Jahre 1805 als souverän erklärte neue Staatswesen. 
erworben, also eigentliche Staatsdomänen geworden. Ob das Gleiche auch für den Theil der Domänen 
gilt, welcher durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 im Ueberschuß über den linksrheini- 
schen Verlust dem Markgrafen (bezw. Kurfürsten) von Baden zur Stärkung des neu geschaffenen 
Kurfürstenthums zugewiesen wurde, also für einen Theil der mit der Säkularisation der Bisthümer 
Konstanz, Speyer, Basel und Straßburg und einer Anzahl Abteien und mit der Erwerbung der 
pfälzischen Aemter, einiger sonstiger Herrschafteu und Reichsstädte gewonnenen Besitzungen, ist min- 
destens fraglich, da der Reichsdeputationshauptschluß alle diese Besitzungen ohne Unterschied und ohne 
weitere Zweckbestimmung dem Markgrafen als Ersatz für seinen Theil an der Grasschaft Sponheim 
und für seine Güter und Herrschaften im Luxemburg'schen, Elsaß u. s. f. zuweist. Die in Baden 
schon mehrfach angeregte Frage einer Theilung der Domänen zwischen der landesherrlichen Familie 
und dem Staate ist noch nicht zum Austrag gekommen. Bei der Lösung derselben wird einerseits
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        824 Vermögensrechte des Großherzogs. 39 
Die Civilliste besteht in einer sich gleich bleibenden jährlichen Geldsumme, welche 
zur Zeit 752 490 fl. = 1 289 983 Mk. beträgt und wozu nach dem Staatshaushaltsetat 
für 1894 und 1895 eine zusätzliche Aufbesserung von jährlichen 300 000 Mk. kommt, 
und in der Benutzung vom Gesetze bestimmt bezeichneter, zur Hofausstattung gehöriger 
Gebäude, Grundstücke und Rechte, welche zusammen die Hofdomänen im engeren Sinne 
bilden 7. 
Die Civilliste kann ohne Zustimmung der Stände nicht erhöht und ohne Bewilligung 
des Großherzogs niemals gemindert werden ?). 
Das Gesetz bestimmt genau, was aus der Civilliste zu bestreiten ist, nämlich: 
a) die Chatullgelder des Großherzogs und der Großherzogin; 
b) die Unterhalts= und Erziehungskosten der großherzoglichen Kinder; 
c) die Gehalte aller Hofbeamten und Hofdiener, sowie die Pensionen, welche den- 
selben und ihren Wittwen und Kindern verwilligt werden; die Pensionen jedoch nur 
während der Regierungsdauer des Großherzogs, welcher sie bewilligt hat; 
d) der gesammte Aufwand für die Hofhaltung, den Marstall und die Hofjagd, sowie 
für die Unterhaltung der dazu gehörigen Inventarien; 
e) der Aufwand für die Unterhaltung der Gemälde= und Kupferstichkabinete des 
Hofes, sowie für die Unterhaltung des Theaters der Residenz)): 
1) die Kosten der Unterhaltung sämmtlicher, zur Hofausstattung gehörigen Gebäude 
und Gärten, der Fasanerie, des Parks und der übrigen Anlagen, endlich 
8) alle auch nicht erwähnten ordentlichen und außerordentlichen Hofausgaben, zu 
deren besonderer Bezahlung aus der Staatskasse im Staatsbudget keine Vorsorge ge- 
getroffen ist. 
Die Civilliste ist unveräußerlich, d. h. das Recht auf den Bezug derselben oder auf 
einen Theil derselben kann weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch auf den Todes- 
fall einem Dritten übertragen werden. Sie kann ihrem Zwecke nicht entzogen werden, 
d. h. diejenigen Personen, welche der Großherzog mit der Verwaltung der Civilliste beauf- 
tragt hat, sind verpflichtet, dieselbe in erster Reihe zur Bestreitung der gesetzlichen Zwecks- 
ausgaben derselben zu verwenden; sie darf selbst vom Großherzog mit keinen Verbindlich- 
keiten beschwert werden, welche seine Regierungszeit überschreiten. 
Die Civilliste trägt den Charakter einer Bauschsumme, d. h. sie bleibt gleich groß, 
in Raasict kommen, in wie weit die einzelnen Domänenbestandtheile nach dem Rechtstitel ihrer Er- 
werbung Eigenthum der landesherrlichen Familie oder des Staates und in wie weit die ersteren mit 
einem Beitrag für die öffentlichen Bedürfnisse belastet sind, anderseits aber wird ganz besonders der 
seither thatsächlich in Geltung gewesene Zustand einer Theilung der Domänenerträgnisse zwischen 
der landesherrlichen Familie und den eigentlichen Staatsbedürfnissen in Betracht zu ziehen sein.“ 
Weitere Aussührungen über diesen Gegenstand fiehe in dem von v. Jagemann bearbeiteten 
Theil des Sammelwerkes: „Das Großherzogthum Baden"“, S. 555 ff. 
6.1 1) Ges. v. 8. März 1854, Reg. Bl. Nr. VIII, S. 43, u. v. 14. April 1858, Reg. Bl. Nr. XV, 
. 147. 
2) V. U. 5 59, Abs. 2. 
3) Die großherzogliche Hofbibliothek (jetzt Hof= und Landesbibliothek), das Münzkabinet, das 
Naturalienkabinet und die Alterthumshalle, früher Hofanstalten, find in die Verwaltung des Staates 
übergegangen. Bekanntm. d. Min. d. Inn. v. 19. Okt. 1872, G.u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 350. 
Desgleichen die Kunstschule (jetzt Akademie der bildenden Künste), Bekanntm. d. Min. d. Inn. v. 
29. Juni 1876, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 196. 
Auf dem Landtag 1850/51 hat — aus Anlaß der Ersetzung des abgebrannten Hostheaters 
in Karlsruhe — die zweite Kammer die Erklärung zu Protokoll niedergelegt, „daß die Kammer 
eine Verbindlichkeit des Domänenvermögens zur Herstellung der durch Brand oder andere zufällige 
Ereignisse zu Grund gegangenen Gebäude der Civilliste nicht anerkenne, vielmehr insofern die Her- 
stellungskosten sich höher als die etwaige Brandentschädigungssumme belaufen, die ständische Zustim- 
mung zu jeder Ausgabe dafür für nöthig erachte“. Zweite Kammer 1850/51 Pr. H. S. 43.
        <pb n="56" />
        40 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 8 25. 
mag in einem einzelnen Jahre der Gesammtbetrag der aus ihr zu bestreitenden Ausgaben 
dieselbe übersteigen oder unter derselben bleiben; der Großherzog ist, unbeschadet der oben 
erwähnten Schranken seiner Verfügungsgewalt über die Substanz der Civilliste, in der 
Verfügung über die jährlichen Erträgnisse der Civilliste unbeschränkt; Rechnung über diese 
Verwendung ist nur ihm selbst, nicht dem Staate, gegenüber abzulegen. Die jährlichen 
Ueberschüsse fließen in sein Privatvermögen. 
In der Eigenschaft als Inhaber der Civilliste kann der Großherzog mit Dritten 
privatrechtliche Verhältnisse eingehen. Für dieselben sind die allgemeinen Landesgesetze 
maßgebend und es hat in Bezug auf dieselben „die großherzogliche Civilliste“ als Klägerin 
wie als Beklagte vor den ordentlichen Gerichten des Landes Recht zu nehmen!). 
Die nach dem Gesetz zur Hofausstattung gehörigen Gebäude nebst Zugehörden sind 
von der Häusersteuer frei, ebenso, wie überhaupt „die Steuerkapitalien der landesfürst- 
lichen Residenz= und Lustschlösser und Gärten“ von der Gemeindebesteuerung ). Frei von 
der Gemeindebesteuerung sind ferner die Kapitalrentensteuerkapitalien und die Einkommen- 
steueranschläge aus dem Einkommen des Großherzogs)?. 
Auch abgesehen von der Civilliste erscheint der Großherzog gleich jeder anderen 
Persönlichkeit als Inhaber von Vermögensrechten, kann als solcher mit anderen Personen 
in privatrechtliche Beziehungen treten, untersteht in dieser Hinsicht der allgemeinen Landes- 
gesetzgebung und nimmt, vertreten durch seine Privatvermögensverwaltung, vor den 
ordentlichen Gerichten Recht. Es kann über dasselbe gleich jedem Privatmann unter 
Lebenden wie auf den Todesfall verfügen und die Vererbung desselben geschieht, 
soweit nicht Familienherkommen etwas anderes bedingen, nach den allgemein rechtlichen 
Grundsätzen. 
Eine weitere Steuerfreiheit des großherzoglichen Privatvermögens, als oben erwähnt, 
besteht nicht. 
§ 25. E. Rechtliche Stellung des großherzoglichen Hauses und des Großherzogs 
als seines Oberhauptes"). Der Großherzog ist das Haupt des großherzoglichen Hauses. 
Mitglieder desselben sind: 
1. Die ebenbürtige Gemahlin des regierenden Großherzogs; sie verbleibt auch im 
Wittwenstand Mitglied des großherzoglichen Hauses; 
2. die Prinzen, welche aus rechtmäßiger, ebenbürtiger, vom Großherzog anerkannter 
Ehe von Großherzog Karl Friedrich im Mannsstamme abstammen; 
3. die Prinzessinnen gleicher Abstammung, so lange sie nicht außer dem großherzog- 
lichen Hause standesgemäß vermählt sind; 
4. die ebenbürtigen Gemahlinnen von Prinzen des großherzoglichen Hauses, voraus- 
gesetzt, daß die Ehe vom Großherzog anerkannt ist. Sie bleiben auch im Wittwenstande 
Mitglieder des großherzoglichen Hauses. 
Die Mitglieder des großherzoglichen Hauses haben im Allgemeinen die gleichen Pflichten 
und Rechte wie die übrigen badischen Staatsbürger. Sie sind jedoch vor denselben durch 
folgende Rechtsvorzüge ausgezeichnet. 
1) Arg. V. U. § 14; V.O. d. Just. Min. v. 8. Juni 1810, Reg. Bl. Nr. XXV, S. 193. 
2) Ges. v. 26. Mai 1866, üb. d. neue Katastrirung der Gebäude, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 147, 
Art. 3; G. O. u. St.O. § 81 Ziff. 4. 
'3) G.O. u. St.O. § 81 Ziff. 3. 
4) Haus Ges. v. 4. Okt. 1817, Reg.BBl. Nr. XXIV, S. 93; Apan. Ges. v. 21. Juli 1839, 
Reg. Bl. Nr. XXIV, S. 197; ldh. Verord. v. 27. Juli 1885, die Standesbeurkundung für die Mit- 
glieder des großherzoglichen Haufes und deren Eheschließung betr., G.u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 291; 
auch nicht veröffentlichte ältere Hausgesetze.
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        Rechtl. Stellung des großh. Hauses und des Großherzogs als seines Oberhauptes. 41 
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A. Persönliche Vorzüge. 
1. Die Mitglieder des großherzoglichen Hauses gehören eben dieser Eigenschaft wegen 
zum hohen Adel Deutschlands mit dem in §5 12 erwähnten Rechte der Ebenbürtigkeit und 
wie die Standesherren — deren persönliche Vorzüge ihnen zum Mindesten zukommen — 
zur privilegirtesten Klasse im Großherzogthum; 
2. das Recht der Familienautonomie als Recht des großherzoglichen Hauses findet 
auch auf sie Anwendung; 
.g sie sind ausgenommen von der Wehrpflicht!); 
4. es steht ihnen ein Recht auf Thronfolge, auf Regentschaft und auf Theilnahme 
am Familienrath des großherzoglichen Hauses zu. Hierüber s. o.; 
5. die Prinzen des großherzoglichen Hauses sind Mitglieder der ersten Kammer der 
Ständeversammlung und treten in dieselbe nach erreichter Volljährigkeit ein ). Volljährig 
ist der Erbgroßherzog, sobald er das 18., jedes andere Mitglied des großherzoglichen 
Hauses, sobald es das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat); 
6. jedes einzelne Mitglied des großherzoglichen Hauses nimmt Theil an den diesem 
zustehenden Ehrenrechten. Die (ebenbürtige) Gemahlin des Großherzogs führt den Titel 
„Großherzogin“ und das Prädikat „Königliche Hoheit"“), der zur Thronfolge zunächst 
berechtigte Prinz den Titel „Erbgroßherzog“, sowie die weiteren Haustitel „Markgraf von 
Baden, Herzog von Zähringen“ und das Prädikat „Königliche Hoheit“; die übrigen männ- 
lichen Mitglieder des großherzoglichen Hauses führen den Titel „Großherzoglicher Prinz, 
Markgraf von Baden, Herzog von Zähringen“, die weiblichen Mitglieder den Titel „Groß- 
herzogliche Prinzessin, Markgräfin von Baden“ und gleich wie die Prinzen das Prädikat 
„Großherzogliche Hoheit““). 
Sie führen das großherzogliche Wappen#) und haben einen besonderen vom Groß- 
herzog ernannten Hofstaat. 
Beleidigungen gegen dieselben sind in erhöhtem Maße strafbar?). 
7. Sie haben in einigen Beziehungen einen befreiten Gerichtsstand, nämlich: 
a) bezüglich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind im Allgemeinen die Geschäfte der 
Staatsschreiberei durch den jeweiligen Minister des großherzoglichen Hauses oder dessen 
Stellvertreter zu besorgen 3). 
Insbesondere hinsichtlich der Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung 
finden die allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen für den Landesherrn und bie Mit- 
glieder der großherzoglichen Familie nur insoweit Anwendung, als nicht durch haus- 
gesetzliche Bestimmungen oder durch die im großherzoglichen Hause beobachtete Observanz 
eine Ausnahme begründet wird?). Darnach ist Standesbeamter für das großherzogliche 
Haus der Minister des großherzoglichen Hauses, mit der Befugniß, sich in Verhinderungs- 
fällen vertreten zu lassen. 
1) R.G., betr. die e Verpflichtung zum Kriegsdienste, § 1, Buchst. a. 
2) V. U. § 26 26, 
3) Arg. Apan. en 88 5, 6. 
4) Sofern ihr nicht aus dem Hause, welchem sie vor ihrer Vermählung angehörte, etwa das 
Prädikat „Kaiserliche Hoheit“ zukommen sollte. 
5) Bezüglich der Prinzessinnen s. Anm. 4. 
6) Hausges. I, ldh. V.O. v. 15. Aug. 1844, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 757.— Ueber die Standarten 
s. Anm. 1 zu § 23, S. 35. 
7) R. Str. G. B. 88 96, 97. 
8) Ldh. Verord. (Hausgef.) v. 13. Aug. 885 Res, Bl. Nr. XXIV, S. 133, in Verb. mit Art. 1 
d. Ges. v. 15. Febr. 1851, Reg. Bl. Nr. XIII, S. 1 
9) R.G. über die Beurkundung des Herollemandes, v. 6. Febr. 135, R.G. Bl. Nr. 4, S. 23, 
§ 72; ldh. V. O. (Hausges.) v. 27. Juli 1885, G.u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 2
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        42 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 816. 
Die bestehenden drei Standesregister des großherzoglichen Hauses, das Geburts-, 
das Heiraths= und das Sterberegister werden von dem Standesbeamten weiter geführt. 
Die Eintragungen in das Geburts= und Sterberegister erfolgen in Form eines von 
dem Standesbeamten zu machenden amtlichen Vermerks, welcher auf Grund der demselben 
über den betreffenden Geburts= oder Sterbfall zugehenden Mittheilung, sofern gegen deren 
Richtigkeit kein Bedenken besteht, gemacht wird. 
Die Eintragungen in das Heirathsregister werden in Form einer den §§ 52 und 54 
des R.G. vom 6. Febr. 1875 entsprechenden Verhandlung bewirkt. 
Wenn die Eheschließung außerhalb der Haupt= und Residenzstadt Karlsruhe statt- 
findet, so kann diese Verhandlung in einer besonderen Urkunde aufgenommen werden. 
Diese Beurkundung hat der Standesbeamte sodann in beglaubigter Form in das 
Heirathsregister übertragen und mit letzterem aufbewahren zu lassen. 
Ueber solche Geburts-, Eheschließungs= und Sterbefälle, welche Mitglieder des groß- 
herzoglichen Hauses betreffen, bezüglich deren aber der Minister des großherzoglichen Hauses 
zur Ausübung standesamtlicher Thätigkeit nicht berufen wird, hat derselbe die bezüglichen 
Nachrichten zu sammeln und auf deren Grund Vermerkungen in den Standesregistern zu 
machen. 
Die Mitglieder des großherzoglichen Hauses bedürfen zur Eingehung einer Ehe der 
vorgängigen Einwilligung des Großherzogs, welche in einer besonderen, zu den Akten des 
Ministeriums des großherzoglichen Hauses zu bringenden Urkunde ertheilt wird. 
Sie und ihre Verlobten können sich bei der Eheschließung durch Bevollmächtigte ver- 
treten lassen. 
Ein Aufgebot findet nicht statt. 
Die vorerwähnten Bestimmungen mit Ausnahme jener über die Einwilligung des Groß- 
herzogs zur Eheschließung finden übrigens keine Anwendung auf nicht ebenbürtige Ehen?; 
b) in Strafsachen haben die Mitglieder des großherzoglichen Hauses vor einem be- 
sonderen Austrägalgericht sich zu verantworten?; 
J) in Polizeisachen sind sie in gleicher Weise wie die Standesherren der Polizei- 
gewalt des Bürgermeisters entzogen. 
B. Becht auf gewisse Geldleistungen. 
Die Mitglieder des großherzoglichen Hauses haben einen Anspruch auf gewisse, durch 
das Apanagengesetz näher bezeichnete Geldbezüge aus Staatsmitteln in der Form von 
Apanage, Sustentation, Wittum, Nadelgeldern, Einrichtungsgeldern, Mitgabe oder Aus- 
stattung. Hierüber gelten folgende Grundsätze: 
1. Apanage ist das aus Staatsmitteln zu bezahlende ständige, sich gleich bleibende 
jährliche Einkommen eines Prinzen oder einer Prinzessin. Apanagen erhalten: 
a) der Erbgroßherzog, sobald er das 18. Jahr zurückgelegt hat, und zwar neben 
standesmäßiger Wohnung ), solange er unvermählt ist, jährlich 30 000 fl. (51 428 Mk. 
57 Pf.), wenn er mit Einwilligung des Großherzogs standesmäßig vermählt ist“), jährlich 
60 000 fl. (102 857 Mk. 14 Pf.); 
1) Auch nicht auf die Nachkommen aus solchen Ehen, da fie nicht Mitglieder des groß- 
herzoglichen Hauses find. 
2) R. Einf.G. zur Str. Pr.O. v. 1. Febr. 1877, R.G.B. Nr. 8, S. 346, 8 4. 
In bürgerlichen Rechtssachen haben auch die Mitglieder des großherzoglichen Hauses keinen 
befreiten Gerichtsstand, Ges. v. 15. Febr. 1851. 
3) Ohne Mobiliar; die Wohnung wird, abgesehen von den kleineren Ausbesserungen, auf 
Staatskosten unterhalten, Apan. Ges. § 1 Abs. 2. 
4) Auch im Wittwerstande.
        <pb n="59" />
        § 25. Rechtl. Stellung des großh. Hauses und des Großherzogs als seines Oberhauptes. 43 
b) jeder andere Prinz des großherzoglichen Hauses, sobald er das 21. Jahr zurück- 
gelegt hat, und zwar jeder nachgeborene Sohn eines Großherzogs, so lange er unvermählt 
bleibt, jährlich 20 000 fl. (34285 Mk. 71 Pf.), wenn er mit Einwilligung des Großherzogs 
standesgemäß vermählt ist, jährlich 40 000 fl. (68 571 Mk. 43 Pf.), jeder andere Prinz 
des großherzoglichen Hauses im ersten Falle jährlich 12 000 fl. (20 571 Mk. 75 Pf.), im 
zweiten jährlich 24 000 fl. (41 142 Mk. 86 Pf.)); 
J%) jede Prinzessin des großherzoglichen Hauses, welche das 21. Jahr zurückgelegt 
hat, sofern entweder ihre beiden Eltern bereits gestorben sind oder sie mit Genehmigung 
des Großherzogs aus dem elterlichen Hause tritt, um ein eigenes Haus zu gründen, letzteren 
Falls vom Zeitpunkt der ertheilten Genehmigung an, jährlich, wenn Tochter eines Groß- 
herzogs, 12 000 fl., sonst 10 000 fl. 
2. Sustentation ist das aus Staatsmitteln zu bezahlende, nach dem besonderen 
Bedürfniß bemessene, zur Bestreitung der Unterhaltungs= und Erziehungskosten bestimmte, 
jährliche Einkommen eines Prinzen oder einer Prinzessin, welcher bezw. welche noch keine 
Apanage bezieht. Sustentationen erhalten: 
à) elternlose, minderjährige Kinder eines Großherzogs, wenn der regierende Groß- 
herzog volljährig ist. Der Betrag der Sustentationen darf sich in diesem Falle im Einzelnen 
auf höchstens ein Dritttheil der jedem Kinde dereinst zunächst gebührenden Apanage, im 
Ganzen nicht über die Summe von 30 000 fl. (51 428 Mk. 57 Pf.) jährlich belaufen. 
So lange der Großherzog noch minderjährig ist, werden die Kosten des Unterhalts 
und der standesmäßigen Kinder seines Regierungsvorfahrers aus der Civilliste bestritten; 
b) elternlose, minderjährige Kinder apanagirter Prinzen. Die Sustentationen dürfen 
hier im Einzelnen den dritten Theil der einem jeden Kinde dereinst zunächst gebührenden 
Apanage, im Ganzen aber die Hälfte der Apanage, welche ihr verstorbener Vater zuletzt 
bezogen hat, nicht übersteigen; 
I) vaterlose, minderjährige Prinzen oder Prinzessinnen, deren Mutter sich wieder ver- 
mählt hat, gleich den elternlosen. 
Den wirklichen Betrag der Sustentationen bestimmt innerhalb der eben bezeichneten 
Grenzen der Großherzog unter Berücksichtigung der jeweils obwaltenden Verhältnisse. 
3. Als Wittum erhalten vom Tage des Ablebens ihres Gemahles an 
a) die Wittwe des Großherzogs neben einer standesmäßigen Wohnung 5 jährlich 
70 000 fl. (120 000 M.). 
Solange der Großherzog minderjährig ist, wird das Wittum der Wittwe seines 
Regierungsvorfahrers aus der Civilliste bestritten; 
b) die Wittwe des Erbgroßherzogs ebenfalls neben einer standesmäßigen Wohnung 
jährlich 30 000 fl. (51 428 Mk. 57 Pf.); 
c) die Wittwe eines jeden anderen Prinzen des großherzoglichen Hauses die Hälfte 
der Summe, welche ihr verstorbener Gemahl als Apanage wirklich bezog; 
1) Prinzen, die sich im Genusse des aus dem Kirschgartshäuserhof, Bruchhauserhof, Insultheimer= 
hof und Angelhof bestehenden Hausfideikommisses (Tertiogenitur, den Domänen entnommen,#nach 
Fideikommißkonstitution v. 22. März 1792) befinden, erleiden an ihrer Apanage einen diesem Genuß 
entsprechenden Abzug. Behufs dessen wird der Reinertrag des Fideikommisses zu jährlichen 13 000 fl. 
(22 285 Mk. 71 Pf.) angenommen (Apan. Ges. § 2 Abs. 2). 
2) Die Wohnung wird, abgesehen von den kleineren Ausbesserungen, auf Staatskosten in 
baulichem Stande erhalten. Zur Anschaffung des Mobiliars ist aus der Staatskasse ein Aversal- 
beitrag zu leisten, der den dritten Theil des jährlichen Wittums nicht übersteigen kann. Die Unter- 
haltung des Mobiliars hat die großherzogliche Wittwe zu übernehmen. 
Gleiches gilt von der Wohnung und dem Mobiliar der Wittwe des Erbgroßherzogs. Ein 
Aversalbeitrag zur Anschaffung des Mobiliars wird jedoch hier nur geleistet, wenn die Wittwe das 
Mobiliar des Erbgroßherzogs zu übernehmen rechtlich gehindert ist (Apan. Ges. §§ 20, 21).
        <pb n="60" />
        44 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 8 25. 
4. Nadelgelder erhalten unvermählte Prinzessinnen des großherzoglichen Hauses, 
sobald sie das 21. Jahr zurückgelegt haben, vorausgesetzt, daß sie noch nicht in den Bezug 
der Apanage getreten sind, und zwar wenn noch ihre beiden Eltern leben oder doch ihr 
Vater noch lebt, jährlich 2000 fl. (3428 Mk. 57 Pf.), wenn nur ihre Mutter noch am 
Leben ist, im Betrage der Hälfte der Apanage der betreffenden Prinzessin; 
5. Einrichtungsgelder. Zur ersten standesmäßigen Einrichtung empfängt außer 
Apanage jeder apanagirte Prinz und jede apanagirte Prinzessin eine einmalige Summe, 
welche dem dritten Theile des Jahresbetrages ihrer Apanage entspricht. Den Prinzen 
gebührt dieser Dritttheil zunächst von der einfachen Apanage, bei ihrer Vermählung aber 
noch ferner von derjenigen Erhöhung, zu welcher sie dann berechtigt sind. 
6. Zur Mitgabe erhält jede Prinzessin Tochter eines Großherzogs, wenn sie 
sich mit Einwilligung des Großherzogs standesmößig vermählt, 40,000 fl. (68,571 M. 
53 Pf.), jede andere Prinzessin des Großh. Hauses im gleichen Falle 25,000 fl. (42,857 M. 
14 Pf.). 
7. Behufs ihrer standesmäßigen Ausstattung werden nebstdem im gleichem 
Falle jeder Tochter eines Großherzogs 15,000 fl. (25,714 M. 29 Pf.), einer jeder 
anderen Prinzessin des Großh. Hauses 10,000 fl. (17,142 M. 86 Pf.) entrichtet. 
Haben Prinzessinnen zur Zeit ihrer Vermählung bereits die gesetzlichen Einrichtungs- 
gelder empfangen, so müssen sie deren Betrag auf die Mitgabe oder die Ausstattung sich 
einrechnen lassen. 
Außer dem Wittum erhält — abgesehen von dem unter a) erwähnten Falle — 
jede der genannten Wittwen für jedes ihrer minderjährigen Kinder, sofern es dem Groß- 
herzoglichen Hause angehört, von dem Zeitpunkte an, wo solches das 10. Jahr zurückgelegt 
hat, bis zu dessen Volljährigkeit einen jährlichen Beitrag zu den Kosten seiner standesmäßigen 
Erziehung. Dieser Beitrag wird von dem Großherzog bestimmt; er kann für einen 
Prinzen die Summe von 3000 fl. (5142 M. 86 Pf.), für eine Prinzessin die Summe 
von 1500 fl. (2571 M. 43 Pf.), für sämmtliche Kinder aber den dritten Theil des 
Wittums nicht übersteigen. 
8. Bezüglich der unter 1—7 erwähnten Bezüge gelten noch folgende allgemeine 
Grundsätze: 
a) Der Anspruch auf einen dieser Bezüge ist, da solche nur Mitgliedern des Großh. 
Hauses zukommen, durch die Abstammung aus einer mit Einwilligung des Großherzogs 
geschlossenen standesmäßigen Ehe, bezw. was das Wittum betrifft, dadurch bedingt, daß 
die durch den Tod gelöste Ehe eine mit Einwilligung des Großherzogs geschlossene standes- 
mäßige war. 
b) Die Staatskasse entrichiet die jährlichen Bezüge in vierteljährigen Raten, die 
Einrichtungsgelder zu der Zeit, wo der Genuß der Apanage und bezw. ihrer Erhöhung 
beginnt. 
I) Diese Leistungen erschöpfen Alles, was Mitglieder des großherzoglichen Hauses 
für ihren standesmäßigen Unterhalt, bei vermählten Prinzen zugleich ihre Gemahlinnen 
und ihre minderjährigen Kinder, bei Wittwen zugleich für die Letzteren aus Domanial- 
oder Staatsmitteln ansprechen können. Bei Prinzessinnen erschöpfen die Mitgabe und 
Ausstattung zugleich Alles, was eine Prinzessin für ihre Nachkommen bis zum Aussterben 
des großherzoglichen Mannesstammes an das Domanial= und übrige Fideikommißvermögen, 
sowie an den Staat zu fordern berechtigt ist. Insbesondere kann eine Prinzessin, wenn 
sie sich zum zweiten Male vermählt, keine neue Mitgabe oder Ausstattung verlangen. 
d) Apanagen, Sustentationen oder Wittume dürfen nur mit Bewilligung des 
Großherzogs außerhalb des Großherzogthums verzehrt werden. Andernfalls ist eine
        <pb n="61" />
        § 25. Rechtl. Stellung des großh. Hauses und des Großherzogs als seines Oberhauptes. 45 
vorläufige Innebehaltung dieser Einkünfte begründet und ist, wenn der nicht bewilligte 
Aufenthalt außerhalb des Großherzogthums über ein Jahr dauert, die Hälfte der bis 
dahin innebehaltenen und künftig inne zu behaltenden Raten der Staatskasse kraft Gesetzes 
verfallen. 
e) Beschlagnahme zu Gunsten von Gläubigern findet auf Sustentationen nicht, auf 
Apanagen, Nadelgelder und Wittume bis zu einem Drittheile statt ?0. 
f) Die jährlichen Bezüge hören auf mit dem Tode des Bezugsberechtigten; außer- 
dem die Apanage des Erbgroßherzogs mit dem Tage seines Regierungsantrittes, Apanagen, 
Nadelgelder und Sustentationen von Prinzessinnen mit dem Tage ihrer Vermählung, 
Nadelgelder und Sustentationen serner mit dem Tage des Eintrittes in die Apanage; 
Wittume mit dem Tage einer anderweiten Vermählung, 
Ueber den einen oder anderen Zeitpunkt hinaus können diese Bezüge in keiner Weise 
belastet oder verpflichtet werden. Verfügungen jeder Art, die eine solche Belastung oder 
Verpflichtung bezwecken, sind hinsichtlich der Staatskasse für nicht ergangen zu erachten. 
g) Erreicht die Gesammtsumme der in Folge des Apanagengesetzes zu leistenden 
periodischen Bezüge 300,000 fl. (514,285 M. 71 Pf.), so erleiden diejenigen Bezugs- 
berechtigten, welche alsdann erst in den Bezug treten, einen Abzug von einem Drittheile, 
und wenn die Gesammtsumme 350,000 fl. (600,000 M.) erreicht, von der Hälfte der 
gesetzlichen Beträge. Dasselbe findet statt, wenn durch vollständige Befriedigung eines 
neu erwachsenen Anspruchs die obengenannten Summen überschritten wurden; jedoch erhält 
der Bezugsberechtigte den noch verfügbaren Rest, auch wenn die zwei Drittheile bezw. 
die Hälfte seines Anspruches weniger betragen sollten. 
Sobald der Gesammtaufwand wiederum unter 350,000 fl. (600,000 M.), bezw. 
unter 300,000 fl. (514,285 M. 71 Pf.) herabsinkt, werden die Bezüge auf zwei Dritt- 
theile bezw. auf den vollen Betrag erhöht, insoweit deren Entrichtung ohne Ueberschreitung 
jener Summen möglich ist. Bei mehreren Betheiligten findet der Eintritt in den höheren 
Bezug in derselben Reihenfolge statt, in welcher sie früher den geminderten Betrag 
erhalten haben. 
Wittume sind dem Abzuge nicht unterworfen. 
Die Gesammtsumme der nach dem Apanagengesetz zu leistenden periodischen Bezüge 
kann 400,000 fl. (685,714 M. 29 Pf.) jährlich nicht übersteigen. 
h) Diese sämmtlichen periodischen Bezüge unterliegen keiner Art von Besteuerung. 
Die Kapitalrentensteuerkapitalien und die Steueranschläge aus dem Einkommen der 
Mitglieder des großherzoglichen Hauses, ferner die Steuerkapitalien ihrer Schlösser und 
Gärten sind vom Beizug zur Gemeindebesteuerung frei?). Desgleichen sind frei von der 
Quartierpflicht die in ihrem Besitze befindlichen Gebäude, insofern sie für immer oder zeit- 
weise zum Wohnsitze ihrer Eigenthümer bestimmt sind?). 
Denjenigen Prinzen des großherzoglichen Hauses, welche Besitzer der Standesherr- 
schaften Zwingenberg und Salem mit Petershausen (Sekundogenitur aus Allodialerbe) 
sind, kommen in dieser Eigenschaft innerhalb des standesherrlichen Gebietes noch folgende 
Vorzüge zu½): 
1. Die Ausübung der niederen Polizei, sowie die Ausnahme ihrer Beamten und 
Förster von der Ortspolizeigewalt des Bürgermeisters; 
1) Vgl. hiezu § 5 des Einf. Ges. zur R.C. Pr.O., v. 30. Jan. 1877, R. G. B. Nr. 6, S. 244. 
2) G.O. u. St. O. § 81 Ziff. 3 u. 4. 
3) Quartierl. Ges. § 4. 
S. 149 4) Ldh. Verord. v. 1. Juli 1824, Reg. Bl. Nr. XV, S. 95, u. 25. Juli 1827, Reg. Bl. Nr. XV,
        <pb n="62" />
        46 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 88 26, 27. 
2. Mitwirkung bei der Aufstellung des Gemeindevoranschlags, sowie die Benach- 
richtigung von Ortsbereisungen; 
3. die nutzbaren Rechte; 
4. den Kirchen gegenüber das Pfarrpatronatsrecht; 
5. die Befugniß zur Ernennung des zur Verwaltung ihres Vermögens erforderlichen 
Personals. 
In allen diesen Beziehungen gelten die nämlichen Grundsätze, wie in § 12 bezüglich 
der Standesherren dargestellt. 
Alle Mitglieder des großherzoglichen Hauses sind der Familiengewalt und Aussicht 
des Großherzogs unterworfen und haben sich denjenigen Anordnungen zu fügen, welche er 
im Interesse der Wohlfahrt des großherzoglichen Hauses für nothwendig hält. Als Aus- 
flüsse dieser Familiengewalt haben theils Landes= und Hausgesetze, theils landesherrliche 
Verordnungen und das Familienherkommen des großherzoglichen Hauses Folgendes festgestellt: 
1. Ihm steht die Obervormundschaft über die minderjährigen Prinzen und Prinzes- 
sinnen des großherzoglichen Hauses zu. 
2. Mitglieder des großherzoglichen Hauses bedürfen zu ihrer Vermählung der Ein- 
willigung des Großherzogs (s. o.). 
3. Mitglieder des großherzoglichen Hauses bedürfen zu dauerndem Aufenthalt außer- 
halb des Großherzogthums der Bewilliguug des Großherzogs ?. 
4. Der Großherzog bestimmt innerhalb der durch das Apanagengesetz bezeichneten 
Grenzen die Größe der zur Bestreitung der Unterhaltungs= und Erziehungskosten eltern- 
loser noch minderjähriger Kinder apanagirter Prinzen zu entrichtenden Sustentationen, 
sowie der neben dem Wittum einer dem großherzoglichen Hause angehörigen Wittwe etwa 
zu leistenden Erziehungsbeiträge (s. o.). 
5. Er ernennt den Hofstaat der Mitglieder des großherzoglichen Hauses, soweit der- 
selbe aus Hoschargen besteht. 
§ 26. F. Rechtsstellung des Großherzogs in höchstpersönlichen Sachen. Hinsichtlich 
des Personenstandes des Großherzogs gelten die allgemeinen reichs= und landesrechtlichen 
Bestimmungen, soweit nicht durch die im großherzoglichen Hause beobachtete Observanz 
Ausnahmen begründet sind. Solche Ausnahmen bestehen insbesondere 
a) bezüglich des Volljährigkeitsalters. Der Großherzog wird mit zurückgelegtem 
18. Lebensjahre volljährig?); 
b) theilweise bezüglich der Standesbeamtung (s. o.); 
I) bezüglich etwaiger Vormundschaft über einen minderjährigen Großherzog; 
c) bezüglich der Einwilligung zur Vermählung. Einer solchen bedarf der Großherzog, 
weil selbst Haupt des großherzoglichen Hauses, auch nicht Seitens seiner etwa verwittweten 
Mutter. 
§ 27. G. Verhältniß Badens zum Deutschen Reiche. Die Souveränetät des Groß- 
herzogthums Baden und seines Fürsten ist beschränkt durch das Verhältniß Badens zum 
Deutschen Reiche. 
Nachdem am 14. Juni 1866 Preußen seinen Austritt aus dem Deutschen Bunde 
erklärt hatte, war am 2. August 1866 Baden diesem Beispiele gefolgt. Im Nikolsburger 
Frieden vom 26. Juli 1866 erkannte Oesterreich „die Auflösung des bisherigen Deutschen 
Bundes an und gab seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Be- 
theiligung des österreichischen Kaiserstaates“. Im Berliner Frieden vom 17. August 18667) 
1) Arg. Apan.Ges. 8§ 13, 24. 
2) Arg. Apan. Ges. § 5, u. d. Komm.’Ber. dazu. 
3) Reg. Bl. 1866, Nr. XILIX, S. 328.
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        827. Verhältniß Badens zum Deutschen Reiche. 47 
trat Baden dieser Bestimmung bei; am 24. August 1866 erklärte der Deutsche Bundes- 
tag selbst den Bund für aufgelöst, Preußen und die Norddeutschen Staaten schlossen sich 
zum Norddeutschen Bunde zusammen, die süddeutschen Staaten, darunter Baden, waren 
gleichzeitig mit den Friedensverträgen mit Preußen in ein Schutz= und Trutzbündniß ein- 
getreten. Der Zollvereinsvertrag wurde am 4. Juni bezw. 8. Juli 1867 erneuert!). 
Durch den Vertrag von Versailles vom 15. Nov. 18702) ist Baden dem Nord- 
deutschen Bunde beigetreten, aus welchem Bündniß in Folge des fast gleichzeitigen Bei- 
trittes der Staaten Bayern und Württemberg das Deutsche Reich hervorgegangen ist. Das- 
selbe ist „ein ewiger Bund“, geschlossen „zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb 
desselben giltigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes“. 
Innerhalb des Bundesgebietes übt das Reich hinsichtlich einer Anzahl von, in der 
Reichsverfassung näher bezeichneten, Angelegenheiten das Recht der Gesetzgebung aus, und 
zwar mit der Wirkung, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Hinsichtlich der 
nämlichen Angelegenheiten übt das Reich das Recht der Beaufsichtigung. Bezüglich ein- 
zelner derselben geschieht sogar die Vollziehung unmittelbar durch Reichsbehörden. Außer- 
dem hat das Reich in anderen Angelegenheiten einzelne bestimmte Rechtsgrundsätze auf- 
gestellt, welche durch die Landesgesetze nicht verletzt werden dürfen. 
Bezüglich dieser Angelegenheiten steht auch innerhalb des badischen Staatsgebietes 
der badischen Staatsgewalt das Recht der Gesetzgebung nur insoweit und insolange zu, 
als nicht Reichsgesetze bestehen, und darf auch innerhalb des der Landesgesetzgebung frei- 
gelassenen Rahmens deren Inhalt nie dem der Reichsgesetzgebung widersprechen. Das 
solcher etwa Widersprechende hätte keine Rechtswirkung. 
Die Vollziehung steht, soweit nicht Reichsgesetze etwas Anderes bestimmen, was vielfach 
der Fall ist, auch hinsichtlich der oben bezeichneten Angelegenheiten der Landesstaatsgewalt 
zu. Das Nähere wird sich bei der Einzeldarstellung der Vollziehung zeigen und gehört 
im Uebrigen in das Reichsstaatsrecht. 
Der Einwirkung Seitens des Reiches unterliegt ferner die badische Staatsgewalt 
1. im Verhältniß nach Innen: a) im Falle von Verfassungsstreitigkeiten; b) im 
Falle der Justizverweigerung. 
2. Im Verhältniß nach Außen — zu anderen deutschen Staaten — ist jede Selbst- 
hilfe auf nichtfriedlichem Wege durch das Bundesverhältniß ausgeschlossen. Streitigkeiten 
zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und 
daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu erledigen sind, werden auf Anrufen des 
einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. 
Im Verhältniß zum Reiche selbst: Zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Bundes- 
pflichten könnte der badische Staat im Wege der Exekution angehalten werden. Sie wäre 
vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. 
Bezüglich des Militärwesens insbesondere besteht zwischen Baden und Preußen eine, 
unterm 25. Nov. 1870 abgeschlossene, Militärkonvention. Näheres hierüber s. u. 
Diesen Beschränkungen gegenüber ist anderseits der Wirkungskreis der badischen 
Staatsgewalt auch erweitert durch die Theilnahme derselben an der Gesetzgebung und 
Vollziehung des Deutschen Reiches. 
Im Bundesrathe führt Baden drei Stimmen und kann ebensoviele Bevollmächtigte 
zum Bundesrathe ernennen. 
Durch diese nimmt es Theil an den Beschlüssen des Bundesrathes. 
Die Ernennung dieser Bevollmächtigten geschieht durch den Großherzog unter Ver- 
1) Reg.Bl. 1867, Nr. LI, S. 467. 
2) G. u. V. Bl. 1870, Nr. LXXII, S. 711.
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        48 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 8 28. 
antwortlichkeit der Minister. Sie werden von der großherzoglichen Regierung mit den 
erforderlichen Weisungen versehen. Diese Instruirung der Bundesrathsbevollmächtigten ist 
eine Regierungshandlung, wie jede andere, bedarf also grundsätzlich einer besonderen Mit- 
wirkung der Volksvertretung nicht mehr als jeder andere Regierungsakt. Inwieweit die 
Regierung glaubt, dabei die in Beschlüssen der Volksvertretung kundgegebene Anschauung 
derselben berücksichtigen zu sollen, ist eine politische Frage des einzelnen Falles). 
Zu dem Reichstage hat Baden 14, aus allgemeinen und direkten Wahlen mit ge- 
heimer Abstimmung hervorgegangene, Abgeordnete zu entsenden. 
III. Kapitel. 
Die Landstände. 
§ 28. I. Wesen der landständischen Einrichtung. „Das Großherzogthum hat eine stän- 
dische Verfassung“ 2) d. h. der Großherzog ist bei der Ausübung der Staatsgewalt nach 
näherer Maßgabe der Verfassung an die Mitwirkung einer Versammlung gebunden, welche 
rechtlich als die Vertretung der Gesammtheit der im Staate zusammengefaßten Persönlich- 
keiten gilt, der „Landstände“ oder „Stände“ oder der „Ständeversammlung“ 3). Der 
Grundgedanke des Rechtsstaates, wornach derselbe eine organische Zusammenfassung von 
freien Persönlichkeiten zu einer höheren Einheit ist, diese Persönlichkeiten also die Pflicht 
und das Recht haben, an der Erfüllung der Lebensaufgaben dieser höheren Einheit mit- 
zuarbeiten, gelangt durch die Einrichtung der „Stände“, welche diese Mitarbeit selbst bei 
der Staatsleitung an höchster Stelle vollziehen, erst recht zur Wahrheit. Durch diese Mit- 
arbeit erhält die im Volke lebende sittliche und Rechtsanschauung den nothwendigen Ein- 
fluß auf die Staatsleitung, kommen gegenüber den Anforderungen der Staatseinheit die 
vielgestaltigen Bedürfnisse der einzelnen im Staate vorhandenen Persönlichkeiten zum Aus- 
druck und zwar alles dieses zu dem Endzwecke, innerhalb des Staates die Harmonie der 
Einheit mit der Freiheit und Manchfaltigkeit zu erreichen. 
Aus diesem Grundwesen der „ständischen Verfassung“ folgt 
1. für das Verhältniß der Landstände zum Volke. Die Landstände bilden die gesetz- 
liche Bertretung des Volkes d. h. des Inbegriffes der im Staate vereinten beherrschten Per- 
sönlichkeiten, jedoch nur in dem innerstaatlichen Verhältnisse zwischen der Staatsregierung 
einerseits und den Regierten anderseits. Sie allein sind berufen, die Anschauung und den 
Willen des Volkes zum Ausdruck zu bringen. Sie vertreten das Volk in seiner Gesammt- 
heit, aber auch nur die Gesammtheit der Landstände bildet die Volksvertretung. 
Hieraus folgt insbesondere: 
a) Die Landstände in ihrer Gesammtheit sind nicht die Beauftragten des Volkes, 
sondern das einzige rechtmäßige Organ desselben. Ihre Entschließung bildet also von 
1) Aus Anlaß der Verhandlungen über die Reichssteuerprojekte in der Zweiten Kammer hat am 
6. Dez. 1893 die großherzogliche Regierung ganz richtig Folgendes erklärt: „daß die Instruirung 
der Bevollmächtigten zum Bundesrath zur Kompetenz der großherzoglichen Regierung gehört. Ein 
die Regierung bindender Beschluß, daß die Bevollmächtigten anzuweisen seien, einen dem Bundes- 
rathe vorliegenden Gesetzentwurf anzunehmen oder abzulehnen, würde rechtlich nicht gefaßt werden 
können. Der Bundesrath ist das verfassungsmäßige Organ, in welchem die Auffassung der ver- 
bündeten Regierungen zum Ausdruck zu kommen hat, wobei es allerdings nicht zweifelhaft sein 
kann, daß die Weisungen an die Bevollmächtigten als Regierungsakte sich darstellen, für welche 
die Minister nach Maßgabe der Gesetzgebung des Einzelstaates dem Landtag verantwortlich sind.“ 
Karlsr. Ztg. Nr. 337 v. 7. Dez. 1893. — Vgl. a. Verhdl. d. Ersten Kammer v. 1893/94. Stenogr. Ber. 
in Beil. H. S. 11, 25. 
2) V. U. § 6. 
3) Die V. U. gebraucht bald den einen, bald den anderen Ausdruck; im Eingang von Gesetzen 
wird regelmäßig die Bezeichnung „Stände“ gebraucht.
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        8 38. Wesen der landständischen Einrichtung. 49 
Rechtswegen den „Volkswillen“. Es besteht kein Auftraggeber, dessen Aufträge sie zu er— 
füllen hätten und dem sie Rechenschaft schuldig wären. 
b) Den Mitgliedern der Landstände kommt kraft dieser Eigenschaft als Einzelpersonen 
ein gesetzlicher Einfluß auf die Staatsangelegenheiten nicht zu; dieser steht ihnen nur zu 
in Gestalt der Wirksamkeit innerhalb der Ständeversammlung. Als Mitglieder derselben 
sind sie so wenig wie diese Beauftragte irgend Jemandes, sondern bekleiden ein öffentliches 
Amt, welches sie nach bester eigener Ueberzeugung auszufüllen haben. Ihr Amt verpflichtet 
sie, das Wohl nur des Landes in seiner Gesammtheit zu berathen, nicht dasjenige einzel- 
ner Stände oder Landestheile, welchen sie vielleicht persönlich angehören oder von welchen 
sie zu diesem Amte berufen worden sind. Dies gilt gleichmäßig von allen Mitgliedern 
der Landstände, welches auch die Art ihrer Berufung — eigenes Recht, Ernennung oder 
Wahl — sein mag0. 
2. Für das Verhältniß der Landstände zum Großherzog und der von ihm ausgehen- 
den Staatsregierung. „Der Großherzog vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt“ und 
er „übt sie aus“, aber nur „unter den in der Verfassungsurkunde festgesetzten Bestim- 
mungen'“"?2). Die Einrichtung der Landstände bewirkt somit keinerlei Theilung der Staats- 
gewalt, etwa dahin, daß ein Theil derselben den Landständen zukäme. Als Staatswille 
gilt Nichts, was nicht der Großherzog oder die von ihm hierzu beauftragten Beamten als 
solchen bezeichnet hätten. Die Stände haben nur die Aufgabe und das Recht, bei der Bil- 
dung des vom Großherzog kund zu gebenden Staatswillens in der Art mitzuwirken, daß 
innerhalb gewisser Gebiete der Staatsleitung, insbesondere der Gesetzgebung, Nichts als 
Staatswille verkündet werden darf, was nicht ihre Zustimmung erhalten hat. Außerdem 
stehen ihnen gewisse Rechte der Kontrole der Staatsregierung zu. Selbst zu diesen Zwecken 
dürfen sich die Landstände nur auf den Ruf des Großherzogs, als des auch über ihnen 
stehenden Staatsoberhauptes, versammeln und nur so lange versammelt sein, als er es 
anordnetds). Mit anderen Gegenständen, als solchen, welche hiernach die Verfassung zu 
ihrer Berathung für geeignet erklärt hat oder welche der Großherzog besonders an sie ge- 
bracht hat, dürfen sie sich nicht beschäftigen"). Sie bilden hiernach keine auf die Dauer 
berechnete Korporation, sondern nur vorübergehend zusammengerufene Versammlungen von 
Unterthanen ). Sie haben keine Exekutivgewalt und kein Recht, Beamte anzustellen, nicht 
einmal zu ihren eigenen Zwecken). Einmal zusammengerufen aber sind sie, sowohl als 
Gesammtheit, wie als Einzelne in der Ausübung ihrer Befugnisse und Pflichten völlig frei 
und unabhängig. 
3. Für den Staat als Gesammtheit sind die Landstände nicht minder ein Organ, 
durch welches derselbe seinen Willen bildet, als der Großherzog und die von ihm aus- 
gehende Staatsregierung. Und zwar sind sie im Verfassungsstaate ein nothwendiges Or- 
gan, denn ohne ihr Bestehen würde der Großherzog auch die Verfassung nach seinem sub- 
jektiven Willen gestalten können"). Die Uebereinstimmung des Willens der Landstände 
1) V. U. § 48: „Die Ständeglieder find berufen, über die Gegenstände ihrer Berathungen nach 
eigener Ueberzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Kommittenden keine Instruktionen an- 
nehmen." Der nach § 69 d. V. U. von den Ständegliedern zu leistende Eid geht u. A. dahin: — — 
ain der Ständeversammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksficht 
auf besondere Stände oder Klassen, nach meiner innern Ueberzeugung zu berathen."“ 
2) V. U. § 5. 
3) V. U. §§ 42, 52. 
4) V. U. § 50. 
5) Daher schwört jedes Ständeglied „Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze". V. U. 8# 69. 
6) V. U. § 75. 
7) Der Eid der Ständeglieder verpflichtet deshalb sie mit Recht zur „Beobachtung und Auf- 
rechthaltung der Staatsverfassung.“ V. U. § 69. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 4
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        50 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 828. 
mit dem der Staatsregierung, wo sie gesetzlich geboten, erzeugt den Staatswillen. Da 
nun zum Leben des Staates unbedingt nothwendig ist, daß derselbe seinen Willen bilde 
und kundgebe, so kann das Wesen der Aufgabe der Landstände nur im Zusammenwirken 
mit der Staatsregierung gefunden werden, nicht im Entgegentreten gegen dieselbe 0. Eben- 
sowenig können die Landstände rechtlich die Regierung zu einer bestimmten Handlungs- 
weise zwingen: das badische Verfassungssystem ist kein parlamentarisches, sondern ein kon- 
stitutionelles. 
Der Kreis der Thätigkeit und der Rechte der Landstände umfaßt: 
1. die Theilnahme an der Gesetzgebung:; 
2. die Einwirkung auf den Staatshaushalt, und zwar theils durch Festsetzung der 
Staatsausgaben und der Staatseinnahmen, insbesondere Bewilligung der Steuern, theils 
durch Kontrole über die Verwendung der Staatsgelder, theils durch Zustimmung zu ge- 
wissen Handlungen der Finanzverwaltung; 
3. das Recht der Vorstellung und Beschwerde an den Großherzog; 
4. das Recht der Ministeranklage. 
Was insbesondere die in Beziehung auf die Gesetzgebung und den Staatshaushalt 
den Landständen zustehenden Rechte betrifft, so entscheidet darüber, ob eine Verordnung 
oder Verfügung der großherzoglichen Regierung zu ihrer Giltigkeit der Mitwirkung der 
Landstände bedarf, der Inhalt dieser Verordnung oder Verfügung, nicht die äußere Form 
derselben. Die Rechte der Landstände werden hiernach insbesondere weder vermehrt noch 
vermindert dadurch, daß die Regierung die Verordnung oder Verfügung in der Form eines 
Staatsvertrags trifft oder der Regierung eines anderen Staates die Erlassung gewisser 
Verordnungen oder Verfügungen zugesagt hat ?. 
§ 29. II. Zusammensetzung der Landstände. A. Im Allgemeinen. „Die Landstände 
sind in zwei Kammern abgetheilt“): die Erste Kammer, theils aus eigenberechtigten, theils 
aus gewählten, theils aus vom Großherzog ernannten Mitgliedern, und die Zweite Kam- 
mer, ausschließlich aus gewählten Mitgliedern bestehend. Diese Abtheilung ist ihrem Grund- 
wesen nach nur eine geschäftliche; ungeachtet derselben bilden nur beide Kammern zusammen 
die Landstände") und entsteht nur durch die Uebereinstimmung der Beschlüsse beider ein 
Beschluß der Landstände ). Wo also zu einem Akte der Staatsgewalt, damit er als ver- 
fassungsmäßiger Ausdruck des Staatswillens erscheine, die Zustimmung der Landstände er- 
forderlich ist, muß ein zustimmender Beschluß jeder von beiden Kammern vorliegen ?. 
Unabhängig von den Beschlüssen der anderen Kammer können jedoch die Beschlüsse 
1) „Ich konnte nicht finden, daß ein feindlicher Gegensatz sei zwischen Fürstenrecht und Volks- 
recht. Ich wollte nicht trennen, was zusammengehört und sich wechselseitig ergänzt — Fürst und 
Volk, unauflöslich vereint unter dem gemeinsamen, schützenden Banner einer in Wort und That ge- 
heiligten Verfassung", sagt ebenso staatsrechtlich richtig, wie schön Großherzog Friedrich in der Thron- 
rede vom 30. August 1860, beim Schlusse der Ständeversammlung. Daher erscheint in der Stände- 
versammlung, so lange sie pflichtgemäß tagt und verhandelt, jede Opposition nicht als gegen den 
Staat und dessen Haupt gerichtet, sondern nur gegen die jeweilige Regierung. 
2) Ein Staatsvertrag bedarf hiernach nicht als solcher, sondern nur soweit der ständischen 
Zustimmung, als er Anordnungen trifft, die auch in anderer Form der ständischen Zustimmung be- 
durft haben würden. 
A. M. Stabel, in „Grundlagen für den Kommissionsbericht über die Konvention mit dem 
päpstlichen Stuhle". 
3) V. U. S 26. 
4) Daher kann der Großherzog nur beide Kammern gleichzeitig („den Landtag“") eröffnen, ver- 
lugen und schließen, V.U. §§ 42, 68, und ist der ständische Ausschuß beider Kammern gemeinsam. 
5) V. U. §§ 53—65, 70 a. 
6) Endgiltige Nichtzustimmung auch nur einer Kammer verhindert somit das Zustandekommen 
eines solchen Willensaktes.
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        8 30. Zusammensetzung der Ersten Kammer. 51 
jeder einzelnen derselben zum Vollzuge kommen a) in ihren eigenen inneren Angelegenheiten!), 
b) bei Beschwerden und anderen Vorstellungen an den Großherzog — mit einiger Beson- 
derheit bei den Bitten um Vorlage eines Gesetzes —, sowie bei Ministeranklagen. Hier- 
über s. u. 
Hinsichtlich ihrer Verhandlungen und Beschlußfassungen bildet jede Kammer eine für 
sich bestehende Versammlung. Sie können nicht zusammentreten; sie beschränken sich in 
ihrem Verhältniß zu einander auf die gegenseitige Mittheilung ihrer Beschlüsse). Beide 
stehen einander rechtlich gleich und haben in der Hauptsache die nämliche Geschäftsbehand- 
lungsweise. Es steht daher der Wahl der großherzoglichen Staatsregierung frei, an welche der 
beiden Kammern sie eine Vorlage zunächst gelangen lassen will. Ausnahmen von diesen Grund- 
sätzen bestehen bezüglich der Finanzsachen, der Beschwerden wegen Verletzung der Verfassung 
oder verfassungsmäßigen Rechte und der Ministeranklagen 2). Ueber diese Ausnahmen s. u. 
Nothwendige allgemeine Eigenschaften eines Mitgliedes der einen oder anderen Kammer 
find: a) Badische Staatsangehörigkeit"); b) männliches Geschlecht; c) zum Mindesten das 
Alter der Volljährigkeit; d) Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte 5). Niemand kann ferner 
gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein. Zur thatsächlichen Ausübung der Mitglied- 
schaft zu einer der Kammern ist endlich nothwendig, daß weder ein körperliches noch ein 
geistiges Gebrechen das Mitglied an der Theilnahme an den landständischen Verhand- 
lungen hindere; denn „die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders 
als in Person ausüben“. 
§ 30. B. Zusammensetzung der Ersten Kammer. Die Erste Kammer besteht: 
1. aus Mitgliedern, welche durch ihre Geburt zum Eintritt in diese Kammer berufen 
sind. Es sind dies: 
a) die Prinzen des großherzoglichen Hauses; 
b) die Häupter der standesherrlichen Familien. Von denjenigen standesherrlichen 
Familien, die in mehrere Zweige sich theilen, ist das Haupt eines jeden Familienzweiges, 
der im Besitze einer Standesherrschaft sich befindet, Mitglied der Ersten Kammer?). 
Den Standesherren gleich stehen in dieser Beziehung die Häupter solcher adeliger 
Familien, welchen etwa der Großherzog eine Würde des hohen Adels verleiht, voraus- 
gesetzt, daß sie das hierzu erforderliche Stamm= oder Lehengut besitzen 7). 
Die Prinzen des großherzoglichen Hauses und die Standesherren treten nach erlang- 
ter Volljährigkeit in die Ständeversammlung ein?). 
2. Aus Mitgliedern, welchen diese Eigenschaft kraft ihres Amtes zukommt, nämlich: 
dem katholischen Landesbischof oder in Ermangelung eines solchen dem Bisthumsverweser 
und einem vom Großherzog auf Lebensdauer ernannten Geistlichen der evangelisch-pro- 
testantischen Landeskirche mit dem Range eines Prälaten 10). 
1) Geschäftsordnung, Prüfung der Legitimation der Mitglieder, Wahl des Präsidenten rc. 2c. 
74 
V. U. S 74. 
2) V. U. § 75. 3) V. U. §§ 60, 61, 67, 67aà —67f, 70 e, 74. 
4) Bezüglich der Standesherren s. o. § 12. 5) R. Str. G. B. 9§§ 32—34. 
6) V. U. 8 47. 
7) V. U. 5§ 27, 28. Auch bei den Standesherren gilt die Regel, daß Vertretung eines Stände- 
mitgliebes nicht zulässig ist. Während der Minderjährigkeit des Besitzers einer Standesherrschaft 
ruht deshalb dessen Stimme. 
8) Sie müssen ein nach dem Rechte der Erstgeburt und der Lineal-Erbfolge erbliches Stamm- 
und Lehengut besitzen, das in der Grund= und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastenkapitals, wenigstens 
zu 300 000 fl. (514215 M. 71 Pf.) angeschlagen ist. V.U. § 28. Zur Zeit ist kein solcher „erblicher 
Landstand“ vorhanden. 
9) V. u. § 28. Also der Erbgroßherzog nach erreichtem 18., sonst mit dem 21. Lebensjahre. 
10) V. U. §5 27, 30. Die Ernennung zum Prälaten war ursprünglich nicht sowohl die Ver- 
4-
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        52 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 8 B0. 
3. Aus gewählten Mitgliedern und zwar: 
a) aus acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels, von diesem gewählt aus seiner 
Mitte. Wahlberechtigt sind alle im Lande wohnenden staatsangehörigen Besitzer von Grund- 
herrschaften oder Theilhaber an solchen, welche das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben und 
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, desgleichen diejenigen adeligen Güter- 
besitzer, welchen der Großherzog die Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bei der Grundherren= 
wahl beigelegt hat ?. 
Wählbar sind alle stimmfähigen Grundherren, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
haben. Jede Wahl gilt — vorausgesetzt, daß der Landtag nicht vorher aufgelöst wird — 
für acht Jahre, alle vier Jahre tritt die Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten aus?). 
Das Großherzogthum ist in zwei grundherrliche Wahlbezirke eingetheilt, jenen ober- 
halb der Murg mit dem Wahlorte Freiburg, und jenen unterhalb der Murg mit dem Wahl- 
orte Mannheim. Jeder Bezirk wählt vier Abgeordnete 5). 
Die Grundherren eines jeden dieser Bezirke wählen die Abgeordneten aus ihrer Mitte 
unter Leitung eines landesherrlichen Kommissärs in geheimer Wahl, wobei Vertretung ab- 
wesender Stimmberechtigten durch bevollmächtigte anwesende stimmberechtigte Grundherren 
zulässig ist, mittelst in Umschläge gelegter Stimmzettel. Es entscheidet relative Stimmen- 
mehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos ). 
b) Aus zwei Abgeordneten der Landesuniversitäten Heidelberg und Freiburg, für jede 
dieser Universitäten gewählt aus der Mitte der Professoren oder aus der Zahl der Gelehr- 
ten oder Staatsdiener des Landes durch die ordentlichen Professoren, jeweils auf die Zeit 
von vier Jahren mit gleichzeitigem Austritt Beider mit der Hälfte der grundherrlichen 
Abgeordneten?). Die Wahl, bei welcher Stellvertretung erweislich ohne Schuld Verhinder- 
ter zulässig ist, erfolgt an jeder Universität in einer vollständigen Versammlung der ordent- 
lichen Professoren, von welchen ¾ anwesend oder vertreten sein müssen, unter Leitung 
des Prorektors (unbeschadet seines Stimmrechts) durch geheime Abstimmung in ähnlicher 
Weise wie bei der Grundherren-Wahl. Es entscheidet jedoch absolute Stimmenmehrheit ). 
Wird diese beim ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet bei Stimmengleichheit von 
nur zwei Vorgeschlagenen das Loos, andernfalls Stichwahl unter denjenigen drei oder 
mehreren Vorgeschlagenen, welche die drei höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; wenn 
diese erfolglos bleibt, Stichwahl unter denjenigen zwei oder mehreren Vorgeschlagenen, 
welche die zwei höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, sodann relative Stimmenmehrheit, 
endlich das Loos?). 
4. Aus den vom Großherzog, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt ernannten Mit- 
leihung eines kirchlichen Amtes, als die Ernennung eines evang. Geistlichen zum lebenslänglichen 
Mitgliede der Ersten Kammer, also ein Staatsakt. Nach der jetzigen evang. Kirchenverfassung ist 
der za zugleich Mitglied des evang. Oberkirchenrathes und muß schon als solcher der Regierung 
„genehm sein. 
1) Der Großherzog kann adeligen Gutsbesitzern die Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bei der 
Grundherrenwahl beilegen, wenn sie ein Stamm-= oder Lehngut besitzen, das in der Grund= und Ge- 
fällsteuer, nach Abzug des Lastenkapitals, wenigstens auf 60000 fl. angeschlagen ist, und nach dem 
Rechte der Erstgeburt nach der Lineal--Erbfolge vererbt wird. V.U. § 29. Vgl. über die Grundherren § 11. 
2) V. U. § 29. Der Besitz mehrer Grundherrschaften gibt kein Recht auf mehrere Stimmen. 
Von mehreren Theilhabern an einer Grundberrschaft ist jeder stimmfähig und wählbar. 
3) V. U. § 2. Ueber die Stimmberechtigung bei Wahlen zur Ersten Kammer erkennt der Ver- 
Farn V. R. Pfl. G. § 3 Ziff. 18, auf Klagen gegen Entschließungen des Ministeriums des 
nnern. 
4) Whl.O. §§ 1— 20. 
5) V. U. § 32; G. v. 5. Aug. 1841, Reg.Bl. Nr. XXV, S. 213, §5 2; Whl.O. 8§ 21, 24. 
6) D.kh. es muß auf eine Person wenigstens eine Stimme mehr gefallen sein, als die Zahl 
der übrigen ihr nicht zugefallenen Stimmen der Anwesenden und Vollmachtgeber beträgt. V. U. § 27. 
7) Whl.O. §§ 21—33.
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        § 31. Zusammensetzung der Zweiten Kammer. 53 
gliedern. Die Zahl derselben darf acht nicht übersteigen !). Die Ernennung erfolgt jeweils 
für Einen Landtag ?). 
Sowohl die Abgeordneten der Grundherren, als jene der Universitäten, als die vom 
Großherzog ernannten Mitglieder verlieren diese ihre Eigenschaft durch Auflösung der 
Ständeversammlung'?), außerdem durch freiwilligen Austritt. 
§ 31. C. Zusammensetzung der Zweiten Kammer. 1. Im Allgemeinen. Die Zweite 
Kammer besteht aus 63 Abgeordneten „der Städte und Aemter“, welche in 56 durch Ge- 
setz festgestellten Wahlbezirken, deren fünf mehr als eine, die übrigen je einen Abgeordneten 
ernennen, durch gewählte Wahlmänner gewählt werden, und zwar je auf vier Jahre mit 
alle zwei Jahre eintretender hälftiger Erneuerung?. 
Für jede Erneuerungswahl, d. h. für jede solche neue Wahl eines Abgeordneten, die 
wegen Auflösung der Ständeversammlung oder wegen des regelmäßigen Austrittes eines 
Kammermitgliedes nothwendig wird, hat auch eine neue Urwahl der Wahlmänner ein- 
zutreten. Dagegen findet behufs der Vornahme der Ersatzwahl für einen aus einem ande- 
ren Grunde, als einem der beiden oben angegebenen, ausgetretenen Abgeordneten keine Er- 
neuerung, nur eine Ergänzung des Wahlmänner-Kollegiums statt ). Die Wahl der Wahl- 
männer findet in Wahldistrikten von mindestens 200 Seelen statt. 
Bei der Wahl der Wahlmänner sind stimmberechtigt und wählbar, vorbehaltlich der 
— unten zu erwähnenden — gesetzlichen Ausnahmen, alle männlichen badischen Staats- 
bürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt und in dem Wahlbezirke ihren Wohnsitz 
haben, sofern sie weder wirkliche Mitglieder der Ersten Kammer, noch bei der Wahl der 
Grundherren stimmfähig oder wählbar sind. Wählbar zum Abgeordneten ist, ohne Rücksicht 
auf den Wohnort, jeder badische Staatsbürger, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und 
die Wählbarkeit zum Wahlmann besitzt). Ausgenommen find die Mitglieder der Ober- 
rechnungskammer ?). 
„Landes-, Standes= und grundherrliche Bezirksbeamte, Pfarrer, Physici (Bezirks- 
ärzte) und andere geistliche und weltliche Lokaldiener können als Abgeordnete nicht von 
den Wahlbezirken gewählt werden, wozu ihr Amtsbezirk gehört““). Die Wahl ist eine ge- 
heime. Es entscheidet bei der Wahlmännerwahl relative, bei der Abgeordnetenwahl absolute 
Stimmenmehrheit. Jeder Wähler muß sein Stimmrecht persönlich ausüben. 
2. Wahl der Wahlmänner. Die Bezirke für die Wahl der Abgeordneten zur 
zweiten Kammer werden zum Vollzug der Wahl der Wahlmänner in Wahldistrikte ein- 
getheilt. In jedem Wahldistrikte wird auf je 200 Einwohner ein Wahlmann ernannt. Ge- 
1) V. U. § 27, Ziff. 6, § 32 
2) Die V. U. spricht dies nicht ausdrücklich aus, enthält aber auch keine Bestimmung über die Be- 
rechtigung zu einer Ernennung für eine längere Zeitdauer. Thatsächlich find seither alle Ernennungen 
nur für die Dauer des Landtages erfolgt. 
3) V. U. S§ 43. 
4) V. U. 8§ 33, 34, 34, 38, Ges. v. 16. April 1870, G. u. V. Bl. Nr. XXV, S. 299, v. 16. April 
1870, G. u. V. Bl. Nr. XX0, S. 303. Die Wahlbezirke 35 (Stadt Karlsruhe) und 45 (Stadt Mannheim) 
haben je drei, die Wahlbezirke 18 (Stadt Freiburg), 42 (Stadt Pforzheim) und 48 (Stadt Heidelberg) 
je zwei Abgeordnete zu wählen. Ueber die frühere Wahlbezirks-Eintheilung s. die Beilage zur Whl.O., 
Reg. Bl. 1818, Nr. XXVII, S. 189. Die Wahl ist sonach eine mittelbare (indirekte). 
5) V. U. § 39. An Stelle der durch Tod, Wegzug oder aus anderen Gründen ausgeschiedenen 
Wahlmänner sind in den betreffenden Wayldistrikten neue Wahlmänner zu wählen, sofern es ohne 
erhebliche Verzögerung der Abgeordnetenwahl geschehen kann. Whl.O. 8§ 34 (Ges. v. 25. Aug. 1876, 
G. u. V. B. Nr. XXXIX, S. 297). 
6) V. U. §§ 36, 37, Ges. v. 17. Febr. 1849; Reg. Bl. Nr. VII, S. 75, v. 21. Okt. 1867, Reg.Bl. 
Nr. XIVII, S. 423, u. v. 21. Dez. 1869; Whl.O. 95. 
7) öes. v. 25. Aug. 1876, die Oberrechnungskammer betr., Art. 4. 
8) V. U. § 37. Die Landeskommissäre gehören nicht unter die Zahl dieser Bezirks= oder Lokal- 
beamten; ebensowenig die Kreisschulräthe.
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        54 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. § 31. 
meinden von mindestens 200 Seelen bilden je einen Wahldistrikt. Kleinere Gemeinden, 
Kolonien und Hofgüter werden mit einer benachbarten Gemeinde zu einem Wahldistrikte 
vereinigt. Gemeinden, welche mehr als acht Wahlmänner zu wählen haben, werden nach 
der Einwohnerzahl in zwei oder mehrere Wahldistrikte eingetheilt, so daß in jedem Di- 
strikte mindestens vier und höchstens acht Wahlmänner zu wählen sind. 
In keinem Wahlbezirke sollen weniger als 48 Wahlmänner gewählt werden. 
Die mit der Wahl der Abgeordneten beauftragten landesherrlichen Kommissäre haben 
die Vereinigung der kleineren Gemeinden zu einem Wahldistrikte anzuordnen und die in 
den größeren Gemeinden von dem Gemeinde-(Stadt-)rathe entworfene Eintheilung in Wahl- 
distrikte zu genehmigen #). 
Bei der Wahl der Wahlmänner sind von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit aus- 
geschlossen: 
1. Entmündigte und Mundtodte; 
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist, und 
zwar während der Dauer des Konkursverfahrens; 
3. Personen, welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — 
eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im 
letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 
4. Personen, welchen das Wahlrecht oder die Wählbarkeit in Folge eines straf- 
gerichtlichen Urtheils entzogen ist. 
Für Personen des Soldatenstandes des Heeres ruht die Berechtigung zum Wählen 
so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. 
Die Urwähler üben das Wahlrecht in dem Distrikte aus, in „welchem sie wohnen. 
Niemand kann in zwei Distrikten wählen 2. 
Das Bezirksamt hat auf die von dem Ministerium des Innern ergehende Weisung 
die Wahl der Wahlmänner anzuordnen. 
Zur Besorgung des Wahlgeschäftes wird in jeder einen oder mehr Wahldistrikte 
bildenden Gemeinde eine Wahlkommission niedergesetzt. Sie besteht: 
1. aus dem ersten Ortsvorgesetzten oder seinem Stellvertreter als Vorstand, drei wei- 
teren Mitgliedern 3) und dem Rathschreiber als Protokollführer. 
In Gemeinden, welche in mehrere Wahldistrikte einzutheilen sind, werden neben die- 
ser Wahlkommission für mehrere oder alle Distrikte weitere Wahlkommissionen durch den 
Gemeinde-(Stadt-)rath gebildet, und zwar jedenfalls so viele, daß die Wahlhandlung nicht 
länger als drei Tage in Anspruch nimmt. 
Die Wahllokale und die Wahlzeiten der einzelnen Wahldistrikte sind vom Ge- 
meinde-(Stadt-hrath zu bestimmen und zugleich mit den Wahlkommissionen bekannt zu 
geben"). 
In jedem Wahldistrikte sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die 
1) Whl. O. (Ges. v. 25. Aug. 1876, G. u. V. Bl. S. 297), § 34; Verord. d. Min. d. Inn. v. 2. Juli 
1877, G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 131. 
2) A. a. O. §§ 35—327. 
3) Die Beisitzer sind: Ein vom Gemeinde-(Stadt-)rathe aus seiner Mitte gewähltes Mit- 
glied und zwei weitere vom Gemeinde-(Stadt-hrathe aus der Zahl der Wahlberechtigten gewählte 
Mitglieder. Für kleinere Gemeinden, die mit einer größeren Gemeinde zu einem Wahldistrikte ver- 
einigt find, tritt noch deren Ortsvorgesetzter in die Wahlkommission der größeren Gemeinde ein, die 
zugleich den Wahlort bildet. A. a. O. § 39. Die Mitglieder der Wahlkommissionen verlieren durch 
Ausüben dieser ihrer Funktionen ihr Stimmrecht nicht. A. a. O. § 42. 
4) Die Wahlhandlung wird giltig vorgenommen, solange drei Mitglieder der Wahlkommission 
anwesend find. Die Gründe der Abwesenheit des einen oder anderen Mitglieds sind im Protokoll 
zu vermerken. A. a. O. §§ 40—43.
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        831. Zusammensetzung der Zweiten Kammer. 55 
zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort ein- 
getragen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in 
die Listen aufgenommen sind . 
Die Wahlhandlung, welcher die Einladung der Wahlberechtigten mindestens zwei 
Tage vorausgehen muß, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses sind öffentlich und 
geschehen vor versammelter Wahlkommission. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende 
Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und 
dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Sie sind außerhalb des Wahllokals 
mit den Namen der Wahlmänner, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschrift- 
lich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
Wer nach Ablauf des Abstimmungstermins die relative Stimmenmehrheit erhalten 
hat, ist Wahlmann. 
Wo mehrere Wahlmänner ernannt werden, sind es diejenigen, die unter allen übri- 
gen die meisten Stimmen zählen, und zwar eben so viele, als der Distrikt zu wählen hat. 
Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Eine freiwillige Abtretung 
eines oder des andern Betheiligten wird nicht angenommen. 
Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit der Wahlzettel beschließt die Wahlkommission 
nach Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der dem Bezirksrathe im Falle einer Anfechtung des 
ganzen Wahlaktes mit Ausschluß des Rekurses zustehenden Entscheidung?). 
Die Annahme des Wahlamtes kann von keinem Staatsbürger ohne hinlängliche Ur- 
sache: als Krankheit, nothwendige Abwesenheit, verweigert werden ?. 
3. Wahl der Abgeordneten. Die Abgeordnetenwahl geschieht unter der Leitung 
eines für jeden Wahlbezirk besonders vom Großherzog ernannten Kommissärs in dem durch 
die landesherrliche Verordnung') ein für alle Mal festgesetzten Wahlorte dieses Bezirkes 
durch die hierzu gewählten Wahlmänner persönlich an dem Tage, welchen der Wahlkom- 
missär hierzu bestimmt ). Die Ladung hierzu ist jedem Wahlmanne wenigstens sechs Tage 
vorher schriftlich zuzustellen ". 
Die Wahlmänner, welche mehr als einen Abgeordneten zu ernennen haben, wählen 
einen Jeden durch besondere Wahl. Es kann nur dann zur Wahl geschritten werden, wenn 
wenigstens drei Viertel der Wahlmänner, die der Bezirk zu stellen hat, gegenwärtig sind. 
Bei einem wegen Ausbleibens von mehr als ¼ der Wahlmänner nothwendig gewordenen 
zweiten Wahltag genügt das Erscheinen der Mehrheit der Wahlmänner des Bezirks?). 
Die Wahlkommission besteht aus dem landesherrlichen Kommissär, aus den drei 
jüngsten Wahlmännern, und wenn diese aus anzuerkennenden Gründen diese Funktion 
ausschlagen, aus den im Alter zunächstfolgenden, und aus einem Notar des Wahlorts 
oder des Wahlbezirks. Der Notar führt das Protokoll. 
1) A.a. O. § 44. Diese Listen sind spätestens 4 Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage 
zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und ist dies zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist 
öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen find binnen 8 Tagen nach Beginn der 
Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb 
der nächsten 14 Tage durch den Gemeinde-(Stadt-)rath, in streitigen Fällen durch den Bezirksrath, 
zu erledigen. Bezüglich der Stimmberechtigung ist Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
V.R.Pfl.G. § 3 Ziff. 18. 
2) A. a. O. §s§ 45—47. 3) A.K a. O. § 52. 
4) Ldh. V.O. v. 16. April 1870, G. u. V. Bl. Nr. XXV, S. 313. 
5) In der Regel gemäß vorheriger allgemeiner Anordnung Seitens des Ministeriums des Innern. 
6) Whl.O. (Ges. v. 25. Aug. 1876) §§ 53, 54. 
) A. a. O. §§ 55—57. Die beim ersten Wahlgang Ausgebliebenen, soweit sie nicht durch le- 
gale Hindernisse zu erscheinen abgehalten waren, haben die Kosten der Einberufung und Versammlung 
zu tragen.
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        56 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 831. 
Die Wahl geschieht durch Abgabe von Stimmzetteln, welche der Wahlkommissär 
mit fortlaufenden Nummern und Umschlägen versehen und unter die Wahlmänner vertheilt 
hat und auf welche die Wahlmänner ihren Vorschlag geschrieben haben oder durch andere 
Wahlmänner haben schreiben lassen. Die Wahlmänner geben diese Stimmzettel ohne 
Umschlag auf Aufruf ihres Namens ab. Die Stimmzettel werden sofort in eine Urne 
gelegt, gemischt, darauf einzeln aus der Urne genommen, die Vorschläge mit den Nummern 
verlesen und in das Protokoll, sowie in eine Gegenliste eingetragen 1). Ergibt sich bei 
der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so entscheidet in dem Falle, wenn nur 
zwei Personen vorgeschlagen wurden, deren jede die Hälfte der Stimmen aller anwesenden 
Wahlmänner erhielt, das Loos, welches sofort gezogen wird; andernfalls wird eine zweite 
Abstimmung vorgenommen, wobei nur zwischen denjenigen gewählt werden darf, welche die 
drei höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Ergibt sich auch hier keine absolute Stimmen- 
mehrheit oder zur Loosziehung berechtigende Stimmengleichheit, so wird eine dritte Ab- 
stimmung vorgenommen, bei welcher nur zwischen denjenigen gewählt werden darf, welche 
die zwei höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, und relative Stimmenmehrheit und bei 
Stimmengleichheit das Loos entscheidet 7. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl zum Abgeordneten besteht nicht. Wer 
in mehr als einem Wahlbezirke gewählt ist, dessen Entschließung steht es frei, in welchem 
er die Wahl annehmen will?). Dem einmal Gewählten, der die Wahl angenommen hat, 
bleibt die Eigenschaft als Abgeordneter, wenn er bei einer Erneuerungswahl gewählt 
worden, regelmäßig während zweier Budgetperioden (während 4 Jahren) oder — sofern 
die Neuwahl durch Auflösung der Kammer veranlaßt war und ihn das Loos in die erste 
Hälfte der Austretenden bestimmt hat — während einer Budgetperiode (während 2 Jahren) 
(s. u. § 32). War er in einer Ersatzwahl gewählt, so tritt er mit dem Zeitpunkte aus, 
an welchem der Abgeordnete, für den er gewählt worden ist, auszutreten gehabt hätte. 
Vor dieser Zeit wird die Eigenschaft eines Abgeordneten verloren: 
a) durch Auflösung der Ständeversammlung; 
b) durch freiwilligen Austritt; 
J) durch Annahme eines besoldeten Staatsamtes oder Eintritt in ein Amt im Staats- 
dienste, mit welchem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt verbunden ist?); 
600 durch Verlust einer der nothwendigen Voraussetzungen der Wählbarkeit. 
1) A. a. O. § 58—64. Stimmzettel, die unleserlich geschrieben find, oder welche die Person 
des Gewählten nicht hinlänglich bezeichnen, werden von der Wahlkommission für beanstandet erklärt. 
Der beanstandete Stimmzettel wird bei Berechnung der Majorität mitgezählt. Wahlmänner, welche 
erst erscheinen, nachdem die Sammlung der Stimmzettel begonnen hat, können keinen Stimmzettel 
für den im Lauf befindlichen Wahlgang abgeben und werden für denselben wie Nichterschienene behandelt. 
2) A. a. O. 8§ 65—68. Nach beendeter Wahlhandlung ist den Anwesenden das Wahlergebniß zu er- 
öffnen, das Protokoll zu schließen und von der Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlzettel werden 
sofort vernichtet mit Ausnahme der beanstandeten, die dem Protokoll beigeschlossen werden. Der landes- 
herrliche Kommissär hat die erforderliche Bescheinigung über die gesetzlichen Eigenschaften des ernannten 
Abgeordneten zu erheben. Besitzt der Gewählte die gesetzlichen Eigenschaften nicht, so hat ihm der 
Kommissär dies zu eröffnen und seine Erklärung darüber zu vernehmen. Wenn der ernannte Ab- 
geordnete den Mangel der Wählbarkeit zugesteht, so wie in dem Falle, daß dies zwar nicht geschieht, 
der Kommissär aber die Erklärung des Betheiligten, nach den klaren Worten der Verfassungsurkunde, 
ungenügend und die Sache durchaus nicht zweifelhaft findet, so hat derselbe ohne Weiteres eine zweite 
Wahl anzuordnen. 
3) Beamte bedürfen zur Theilnahme an den Verhandlungen der Ständeversammlung keines 
Urlaubs; die Stellvertretungskosten find von der Kasse zu tragen, aus welcher der Beamte sein Dienst- 
einkommen bezieht. Beamt.G. v. 24. Juli 1888, § 14. - 
4) V. U. § 40 a. (Ges. v. 21. Dez. 1869). Wiedereintritt eines in den Ruhestand versetzten Be- 
amten in den aktiven Dienst hat die Zweite Kammer (mit 31 gegen 30 St.) der Neuannahme eines 
Staatsamtes gleichgeachtet. Zw. K. 1882, Pr. H. S. 81.
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        882. Bedingungen der Thätigkeit der Landstände. 57 
Wer in Folge der Erneuerung oder aus einem der unter a—e bezeichneten Gründe. 
ausgetreten ist, ist wieder wählbar 9. 
§ 32. III. Bedingungen der Thätigkeit der Landstände. Die Einberufung der 
Landstände, desgleichen die Vertagung, Schließung und Auflösung steht nur dem Groß- 
herzog zu. Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln, noch nach erfolgter 
Vertagung, Schließung oder Auflösung beisammenbleiben und berathschlagen?). Die Art 
der Erneuerung ist gesetzlich bestimmt. Des Näheren gilt Folgendes: 
1. Die Einberufung geschieht durch höchste Entschließung des Großherzogs auf den 
Tag und an den Ort, welchen er bestimmt — regelmäßig in die Residenzstadt Karlsruhe. 
Alle zwei Jahre muß eine Bersammlung der Landstände stattfinden ). Es ist 
jedoch dem Großherzog unbenommen, die Landstände auch zu einer früheren Zeit innerhalb 
dieser zwei Jahre zu einer außerordentlichen Versammlung einzuberufen. Eine gesetzliche 
Bestimmung, wonach der Thätigkeitskreis eines solchen außerordentlichen Landtags enger 
begrenzt wäre, als jene des ordentlichen, besteht nicht. Ebensowenig besteht eine solche, 
wonach die Ständeversammlung unter gewissen Voraussetzungen einberufen werden müßte 0. 
Die Einberufung, gleichwie die Vertagung, die Schließung und die Auflösung er- 
streckt sich stets auf die gesammte Ständeversammlung, d. i. auf beide Kammern gleich- 
zeitig (s. o.). 
Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten Kammern vom Großherzog 
in Person oder von einem von ihm ernannten Kommissär eröffnet 5). Bei dieser Eröff- 
nung pflegt der Großherzog, falls er in Person dieselbe vollzieht, eine Ansprache an die 
Versammlung („Thronrede") zu halten, sodann haben sämmtliche neu eintretenden Mit- 
glieder den vorgeschriebenen Eid zu leisten ). Vor geschehener Eröffnung kann keine 
Kammer andere als ihre Konstituirung vorbereitende Beschlüsse fassen. 
Einmal eröffnet, dauert die Ständeversammlung fort, bis der Großherzog sie schließt 
oder auflöst?). 
2. Die Vertagung der Ständeversammlung ist diejenige Anordnung des Groß-= 
herzogs, welche dahin geht, daß die Thätigkeit der Ständeversammlung bis auf seine weitere 
Anordnung zu ruhen habe. Während der Zeitdauer der Vertagung dürfen keine Sitzungen 
gehalten werden. Die Kammern behalten jedoch ihre seitherige Zusammensetzung und Kon- 
stituirung, die nach erfolgter Wiedereinberufung wieder aufgenommene Thätigkeit ist nur 
eine Fortsetzung derjenigen des nämlichen Landtags vor seiner Vertagung)?). 
1) V. U. § 40. 2) V. U. 8§ 4, 52. 
3) V. U. § 46. Diese regelmäßige Versammlung ist der „ordentliche Landtag“. Ueberein- 
stimmend mit dieser zweijährigen Periode wird auch das Auflagengesetz in der Regel für zwei Jahre 
gegeben („zweijährige Budgetperiode“, V.U. § 54). — Ein Gesetz v. 14. April 1825 (Reg. Bl. Nr. VI, 
S. 23), welches die Dauer der Landtagsperiode, sowie der Budgetperiode auf 3 Jahre verlängert 
hatte, ist durch Gesetz v. 8. Juni 1831, Reg. Bl. Nr. X, S. 79, wieder beseitigt worden. Vgl. V. U. 8 79. 
4) Nur muß in dem Falle, wenn die Ständeversammlung aufgelöst worden ist, ehe der 
Gegenstand ihrer Berathungen erschöpft war, längstens innerhalb drei Monaten zu einer neuen Wahl 
geschritten werden, V. U. § 44. 5) V. U. § 68. 
6) Der Eid lautet: 
„Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechthaltung 
der Staatsverfassung und in der Ständeversammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und 
Bestes, ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Klassen, nach meiner inneren Ueberzeugung zu 
berathen: So wahr mir Gott helfe!“ V. U. § 69. Auch die wiedergewählten und wiederernannten Mit- 
glieder haben diesen Eid abermals zu leisten. 
7) Eine mittelbare Nöthigung dazu, das Eine oder Andere zu thun, liegt in der Bestimmung 
des § 78 der V. U., wornach kein Landtag, welcher bereits theilweise hätte erneuert werden sollen, 
das Budget für die folgende Periode votiren darf, sondern hierzu der regelmäßig zur Hälfte erneuerte 
berufen werden muß. 
8) V. U. §§ 42, 52. Verschieden von dieser eigentlichen, gleichzeitig beide Kammern ergreifenden
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        58 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 832. 
Uebrigens hat während der Vertagung jeweils der ständische Ausschuß in Thätigkeit 
zu treten!). 
3. Die Schließung der Ständeversammlung erfolgt dadurch, daß der Großherzog 
die Thätigkeit des betreffenden Landtags für beendet erklärt. Sie geschieht in beiden, zu 
diesem Zweck vereinten, Kammern gleichzeitig durch den Großherzog entweder in Person 
oder durch einen von ihm ernannten Kommissär, im ersteren Falle regelmäßig unter feier- 
licher Schlußansprache des Großherzogs an die Versammlung. Sie bewirkt, daß die 
Ständeversammlung als solche ihre Endschaft erreicht, nicht mehr aus eigenem Willen zu- 
sammentreten darf und jede Wiedereinberufung nicht den seitherigen, sondern nur einen 
neuen, außerordentlichen oder ordentlichen Landtag in's Leben rufen kann. Nach jedem 
Schlusse des Landtags tritt die Thätigkeit des ständischen Ausschusses ein?). 
Die einzelnen Abgeordneten behalten auch nach der Schließung diese ihre Eigenschaft 
bis zu dem gesetzlichen Zeitpunkte ihres Austrittes 3). 
4. Die Auflösung der Ständeversammlung ist diejenige, durch Entschließung des 
Großherzogs erfolgende, außerordentliche Beendigung der Thätigkeit der Ständeversammlung, 
welche sich nicht blos auf die Versammlung als solche, sondern auch auf die Abgeordneten- 
Eigenschaft bezieht. Mit dem Augenblicke, in welchem die Auflösung ausgesprochen wird, 
verlieren demzufolge alle Mitglieder sowohl der Ersten als der Zweiten Kammer mit Aus- 
nahme derjenigen Mitglieder der Ersten Kammer, denen diese Mitgliedschaft für ihre Person 
kraft ihrer Geburt oder ihres Amtes zusteht, diese ihre Eigenschaft!). Jede Auflösung 
des Landtags zieht auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten Ausschusses 
nach sich). 
Jede Auflösung hat hiernach eine vollständige Erneuerung der Kammern, somit auch 
Neuwahl der Wahlmänner, zur Folge. 
Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Berathung erschöpft ist, so muß 
längstens innerhalb drei Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden 5. 
5. Die ordentliche Erneuerung der Ständeversammlung — im Gegensatze zu der 
durch die Auflösung herbeigeführten außerordentlichen Gesammterneuerung — ist eine theil- 
weise. In der Ersten Kammer gilt die Wahl der Abgeordneten des grundherrlichen Adels 
jeweils für acht Jahre mit Austritt der Hälfte am 1. Juli des vierten Jahres, die Wahl 
der Abgeordneten der Universitäten auf vier Jahre mit gleichzeitigem Austritt mit der Hälfte 
der grundherrlichen Abgeordneten. In der Zweiten Kammer gilt die Wahl der Abge- 
ordneten für vier Jahre mit hälftigem Austritt am 1. Juli des zweiten Jahres der 
Budgetperiode ?. 
—. 
  
Vertagung ist die uneigentlich sogenannte Vertagung, d. i. die auf dem Beschlusse der einen oder andern 
Kammer selbst oder ihres Präsidiums beruhende zeitweilige Aussetzung der Sitzungen. Während 
dieser letzteren Art von Vertagung gilt der Landtag als versammelt. 
1 V. U. § 51. 
/ Ebendas. 
3) V. U. § 79 
4) V. U. 88 i2, 43. Ausgenommen find hiernach nur die Prinzen des großherzoglichen Hauses, 
die Häupter der standesherrlichen Familien, der kath. Landesbischof und der ev. Prälat. Daß die 
vom Großherzog ernannten Mitglieder der Ersten Kammer diese Eigenschaft verlieren, bestimmt die 
V.U. nicht ausdrücklich, folgt aber daraus, daß diese Mitglieder jeweils nur für den bestimmten 
einen Landtag ernannt werden, ist auch die Pratis. 
5) V. U. § 51. 
6) V. U. § 44. 
7) V. U. 8§ 29, 31, 38, 79. Letzterer Paragraph, in der durch die Gesetze vom 5. August 1841 und 
vom 16. April 1870 festgesetzten Fassung bestimmt: 
„Nach jeder Gesammterneuerung der Kammern, im Fall des § 43 der Verfassungsurkunde, wird 
auf dem ersten Landtage die Reihenfolge des regelmäßigen Austritts der Abgeordneten der Grund-
        <pb n="75" />
        833. Aufgaben und Rechte der Landstände im Allgemeinen. 59 
§ 33. IV. Aufgaben und Rechte der Landstände. A. Sachliche im Allgemeinen. 
Die sachlichen Aufgaben und Rechte der Landstände bestehen in der Mitwirkung bei der 
Gesetzgebung und bei dem Staatshaushalt. Ueber die Erstere wird das Nähere unten 
dargestellt werden. Hier sei nur Folgendes bemerkt. 
Im Allgemeinen versteht die badische Verfassung unter „Gesetz“ das Gesetz im for- 
mellen Sinne, d. h. jede vom Staatsoberhaupt nach erfolgter Zustimmung der Landstände 
erlassene Vorschrift. Hiernach werden in Baden insbesondere auch diejenigen Vorschriften, 
welche sich auf den Finanzhaushalt beziehen, sofern sie mit Zustimmung der Landstände 
getroffen werden, Gesetze genannt und vollständig in die Form solcher gekleidet. 
Darüber, in welchen Fällen — abgesehen von den auf den Staatshaushalt bezüg- 
lichen Vorschriften — eine Rechtsnorm nur in der Form des Gesetzes d. i. nur mit Zu- 
stimmung der Stände erlassen werden kann, gilt Folgendes: 
Zustimmung der Stände ist nothwendig: 
1. zu jeder Rechtsnorm, welche die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert oder 
abändert!); 
2. zur Ausschreibung und Erhebung von Auflagen 2) (Steuern); 
3. zu jeder anderen neuen allgemeinen Rechtsnorm, welche die Freiheit der Personen 
oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betriffts); 
4. zu jeder Abänderung oder authentischen Erklärung eines bestehenden Gesetzes 0. 
Um ihrerseits die Erlassung eines Gesetzes zu erwirken, stehen den Landständen zwei 
Wege offen: 
sie können entweder den Großherzog unter Angabe der Gründe um den Vorschlag 
eines Gesetzes bitten, und zwar hat dies in einer von einer Kammer ausgehenden 
Adresse zu geschehen, über welche auch die andere Kammer auf erfolgte Mittheilung sich 
ausgesprochen hat), 
herren, Städte und Aemter durch das Loos ein für allemal bis zu einer wieder eintretenden Gesammt- 
erneuerung bestimmt. 
Von den Abgeordneten der Städte und Aemter sollen erstmals nur 31 und in der zweiten 
Periode 32 Mitglieder austreten. 
Die theilweise Erneuerung geschieht jeweils am 1. Juli des zweiten Jahres einer Budgetperiode, 
und nach einer Gesammt- Erneuerung der Kammern der erste theilweise Austritt der grundherrlichen 
Abgeordneten am 1. Juli des vierten, der erste theilweise Austritt der Abgeordneten der Städte und 
Aemter aber am 1. Juli des zweiten Jahres, überall unter der Voraussetzung, daß an diesem Tage 
die Kammern weder zu einem ordentlichen, noch zu einem außerordentlichen Landtage versammelt find. 
Niemals jedoch darf ein solcher, noch der vorigen Periode angehöriger Landtag das Budget 
auch für die folgende votiren, sondern es muß hierzu der regelmäßig erneuerte berufen werden. 
Findet die Auflösung einer Ständeversammlung vor Bewilligung des der laufenden Landtagsperiode 
angehörenden Budgets statt, so wird die Dauer ihrer Sitzung dem neu einzuberufenden Landtage 
eingerechnet, so daß die erste Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten und der Mitglieder der Zweiten 
Kammer mit dem 30. Juni des nämlichen Jahres austritt, an welchem der betreffende Theil der 
Mitglieder der aufgelösten Kammer hätte austreten müssen. 
Findet dagegen die Auflösung erst nach Bewilligung des betreffenden Budgets statt, so wird 
die bis zur regelmäßigen nächsten Erneuerung noch verlaufende Zeit der neu einzuberufenden 
Ständeversammlung nicht eingerechnet; sondern es dauert die Vollmacht der Letzteren so lange fort, 
als wäre fie erst im Zeitpunkt jener regelmäßigen (theilweisen) Erneuerung berufen worden.“ 
1) V.U. § 64. Es kommt hier auf den sachlichen Inhalt des vorgeschlagenen Gesetzes nicht 
weiter an. 
2) V. U. § 53. 3) V. U. 8 65. 
4) Ebendas. 5) V. U. § 67, Abs. 1 u. 5. 
Die V. U. verlangt nur, daß die Bitte um Vorlage eines Gesetzes, ehe fie von einer Kammer 
an den Großherzog gebracht wird, „zuvor der andern Kammer mitgetheilt und dieser Gelegenheit 
gegeben worden ist, sich darüber auszusprechen", nicht auch, daß die andere Kammer sich derselben 
angeschlossen habe. Rechtlich ist sonach nicht ausgeschlossen, daß auch dann von einer Kammer eine 
Bitte um eine Gesetzesvorlage an den Großherzog gebracht wird, wenn die andere Kammer auf er- 
folgte Berathung den Anschluß an dieselbe abgelehnt hat.
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        60 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 8 34. 
oder sie können, und zwar jede Kammer aus eigener Initiative, das von ihnen 
gewünschte Gesetz selbst vorschlagen). In beiden Fällen bleibt auch dann, wenn beide 
Kammern übereinstimmend sich ausgesprochen haben, die freie Entschließung des Staats- 
oberhauptes, ob den Ständen eine Gesetzesvorlage in dem gewünschten Sinne zu machen 
und — im zweiten Falle — ob dem von beiden Kammern übereinstimmend vorgeschlagenen 
Gesetze die landesherrliche Bestätigung zu ertheilen sei, ungeschmälert 2). Ist Seitens der 
großherzoglichen Staatsregierung einseitig eine Vorschrift erlassen worden, und glauben die 
Kammern, es enthalte diese Verordnung Bestimmungen, welche nur mit ihrer Zustimmung 
hätten erlassen werden können, so haben sie das Recht, sich deshalb im Wege der Be- 
schwerde an den Großherzog zu wenden 9). Findet die großherzogliche Regierung die 
Beschwerde begründet, so soll die betreffende Bestimmung sogleich außer Wirksamkeit gesetzt 
werden. Liegt der Fall so, daß eine absichtliche Verletzung der Verfassung durch die 
Minister behauptet werden will, so ist zu einer solchen Beschwerde nur die Zweite Kammer 
befugt?). 
Ueber die Erlassung sog. „provisorischer Gesetze“ s. u. 
8 34. B. Insbesondere Steuerbewilligung und sonstige Einwirkung auf den Staats- 
haushalt. 1. Ueber die Genehmigung der Staatsausgaben enthält die V. U. nur 
die eine Bestimmung 9), daß „mit dem Entwurf des Auflagegesetzes das Staatsbudget und 
eine detaillirte Uebersicht über die Verwendung der verwilligten Gelder von den früheren 
Etatsjahren“ übergeben wird, und zwar Behufs der „Bewilligung“. Aus dieser Be- 
stimmung, so dürftig sie ist, im Zusammenhang mit der weiteren über das in der Regel 
je für zwei Jahre zu gebende Auflagengesetz und über die Nachweisung über die Ver- 
wendung der verwilligten Mittel, ferner aus dem Begriffe des Staatsbudgets ergeben sich 
folgende Grundsätze ): 
1. Die großherzogliche Regierung ist verpflichtet, alle diejenigen Ausgaben, welche 
sie im Laufe einer Periode von regelmäßig und höchstens zwei Jahren aus Staatsmitteln 
zu machen gedenkt, (und ebenso alle zu diesem Zweck beabsichtigten Einnahmen s. u.) in 
einem Voranschlage — Staatsbudget — zum Voraus namhaft zu machen und zusammen- 
zustellen?). 
2. Dieses Budget, insbesondere die in demselben vorgesehenen Ausgaben, bedarf 
der landständischen Genehmigung. Es steht rechtlich in dem freien Willen der Landstände, 
diese Bewilligung, sei es bezüglich des Budgets im Ganzen, sei es bezüglich einzelner 
Ausgabe-Posten zu ertheilen 3) oder zu verweigern. Rechtlich unzulässig ist nur die Ver- 
weigerung der Bewilligung solcher Ausgabe-Posten, welche von einem bereits bestehenden 
Gesetze oder durch Privatrecht geboten sind . 
1) V. U. § 65 a. Die Ausübung dieses Rechtes der parlamentarischen Initiative eignet sich 
naturgemäß mehr für solche Gesetze, die ohne allzu umfangreich zu sein, einen gewissen prinzipiellen 
Standpunkt bezeichnen sollen, der erste Weg der Bitte an die großherzogliche Regierung mehr für solche, 
deren Firrbeitung eine gen—aue Kenntniß der thatsächlichen Verhältnisse und eine sorgfältige Vorbereitung 
voraussetzt. 
2) Auch die Form der Erlassung und Verkündung der Gesetze ist in beiden Fällen ganz die 
gleiche, wie wenn das Gesetz aus der alleinigen Initiative der großherzoglichen Regierung hervorgegangen 
wäre. Die * werden in allen Fällen nur vom Großherzog erlassen mit Zustimmung der Stände. 
3) V. U. § 67. Abf. 1. 4) V. U. § 67, Abf. 3. 5) V. U. §§ 55, 79. 
6) Näher ausgeführt sind diese Grundsätze, wie jene über den Staatshaushalt überhaupt in 
dem sog. Etatgesetz vom 22. Mai 1882 (s. u. bei der Darstellung des Finanzrechtes). 
7) Etat. Ges. Art. 1. 
8) Jede Pofition unterliegt der ständischen Beschlußfassung. Etat Ges. Art. 5. 
9) Die Frage ist zweifelhaft. Es wird zu erwägen sein: Darüber, ob eine Ausgabe aus 
Staatsmitteln gemacht werden soll, bedarf es einer Feststellung des Staatswillens. So lange und 
so weit diese Feststellung nicht vorhanden ist, ist die Frage des Gebotenseins einer Ausgabe — von
        <pb n="77" />
        8 35. Festsetzung der Staatseinnahmen. 61 
3. Die Regierung ist rechtlich nicht ermächtigt, aus Staatsmitteln Ausgaben zu 
machen, welche von den Landständen rechtlich nicht genehmigt worden sind. Hieraus und 
aus der Erwägung, daß die Genehmigung sich naturgemäß nicht nur auf die Summe, son- 
dern auch auf die Art der Verwendung derselben bezieht, folgt: 
a) Die Regierung ist — ohne besondere Ermächtigung — nicht befugt, die für den 
einen Zweck bewilligten Summen oder auch nur Ersparnisse an denselben für andere Zwecke 
zu verwenden ). 
b) Die Regierung ist verpflichtet, bei ihren Ausgaben aus Staatsmitteln sich innerhalb 
der bewilligten Summen zu halten. Jede Ueberschreitung — sofern sie nicht unter die 
oben erwähnten Ausnahmen fällt — geschieht auf Verantwortung des betr. Ministers und 
bedarf in der Regel der nachträglichen Genehmigung der Landstände. Näheres hierüber 
im „Finanzrecht". 
4. Die großherzogliche Regierung ist, sofern nicht der Wille des Gesetzes nachweisbar 
ein anderer ist, nicht blos berechtigt, sondern auch verpflichtet, den im Finanzgesetz durch 
die Bewilligung gewisser Ausgabesätze kundgegebenen auf die Erfüllung bestimmter Staats- 
aufgaben gerichteten Staatswillen zu vollziehen. 
5) Ergibt sich im Laufe der Budgetperiode die Nothwendigkeit, Ausgaben zu machen, 
die im Staatshaushalts-Gesetz nicht vorgesehen sind und nicht verschoben werden können, 
so ist der Großherzog, unter Verantwortlichkeit der Minister, befugt, solche zu machen, 
falls sie aus den vorhandenen Staatsmitteln bestritten werden können. Dem nächsten Land- 
tag sind derartige Anordnungen („Administrativ-Kredite“) zur nachträglichen Genehmi- 
gung vorzulegen . 
Ist zur Bestreitung derselben ein Anlehen erforderlich, so ist zu dessen Aufnahme, 
wenn der Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im 
Verhältniß steht, die Zustimmung der Mehrheit des landständischen Ausschusses einzuholen, 
andernfalls erübrigt nur die Einberufung einer außerordentlichen Ständeversammlung. 
§35. Festsetzung der Staatseinnahmen. „Ohne Zustimmung der Stände kann keine 
Auflage ausgeschrieben und erhoben werden 3).“ Es ist somit Recht und Pflicht der Stände, 
die Nothwendigkeit und Angemessenheit der von der großherzoglichen Regierung vorgeschlagenen 
Steuern zu prüfen. Zu diesem Zwecke steht ihnen nicht blos zu, die Nothwendigkeit oder 
Angemessenheit der Staatsausgaben zu prüfen, sondern auch davon sich zu überzeugen, daß 
der Staatskasse alle diejenigen Einnahmen auch wirklich zufließen, die sie nach den Grund- 
sätzen des Rechtes und einer guten Finanzwirthschaft zu beziehen in der Lage ist. Den 
Ständen wird deshalb „mit dem Entwurf des Auflagengesetzes das Staatsbudget über- 
der Frage der Zweckmäßigkeit ganz abgesehen — für die Faktoren des Staatswillens rechtlich noch 
eine offene. Es muß daher jedem dieser Faktoren frei stehen, diese Frage sich nach seiner eigenen 
Ueberzeugung unter dem Bewußtsein der eigenen Verantwortlichkeit zu beantworten. Wie er fie 
beantworten will, ist nicht eine rechtliche, sondern eine politische Frage. Anders, wenn der Staat 
seinen Willen bereits dahin festgestellt hat, daß eine gewisse Ausgabe gemacht werden muß. Und 
zwar kann dies geschehen sein entweder durch ein Gesetz oder durch Eingehen privatrechtlicher Ver- 
pflichtungen. Hier besteht bereits ein positiver, gebietender Staatswille und zwar so lange, bis ein 
anderer Staatswille an seine Stelle tritt. Dies ist aber nicht der Fall, wenn eine von der Re- 
gierung in's Budget ausgenommene Ausgabe abgelehnt wurde. Denn alsdann ist in dieser Beziehung 
wegen Mangels an Uebereinstimmung der den Staatswillen bildenden Faktoren gar kein Staats- 
wille zu Stande gekommen. Derartige, durch Gesetz oder privatrechtliche Verpflichtung festgelegte Aus- 
gaben, auch wenn fie abgelehnt wurden, zu machen, ist deshalb die Regierung nicht etwa entschuldigt, 
sondern verpflichtet. Im Uebrigen liegt, wenn die Landstände Ausgaben ablehnen, welche die Re- 
gierung für sachlich unbedingt nothwendig hält — ohne daß sie in dem oben entwickelten Sinne 
rechtlich geboten wären — nicht ein rechtlicher, sondern ein politischer Konflikt vor. 
1) Etat. Ges. Art. 6, 11. 
2) Arg. V. U. §§ 66, 57. Etat Ges. Art. 11, 12. Näheres im Finanzrecht. 
3) V. u. g 53.
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        62 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 886. 
geben“ 1), d. h. eine Aufstellung über die Einnahmen sowohl als über die Ausgaben, welche 
im Laufe der betreffenden Rechnungs(Budget)-Periode für den Staat zu machen sind. 
Diese Staatseinnahmen sind von zweierlei Art: solche von privatrechtlichem und 
solche von öffentlichrechtlichem Charakter, je nachdem sie sich ergeben aus Beziehungen, in 
welchen der Staat in seiner Eigenschaft als Inhaber von Privatvermögen zu anderen Per- 
sonen in und wegen dieser Eigenschaft steht, oder aus solchen Beziehungen, welche der 
Staat als solcher und Kraft seiner Staatsgewalt zwischen sich und seinen Angehörigen 
als solchen festgesetzt oder wenigstens geordnet hat. Zu den Einnahmen der ersten Art 
gehören außer jenen aus dem Staatsvermögen, aus privatrechtlichen Rechtstiteln, ins- 
besondere auch die Einnahmen aus dem Betrieb von Staatsanstalten und Staatsgewerben?). 
Bei dieser Gattung von Einnahmen hat die Prüfung und Genehmigung derselben 
durch die Stände nicht sowohl den Sinn einer besonderen Bewilligung derselben, als den 
der Vergewisserung, ob diese Einnahmen richtig, d. h. vollständig und weder zu hoch noch 
zu niedrig, veranschlagt sind. Die Staatsregierung ist deshalb auch in dem Falle, wenn 
das Staatshaushalts-Gesetz noch nicht oder überhaupt nicht zu Stande gekommen sein sollte, 
nicht nur befugt, sondern auch als getreue Verwalterin des Staatsvermögens verpflichtet, 
alle dem Staate zustehenden Einnahmen dieser Art zu erheben. 
In die Gattung der Einnahmen öffentlichrechtlichen Charakters gehören auch diejenigen 
Leistungen der Staatsangehörigen an die Staatskasse, welche theilweise steuerlicher Natur 
und deswegen auf dem Wege der Gesetzgebung festgestellt sind, deren Feststellung aber auf 
die Dauer, nicht blos für gewisse Perioden erfolgt ist, weil dieselben zum anderen Theil 
den Charakter von Gebühren oder sonstigen Vergütungen für gewisse Leistungen der staat- 
lichen Thätigkeit oder von Strafen tragen ). Von der Befugniß und Verpflichtung der 
Staatsregierung, diese Einnahmen auch unabhängig von dem Zustandekommen oder Nicht- 
zustandekommen des jeweiligen Gesetzes über den Staatshaushalts-Etats zu erheben, gilt 
das Nämliche, was bezüglich der privatrechtlichen Einnahmen gesagt worden ist. Da hier 
die Verpflichtung der Staatsangehörigen zu der betreffenden Leistung jeweils auf beson- 
deren, dauernd wirksamen Gesetzen beruht, so bleibt sie auch in dem Falle, wenn für eine 
Budgetperiode ein Staatshaushalts-Etats-Gesetz nicht zu Stande gekommen sein sollte, be- 
stehen, so lange das betreffende Gesetz nicht durch Uebereinstimmung aller Faktoren der 
Gesetzgebung aufgehoben ist. 
Unabhängig von der Bewilligung der Stände sind auch diejenigen Staatseinnahmen, 
welche zwar rein steuerlicher Natur sind, aber nicht auf der Landesgesetzgebung, sondern 
auf der Reichsgesetzgebung beruhen, sowie die desfallsigen Vergütungen für badischerseits 
getragene Lasten und Verwaltungskosten). 
Reichen die Einnahmen, welche aus den vorstehend bezeichneten Quellen der Staats- 
kasse zufließen, sowie die Einnahmsüberschüsse von früheren Jahren nicht zu, um die von 
der Regierung und den Landständen übereinstimmend beschlossenen Ausgaben zu bestreiten, 
1) V. U. § 55. Etat G. Art. 1. 
2) Näheres über diese Einnahmen s. u. im Finanzrecht. 
3) In diese Gattung gehören die Gebühren, Ersatz von Untersuchungs= und Straferstehungs- 
kosten, die „Beiträge“ der Gemeinden zu den Bezügen des Personales der Ortspolizei, die Beiträge 
der Gemeinden und der Kreise zu den Kosten der Straßen-, Fluß= und Dammbaukosten, jene der 
Grund= und Häuserbesitzer zur Katastervermessung, jene der Gemeinden zu den Kosten der Verpflegung 
von Personen, welche im polizeilichen Arbeitshause untergebracht sind u. a. m.; ferner die Gerichts- 
und Polizeistrafen, sowie die Forstgerichts= und Steuerstrafgefälle, auch, jedoch mit polizeilichem 
Charakter, die Hundstaxen. Näheres hierüber im Finanzrecht. 
4) Antheil an der Wechselstempelsteuer, Beiträge des Reichs zu den Kosten der Grenzgzoll- 
verwaltung, Ersatz der Lasten und Verwaltungskosten der gemeinschaftlichen Steuern (Rübenzucker- 
steuer, Salzsteuer, Tabaksteuer).
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        § 35. Festsetzung der Staatseinnahmen. 63 
und sind diese Ausgaben nicht von der Art, daß es gerechtfertigt erschiene, dieselben vor- 
erst durch ein Anlehen zu decken und die Tilgung desselben auf eine Reihe von Jahren 
zu vertheilen, somit bei derselben auch die zukünftige Generation zu betheiligen, so ist die 
Nothwendigkeit gegeben, zur Deckung des Restes die Steuerkraft des Volkes mit „Auf- 
lagen“ in Anspruch zu nehmen. Diese „Auflagen“, die staatlichen Steuern im engeren 
Sinne, tragen somit einen lediglich subsidiären Charakter, d. h. die Regierung soll sie 
nicht in Anforderung bringen, die Stände sollen sie nicht bewilligen, ohne daß sie noth- 
wendig sind. Wesentlicher Zweck des den Ständen jeweils mit dem Vorschlag über die zu 
erhebenden Steuern vorzulegenden Budgets ist die Nachweisung der Nothwendigkeit der 
„Auflagen“. 
Um diese Nothwendigkeit sicher bemessen und entsprechend beschließen zu können, er- 
folgt die Bewilligung der Steuern, überhaupt die Feststellung des Staatshaushalts-Etats 
nur periodisch und zwar regelmäßig für zwei Jahre. „Solche Auflagen jedoch, mit denen 
auf längere Zeit abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen, können vor 
Ablauf des betreffenden Kontraktes nicht abgeändert werden 7).“ 
Die Erhebung von Steuern ist, mit den unten zu erwähnenden Ausnahmen, an 
die Zustimmung der Stände gebunden. Diese können die Zustimmung zwar nicht an Be- 
dingungen knüpfen, aber sie können sie bedingungslos verweigern?. 
Die bloß periodische Festsetzung bezieht sich nur auf die Bewilligung der Erhebung 
der Steuern und auf das Maß derselben (den Steuerfuß). Im Uebrigen sind die ein- 
zelnen Arten der Steuern durch besondere, für die Dauer gegebene Gesetze geregelt 5). 
Das mit den Ständen vereinbarte Ergebniß der Ausgabe= und Einnahmefest- 
stellung und die durch Schlußfolgerung aus demselben sich ergebende Ermächtigung der 
großherzoglichen Regierung zur Steuererhebung wird in einem „Gesetze, die Feststellung 
des Staatshaushaltsetats für die Jahre N. N. betr.“ zusammengestellt“). 
Ausnahmsweise darf die großherzogliche Regierung in folgenden Fällen auch 
ohne ständ ische Bewilligung Steuern erheben: 
1) V. U. § 54. Hierbei wird vorausgesetzt, daß die betreffende Steuer ganz speziell zu einem 
einzelnen Zwecke bestimmt ist, den zu ändern, nicht einseitig dem Staate zusteht. 
2) Aus dem bestimmten Wortlaut des § 53 d. V. U., wornach die Regierung keine Auflage 
ohne Zustimmung der Stände erheben darf, und aus dem Begriffe der Zustimmung folgt mit Noth- 
wendigkeit, daß die Stände rechtlich befugt sind, die Steuerbewilligung zu verweigern und zwar selbst 
dann, wenn die Nothwendigkeit einer Steuererhebung durch das Staatsbudget angeblich dargethan 
sein sollte. Denn eben über diese Frage der Nothwendigkeit, wenn die Stände sie nicht gelten lassen 
oder derselben keine Folge geben wollen, giebt es zwischen ihnen und der Regierung keinen Richter, 
sondern nur den Weg der Vereinbarung. Ob die Stände politisch klug oder sittlich recht handeln, 
wenn sie auch nothwendige Steuern verweigern, ist hier nicht zu untersuchen und richtet sich nach 
den Verhältnissen des einzelnen Falles. Zur Lösung des Konfliktes stehen der Regierung zwei Wege 
offen: Auflösung der Stände (vgl. V. U. § 62) und Ministerwechsel. Bis zur Lösung darf die Re- 
gierung, nachdem die in V. U. § 62 bezeichnete Frist von sechs Monaten verflossen, keine nicht be- 
willigten Abgaben, nur die von der periodischen Bewilligung unabhängigen Einnahmen erheben und 
hat hiernach ihre Ausgaben einzurichten. Jede Ueberschreitung dieser Schranke, auch die vielleicht 
politisch nothwendige, setzt die Minister der Verantwortung wegen Verfassungsverletzung aus. Aber 
diese Verantwortung wird insoweit jedenfalls mit gutem Gewissen getragen werden können, als es 
sich um die Deckung von Ausgaben handelt, zu welchen der Staat in dem oben erörterten Sinne 
verpflichtet ist, oder um solche, die unbedingt nothwendig sind zur geordneten Fortführung der 
Staatsverwaltung oder gar zum Schutze des Staates. 
3) In dieser Beziehung bedarf es somit keiner neuen periodischen Vereinbarung. Das be- 
treffende Steuergesetz gilt, auch wenn die Stände dessen Beseitigung oder Aenderung wünschen sollten, 
so lange, bis es auf gesetzlichem Wege aufgehoben oder abgeändert ist. Nur auf die Erhebung 
der Steuer kann sich die etwaige Nichtbewilligung beziehen. 
4) Die Summen der Ausgaben und Einnahmen sind in einer Beilage nach den einzelnen 
Ministerien und hier nach Titeln entziffert. Einer der Gesetzes-Artikel enthält die Bestimmung, daß 
die dermalen bestehenden Abgabegesetze in Kraft bleiben, oder die Bezeichnung der mit den Ständen 
vereinbarten Aenderungen.
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        64 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 836. 
1. In dem Falle, wenn die Ständeversammlung aufgelöst wird, ohne daß das 
Staatshaushaltsetatsgesetz oder ein anderes Gesetz über die Bewilligung der Steuern 
zu Stande gekommen ist, desgleichen, wenn den Ständen das Staatshaushaltsetats- 
gesetz zwar vorgelegt ist, die Verhandlungen über dasselbe aber sich verzögern, dürfen 
die alten, d. h. die im letzten Staatshaushaltsetatsgesetz bewilligten Steuern, unständige 
sowohl als ständige, nach den Abgabesätzen, wie sie letztmals bewilligt worden sind, noch 
sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungszeit erhoben werden ½. 
2. Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer eines Krieges kann der 
Großherzog zur schleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Pflichten gegen das Reich 
auch vor eingeholter Zustimmung der Stände Kriegssteuern ausschreiben. 
Für diesen Fall ist den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Ver- 
waltung in der Art eingeräumt, daß der alsdann zusammen zu berufende ständische Aus- 
schuß zwei Mitglieder an das Ministerium der Finanzen abordnen darf, um darauf zu 
wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch wirklich und ausschließlich zu 
diesen Zwecken verwendet werden?. 
§ 36. Landständische Kontrole über die Verwendung der Staatsgelder. Zur Er- 
gänzung des den Landständen zustehenden Rechtes der Bewilligung der Staats-Ausgaben 
und Einnahmen bestimmt die Verfassung, daß denselben jeweils bei der Vorlage des 
Staatsbudgets eine detaillirte Uebersicht über die Verwendung der verwilligten Gelder von 
den früheren Etatsjahren zu übergeben sei ). Diese Vorlage hat einen doppelten Zweck: 
sie soll einmal den Ständen die Möglichkeit gewähren, zu prüfen, ob die großherzogliche 
Regierung sich innerhalb des gesetzlich festgestellten Budgets gehalten hat, anderseits eine 
rechnungsmäßig sichere Grundlage für die Berathung des neuen Budgets gewähren. 
Diese Vorlage ist jeweils mit dem Entwurf des Staatshaushaltsetatsgesetzes, so- 
nach in der Regel dem ordentlichen, alle zwei Jahre sich versammelnde Landtag, wird 
aber einem außerordentlichen Landtag jenes Gesetz vorgelegt, diesem zu machen. Sie hat 
sich auf den gesammten Staatshaushalt, soweit derselbe der ständischen Bewilligung unter- 
liegt, zu erstrecken und muß eine detaillirte sein. 
Es darf darin insbesondere kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür 
nicht eine schriftliche, von einem Mitglied des Staatsministeriums kontrasignirte, Ver- 
sicherung des Großherzogs beigebracht wird, daß die Summe zum wahren Besten des 
Landes verwendet worden sei oder verwendet werden solle . 
Näheres hierüber s. u. im Finanzrecht. 
Die Stände sind befugt, diese Nachweisung zu prüfen, zu diesem Behufe noch etwa 
weiter erforderliche Nachweisungen und Aufklärungen zu verlangen und sich darüber aus- 
zusprechen, ob darnach die von der großherzoglichen Regierung gemachten Einnahmen und 
Ausgaben für gerechtfertigt zu erklären seien. Letzteres gilt insbesondere von Ueberschrei- 
tungen der genehmigten Ausgabe-Etatssätze und von solchen Ausgaben, für welche im Etats- 
gesetz eine Genehmigung nicht enthalten war. 
1) V. U. 5 62. In dem zweiten dieser Fälle wird also vorausgesetzt, daß das Staatsbudget 
den Ständen überhaupt vorgelegt worden ist. Uebrigens pflegt in diesem Falle jeweils ein Gesetz 
vereinbart zu werden, welches die großherzogliche Regierung ermächtigt, die direkten und indirekten Steuern, 
welche innerhalb der nächsten, jeweils bezeichneten Monate zum Einzug kommen, nach dem seitherigen 
Umlagefuß und nach den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben, soweit nicht durch neue Gesetze 
Abänderungen verfügt werden. 
2) V. U. § 63. Die Bestimmung bezüglich der Einficht der Stände in die Verwendung der 
Kriegssteuern und die weiter in Ziff. 2 d. § 63 d. V. U. enthaltene, über die Mitwirkung des stän- 
dischen Ausschusses in der „wegen Kriegsprästationen aller Art“ aufzustellenden Kriegskommission 2c. 2c., 
bedarf in Folge der zwischen Baden und Preußen abgeschlossenen Militärkonvention der Revifion. 
3) V. U. § 55. 4) V. U. § 55.
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        887. Mitwirkung bei einzelnen Handlungen der Finanzverwaltung. 65 
Diese Grundsätze finden insbesondere auch auf die durch Anlehen beschafften Mittel 
Anwendung. 
§ 37. 4. Mitwirkung bei einzelnen Handlungen der Finanzverwaltung. 1. Bei 
dem Staatsschuldenwesen haben die Landstände in einer doppelten Weise mitzuwirken: 
bei der Aufnahme von Anlehen und bei der Verwaltung der Staatsschuld. 
a) Aufnahme von Anlehen. 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen zu Lasten des Staates giltig auf- 
genommen werden?). 
Ausnahmsweise ist die Zustimmung der Stände nicht oder nicht sofort erforderlich 
in folgenden Fällen: 
o) Bei Anlehen, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur 
anticipirt werden. 
8) bei Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sie vermöge ihres Fundations- 
gesetzes ermächtigt ist. Näheres hierüber s. bei der Darstellung des Staatsschuldenwesens. 
J) Wenn ein Anlehen, dessen Betrag die Summe von 500,000 fl. (857,142 M.) 
nicht übersteigt, wegen außerordentlicher, unvorhergesehener, dringender Staatsausgaben 
oder wegen außerordentlicher Revenüenausfälle, zu deren Deckung die wirklichen Einnahmen 
der Staatskasse, neben Benützung des ständigen oder etwa durch das Budget bewilligten 
außerordentlichen Kredits nicht hinreichend sind, nothwendig wird, genügt die Zustimmung 
des ständischen Ausschusses. Die gepflogenen Verhandlungen sind jedoch dem nächsten Land- 
tag vorzulegen 2. 
5) Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer eines Krieges kann der 
Großherzog zur schleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Pflichten gegen das Reich 
auch vor eingeholter Zustimmung der Stände giltige Staatsanlehen machen. Hierwegen 
gilt das oben in § 36 bezüglich der Kriegssteuern Bemerkte. 
b) Verwaltung der Staatsschuld. 
Schulden zu Lasten des Staates können überhaupt nur durch die unter den beson- 
deren Schutz der Verfassung gestellte Amortisations= (Staatsschulden-Tilgungs-)Kasse und, 
soweit es sich um Beschaffung der für den Eisenbahnbau nöthigen Kapitalien handelt, die 
unter dem gleichen Schutze stehende und von Beamten der Amortisationskasse verwaltete 
Eisenbahnschuldentilgungskasse gemacht werden. Das Nähere über diese Kasse s. u. 
I) Es darf keine Domäne (s. 9 24) ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. 
Ausgenommen sind Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten, 
Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten 
gelegen sind, und alle Beräußerungen, die aus staatswirthschaftlichen Rücksichten zur Be- 
förderung der Landeskultur oder zur Aufhebung einer nachtheiligen eigenen Verwaltung 
geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schulden- 
tilgungskasse zur Verzinsung übergeben werden. 
Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum Zweck der Beendigung 
eines, über Eigenthums= oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen, Rechtsstreits; ferner 
die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter= und Kammerlehen während der Zeit 
der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind "). 
Aus diesem Grunde ist auch der landständische Ausschuß bei der Prüfung der Rech- 
nungen des Domänengrundstocks und des Staatsgrundstocks betheiligt, s. u. 
1) V.u. 8 57. 
3 V. U. § 57; Ges. über die Amortif. Kasse, Art. 12, 16. 
3) V. U. § 58. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 5
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        66 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 88 38, 39. 
§ 38. C. Vorstellung und Beschwerde. Die Kammern haben das Recht der Vor- 
stellung, d. h. das Recht, dem Großherzog ihre Anträge und Wünsche in Beziehung auf 
staatliche Angelegenheiten in Form der Bitte vorzutragen. Dieselben können sich beziehen 
entweder aus Gegenstände der Gesetzgebung oder auf Gegenstände der Gesetzesvollziehung 
und können sowohl von beiden Kammern in Gemeinschaft, als von jeder derselben für sich 
allein an den Großherzog gebracht werden #). 
Von dem Fall der Bitte um Vorlage eines Gesetzes s. o. § 33. 
Die Vorstellung kann ferner entweder aus der Mitte der Kammer selbst angeregt 
oder durch eine an die Kammer gerichtete Eingabe von Staatsangehörigen (Petition) ver- 
anlaßt worden sein. 
Den Kammern steht ferner das Recht der Beschwerde zu, d. h. das Recht, dem 
Großherzog oder der großherzoglichen Regierung Rechtsverletzungen zur Kenntniß zu bringen, 
die von der letzteren oder deren Organen begangen worden seien, und Abhilfe dagegen 
zu begehren. Solche Beschwerden beziehen sich ebenfalls entweder auf die Handlungen der 
Gesetzgebung in der Art, daß Seitens der Kammer behauptet wird, die großherzogliche 
Regierung habe einseitig Vorschriften erlassen, welche der Zustimmung der Stände bedürften. 
Hierüber s. o. 9 33. Oder sie beziehen sich auf Handlungen der Vollziehung. Letzterenfalls 
kann — wie bei der Bitte — die Beschwerde entweder aus der Mitte einer Kammer 
angeregt oder durch an die Kammer gerichtete Eingaben (Petitionen) deren Inhalt die 
Kammer ganz oder theilweise für begründet erachtet, veranlaßt worden sein. Sie können 
sich endlich beziehen entweder im Allgemeinen auf Mißstände oder Mißbräuche, die in der 
Staatsverwaltung sich gezeigt haben sollen oder auf bestimmte einzelne Verwaltungshand- 
lungen. Beschwerden der letzteren Art, von einzelnen Staatsangehörigen vorgebracht, 
können von der Kammer nur dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nach- 
weist, daß er sich vergebens an die geeigneten Landesstellen, und zuletzt an das Staats- 
ministerium um Abhilfe gewendet hat?). 
Die Kammern können auch im Wege der Beschwerde sowohl gemeinsam, als jede 
für sich allein sich an den Großherzog bezw. die großherzogliche Staatsregierung wenden. 
Nur zu Beschwerden, welche die Beschuldigung einer Verletzung der Verfassung oder ver- 
fassungsmäßiger Rechte enthalten, ist die Zweite Kammer allein befugt. Jedoch steht der 
Ersten Kammer dasselbe Recht der Beschwerde an den Großherzog wegen Verletzung ihrer 
verfassungsmäßigen Rechte zu. Solche Beschlüsse erfordern die für Ministeranklagen bezw. 
Verfassungsänderungen vorgeschriebene Stimmenzahl?). 
Die großherzogliche Regierung ist verpflichtet, Beschwerden, die ihr von einer Kammer 
übermittelt werden, zu untersuchen, im gesetzlichen Wege zu erledigen und der betreffenden 
Kammer von der Art der Erledigung Kenntniß zu geben?). 
§ 39. D. Ministeranklage. Die Minister und übrigen Mitglieder der obersten 
Stagtsbehörde, d. i. des Staatsministeriums sind dafür verantwortlich, daß alle Voll- 
ziehung nur den wahren Willen des Staates zum Ausdruck bringe, also der Verfassung 
vollständig entspreche, sowie dafür, daß Sicherheit und Wohlfahrt des Staates zum Min- 
1) In minder wichtigen Angelegenheiten wird die einfachere Art der Kundgebung eines Wunsches 
er Kammer gewählt, dieselbe zu Protokoll niederzulegen. 
2) V. U. § 67, Abs. 2. Es muß die „Enthörung“" nachgewiesen sein. — Das Petitions= und 
Beschwerderecht ist nach der badischen Verfassung nicht sowohl ein Recht der einzelnen Staatsbürger, 
E per Kammern. Ueber die verschiedenen Formen der Beschlüsse der Kammern auf solche Petitionen 
. u. . 
3)V.U.§67,Abf.3. . 
4) Dies folgt aus dem Begriffe einer Beschwerde, im Unterschied von einer Bitte. Uebrigens 
pflegt bei beiderlei Vorstellungen die Art der Erledigung den Kammern mitgetheilt zu werden, in der 
Regel in der Form eines Verzeichnisses.
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        8 40. Befugnisse jeder einzelnen Kammer als Kollegium. 67 
desten ungefährdet bleibe. Recht und Aufgabe der Stände ist es, darüber zu wachen, daß 
die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums diese ihre Pflichten erfüllen. Zu 
diesem Behufe steht ihnen zu, bei Pflichtverletzungen der Minister die Verantwortlichkeit 
derselben in voller Schärfe, auf dem Wege der Ministeranklage zur Geltung zu bringen. 
Und zwar hat die Zweite Kammer das Recht, die Minister und Mitglieder der obersten 
Staatsbehörde wegen einer durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus 
grober Fahrlässigkeit begangenen Verletzung der Verfassung oder anerkannt verfassungs- 
mäßiger Rechte oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates 
förmlich anzukloagen. Die Erste Kammer übt hierbei als Staatsgerichtshof in Verbindung 
mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und acht weiteren Richtern, welche aus den 
Kollegialgerichten des Landes durch das Loos bezeichnet und der Ersten Kammer beigeordnet 
werden, das Richteramt aus. Das Nähere hierüber s. u. 
§ 40. E. Befugnisse jeder einzelnen Kammer als Kollegium. Jede Kammer bildet 
für sich allein ein berathendes und beschließendes Kollegium, welches geleitet und nach 
Außen repräsentirt wird durch sein Bureau, d. i. durch das Präsidium und die Sekretäre. 
Im Einzelnen gilt in dieser Beziehung Folgendes: 
1. Jede Kammer prüft die Wahlen ihrer Mitglieder — was die Erste Kammer 
betrifft, soweit in dieselbe die Mitglieder durch Wahl berufen werden — und sie aus- 
schließlich erkennt über die Giltigkeit derselben 1. 
2. Den Präsidenten und die etwaigen Vizepräsidenten der Ersten Kammer ernennt 
der Großherzog, und zwar für jeden Landtag. Die Zweite Kammer wählt selbst ihre 
Präsidenten und ihre etwaigen Bizepräsidenten, ebenfalls für jeden Landtag neu?2). Jede 
Kammer wählt ferner für jeden Landtag ihre Sekretäre ?. 
3. Soweit nicht die Verfassungen oder ein anderes Gesetz die Geschäftsformen vor- 
geschrieben hat, bestimmt dieselben jede Kammer für sich in ihrer Geschäftsordnung. 
4. Während der Verhandlungen übt der jeweilige Vorsitzende die Polizei im Sitzungs- 
saale und zwar sowohl gegen die Mitglieder des Hauses als gegen die Zuhörer 0. 
5. Gegen die Mitglieder des Hauses übt ausschließlich die Kammer theils durch ihre 
Präfidenten, theils durch ihre eigenen Beschlüsse die Disziplin wegen ihrer Aeußerungen 
bei Kammer-, Abtheilungs= und Kommissionsverhandlungen . 
1) V. U. § 41. Sie kann aber auch hier zur Aufklärung über Wahlvorgänge 2c. 2c. nicht un- 
mittelbar amtliche Erhebungen machen, sondern hat um die Veranlassung solcher die großherzogliche 
Regierung zu ersuchen. Bei der Ausübung ihres Entscheidungsrechtes haben die Kammern zwar das 
Gesetz zur Richtschnur zu nehmen, find aber rechtlich an keine Vorentscheidung der Behörden ge- 
bunden, da andernfalls ihr Entscheidungsrecht nicht ein unbeschränktes wäre, wie es das Gesetz will. 
Wohl aber werden sie thatsächlich nur in ganz ausnahmsweisen Fällen sich veranlaßt sehen, richterliche 
Entscheidungen über Vorfragen z. B. verwaltungsgerichtliche über Staatsbürgerrecht, Stimmrecht 2c. 2c. 
unberücksichtigt zu lassen. 
Bezüglich derjenigen Mitglieder der Ersten Kammer, deren Mitgliedschasft nicht auf Wahl be- 
ruht, pflegt eine Prüfung der Legitimation überhaupt nicht vorgenommen zu werden. Sollte fie im 
einzelnen Falle nöthig werden, so wäre auch dann nach Aehnlichkeit v. V. U. § 41 zur Entscheidung 
über die Mitgliedschaft nur die Kammer selbst zuständig, soweit es sich nicht um ein Recht der Re- 
gierung (z. B. Ernennung von Mitgliedern) handelt. 
2) V. U. § 43. Vor dem Gesetze vom 21. Dez. 1869 ernannte der Großherzog den Präsidenten 
der Zweiten Kammer aus drei von der Kammer gewählten Kandidaten. 
3) In der Ersten Kammer in der Regel zwei, in der Zweiten vier s. u. 
4) Gesch. O. der Erst. K. §§ 76, 77. Zw. K. 8§ 86, 87. 
5) Diese Disziplin ist ein Ausfluß der gesellschaftlichen (kollegialen) Verfassung der Kammer, 
sie kann deshalb nur gegen die Mitglieder dieses Kollegiums ausgeübt werden, nicht auch gegen Die- 
jenigen, welche, wie die Minister und Kommissäre der großherzoglichen Regierung, in der Versammlung 
dieses Kollegiums als Vertreter eines demselben rechtlich gleich und gegenübergestellten Faktors er- 
scheinen. Aus dem „Hausrechte" der Kammern könnte eine solche Disziplin gegen die Regierungs- 
vertreter ebensowenig abgeleitet werden. Wohl aber hat auch den Vertretern der Regierung gegen- 
5*
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        68 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. § 41. 
6. Die Kammern als solche können mit der großherzoglichen Staatsregierung oder 
deren Organen, was den schriftlichen Geschäftsverkehr betrifft, nur durch das großherzog- 
liche Staatsministerium in Berührung treten!); sie können keine Verfügungen treffen oder 
Bekanntmachungen irgend einer Art erlassen?), und zwar weder an Behörden noch an 
Private. Auch Deputationen an den Großherzog dürfen sie nur, jede besonders, nach 
eingeholter Erlaubniß desselben abordnen). . 
7. Die Kosten des Landtags werden aus der großherzoglichen Staatskasse bestritten"). 
8. Jede Kammer hat zur Besorgung ihres Registratur-, Rechnungs= und Kanzlei- 
wesens einen eigenen ständigen Beamten, den Archivar, welcher von der betreffenden 
Kammer gewählt, vom Großherzog mit Beamtenrechten angestellt, aus der Staatskasse be- 
soldet wird und während der Dauer des Landtags unter der dienstpolizeilichen Aufsicht 
des Präsidenten der Kammer, sonst unter der des Ministerinms des Innern steht#). 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen beider 
Kammern bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei). 
§ 41. V. Rechtliche Stellung der einzelnen Kammermitglieder. 1. Im Allgemeinen 
sind die Rechte und Pflichten aller Kammermitglieder, ohne Rücksicht auf die Art ihrer 
Berufung gleich. Jeder ist Vertreter des ganzen Volkes, nicht eines Standes oder eines 
gewissen Theiles der Bevölkerung. Jeder hat das gleiche Recht und die gleiche Verpflich- 
tung der Theilnahme an den Berathungen und Beschlußfassungen der Kammer, welcher er 
angehört. Die Stimme des Einen gilt rechtlich nicht mehr und nicht weniger, als die des 
Anderen; jeder kann nur in Person und hat nur nach reiner Ueberzeugung abzustimmen. 
2. Insbesondere 
a) im Verhältniß zu denjenigen, welche das Mitglied entsendet haben, also den 
Wählern oder bei denjenigen Mitgliedern der Ersten Kammer, welche durch den Großherzog 
ernannt sind, der großherzoglichen Regierung gegenüber ist — oder war bei der Erwäh- 
lung oder Berufung — das betreffende Mitglied zwar thatsächlich der Mann ihres Ver- 
trauens, aber in keinerlei rechtlicher Beziehung ihr Beauftragter. Er darf von ihnen 
weder Instruktionen annehmen, noch hätte ihre Erklärung, daß er ihr Vertrauen nicht 
mehr besitze, oder gar ihre Aufforderung, sein Amt als Abgeordneter niederzulegen, irgend 
welche rechtliche Bedeutung?). 
b) Im Verhältniß zur Regierung ist die Unabhängigkeit der Abgeordneten durch 
die Bestimmungen gesichert, daß 
a) kein Kammermitglied außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied 
gehört, wegen seiner Abstimmungen oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen 
Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden darf?); 
8) kein Ständemitglied „während der Dauer der Versammlung“, ohne ausdrückliche 
über der Vorsitzende der Kammer ausschließlich die Verhandlungen zu leiten. Es müssen deshalb 
auch die Vertreter der Regierung von dem Vorfitzenden sich z. B. das Wort ertheilen lassen. 
1) V. U. § 75. Dies hindert nicht, daß zur Abkürzung des Verkehrs die Präßidenten der 
Kammern und selbst die Vorstände der Kommissionen mit den Präsidenten der Ministerien oder den 
besonders ernannten Regierungskommissären zu dem Zwecke sich ins Benehmen setzen, um über die 
zur Berathung vorliegenden Gegenstände Aufklärung zu erlangen. Vgl. Gesch. O. d. Erst. K. 85 80 ff. 
Zw. K. 88§ 90 ff. 
2) V. U. § 75. 
3) Ebendas. Gesch.O. Erst. K. § 64. Zw. K. 8 74. 
4) Sie bilden einen Theil des Budgets des großherzoglichen Staatsministeriums. — Gesch.O. 
d. Erst. K. §§ 72, 74, 75; Zw. K. §§ 82, 83, 84, 85. 
5) Ebendas. — Beamt. Ges. § 129. 
6) V. U. 8 48a. 
7) BV.u. g8 48, 69. 
8) R. St. G. B. 5 11; V. U. S 48 a (Art. 2 d. Ges. v. 21. Okt. 1867, Reg. Bl. Nr. XVII, S. 423).
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        842. Geschäftsformen bei der Thätigkeit der Landstände. 69 
Erlaubniß der Kammer, zu der er gehört, verhaftet werden darf, den Fall der Ergreifung 
auf frischer That bei Verbrechen ausgenommen!?). 
c) Die Erfüllung seiner Verpflichtungen gelobt jedes Mitglied der Landstände durch 
den bei seinem Neueintritt oder Wiedereintritt zu leistenden Eid#). 
d) Die Abgeordneten der Ersten und Zweiten Kammer, mit Ausnahme der Prinzen 
des großherzoglichen Hauses und der Häupter der standesherrlichen Familien, erhalten, 
wenn sie nicht am Orte der Ständeversammlung ihren Wohnsitz haben, für die Dauer 
der Anwesenheit bei dieser letzteren und für die erforderlichen Reisetage eine Tagesgebühr 
von 12 M. und nebstdem den Ersatz der ausgewendeten Reisekosten 5. 
§ 42. VI. Geschäftsformen bei der Thätigkeit der Landstände. I. Die allgemeinen 
Grundsätze bezüglich der Geschäftsformen der Kammern sind durch die Verfassung fest- 
gestellt. Dies gilt insbesondere von deren Verkehr nach außen. Die Einzelheiten der Ge- 
schäftsbehandlung innerhalb jeder Kammer ist jede derselben durch ihre Geschäftsordnung 
— sovweit sie die Stellung der großherzoglichen Regierung berührt, im Einverständniß mit 
dieser — festzustellen befugt"). Folgende allgemeine Grundsätze sind hervorzuheben: 
1. Im Verhältniß zur großherzoglichen Regierung. Die Minister und Mitglieder 
des großherzoglichen Staatsministeriums und großherzoglichen Kommissarien haben jederzeit 
bei öffentlicher und geheimer Sitzung der Kammern Zutritt und müssen bei allen Dis- 
kussionen gehört werden, wenn sie es verlangen 5). ç 
Wenn eine Vorberathung in einem besonderen Ausschuß stattfindet, so treten zur 
vorläufigen Erörterung der Entwürfe die landesherrlichen Kommissarien mit den ständischen 
Ausschüssen zusammen, so oft es von der einen oder anderen Seite für nothwendig er- 
achtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroffen werden, 
die nicht mit den landesherrlichen Kommissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zu- 
sammentritt erörtert worden ist). 
2. Im Verhältniß der beiden Kammern zu einander. Jede Kammer ist berechtigt, 
an den ihr Seitens der großherzoglichen Regierung oder Seitens der anderen Kammer 
zugegangenen Gesetzesentwürfen oder Vorschlägen irgend einer Art Aenderungen vorzunehmen, 
und theilt alsdann den Entwurf in der von ihr angenommenen Fassung der anderen 
Kammer mit. Dieses Verfahren kann so lange wiederholt werden, bis beide Kammern sich 
verständigt haben. 
Eine Ausnahme findet bei den die Finanzen betreffenden Entwürfen statt. Hierüber 
bestimmt die Verfassung: 
„Jeder die Finanzen betreffende Gesetzesentwurf geht zuerst an die Zweite Kammer, 
und kann nur dann, wenn er von dieser angenommen worden, vor die Erste Kammer 
1) V. U. § 49. R.Einf. Ges. z. R. Str. Pr. O. § 6 Ziff. 1. Vgl. R.V. Art. 31. « 
Als „versammelt“ gilt der Landtag von dem Tage, auf den er einberufen ist, bis zum Tage 
der Schließung oder der Auflösung oder vom Landesherrn ausgesprochenen Vertagung. Vgl. V. U. 88§ 51, 5V. 
2) V. U. § 69. Den Wortlaut des Eides s. o. Anm. 6 zu § 32. 
3) Ges. v. 10. Febr. 1874, G.u.V.Bl. Nr. VI, S. 65, Art. 1. — Als Reisen, deren Kosten 
zu ersetzen und für welche Tagesgebühren zu gewähren find, gelten diejenigen, welche durch die Ein- 
berufung oder durch eine Vertagung, Beurlaubung oder Auflösung der Ständeversammlung veran- 
laßt werden. Ebendas. Art. 2. Z 
Als „anwesend“ im Sinne des angef. Ges. gelten rechtlich die Kammermitglieder vom Tage 
ihres Eintreffens am Sitzungsort bis zum Tage des Schlusses, der Auflösung oder landesherrlichen 
Vertagung des Landtages, vorausgesetzt, daß sie nicht persönlich beurlaubt find. Der Vertragung wird 
thatsächlich die Präfidialvertagung (Beurlaubung) der einen oder anderen Kammer gleich behandelt. 
Näheres s. Erst. K. v. 1893/94. Beil. H. S. 62. 
4) Ueber die Feststellung der jetzigen Gesch.O. d. Erst. K. s. Erst. K. 1873/74, Pr. H. S. 62; 
Heisl . 102; der Zw. K. s. Zw. K. 1869/70, Pr. H. S. 143; IV. Beil. H. S. 364; 1879/80, Pr. 
5) V. U. § 76, Abf. 1. 6) V. U. § 76. Abs. 2.
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        70 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. § 4. 
zur Abstimmung über Annahme oder Nichtannahme im Ganzen ohne alle Abänderung 
gebracht werden. 
Tritt die Mehrheit der Ersten Kammer dem Beschluß der Zweiten nicht bei, so 
werden die bejahenden und verneinenden Stimmen beider Kammern zusammen gezählt und 
nach der absoluten Mehrheit sämmtlicher Stimmen der Ständebeschluß gezogen“ 7). 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet hierbei die Stimme des Präsidenten der 
Zweiten Kammer). 
3. Innerhalb jeder Kammer: 
a) Die Annahme eines Gesetzesentwurfes, sowie die Ablehnung eines landesherr- 
lichen Gesetzesvorschlages können in jeder Kammer, sowohl nach stattgefundener Vorberathung 
in einem besonderen Ausschusse, als auch ohne solche erfolgen, letzteres aber nur auf Grund 
einer zweimaligen, durch eine Zwischenzeit von mindestens drei Tagen getrennten Berathung 
und Abstimmung ?). 
b) Jeder giltige Beschluß einer Kammer erfordert, wo nicht ausdrücklich eine Aus- 
nahme festgesetzt worden ist, absolute Stimmenmehrheit bei vollzähliger Versammlung. 
Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung 0. 
Ausnahmsweise ist eine höhere Stimmenzahl erforderlich bei Verfassungsgesetzen. Kein 
Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert oder abändert, darf ohne Zustimmung 
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ständemitglieder einer jeden der beiden Kammern 
gegeben werden ). 
Die gleiche Mehrheit erfordern die Beschlüsse der Zweiten Kammer über Beschwerden 
wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und über Ministeranklagen ). Geringere 
Stimmenzahl kann bei Wahlen stattfinden, je nach der Geschäftsordnung der betreffenden 
Kammer. 
Vollzählig wird die Erste Kammer durch die Anwesenheit von 10, die Zweite durch 
die Anwesenheit von 35 Mitgliedern, einschließlich der Präsidenten. Zur gültigen Berath- 
schlagung über die Abänderung der Verfassung wird in beiden Kammern die Anwesenheit 
von drei Vierteln der Mitglieder erfordert?). 
Jedes Mitglied hat die Pflicht, bei den Sitzungen zu erscheinen; keines soll sich ohne 
Erlaubniß der Kammer von dem Versammlungsort entfernen, insofern dadurch von ihm eine 
Sitzung versäumt würde. 
J0) Nur den landesherrlichen Kommissären und den Mitgliedern der ständischen Kom- 
1) V. U. §§ 60, 61. 
„Die Finanzen betreffende Gesetzesentwürfe“" find jedenfalls die Gesetze über die jeweilige Fest- 
stellung des Staatshaushaltsetats, über die Aufnahme von Anlehen und über die Ermächtigung der 
Regierung zur unmittelbaren Erhebung von Steuern für eine gewisse Periode und über die Festsetzun 
des Steuerfußes der direkten Steuern; nicht aber auch diejenigen Gesetze, welche im Allgemeinen un 
für die Dauer die Grundsätze über die Verpflichtung und Veranlagung zu Staatssteuern feststellen, 
oder nur mittelbar auf die Gestaltung der Staatsfinanzen einen Einfluß haben. Im Uebrigen pflegen 
zwischen den Kammern Erörterungen über die immerhin flüssige Grenze thunlichst vermieden zu werden. 
2) V. U. S 74. 3) V. U. | 70 (Fassung von 1869). 
4) V. U. S 74, Abf. 1. 5) V. U. § 64. 
6) V. U. S§ 67, 67 a. 67 c. 
7) V. U. S 74. Hinsichtlich der Auslegung des §74 bestimmt das Ges. v. 17. Juni 1862, Reg.Bl. 
Nr. XXVIII, S. 233, daß die Prinzen des Großherzoglichen Hauses, die Häupter der standesherrlichen 
Familien, der kathol. Landesbischof und der evang. Prälat derjenigen Zahl von Anwesenden, welche 
der § 74 zur giltigen Berathschlagung über die Abänderung der Verfassung vorschreibt, nur insofern 
beizurechnen find, als fie an dem betreffenden Landtage Theil nehmen. Unter die besondere Bestimmung 
des § 74 fallen außer der V. U. selbst auch diejenigen Gesetze, welche ausdrücklich „unter den Schutz 
der Verfassung gestellt“ oder als V.Ges,. bezeichnet find. 
So sind z. B. die Wahlordnung, das Gesetz über die Eintheilung der Landtagswahlbezirke, 
das Gesetz über die Oberrechnungskammer Verfassungsgesetze.
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        8 42. Geschäftsformen bei der Thätigkeit der Landstände. 71 
missionen ist gestattet, geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind blos 
mündliche Vorträge erlaubt ). 
4) Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf das Be- 
gehren der Regierungskommissäre bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung für 
nöthig erachten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtreten 
der Zuhörer wenigstens ein Viertel der Mitglieder über die Nothwendigkeit der geheimen 
Berathung beitreten muß?. 
II. Konstituirung der Kammern. 1. Nachdem der Landtag eröffnet ist, über- 
nimmt in der Zweiten Kammer der an Jahren Aelteste bis zur Erwählung eines Präsi- 
denten den Vorsitz. Den Dienst der Sekretäre übernehmen einstweilen in der Ersten Kammer 
die zwei jüngsten der gewählten Mitglieder, in der Zweiten die vier jüngsten Abgeordneten?). 
2. Die Kammern beginnen auf jedem Landtage ihre Arbeiten mit der Prüfung der 
Vollmachten der neu eintretenden Abgeordneten. In der Ersten Kammer besorgt diese 
Prüfung eine aus den sechs ältesten Mitgliedern der Kammer bestehende Kommission, welche 
das Ergebniß durch einen oder mehrere Berichterstatter der Kammer vortragen läßt. In 
der Zweiten Kammer wird diese Prüfung in fünf provisorischen Abtheilungen vorgenommen, 
in welche die Mitglieder der Kammer durch das Loos eingetheilt werden und deren Vor- 
stände der Kammer das Ergebniß ihrer Prüfung vortragen. 
Ueber die Giltigkeit einer beanstandeten Wahl wird in beiden Kammern nicht früher 
abgestimmt, als bis über alle der Kammer bereits zugekommenen Wahlen ein erster Vortrag 
erstattet und die Zulassung der Abgeordneten, deren beigebrachte Vollmachten als regelmäßig 
und vollständig befunden, und deren gesetzliche Eigenschaften nicht in Zweifel gezogen wurden, 
ausgesprochen worden ist?). 
3. Die Zweite Kammer wählt nach beendigter Wahlprüfung ihren Präsidenten durch 
absolute Stimmenmehrheit, ferner zwei Vizepräsidenten und vier Sekretäre durch relative 
Stimmenmehrheit. Desgleichen wählt die Erste Kammer nach relativer Stimmenmehrheit 
zwei Sekretäre. 
Der Präsident überwacht die innere Ordnung und die Beobachtung der Geschäfts- 
vorschriften, bewilligt das Wort, setzt die Fragen zur Abstimmung fest, spricht das Er- 
gebniß der Abstimmung aus und ist das Organ der Kammer im Verhältniß derselben 
zur Regierung und zur anderen Kammer)). 
Die Sekretäre entwerfen die Protokolle oder lassen sie unter ihrer Aufsicht ent werfen, 
führen die Abstimmungslisten, die Register über die Motionen der Ständeglieder, sowie 
über die Anzeigen Derjenigen, welche über die zur Tagesordnung kommenden Gegenstände 
sprechen wollen. Sie haben mit dem Präsidenten oder unter dessen Leitung die Ausfsicht 
auf die Kanzlei der Kammer. 
III. Sitzungen. 1. Der Präsident bestimmt in jeder Sitzung den Tag, die Stunde 
1) V. U. 8 77. 
2) V. U. § 78. Im Allgemeinen ist es Sache der Kommisfionen, welche über einen Gegenstand 
der Kammer Vortrag zu erstatten haben, öffentliche oder geheime Berathung zu beantragen. Die Kammer 
kann für den einzelnen Verhandlungsgegenstand jederzeit durch Stimmenmehrheit beschließen, daß ge- 
heime Berathung stattfinde, sowie daß von der geheimen zur öffentlichen Verhandlung übergegangen 
werde. Gesch.O. d.Erst. K. §§ 38, 39; Zw. K. §§ 42, 43. Selbstverständlich müssen für die Geheim- 
heit der Berathung besondere Gründe- vorliegen- 
3) Gesch.O. d. Erst. u. Zw. K. § 1 
4) Gesch.O. d. Erst. K. 88 3—6; Zw. K. §§ 2—7. Die Abgeordneten, deren Zulassung bean- 
standet wird, wohnen den Sitzungen der Kammer bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl. 
oder bis zur vollständigen Nachweisung ihrer elichen Eigenschaften nicht mehr bei. Erst. K. 86; Zw. K. S#9. 
5) Gesch.O. d. Erst. K., § 11; 3w. K. § 12 
6) Gesch. O. d. Erst. K. 89, 1d ; Zw. K. g 13, 14.
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        72 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 8 42. 
und die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Wird dagegen von einem Mitgliede 
Bedenken erhoben, so hat die Kammer zu entscheiden. « 
2. Kein Mitglied der Kammer darf sprechen, ohne die Erlaubniß des Präsidenten 
erhalten zu haben 1). Niemand darf in seiner Rede unterbrochen werden. 
Alle Persönlichkeiten, alle Abschweifungen vom Gegenstande der Verhandlungen, alle 
Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Wer dagegen fehlt, wird 
vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. Er kann zu seiner Vertheidigung das Wort be- 
gehren, das ihm der Präsident nicht verweigern darf. 
Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, dadurch, daß er den Fehlenden zur Ord- 
nung gerufen hat, dieselbe wieder herzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen. 
Die Kammer kann nach Bedeutendheit des Vorfalls, oder bei fortgesetzter Störung 
der Ordnung gegen die fehlenden Mitglieder den Eintrag einer Rüge in das Protokoll 
verfügen. 
Die Kammer kann jederzeit erklären, gehörig unterrichtet zu sein, und keinen weiteren 
Vortrag mehr anhören zu wollen. 
Sie kann jederzeit beschließen, eine angefangene Diskussion zu unterbrechen, und deren 
Fortsetzung auf eine nächste Sitzung zu verschieben, oder den Gegenstand zur näheren 
Prüfung an die Kommission zurückzugeben, und sodann zur weiteren Tagesordnung zu 
reiten. 
5“ Wenn der Präsident an den Diskussionen Theil nehmen will, so überläßt er den 
Vorsitz dem ersten und bei dessen Verhinderung dem zweiten Vizepräsidenten. 
Die landesherrlichen Kommissäre haben das Recht, jederzeit das Wort zu nehmen, 
wenn ihnen die Vorträge der Berichterstatter, die Reden der Abgeordneten, oder die Dis- 
kussionen Veranlassung zu Erörterungen oder Bemerkungen geben, jedoch ohne Unterbrechung 
eines bereits angefangenen Vortrags (s. o.). 
Der Präsident erklärt die Diskussion für geschlossen, wenn sich kein Redner mehr 
meldet, oder die Kammer beschließt, daß Niemand mehr gehört werden solle. 
Unmittelbar vor Festsetzung der Frage durch den Präsidenten können die Bericht- 
erstatter der Kommissionen und die landesherrlichen Kommissäre nochmals das Wort 
nehmen. 
Die Kammer kann beschließen, daß nach Anhörung des Berichterstatters und der 
landesherrlichen Kommissäre die Diskussion wieder eröffnet werde. 
Jedes Mitglied kann über die Festsetzung der Frage die Entscheidung der Kammer 
veranlassen und hierzu das Wort begehren?). 
3. Die Hauptabstimmung über Annahme oder Nichtannahme eines Gesetzesvorschlages, 
über Beschwerdeführung und Anklage geschieht auf Namensaufruf durch die Worte „ja“ 
oder „nein“. 
Auch bei anderen Beschlüssen findet namentliche Abstimmung statt, sobald in der 
Ersten Kammer fünf, in der Zweiten 15 Abgeordnete darauf antragen. 
Ueber alle anderen Gegenstände und insbesondere über einzelne Verbesserungsvor- 
schläge, wird sogleich durch Aufstehen oder Sitzenbleiben der Mitglieder abgestimmt. 
Die Berufung auf die Tagesordnung und auf die Geschäftsordnung geht jeder 
Zeit der Hauptfrage vor #. 
IV. Behandlung einzelner Gegenstände. Gesetzentwürfe, welche aus dem 
Schooße der Kammer hervorgehen, müssen in der Ersten Kammer von mindestens drei, in 
1) Gesch.O. d. Erst. K. 9 13—15; Zw. K. §§5 16—18. 
2) Gesch.O. d. Erst. K. 558 16—33; Zw.K. 88 19—37. 
3) Gesch.O. d. Erst. K. 5§ 34—37; Zw. K. §8 38—41.
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        8 42. Geschäftsformen bei der Thätigkeit der Landstände. 73 
der Zweiten von mindestens zehn Abgeordneten unterzeichnet und mit einer kurzen Be- 
gründung versehen sein. 
Motionen, Anträge, Interpellationen müssen schriftlich angezeigt und — in der Ersten 
Kammer wenigstens die Motionen auf Erlassung eines Gesetzes — von mindestens drei 
Abgeordneten unterzeichnet sein. 
Interpellationen an die Regierung werden von dem Präsidenten dem betreffenden 
Minister oder Regierungskommissär in Abschrift und mit der Anfrage mitgetheilt, ob und 
wann er die Interpellation in einer öffentlichen Sitzung beantworten werde. 
An einem bestimmten Tage findet dann die Begründung der Interpellation durch 
einen der Interpellanten statt. 
An die Beantwortung der Interpellation kann sich eine sofortige Besprechung an- 
schließen; dabei ist jedoch die Stellung eines Antrages unzulässig. 
Es bleibt jedem Abgeordneten überlassen, den Gegenstand später in Form eines 
Antrages weiter zu verfolgen ?. 
V. Berathungen. Landesherrliche Gesetzesvorlagen und Gesetzesvorschläge der Ab- 
geordneten werden gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt. 
Frühestens drei Tage nachher entscheidet auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag 
der Abgeordneten die Kammer, ob der Gegenstand sofort im Hause berathen, oder an 
eine Kommission zur Prüfung verwiesen werden soll. 
Wird die Vorberathung im Hause beschlossen, so erfolgt sie auf den Vortrag eines 
oder mehrerer Berichterstatter, welche von dem Präsidenten ernannt werden. 
Ebenso kann auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag der Abgeordneten beschlossen 
werden, über die allgemeinen und hauptsächlichsten Grundsätze eines Gesetzes eine Vor- 
berathung im Hause zu halten. Die Kammer kann dann beschließen, sofort auf die Be- 
rathung der einzelnen Artikel einzugehen. 
Zur Annahme eines Gesetzesvorschlags oder Ablehnung eines landesherrlichen Gesetzes- 
entwurfs ist, insoferne keine Kommissionsberathung stattgefunden hat, eine zweite, durch 
eine Zwischenzeit von mindestens drei Tagen getrennte Berathung und Abstimmung noth- 
wendig. 
Die Kammer kann bei jeder Berathung die Verweisung des Gegenstandes an eine 
Kommission beschließen. 
Die Berathung über die von den Berichterstattern der Kommissionen erfolgten 
schriftlichen oder mündlichen Vorträge soll in der Regel erst nach Verfluß von drei Tagen 
nach Erstattung des Vortrages vorgenommen werden. 
Ebenso beschließt die Kammer, ob Anträge (Motionen) von Abgeordneten sofort 
berathen oder an eine Kommission verwiesen werden sollen. 
Abänderungsvorschläge zu einem Gegenstand der Tagesordnung müssen dem Präsi- 
denten vor der Begründung schriftlich übergeben werden. Sie müssen, um zur Berathung 
zu gelangen, von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt sein?). 
VI. Petitionen. Es besteht eine ständige Kommission für die Petitionen. Ueber 
jede Petition, anonyme oder sonst ungeeignete ausgenommen, ist zu berathen, und Bericht 
zu erstatten. 
Die Kammer enischeidet sodann, ob 
a) die Bittschriften auf sich beruhen oder an das Staatsministerium abgegeben, oder 
b) der Gegenstand als Gesetzesvorschlag oder Beschwerde behandelt werden soll?). 
1) Gesch.O. d. Erst.K. §§ 40—44; Zw.K. 8§ 44—48. 
2) Gesch.O. d. Erst. K. ⅞ 45—55; Zw. K. 9§ 49—59. 
3) Gesch. O. d. Erst.K. 88 56—59; Zw.K. 95 60—63.
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        74 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 8 42. 
VII. Abtheilungen und Kommissionen. Die Zweite Kammer theilt sich nach 
ihrer endgiltigen Konstituirung in fünf Abtheilungen durch Verloosung ihrer Mitglieder. 
In diesen werden die dahin gewiesenen Gegenstände berathen, sofern nicht eine Verweisung 
an die Abtheilungen erst nach Vorberathung im Hause und nur zum Zwecke der Wahl 
einer Kommission erfolgt ist. Bei Bildung von Kommissionen ernennt jede Abtheilung 
durch absolute Stimmenmehrheit ein Mitglied. 
Die Kommissionen, deren Aufgabe die eingängliche Prüfung und Begutachtung 
der an sie gewiesenen Gegenstände ist, sind entweder ständige oder für einen Gegenstand 
besonders ernannte. 
Ständige Kommissionen werden in beiden Kammern sofort nach ihrer Konstituirung 
ernannt: 
1. Für das Budget. 
2. Für die Petitionen. 
3. Für Eisenbahnen und Straßen. 
4. Für Geschäftsordnung, Archivariat und Bibliothek. 
Die Bildung von besonderen Kommissionen beschließen die Kammern je nach Be- 
dürfniß des einzelnen Gegenstandes. In der Ersten Kammer wird die Zahl der Mitglieder 
jeder Kommission besonders bestimmt, die Wahl geschieht durch relative Stimmenmehrheit. 
Die Kommission kann später verstärkt werden. In der Zweiten Kammer besteht jede Kom- 
mission mindestens aus den fünf in den Abtheilungen gewählten Mitgliedern. Die Kammer 
kann ebenfalls Verstärkung beschließen und wählt alsdann die weiteren Mitglieder durch 
relative Stimmenmehrheit. Der Präsident der Kammer kann den Sitzungen aller Kom- 
missionen als Vorstand anwohnen. 
Die Kommissionen treten mit den landesherrlichen Kommissären in allen Fällen, in 
welchen es von der einen oder anderen Seite für nothwendig erachtet wird, zusammen 
(s. o.) und bringen das Ergebniß ihrer Berathung zum Vortrag in der vollen Sitzung 
der Kammer. Zu diesem Zweck ernennt jede Kommission durch absolute Stimmenmehrheit 
einen oder mehrere Berichterstatter 7). 
VIII. Abkürzung der Formen. In außerordentlichen und dringenden Fällen 
kann die Kammer im Einverständniß mit den Ministern und landesherrlichen Kommissären 
beschließen, die Formen der Berathung und Entscheidung in jeder geeigneten Weise abzu- 
kürzen?. « 
IX. Protokolle, Kanzleigeschäfte. Die Kammer entscheidet, welche einzelne 
Entwürfe und Vorträge besonders gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt werden sollen. 
Ueber die geheimen Sitzungen werden besondere Protokolle geführt. 
Es werden dem Drucke übergeben: 
a) Alle Protokolle der öffentlichen Sitzung; 
b) alle Protokolle der geheimen Sitzungen, welche die Kammer zur Bekanntmachung 
geeignet findet; 
J) alle Kommissionsberichte, deren Druck die Kammer beschließt; 
d) alle Beilagen, ohne welche das Protokoll nicht verständlich ist. 
Außerdem kann die Kammer beschließen, daß die stenographischen Protokolle einer 
Sitzung oder einzelne Reden besonders gedruckt werden 3). 
X. Formen der Mittheilungen. Der Großherzog kommunizirt mit den Kammern 
durch das Organ der Mitglieder des Staatsministeriums und der Kommissäre, die besonders 
1) Gesch.O. d. Erst.K. §§ 60—63; Zw. K. 88 64—73. 
2) Gesch.O. d. Erst.K. 8 66; Zw. K. J 76. 
3) Gesch.O. d. Erst. K. 88 67—73; Zw.K. 88 77—83.
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        8 43. Der landständische Ausschuß. 75 
hierzu beauftragt werden; die Kammern mit dem Großherzog durch ihre Präsidenten; die 
Kammern unter sich ebenfalls durch ihre beiderseitigen Präsidenten. 
Die Kammern beschließen die Annahme oder Nichtannahme eines Gesetzesvorschlages 
mit den Worten: 
„Die Kammer nimmt den Gesetzesvorschlag an“, 
oder 
„Die Kammer nimmt den Vorschlag nicht an.“ 
Ueber die Nichtannahme eines Gesetzesvorschlags erfolgt an das Staatsministerium 
keine Mittheilung. 
Nach erfolgter Annahme wird der Entwurf, so wie er angenommen wurde, redigirt, 
und ein von dem Präsidenten und den Sekretären unterzeichnetes Exemplar dem groß- 
herzoglichen Staatsministerium übergeben. 
Landesherrliche Gesetzesvorschläge werden, nach erfolgter Annahme von beiden Kammern, 
jedesmal von derjenigen Kammer dem großherzoglichen Staatsministerium übergeben, welcher 
der betreffende Gesetzesentwurf zuerst vorgelegt worden ist. 
Wenn eine Kammer beschließt, den Großherzog um den Vorschlag eines Gesetzes zu 
bitten, so hat sie ihren Beschluß der anderen Kammer mit dem Entwurf einer solchen 
schriftlichen Bitte mitzutheilen, und erst nach erhaltener Antwort den Beschluß zu vollziehen. 
Solche Anträge, welche von der einen Kammer der anderen mitgetheilt werden, sind 
auf dieselbe Weise, wie landesherrliche Gesetzesvorschläge zu behandeln. 
Der Präsident und die Sekretäre unterzeichnen die angenommenen landesherrlichen 
Gesetzesvorschläge, die Gesuche, Vorstellungen und Beschwerden 
„im Namen der unterthänigst treu gehorsamsten Kammer“. 
Es wird des Einverständnisses der anderen Kammer erwähnt, und die Mittheilung 
derselben über ihre Zustimmung beigelegt 7. 
§ 43. VII. Der landständische Ausschuß. I. Unmittelbar vor dem Schlusse jedes 
Landtages, ebenso vor jeder Vertagung desselben wird ein landständischer Ausschuß bestellt. 
Er besteht aus dem seitherigen Präsidenten (bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten) 
der Ersten Kammer und drei anderen Mitgliedern derselben und sechs Mitgliedern der 
Zweiten Kammer. Die Mitglieder desselben mit Ausnahme des Präsidenten der Ersten 
Kammer werden in jeder Kammer durch relative Stimmenmehrheit gewählt. 
Ihr Amt dauert je bis zum Zusammentritt des nächsten Landtages, sofern nicht 
vorher eine Auflösung des Landtags erfolgt). 
II. Die Wirksamkeit des ständischen Ausschusses ist eine genau abgegrenzte. Sie 
beschränkt sich auf 
A. diejenigen Gegenstände, welche durch die Verfassungsurkunde oder andere Ver- 
fassungsgesetze ) ihm ausdrücklich zugewiesen sind. Es sind dies folgende: 
1. Die Zustimmung zu Staatsanlehen, die durch ein außerordentliches unvorher- 
gesehenes dringendes Staatsbedürfniß nöthig werden, sofern der Landtag nicht versammelt 
ist und der Betrag des Anlehens die Summe von 500 000 fl. (J 857 142 Mk. 86 Pf.) 
nicht übersteigt. Dem nächsten Landtag sind die gepflogenen Verhandlungen vorzulegen; 
2. Mitwirkung bei Kriegsanlehen und Kriegssteuern; 
3. Mitwirkung bei gewissen Operationen der Amortisationskasse und der Eisenbahn- 
schuldentilgungskasse; 
1) Gesch.O. d. Erst.K. 88 80—87; Zw. K. 88 90—97. 
2) V. U. g 51. 
3) V. U. § 51. Die allgemeine Zuweisung durch andere Gesetze (also außer dem unter B oben 
erwähnten Fall) würde nicht genügen, da fie eine mittelbare Aenderung der Verfassung enthalten 
würde.
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        76 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. *44. 
4. Prüfung der Rechnung und Bilanz der oben erwähnten Kassen; 
5. Prüfung der Rechnungen über den Domänengrundstock und den Staatsgrundstock. 
Ueber alle diese Fälle s. u. im Finanzrecht. 
B. Diejenigen Gegenstände, welche durch besonderen, vom Großherzog genehmigten 
Beschluß des letzten Landtages etwa an ihn gewiesen worden sind ?. 
III. Einberufen wird der landständische Ausschuß zum Zwecke der oben erwähnten 
Rechnungsprüfung im ersten Halbjahr nach dem Schlusse jedes Rechnungsjahres und wenn 
zu dieser Zeit der Landtag selbst versammelt ist, innerhalb sechs Wochen nach dem Schlusse 
desselben, zu anderen Zwecken je nach Bedürfniß 5. 
IV. Geschäftsordnung. Der landständische Ausschuß steht nur mit dem großherzog- 
lichen Staatsministerium oder dessen Kommissären in Verbindung). Er muß, um mit 
Wirksamkeit Beschlüsse fassen zu können, vollzählig sein. Er ist als vollzählig anzusehen, 
wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig einberufen, und nebst dem Präsidenten oder Vize- 
präsidenten zwei weitere Mitglieder der Ersten und vier Mitglieder der Zweiten Kammer 
in Folge der Einberufung versammelt sind. 
Zur Giltigkeit seiner Zustimmung zur Aenderung des Zinsfußes der Staatsschuld 
bezw. Eisenbahnschuld oder zu einem Anlehen ist erforderlich, daß sich wenigstens fünf 
Mitglieder des Ausschusses dafür erklären. Zu allen anderen Beschlüssen desselben ist die 
absolute Stimmenmehrheit hinlänglich. Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des 
Präsidenten die Entscheidung"). 
IV. Kapitel. 
Die Staatsbehörden. 
s 44. I. Allgemeine Grundsätze. Der Träger der gesammten Staatsgewalt und 
sonach auch der Regierung ist zwar grundsätzlich der Großherzog. Allein abgesehen von 
der äußeren Unmöglichkeit, daß er allein alle zur Verwirklichung des Staatszweckes noth- 
wendigen Geschäfte besorge, ist auch aus inneren Gründen, theils wegen der rechtlichen 
Unverantwortlichkeit des Staatsoberhauptes, theils zur Sicherung einer möglichst von 
äußeren Einflüssen freien Sachbehandlung, insbesondere auf dem Gebiete der Rechtsprechung, 
das Staatsoberhaupt bei der Ausübung der Staatsgewalt gesetzlich theils an die Mit- 
wirkung bestimmter Organe gebunden, theils ist diese Ausübung, geradezu mit Ausschluß 
der persönlichen Einwirkung desselben, bestimmten Organen übertragen. Der nothwendigen 
Stetigkeit. Gleichmäßigkeit und Erfahrung in der Besorgung staatlicher Geschäfte wegen 
sind diese Organe regelmäßig nicht etwa bestimmte Einzelpersonen als solche, deren Auf- 
trag und staatliche Sendung mit der Erledigung des einen Geschäftes erfüllt ist und mit 
derselben wechseln oder wenigstens wechseln können — obwohl ausnahmsweise auch dieses 
Verhältniß vorkommt — sondern organische, auf eine gewisse Dauer berechnete Einrich- 
tungen, vermöge deren die jeweils als Träger derselben bezeichneten Personen innerhalb 
eines zum Voraus bestimmten Thätigkeitskreises unter eigener Verantwortlichkeit den Staats- 
willen zum Ausdruck zu bringen oder zu verwirklichen berufen sind: Staatsämter oder 
Staatsbehörden. Die zu Trögern derselben berufenen Menschen sind die Staatsbeamten 
i. w. S. 
1) V. U. § 51. 
2) Ges. üb. d. Amort. Kasse, Art. 4, 13; Ges. üb. d. Eisenb. Sch.Tilg. Kasse. Art. 5. 
3) Die Mittheilungen seiner Bemerkungen erfolgt an die Kammern durch die Vertreter der groß- 
herzoglichen Regierung. 
4) Ges. üb. die Amort. Kasse, Art. 17.
        <pb n="93" />
        8 46. Das Staatsministerium und die Minister. 77 
Der Organismus der Staatsbehörden erstreckt sich räumlich über das ganze Staats- 
gebiet, sachlich über alle Zweige der Staatsthätigkeit. 
Diesen Organismus im Allgemeinen wie im Einzelnen zu ordnen, also die erforder- 
lichen Behörden einzurichten und die Träger derselben zu ernennen, ist Recht und Pflicht 
des Großherzogs, zu dessen Ausübung er der Zustimmung der Stände nicht bedarf . 
Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß im einzelnen Falle eine Behördenorganisation 
in der Form des Gesetzes oder einzelne organisatorische, insbesondere Zuständigkeitsbestim- 
mungen durch ein sachliches Gesetz getroffen werden. 
Wo dies geschehen, erfordert die Aenderung solcher Bestimmungen abermals die 
Form des Gesetzes. 
Die gleichen Grundsätze gelten auch für diejenigen organisatorischen Verfügungen 
auf den Gebieten reichsgesetzlicher Thätigkeit, welche das Reichsgesetz der landesgesetzlichen 
Regelung überlassen hat. 
Eine Schranke für die Ausübung des Organisationsrechtes der Krone ist aber durch 
die Bestimmungen über den Staatshaushalt gezogen. Sofern und soweit für die Durch- 
führung der Behördenorganisation staatliche Geldmittel erforderlich sind, kann dieselbe erst 
von dem Zeitpunkte an erfolgen, von dem an das Staatshaushaltsgesetz hierfür diese Mittel 
zur Verfügung gestellt hat. Abweichungen von diesem Grundsatze, im Falle der Unver- 
schieblichkeit, unterliegen den Bestimmungen über Etatüberschreitungen und Administrativ- 
kredite 2). 
Insbesondere können Beamte, deren Diensteinkommen, Ruhe-, Unterstützungs= oder 
Versorgungsgehalt ganz oder theilweise der Staatskasse zur Last fallen soll, etatmäßig nur 
insoweit angestellt werden, als die betreffenden Amtsstellen nach Art und Zahl in der Ge- 
haltsordnung und im Staatsvoranschlag vorgesehen sind 5). 
Organisatorische Bestimmungen werden in wichtigen Fällen in der Form landes- 
herrlicher Verordnung, in minder wichtigen mit landesherrlicher (Staatsministerial-) 
Ermächtigung und mit ausdrücklicher Erwähnung derselben durch die Ministerien erlassen. 
In der badischen Behördenorganisation ist jetzt der Grundsatz der Gliederung nach 
den Gegenständen der Thätigkeit nahezu vollständig durchgeführt; im Uebrigen ist sowohl 
das Kollegialsystem als dasjenige der Einzelbeamtung zum Ausdruck gekommen; das erste 
— mit Ausnahme der unteren Instanz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten — auf dem 
Gebiete der Rechtspflege durchweg; das System der Einzelbeamtung auf dem Gebiete der 
Verwaltung wenigstens vorzugsweise. Einzelne Verwaltungsbehörden sind zwar äußerlich 
kollegialisch organisirt, beschließen aber in Wirklichkeit nur ausnahmsweise in bestimmten 
Fällen nach den für Kollegien geltenden Grundsätzen. 
§ 45. II. Das Staatsministerium und die Minister. „Verordnungen und Ver- 
fügungen des Großherzogs, welche sich auf die Regierung und Verwaltung des Landes 
beziehen, sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der obersten Staatsbehörde 
zu unterzeichnen und gelten nur als vollziehbar, wenn die Ausfertigung gegengezeichnet 
ist“ 4). Durch diese Zustimmung und Gegenzeichnung übernehmen die zustimmenden und gegen- 
zeichnenden Minister oder sonstigen Mitglieder der obersten Staatsbehörde sowohl dem 
Großherzog, als der Volksvertretung, als den betheiligten Einzelpersonen gegenüber die 
Verantwortlichkeit für die betreffende Regierungshandlung 7). In diesen zwar erst seit 1868 
ausdrücklich ausgesprochenen, aber schon vorher thatsächlich gehandhabten Grundsätzen der 
badischen Verfassung ist sowohl das Vorhandensein einer obersten Staatsbehörde, bestehend 
1) Vgl. V. U. 8 66. 2) Etat Ges. Art. 11, 12, Ziff. 3. 
3) Etat Ges. Art. 14. 4) V. U. § 67g# (Ges. v. 20. Febr. 1868). 
5) V. U. §§ 67, 67 a (angef. Ges. v. 20. Febr. 1868).
        <pb n="94" />
        78 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 45. 
aus Ministern oder anderen für die politischen Handlungen des Staatsoberhauptes ver- 
antwortlichen Mitgliedern, als die Sonderstellung der Mitglieder dieser Behörde im Orga- 
nismus der Staatsämter, als eine verfassungsmäßige Nothwendigkeit anerkannt. Die Ein- 
richtung einer obersten einheitlichen Leitung der Staatsgeschäfte durch wenige, für diese 
Leitung damals freilich nur dem Fürsten verantwortliche Persönlichkeiten bestand in Baden 
schon vor der Einführung der Verfassung wenn cuch in etwas anderer Form und mit 
anderer Abgrenzung der Thätigkeitskreise als jetzt. 
Der derzeitige Rechtsstand ist folgender 1 
1. An der Spitze des gesammten Organismus der Staatsregierung — die Rech- 
nungskontrole ausgenommen, von welcher später die Rede sein wird — als diejenige Be- 
hörde, durch welche der Großherzog unmittelbar die Regierungshandlung vornimmt, steht 
das Staatsministerium. Es ist dies eine ständige Behörde, mit dem Sitze in Karlsruhe, 
deren ordentliche Mitglieder die Vorstände (Minister oder Präsidenten) der einzelnen Mini- 
sterien und etwa hierzu weiter ernannte Personen sind 2). Den Vorsitz im Staatsministerium 
führt der Großherzog, in seiner Abwesenheit das von ihm zum Präsidenten des Staats- 
ministeriums ernannte, in dessen Abwesenheit oder Ermangelung das dienstälteste Mitglied. 
Der Präsident des Staatsministeriums ist ermächtigt, zur Theilnahme an den Be- 
rathungen über Rekurse. Entwürfe von Gesetzen oder Verordnungen und über sonstige 
wichtigere Sachen die vorsitzenden Räthe und Abtheilungsvorstände der Ministerien zu den 
Sitzungen des Staatsministeriums zu berufen. Außerdem können in dazu geeigneten Fällen 
die Vorstände der Centralmittelstellen und der Oberstaatsanwalt in Angelegenheiten ihres 
Verwaltungskreises zu den Berathungen des Staatsministeriums beigezogen werden 5). 
Diese zu den Berathungen des Staatsministeriums nur in außerordentlicher Weise 
zugezogenen Beamten führen übrigens nur berathende Stimme und erscheinen nach Außen 
nicht als für die gefaßte Entschließung politisch verantwortlich. 
Die rechtliche Stellung des Staatsministeriums und der Mitglieder desselben ist 
eine doppelte. In solchen Angelegenheiten, in welchen es sich darum handelt, daß der 
Inhaber der Staatsgewalt über Gegenstände allgemeiner staatlicher Natur einen Entschluß 
fasse — sei es aus freier Initiative, sei es auf Vorschläge der Kammern oder eines der 
Ministerien —, bilden die Mitglieder des Staatsministeriums den verantwortlichen Rath 
der Krone. Eine eigentlich kollegialische Geschäftsbehandlung findet hier nur der Form, 
nicht der Sache nach statt: es entscheidet hier keineswegs unbedingt die Stimmenmehrheit, 
weder in dem Sinne, daß der Beschluß der Mehrheit zur Ausführung gebracht, noch daß 
das etwa nicht zustimmende Mitglied sich der Mehrheit unterordnen müßte. Das Erstere 
wäre mit der Würde des Staatsoberhauptes, das Andere mit dem Grundsatz der Minister- 
verantwortlichkeit nicht vereinbar. Es steht vielmehr einerseits dem Großherzog anheim, 
welche Meinung er zur Durchführung gebracht wissen will, wenn nur für die desfallsige 
Entschließung ein Mitglied des Staatsministeriums die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Anderseits ist es Sache derjenigen Mitglieder des Staatsministeriums, welche anderer Mei- 
nung waren, die größere oder geringere Bedeutung der zu Tage getretenen Meinungs- 
1) Die Geschichte der badischen Behörden-Organisationen ist eingehend dargestellt in Weizel, 
das badische Gesetz vom 5. Okt. 1863 über die Organisation der innern Verwaltung. S. ferner v. 
Jagemann, in „Das Großherzogthum Baden“, S. 590 ff. 
2) Ldh. Verord. v. 15. Juli 1817, Reg. Bl. Nr. XVIII, S. 65. (Die dort festgesetzte Einrichtung, 
wornach der dem großherzoglichen Geheimen Kabinet vorstehende Staatssekretär Mitglied des Staats- 
ministeriums sein sollte, ist, nachdem für das Geheime Kabinet längst kein Staatssekretär mehr er- 
nannt wird, durch anderweite Organisation dieser Behörde unwirksam geworden. Ldh. Verord. v. 
6. Aug. 1817, Reg. Bl. Nr. XX, S. 73, u. v. 15. April 1819, Reg. Bl. Nr. XIII, S. 71.) 
3) Loh Verord v. 20. April 1881, G. u. V Bl. Nr. X, S. 127.
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        §45. Das Staatsministerium und die Minister. 79 
verschiedenheit zu erwägen, und falls ihnen dieselbe gewichtig genug erscheint, vom Amte 
zurückzutreten — was, der Verantwortlichkeit wegen jedem Mitgliede des Staatsministe- 
riums jederzeit freistehen muß. Derjenige Vorstand eines Einzelministeriums, welcher durch 
das letztere eine von dem großherzoglichen Staatsministerium beschlossene Maßregel durch- 
führen läßt, übernimmt für dieselbe die Verantwortlichkeit, auch wenn er im Staats- 
ministerium gegen dieselbe gestimmt haben sollte. 
In denjenigen — selteneren — Fällen dagegen, in welchen es sich darum handelt, 
daß in einer bestimmten einzelnen Angelegenheit die oberste Staatsverwaltungsbehörde 
ausspreche, was nach der bestehenden Gesetzgebung Rechtens ist, findet auch in dem groß- 
herzoglichen Staatsministerium eine Entscheidung nach Stimmenmehrheit statt; der dieselbe 
vollziehende, bei der Abstimmung etwa unterlegene Ministerialvorstand trägt nur für den 
richtigen Vollzug die Verantwortlichkeit. Letztere fällt den Mitgliedern der Mehrheit zu. 
Die Geschäftsaufgabe des Staatsministeriums als des Vereinigungspunktes sämmt- 
licher Ministerien1), läßt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, daß demselben zusteht: 
auf dem Gebiete der Gesetzgebung: 
die Feststellung der an die Landstände zu machenden Vorlagen, einschließlich der- 
jenigen über den Staatshaushalt, die Entschließung über die Bestätigung von den Land- 
ständen berathener Gesetzesvorschläge, die Erlassung provisorischer Gesetze; 
auf dem Gebiete der Vollziehung: 
die Einleitung des Vollzugs der Gesetze durch Erlassung der erforderlichen Verord- 
nungen, Schaffung der erforderlichen Einrichtungen und Bestellung des nothwendigen 
Personales, die Aufsicht über den wirklichen Vollzug der Gesetze, sowohl auf dem Gebiete 
der Rechtsprechung durch Beaufsichtigung, als auf dem Gebiete der Verwaltung durch 
Oberleitung derselben, insbesondere durch eigenes Einschreiten bezw. Beschlußfassung bei 
Meinungsverschiedenheit unter den verschiedenen Ministerien, auf Beschwerde einzelner Be- 
theiligten oder in besonders durch die Gesetzgebunz bestimmten Fällen?) 
2. mit Unterordnung unter das Staatsministerium sind alle Staatsgeschäfte ihrem 
Gegenstande und der Richtung der Staatsthätigkeit nach in wenige große Gruppen geordnet, 
und zwar je nachdem die letztere gerichtet ist; 1) auf die besonderen Verhältnisse des 
Staatsoberhauptes und des großherzoglichen Hauses und die Beziehungen des Großherzog= 
thums nach Außen; 2) auf die Erhaltung und nöthigenfalls Wiederherstellung eines geord- 
neten Rechtszustandes; 
3. auf die Sicherung und Förderung der Wohlfahrt der im Staate vereinigten 
Persönlichkeiten in allen ihren geistigen und wirthschaftlichen Interessen, endlich 
4. auf die Beschaffung und Verwaltung der dem Staate zur Erfüllung seiner Auf- 
gaben nöthigen äußeren, namentlich geldlichen Mittel. Diese Gruppirung ist jedoch nicht 
1) Org. Resk. v. 26. Nov. 1869, Reg. Bl. Nr. XLIX, S. 395, Ziff. 13. 
2) Vgl. d. angef. Org.Resk. Beil. F. VI; ldh. Verord. v. 20. Okt. 1849, die Aufhebung des 
Staatsraths betr., Reg. Bl. Nr. LXVIII, S. 543. · 
Ueber den Geschäftsgang im Großherzogl. Staatsministerium s. ldh. Verord. v. 6. Aug. 1817, 
Reg. Bl. Nr. XX, S. 73. Die (solennen) Ausfertigungen des Staatsministeriums ergehen, in der 
mehreren Zahl gefaßt unter dem Titel des Großherzogs mit dem Schluß: „Gegeben Karlsruhe im 
großherzoglichen Staatsministerium“", und müssen — außer der Gegenzeichnung durch ein Mitglied 
oder mehrere Mitglieder des Staatsministeriums — durch das vidit des protokollführenden Sekretärs 
des Staatsministeriums unter der Formel: „Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit“ („auf Seiner 
Königl. Hoheit höchsten Befehl") beglaubigt sein. Bloße Benachrichtigungen, Belehrungen, Bekannt- 
machungen 2c. 2c. können auch in der Dekretsform („Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben 
mit höchster Staatsministerialentschließung vom 2c. gnädigst geruht“ 2c. 2c.) erlassen werden. Angef. 
Verord. v. 6. Aug. 1817. · » 
Die Bureaugeschäfte des großherzoglichen Staatsministeriums werden durch die Kanzleibeamten 
des Ministeriums des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten besorgt.
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        80 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 45. 
theoretisch folgerichtig durchgeführt, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen mehrfach modi- 
fizirt. Innerhalb einer jeden dieser Gruppen werden sämmtliche, innerhalb des ganzen 
Landes sich ergebenden staatlichen Geschäfte theils unmittelbar besorgt, theils geleitet durch 
eine Oberbehörde, an deren Spitze ein Mitglied des Staatsministeriums als verantwort- 
licher Vorstand steht, d. i. durch ein Ministerium. 
Es bestehen zur Zeit vier Ministerien (s. u.). 
Jedes derselben besteht aus dem dafür verantwortlichen Minister oder Präsidenten #) 
und einer Anzahl von vortragenden Räthen?). Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte ist 
das erforderliche Kanzleipersonal (Sekretäre, Revisoren, Expeditoren, Registratoren, Kanzlei- 
gehilfen, Dienern) beigegeben. Diese Behörde ist ihrer äußeren Form nach ein Kollegium, 
wie auch die Entschließungen derselben in der Regel sich als von dem „Ministerium“, nicht 
von der Person des Ministers ausgehend bezeichnen. Auch die Geschäftsbehandlung ist 
dußerlich eine kollegialische; die Beschlüsse werden in der Regel theils in der Sitzung der 
Ministerialmitglieder, theils außerhalb derselben durch Uebereinstimmung der Meinung 
von drei Kollegialmitgliedern gefaßt. Allein ihrem Wesen nach ist sie mit Ausnahme der- 
jenigen Angelegenheiten, in welchen eine kollegiale Behandlung — weil es sich nicht sowohl 
um eine Verwaltungshandlung, als um eine Entscheidung nach Maßgabe des bestehenden 
Rechtes handelt — ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht eine kollegialische, sondern eine 
bureaukratische; die Entschließungen des Ministeriums sind, mit der eben erwähnten Aus- 
nahme, nur Entschließungen des Ministers. Selbst diejenigen Beschlüsse des Ministeriums, 
bei welchen der Minister thatsächlich nicht mitgewirkt hat, gelten rechtlich, mit Voraus- 
setzung seiner stillschweigenden Billigung, als von ihm ausgegangen. Die Kollegialmitglieder 
des Ministeriums sind rechtlich nichts anderes als die Räthe des Ministers, tragen nur 
ihm vor, er allein beschließt, ohne an ihre Meinung gebunden zu sein. 
Die verantwortlichen Chefs der Ministerien sind daher befugt, zu Erreichung einer 
möglichst einheitlichen und wirksamen Erledigung der ihnen übertragenen Obliegenheiten 
den Geschäftsgang in ihren Ministerien und mit den ihnen untergeordneten Behörden 
selbständig zu regeln, insbesondere nach ihrem Ermessen sich von Mitgliedern der Mini- 
sterien oder anderer ihnen untergebener Behörden Vortrag erstatten zu lassen 3). 
1) Die Betitelung des verantwortlichen Ministerialvorstandes, ob als Minister oder als Prä- 
sident, als Geh. Rath erster Klasse, als Staatsrath, als Geh. Rath zweiter Klasse 2c. 2c., ist nur für 
den persönlichen Rang, nicht für die rechtliche Stellung von Bedeutung. Seit den letzten Jahrzehnten 
trägt regelmäßig nur der Präsident des Staatsministeriums, „der leitende Minister“, den Titel 
„Staatsminister“, gleichviel welchem Fachministerium er gleichzeitig vorsteht. 
2) Unter verschiedenen, blos eine Verschiedenheit des Dienstranges, nicht der rechtlichen Stellung, 
bezeichnenden Titeln, als: Geheime Räthe zweiter Klasse, Geh. Legations-, Oberregierungs-, Oberfinanz-, 
Legations-, Ministerialräthe (der regelmäßige Titel) Ministerial-Assessoren oder Regierungsräthe; 
Ministerialdirektoren oder vorsitzende Räthe sind diejenigen vortragenden Räthe, welche in Abwesen- 
heit oder bei Verhinderung des Ministerial-Vorstandes — übrigens ohne dessen leitende und ver- 
antwortliche Stellung — den Vorsitz zu führen und zu unterzeichnen berufen sind. 
3) Ldh. Verord. v. 20. Febr. 1863, die Organisation der oberen Staatsbehörden betr., Reg.= 
Bl. Nr. IX, S. 57. Die Chefs der Ministerien sind insbesondere ermächtigt: 
1. in allen Fällen, die ihrer Entscheidung vorbehalten find, oder die sie durch besondere An- 
ordnung zur Entscheidung an sich ziehen, sich von den Direktoren der Centralmittelstellen mündlichen 
oder schriftlichen Vortrag erstatten zu lassen oder dieselben zu den Sitzungen der Ministerien zu be- 
rufen, oder denselben das Referat über einzelne wichtigere Gegenstände aus dem Geschäftskreis der 
Ministerien zu übertragen; 
2. aus den Mitgliedern ihrer Ministerien nach Bedürfniß zur Besorgung bestimmter Ge- 
schäftszweige Abtheilungen zu bilden und soweit es zweckmäßig erscheint, diesen Abtheilungen auch 
Mitglieder der Centralmittelstellen beizugeben; 
3. eben solche Abtheilungen in den Centralmittelstellen anzuordnen; 
4. jederzeit Mitglieder ihrer Ministerien den Sitzungen der ihnen untergebenen Central-= 
mittelstellen anwohnen zu lassen. 
Den Ministerialvorständen ist ferner die Bestimmung darüber überlassen, welchem Geschäfts-
        <pb n="97" />
        8 46. Das Staatsministerium und die Minister. 81 
3. Aus dem oben über die rechtliche Stellung der Minister und übrigen Mitglieder 
des Staatsministeriums Gesagten ergibt sich, daß die Ernennung derselben, wie ihre Ent- 
hebung von ihrem Amte ausschließlich ein Recht der Krone ist, als Regierungshandlung 
zwar der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers bedarf, aber keiner staatsrecht- 
lichen Einwirkung Seitens der Landstände unterliegt. Ob der Landesherr bei der Frage 
der Ernennung oder Beseitigung eines Ministers auf Wünsche oder Abstimmungen der 
Landstände oder eines Theiles derselben irgend welche Rücksicht nehmen will, ist lediglich 
Sache seiner eigenen Regentenweisheit. » 
Jeder Minister ist „etatmäßiger Beamter“ im Sinne des Beamtengesetzes: seine 
Dienstbezüge sind in der Gehaltsordnung festgestellt ); er unterliegt den für Beamte im 
Allgemeinen geltenden Bestimmungen sowohl bezüglich der Rechte als der Pflichten. Er ist 
sonach auch in den sein besonderes Amt betreffenden Verhältnissen dem Landesherrn Ge- 
horsam schuldig — unbeschadet seiner Befugniß, die Verantwortung für einzelne Regie- 
rungshandlungen durch Versagung der Gegenzeichnung abzulehnen. Ihrer besonderen 
Stellung wegen aber können die Minister der obersten Staatsbehörde auch ohne daß die 
allgemeinen Voraussetzungen für die Zuruhesetzung von Beamten vorliegen, und ohne Ein- 
haltung des sonst für eine solche vorgeschriebenen Verfahrens jederzeit in den einstweiligen 
Ruhestand versetzt werden und die einstweilige Zuruhesetzung nachsuchen . 
Wegen Verletzungen der Amtspflicht würden auch auf die Mitglieder der obersten 
Staatsbehörde die allgemeinen Bestimmungen über das Disziplinarverfahren Anwendung 
finden, da das Gesetz — das übrigens die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch 
das zuständige Ministerium voraussetzt — sie hiervon nicht ausschließt. Doch wird ein 
Einschreiten dieser Art schwerlich je vorkommen. Dagegen hat die Verfassung s) zur Durch- 
führung des Grundsatzes der Ministerverantwortlichkeit die Möglichkeit einer förmlichen 
Anklage der Minister gegeben und ist durch ein besonderes Gesetz“) das hierbei einzu- 
haltende Verfahren geordnet worden. 
Als Beschuldigungen, wegen der die Anklage erfolgt, bezeichnet die Verfassung ') 
„eine durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit 
begangene Verletzung der Verfassung oder anerkannt verfassungsmäßiger Rechte oder schwere 
Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates“. 
Es bietet hiernach keineswegs jede Gesetzesverletzung oder ungerechtfertigte Regie- 
rungshandlung Grund zur Anklage, sondern nur eine Verletzung der Landesverfassung selbst 
oder der unter ihren besonderen Schutz gestellten Einzelrechte oder schwere, den Staat oder 
die Volkswohlfahrt gefährdende Mißregierung. 
Die Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen, welche dem R. Str. G. B. unterliegen, 
ist nicht Sache dieser Anklage. Hierüber s. u. 
Das Anklagerecht steht nur der Zweiten Kammer zu. Es wird durch die Entfernung des 
Angeklagten vom Dienste, mag sie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht beseitigt. 
zweige die Kanzleibeamten zugewiesen werden sollen. Hchst. Entschl. a. Gr. Staatsmin. v. 21. Juni 
1861, Nr. 783/84. Dazu Bekanntm. d. Staatsmin. v. 21. Juni 1861, Reg. Bl. Nr. XXXI, S. 203. 
1) Nach Gehaltstarif Abth. A. 1. Minister, Ministerialpräsidenten, stimmführende Mitglieder 
des Staatsministeriums Gehalt je 12000 Mark, daneben erhalten Dienstzulagen: Minister jährlich 
6000 Mark, Ministerialpräsidenten jährlich 4000 Mark. Außerdem erhält derjenige Minister oder 
Ministerialpräsident, welchem die Repräsentation übertragen ist, einen Repräsentationsgehalt von jährlich 
10000 Mark. 
2) Beamt. Ges. § 32. 
3) S. o. § 39. 4 
4) Vom 11. Dez. 1869, G. u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 542, in der durch d. Ges. v. 3. März 
1879, die Einführung der Reichsjustizgesetze r2c. 2c. betr., G. u. V. Bl. Nr. X, S. 91, bewirkten Fassung. 
5) V. U. § 67 a. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. Aufl. Baden. 6
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        82 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 45. 
Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von dem Zeitpunkte, wo die verletzende 
Handlung zur Kenntniß des Landtages gekommen ist, wenn die Zweite Kammer jenes Recht 
nicht wenigstens durch den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer Anklage in Betracht 
zu ziehen, gewahrt hat. 
Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden, wenn die Mehrheit der Zweiten 
Kammer jene Handlung gebilligt hat . 
Die Erhebung einer solchen Anklage setzt voraus, daß zunächst ein hierauf gerichteter 
Antrag von mindestens zehn Mitgliedern in der Zweiten Kammer eingebracht und durch 
Angabe bestimmter Thatsachen begründet, hierauf in einer Kommission von mindestens 
sieben Mitgliedern nach näherer Erhebung des Thatbestandes und Erörterung desselben mit 
dem Beschuldigten und den übrigen Regierungskommissären berathen und die Anklage unter 
schriftlicher Formulirung beantragt, sodann hierüber in der Kammer in nicht abgekürzter 
Form unter Anhörung des Beschuldigten berathen und Beschluß gefaßt worden ist). 
Ein auf Erhebung der Anklage lautender Beschluß setzt die für Verfassungsänderungen 
vorgeschriebene Stimmenzahl voraus. Die Zurücknahme desselben kann mit einfacher Stimmen- 
mehrheit geschehen. 
Die während der Ständeversammlung von der Zweiten Kammer beschlossene Anklage 
wird auch nach der Vertagung oder dem Schlusse des Landtages von den erwählten Kom- 
missären verfolgt und die Erste Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand nicht 
als vertagt oder geschlossen. 
Dasselbe gilt von der Auflösung der Ständeversammlung, jedoch wird die Schluß- 
verhandlung und Entscheidung über die Anklage bis nach Ablauf der in § 44 der V. U. 
festgesetzten Frist verschoben. 
Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen Ständeversammlung der Staatsgerichtshof 
das Urtheil noch nicht gefällt, so wird derselbe neu gebildet und die Zweite Kammer wählt 
auf's Neue die Kommissäre zur Vertretung der Anklage. 
Erfolgt jetzt eine abermalige Auflösung, so bleibt die von der Zweiten Kammer ge- 
wählte Kommission zur Vertretung der Anklage ermächtigt und ebenso der Staatsgerichtshof 
in dem früheren Bestand. 
Das Richteramt über die erwähnte Anklage übt die Erste Kammer als Staats- 
gerichtshof in Verbindung mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs und acht weiteren 
Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten durch das Loos bezeichnet und der Ersten 
Kammer beigeordnet werden. 
Dem Angeklagten und den Vertretern der Anklage steht ein Ablehnungsrecht zu. 
Der Präsident der Ersten Kammer hat den Vorsitz. Sein Stellvertreter ist der Präsi- 
dent des obersten Gerichtshofes 3). 
Ist auch der Letztere verhindert, so tritt bis zur Bildung des Staatsgerichtshofes 
der zweite Vorsteher des Oberlandesgerichtes an seine Stelle; nachher wählt der Staats- 
gerichtshof den Stellvertreter durch relative Stimmenmehrheit aus seiner Mitte. 
Bei der Verhandlung und Entscheidung über die Anklage müssen außer dem Präsi- 
denten mindestens 18 Mitglieder des Staatsgerichtshofes und darunter mindestens 12 Mit- 
glieder der Ersten Kammer ununterbrochen anwesend sein. 
Die sämmtlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofes sind zur Theilnahme an den 
Funktionen desselben verpflichtet. 
Der Versammlungsort des Staatsgerichtshofes ist die Residenzstadt. 
1) V. U. § 67 f. 2) Angef. Ges. v. 11. Dez. 1869, §88§ 1—6. 
3) V.U. §8 67 b, d, e. Näheres über die Bildung des Staatsgerichtshofes auf Grund von auf- 
zustellenden Listen s. in §§ 7—15 der angef. Ges. v. 11. Dez. 1869.
        <pb n="99" />
        8 46. Das Staatsministerium und die Minister. 83 
Für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe finden die Vorschriften der Ge- 
richtsverfassung und Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung entsprechende Anwen- 
dung neben einigen besonderen Bestimmungen. 
Die Anklage muß die Thatsachen, auf welche sie gegründet wird, und die dafür 
erforderlichen Beweise, die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Verschuldung 
und die Anträge enthalten. 
Neue Anschuldigungsthatsachen können im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht oder 
berücksichtigt werden. 
Der Angeklagte kann nur wegen der Verschuldung verurtheilt werden, welche in der 
Anklage ausdrücklich bezeichnet ist. 
Bleibt der Angeklagte und sein Vertreter bei der Hauptverhandlung aus, ohne aus 
Gründen, welche der Gerichtshof für genügend erachtet, um Verlegung der Tagfahrt gebeten 
zu haben, so wird die Verhandlung dennoch vorgenommen. Zur Schuldigerklärung sind 
zwei Dritttheile der Stimmen erforderlich. 
Im Falle der Verurtheilung ist die Entlassung des Angeklagten aus dem Staats- 
dienste zu erkennen. 
Diese Folge der Verurtheilung kann nur aus Antrag oder mit Zustimmung der 
Stände wieder aufgehoben werden. 
Ueber etwaige Entschädigungsforderungen steht dem Staatsgerichtshof keine Ent- 
scheidung zu. 
Im Falle der Verurtheilung ist zugleich über die Kosten zu entscheiden. Bezüglich 
derselben entscheidet einfache Stimmenmehrheit. 
Die durch Bestellung und Einberufung des Staatsgerichtshofes veranlaßten Kosten 
bleiben jedenfalls der Staatskasse zur Last. 
Nach Verkündung des Urtheils ist eine Ausfertigung desselben dem Landesherrn mit- 
zutheilen. 
Ein Rechtsmittel gegen das Urtheil findet nicht statt?). 
Wird ein Minister oder ein Mitglied der obersten Staatsbehörde beschuldigt, zugleich 
mit den Verletzungen, welche zur Ministeranklage berechtigen, oder auch ohne eine solche, 
ein Staatsverbrechen oder ein gemeines Verbrechen durch Mißbrauch seines Amts begangen 
zu haben, so ist die Zweite Kammer befugt, zu beantragen, daß der Staatsgerichtshof den 
Beschuldigten wegen dieses Vergehens vor das zuständige ordentliche Strafgericht zur Ab- 
urtheilung verweise. 
Dieser Antrag ist in den für Ministeranklagen vorgeschriebenen Formen zu beschließen 
und mit der Anklage, wo eine solche stattfindet, zu verbinden, andernfalls aber selbst- 
ständig bei dem Staatsgerichtshof zu stellen. 
Findet der Staatsgerichtshof diesen Antrag begründet, so verweist er den Beschul- 
digten zur Aburtheilung wegen des betreffenden Vergehens vor das zuständige ordentliche 
Strafgericht und beauftragt die zuständige Staatsanwaltschaft mit der weiteren Verfolgung 
der Sache. 
Richter, welche Mitglieder des Staatsgerichtshofes waren, sollen bei der strafgericht- 
lichen Erledigung der Sache nicht mitwirken 2). 
Bei diesem ganzen Verfahren erscheint die Zweite Kammer nicht als eine Prozeß- 
partei, sondern als Theil der Volksvertretung, der eine ihm obliegende politische Pflicht 
erfüllt?). 
1) V. U. § 67b; Angef. Ges. 88 16—23. 2) V. U. § 67 c; angef. Ges. § 24. 
3) Bis jetzt ist noch kein Fall einer Ministeranklage vorgekommen. 
6“:
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        84 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. § 46. 
§ 46. III. Die einzelnen Ministerien. Die zur Zeit bestehenden vier Ministerien 
sind!?): 
1. das Ministerium des großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
In dessen Geschäftskreis gehören: 
a) alle Angelegenheiten, welche das großherzogliche Haus und dessen einzelne Mit- 
glieder, deren persönliche Verhältnisse, die Civilliste und Hofausstattung, Witthum und 
Apanagen, wie die Aufsicht über Erhaltung der zum Hausfideikommisse gehörigen Bestand- 
theile und Immobilien betreffen, die Adelssachen, Mitwirkung bei Hof= und Staats-Cere- 
monial= und Etiquettesachen, bei Ernennung der Hoschargen und bei Erledigung von Ordens- 
angelegenheiten (vgl. § 52). 
Der Minister des großherzoglichen Hauses fungirt als rechtspolizeiliche Behörde für 
die großherzogliche Familie und hat insbesondere bei Entwerfung und Verhandlung von 
Eheverträgen, Errichtung von letzten Willen und Behandlung von Verlassenschaften mit- 
zuwirken, ebenso bei Beurkundungen des bürgerlichen Standes (vgl. § 25); 
b) die das Reich betreffenden und die auswärtigen Angelegenheiten. Ihm liegt sonach 
1) Ueber die früheren Organisationen s. Weizel a. a. O. S. 24 f.. 
Von 1809 bis 1860 bestanden fünf Ministerien: Das Ministerium des großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten, dem auch die Leitung des Post-, Eisenbahn- und Telegraphen- 
wesens zustand, das Justizministerium, das Ministerium des Innern, das Finanzministerium und 
das Kriegsministerium. 
Durch ldh. Verord. v. 19. April 1860, Reg. Bl. Nr. XXII, S. 139, wurde ein Handels- 
ministerium errichtet und ihm der volkswirthschaftliche Theil der innern Verwaltung, also Handel 
und Verkehr, Gewerbe und Landwirthschaft, Wasser= und Straßenbau und vom Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten das Post-, Eisenbahnen= und Telegraphenwesen zugewiesen. In Folge 
des Eintritts des Großherzogthums in das Deutsche Reich wurde durch ldh. Verord. v. 29. Juni 1871, 
G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 129, das Ministerium des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten als besonderes Ministerium aufgehoben, die das Reich betreffenden Angelegenheiten 
unmittelbar dem großherzoglichen Staatsministerium zur Bearbeitung durch zu diesem Zwecke beigegebene 
Hilfsarbeiter unter der Leitung des Präsidenten des Staatsministeriums, die Geschäfte hinsichtlich der 
Erhaltung und Regulirung der Landesgrenze dem Ministerium des Innern übertragen; die übrigen 
Geschäfte des aufgehobenen Ministeriums gingen an das Justizministerium über, welches seitdem 
den Titel „Ministerium des großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen“ führte. Das 
Kriegsministerium hörte in Folge der Militärkonvention nach ldh. Verord. v. 27. Dez. 1871, G. u. 
V. Bl. Nr. LIII, S. 453, mit dem 1. Jan. 1872 zu bestehen auf. Durch ldh. Verord. v. 25. Sept. 
1876, Guu. V. Bl. Nr. XIII, S. 319, wurden die Geschäfte der auswärtigen Angelegenheiten dem 
Staatsministerium zur unmittelbaren Bearbeitung gleich den Reichs-Angelegenheiten zugewiesen. In 
Folge dessen hatte das seitherige Ministerium des großherzoglichen Hauses 2c. 2c. den Titel zu führen; 
„Ministerium des großherzoglichen Hauses und der Justiz.“ 
Eine abermalige Organisationsänderung — wie die eben erwähnte gleichzeitig mit einem 
theilweisen Ministerwechsel — erfolgte durch ldh. Verord. v. 20. April 1881, G. u. V. Bl. Nr. X, S. 127. 
Das Handelsministerium wurde wieder aufgehoben, seine Zuständigkeit in den Angelegenheiten des 
Eisenbahnbaues und Eisenbahnbetriebs, des Post= und Telegraphenwesens auf das Ministerium der 
Finanzen, in den übrigen Verwaltungszweigen auf das Ministerium des Innern übertragen. Das 
Ministerium des großherzoglichen Hauses wurde von dem Ministerium der Justiz getrennt und mit 
dem Präsidium des Staatsministeriums verbunden. Dem Ministerium der Justiz wurde aus dem 
seitherigen Geschäftskreise des Ministeriums des Innern das Kultus- und Unterrichtswesen einschließlich 
der Einrichtungen für Wissenschaften und Künste zugetheilt, mit der entsprechenden Bezeichnung dieses 
Ministeriums. 
Eine ldh. Verord. v. 19. Febr. 1891, G. u. V. Bl. Nr. IV, S. 47, übertrug die bisher vom 
Ministerium des Innern besorgten Geschäfte hinsichtlich der Erhaltung und Regulirung der Landes- 
grenze der Abtheilung des Staatsministeriums für die Reichs= 2c. 2c. Angelegenheiten. Abermals 
in Verbindung mit einem theilweisen Ministerwechsel übertrug die ldh. Verord. v. 7. März 1893, 
G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 33, die bis dahin mit dem Präfidium des Staatsministeriums verbundenen 
Geschäfte des großherzoglichen Hauses und die Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten wieder einem 
besonderen „Ministerium des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten“ und wies 
ihm ferner die Zuständigkeit zu, welche bis dahin dem Ministerium der Finanzen in den Angelegen- 
heiten des Eisenbahnbaues und Eisenbahnbetriebes, des Post= und Telegraphenwesens zugetheilt war.
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        46. Die einzelnen Ministerien. 85 
die Handhabung und Wahrung des politischen Interesses, wie der rechrlichen Ansprüche des 
regierenden Hauses und des Staates in Beziehung zum Reiche, zu anderen Staaten und 
zum Auslande ob. Ees vermittelt den Verkehr mit der Reichsregierung und mit den Regie- 
rungen anderer Staaten. Es besorgt in jeweiligem Benehmen mit den sachlich betheiligten 
Ministerien die Unterhandlung und den Abschluß der Staatsverträge und hat sich der Aus- 
führung der darin vom Staate übernommenen und gegen ihn eingegangenen Verpflich- 
tungen anzunehmen. Es unterstützt durch seine Vermittlung die Vertretung begründeter 
Interessen und die Verfolgung rechtlicher Ansprüche der Staatsangehörigen im Auslande. 
Durch die Beglaubigung Seitens des Ministeriums wird die Aechtheit der im Aus- 
lande zu benützenden Urkunden inländischer Behörden bestätigt und die Verwendbarkeit 
ausländischer Urkunden zum inländischen Gebrauch vermittelt. 
Ihm unterstehen zu diesen Zwecken die großherzoglichen Gesandten und die groß- 
herzoglichen Konsuln; 
) der Eisenbahnbau und Eisenbahnbetrieb. Die unmittelbare Besorgung der hierauf 
bezüglichen Geschäfte geschieht durch eine dem Ministerium untergeordnete Central-Mittel- 
stelle, die Generaldirektion der großherzoglichen Staatseisenbahnen, und die dieser weiter 
unterstehenden Stellen. Hiervon wird weiter unten bei der Darstellung des Verkehrswesens 
die Rede sein. 
Zum Geschäftskreis dieses Ministeriums gehören ferner die auf das Post= und Tele- 
graphenwesen bezüglichen Geschäfte, soweit sie der Einwirkung der Landesverwaltung 
unterliegen; 
2. das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. Wie 
der Name besagt, umfaßt es drei Gruppen von Geschäften, von denen die erste nichts mit 
den beiden anderen gemein hat. Ihre Verbindung besteht in Wirklichkeit auch in wenig 
mehr als in der Person des Ministers und in der Gemeinschaftlichkeit des Bureaupersonals 
und der Räumlichkeiten. 
a) Als Justizministerium 1) steht demselben zu die Oberaufsicht über die gesammte 
Civil- und Strafrechtspflege, über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das 
Notariat, sowie über die Gefängnisse und Strafanstalten. Es besorgt die dienstpolizeiliche 
Aufsicht über die Mitglieder der Gerichtshöfe, über die Beamten der Staatsanwaltschaft 
und der Strafanstalten. Es ordnet die Prüfung und Aufnahme der Rechtspraktikanten 
und Referendäre, sowie der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher an und entscheidet über 
den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Es erstattet dem Großherzog die zur 
Erledigung von Begnadigungssachen erforderlichen Vorträge, soweit diese Sachen nicht seiner 
eigenen Entscheidung überlassen sind. 
Als großherzoglicher Lehenhof besorgt dasselbe die Angelegenheiten der Lehen= und 
Stammgüter. 
Unter der blos sormellen Oberaufsicht des Justizministeriums wird die Rechtspflege 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Strafsachen durch unabhängige Gerichte besorgt. 
Hierüber s. u. &amp; 47. 
b) Bezüglich der Angelegenheiten des Kultus führt dieses Ministerium die oberste 
Leitung und Aufsicht, insbesondere auch über die staatsrechtlichen Beziehungen der Kirchen 
und kirchlichen Vereine, sowie über die kirchlichen Stiftungen. 
Jc) Als Unterrichtsministerium leitet es das gesammte Unterrichtswesen, das 
1) Org.Resk. v. 26. Nov. 1809, Beil. F. III, 81, Reg. Bl. Nr. LII, S. 488. Wiederherstellung 
der durch ldh. Verord. v. 15. April 1819, Reg. Bl. Nr. XIII, S. 71, aufgelösten Justizministeriums, 
als „oberstes Justizdepartement“: ldh. Verord. v. 17. Jon. 1822, Reg. Bl. Nr. II, S. 7; als „Justiz- 
ministerium“: ldh. Verord. v. 14. Okt. 1825, Reg. Bl. Nr. XXIV, S. 165.
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        86 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 46. 
höhere unmittelbar, das mittlere und niedere durch eine ihm unterstehende Central-Mittel- 
stelle, den Oberschulrath, das gewerbliche ebenfalls durch eine Central-Mittelstelle, den 
Gewerbeschulrath. Es besorgt die auf die Förderung der Wissenschaften und Künste bezüg- 
lichen Angelegenheiten und hat die Aufsicht über die für Unterricht, Wissenschaft und Künste 
bestimmten Stiftungen. 
3. das Ministerium des Innern?. 
Der Geschäftskreis dieses Ministeriums umfaßt die gesammte innere Verwaltung, 
also die Fürsorge für die Sicherheit und Ordnung innerhalb des Staates und für die 
wirthschaftliche und geistige Wohlfahrt und Weiterentwickelung aller im Staate vereinten 
Persönlichkeiten sowohl durch Hinwegräumung der entgegenstehenden Hindernisse als durch 
fördernde Einrichtungen — Alles dieses, soweit nicht diese Aufgabe ausdrücklich einem 
anderen Ministerium übertragen ist, wie bezüglich des Kultus und Unterrichtes, der Künste 
und Wissenschaften, dem hierfür und für die Justiz bestehenden Ministerium, bezüglich 
des Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesens dem Ministerium des großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten, bezüglich des Hochbauwesens dem Finanzministerium. 
Das Ministerium des Innern ist hiernach das vorzugsweise innerpolitische, die polizeiliche 
Thätigkeit entfaltende Ministerium. Im Einzelnen erstreckt sich seine Thätigkeit auf folgende 
Geschäftszweige: 
die auf die staatsbürgerlichen Rechte, die Reichstags-und Landtags-Wahlen, sowie 
überhaupt auf die verfassungsmäßige Landesvertretung bezüglichen Angelegenheiten; 
die auf das Bevölkerungswesen, die Niederlassung und Auswanderung bezüglichen 
Angelegenheiten; 
die innere Polizeiverwaltung, insbesondere Sicherheits-, Bau-, Feuer-, Sittlichkeits-, 
Vereins= und Preßpolizei; 
das Gesundheitswesen; 
Enteignungssachen; 
Militär= und Kriegssachen; 
das Versicherungswesen und die gemeinnützigen Anstalten, wie Sparkassen, öffentliche 
Pfand= und Leihanstalten, Banken, Vorschußvereine, weltliche Stiftungen (soweit nicht 
Zwecken des Unterrichtes, der Kunst oder Wissenschaft gewidmet), sowie die Kranken-, Unfall-, 
Invaliditäts= und Altersversicherung; 
das Armenwesen; 
die Landwirthschaft, Landeskultur, Viehzucht, Fischerei, Jagd, Forstpolizei, 
Bergbau; 
die Industrie, das Gewerbe und Handel, Mitwirkung beim gewerblichen Unterrichts- 
wesen; 
das Straßen= und Wasserwesen; 
die Vermessung und die kartographische und geologische Aufnahme des Landes; 
die Statistik und das Archivwesen; 
die Aufsicht über die Kreise, Gemeinden, öffentlichen Korporationen und sonstigen 
Selbstverwaltungskörper (Handelskammern, Gewerbekammern). 
Das Ministerium führt die Aufsicht über die Verwaltungsrechtspflege. 
Ueber die ihm unterstehenden Behörden und die Zuständigkeit der Ministerialinstanz 
selbst s. u. 
—. 
  
1) Org. Resk. v. 26. Nov. 1809, Beil. F. I; Ges. v. 5. Okt. 1863, die Organisation der innern 
Verwaltung betr., § 1; ldh. Vollz. Verord. dazu v. 12. Juli 1864, §§ 5, 7, 13—15. Weizel a. 
a. O. S. 157 ff., 258 ff.
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        § 47. Die Rechtspflege. 87 
IV. Dem Ministerium der Finanzen 1) kommt zu die Fürsorge für die Beschaffung 
und Verwaltung derjenigen wirthschaftlichen, insbesondere Geldmittel, welche dem Staat 
zur Bestreitung seiner Bedürfnisse erforderlich sind, somit das Staatsdomänen-, Salinen-, 
Steuer= und Zollwesen, die Staatskassen= und Staats= und Eisenbahnschulden-Verwaltung, 
überhaupt das Staatshaushaltswesen. Ihm ist ferner zugewiesen das Hochbauwesen und 
das Münzwesen. 
Es hat die für die Stände bestimmten, auf den Staatshaushalt bezüglichen Vor- 
lagen (Voranschläge und Rechnungsnachweise, auch bezüglich der übrigen Ministerien) zu 
bearbeiten; es führt die obere Aufsicht über das Pensionswesen, die Beamten-Wittwenkasse 
und die Militär-Wittwenkasse. Es hat in wichtigen Angelegenheiten der Staatsfürsorge 
für Landwirthschaft, Handel, Gewerbe und Verkehr mitzuwirken. Ueber die Zuständig- 
keit der Ministerialinstanz selbst und über die dem Ministerium unterstehenden Behörden 
wird bei der Darstellung des Finanzrechtes gehandelt werden. 
§ 47. V. Die Rechtspflege. Die V. U. enthält in 8§ 14 und 15 die Grundsätze: 
„Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz. 
Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen von den ordentlichen Gerichten 
ausgehen. 
Der großherzogliche Fiskus nimmt in allen aus privatrechtlichen Verhältnissen ent- 
springenden Streitigkeiten Recht vor den Landgerichten. 
Niemand darf in Kriminalsachen seinem ordentlichen Richter entzogen werden." 
Diese Grundsätze waren im Wesentlichen schon vorher Rechtens in den badischen Landen, 
auch organisatorisch wenigstens von der mittleren Instanz an durchgeführt. 
Nach der Landesorganisation vom Jahr 1803 war die Rechtspflege in der unteren In- 
stanz mit der Bezirksverwaltung verbunden und den hierfür bestellten Bezirksbehörden (Ober- 
ämtern, Obervogteien 2c.) übertragen, als mittlere Instanz waren für jede der Provinzen, nach- 
mals Kreise, Hofgerichte, als oberste das Oberhofgericht bestellt. Diese Organisation der 
Gerichte blieb im Wesentlichen in Kraft, auch nachdem im Jahre 1813 die Patrimonial-Juris= 
diktion aufgehoben, im Jahre 1832 eine neue bürgerliche Prozeßordnung, im Jahre 1851 eine 
Abänderung derselben und im gleichen Jahre ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozeß- 
ordnung und Schwurgerichte eingeführt worden waren. · 
Die Trennung der Rechtspflege in der unteren Instanz, vorbereitet durch eine Staats- 
ministerial-Entschließung vom 30. März 1852, welche die Vorstände der Bezirksämter von der 
Oberaufsicht über die von den zweiten und dritten Beamten besorgte Rechtspflege entband, wurde 
durch landesherrliche Verordnung vom 18. Juli 1857) ausgesprochen, welche die seither mit 
der Rechtspflege beauftragten Beamten der Bezirksverwaltung zu selbständigen Amtsrichtern 
gemacht hat. 
Das Gesetz vom 19. Mai 1864 über die Gerichtsverfassung") bestätigte den Grundsatz 
der Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung und enthielt eine theilweise Organisation 
der Gerichte mit wesentlichen Verbesserungen. Darnach bestanden als Gerichte: die Amtsgerichte 
— Einzelrichter —, zuständig in streitigen Rechtssachen, deren Gegenstand den Werth von 200 fl. 
nicht überstieg und außerdem in gewissen durch die Prozeßordnung bestimmten Fällen, in Straf- 
sachen, mit Zuziehung von Schöffen, bezüglich vom Gesetz einzeln bestimmter Vergehen, mit 
Strafgewalt zu Freiheitsstrafen bis zu 8 Wochen Gefängniß und 300 fl. Geldstrafe, sodann die 
Kreisgerichte, zuständig als erste Instanz in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht vor 
die Amtsgerichte gehörten. 
Für Strafsachen waren bei den Kreisgerichten Strafkammern, Raths= und Anklage- 
kammern und Rekurskammern gebildet. 
Als Berufungsinstanz in bürgerlichen Rechtssachen gegen Urtheile der Amtsgerichte und 
der Kreisgerichte bestanden bei einzelnen derselben Apellationssenate. Bei eben diesen Gerichten 
wurden die Schwurgerichte gebildet. 
Oberstes Gericht blieb das Oberhofgericht. 
1) Org.Resk. v. 26. Nov. 1809, Beil. F. II. 2) Reg. Bl. 1857, Nr. XXXX, S. 818. 
3) Reg. Bl. 1864, Nr. XVIII, S. 151.
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        88 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 847. 
Als besondere Gerichte bestanden Handelsgerichte, außerdem eine beschränkte Gerichts- 
barkeit der Bürgermeister in bürgerlichen und Strafsachen. Für jeden Gerichtshof war ein 
Staatsanwalt nebst den erforderlichen Stellvertretern zu bestellen. 
In engster Verbindung mit dieser Gerichtsverfassung stand eine Verbesserung der bürger- 
lichen Prozeßordnung wie der Strafprozeßordnung, beide auf dem Grundsatze des öffentlichen 
und mündlichen Verfahrens beruhend, eine Neuordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des 
Notariats, die Einführung der neuen Organisation der inneren Verwaltung, die Einführung 
eines Polizeistrafgesetzduches, die Uebertragung auch der Polizeistrafgewalt an die Gerichte!) 
und eine neue Anwaltsordnung ?). 
Besondere Gesetze?) regelten die Rechts= und Besoldungsverhältnisse der Richter nach 
dem Grundsatze der Unabhängigkeit und des bestimmten Vorrückens in den Bezügen. 
Baden erfreute sich hiernach einer Rechtspflege-Einrichtung, die in allen wesentlichen Be- 
ziehungen befriedigte. Die Ueberleitung in die durch die Reichsgesetze über Gerichtsverfassung?), 
Rechtsanwaltschaft"), Civilprozeß"), Konkurs') und Strafprozeß") geschaffenen oder gebotenen 
Formen auf den 1. Oktober 1879 — für Baden, abgesehen von der Einheitlichkeit, meist keine 
Verbesserung — wurde durch ein umfassendes Gesetz vom 3. März 1879) bewirkt und vollzog 
sich ohne Schwierigkeit. 
Weitere Gesetze vom gleichen Jahre enthielten eine Neuregelung der Verwaltung der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit und des Notariats 10), die Rechtsverhältnisse der Richter und ihre Be- 
soldungen1y. 
Durch die oben erwähnten Reichsjustizgesetze ist „die ordentliche streitige Gerichts- 
barkeit und deren Ausübung“, d. h. diejenige Gerichtsbarkeit, welche von den ordentlichen 
Gerichten in den ihnen zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen 
auszuüben ist, nicht auch die freiwillige Gerichtsbarkeit (Rechtspolizei) und die Aufsicht 
über das Justizwesen einheitlich für das Deutsche Reich geregelt. Doch ist auch auf die- 
sem Gebiete der Landesgesetzgebung ein gewisser Spielraum für Ausführung oder die Son- 
derbestimmung gewährt. 
Hier ist demnach nur dasjenige anzuführen, was auf Landesrecht beruht. 
1. Als ständige ordentliche Gerichte bestehen: sechzig Amtsgerichte, theilweise mit meh- 
reren Richtern besetzt, sieben Landgerichte 12), ein Oberlandesgericht (in Karlsruhe) 1). 
Die Sitze und Bezirke der Landgerichte und der Amtsgerichte sind zunächst durch 
Verordnung bestimmt worden. Seit dem 1. Oktober 1884 können die Sitze und Bezirke 
der Landgerichte nur durch Gesetz verändert werden 9. 
Die Bezirke der Amtsgerichte decken sich mit jenen der Bezirksämter (s. u.); hier- 
von besteht eine Ausnahme nur insofern, als die Bezirke von acht Bezirksämtern je zwei 
Amtsgerichtsbezirke umfassen. 
Die Bezirke der sieben Landgerichte treffen mit den für die Selbstverwaltung be- 
stehenden elf Kreisen (s. u.) nicht vollständig zusammen, auch nicht vollständig in der Art, 
daß zwei Kreise ganz einem Landgerichtsbezirke zugetheilt wären. 
1) Ldh. Verord. v. 15. Juli 1864, Reg Bl. Nr. XXIX, S. 316. 
2) Ges. v. 22. Sept. 1864, Reg. Bl. Nr. L. S. 661. 
3) Vom 7. Okt. 1865, Reg.Bl. Nr. XLVIII, S. 617 u. 621, 16. Febr. 1872, G.u. V. Bl. 
Nr. VII, S. 99, 29. März 1876. G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 89. 
4) V. 27. Febr. 1877, R.G. Bl. Nr. 4, S. 41. 
5) V. 1. Juli 1878, R.G.B. Nr. 23, S. 177. 
6) V. 30. Jan. 1877, R.G.B. Nr. 6, S. 83. 
7) V. 10. Febr. 1877, R.G.B. Nr. 10, S. 351. 
8) V. 1. Febr. 1877, R.G.B. Nr. 8, S. 253. 9) G. u. V. Bl. Nr. X, S. 91. 
10) V. 6. Febr. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 131. 
11) V. 12. Febr. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 173, u. v. 20. Febr. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XIV, 
S. 179, beide Gesetze durch das Beamtengesetz v. 24. Juli 1888 wieder aufgehoben. 
12) Ldh. Verord. v. 23. April 1879, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 279; in Konstanz, Waldshut, 
Freiburg, Offenburg, Karlsruhe, Mannheim, Mosbach. 
15 Angef. Einf.Ges. v. 3. März 1879, § 1. 
14) Ebendas. § 1; ldh. Verord. v. 23. April 1877, G. u. V. Bl. Nr. XXV, S. 279.
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        847. Die Rechtspflege. 89 
Bei den Amtsgerichten kann das Justizministerium die Abhaltung regelmäßiger 
Gerichtstage außerhalb der Gerichtssitze anordnen 7. 
Bei jedem Amtsgerichte ist eine Gerichtsschreiberei eigerichtet. Die Dienst= und Ge- 
schäftsverhältnisse des Gerichtsschreibereipersonals sind durch landesherrliche Verordnung 
geregelt?). Bei den Kollegialgerichten zerfallen die Gerichtsschreibereien in Geschäftsabthei- 
lungen (Sekretariat, Expeditur mit der Kanzlei, Registratur). 
In Anwendung von § 70 Abs. 3 der R. Ger.V. sind die Civilkammern der Land- 
gerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes als ausschließlich zuständig 
erklärt für die dort bezeichneten Ansprüche, soweit hinsichtlich derselben der Rechtsweg vor 
den bürgerlichen Gerichten überhaupt zulässig ist 3). 
Kammern für Handelssachen bestehen bei den Landgerichten Karlsruhe und Mann- 
heim"). Schwurgerichte werden bei fünf der Landgerichte abgehalten 5). Sie sind zu- 
ständig geblieben für die mittelst der Presse verübten Verbrechen und Vergehen mit 
einzelnen Ausnahmen"). Als „höhere Verwaltungsbeamte" im Sinne der 8§§ 34 und 85 
des R. Ger. V., welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen nicht sollen berufen 
werden, bezeichnet das Gesetz'): die Vorstände und Mitglieder der Ministerien (ein- 
schließlich der Landeskommissäre), des Verwaltungsgerichtshofes und der Oberrechnungs- 
kammer, sowie die Bezirksverwaltungsbeamten (Amtsvorstände und Amtmänner). 
Die Vertrauensmänner für Bildung der Schöffen= und Geschworenenlisten wählt 
der Bezirksrath. Näheres ist durch landesherrliche Verordnung 5) bestimmt. 
2. Sämmtliche Richter, mit Einschluß der Handelsrichter, werden durch den Groß- 
herzog ernannt. 
Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten werden die Geschäfte nach 
örtlich abgegrenzten Bezirken, oder, sofern das Interesse der Rechtspflege solches erfordert, 
nach den Geschäftsgebieten, oder auch nach den letzteren und nach örtlicher Bezirksabthei- 
lung den Richtern durch das Präsidium des Langerichts mit Genehmigung des Justiz- 
ministeriums zugewiesen. 
Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich gegenseitig. Für diejenigen 
Amtsgerichte, welche nur mit einem Amtsrichter besetzt sind, bestimmt das Justizmini- 
sterium im Voraus als Stellvertreter den Richter eines benachbarten Amtsgerichts. 
Zum Richteramt Befähigten kann das Justizministerium vorübergehend die Befug- 
nisse eines Amtsrichters übertragen. Im Falle des Bedürfnisses können auch Rechts- 
kundige, welche die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und in demselben 
seit mindestens zwei Jahren beschäftigt sind, in dieser Weise verwendet werden. 
Zu Landgerichten dürfen als Hilfsrichter nur ständig angestellte Richter berufen wer- 
den. Das Präsidium, oder, bei plötzlicher Verhinderung eines Mitglieds, der Präsident 
des Landgerichts, ist ermächtigt, zu einzelnen Sitzungen oder Geschäften aushilfsweise Amts- 
richter aus dem Landgerichtsbezirke beizuziehen?). 
1) Angef. Einf. Gef. § 3. 
2) V. 8. Juni 1889, G.u.V. Bl. Nr. XIV, S. 93. Vgl. GerVerf. § 154; angef. Einf.Ges. 8 16. 
3) Angef. Einf. Ges. § 3. 
4) Angef. ldh. Verord. v. v. 22. April 1879, § 4; 14. Sept. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 633, 
u. 1. Mai 1885, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 209. 
1829 Konstanz, Freiburg, Offenburg, Karlsruhe, Mannheim. Angef. ldh. Verord. v. 23. April 
6) Angef. Einf.Ges. 8 6. 
7) Ebendags. § 4. 
8) V. 11. Juli 1879. G. u. V. Bl. Nr. XXIXI, S. 325. 
9) Angef. Einf. Ges. §§ 8—12.
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        90 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 847. 
Die Rechts- und Gehaltsverhältnisse der Richter sind durch das Beamtengesetz und 
die Gehaltsordnung gesichert. Hierüber s. u. 
3. Als reichsgesetzlich (88 13, 14 d. R.G.V.) zugelassene besondere Gerichte be- 
stehen in Baden: 
A. Die Rheinschifffahrtsgerichte. Als solche Gerichte erster Instanz sind 
diejenigen (16) Amtsgerichte bestimmt, deren Bezirke an den Rhein abwärts von Basel 
grenzen. 
Sie sind zuständig: 
I. in Strafsachen zur Untersuchung und Bestrafung aller Zuwiderhandlungen gegen 
die Rheinschifffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften; 
II. in Civilsachen zur Entscheidung über Klagen wegen gewisser, aus der Rhein- 
schifffahrt sich ergebenden Gebühren und Entschädigungen. 
Als Obergericht für Berufungen ist für Baden das Landgericht Mannheim bestimmt. 
Statt an dieses kann auch unter gewissen Voraussetzungen die Berufung an die Central- 
Kommission für die Rheinschifffahrt, welche aus je einem Bevollmächtigten der Uferregie- 
rungen besteht und ihren Sitz in Mannheim hat, eingelegt werden 7). 
B. Die Gemeindegerichte. In jeder Gemeinde des Landes bildet der Bürgermeister 
bezw. dessen gesetzlicher Stellvertreter das Gemeindegericht. 
Seine Gerichtsbarkeit hat im Wesentlichen den vollen nach § 14 Ziff. 3 der Ger. V. 
zulässigen Umfang. Hiernach sind die Gemeindegerichte berufen zur Entscheidung über ver- 
mögensrechtliche Ansprüche, deren Geld oder Geldeswerth die Summe von 60 M. nicht 
übersteigt, zwischen Parteien, welche in der gleichen Gemeinde den Wohnsitz, eine Nieder- 
laffung oder im Sinne der §§ 18 und 21 der C. Pr. O den Aufenthalt haben, und unter 
den eben angegebenen Voraussetzungen auch für das Mahnverfahren, zur Anordnung des 
dinglichen Arrestes und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ?. 
Ueber das Verfahren bei diesen Gerichten gibt das badische Gesetz nur einige 
wenige Vorschriften; im Uebrigen waltet der Gemeinderichter nach freiem Ermessen. 
Vollzugsbestimmungen und nähere Anleitung enthält eine vom Justizministerium erlassene 
Dienstweisung 3). Gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte steht den Parteien binnen 
einer Nothfrist von zwei Wochen die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zu. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Gemeindegerichte wird von den Amtsgerichten geübt. 
Außerdem ist nach Landesgesetz vom 16. April 1886) in jeder Gemeinde deren 
Bürgermeister oder sein gesetzlicher Stellvertreter als Vergleichsbehörde (Schiedsmann) 
in streitigen Rechtsangelegenheiten bestellt. 
Das Amt des Schiedsmanns umfaßt die Vornahme von Sühneverhandlungen über 
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und über Beleidigungen und Körperverletzungen nach den 
näheren Bestimmungen des Gesetzes. Die unmittelbare Dienstaussicht über die Thätigkeit 
dieser Schiedsmänner steht den Amtsgerichten zu. 
C. Gewerbegerichte, nach Maßgabe des Reichsgesetzes hierüber vom 29. Juli 
18906) für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern einerseits 
und ihren Arbeitgebern anderseits, sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers. Zu 
1) Art. 38—40 der revid. Rheinschifffahrtsakte v. 17. Okt. 1868, G. u. V. Bl. 1868, Nr. XIV, 
S. 183; ldh. Verord. v. 24. Juni 1879, G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 313. 
2) Angef. Einf. Ges. §§ 115—123; Ges. v. 16. April 1886, G. u. V.Vl. Nr. XVI, S. 141. 
3) V. 10. Mai 1886, G. u. V. Bl. Nr. XXVII, S. 232. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 145. S. hierzu Dienstweisung v. 10. Mai 1886, G.u.V. Bl. Nr. 
XXVII, S. 274. * · , 
5)R.G.B.Nr.24,S.141.Dazuldh.Berord.v.8.Okt.1890,G.u.V.Bl.Nr.X.lJlIl,S.628.
        <pb n="107" />
        8 47. Die Rechtspflege. 91 
Ende des Jahres 1894 bestanden in drei Städten Gewerbegerichte, ohne Einschränkung auf 
bestimmte Arten von Gewerbe= oder Fabrikbetrieben. 
4. Auf Grund des § 142 des R. Ger. V. besteht bei jedem Gerichte eine Staats- 
anwaltschaft. Die derselben durch Gesetze und Verordnungen zugewiesenen Geschäfte 
werden besorgt: 
a) bei dem Oberlandesgerichte: durch den Oberstaatsanwalt; 
b) bei den Land= und Schwurgerichten: durch die Staatsanwälte; 
c) bei den Amts= und Schöffengerichten: durch die Staatsanwälte und die den land- 
gerichtlichen Staatsanwaltschaften beigegebenen Amtsanwälte. 
In Forst-, Steuer= und Zollstrafsachen werden die Geschäfte des Amtsanwalts regel- 
mäßig von den Bezirksforsteien bezw. Bezirksfinanz= und Bezirkszollbehörden wahrgenommen. 
Der Oberstaatsanwalt und die Staatsanwälte werden vom Großherzog aus der Zahl 
der zum Richteramte Befähigten, die Amtsanwälte vom Justizministerium thunlichst (seither 
regelmäßig) aus der Zahl der zum Richteramte Befähigten ernannt. Sie find nicht 
richterliche Beamte#7). 
Näheres über die Organisation der Staatsanwaltschaft, ihre inneren Dienstverhält- 
nisse 2c. ist in den vom Justizministerium erlassenen „Dienstvorschriften für die Staats- 
anwaltschaft“?) enthalten. 
5. Die freiwillige Gerichtsbarkeit (Rechtspolizei) ) wird besorgt durch die 
Gerichte, in erster Reihe die Amtsgerichte, unter beschränkter Mitwirkung der Staats- 
anwaltschaft, und durch die Notare. Die Amtsgerichte besorgen die durch das Landrecht 
den Gerichten übertragenen Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit. Ferner kommt 
ihnen eine Reihe von weiteren Geschäften der Rechtspolizei, insbesondere der rechtlichen 
Fürsorge für die Einzelnen, der Obervormundschaft, der Beaufsichtigung der Grund= und 
Pfandbuchführung u. ä. zu. Bei ihren Gerichtsschreibereien werden gewisse öffentliche Bücher 
(für Verlassenschaftssachen und Faustpfandurkunden) geführt. 
Die Notare besorgen die Fertigung von öffentlichen Urkunden, insofern sie nicht 
anderen Beamten übertragen ist; die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme 
von Vermögensverzeichnissen, die Theilungen und die Vermögensübergaben, die Fertigung 
von Abschriften und Auszügen aus den vorgenannten Geschäften. 
Als Notare können nur Diejenigen ernannt werden, die zum Richteramt befähigt find. 
Sie sind dem Beamtengesetz unterstehende Beamte. 
Hilfsbeamte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Waisenrichter und die Bürger- 
meister; für das Lagerbuchwesen die Bezirksgeometer. Die Grund= und Pfandbuchführung 
steht den Gemeinderäthen, in den Städten der Städteordnung besonderen städtischen Grund- 
und Pfandbuchführern zu. 
6. Als ständige ärztliche Sachver ständige sind für die Amtsgerichte — zugleich 
für die Bezirksverwaltungsbehörden — die Bezirksärzte (oder Bezirksassistenzärzte) bestellt, 
für die Landgerichte besondere Medizinalreferenten"). 
1) Angef. Einf. Ges. 8§ 13—15. 
2) V. 23. Sept. 1879, G.u. V. Bl. Nr. XLVII, S. 739, mit Ergänzungen vom 20. Okt. 1882, 
ury S. Er-, S. 346, 25. Jan. 1885, G. u. V.Bl. Nr. III, S. 30, 27. Febr. 1890, G. u. V. Bl. 
3) Gef. v. 6. Febr. 1879, die freiwillige Gerichtsbarkeit und das Notariat betr., G.u.V.B. 
Nr. XI, S. 131 ff., mit seitdem eingetretenen Aenderungen; Rechtspolizeiordnung v. 2. Nov. 1889, 
G. u. V. Bl. Nr. XXVII, S. 259; Notariatsordnung vom gleichen Tag, ebendaf. S. 309, abg. 31. Mai 
1894. G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 261. Waisenrichterordnung v. 30. Okt. 1889, G. u. V. Bl. 1889, 
Nr. XXIX, S.427; Dienstweisung dazu v. 2. Nov. 1889, ebendas. S. 433·= S. Hauger, die Rechts- 
polizeigesetzgebung für das Großherzogthum Baden, Mannheim 1890. Reutti, C., die freiwillige 
Gerichtsbarkeit und das Notariat im Großherzogthum Baden, Tauberbischofsheim 1891. 
4) Ldh. Verord. v. 28. Mai 1864, die Stellung der Bezirksstaatsärzte betr., Reg. Bl. Nr. XXIV,
        <pb n="108" />
        92 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 47. 
7. Als Zustellungs= und Vollstreckungsbeamter ist bei jedem Amtsgerichte mindestens 
ein Gerichtsvollzieher angestellt. Die Dienstverhältnisse dieser Beamten sind außer 
durch die allgemeinen Vorschriften durch die Gerichtsvollzieherordnung geregelt 7). 
8. Für die Verhältnisse der Rechtsanwaltschaft ist die deutsche Rechtsanwalts- 
ordnung vom 1. Juli 18782) maßgebend. Landesrechtlich sind nur ihre Gebühren in 
Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, Verwaltungs= und Polizeisachen geregelt. 
9. Die Voraussetzungen für die Erlangung der Befähigung zum Richteramt, 
welche nach der Rechtsanwaltschaftsordnung auch für die Erlangung der Anwaltschaft 
nothwendig ist, bestimmt im Allgemeinen § 2 der Reichs-Gerichtsverfassung. Den einzelnen 
Bundesstaaten ist dabei vorbehalten worden, die mindestens drei Jahre betragende Dauer des 
Universitätsstudiums zu verlängern und vorzuschreiben, daß ein Theil des zwischen der 
ersten und zweiten Prüfung zu leistenden, wenigstens dreijährigen Vorbereitungsdienstes, 
jedoch höchstens ein Jahr, im Dienste bei Verwaltungsbehörden zuzubringen ist. 
In Baden sind seit langer Zeit die Voraussetzungen für die Befähigung zum höheren 
Dienste in der inneren Verwaltung die nämlichen wie für die Befähigung zum Richter- 
amte und zur Anwaltschaft, jetzt landesrechtlich auch zum Notariat. Daher ist unter 
Aufrechterhaltung früherer landesrechtlicher Bestimmungen von jenem Vorbehalte Gebrauch 
gemacht worden ö). 
Darnach muß „wer zu einem Staatsdienste in der Justiz= oder inneren Staats- 
verwaltung, zu dessen Bekleidung rechtswissenschaftliche Bildung erforderlich ist, zur Anwalt- 
schaft oder zum Notariat gelangen will, 
1. nach vollendeter Gymnasialbildung die Rechtswissenschaft auf einer Universität 
sieben Halbjahre studirt haben, wovon mindestens drei dem Studium auf einer deutschen 
Universität zu widmen find; 
2. hierauf eine erste Prüfung bestehen; 
3. nach Erstehung der ersten Prüfung der praktischen Vorbereitung zum öffentlichen 
Dienst in der Justiz und inneren Staatsverwaltung während drei Jahren sich widmen; 
4. endlich eine zweite Prüfung bestehen."“ 
Die zu hörenden Vorlesungen sind vorgeschrieben. 
Die erste Prüfung wird durch das Justizministerium unter Mitwirkung von Kom- 
missären des Ministeriums des Innern vorgenommen. Die Bestandenen werden als 
Rechtspraktikanten aufgenommen. 
Von dem alsbald zu beginnenden Vorbereitungsdienst sollen 
1. zwölf Monate bei Amtsgerichten, 
2. acht Monate bei dem Oberlandesgericht, den Landgerichten oder der Staats- 
anwaltschaft, 
3. zwölf Monate im Dienste bei staatlichen Behörden der inneren Verwaltung oder 
der vom Ministerium des Innern bezeichneten anderen Verwaltungsbehörden, 
4. vier Monate bei einem bei Kollegialgerichten zugelassenen Rechtsanwalt zu- 
gebracht werden. 
S. 289; Verord. v. 12. Aug. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XIL, S. 609; ldh. Verord. v. 10. Juli 1878, 
G. u. V.Bl. Nr. XIII, S. 103, Dienstweisung für Gerichtsärzte v. 4. Jan. 1883, G.u.V. Bl. Nr. III, S. 33. 
1) V. 28. Nov. 1884, G.u. V. Bl. Nr. XLVI. S. 481, dazu Verord. v. 7. Jan. 1891, G. u. 
V. Bl. Nr. II. S. 34. Die Dienstweisung s. G. u. V. Bl. 1884, Nr. XLVI, S. 501; Aenderungen v. 
1886, Nr. XXVII, S. 283; 1887, Nr XVIII, S. 174; 1889, Nr. VI, S. 43. 
2) R.G. B. Nr. 23; S. 177. 
3) Ldh. Verord. v. 6. Mai 1868, Reg. Bl. Nr. XXXV, S. 529, mit späteren Aenderungen, 
in der jetzigen Fassung zusammengestellt G. u. V. Bl. 1894, Nr. II, S. 3. Ueber den Militärdienst der 
Rechtspraktikanten s. Bekanntm. v. 12. Febr. 1894, G. u. V. Bl. Nr. IV, S. 35.
        <pb n="109" />
        8 48. Die Verwaltung. Allgemeine Grundsätze. 93 
Die zweite Prüfung wird von einer Kommission, welche das Justizministerium unter 
Mitwirkung des Ministeriums des Innern ernennt, vorgenommen. Die Bestandenen werden 
zu Referendären ernannt. 
§ 48. V. Die Verwaltung. 1. Allgemeine Grundsätze. Die den Ministerien zum 
Zwecke der Vollziehung im Einzelnen unterstehenden Behörden sind je nach ihrer Gestaltung 
Kollegialbehörden oder Einzelbeamtenstellen. Die Kollegialbehörden bestehen aus einem Vor- 
stande (Präsident oder Direktor) und mehreren Kollegialmitgliedern (Räthen, Assessoren). 
Das Charakteristische des Geschäftsganges bei ihnen liegt darin, daß alle wichtigeren 
Gegenstände in gemeinsamer Sitzung des Kollegiums oder bestimmter Abtheilungen des- 
selben berathen werden, und hierbei die Beschlüsse durch Mehrheitsbeschluß gefaßt, und daß 
selbst zu denjenigen Beschlüssen, welche außerhalb der Sitzung gefaßt werden, das Zusammen- 
wirken wenigstens eines Kollegialmitgliedes mit dem Vorstande und dessen Stellvertreter 
erforderlich ist. Die dem Kollegium obliegenden Geschäfte werden zu diesem Behufe durch 
den Vorstand, und zwar in der Regel zum Voraus in dauernder Weise zur Bearbeitung 
vertheilt; der Geschäftsbearbeiter (Respicient) ist dem Kollegium gegenüber nur Bericht- 
erstatter (Referent), der seine Ansicht vorträgt und die zu fassende Entschließung beantragt. 
Nach Außen hin erscheint die Entschließung lediglich als solche des Kollegiums; die Aus- 
fertigung derselben trägt, wo nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, nur die Unterschrift 
des Vorstandes oder seines Stellvertreters, außerdem als Beurkundung der Ueberein- 
stimmung der Ausfertigung mit dem Beschlußkonzepte die Gegenzeichnung des mit der 
Ueberwachung dieser Uebereinstimmung beauftragten Kanzleibeamten (Sekretärs). 
Diese kollegiale Beschlußfassung ist aber, wo durch Gesetz oder Verordnung nicht 
Anderes vorgeschrieben worden, in Wirklichkeit nur eine Form, die so lange eingehalten 
wird, als der Vorstand der Behörde sie zweckmäßig findet, die er aber jeden Augenblick 
durchbrechen kann. Der Vorstand ist an die Mehrheitsbeschlüsse des Kollegiums nicht 
gebunden; seinem Ermessen steht es anheim, an die Stelle des Mehrheitsbeschlusses seinen 
eigenen zu setzen oder aber die Entschließung der höheren Behörde einzuholen. Es folgt 
dies aus dem Grundsatze der Einheitlichkeit der Verwaltung und der Verantwortlichkeit 
der den Ministern untergeordneten Behördepersonen ihnen gegenüber 1). S. o. § 45. 
Bei den nicht kollegiolisch organisirten Verwaltungsbehörden ist, wenn sie mit 
mehreren Beamten besetzt sind, in der Regel einer derselben der Dienstvorstand und für 
die gesammte Geschäftsführung verantwortlich, die übrigen sind Hilfsbeamte, wenn auch 
ihrerseits verantwortlich, auch befugt, nach außen in ihrer Geschäftsabtheilung die Behörde 
zu vertreten. 
Ihrem örtlichen Zuständigkeitsgebiete nach sind die den Ministerien untergeordneten 
Verwaltungsbehörden entweder Mittelstellen oder Bezirksstellen. Die ersteren bilden 
Zwischenstufen zwischen den letzteren und den Ministerien in der Art, daß zur Erledigung 
solcher Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit der Bezirksstellen überschreiten, sie theils 
selbst befugt sind, theils durch sie die Entschließung des Ministeriums einzuholen ist. 
Bei allen in Baden bestehenden Verwaltungsmittelstellen (abgesehen von den Landes- 
kommissären) erstreckt sich die Thätigkeit innerhalb des ihnen zugewiesenen sachlichen Ge- 
schäftskreises auf das ganze Land, so daß nur eine Mittelstelle der betreffenden Art be- 
steht, d. h. sie sind Centralmittelstellen. 
1) Für die Kreisdirektorien war dieser Satz in Beil. D. I. 3 zum Org. Resk. v. 26. Nov. 1809 
ausdrücklich anerkannt. 
schri Nür die Ministerien hatte Beil. F. I, Z. 10 u. 11. Beschlußfassung nach Stimmenmehrheit vor- 
geschrieben.
        <pb n="110" />
        94 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 48. 
Bezüglich der Zuständigkeit der im Verhältniß der Unterordnung zu einander 
stehenden Behörden gilt im Allgemeinen, wenn auch im Einzelnen verschiedenartig durch- 
geführt, der Grundsatz, daß jede Behörde ihre abgegrenzte Zuständigkeit hat und die Zu- 
ständigkeit der oberen Behörde da anfängt, wo jene der unteren aufhört. Es hat somit 
jede Behörde innerhalb ihres ein für alle Mal festgestellten Zuständigkeitskreises die Ge- 
schäfte selbständig und auf eigene Verantwortung gegenüber der vorgesetzten Behörde zu 
besorgen, ohne im einzelnen Falle hierzu besonderen Auftrags zu bedürfen, und es ist im 
einzelnen Falle im Zweifel die Zuständigkeit der unteren Behörde als durch jene der 
oberen Behörde nicht eingeschränkt zu erachten. Ob die obere Behörde befugt ist, der 
unteren in einem einzelnen Falle eine bestimmte Art der Erledigung zu befehlen, oder ohne 
Weiteres die Erledigung der Sache an sich zu ziehen oder ihre Entschließung an die 
Stelle jener der unteren Behörde zu setzen, ist je nach Verschiedenheit der Fälle verschieden 
zu beantworten. 
Zunächst ist außer Zweifel, daß überall da, wo das Gesetz selbst die Zuständigkeit 
der Behörden bestimmt hat, die Vorschrift des Gesetzes durch die Behörden unbedingt ein- 
gehalten werden muß, die obere Behörde somit die von der unteren gemäß ihrer gesetz- 
lichen Zuständigkeit erlassene Entschließung nur abändern darf, wenn und soweit das 
Gesetz die Berufung zuläßt und im einzelnen Fall von derselben Gebrauch gemacht 
worden ist. 
Hat das Gesetz die Ordnung der Zuständigkeit der Behörden der Regierung über- 
lassen und dieselbe diese Ordnung im Wege der Verordnung, sei es bei der allgemeinen 
Behördenorganisation, sei es in Vollziehung eines einzelnen Gesetzes, getroffen, so ist zu 
unterscheiden zwischen solchen Entschließungen, die ausschließlich im Interesse der Allge- 
meinheit als eigentliche Regierungsakte ohne unmittelbare Beziehung auf Einzelverhältnisse 
erlassen, und solchen, durch welche die öffentlich rechtlichen Beziehungen Einzelner, sei es 
ohne oder auf deren Anrufen, geordnet werden. Bei den Entschließungen der ersten Art 
hat die Ordnung des Zuständigkeitsverhältnisses rein geschäftliche Zwecke; die obere Be- 
hörde kann daher die Zuständigkeit der unteren Behörde nach ihrem Ermessen durchbrechen 
und ihre Handlungen leiten. Bei den Entschließungen der ersteren Art hat die, wenn 
auch im Wege der Verordnung erfolgte, Ordnung einer bestimmten Zuständigkeit den Zweck, 
im Interesse der Einzelnen eine gewisse örtliche oder stufenweise Prüfung der thatsächlichen 
Verhältnisse zu sichern. Der Einzelne hat daher ein rechtliches Interesse daran, daß diese 
allgemein in Aussicht gestellte Ordnung auch im einzelnen Falle ihm gegenüber soweit ein- 
gehalten werde, als aus der Nichteinhaltung ein Nachtheil für ihn entstehen könnte. Die 
höhere Behörde kann deshalb nur soweit in die Zuständigkeit der unteren eingreifen, als 
dies geschieht, um von dem Einzelnen Nachtheile, Lasten, Beschränkungen, die ihm etwa 
Seitens der unteren Behörde auferlegt werden wollten, ferne zu halten. Dadurch sind 
allerdings Weisungen an die untere Behörde, in einer bestimmten Richtung Entschließung 
zu treffen, nicht ausgeschlossen. Rechtlich erscheint aber auch in diesem Falle die der 
Weisung gemäß erlassene Verfügung als solche der unteren Behörde. 
Im Uebrigen ist es im Allgemeinen, der nothwendigen Einheitlichkeit der Staats- 
regierung und der Verantwortlichkeit der Minister entsprechend, Recht und Pflicht der 
Letzteren bezw. der Ministerien, die ihnen unterstehenden Behörden durch allgemeine An- 
ordnungen, Belehrungen und Weisungen im Ganzen in derjenigen Bahn der Vollziehung 
zu erhalten, welche sie als die dem Gesetze und dem Staatswohle entsprechende erachten, 
und die Verwaltungsbeamten haben in diesem Sinne ihr Amt zu führen ?. 
1) Vgl. § 43 d. Verfahrens Ord. v. 31. Aug. 1884 u. § 49 d. W.
        <pb n="111" />
        8 48. Die innere Verwaltung insbesondere. 95 
§ 49. 2. Die innere Verwaltung insbesondere. Die derzeitige Organisation der 
inneren Verwaltung im Großherzogthum Baden hängt auf's Engste zusammen mit der 
Einführung einer besonderen Verwaltungsrechtspflege und beruht mit dieser auf dem Ge- 
setze vom 5. Okt. 1863, die Organisation der inneren Verwaltung betr. ). Bis dahin 
wurde die innere Verwaltung einschließlich der Entscheidung in Verwaltungsrechtssachen 
unter der Oberleitung des Ministeriums des Innern besorgt durch die ausschließlich mit 
Berufsbeamten besetzten Bezirksämter (Oberämter) und in der Mittelstufe durch vier Kreis- 
regierungen, Kollegialbehörden, welche theils Berufungs-, theils — in wichtigen Dingen 
— erste Instanz waren. 
Die Grundgedanken, von welchen das angeführte Gesetz ausgegangen ist, sind folgende: 
Die bestehende Einrichtung der Verwaltungsbehörden, insbesondere der Kreis= und Be- 
zirksverwaltung, welche die Anwendung des öffentlichen Rechtes, die staatlichen Aufsichtsrechte, 
die Pflege aller örtlichen und Bezirksinteressen wie die rein politische Thätigkeit ausschließlich 
in der Hand von besoldeten Beamten und Kollegien zentralisire, sei veraltet. Die Aufgaben 
der neueren Zeit wie die durch die langjährige Wirksamkeit einer freisinnigen Verfassung ge- 
förderte politische Bildung des Volkes machten eine Aenderung im Organismus der Staats- 
verwaltung, zumal in den Mittelgliedern zwischen Gemeindeverwaltung und Centralverwaltung, 
nöthig. Auch für die Regierung selbst sei der Uebergang zu einem anderen System geboten. 
Die Geschäfte der Staatsbehörden könnten wesentlich vereinfacht werden durch Ausscheidung von 
gewissen gemeinsamen Angelegenheiten größerer Bezirke oder Kreise, und Uebertragung derselben 
an selbständige Verbände. In den Geschäften aber, welche den Staatsbehörden noch verblieben, 
würden diese das immer schwieriger zu erwerbende Vertrauen in die Redlichkeit und Unparteilich- 
keit ihres Willens in Zukunft nur dann fest zu begründen vermögen, wenn durch die Betheiligung 
des bürgerlichen Elementes bei dem Vollzug der Gesetze die Verantwortlichkeit getheilt und die 
Einsicht in die Schwierigkeit der Aufgabe geweckt werde. 
In der Thätigkeit der Staatsverwaltung im weiteren Sinne seien zwei Hauptmomente zu 
unterscheiden: die eigentliche Verwaltung, vorzugsweise die Pflege der Interessen, d. h. die Sorge 
für die unmittelbare Befriedigung gemeinsamer positiver Bedürfnisse des wirthschaftlichen und 
Kulturlebens und den Vollzug der zu solchen Zwecken erlassenen Gesetze umfassend; und die eigent- 
liche Regierung, in welcher sich die Machtvollkommenheit des Staates äußert, und welche einer- 
seits zum Zwecke hat die Aufrechterhaltung der Staatsverfassung und die Sorge für die äußere 
und innere Sicherheit des Staates (die rein politische Verwaltung) sowie die im Interesse der 
Gesammtheit zu übende Aufsicht auf die Wirksamkeit der in den Staatsorganismus verflochte- 
nen korporativen Verbände, anderseits die Entscheidung von Streitigkeiten, welche bei der An- 
wendung des öffentlichen Rechtes entstehen, sowie den Vollzug der desfallsigen Erkenntnisse (die 
administrative Justiz). 
Von der Uebertragung an bürgerliche Elemente oder von der Betheiligung solcher seien 
jedenfalls von vornherein auszuscheiden die Funktionen der rein politischen Verwaltung, ferner 
die Verwaltung der den gesammten Staatsverband berührenden Interessen, Anstalten und Ein- 
richtungen. 
An den noch übrig bleibenden Geschäften lasse sich eine Betheiligung der Bürger bezw. 
eine Uebertragung derselben an bürgerliche Organe nach zweierlei Richtungen denken: 
Eines Theils könne die nächste Sorge für die Befriedigung einer Reihe von öffentlichen 
Interessen und Bedürfnissen, für die Einrichtung und Leitung der desfallsigen Anstalten und 
für die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel — insoferne jene Interessen und Bedürf- 
nisse in erster Linie ihre Entstehung und ihren Boden in größeren oder kleineren Abtheilungen 
des Staatsgebietes oder in gewissen Kreisen der Gesammtbevölkerung finden oder zweckmäßiger 
dorthin überwiesen werden — der eigenen Besorgung durch die dabei betheiligten Bürger über- 
lassen werden, wobei der Staat sich darauf beschränkt, die im Interesse der Staatsgesammtheit 
nothwendige Aufsicht zu führen und allenfalls noch durch seine Organe und Gesetzgebung an- 
regend und fördernd einzuwirken. Für diese Selbstverwaltung im engeren Sinne, für die ört- 
1) Reg. Bl. 1863, Nr. XLIV, S. 99, mit einzelnen späteren Aenderungen; ldh. Vollz. Verord. 
v. 12. Juli 1864, Reg. Bl. Nr. XXXI, S. 333; ldh. Verord. v. 31. Aug. 1884, das Verfahren in Ver- 
saaecndsten cbetr, ain dn. Nr. XXXV, S. *7*m— Weizel a. a. O. — chte. 
prechung 2c. 2c. Einleitung; ders. in Hartmann's Zeitschr. f. Gesetzgebung I, S. 369, u. Ztschr. 
f. bad. Verw. XXII, S. 47 fl. "
        <pb n="112" />
        96 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 49. 
lichen Interessen seien die Organe in den Gemeinden bereits vorhanden, zur Pflege derjenigen 
Interessen, deren Befriedigung den Rahmen und die Kräfte der Gemeinden übersteigt, seien als 
Zusammenfassung der Gemeinden größere korporative Verbände, Kreisverbände, zu bilden. 
Anderntheils könne der Staat Geschäfte, welche zu seiner unmittelbaren Aufgabe gehören, 
Männern aus dem Volke ehrenamtlich übertragen oder solche daran Theil nehmen lassen. Diese 
„Selbstregierung“ — zunächst in den Bezirken — könne aber nicht in der Form der Ausübung 
der gesammten Regierungsgewalt, sondern nur in der der Betheiligung an einzelnen Staats- 
geschäften geschehen, und zwar zunächst auf dem Gebiete der Entscheidung von Streitigkeiten des 
öffentlichen Rechts, außerdem bei einer Anzahl besonders zu bezeichnender Verwaltungshandlungen. 
Die Einrichtung von Kreisgemeinden mit eigener Verwaltung und die veränderte Organi- 
sation der staatlichen Bezirksverwaltung bedinge auch eine Modifikation in der Organisation 
und dem Wirkungskreise der höheren Verwaltungsbehörden. Auch in der höheren Instanz 
müsse der Grundsatz der Trennung der administrativ richterlichen Funktionen von der rein poli- 
tischen Verwaltung und der staatlichen Aufsicht zur Durchführung kommen. 
Für die erstere richterliche Thätigkeit sei ein Verwaltungsgerichtshof zu errichten. 
Die Kreisregierungen seien hiernach aufzuheben und die von ihrer seitherigen Zuständig- 
keit noch übrig bleibenden Geschäfte theils an eine dem Ministerium unterstehende Centralver- 
waltungsbehörde zu überweisen, theils, soweit sie auf die politische Verwaltung und die Staats- 
aufsicht über die Gemeinden 2c. sich bezögen und nicht den Bezirksämtern überlassen werden 
könnten, von dem Ministerium des Innern zu übernehmen, dabei sei es zweckmäßig, diesem zur 
Ueberwachung und häufigeren Untersuchung der öffentlichen Zustände an Ort und Stelle, zur 
Anregung und zum Eingreifen — wo nöthig — im Sinne des Ministeriums auswärts woh- 
nende Mitglieder — die Landeskommissäre — zur Verfügung zu stellen. 
Charakterisch ist hiernach für die Organisation von 1863: 
Die scharfe Scheidung von Regierung und Verwaltung der Interessen; innerhalb 
der Regierung im weiteren Sinne: 
die Trennung von eigentlicher Regierung und Verwaltungsrechtspflege; innerhalb 
der eigentlichen Regierung wieder: 
auf der unteren Stufe die Einführung der Selbstregierung durch Schaffung der 
Bezirksräthe, dagegen auf der oberen Stufe die größere Vereinheitlichung durch die Auf- 
hebung der Kreisregierungen, Zuweisung der wichtigeren Zuständigkeiten derselben an das 
mit nach Außen zu entsendenden Bevollmächtigten ausgerüstete Ministerium selbst, der 
Rechnungsgeschäfte an den Verwaltungshof; innerhalb der Verwaltungsrechtspflege: 
vollständig kollegiale Organisation auch auf der unteren Stufe mit volksthümlichen 
Elementen, hier allerdings Personeneinheit mit den Trägern der Regierung im engeren 
Sinne, auf der oberen Stufe ein mit Berufsbeamten vom Fach besetzter von der Ver- 
waltung unabhängiger Gerichtshof; 
innerhalb der Selbstverwaltung der Interessen: Schaffung größerer Verbände als 
Mittelglieder zwischen Gemeinde und Staat. 
Von der Verwaltungsrechtspflege und von den Kreisverbänden wird unten noch 
besonders gehandelt werden. Hier ist zunächst die Einrichtung der inneren Verwaltung 
darzulegen. Die innere Verwaltung ist hiernach wie folgt organisirt: 
1. Das Ministerium selbst besorgt die innere Verwaltung — in den oben be- 
zeichneten Thätigkeitsgebieten — für das ganze Land, und zwar in der Art, daß es selbst 
beschließt in solchen Angelegenheiten, welche sich auf das ganze Land beziehen — soweit ihre 
Erledigung nicht dem Verwaltungshof übertragen ist — und in einer größeren Anzahl 
solcher, welche — ihrer sachlichen Wichtigkeit wegen — seiner Entschließung vorbehalten 
sind, daß es ferner als obere Instanz die Beschwerden Betheiligter gegen administrative 
Entschließungen und Handlungen der dem Ministerium untergeordneten Behörden erledigt 
und von Amtswegen die gesammte innere Verwaltung beaufsichtigt ½. 
1) Ueber die dem Ministerium des Innern vorbehaltenen Zuständigkeiten s. d. angef. Vollz. 
V.O. v. 12. Juli 1864, §§ 13—15; ferner Verord. d. Min. d. Inn. v. 29. Dez. 1871, die Aus-
        <pb n="113" />
        49. Die innere Verwaltung insbesondere. 97 
Zur Ausübung eines Theiles seiner Zuständigkeit kann das Ministerium des Innern 
Bevollmächtigte aus seiner Mitte als Landeskommissäre verwenden, welche in dem 
Ministerium Sitz und Stimme behalten. Dieselben führen über die Amts- und Kreis- 
verwaltung und über deren Beamte die unmittelbare Aufsicht und es kann ihnen ihr 
Wohnsitz auswärts angewiesen werden. 
Die Landeskommissäre sind insbesondere beauftragt: 
1. die Dienstführung der Beamten der Staatsverwaltung, der Kreis= und Bezirks- 
verbände und der Gemeinden zu beobachten und zu überwachen, auch die Zustände der 
Verwaltung an Ort und Stelle eingehend zu prüfen; 
2. Beschwerden gegen die Amtsführung der Beamten oder sonst wahrgenommene 
Mängel der Amtsführung zu untersuchen, fürsorglich die nöthigen Anordnungen zur Ab- 
hilfe von Beschwerden und Mißständen sofort zu erlassen, in dringenden Fällen vorläufige 
Enthebungen vom Dienst zu verfügen und dem Ministerium des Innern Vortrag hierüber 
zu erstatten; 
3.überhaupt anregend und fördernd einzugreifen, wo sie Vernachlässigung in der 
Pflege der Interessen der Kreise oder Bezirke wahrnehmen, oder wo diese Interessen ihrer 
Wichtigkeit und ihres räumlichen Umfangs halber die Fürsorge der Staatsregierung be- 
sonders in Anspruch nehmen; 
4. nach Gutfinden den Sitzungen der Kreisversammlungen, der Kreisausschüsse und 
der Bezirksräthe anzuwohnen; 
5. in außerordentlichen Fällen sofortige Maßregeln, insbesondere bei Nothständen 
und erheblichen Störungen der öffentlichen Ordnung zu treffen. 
Den Landeskommissären können besondere Befugnisse in Bezug auf die Beaufsichti- 
gung der Kreisverbände, der Bezirksverbände und des Gemeindewesens oder in Bezug auf 
andere zum Geschäftskreise des Ministeriums des Innern gehörige Gegenstände durch Ver- 
ordnung zugewiesen werden. Sie üben dieselben gleichfalls im Namen des Ministeriums 
des Innern und in Unterordnung unter dasselbe aus ½. 
übung der den Polizeibehörden durch das R. Str. G. B. vorbehaltenen Zuständigkeiten betr., G. u.V. Bl. 
1872, Nr. I, S. 2; Ges. v. 23. Dez. 1871 z. Vollz. d. Einf. d. R. St.G.B., G. u. V. Bl. Nr. LI, S. 431, 
Art. 8, VI; ldh. Verord. v. 20. Sept. 1864, die Ausübung der den Verwaltungsbehörden durch das 
Polizeistrafgesetzbuch vorbehaltenen Zuständigkeiten betr., Reg. Bl. Nr. XLIX, S. 656, § 2. 
1) Verw. Ges. §§ 1, 22, 23. Durch die Vollz.V.O. v. 12. Juli 1864 z. Verw.Ges. 8§ 16—28 
ist der Wirkungskreis der Landeskommissäre noch näher bezeichnet: Unter Anderem ist bestimmt: 
Es ist vorzugsweise Aufgabe der Landeskommissäre, den Vollzug der Verwaltungsgesetze und 
der Verwaltungseinrichtungen im Geiste der Landesverfassung und des Gesetzes vom 5. Okt. 1863 zu 
üÜberwachen und das Ministerium des Innern — und soweit es sie betrifft auch die anderen Ministerien 
— von den hierauf bezüglichen Zuständen der ihnen angewiesenen Bezirke in steter Kenntniß zu 
erhalten. 
Sie haben die ihnen zugehenden Aufträge des Ministeriums des Innern zu vollziehen, an das- 
selbe Vortrag zu erstatten und den Verhandlungen des Ministeriums anzuwohnen, so oft fie dazu 
einberufen werden, oder es sonst im Interesse der Sache nothwendig erscheint. 
Den Landeskommissären steht die Aufsicht auf die Thätigkeit und Verwaltung der Bezirks- 
ämter und auf die Geschäftsbesorgung des Kreishauptmannes in dem Maaße zu, daß dieselben überall, 
wo sie persönlich anwesend sind, in politischen und reinen Verwaltungsangelegenheiten befugt sind, 
nach Gutfinden die Leitung einzelner wichtigerer Geschäfte unmittelbar selbst in die Hand zu nehmen. 
In so weit und in solange sie sich hierzu veranlaßt sehen, ist der Bezirksbeamte, beziehungsweise der 
Kreishauptmann, zur Mitwirkung verpflichtet. 
Insbesondere find fie berechtigt, den Vorsitz in den Bezirksrathssitzungen, soweit es sich nicht 
um Gegenstände der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, zu übernehmen. 
Die Polizeiverwaltung der Aemter und Gemeinden ist von den Landeskommissären besonders 
zu überwachen, und namentlich auch zu prüfen, ob die erlassenen bezirks= und ortspolizeilichen Vor- 
schriften den Bestimmungen des Pol. Str. G. B. entsprechen. 
Insbesondere steht ihnen zu die Erledigung der Beschwerden gegen das Verfahren oder die 
Amtshandlungen, beziehungsweise Unterlassungen der Bezirksbehörden in Polizeistrafsachen, in so weit 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 7
        <pb n="114" />
        98 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. § 49. 
2. Zum Zwecke der örtlichen Vollziehung der Aufgaben der gesammten inneren Ver- 
waltung ist das Großherzogthum in 52 Amtsbezirke eingetheilt 1). Innerhalb jedes dieser 
Bezirke besteht ein Bezirksamt. Sein Thätigkeitskreis umfaßt die gesammte innere 
Verwaltung (sowohl aus dem Gebiet des Ministeriums des Innern, als aus jenem der 
übrigen Ministerien) innerhalb des Bezirkes, soweit sie nicht anderen, insbesondere tech- 
nischen, Behörden übertragen ist. Das Bezirksamt ist innerhalb des Bezirkes die politische 
mit Polizeigewalt ausgerüstete Behörde. 
Die ständigen Beamten der Bezirksämter sind Berufsbeamte. Sie besorgen ihre 
oben bezeichnete Geschäftsaufgabe mit eigener Verantwortung nach den bestehenden Gesetzen, 
Verordnungen und Instruktionen, und zwar als Einzelbeamte, soweit nicht durch das 
Verwaltungsgesetz vom 5. Okt. 1863 oder durch spätere Verordnungen die Entscheidung 
oder Mitwirkung des Bezirksrathes vorgeschrieben ist. 
Die Bezirksämter werden in der Regel mit einem, nach Bedürfniß auch mit zwei 
oder mehr Beamten oder Hilfsarbeitern besetzt. 
Die letztern werden von dem Ministerium des Innern ernannt. 
Der Vorstand des Amtes (der Bezirksamtmann) führt unter seiner Verantwortlich- 
keit die Aufsicht über die Geschäftsbesorgung der andern bei dem Amte angestellten Beamten 
und Hilfsarbeiter. 
Wo mehrere Beamte bei einem Amte angestellt sind, ist, so lange das Ministerium 
des Innern keine andere Verfügung trifft, der zweite Beamte und nach ihm der dritte 
Beamte der Stellvertreter des Amtsvorstandes in Verhinderungsfällen. 
Die Geschäftsabtheilung unter denselben ist von dem Landeskommissär zu genehmigen. 
Bei Meinungsverschiedenheiten über die zu erlassende Verfügung entscheidet in solchen 
Verwaltungssachen, welche ohne den Bezirksrath zu erledigen sind, die Meinung des Amts- 
vorstandes. 
An weiterem Personal ist jedem Bezirksamte ein rechnungsverständiger Beamte 
oder Gehilfe (Amtsrevident) beigegeben, welcher alle in das Rechnungswesen einschlagen- 
den Gegenstände der Verwaltung, sowie die weiteren Aufträge des Amtsvorstandes zu 
besorgen hat, ferner das erforderliche Kanzlei= und Dienstpersonal. 
Die Bezirksämter sind dem Ministerium des Innern und den vom demselben er- 
nannten Landeskommissären in dienstlicher Hinsicht unmittelbar untergeordnet, vorbehalt- 
lich der Unterordnung unter den Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungshof in deren 
Geschäftskreisen. 
Soweit einzelne Zweige der Verwaltung andern Behörden übertragen sind, oder 
anderen Ministerien unterstehen, haben die Bezirksämter innerhalb ihres Geschäftskreises 
die Anordnungen und Ersuchen dieser Behörden bezw. Ministerien zu vollziehen?). 
diese Beschwerden durch das Gesetz über das Polizeistrafverfahren nicht vor die Gerichte gewiesen find, 
die Erledigung der Beschwerden gegen die Verfügungen der Bezirksämter in Betreff der Ertheilung 
oder Versagung der polizeilichen Bewilligung zur Abhaltung von Tänzen und andern öffentlichen 
Belustigungen, zur Verlängerung der Polizeistunde u. dgl. 
Ueber weitere Befugnisse der Landeskommissäre s. d. angef. Verord. d. Min. d. Inn. v. 29. Dez. 
1871, angef. ldh. V.O. v. 20. Sept. 1864, Verord. d. Min. d. Inn. v. 4. Mai 1872, G. u. V.Bl. 
Nr. XXI, S. 230; außerdem eine Reihe von Spezialbestimmungen. 
Zur Zeit find 4 Landeskommissäre ernannt: für die Kreise Mannheim, Heidelberg und Mos- 
bach mit dem Wohnsitze in Mannheim; für die Kreise Baden und Karlsruhe mit dem Wohnzitze in 
Karlsruhe; für die Kreise Freiburg, Lörrach und Offenburg mit dem Wohnsitze in Freiburg; für 
die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut mit dem Sitze in Konstanz. 
1) Verw.Ges. § 1, ldh. Verord. v. 12. Juli 1864, Reg. Bl. XXIX, S. 299; v. 5. Jan. 1872, 
G. u. V. Bl. Nr. II, S. 7 u. 79; v. 7. u. 30. März 1872, G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 197; v. 29. Juni 
1874, G. u. V. Bl. Nr. XXX, S. 376. 2) Ldh. Vollz. V. O. v. 12. Juli 1864 z. Verw.Ges., §§ 1—6.
        <pb n="115" />
        § 49. Die innere Verwaltung insbesondere. 99 
Jedem Bezirksamte steht zur Unterstützung bei der staatlichen Verwaltung ein Be- 
zirksrath zur Seite. Er besteht — je nach der Volkszahl des Bezirks — aus 6 bis 9, 
durch Kenntnisse, Tüchtigkeit und Gemeinsinn ausgezeichneten Bewohnern des Bezirks. 
Diese ernennt das Ministerium des Innern je für vier Jahre, unter je hälftiger Er- 
neuerung, aus einer Vorschlagsliste, welche die Kreisversammlung für jeden Amtsbezirk 
des Kreises aus sämmtlichen, mindestens seit einem Jahre darin ansässigen und über 
25 Jahre alten Staatsbürgern aufstellt und welche dreimal so viel Namen enthält, als 
Mitglieder des Bezirksrathes ernannt werden sollen !). Der Dienst eines Mitgliedes des 
Bezirksrathes ist ein Ehrenamt; unbegründete Ablehnung zieht eine Geldstrafe von 50 
bis 300 M. nach sich!). Die nicht am Amtssitze wohnenden Mitglieder erhalten für die 
Theilnahme an den Sitzungen eine angemessene Entschädigung für ihre Auslagen 3). 
Die Mitglieder der Bezirksräthe können von der Staatsregierung in dringenden 
Fällen aus ähnlichen Gründen, wie sie in der Gemeindeordnung für die Entlassung der 
Gemeindebeamten bestimmt sind ihres Amtes entlassen werden . 
Der Bezirksrath wird durch den Bezirksbeamten einberufen. Derselbe führt bei 
den Berathungen den Vorsitz, hat Stimmrecht und bei Stimmengleichheit die Entscheidung). 
Das so gebildete Bezirksrathskollegium — von dessen Aufgabe als Verwaltungs- 
gericht unten die Rede sein wird — hat gesetzlich in folgenden Verwaltungssachen zu 
beschließen: 
1. Ueber die Nothwendigkeit öffentlicher Bauten, zu deren Herstellung eine gesetzliche 
Verbindlichkeit besteht, über die Größe des Bedürfnisses und über die Verbindlichkeit zur 
vorsorglichen Bauausführung; 
2. über die Frage, ob eine Gemeinde oder ein Gemarkungsinhaber im öffentlichen 
Interesse eine ihnen von Staatswegen angesonnene, von ihnen abgelehnte Ausgabe zu 
machen habe, insofern die Verpflichtung zu dieser Ausgabe nicht schon ihrem ganzen Um- 
fange nach durch Gesetz oder Verordnungen fest bestimmt ist; 
3. über Ertheilung der Staatsgenehmigung zu Beschlüssen der Gemeinden und ihrer 
Behörden, oder zum Voranschlag des Gemeindehaushaltes, wenn der Bezirksbeamte Anstand 
nimmt, diese zu ertheilen; 
4. über Beschwerden gegen die Dienstführung der Gemeindebeamten und über deren 
Entlassung vom Dienste; 
5. über das Maß der Theilbarkeit der Liegenschaften und über Bewilligung von 
Nachsicht in einzelnen Fällen; 
6. über Gesuche und Anträge auf Verleihung von Wirthschaftsrechten und anderen 
Gewerbskonzessionen, soweit nach den bestehenden Gesetzen solche Konzessionen nothwendig 
sind und nicht durch Verordnung einer höhern Verwaltungsbehörde vorbehalten werden; 
7. über die Zulässigkeit solcher gewerblichen Anlagen, welche vor ihrer Errichtung 
bei der Verwaltungsbehörde angezeigt werden müssen, und über die Festsetzung der des- 
fallsigen Bedingungen, sowie über Beschwerden in Baupolizeisachen; 
8. über die angefochtene Giltigkeit von Gemeinde-, Bezirks= und Kreiswahlen. 
1) Verw. Ges. §§ 1, 2, in der Fassung des Gesetzes v. 1. März 1884, G. u.. Bl. Nr. VII, 
S. 63. Ueber die Ernennung der Bezirksräthe s. Beil. z. Vollz. V.O. z. Verw.Ges. in der durch ldh. 
Verord. v. 3. März 1880, G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 39, u. 31. Okt. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XLV, S. 478, 
bewirkten Fassung. 
2) Verw.Ges. § 3. Ueber die Gründe der Ablehnung, sowie über die Strafe (welche in die 
Gemeindekasse zu Armenzwecken fließt) entscheidet der Bezirksrath. Niemand ist verpflichtet, den Dienst 
woitderganzunehmen, nachdem er unmittelbar vorher denselben vier Jahre lang bekleidet hatte. Angef. 
erw. Ges. . 
3) Hierüber s. Verord. d. Min. d. Inn. v. 4. Nov. 1874, G. u. B. Bl. Nr. LI, S. 588. 
4) Verw. Ges. § Za. 5) Verw. Ges. § 4. 
7*
        <pb n="116" />
        100 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 49. 
Durch Regierungsverordnung können dem Bezirksrathe noch weitere Gegenstände zur 
Beschlußfassung überwiesen werden. 
Bezirkspolizeiliche Vorschriften, welche eine fortdauernd geltende Anordnung ent- 
halten, kann der Bezirksbeamte nur unter Zustimmung des Bezirksraths giltig erlassen, 
ebenso polizeiliche Ordnungen über Benützung des Wassers, über Feuerlöschanstalten und 
Bausachen . 
In allen diesen Gegenständen ist der Bezirksrath als Kollegium die beschließende 
Behörde. Gegen seine Entschließungen können jedoch sowohl die Betheiligten, als im öffent- 
lichen Interesse der Bezirksbeamte, Rekurs an je die vorgesetzte Behörde (in der Regel das 
Ministerium des Innerny ergreifen, s. u. 
Zur Berathung kann der Bezirksrath beigezogen werden: Bei allen das Interesse 
des Bezirks berührenden allgemeinen Maßregeln, insbesondere zur Förderung der Gewerbe, 
des Handels, der Land= und Forstwirthschaft und Biehzucht, sowie zur Abwendung von 
Theuerung und Mangel. 
Ferner tritt dessen Berathung ein in allen Fällen, in welchen derselbe von der Re- 
gierung zum Gutachten aufgefordert wird?). 
Außer dieser Thätigkeit der Bezirksräthe als Kollegien sind deren Mitglieder als 
Einzelne berufen, die Staatsverwaltung bei der Lösung ihrer Aufgabe zu unterstützen. 
Sie sind in dieser Hinsicht insbesondere befugt: 
1. bei Handhabung der Landespolizei und bei Aufsicht auf die Ortspolizei mitzu- 
wirken, mit dem Rechte der fürsorglichen Festnehmung bei Verbrechen und der schleunigen 
Vorkehrung aller zur Sicherheit der Personen und des Eigenthums geeigneten Maßregeln; 
2. zur Abhilfe gemeinschädlicher Mißstände die geeigneten Anträge bei dem Bezirks- 
beamten bezw. dem Bezirksrathe zu stellen; 
3. in einzelnen zur Entscheidung des Bezirksrathes gehörigen Streitsachen (s. u.) 
oder Verwaltungsangelegenheiten auf Antrag der Parteien oder im Auftrag des Bezirks- 
beamten die gütliche Vermittelung oder die Vorbereitung zur Entscheidung zu übernehmen. 
Durch Verordnung oder besonderen Auftrag können ihnen von der Staatsregierung 
noch weitere Geschäfte im Gebiet der Bezirksverwaltung übertragen werden. Der Amts- 
bezirk soll unter die einzelnen Mitglieder zu vorzugsweiser Thätigkeit vertheilt werden). 
Zur technischen Berathung des Bezirksamtes in Angelegenheiten der Gesundheits- 
polizei ist für jeden Bezirk ein Bezirksarzt, für einzelne außerdem ein Bezirksassistenz- 
arzt angestellt, die zugleich als ständige ärztliche Sachverständige des im Bezirke befind- 
lichen Amtsgerichtes thätig zu sein haben. Weiteres hierüber bei der Darstellung der Rechts- 
pflege und der Medizinalverwaltung. 
4. Zur Besorgung einer größeren Anzahl bestimmter, vorzugsweise in das Rechnungs- 
wesen einschlagender Geschäfte aus dem Gebiete der inneren Verwaltung, theilweise auch 
der Justizverwaltung, besteht eine, dem Ministerium des Innern untergeordnete Zentral- 
Mittelstelle, der Verwaltungshof)yh), ein Kollegium, bestehend aus einem Direktor 
und einer Anzahl von Räthen (Regierungsräthen) nebst dem erforderlichen Kanzlei= und 
Hilfspersonal. Die Aufgabe dieser Behörde ist theils die Aufsicht über gewisse größere 
Staatsanstalten, über die Bezirksverwaltungs= und Bezirksgerichtskassen, gewisse weltliche 
1) Verw.Ges. §§ 6, 7. Durch Spezialgesetze u. Verordnungen sind in Anwendung der oben 
erwähnten Bestimmung dem Bezirksrathe eine Reihe von Zuständigkeiten zugewiesen worden. 
2) Verw. Ges. 9 8. 
3) Verw.Ges. § 9. Ueber die polizeilichen Funktionen der Bezirksräthe und über ihre Dienst- 
auszeichnung s. V. O. d. Min. d. Inn. v. 20. Aug. 1864, Reg. Bl. Nr. XVII, S. 528. 
4) Verw. Ges. 8§ 1, 21.
        <pb n="117" />
        49. Die innere Verwaltung insbesondere. 101 
örtliche Stiftungen 2c., einschließlich der Rechnungsabhör und der Entschließung auf Be- 
schwerden, theils die unmittelbare Besorgung gewisser, ihrer Natur nach weder zur Er- 
ledigung durch die Bezirksämter noch zu jener durch das Ministerium geeigneter, in das 
Rechnungswesen,n einschließlich des Hinterlegungswesens, einschlagender Geschäfte 7. 
Dem Verwaltungshofe unterstehen folgende Behörden und Anstalten: 
a) die Amtskassen. Sie vollziehen und verrechnen die Ausgaben, die für die Thätig- 
keit der Bezirksämter, der Amtsgerichte und der Gerichtsnotare erwachsen; 
b) die zur unmittelbaren Verwaltung weltlicher milder Stiftungen bestellten Beamten; 
I) die staatlichen Heil- und Pflegeanstalten, das Armenbad in Baden und das poli- 
zeiliche Arbeitshaus. 
5. Zur Dienstleistung behufs der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe 
im Innern des Großherzogthums besteht ein militärisch organisirtes Korps von Polizei- 
beamten, das Gen darmeriekorps. Hierüber unten. 
6. Das Verfahren in Verwaltungssachen ist durch landesherrliche Ver- 
ordnung?) genau geregelt. Aus derselben ist Folgendes hervorzuheben: 
Soweit nicht für einzelne Gegenstände das Verfahren durch Gesetze oder Verord- 
nungen besonders geregelt ist, gilt der Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörden auch von 
Amtswegen die Thatsachen, welche für die Entscheidung oder Anordnung erheblich sind, 
zu erforschen und festzustellen, sowie die desfallsigen Beweise zu erheben haben. 
Sie sind befugt, Zeugen und Auskunftspersonen vorzuladen und im Falle der 
Weigerung nach § 31 des Polizeistrafgesetzbuchs gegen dieselben vorzuschreiten. In gleicher 
Weise können sie auch das persönliche Erscheinen und die Auskunftsertheilung von Seiten 
der Betheiligten, wenn es zur Aufklärung der Sache nöthig ist, verlangen. 
In den Sachen, welche vor die Bezirksbehörden gehören, ist diejenige zur Entschei- 
dung berufen, in deren Bezirk diese zu vollziehen oder das in Anspruch genommene Recht 
auszuüben ist. 
Sind mehrere Bezirksbehörden zuständig, so bestimmt in Streitfällen das zuständige 
Ministerium, welche zu entscheiden habe. 
Entschließungen der Bezirksräthe, wie alle auf gepflogenes Verfahren ergehende Ent- 
scheidungen, müssen in gedrängter Fassung die Gründe enthalten, auf die Gesetzes= und 
Verordnungsbestimmungen, auf welchen sie beruhen, hinweisen und den Betheiligten schrift- 
lich durch Zustellung gegen Bescheinigung eröffnet werden. 
Auch anderen Verfügungen soll ein Hinweis auf die maßgebenden Gesetzes- und Ver- 
ordnungsbestimmungen, sowie in der Regel eine kurze Angabe der Gründe beigefügt werden; 
doch kann von der Angabe der Gründe im öffentlichen Interesse und namentlich dann Um- 
gang genommen werden, wenn keine gesetzliche Befugniß von Privaten in Frage steht. Ver- 
fügungen, welche nicht gemäß Absatz 1 schriftlich zuzustellen sind, können mündlich zu 
Protokoll eröffnet werden. 
Verfügungen höherer Behörden sind in der Regel durch die Bezirksämter zu er- 
öffnen. 
Die Betheiligten können sich durch Anwälte und Bevollmächtigte vertreten lassen, 
soweit nicht ihr persönliches Erscheinen zur Auskunftsertheilung gefordert wird. 
Bei ihrem persönlichen Erscheinen können sie sich stets durch einen Anwalt begleiten 
lassen. 
1) Näheres über die Zuständigkeit des Verwaltungshofes 8§ 8, 11 d. Vollz.V.O. v. 12. Juli 1864 
u. 9§§ 4—6, 10 d. ldh. Vollz. V.O. v. 18. Mai 1870 z. Stift. Ges., G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S.459; V.O. 
d. Min. d. Inn. v. 20. Nov. 1873, G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 213. 
2) V. 31. Aug. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXXV, S. 385.
        <pb n="118" />
        102 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 49. 
In Verwaltungssachen sind alle Beweismittel zulässig, mit Ausnahme des Eides, 
jedoch vorbehaltlich der besonderen Gesetze, welche für gewisse Fälle die eidliche oder hand- 
gelübdliche Bestätigung der Angaben der Parteien zulassen oder vorschreiben. 
Der Bezirksbeamte hat den Tag, an welchem in jedem Monat der Bezirksrath regel- 
mäßig sich versammelt, zu bestimmen und im Amtsverkündigungsblatt bekannt zu machen, 
sowie auch hievon jedes Mitglied des Bezirksrathes alsbald nach dessen Ernennung be- 
sonders in Kenntniß zu setzen. 
An den regelmäßigen Sitzungstagen sind stets nach Erledigung der verwaltungs- 
gerichtlichen Streitfälle zuerst die zur öffentlichen Verhandlung ausgesetzten Sachen vor- 
zunehmen, und dann erst die übrigen Geschäfte. 
Der Bezirksbeamte bereitet selbst oder durch einen Hilfsbamten die zur Zuständig- 
keit des Bezirksrathes gehörigen Gegenstände zur Beschlußfassung und Entscheidung vor, 
insoweit nicht diese Vorbereitung im Auftrag des Bezirksbeamten von einem anderen Mit- 
gliede des Bezirksrathes übernommen wird. 
Die Korrespondenz mit anderen Behörden kann nur von dem Bezirksbeamten geschehen. 
Den Betheiligten muß schon im Vorverfahren Gelegenheit gegeben werden, ihre In- 
teressen zu wahren und von dem Vorbringen etwaiger Gegenbetheiligter, sowie von dem 
Ergebniß der bezirksamtlichen Erhebungen Kenntniß zu nehmen. 
Die Betheiligten werden zur mündlichen Verhandlung vor den Bezirksrath unter der 
Verwarnung geladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden 
werden. 
Der Bezirksamtsvorstand hat in der Regel allen Sitzungen des Bezirksraths in Person 
anzuwohnen. 
Bei seiner Verhinderung tritt sein Stellvertreter ein. 
Der Vorsitzende des Bezirksrathes eröffnet und leitet die Verhandlung. 
Er hat durch Einvernahme der Betheiligten, bei deren Ausbleiben durch einen Vor- 
trag über den Inhalt der Vorverhandlungen, dahin zu wirken, daß der Sachverhalt voll- 
ständig aufgeklärt werde. 
Die Betheiligten können neue Thatsachen und Beweise vorbringen, insofern hierdurch 
nach dem Ermessen des Bezirksraths eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbei- 
geführt und das Vertheidigungsrecht der Gegenbetheiligten nicht geschmälert wird. 
Die Beweisaufnahme findet nach Bestimmung des Bezirksbeamten in der mündlichen 
Verhandlung oder vor dem Bezirksamt statt. Letzteren Falles wird das Ergebniß in der 
mündlichen Verhandlung dargelegt. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann 
durch Beschluß des Bezirksraths aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit 
ausgeschlossen werden. 
Der Bezirksrath beschließt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
hat der Vorsitzende die Entscheidung. 
Jeder, dessen rechtliches Interesse durch eine Entscheidung oder Verfügung der Ver- 
waltungsbehörden beeinträchtigt sein kann und der dasselbe für verletzt hält, ist dagegen 
zu rekurriren befugt, ausgenommen wenn ihm das Recht des Rekurses durch besondere 
Gesetze entzogen ist. 
Bei Streitigkeiten über Beiträge zu öffentlichen Lasten gilt nur der Verband, welcher 
den Beitrag anfordert, sowie die einzelnen Steuerpflichtigen, um deren Beiträge es sich 
handelt, nicht aber die übrigen Steuerpflichtigen als rechtlich interessirt. 
Als Rekurs im Sinne dieser Verordnung ist nur die Beschwerde gegen die Ent- 
schließung einer Staatsbehörde zu betrachten.
        <pb n="119" />
        X Die innere Verwaltung insbesondere. 103 
Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen der Bürgermeister 
und Gemeinderäthe sind an keine besonderen Fristen und Förmlichkeiten gebunden. Doch 
ist, wenn seit dem Vollzug der angeblich beschwerenden Anordnung schon länger als ein 
Jahr verflossen ist, die Staatsbehörde befugt, die nähere Prüfung der Beschwerde von der 
Hand zu weisen. 
Solche Beschwerden und Rekurse müssen immer bei der zunächst vorgesetzten Bezirks- 
stelle angezeigt und ausgeführt werden. 
Der Rekurs muß binnen vierzehn Tagen von der Zustellung der Entscheidung, bezw. 
von der protokollarischen Eröffnung der Verfügung an gerechnet angezeigt und durch An- 
gabe der einzelnen Beschwerdepunkte ausgeführt werden. 
Die Rekursfristen sind unerstrecklich. Die Versäumung derselben zieht den Verlust 
des Rekursrechtes nach sich. 
Die Einlegung des Rekurses hat aufschiebende Wirkung. Wegen besonders dringenden 
Umständen kann jedoch der Vollzug, falls hierdurch kein unwiederbringlicher Nachtheil für 
einen Betheiligten entsteht, auch bei rechtzeitig erfolgter Einlegung des Rekurses gestattet 
oder befohlen werden. Zu dieser Anordnung ist sowohl die entscheidende Behörde als die 
Rekursstelle befugt, welch' letztere indessen den Vollzug jederzeit wieder einstellen kann. 
Zum Vortheil des Rekurrenten kann die Rekursstelle die Entscheidung nur abändern, 
nachdem zuvor dem Gegner desselben Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich oder 
mündlich über den Inhalt der Rekursausführung zu erklären. 
Die Ministerien bilden in der Regel die letzte Instanz. Ausgenommen sind 
die Fälle: 
1. in welchen von einem Ministerium zuerst entschieden worden ist; 
2. in welchen es sich um Kränkung verfassungsmäßiger Gerechtsame handelt; 
3. für welche eine untergeordnete Behörde durch besondere Gesetze oder Verordnungen 
als letzte Instanz bezeichnet ist. 
In den beiden ersten Fällen kann die Beschwerde bis an das Staatsministerium ver- 
folgt werden. 
Die Rekurse gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksämter und Bezirks- 
räthe gehen vorbehaltlich der den Landeskommissären oder dem Verwaltungshof zur Er- 
ledigung zugewiesenen Beschwerden an das für den betreffenden Gegenstand zuständige 
Ministerium. 
In so weit den Landeskommissären ein selbständiges Verfügungsrecht für gewisse 
Verwaltungsgegenstände eingeräumt ist, entscheidet über die desfallsigen Rekurse das zu- 
ständige Ministerium. 
Will der Vorsitzende des Bezirksraths gegen einen Beschluß des Bezirksraths aus 
Gründen des öffentlichen Interesses den Rekurs ergreifen, so kann er die Verkündung des 
Beschlusses, jedoch höchstens vierzehn Tage, aussetzen. Die Verkündung erfolgt mit der 
Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse Rekurs eingelegt sei und mit der Bezeichnung der 
Gründe, welche die Einlegung des Rekurses veranlaßten. 
Beschwerden gegen ertheilte Bewilligungen oder Genehmigungen sind — vorbehaltlich 
der folgenden Bestimmung — nur in den Fristen und Formen des Rekurses zulässig. 
Die Behörde, von welcher eine Verfügung oder Entscheidung erlassen ist, oder die 
ihr vorgesetzte höhere Behörde, kann solche abändern oder ganz aufheben: 
1. wenn durch die Verfügung oder Entscheidung nicht eine Partei einen gesetzmäßigen 
Anspruch bereits erworben hat — und in diesem Falle schon wegen geänderter oder ab- 
weichender Ansicht — oder 
2. wenn eine ertheilte Bewilligung oder Genehmigung erschlichen, im Widerspruch
        <pb n="120" />
        104 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 550. 
mit einer Vorschrift des Gesetzes oder einer Verordnung, oder unzuständiger Weise ertheilt 
wurde; 
3. auf Antrag einer Partei, wenn durch spätere Verhandlungen das thatsächliche 
Verhältniß in wesentlicher Beziehung sich abweichend gestaltet. 
Ist die Verfügung schon Gegenstand einer höheren Entscheidung geworden, so steht 
dieses Recht nur der höheren Behörde zu, welche zuletzt materiell entschieden hat. 
Hiervon abgesehen ist es der vorgesetzten Behörde jederzeit unbenommen, solche 
Weisungen, Anordnungen und Belehrungen zu erlassen, welche sich auf den Gegenstand der 
Verfügung oder Entscheidung im Allgemeinen beziehen. 
Zustellungen in Verwaltungssachen, welche schriftlich gegen Bescheinigung zu 
geschehen haben, können nach Ermessen des Bezirksbeamten durch den Amtsdiener oder durch 
die Post oder unter Vermittlung des Bürgermeisteramts durch den Ortediener erfolgen ?. 
Die Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen geschieht durch die Verwal- 
tungsbehörden selbst, in Forderungen und andere Vermögensrechte, sowie in das un- 
bewegliche Vermögen auf ihr Ersuchen durch die Amtsgerichte. Näheres hierüber unten bei 
der Darstellung des staatlichen Zwangsrechtes. 
Die Organe der Staatsverwaltung, soweit diese nicht technischer Natur ist, zum 
unmittelbaren örtlichen Vollzug sind in der Regel die Gemeindebehörden, in denen 
somit die gesammte Verwaltungsthätigkeit, insofern sie sich auf einen Gemeindebezirk bezieht, 
wieder ihre Vereinigung findet?). 
§ 50. 3. Die Verwaltungsrechtspflege 3). Ueber die Einführung einer eigenen Ver- 
waltungsrechtspflege, wodurch Baden den übrigen deutschen Staaten vorausgegangen ist, 
in Verbindung mit der Neuorganisation der inneren Verwaltung s. o. § 49. 
Seit 1863 hat die Gesetzgebung wiederholt Aenderungen an der Einrichtung der 
Verwaltungsrechtspflege vorgenommen zu dem Zwecke, diese bewährte Einrichtung zu kräftigen 
und weiter auszubilden. Insbesondere bezüglich der Zusammensetzung und rechtlichen 
Stellung des Verwaltungsgerichtshofs hatte das Gesetz vom 5. Okt. 1863 nur wenige Be- 
stimmungen. In dieser Beziehung ist seitdem die nähere Regelung durch Gesetz vom 
24. Febr. 1880/) und durch das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 erfolgt. 
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte war bereits in dem Verwaltungsgesetze 
von 1863 nach bestimmten Gruppen von Verhältnissen des öffentlichen Rechtes abgegrenzt. 
Außerdem hatte das Gesetz der Regierungsverordnung vorbehalten, die Bezirksräthe noch 
für weitere Streitigkeiten des öffentlichen Rechts als zuständig zu erklären, und ebenso 
der Staatsregierung die Befugniß gewährt, auch in anderen als den im Gesetze bezeichneten 
Fällen streitige Fragen des öffentlichen Rechtes der Entscheidung des Verwaltungsgerichts- 
hofes zu unterstellen. Einzelne der den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Gruppen von 
Streitigkeiten sind schon im Laufe des ersten Jahrzehnts durch Aenderungen in der bezüg- 
lichen sachlichen Gesetzgebung weggefallen, andere seitdem durch Einzelgesetze neu hinzu- 
gekommen. Hierzu gehört insbesondere für den Verwaltungsgerichtshof die Vorentscheidung 
im Falle straf= oder civilrechtlicher Verfolgung eines Beamten. 
Eine vollständige Neuordnung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, zugleich 
eine Erweiterung derselben ist durch das Gesetz vom 14. Juni 1884, die Verwaltungs- 
rechtspflege betr. ) bewirkt und seitdem diese Zuständigkeit durch eine Reihe weiterer sach- 
licher Gesetze nicht unerheblich erweitert worden. 
1) Verord. d. Min. d. Inn. v. 22. Sept. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXXV, S. 401. 
2) Näheres s. Wielandt, badisches Gemeinderecht, I, 3. Aufl., bei G.O. 8§ 52 u. 53. 
3) Siehe hierzu die in Anm. 1 zu § 49, S. 95 angef. Werke u. Abhandlungen. 
4) G. u. V. Bl. Nr. VI, S. 29. 5) G. u. V.Bl. Nr. XXI, S. 197.
        <pb n="121" />
        9 50. Die Verwaltungsrechtspflege. 105 
Des Verfahren vor den Verwaltungsgerichten war zunächst in Folge der durch das 
Verwaltumgsgesetz von 1863 ertheilten Ermächtigung im Wege der Verordnung 5 geordnet 
worden, umd zwar, was die untere Stufe betrifft, großentheils gleichartig für den Be- 
zirksrath als Verwaltungsbehörde, wie als Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsrechts- 
pflegegesch von 1884 hat auch in dieser Beziehung die Trennung von Verwaltung und 
Verwaltungsrechtspflege vervollständigt, indem es für die letztere das Verfahren besonders 
geregelt hat. 
Die Grundbestimmung ist in § 1 d. Verw.G. von 1863 und § 1 d. Verw.R.Pfl.G. 
von 1884 enthalten. 
Das Verw. Ges. 8 1 besagt: 
„Die Rechtspflege in bestimmten Streitigkeiten über öffentliches Recht wird in erster 
Instanz regelmäßig von den Bezirksräthen unter dem Vorsitz der Bezirksbeamten, und 
in der letzten Instanz von dem Verwaltungsgerichtshof ausgeübt.“ 
Das Verw. R.Pfl.G. § 1 bestimmt: 
„Der Entscheidung der gesetzlich bestehenden Verwaltungsgerichte, der Bezirksräthe 
und des Verwaltungsgerichtshofes, unterliegen die in den Gesetzen ihnen zugewiesenen 
Streitigkeiten über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen Rechte. Die Ent- 
scheidung ergeht unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse“. 
Im Einzelnen ist Folgendes Rechtens: 
1. Organisation der Verwaltungsgerichte. 
Als Verwaltungsgerichte bestehen 
à) für den ersten Rechtszug: die Bezirksräthe, d. h. in jedem Amtsbezirk der Be- 
zirksverwaltungsbeamte mit den Mitgliedern des Bezirksrathes. Sie bilden ein in ihren 
verwaltungsgerichtlichen Verhandlungen und Entscheidungen völlig unabhängiges richter- 
liches Kollegium. Der Bezirksbeamte führt bei den Berathungen den Vorsitz, hat Stimm- 
recht und bei Stimmengleichheit die Entscheidung. 
Der Bezirksrath ist beschlußfähig, wenn außer dem Bezirksbeamten mindestens vier 
Mitglieder anwesend sind?). 
Näheres über die Bezirksrath s. o. in § 49; 
b) für den zweiten Rechtszug, zugleich für eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten als 
Gericht einziger Instanz der Verwaltungsgerichtshof#). 
Er ist mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl") von Räthen besetzt. 
Dieselben müssen zum Richteramt befähigt sein. 
Die erforderlichen Ersatzrichter werden aus der Zahl der Oberlandesgerichtsräthe 
berufen. Sie bekleiden ihre Stelle als Nebenamt auf die Dauer ihres Hauptamtes. 
Sämmtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und die Ersatzrichter werden 
von dem Großherzog ernannt. 
Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes können während 
der Dauer ihres Richteramtes in keiner Weise im Verwaltungsdienste verwendet werden?). 
Den Oberlandesgerichtsräthen dürfen für die Versehung des Nebenamtes als Ersatz- 
gerichts weder Funktionsgehalt (Nebengehalte) noch Remunerationen verliehen werden. 
1) Angef. ldh. Vollz. V.O. v. 12. Juli 1864 z. Verw. Ges. 
2) Verw. Ges. §§ 1—4. 
3) Verw.Ges. § 1, V. R. Pfl. Ges. § 1; angef. Ges. v. 24. Febr. 1880. 
4) Zur Zeit vier. 
5) Zu dem „Verwaltungsdienste“ im Sinne des Gesetzes gehören aber nicht Funktionen, die 
von der sachlichen Einwirkung der Verwaltungsbehörde unbeeinflußt find, wie die eines stellver- 
tretenden Mitgliedes der Oberrechnungskammer, eines Vorsitzenden von Schiedsgerichten, Mitgliedes 
des Disziplinarhofes, einer Kommission für die rechtswissenschaftliche Staatsprüfung u. a.
        <pb n="122" />
        106 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 860. 
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind richterliche Beamte im Sinne des 
Beamtengesetzes; auf sie finden sonach die die richterliche Unabhängigkeit schützenden Be- 
stimmungen dieses Gesetzes — mit einigen wenigen Besonderheiten — Anwendung'). 
In ihren Gehaltsverhältnissen sind durch die Gehaltsordnung die Mitglieder jenen 
des Oberlandesgerichtes gleich behandelt. Der Präsident bezieht einen festbestimmten Gehalt?). 
Im Dienstrange stehen der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichts- 
hofes den Präsidenten und bezw. den Mitgliedern von Ministerien gleich ?. 
Der Verwaltungsgerichtshof urtheilt in Versammlungen von fünf Mitgliedern. 
Auf die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden die Bestim- 
mungen der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Die Thatsache, daß der Bezirksbeamte in der Sache amtlich thätig war, bildet 
keinen Grund zur Ablehnung wegen Besorgniß der Befangenheit . 
2. Gerichtsbarkeit. 
1. Verwaltungsrechtspflege im Sinne der badischen Gesetzgebung ist nur diejenige 
Rechtspflege, welche von den eigentlichen Verwaltungsgerichten in dem für sie vorgeschriebenen 
Verfahren ausgeübt wird, und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten sind nur diejenigen aus 
öffentlich-rechtlichen Verhältnissen hervorgegangenen Streitigkeiten über behauptete subjektive 
Rechte und Verbindlichkeiten, deren Entscheidung ausdrücklich eben diesen Verwaltungs- 
richtigen gesetzlich zugewiesen ist. 
Die behaupteten Rechte oder bestrittenen Verbindlichkeiten müssen aus Verhältnissen 
des öffentlichen Rechtes hervorgehen. Das Gesetz geht übrigens bei der Zuweisung der 
einzelnen Streitigkeiten an die Verwaltungsgerichte unmittelbar selbst von der Annahme 
aus, daß sie auf Verhältnissen des öffentlichen Rechtes beruhen. Es macht hierbei von 
der in § 10 d. R.Einf.G. zur Gerichtsverfassung der Landesgesetzgebung eingeräumten Be- 
fugniß Gebrauch. 
Die Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte erstreckt sich nur auf bestimmte Rechts- 
streitigkeiten, d. i. auf diejenigen, welche das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, oder 
andere Einzelgesetze oder auf Grund des Gesetzes erlassene Verordnungen den Verwaltungs- 
gerichten ausdrücklich zugewiesen haben. Denn die badische Gesetzgebung hat die Gerichts- 
barkeit der Verwaltungsgerichte nicht nach einem allgemeinen Grundsatze abgegrenzt, sondern 
aufzählungsweise nach gewissen Gruppen von Rechtsverhältnissen (Enumerationssystem). 
Es sind durch d. Verw.R. Pfl. G. zunächst beiden Instanzen eine Anzahl von (25) 
Gruppen von Streitigkeiten zugewiesen, die vorzugsweise aus örtlichen Verbandsverhält- 
nissen hervorgehen und die Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder dieser Verbände 
gegenüber diesen oder der Verbände unter einonder zum Gegenstande haben 5), sodann dem 
Verwaltungsgerichtshofe in erster und letzter Instanz eine Reihe weiterer (ursprünglich 30) 
Gruppen von bestimmten Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, in welchen entweder der Staat als 
Forderungsberechtigter oder als Schuldner auftritt, oder in welchen es sich um Ansprüche nicht 
vermögensrechtlicher Natur handelt (Wahlrechte, Wahlakte 2c.), bei denen ein bestimmt Ver- 
pflichteter als Gegenpartei fehlt ). 
Durch spätere sachliche Gesetze oder auf Grund derselben erlassene Verordnungen ist 
die Zuständigkeit sowohl der Verwaltungsgerichte überhaupt als des Verwaltungsgerichts- 
hofes insbesondere erweitert worden?). 
1) Beamt. Ges. v. 24. Juli 1888, 8§ 131. 
2) 8400 Mark; höchster Gehalt der Räthe 6800 Mark. 
3) Ldh. Verord. v. 15. Juli 1864, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 326. 
4) V. R.Pfl. Ges. § 11. 5) V. R. Pfl. Ges. § 2. 
6) V. R. Pfl. Ges. § 3. 
7) S. für die weitere Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte überhaupt: Ges. v. 29. April 1886,
        <pb n="123" />
        8 50. Die Verwaltungsrechtspflege. 107 
In allen diesen Fällen erstreckt sich die Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte 
oder des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf das gesammte streitig gewordene Rechts- 
und Sachverhältniß. 
Außerdem aber kommt dem Verwaltungsgerichtshof in gewissen Fällen eine beschränkte 
Gerichtsbarkeit zu. 
Er erkennt nämlich nach dem V. R. Pfl. G. (8 4) in erster und letzter Instanz über 
Klagen: 
„1. gegen polizeiliche Verfügungen der Bezirksämter und Bezirksräthe, welche den 
Kläger in seinen Rechten verletzen; 
2. gegen Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden, durch welche Gemeinden, Gemar- 
kungsinhabern, Bezirken, Kreisen, Kirchen= und Schulverbänden eine ihnen nicht obliegende 
Leistung auferlegt oder Beschlüsse dieser Körperschaften oder ihrer Behörden als gesetzwidrig 
aufgehoben werden; 
3. gegen die Entschließungen der Verwaltungsbehörden gemäß § 28 der Städte- 
ordnung (d. h. über die Entlassung von Gemeindebeamten): 
4. gegen die Zurücknahme der Approbationen von Aerzten und Apothekern; 
5. gegen die Entschließungen der Bezirksräthe, welche die Genehmigung der Statuten 
von eingetragenen Hilfskassen, Innungen oder Krankenkassen versagen oder die Schließung 
von eingetragenen Hilfskassen 2c. aussprechen. 
Die Klage kann nur darauf gegründet werden, daß die Behörde zu der angefochtenen 
Verfügung nicht berechtigt war: 
1. weil diese auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; 
2. weil die obwaltenden thatsächlichen Verhältnisse jede Berechtigung der Behörde zu 
der angefochtenen Verfügung ausschließen. 
Das Gesetz ist verletzt, wenn Rechtsnormen, insbesondere auch solche, die in von den 
zuständigen Behörden erlassenen Verordnungen und allgemeinen Vorschriften enthalten sind, 
nicht, oder nicht richtig angewendet worden sind. Insoweit die Behörden innerhalb der 
Grenzen ihrer Zuständigkeit nach Ermessen im Sinn des Gesetzes zu verfügen berechtigt sind, 
findet die Klage nicht statt.“ · 
Gegen gewisse Verfügungen hat das Gesetz die Klage ausdrücklich ausgeschlossen. 
In allen diesen Fällen hat sonach der Gerichtshof nur die Stellung eines Kassations- 
hofes, der nur angerufen werden kann wegen Verletzung des Gesetzes oder Ueberschreitung 
auch der äußersten Grenzen des der Verwaltungsbehörde zustehenden Ermessens durch völlige 
Verkennung oder willkürliche Nichtberücksichtigung der Thatsachen 1). Ungeachtet dieser be- 
schränkenden Voraussetzungen der Klage liegt in der im Uebrigen allgemeinen Zulassung 
die Abänderung des Jagdgesetzes betr., v. 4. Mai 1886, die staatliche Fürsorge für die Erziehung 
verwahrloster jugendlicher Personen betr., Verord. v. 17. April 1888, das Verwaltungsstreitverfahren 
nach dem Bau-Unfallversicherungsgesetze betr., v. 25. Juni 1888, die Ausführung der Unfall= und 
Krankenversicherung betr., 27. Okt. 1890, den Vollzug der Invaliditäts= und Altersverficherung betr., 
(auf Grund des Reichsgesetzes v. 22. Juni 1889); v. 3. Sept. 1892, den Vollzug der Krankenverficherung 
betr. (auf Grund des R.G. üb. d. Krankenversicherung); Ges. v. 26. Juni 1890, die Versicherung 
der Rindviehbestände betr. Für die weitere Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in erster und 
letzter Instanz s. Ges. v. 26. Juli 1888, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betr., 
v. 29. März 1890, das Recht zur Ausübung der Fischerei betr.; angef. Ges. v. 26. Juni 1890, die 
Versicherung der Rindviehbestände betr., v. 18. Juni 1892, die Besteuerung für allgemeine kirchliche 
Bedürfnisse betr. Ges. üb. d. Elementarunterricht in der Fassung v. 13. Mai 1892, v. 7. Juli 1892, 
die Ausführung der Krankenversicherung betr., v. 13. März 1894, die Gewährung von Entschädigungen 
bei Seuchenverlusten betr.; angef. Verord. v. 3. Sept. 1892, den Vollzug der Krankenversicherung betr. 
1) Rechtsfälle über diese Art von Klagen s. Wielandt, Rechtsprechung Nr. 87—92; Ztschr. 
XXIII, S. 61, 135; XXIV, S. 166, 217; XXV, S. 169, 237; XXVI, S. 125. — Ueber die zu den 
Vorentscheidungen in den Fällen von V. R.fl. Ges. §§ 3 u. 4 zuständigen Behörden f. ldh. Verord. 
v. 5. Aug. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 369, abg. 26. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 283.
        <pb n="124" />
        108 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 850. 
derselben gegen polizeiliche Verfügungen der Bezirksbehörden und gegen Verfügungen der 
Staatsaufsichtsbehörden gegenüber Selbstverwaltungsbehörden ein großer Fortschritt im Rechts- 
schutze auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes. 
Ein Reihe von anderweiten sachlichen Gesetzen und Verordnungen hat noch auf anderen 
Gebieten diese Art von Klage zugelassen ). 
Endlich hat das Gesetz vom 24. März 1888, die Ausführung der Unfall= und 
Krankenversicherung betr., der großherzoglichen Regierung eine allgemeine Ermächtigung 
ertheilt, auch in anderen Fällen, in denen künftig durch Reichsgesetz das Verwaltungs- 
Streitverfahren als anwendbar erklärt wird, durch Regierungsverordnung im Anschlusse 
an die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die Zuständigkeit der 
Verwaltungsgerichte und, soweit erforderlich, auch das Verfahren, insbesondere hinsichtlich 
der Frist für die Einreichung der Klage, zu regeln. 
Hiernach, in Verbindung mit dem Grundsatze, daß für die Gerichtsbarkeit die recht- 
liche Natur des von dem Kläger behaupteten Rechtsverhältnisses?) entscheidend ist, wird 
nach badischem Recht zur Begründung der Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte erfordert: 
a) daß das Rechtsverhältniß, aus dem das nach der Behauptung des Klägers ver- 
letzte Recht abgeleitet wird, dem öffentlichen Rechte, sei es nach der Annahme des Gesetzes 
(wie sie in der Zuweisung an die Verwaltungsgerichte liegt), sei es nach seiner wirklichen 
Natur angehöre; 
b) daß die Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen durch Gesetz oder auf dem 
Gesetze beruhende Verordnung ausdrücklich vor die Verwaltungsgerichte gewiesen sind. 
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so liegt nach badischem Rechte keine vor die Ver- 
waltungsgerichte gehörige Verwaltungsrechtssache vor. Ist zwar die erstere Voraussetzung 
vorhanden, nicht auch die letztere, so ist die Sache stets eine „Verwaltungssache“", d. h. 
eine von den Verwaltungsbehörden in den für sie bestehenden Verfahrensformen zu er- 
ledigende Sache, und nur die Art dieses Verfahrens kann dadurch beeinflußt werden, daß 
etwa eine Frage des Rechts, nicht eine solche blos des Ermessens, vorliegt. 
Ist aber die Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte begründet, so ist es in den 
gegen die Verwaltungsbehörden gerichteten Streitigkeiten eine Frage der sachlichen Be- 
gründetheit der Klage, ob und wie weit die Verwaltungsbehörden befugt waren, nach Er- 
messen zu handeln. Denn soweit dies der Fall, ist durch ihre Handlung kein Recht 
verletzt. 
Dem Verwaltungsgerichtshof ist noch als besonderer Gegenstand seiner Thätigkeit 
auf Grund des 8 11 Abs. 1 u. 2 d. Einführ.Ges. zur Reichsgerichtsverfassung die Vor- 
entscheidung zugewiesen, wenn eine solche bei der straf= oder civilgerichtlichen Verfolgung 
eines Beamten wegen einer in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines 
Amtes vorgenommenen Handlung durch die vorgesetzte Dienstbehörde verlangt wird?). 
3. Die örtliche Zuständigkeit kann nur fraglich werden bei den Bezirksräthen. 
Zuständig ist: 
„1. bei Klagen, durch welche Ansprüche in Beziehung auf ein Grundstück geltend 
gemacht werden, ausschließlich das Verwaltungsgericht der belegenen Sache; 
1) Ges. v. 28. Mai 1888, die geschlossenen Hofgüter betr.; angef. Verord. v. 17. April 1888, 
das Verwaltungsstreitverfahren nach dem Bau-Unfallverficherungsgesetze betr., v. 25. Juni 1888, 
die Ausführung der Unfall- und Krankenverficherung betr., v. 27. Sept. 1889, die Erwerbs= und 
Wirthschaftsgenossenschaften betr. (auf Grund d. betr. R.G.); angel. Ges. v. 18. Juni 1892, die Be- 
steuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betr. 
2) D. h. die — vom Richter zu beurtheilende — rechtliche Natur desjenigen Rechtsverhält- 
nisses, welches aus den Thatsachen sich ergiebt, deren Vorliegen der Kläger behauptet. 
3) Angef. Ges. v. 24. Febr. 1880, Art. 9.
        <pb n="125" />
        8 60. Die Verwaltungsrechtspflege. 109 
2. bei Klagen, welche von öffentlich-rechtlichen Verbänden gegen ihre Angehörigen 
als solche oder von diesen gegen einander erhoben werden, das Verwaltungsgericht, in 
dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat; 
. in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte 
wohnt, oder die den Beklagten vertretende Behörde ihren Sitz hat. 
In Ermangelung eines nach diesen Vorschriften zuständigen Verwaltungsgerichts, 
sowie unter den Voraussetzungen des § 96 d. C. Pr.O. erfolgt die Bestimmung des zu- 
ständigen Gerichts durch den Verwaltungsgerichtshof. 
Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte haben 
keine rechtliche Wirkung“!). 
4. Parteien im Verwaltungsrechtstreit. In den zur Gerichtsbarkeit der Be- 
zirksräthe gehörigen Streitigkeiten bestehen die Betheiligten als Parteien — Kläger und 
Beklagter — einander gerade so gegenüber, wie im Civilprozeß. Der Klagantrag geht 
stets auf eine bestimmte Entscheidung in der Sache selbst. Das Nämliche gilt bei dem 
Berufungsverfahren in diesen Sachen. 
Anders in denjenigen Fällen, in welchen der Verwaltungsgerichtshof in erster und 
letzter Instanz urtheilt „auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden“. 
Hier ist die Klage überhaupt nur zulässig, nachdem über ihren Gegenstand eine „Ent- 
scheidung“ (richtig „Entschließung“) der Verwaltungsbehörde ergangen ist. Welche Be- 
hörde zu dieser Entschließung in den einzelnen Fällen zuständig ist, ist durch ldh. Ver- 
ordnung 5) genau bestimmt. 
Alles Vorverfahren bis zur Erlassung dieser Entschließung ist nur Verwaltungs- 
verfahren. Kläger im Verwaltungsstreitverfahren ist immer derzenige, welcher sich durch 
diese Verwaltungsentschließung in seinem Rechte verletzt glaubt. Die Verwaltung, in der 
Regel die Staatsverwaltung, erscheint als Beklagte und zwar auch in solchen Fällen, in 
welchen ein Dritter (z. B. bei Wahlrechten und Wahlen, Verlegung von Grundstücken, 
Krankenversicherungssachen 2c. der betr. Verband), dem die Verwaltungsbehörde Recht ge- 
geben hat, wesentlich betheiligt ist. Sie wird in diesem Verfahren durch den Ministerial- 
bevollmächtigten (s. u.) vertreten). Diese Uebernahme der Beklagtenrolle hat übrigens in 
den Fällen, in welchen der Staat nicht wirklich (wie in Steuersachen, bei den Beiträgen 
zum Schulaufwand und u. ä.) sachlich betheiligt ist, wesentlich den Zweck, ein geordnetes 
Streitverfahren und die Geltendmachung der Anschauung der Staatsverwaltung zu er- 
Möglichen. 
Sowohl im Verfahren vor den Bezirksräthen, als in dem vor dem Verwaltungs- 
gerichtshof kann der Vorsitzende oder das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die 
Beiladung Dritter, deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, 
verfügen. Die Entscheidung ist in diesem Falle auch dem Beigeladenen gegenüber 
giltig?). 
Eine förmliche Staatsanwaltschaft bei den Verwaltungsgerichten besteht nicht. 
Bei den Bezirksräthen ist es Aufgabe des vorsitzenden Bezirksbeamten, das öffentliche Inter- 
esse, d. h. hier die richtige Auslegung und Anwendung des Gesetzes, zu wahren. Diese 
seine Aufgabe kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß ihm gegen Endurtheile des Be- 
zirksraths die Berufung aus Gründen des öffentlichen Interesses zusteht. 
„Der Verwaltungsgerichtshof ist verpflichtet, vor seinen Entscheidungen einen Be- 
1) V. R. Pfl. Ges. 8§ 9, 10. 
2) V. 5. August 1884, s. S. 107, Note 1. 
3) V. R. Pfl. Ges. § 41. 
4) V. R.Pfl. Ges. § 21.
        <pb n="126" />
        110 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 850. 
vollmächtigten des zuständigen Ministeriums als Vertreter des Staatsinteresses zu hören, 
der in der mündlichen Verhandlung seine Anträge stellt und begründet. 
Demselben sind vor der mündlichen Verhandlung die Akten mitzutheilen und Aus- 
fertigungen aller Endurtheile zu behändigen“). 
Im Berufungsverfahren hat seine etwaige Erklärung nur die Bedeutung einer An- 
sichtsäußerung. 
Ueber seine desfallsige Stellung in den Fällen, in welchen der Verwaltungsgerichts- 
hof die einzige Instanz bildet, ist oben das Geeignete bemerkt worden. 
5. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist durch das Gesetz selbständig 
geordnet. Nur bezüglich einzelner Punkte — Ausschließung und Ablehnung der Ge- 
richtspersonen, Prozeßkosten und Armenrecht, Berechnung, Verlängerung. Abkürzung der 
Fristen, Verlegung der Termine und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die 
Versäumung der Nothfristen, Pflicht der Parteien zur Vorlegung von Urkunden, Beweis 
durch Zeugen und Sachverständige, Anschließung an die Berufung, Beschwerde, Wieder- 
aufnahme des Verfahrens — ist auf die entsprechenden Bestimmungen der Civilprozeß- 
ordnung verwiesen. 
Die allgemeinen Grundsätze sind folgende: 
„Die Verwaltungsgerichte entscheiden nur über die von den Parteien vor sie ge- 
brachten Streitpunkte. 
Sie sind bezüglich der Erforschung der für die Entscheidung erheblichen Thatsache 
und der Erhebung der Beweise an die Anträge der Parteien nicht gebunden. 
Kein Thatumstand oder Beweismittel darf der Entscheidung zu Grunde gelegt wer- 
den, worüber nicht den Parteien Gelegenheit gegeben war, sich zu äußern. 
Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit ist eine mündliche und erfolgt 
in öffentlicher Sitzung“?). 
Zwang zur Vertretung der Parteien durch Anwälte besteht nur für die mündliche 
Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und auch hier nur insofern, als die Par- 
teien ihre Sache ihrerseits vorgetragen haben wollen. 
Ein Kontumazialverfahren findet nicht statt. 
Das Verfahren vor dem Bezirksrathe wird eröffnet durch Erhebung der Klage. Die 
Klage ist bei dem Vorsitzenden des Bezirksraths schriftlich unter Anschluß von Doppel- 
schriften für jeden Betheiligten oder zu Protokoll anzubringen. 
Die Klage muß enthalten: 
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichtes, 
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs 
sowie einen bestimmten Antrag. 
Auch sollen die zur Begründung der Anträge dienlichen thatsächlichen Verhältnisse 
angegeben und die Beweismittel, deren sich die Partei bedienen will, bezeichnet werden. 
Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die 
Ladung der Parteien. 
Jede Partei hat den Gegner von solchen thatsächlichen Behauptungen, Beweismitteln, 
Beweiseinreden und Anträgen, auf welche derselbe voraussichtlich ohne vorherige Erkundi- 
gung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung so zeitig in Kennt- 
niß zu setzen, daß er die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. 
Der Vorsitzende kann vor der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung der 
Sache dienliche vorläufige Erhebungen machen. 
1) Das. 8 8. 2) Das. 88 5 u. 6.
        <pb n="127" />
        8 50. Die Verwaltungsrechtspflege. 111 
der Verhandlung haben die Parteien ihre Anträge zu stellen und zu begründen. 
Dr Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und 
die sachdenlichen Anträge von den Parteien gestellt werden. 
Beweis durch Eid findet, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen dieses Be- 
weismittl zulassen, nicht statt. 
Beeibt bei der mündlichen Verhandlung eine Partei aus, so kann auf Antrag der 
erschieneren Gegenpartei, sofern nicht die Vertagung zu beschließen ist, gleichwohl die Ver- 
handlung mit Einschluß der Beweisaufnahme und die Entscheidung der Sache erfolgen. 
Gsscheinen beide Parteien nicht, so wird ihnen eröffnet, daß bis auf weiteren An- 
trag dat Verfahren beruhe. Ist jedoch die Entscheidung nach Lage der Akten ausdrücklich 
von einer Partei beantragt und die Sache zur Entscheidung reif, so hat der Bezirksrath 
auf Vortrag des Vorsitzenden in der Sache selbst zu erkennen. 
Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen 
und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entscheiden. 
Die Verkündigung des Urtheils geschieht durch Vorlesen 1) der Urtheilsformel und 
soll in der Regel in dem Termine erfolgen, in dem die mündliche Verhandlung geschlos- 
sen wird. 
Im Wesentlichen die nämlichen Grundsätze gelten auch für das Verfahren vor dem 
Verwaltungsgerichtshof. 
Er hat — sowohl im Falle der Berufung als in dem der Klage — auch beim 
Ausbleiben einer oder beider Parteien in der mündlichen Verhandlung — letzterenfalls 
auf Vortrag eines Berichterstatters — in der Sache selbst zu entscheiden, wenn von dem 
Berufungskläger bezw. dem Kläger Entscheidung lediglich auf Grund des bezirksräthlichen 
Urtheils bezw. der Akten der Verwaltungsbehörde beantragt und die Sache zur Entschei- 
dung reif ist. Wenn die Sache dagegen auf Grund dieses Thatbestandes nicht spruchreif 
befunden wird, so hat er die Parteien hiervon in Kenntniß zu setzen?). 
In den Fällen, in welchen der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Instanz 
entscheidet, gilt noch folgendes Besondere: 
Die Klage muß binnen einer Nothfrist von einem Monat — in den Fällen des § 4 
Ziffer 1, 2, 4 und 5 von 14 Tagen — vom Tage der Eröffnung der anzufechtenden 
Entscheidung (oder Verfügung) der Verwaltungsbehörde an gerechnet, bei dieser oder bei 
dem Verwaltungsgerichtshof schriftlich eingereicht werden. Welche Behörde zu der Ent- 
scheidung (oder Verfügung) zuständig ist, gegen welche die Klage zu erheben ist, wird, so- 
weit Gesetze hierüber nicht bestimmen, durch Verordnung geregelt. 
Ist die Entscheidung (oder Verfügung) von einem Bezirksrathe erlassen, so kann 
auch der Vorsitzende des Bezirksrathes aus Gründen des öffentlichen Interesses die Klage 
erheben, welche im weiteren Verfahren durch den Ministerialbevollmächtigten vertreten wird. 
Ist die Klage an sich unstatthaft, oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist 
eingereicht, so ist sie durch den Verwaltungsgerichtshof von Amtswegen — in der Regel 
ohne mündliche Verhandlung — als unzulässig zu verwerfen. 
6. Urtheil, Rechtskraft, Rechtsmittel. Das Urtheil kann nur von denjeni- 
gen Richtern gefällt werden, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung 
beigewohnt haben. 
Es enthält, außer der Bezeichnung der Parteien und Richter, „eine gedrängte Dar- 
stellung des Sach= und Streitstandes unter Hervorhebung der gestellten Anträge (That- 
bestand), die Entscheidungsgründe und die von der Darstellung des Thatbestandes und der 
Entscheidungsgründe äußerlich zu sondernde Urtheilsformel.“ 
1) Das. 88 17—31. 2 Das. 8§ 32—39, 41.
        <pb n="128" />
        112 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 50. 
Das Urtheil hat auch über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechts- 
streits sich auszusprechen. 
Die Verkündigung des Urtheils geschieht durch Vorlesen der Urtheilsformel und soll 
in der Regel in dem Termine erfolgen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 
Jeder Partei ist innerhalb zwei Wochen nach diesem Termine eine von dem Vor- 
sitzenden unterschriebene Ausfertigung des Urtheils — beim Bezirksrath nebst Belehrung 
über die Berufungsfristen — zuzustellen 7. 
Zwischenverfügungen bedürfen der Beifügung von Entscheidungsgründen nicht. 
Die Rechtskraft, d. h. die Rechtswirkung, daß eine einmal in äußerlich rechts- 
giltiger und nach den bestehenden Prozeßgesetzen endgiltiger Form ergangene Entscheidung 
eines Rechtsstreites diesen ein für allemal unter den Parteien beendigt, kommt auch den 
verwaltungsgerichtlichen Urtheilen zu. In der Natur der öffentlichen Verhältnisse aber ist 
es begründet, daß durch gerichtliche Erkenntnisse immer nur das ausgesprochen werden 
kann und soll, was nach den im Zeitpunkte ihrer Erlassung bestehenden thatsächlichen Ver- 
hältnissen und maßgebenden Gesetzesbestimmungen Rechtens ist. Aendern sich die einen oder 
anderen Momente, so erfahren auch die durch sie bedingten Rechtsfolgen eine Aenderung, 
der die Rechtskraft eines ergangenen Urtheils nicht entgegensteht ?. 
Die Rechtskraft bezieht sich auf diejenigen von den Parteien vor das Verwaltungs- 
gericht gebrachten Punkte, über welche dasselbe mit ausdrücklichen Worten entschieden hat 
und gemäß seiner Zuständigkeit entscheiden wollte 9. 
Sie trifft ein mit dem Zeitpunkt, von dem an das Urtheil der Anfechtung durch 
ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr unterliegt, also bei Urtheilen der Bezirksräthe mit 
unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist), bei solchen des Verwaltungsgerichtshofes sofort 
mit ihrer Verkündung. 
Als ordentliches Rechtsmittel gegen Urtheile des Bezirksrathes steht den Parteien 
und aus Gründen des öffentlichen Interesses dem Vorsitzenden des Bezirksrathes die Be- 
rufung an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
Die Nothfrist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Die Einlegung 
hemmt den Eintritt der Rechtskraft des Urtheils. 
Nach Einlauf der Berufungsschrift sind die Prozeßakten dem Verwaltungsgerichtshof 
einzusenden beziehungsweise von diesem einzufordern. 
Ist die Berufung an sich unstatthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist 
eingelegt, so ist sie von Amtswegen, in der Regel ohne weitere mündliche Verhandlung, 
durch den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zu verwerfen. 
Will der Vorsitzende des Bezirksraths die Berufung einlegen, so kann er die Ver- 
kündung der Entscheidung einstweilen, jedoch längstens acht Tage aussetzen. Die Verkün- 
dung erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse Berufung eingelegt worden sei. 
Die Berufungsschrift muß binnen einem Monat nach dem Termin, in dem die 
mündliche Verhandlung geschlossen wurde, bei dem Verwaltungsgerichtshof eingereicht wer- 
den. In dem weiteren Verfahren vertritt der Ministerialbevollmächtigte die Berufung. 
Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten 
Grenzen von Neuem verhandelt. 
1) Das. §§ 28—31. Bei dem Verwaltungsgerichtshofe pflegen die Urtheilsausfertigungen 
auch von dem Berichterstatter unterschrieben zu werden. 
2) S. Wielandt, Rechtsprechung, Nr. 141—147. 
3) Möglicher, wenn auchnicht richtiger, Weise kann diese Entscheidung auch in den Entscheidungs- 
gründen enthalten sein. 
4) V. R. Pfl. Ges. § 44.
        <pb n="129" />
        861. Die Kompetenzkonflikte. 113 
Die Parteien können Angriffs= und Vertheidigungsmittel, welche in erster Instanz 
nicht geltend gemacht sind, insbesondere neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen. 
Eine Abänderung der Klage ist ausgeschlossen?). 
Außerdem ist in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gegen Entscheidungen des Be- 
zirksrathes oder des Vorsitzenden des Bezirksrathes, vorzugsweise prozeßleitenden Inhaltes, 
das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegeben, einzulegen binnen 
zwei Wochen?). « 
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Vertreter des Staats- 
interesses die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzuständigkeit oder Gewaltsüberschreitung zu. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, von der 
Zustellung des Urtheils an gerechnet, bei dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen, welcher 
die Akten dem Vorsitzenden des Kompetenzgerichtshofes übersendet und die Parteien hier- 
von unter Mittheilung von Abschriften der Nichtigkeitsklage benachrichtigt. 
Ueber die Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet der Kompetenzgerichtshof ). 
Gegen rechtskräftige Endurtheile der Verwaltungsgerichte findet die Klage auf 
Wiederaufnahme des Verfahrens statt. 
Auf diese Klage finden die Bestimmungen der Civilprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 
Zuständig ist ausschließlich der Verwaltungsgerichtshof. Erachtet er die Klage für 
begründet, so wird unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache zur weiteren 
Verhandlung und Entscheidung im ordentlichen Verfahren verwiesen . 
7. Die Zwangsvollstreckung der Endurtheile findet nach Eintritt der Rechtskraft 
statt. Die Rechtskraft tritt vor Ablauf der für die Einlegung der Berufung bestimmten 
Frist nicht ein. · 
Die Zwangsvollstreckung findet auch statt aus den vor einem Verwaltungsgerichte 
geschlossenen Vergleichen sowie aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Be- 
schwerde stattfindet. 
Sie liegt den Verwaltungsbehörden ob. Denselben bleibt vorbehalten, auch vor ein- 
getretener Rechtskraft durch das öffentliche Interesse gebotene, unverschiebliche, vorsorgliche 
Anordnungen im Verwaltungswege zu treffen. Ueber Einwendungen, welche den durch 
das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen oder darin bestehen, daß die Vollstreckung 
unzulässig sei oder der Vollzug nicht mit dem Inhalte des Urtheils übereinstimme, ent- 
scheidet das Verwaltungsgericht, welches in erster Instanz erkannt hat?). 
8. Für den Gebührenbezug der Anwälte in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, ebenso 
in Verwaltungssachen, ist die Verordnung vom 8. Okt. 1884 9) maßgebend. Sie hat diesen 
Bezug im Wesentlichen auf Grundlage des Bauschgebührensystems geregelt. Der Betrag 
der Gebühren und Auslagen ist auf Antrag der Partei oder des Rechtsanwaltes durch 
den Vorsitzenden des Bezirksrathes, für Streitigkeiten beim Verwaltungsgerichtshof durch 
diesen festzusetzen. 
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verwaltungsgebührengesetze vom 4. Juni 
1888. 
§ 51. VI. Die Kompetenzkonflikte. In Folge der Vertheilung der Staatsgeschäfte 
unter verschiedene Behörden (einschließlich der Gerichte) können im einzelnen Falle Zweifel 
darüber entstehen, welche derselben berufen ist, eine begehrte Entscheidung oder Verfügung 
zu erlassen. 
1) Das. 88 32—38. 2) Das. § 40. 
3) Das. § 42. 4) Das. § 43. 
5) Das. 8§ 44, 45. 6) G. u. U. Bl. Nr. XXXVII, S. 409. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 8
        <pb n="130" />
        114 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 861. 
Unterstehen die über ihre Zuständigkeit uneinigen Behörden sachlich (nicht blos dienst- 
polizeilich) einer gemeinsamen Oberbehörde, sind also bei der Meinungsverschiedenheit blos 
Gerichte, oder blos Verwaltungsgerichte, oder blos Verwaltungsbehörden betheiligt, so läßt 
sich der Zuständigkeitsstreit durch die, im Wege der Rechtsmittel zu erlangende, Ent- 
scheidung der gemeinsamen Oberbehörde lösen. Anders, wenn die Meinungsverschieden- 
heit besteht zwischen zwei Behörden, von denen jede einem anderen der eben genannten 
drei Thätigkeitsgebiete angehört. Hier können Konflikte über die Zuständigkeit — Kom- 
petenzkonflikte — entstehen, zu deren Lösung der Grundsatz des § 17 der R. Ger. V., „daß 
die Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheiden“, nicht ausreicht, da die 
Verwaltung und die Verwaltungsgerichte ebenso gut wie die bürgerlichen und Strafgerichte 
den Anspruch erheben, selbst über die Grenzen ihrer Zuständigkeit zu entscheiden. 
Die badische Gesetzgebung hat daher von der in dem angeführten § 17 der Ger.V. 
der Landesgesetzgebung eingeräumten Befugniß zur Errichtung einer besonderen Behörde 
zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten mit Gesetz vom 30. Jan. 1879 1) Gebrauch 
gemacht. 
Folgendes sind die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes. 
I. Kompetenzgerichtshof. Die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den 
bürgerlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden über die 
Zulässigkeit des Rechtsweges (Kompetenzkonflikten) ist einer besonderen Behörde übertragen, 
welche den Titel „Kompetenzgerichtshof“ führt. 
Der Kompetenzgerichtshof besteht aus dreizehn Mitgliedern, von denen acht dem 
Oberlandesgerichte angehören müssen. Die anderen fünf Mitglieder sind aus der Zahl der 
höheren Verwaltungsbeamten oder der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes zu berufen. 
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden durch landesherrliche Entschließung 
ernannt. 
Diese Ernennung erfolgt für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen 
bekleideten Amtes. 
Der Kompetenzgerichtshof untersteht in dienstlicher Hinsicht dem Staatsministerium. 
Der Kompetenzgerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, von 
denen vier dem Oberlandesgerichte und drei der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten 
oder der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes angehören müssen. 
II. Positive Kompetenzkonflikte. Zum Zweck der Bestreitung der Zu- 
ständigkeit der Gerichte findet die Anrufung des Kompetenzgerichtshofes nur statt, so 
lange die Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist. 
Zur Erhebung eines solchen Kompetenzkonfliktes sind nur die durch landesherrliche 
Verordnung hierfür bestimmten Centralverwaltungsbehörden befugt. 
Die Erhebung des Konfliktes erfolgt durch eine Erklärung an das mit der Sache 
befaßte Gericht, welche die Zuständigkeit zur Entscheidung, unter Angabe der Gründe, für 
eine bestimmte andere Behörde in Anspruch nimmt. 
Nach Einkunft dieser Erklärung verfügt das Gericht die Einstellung des Verfahrens 
und übersendet die Akten dem Vorsitzenden des Kompetenzgerichtshofes. Hiervon find die 
Parteien unter Mittheilung einer Abschrift jener Erklärung zu benachrichtigen. 
1) G. u. V. Bl. Nr. XVI, S. 191.— Bis dahin war zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten 
nach ldh. Verord. v. 20. Okt. 1849, Reg. Bl. Nr. LXVIII, S. 543, das Staatsministerium, früher 
der Staatsrath, berufen, unter Mitwirkung von drei Mitgliedern der Gerichtshöfe, und zwar aus 
der Zahl derjenigen, welche vom Landesherrn jeweils für eine Landtagsperiode hierzu besonders be- 
zeichnet wurden. Näheres s. Weizel a. a. O. S. 116. Rechtsfälle s. bei v. Freydorf, Prozeßordnung, 
Karlsruhe 1867, S. 248 ff; Ztschr. I, S. 200; VII, 180; XVIII, 129, 141; XIX, 165, 180.
        <pb n="131" />
        88 62, ð88 Das großherzogliche geheime Kabinet. Die Oberrechnungskammer. 115 
Eigen den Einstellungsbeschluß finden Rechtsmittel nicht statt. 
Durch Erhebung des Kompetenzkonfliktes wird der Lauf der Fristen, insbesondere 
auch der Nothfristen im Prozesse gehemmt; auch ist die Zwangsvollstreckung bis zur Ent- 
scheidung über den Kompetenzkonflikt unzulässig. 
Dr Vorsitzende des Kompeteizgerichtshofes bestimmt nach freiem Ermessen den Termin 
zu der in öffentlicher Sitzung erfolgenden Verhandlung und Entscheidung des erhobenen 
Kompeteizkonfliktes. 
Die Entscheidung erfolgt auch dann, wenn die Verwaltungsbehörde oder die Par- 
teien oder Beide in dem Termine nicht vertreten waren. 
In Uebrigen finden die Vorschriften der Reichsgerichtsverfassung und der Reichs- 
civilprozeßordnung, insbesondere diejenigen über das Verfahren vor Kollegialgerichten, 
auf das Verfahren vor dem Kompetenzgerichtshofe entsprechende Anwendung. Die Ver- 
waltungsbehörde ist bei Aufstellung ihres Vertreters nicht auf Rechtsanwöälte beschränkt. 
III. Negative Kompetenzkonflikte. Die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes 
kann auch dann angerufen werden, wenn in Bezug auf eine Streitsache sowohl von Seiten 
der Gerichte als auch der Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichte die Unzu- 
ständigkeit ausgesprochen wurde und gegen diesen Ausspruch kein weiteres Rechtsmittel 
statthaft ist. 
Zur Anrufung des Kompetenzgerichtshofes in diesem Falle ist jede betheiligte Partei 
befugt. 
Dieselbe erfolgt durch ein bei dem Kompetenzgerichtshof einzureichendes Gesuch um 
Bestimmung der zur Entscheidung der Sache zuständigen Behörde. 
Wird diesem Gesuche entsprochen, so ist das Verfahren und die Entscheidung des 
Kompetenzgerichtshofes gebührenfrei. 
Das Verfahren ist im Wesentlichen das Gleiche, wie bei positiven Kompetenzkonflikten. 
§52. VII. Das großherzogliche geheime Kabinet. Der Landesherr bedarf zu dem 
Zwecke, um in solchen staatlichen Angelegenheiten, über welche die Entschließung ihm als 
höchst persönliches Recht — ohne die Verantwortlichkeit Seitens eines Ministers zu er- 
fordern — zusteht, sowie um in anderen staatlichen Angelegenheiten eine Entschließung 
zu treffen oder seiner Willensmeinung unmittelbar Ausdruck zu geben, eines Sekretariates. 
Ein solches, und zwar nicht eine Hofstelle, sondern eine wirkliche Staatsstelle, dienstpolizei- 
lich dem Staatsministerium unterstehend, ist das großherzogliche geheime Kabinet. Es 
besteht aus dem Vorstand, etwaigen Hilfsarbeitern und den erforderlichen Kanzleibeamten. 
In den Geschäftskreis desselben gehört: 
1. die Erledigung der an den Großherzog unmittelbar gerichteten Vorstellungen, Be- 
schwerden, Gesuche und sonstigen Eingaben, soweit dieselben nicht zum Geschäftskreise von 
Hofstellen gehören und nicht reine Unterstützungssachen sind; 
2. die Ausfertigung höchster Befehle in Staatsverwaltungssachen, sowie 
3. über Ernennung zu Oberhof= und Hoschargen; 
4. die Entwerfung höchster Handschreiben; 
5. die Geschäfte des Ordenssekretariates?). 
#§58. VIII. Die Oberrechnungskammer. Die Oberrechnungskammer ist eine dem 
Landecherrn unmittelbar untergeordnete, der Staatsverwaltung gegenüber selbständige Be- 
hörde, welche die Kontrole des gesammten Staatshaushalts durch Prüfung und Fest- 
stellunt der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang 
1) Ldb. Verord. v. 5. Juli 1808, Reg. Bl. Nr. XXI u. XXII. S. 185 u. 193; Verord. d. 
Min. d großberzoglichen Hauses 2c. v. 24. Mai 1854, Reg. Bl. Nr. XXVII, S. 256. 
L
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        116 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 64. 
und Abgang von Staatseigenthum und, soweit dies nicht durch besondere Gesetze dem land- 
ständischen Ausschuß übertragen ist, über die Verwaltung der Staatsschulden zu führen 
hat. Sie besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Kollegial= 
räthen, sowie dem nöthigen Revisions= und Kanzleipersonal. Der Präsident und die Kol- 
legialmitglieder genießen den gleichen Unabhängigkeitsschutz wie die Richter ?. 
Das Nähere über diese Behörde wird im Finanzrecht dargestellt werden. 
V. Kapitel. 
Die Staatsbeamten. 
§ 54. 1. Vorbemerkung. Der Staat kann diejenigen Personen, welche als Träger 
eines Civil-Staatsamtes ?) seine Organe sein sollen, in einer doppelten Weise bestallen: ent- 
weder in der Art, daß das Verhältniß der Person zu dem Amte grundsätzlich ein vorüber- 
gehendes, oder in der Art, daß dasselbe grundsätzlich ein dauerndes sein soll. Das Ver- 
hältniß der ersten Art kann wieder entweder dadurch geschaffen werden, daß durch eine 
allgemeine Norm, somit in der Regel durch ein Gesetz gewisse Kategorien von Staats- 
bürgern auf bestimmte Zeit zu Trägern staatlicher Aemter berufen werden, oder dadurch, 
daß die Regierung bestimmte, von ihr ausgewählte Einzelpersonen mit bestimmten ein- 
zelnen Negierungshandlungen in vorübergehender Weise, wenn auch vielleicht auf un- 
bestimmte Zeit, beauftragt. Der erstere Fall liegt z. B. vor bei den Aemtern der Ge- 
schworenen, Schöffen, Bezirksräthe, Schatzungsräthe 2c. Diese Aemter sind in der Regel 
Ehrenämter. Ihre Träger sind, solange und soweit sie das Amt ausüben, nicht bloß 
öffentliche, sondern staatliche Beamte, im weiteren Sinne des Wortes. Der zweite Fall 
liegt vor bei der Ertheilung bloßer Kommissorien z. B. zur Vornahme von Prüfungen, 
Visitationen, zur Abhaltung gewisser Vorlesungen u. dgl. 
In beiden Fällen ist die Bekleidung eines staatlichen Amtes oder die Erfüllung eines 
staatlichen Auftrages ohne Einfluß auf die rechtliche Gesammtstellung der betr. Person im 
Staate und auf die Gesammtrichtung ihrer Thätigkeit. Es ist deshalb auch denkbar und 
in der That mehrfach Rechtens, daß die Uebertragung eines derartigen staatlichen Amtes 
auch ohne und gegen den Willen der Einzelperson, welche solches bekleiden soll, und ohne 
Entschädigung derselben erfolgt und daß die Annahme und Bekleidung des Amtes erzwing- 
bare staatsbürgerliche Pflicht ist. 
Anders, wenn das Verhältniß zu dem Amte grundsätzlich ein dauerndes ist. Ein 
solches Verhältniß, mag durch die Erfüllung der Amtspflichten thatsächlich die gesammte 
Thätigkeit der Person in Anspruch genommen werden oder nicht, kann naturgemäß nicht 
ohne den Willen der Person entstehen, es bewirkt besondere Pflichten und Rechte, insbeson- 
Dere Rechte auf Lebensunterhalt, es erfordert eine besondere Regelung der Beendigung, es 
beeinflußt die gesammte Rechtsstellung und Lebensthätigkeit des Amtsträgers; es macht da- 
durch die Bekleidung des Amtes, die Mitarbeit am Staate zum Lebensberufe. Dieses 
dauernde Verhälniß der Person zum Amte ist aber, in Folge der Anforderungen, welche 
an die Träger von Staatsämtern wegen der nothwendigen Stetigkeit, Gleichmäßigkeit und 
Sachverständigkeit in der staatlichen Thätigkeit gemacht werden müssen, das im heutigen 
Staatsorganismus, so auch in dem Badens, weitaus überwiegende. Es wird deshalb im 
Folgenden dieses Verhältniß, das Verhältniß der Staatsbeamten im engeren Sinne, oder, 
wie sie das Gesetz einfach nennt, der „Beamten“, des Näheren erörtert werden. 
1) Ges. v. 25. Aug. 1876, G. u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 289. » 
2) Die nachfolgende Darstellung bezieht fich ausschließlich auf den Dienst in der Civilver- 
waltung des Staates. Der Dienst in der Heeresverwaltung ist reichsrechtlich besonders geordnet.
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        l 55 Rechtlicher Charakter des Beamtenverhältnisses. 117 
Die Rechtsverhältnisse derselben sind durch zwei umfassende Gesetze vom 24. Julie 
1888, das Beamtengesetz und die Gehaltsordnung und die dazu erlassenen Vollzugsverord-= 
nungen einheitlich geregelt7). 
§55. 2. Rechtlicher Charakter des Beamtenverhältnisses. Nach § 1 des Beamtengesetzes 
ist „Beamter im Sinne dieses Gesetzes jede Person, welche sich auf Grund einer Ent- 
schließung des Landesherrn oder einer vom Landesherrn zur Verleihung der Beamteneigen- 
schaft als zuständig erklärten Behörde in einem Dienstverhältniß zum Staate befindet. 
Wer zu bestimmten Dienstleistungen für den Staat lediglich auf Grund eines Ar- 
beits= oder Dienstvertrags angenommen ist, gilt nicht als Beamter im Sinne dieses Ge- 
setzes.“ 
1) Vor der Wirksamkeit der oben erwähnten Gesete von 1888 waren in Baden drei große 
Gruppen von Beamten zu unterscheiden, je nach dem Grade, in welchem gesetzlich mit dem Amte auch 
die rechtliche und wirthschaftliche Sicherung der Lebensstellung gewährt wurde; die der Staatsdiener 
im engeren Sinne, d. h. derjenigen Beamten, welchen ihr Amt durch Entschließung des Großherzogs, 
die der „Angestellten der Civilstaatsverwaltung", d. h. derjenigen Beamten, welchen dasselbe durch 
Entschliehung eines Ministeriums oder einer von demselben hierzu beauftragten Centralmittelstelle 
übertragen worden war, und die der übrigen Bediensteten. 
Die erstere Gruppe umfaßte die Inhaber solcher Aemter, bei deren Bekleidung eine gewisse 
Selbständigkeit der Entschließung gewährt ist, welche deshalb regelmäßige Vorbildung voraussetzen, 
sowie diejenigen in ihren Diensthandlungen weniger selbständigen Beamten, welchen der Landes- 
herr eine gesichertere Lebensstellung verleihen wollte. Die Rechtsverhältnisse derselben waren durch das 
Staatsdieneredikt vom 30. Januar 1819, Reg. Bl. Nr IV, S. 11, welches einen Bestandtheil der 
Verfassung bildete, geregelt, die Versorgung ihrer Hinterbliebenen außerdem durch die „Statuten des 
Civildienerwittwenfiskus vom 28. Juni 1810“, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1876, 
G. u. V. Bl. Nr. XXVII, S. 179. In diese Gruppe gehörten auch die Richter und die ihnen in der 
Hauptsache gleichgestellten Mitglieder der Oberrechnungskammer und des Verwaltungsgerichtshofes, 
deren Rechtsverhältnisse noch durch besondere Gesetze in erhöhtem Maaße gesichert waren. 
Die Gruppe der sog. Angestellten der Civilstaatsverwaltung umfaßte die Beamten mit sub- 
alterner Thätigkeit, soweit ihr Anstellungsverhältniß ein auf die Dauer berechnetes, gesichertes sein 
sollte. Maßgebend hierfür war das Gesetz v. 25. Mai 1876, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 145. Das- 
selbe näherte hinsichtlich des Schutzes gegen willkürliche Entlassung und der Ansprüche auf Ruhe- 
gehalt und Hinterbliebenen-Versorgung die Stellung dieser Angestellten einigermaßen jener der Staats- 
diener. Für fie bestand eine besondere Wittwenkasse. 
Besondere Bestimmungen bestanden für einzelne Kategorien von Beamten, wie die Notare und 
ohne Staatsdienereigenschaft angestellten Gerichtsnotare, die Angehörigen des Gendarmeriecorps, die 
Lehrer und Lehrerinnen, hier wieder nach der Art der Lehranstalten verschieden. Durch diese Sonder- 
gesetze waren diese Kategorien von Beamten mit gewissen Beschränkungen theils der Gesetzgebung 
über die Staatsdiener, theils jener über die Angestellten zugewiesen. Die Volksschullehrer standen 
unter hesonderen Gesetzesbestimmungen. 
Die dritte Gruppe umfaßte diejenigen Bediensteten, welche, soweit nicht ihr Anstellungsvertrag 
Anderes bestimmte, jederzeit entlaßbar waren und keinen Anspruch auf dauernden Ruhegehalt oder 
Hinterbliebenenversorgung hatten. 
Näheres hierüber s. Schenkel, badisches Staatsrecht, in der ersten Auflage d. W. S. 21 ff. 
Durch die obenerwähnten Gesetze v. 24. Juli 1888, G. u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 399 u. S. 450, 
mit Ergänzungen und Aenderungen der Gehaltsordnung v. 11. Juni 1890, G. u. V. Bl. Nr. XXI, 
S. 285, 28. Mai 1892, G. u. V. Bl. XIV, S. 259, u. 9. Juli 1894, G.u. W Bl. Nr. XXXV, S. 303, 
find die Rechtsverhältnisse aller Kategorien von Beamten einheitlich geregelt worden. Jene Gesetze 
fanden jedoch zunächst noch keine Anwendung auf die Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen und 
diesen gleichstehenden Anstalten und findet nur zu einem Theil Anwendung auf die Angehörigen des 
Gendarmeriecorps. Durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 über den Elementarunterricht find auch 
die Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen im Wesentlichen den Beamtengesetzen unterstellt worden. 
Zum Vollzuge dieser Gesetze find eine Reihe von Verordnungen ergangen, nämlich: Ldh. Verord. 
v. 7. Febr. 1890, die Aufnahme in den staatlichen Dienst betr., G. u. W. Bl. Nr. IV. S. 97, abg. 
21. Dez. 1894, G. u. R. Bl. Nr. LI, S. 443, desgl. v. 27. Dez. 1889, die Pflichten der Beamten betr., 
G. u. N. Bl. Nr. XXXIV, S. 535; desgl. v. 14. Januar 1890, die Dienstpolizei betr., G. u. V. Bl. 
Nr. II, S. 81; Verord. d. Staatsmin. v. 7. Aug. 1890, die Dienstpolizei über die mehreren Ge- 
schäftsgebieten angehörigen Beamten betr., G. u. V. Bl. Nr. XXXVI, S. 517; ldh. Verord. v. 14. Okt. 
1889, die Gnadengaben für Hinterbliebene von Beamten betr., G.u. V. Bl. Nr. XXV, S. 231; v. 
14. Sept. 1894, das Verwaltungsverfahren zur Verfolgung von Rechtsansprüchen des Staates gegen 
Beamte betr., G. u. V. Bl. Nr. XIL, S. 383.
        <pb n="134" />
        118 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 66. 
Wesentlich ist also die Berufung in ein Dienst= d. h. Abhängigkeitsverhältniß zum 
Staat durch den Landesherrn oder eine von ihm hierfür als zuständig erklärte Behörde. 
Wegen des zur Beamteneigenschaft erforderlichen „Dienstverhältnisses“ sind keine 
Beamten diejenigen Personen, welchen nur die Vornahme einzelner Amtshandlungen über- 
tragen ist, ohne daß sie dadurch mit ihrer Persönlichkeit in ein Verhältniß der Abhängig- 
keit zur Staatsgewalt treten (wie Geschworene, Schöffen rc. s. § 54). Anderseits genügt 
dieses Dienstverhältniß, auch wenn dem zum Beamten Ernannten nicht zugleich eine be- 
stimmte Amtsstelle mit Einkommen übertragen ist, so daß z. B. auch die von der zustän- 
digen Behörde zu staatlichen Dienstleistungen angenommenen Staatsdienst-Anwärter (Prak- 
tikanten 2c.) Beamte sind. 
Zur Beamteneigenschaft ist ferner nothwendig, daß das Dienstverhältniß unmittel- 
bar dem Staate gegenüber bestehe. „Beamter“ (Staatsbeamter) ist also nicht derjenige, 
welcher nicht zum Staate selbst, sondern zur Person des Staatsoberhauptes oder zu einem 
der im Staate bestehenden Selbstverwaltungskörper in einem Dienstverhältniß steht oder 
welcher, zwar mit staatlicher besonderer Ermächtigung, aber ohne Dienstverhältniß zum 
Staate Einzelnen aus dem Publikum Dienste zu leisten berufen ist. Hiernach sind nicht 
„Beamte“ die sog. Beamten oder Bediensteten des Hoses, der Kirche, der Gemeinden, 
Kreise, Körperschaften, die Aerzte, Apotheker, Rechtsanwälte, wohl aber die Notare und 
Gerichtsvollzieher 7. 
Sonach gibt es im Sinne des badischen Beamtengesetzes in Baden keine „mittel- 
baren“ Beamten und fällt der Begriff „Beamter“ nicht vollständig zusammen mit dem von 
R. Str. G. B. § 359 und nicht mit dem eines „öffentlichen Dieners“ im Sinne von Art. 11 
des badischen Gesetzes vom 20. Dez. 1871 zum Vollzug der Einführung des R. Str. G. B. 
Ferner ist zur Begründung des Beamtenverhältnisses eine darauf gerichtete Ent- 
schließung des Landesherrn oder einer vom Landesherrn hierzu als zuständig erklärten 
Behörde erforderlich. Die Entschließung ist stets schriftlich auszufertigen und dem in das 
1) In einem Dienstverhältniß zum Staate stehen außer den oben genannten Persönlichkeiten auch 
die von Staatswegen ernannten Beamten des großherzoglichen geheimen Kabinets, die landständischen 
Beamten, die Verwalter und Verrechner der weltlichen Distrikts= und Landesstiftungen, die zur Aus- 
übung der staatlichen Mitverwaltung am Kirchenvermögen bestellten Beamten, die vom Staat an- 
gestellten Beamten und Lehrer an solchen öffentlichen Anstalten, welche gemeinsam vom Staate und 
anderen öffentlichen Gemeinschaften (insbes. Kreisen und Gemeinden) unterhalten oder, wie die Brand- 
kasse, Militärwittwenkasse, die Badeanstaltenverwaltung, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet 
find. Verschieden von der Frage, ob für derartige Personen das Beamtenverhältniß begründet sei, 
ist die andere, welcher Kasse endgiltig die Verpflichtung zur Bestreitung des persönlichen Aufwandes 
für den Beamten obliege. Die letztere Frage ist nicht auf Grund des Beamtengesetzes, sondern nach 
dem Etatgesetze zu entscheiden. Die von den Landeskirchen zum Vollzuge kirchlicher Aufgaben, auch 
zur kirchlichen Vermögensverwaltung, angestellten Personen find an sich, auch wenn eine gewisse Mit- 
wirkung der Staatsgewalt (z. B. die Genehmerklärung) dabei stattfindet, nicht als Beamte im Sinne 
dieses Gesetzes anzusehen; es gilt dies insbesondere auch von den Mitgliedern und Beamten des 
evangelischen Oberkirchenrathes, obwohl denselben auch die Ausübung der staatlichen Aufgaben hin- 
sichtlich der Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens übertragen worden ist. Es ist aber zu- 
lässig, daß auch auf solche Personen kraft besonderer Bestimmungen, insbesondere durch Vereinbarung 
zwischen der Regierung und der Kirchenbehörde, die Vorschriften des Beamtenrechts ganz oder theil- 
weise als anwendbar erklärt werden. S. Reg. Begr. zu § 1 d. Beamt.Ges. Zw.K. 1887/88. 
VI. Beil. H. S. 41. Ferner kommt die Beamteneigenschaft denjenigen Personen nicht zu, welche, und 
zwar auch von einer an sich zur Ernennung von Beamten zuständigen Behörde, lediglich zu bestimmten 
Dienstleistungen vertragsmäßig angenommen und nicht in ein die persönliche Abhängigkeit begrün- 
dendes Dienstverhältniß zum Staate getreten sind, so z. B. Personen, welche kraft eines Werkver- 
dings oder einer Dienst= und Arbeitsmiethe für den Staat gewisse Lieferungen zu machen, Bauten 
herzustellen oder zu unterhalten, Transporte zu besorgen haben, welche als Arbeiter (und zwar auch 
unter handgelübdlicher oder eidlicher Verpflichtung) in den Dienst werbender Staatsanstalten und 
Staatsbetriebe oder der Zollverwaltung getreten find. Ebendas. Alle in einem Dienstverhältnisse zum 
Staate stehenden Personen, welchen nicht die Beamten-Eigenschaft im Sinne des Beamtengesetzes zu- 
kommt, gelten als vertragsmäßig verwendet. § 1 d. angef. ldh. Verord. v. 7. Febr. 1890.
        <pb n="135" />
        8 66. Rechtlicher Charakter des Beamtenverhältnisses. 119 
Beamtenverhältniß Eintretenden zu eröffnen. Personen, welche von einer zur Verleihung 
der Beamteneigenschaft der in Frage stehenden Art nicht zuständigen Behörde zu Dienst- 
leistungen für den Staat verwendet werden, sind nicht Beamte im Sinne des badischen 
Beamtengesetzes. 
Das Beamtenverhältniß beruht auf freier Entschließung sowohl der Staatsgewalt 
als des Beamten selbst. Wer lediglich kraft Gesetzes zur Erfüllung amtlicher Verpflich- 
tungen für den Staat verpflichtet ist, hat nicht die Eigenschaft eines Beamten. 
Ohne rechtliche Erheblichkeit ist nach badischem Rechte, ob mit dem übertragenen 
Amte eine obrigkeitliche Gewalt verbunden ist oder nicht. Solche Personen also, deren 
Amt das eines Pflegers gewisser öffentlicher Interessen oder das eines ständigen Sach- 
verständigen ist (Lehrer, Ingenieure, Baumeister 2c.), sind nicht minder Staatsbeamte, 
als solche, welche zur Handhabung der Staatsgewalt berufen sind. 
Nicht erforderlich ist männliches Geschlecht; es gibt auch weibliche Beamte. Nicht 
erforderlich ist ein bestimmtes Alter oder die Erwerbung einer bestimmten Berufsbildung; 
doch bleibt es vorbehalten, durch Gesetz oder durch Verordnungen für die einzelnen Arten 
von Amtsstellen Vorschriften über die Art der Vorbildung zu erlassen. 
Nicht erforderlich, obwohl die Regel, ist es, daß der Beamte seine ganze Zeit und 
Kraft dem staatlichen Dienst widme; für die Fälle, wo das Amt nicht die ganze Zeit und 
Kraft erfordert, sind durch das Beamtengesetz, sowie durch die Gehalts-Ordnung einige 
besondere Bestimmungen getroffen. 
Aus den oben bezeichneten Voraussetzungen der Beamten-Eigenschaft ergibt sich als 
nothwendige Folge einerseits ein besonderes Pflichtenverhältniß zur Staatsgewalt, ander- 
seits ein besonderer Anspruch gegen die letztere auf gesicherte rechtliche und ökonomische 
Stellung. Dieses Verhältniß läßt sich dahin zusammenfassen: daß für den Beamten die 
Mitarbeit an der Erfüllung der staatlichen Zwecke innerhalb eines ihm zugewiesenen 
Thätigkeitskreises freigewählter Lebensberuf, es also Pflicht des Staates ist, mit der 
Verleihung der Beamten-Eigenschaft auch die zur Erfüllung dieses Berufes nothwendige 
rechtliche und wirthschaftliche Sicherung zu gewähren. 
Das zwischen der Staatsgewalt einerseits und dem einzelnen Beamten anderseits 
bestehende Rechtsverhältniß ist kein rein privatrechtliches Vertragsverhältniß, insbesondere 
nicht etwa das der Dienstmiethe. Es ist vielmehr ein eigenartiges Rechtsverhältniß, wel- 
ches Beziehungen bietet, die dem Privatrechte, und solche, die dem öffentlichen Rechte an- 
gehören. In die private Rechtssphäre des Einzelnen und damit in das Gebiet des Ein- 
zelnen gehört dasselbe hinsichtlich aller derjenigen Einzelrechte, welche die Sicherung der 
rechtlichen und wirthschaftlichen Stellung der Person des Beamten zum Zwecke haben. In 
allen übrigen Beziehungen ist dasselbe öffentlich-rechtlicher Natur als: das freiwillig ein- 
gegangene Verhältniß der berufsweisen Mitarbeit an der Erfüllung der Staatszwecke inner- 
halb eines von der Staatsgewalt angewiesenen Thätigkeitskreises unter der Voraussetzung 
der Sicherung der wirthschaftlichen Existenz Seitens des Staates. 
Innerhalb der Beamtenschaft ist noch zu unterscheiden zwischen etatmäßigen und 
nicht etatmäßigen Beamten. 
„Etatmäßige Beamte sind diejenigen, welchen eine in den Gehaltsetats des Staats- 
voranschlags aufgeführte Stelle in den vorgeschriebenen Formen als solche übertragen ist“ 7). 
Während die allgemeinen Amts= und Dienstpflichten für sämmtliche Beamten die 
gleichen sind und auch der Anspruch auf Diensteinkommen und Dienstaufwandsentschädi- 
gungen im Wesentlichen für alle Beamten ähnlich geregelt ist, ist die Etatmäßigkeit eines 
1) Beamt. Ges. § 2.
        <pb n="136" />
        120 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 866. 
Beamten Voraussetzung für eine Anzahl besonderer Rechtsansprüche desselben; insbesondere 
können nur die etatmäßigen Beamten die Eigenschaft der Unwiderruflichkeit und den An- 
spruch auf Ruhe= und Versorgungsgehalt erwerben, und es sind nur für die etatmäßigen 
Beamten die Gehalts= und Zulagebeträge und die Voraussetzungen des Vorrückens durch die 
Gehaltsordnung geregelt. 
§ 56. 3. Begründung des Beamtenverhältnisses. Begründet wird nach Inhalt des 
vorigen Paragraphen das Beamtenverhältniß durch die mit Zustimmung des Betheiligten 
Seitens des Landesherrn oder der von ihm für zuständig erklärten Staatsbehörde erfolgte 
ausdrückliche Verleihung der Beamten-Eigenschaft, das Verhältniß der etatmäßigen Be- 
amtenschaft insbesondere durch die Uebertragung und Annahme einer „etatmäßigen“ Stelle. 
Das Recht zur Verleihung der Beamten-Eigenschaft ist ein ausschließliches Recht der 
Krone, die Verleihung eine Regierungshandlung. Keiner im Staate bestehenden Körper- 
schaft und keinem Einzelnen steht das Recht zu, Jemanden mit der Wirkung ein Amt zu 
übertragen, daß der Staat ihn als „Beamten“ anzuerkennen hätte. Nur ein Vorschlags- 
recht kann nach Umständen begründet sein!). 
Allgemeine Bedingung der Begründung des Beamtenverhältnisses ist der Vollbesitz 
der bürgerlichen Ehre. Wer durch richterliche Verurtheilung zu Zuchthaus dauernd zur 
Bekleidung öffentlicher Aemter unfähig geworden ist, wem sonst durch richterliches Urtheil 
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind oder wenigstens die Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter?), dem kann während der Dauer dieser Ehrenbeschränkung die 
Eigenschaft eines Beamten mit Rechtswirksamkeit nicht verliehen werden. 
Weitere allgemeine Voraussetzung ist die, daß Jemand in das Beamtenverhältniß 
überhaupt eintreten will. In der Regel wird die Zustimmung des Einzelnen zu diesem 
Eintritt stillschweigend erklärt durch Erfüllung der durch Gesetz oder Verordnung vor- 
geschriebenen Befähigungs-Vorbedingungen und widerspruchslose Entgegennahme der bezüg- 
lichen Entschließung des Landesherrn oder der sonst zuständigen Behörde. 
Ein Recht der Staatsbürger gegenüber der Staatsgewalt auf Aufnahme in das Be- 
amtenverhältniß oder auf Uebertragung einer Amtsstelle besteht nicht. Es erwächst auch 
nicht aus der Thatsache, daß Jemand diejenigen Vorbedingungen erfüllt hat, welche be- 
fähigen, in einem gewissen Zweige der Staatsverwaltung verwendet zu werden. Es be- 
stehen auch keine Vorrechte irgend eines Standes auf Uebertragung gewisser Aemter. Alle 
Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu allen Civil- und Militärstellen und 
Kirchenämtern ihrer Konfession gleiche Ansprüche 3). Dieser verfassungsmäßige Grundsatz 
gilt nach Art. 3 der R.Verf. zu Gunsten aller Reichsangehörigen. 
Eine gewisse Ausnahme von dem Grundsatze der Gleichberechtigung besteht nur 
bezüglich einer Reihe von Diensten zu Gunsten der sog. Militäranwärter. 
Eine Reihe von Dienststellen im Civil-, Subaltern= und Unterbeamtendienste ist 
nämlich nach den von den verbündeten Regierungen aufgestellten Grundsätzen vorzugsweise 
mit Militäranwärtern, d. h. derzeitigen oder früheren Militärpersonen, welche den Civil= 
versorgungsschein besitzen, zu besetzen 0. 
Mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung steht es nicht im Widerspruch, daß theils 
durch Gesetz, theils durch Verordnung bestimmte Vorbedingungen der persönlichen Befähi- 
1) Selbst die in den Städten der Städteordnung dem Stadtrathe nach § 104 d. Ges. üb. d. 
Elem. Unterr. zustehende „Besetzung“ der Stellen von Hauptlehrern und Reallehrern ist rechtlich nur 
ein Vorschlag. Die Bestallung wird von der Oberschulbehörde ausgefertigt. 
¾v R. Str. G. B. §§ 31—36, 319, 358. 
2923 V. U. 9. Vgl. R.G., betr. die Gleichberechtigung 2rc. 2c. v. 9. Juli 1869, B.G.Bl. Nr. XXVIII, 
4) S. u. bei der Darstellung des Militärwesens.
        <pb n="137" />
        8 66. Begründung des Beamtenverhältnisses. 121 
gung für die Erlangung entweder der Beamteneigenschaft überhaupt oder gewisser etat- 
mäßiger Amtsstellen vorgeschrieben sind. 
Durch diese Vorschriften wird einerseits der Staatsverwaltungsbehörde verboten, 
Jemanden zum Beamten zu ernennen oder ihm die Amtsstelle zu übertragen, bei dem die 
vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorliegen, anderseits den Anwärtern für den Beamten- 
dienst die Aussicht auf denselben nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet. 
Gleichwohl würde eine unter Außerachtlassung dieser Vorschriften, im Uebrigen aber 
von der zuständigen Behörde ergangene Ernennung das Beamtenverhältniß, selbst das 
etatmäßige, begründen. Verschieden hiervon ist die Frage, ob in einem solchen Falle der 
Beamte zur Ausübung seines Amtes fähig ist, sofern das Gesetz hierfür eine bestimmte 
Qualifikation vorschreibt !1). Diese Frage kann nur nach den einschlägigen sachlichen Be- 
stimmungen beantwortet werden. 
Solche Voraussetzungen in der Person des zu Ernennenden sind vorgeschrieben?): 
1. für das Dienstverhältniß der nicht etatmäßigen Beamten. 
Die Eigenschaft als nicht etatmäßiger Beamter kann verliehen werden, entweder 
a) auf Grund einer abgelegten Prüfung in gewissen in der Verordnung bezeichneten 
Fächern und bei nicht akademisch Gebildeten auch auf Grund von sonstigen Befähigungs- 
nachweisen, oder 
nach Ablegung einer im vertragsmäßigen Dienstverhältniß zugebrachten Probezeit, 
bei Männern von mindestens einem Jahre, bei Frauen von zwei Jahren. 
Besondere Bestimmungen bestehen bezüglich der Probedienstzeit der Angehörigen 
des Gendarmeriekorps und der Militäranwärter. 
2. Für das Dienstverhältniß etatmäßiger Beamter. 
Voraussetzung für die Verleihung der Eigenschaft als etatmäßiger Beamter ist: 
1) daß der Beamte den durch Gesetz oder Verordnung für die Verleihung der 
Beamteneigenschaft im Allgemeinen und für die Uebertragung der betreffenden etatmäßigen 
Stelle im Besonderen festgesetzten Bedingungen entspricht, 
2) daß er seine aktive Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der stehenden Marine 
abgeleistet hat, oder ausgemustert, oder zum Landsturm ersten Aufgebots oder zur Ersatz- 
reserve oder Marine-Ersatzreserve überwiesen ist und 
3) daß er vorher die Probedienstzeit, soweit eine solche vorgeschrieben ist, zurück- 
gelegt und in der Eigenschaft als nicht etatmäßiger Beamter befriedigende Dienste ge- 
leistet hat. 
Die der etatmäßigen Anstellung vorausgehende Dienstleistung als nicht etatmäßiger 
Beamter soll mindestens zwei Jahre, bei Militäranwärtern mindestens ein Jahr gedauert 
haben, soweit nicht für bestimmte Klassen von Anwärtern oder von etatmäßigen Dienst- 
stellen längere Fristen festgesetzt sind. 
Weibliche Beamte können erst nach fünfjähriger Verwendung im Beamtenverhältniß 
zur etatmäßigen Anstellung gelangen. 
In die Zeit der Dienstleistung als nicht etatmäßiger Beamter kann und zwar bei 
behördlich anzustellenden Beamten mit Genehmigung des Ministeriums, auch die in beamten- 
ähnlichen Stellungen des inländischen Volksschul= und Kirchendienstes, des Dienstes der 
großherzoglichen Hofverwaltung, sowie von Gemeinden und kommunalen Verbänden zu- 
gebrachte Zeit eingerechnet werden; jedoch soll dadurch in der Regel die in nicht etat- 
mäßiger Beamtenstellung zuzubringende Zeit nicht auf weniger als sechs Monate herab- 
gesetzt werden. 
1) Z. B. der Richter oder Verwaltungsrichter, dem die Befähigung zum Richteramt fehlt. 
2) Ldh. Verord. v. 7. Febr. 1890, die Aufnahme in den staatl. Dienst betr. §§ 2—9.
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        122 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 66. 
Bei landesherrlich anzustellenden Beamten kann von dem Erforderniß einer voraus- 
gehenden Dienstleistung in der Eigenschaft eines nicht etatmäßigen Beamten abgesehen 
werden. 
Bei behördlich anzustellenden Beamten kann im Einzelfall, wo dies aus besonderen 
Gründen des dienstlichen Interesses geboten erscheint, eine landesherrliche Entschließung 
zum Behuf der (völligen oder theilweisen) Nachsichtsertheilung von dem Erforderniß einer 
vorausgehenden Dienstleistung als nicht etatmäßiger Beamter beantragt werden. 
Objektive Voraussetzung der Ertheilung der Beamteneigenschaft ist bei nicht etat- 
mäßiger Anstellung — mit gewissen Abstufungen — die Annahme zur staatlichen Dienst- 
leistung oder die Betrauung mit der Versehung gewisser, insbesondere bei ungeprüften 
Anwärtern, etatmäßigen oder den etatmäßigen gleichstehenden Dienststellen. 
Für die Anstellung als etatmäßiger Beamter ist nothwendige objektive Voraussetzung, 
daß der zu übertragenden Stelle nach dem Gehaltstarif in Verbindung mit der im Staats- 
voranschlag erfolgten Bewilligung die Eigenschaft einer etatmäßigen Stelle zukommt. 
Abgesehen von diesen Voraussetzungen der Ertheilung der Beamteneigenschaft und 
der Uebertragung etatmäßiger Amtsstellen liegt eine gewisse Beschränkung des Aemter- 
besetzungsrechtes der großherzoglichen Regierung theils in dem schon erwähnten Vorschlags- 
recht einzelner Körperschaften, theils in dem für einzelne Gruppen von Beamten — die 
Mitglieder der Oberrechnungskammer und des Verwaltungsgerichtshofes — bestehenden 
Verbote der Besorgung von Nebenämtern im Verwaltungsdienste. 
Zuständig zur Verleihung der Eigenschaft eines nicht etatmäßigen Beamten sind 
die Ministerien oder mit deren Ermächtigung die Centralstellen, in deren Geschäftskreis 
die Dienstleistung stattfindet, bei der Verleihung nach Probedienstzeit regelmäßig die 
Centralstelle. 
Die Verleihung der Beamteneigenschaft wird durch die schriftliche Eröffnung der 
darüber ergangenen Entschließung rechtswirksam. Dabei soll in der Regel der Tag bezeichnet 
werden, von dem an die Beamteneigenschaft beginnt. Ueber die erfolgte Verleihung ist 
dem Betheiligten eine Urkunde auszufertigen 7). 
Etatmäßige Amtsstellen, welche eine höhere wissenschaftliche, technische oder künstle- 
rische Berufsbildung erfordern, werden in der Regel durch landesherrliche Entschließung 
übertragen. Im Uebrigen ist durch landesherrliche Verordnung bestimmt, in welchen Fällen 
die etatmäßige Anstellung und die Versetzung durch landesherrliche Entschließung oder 
durch solche des Ministeriums zu erfolgen hat?). 
In der Entschließung über die etatmäßige Anstellung eines Beamten wird auch der 
dienstliche Wohnsitz desselben bestimmt. Jedoch kann hinsichtlich der landesherrlich anzu- 
stellenden Beamten durch landesherrliche Anordnung dem Ministerium, hinsichtlich der vom 
Ministerium anzustellenden Beamten durch Anordnung des Ministeriums der nachgeord- 
neten Centralstelle die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes und die örtliche Versetzung 
auf andere Stellen der gleichen Art überlassen werden. 
Die etatmäßige Anstellung wird durch schriftliche Eröffnung der Entschließung rechts- 
wirksam, wodurch dem Beamten eine etatmäßige Stelle als solche übertragen worden ist. 
Wenn ein Beamter erstmals etatmäßig angestellt oder auf eine etatmäßige Stelle 
anderer Art versetzt wird, so wird ihm zur urkundlichen Versicherung hierüber eine Be- 
stallung zugefertigt 7). " 
Wird der Beamte ohne Aenderung in der Art der etatmäßigen Stelle nach einem 
1) Das. § 7. 
2) Das. § 10. S. die in Anm. 1 zu § 54 S. 117, angef. Verord. üb. d. Aufn. i. d. staatl. Dienst. 
3) Das. S§ 11, 12.
        <pb n="139" />
        857. Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. 123 
anderen Orte versetzt, so wird ihm hierüber eine Bestallung nur zugefertigt, wenn die 
Stelle zu den höheren Tarifabtheilungen gehört. 
Die etatmäßigen Beamten gelten nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, von der 
ersten etatmäßigen Anstellung an gerechnet, als unwiderruflich angestellt. Aus besonderen 
Gründen kann der Eintritt der Unwiderruflichkeit bis zum Ablauf des siebenten Dienst- 
jahrs erstreckt werden 7. 
Die Erstreckung der Widerruflichkeit der Anstellung eines etatmäßigen Beamten erfolgt 
hinsichtlich der landesherrlich angestellten Beamten durch landesherrliche, hinsichtlich der 
übrigen Beamten durch Entschließung der Anstellungsbehörde. 
Die Richter und die denselben gleichgestellten Beamten gelten von der ersten etat- 
mäßigen Anstellung an als unwiderruflich angestellt; auch kann durch landesherrliche Ent- 
schließung die Anstellung anderer Beamten schon vor Ablauf des oben bezeichneten Zeitraumes 
als unwiderruflich erklärt werden. 
Im Uebrigen erfolgt die Anstellung der Beamten unter dem Vorbehalt des Widerrufs 
oder der Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht etwas Anderes festgesetzt 
wird, ein Vierteljahr; die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht erforderlich, wenn die 
Kündigung wegen Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten erfolgt. 
Unwiderruflich angestellte Beamte können ohne ihre Zustimmung auf eine andere 
Amtsstelle nur versetzt werden, wenn dieselbe etatmäßig und ihrer Berufsbildung entsprechend 
ist und wenn dabei weder eine Zurücksetzung im Range, noch eine Schmälerung des anschlags- 
mäßigen Diensteinkommens eintritt. 
Im Falle einer nicht lediglich auf Antrag des Beamten erfolgenden Versetzung hat 
derselbe Anspruch auf Vergütung der geordneten Umzugskosten. 
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Strafversetzung. 
§ 57. 4. Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. „Der Beamte hat alle 
Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes den Gesetzen, Verordnungen und Dienstvor- 
schriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch sein Verhalten in und außer 
dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, würdig zu erweisen?).“ 
Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältniß übernimmt der Beamte nicht etwa nur 
die Verpflichtung zur Erfüllung einer Summe von bestimmt bezeichneten Aufträgen, son- 
dern er tritt in ein dauerndes, die Richtung seiner Lebensthätigkeit bestimmendes, d. h. 
berufsmäßiges Pflichtenverhältniß zur Staatsgewalt ein, wornach er als deren Organ an 
der Erfüllung des Staatswillens mitzuarbeiten hat. 
Daraus folgt: 
1. daß die gesammte amtliche Thätigkeit des Beamten nur auf die Verwirklichung 
dessen gerichtet sein darf, was das Gesetz als den Staatswillen bezeichnet hat, und daß er 
Alles zu unterlassen hat, was sich als ungesetzlich, ganz besonders, was sich als verfassungs- 
widrig darstellen würde. Jede Willkürlichkeit im Dienste, auch wenn sie nicht eine straf- 
rechtlich verfolgbare Handlung bilden sollte, ist daher eine Verletzung der Amtspflicht. 
Aus der Stellung des Beamten als Organ der Staatsgewalt, insbesondere der Re- 
gierung folgt: 
2. daß vor anderen Staatsbürgern dem Beamten die Pflicht des Gehorsams gegen 
das alle Staatsgewalt in sich vereinigende Staatsoberhaupt, den Großherzog, obliegt, und 
folgt außerdem für jeden Beamten, welcher in einem Verhältniß der Unterordnung zu 
einem anderen Beamten sich befindet, die Pflicht des Gehorsams gegen die Vorgesetzten. In 
dieser Pflicht des Gehorsams ist enthalten: 
1) Siehe hierzu daf. § 13. 2) Beamt. Ges. 8 8.
        <pb n="140" />
        124 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 867. 
a) die Verpflichtung des Beamten, bei der Verwaltung des ihm übertragenen Amtes 
sich, soweit nicht ein Gesetz entgegensteht, nach den hierfür, sei es allgemein erlassenen Ver- 
ordnungen und Dienstweisungen, sei es ihm besonders ertheilten Anordnungen zu richten. 
Näheres hierüber unten; 
b) die Pflicht, besondere Aufträge der Vorgesetzten, wo solche das Gesetz nicht aus- 
schließt, auch ohne weitere Vergütung zu erfüllen; 
c) die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. 
„Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren 
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinen Vorgesetzten vorgeschrieben 
iste hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältniß 
aufgelöst ist 1). 
Mit dieser Pflicht hängt: 
0 die Rechtsbeschränkung unmittelbar zusammen, daß es dem Beamten untersagt ist, 
ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde als Sachverständiger außergerichtliche Gutachten 
zu geben. = 
Ueber das zur Wahrung des Amtsgeheimnisses insbesondere im Falle der Ein- 
vernahme von Beamten als Zeugen, bei der Abgabe von außergerichtlichen Gutachten durch 
Beamte und bei ihrer Vernehmung als Sachverständige durch Gerichte und Staats- 
anwaltschaften einzuhaltende Verfahren ist das Nähere durch landesherrliche Verordnung 
vorgeschrieben); 
e) die Pflicht, an dem ihm von der vorgesetzten Behörde angewiesenen Orte seinen 
Aufenthalt zu nehmen und solchen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zu 
verlassen. 
„Zur vorübergehenden Entfernung vom Amte bedarf der Beamte des Urlaubs seitens 
der zuständigen Dienstbehörde. 
Zur Theilnahme an den Verhandlungen des Landtags bedürfen Beamte keines 
Urlaubs; die Stellvertretungskosten sind in diesem Falle von der Kasse zu tragen, aus 
welcher der Beamte sein Diensteinkommen bezieht. 
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte 
entfernt hält oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, sofern nicht von der zuständigen 
Dienstbehörde das Vorliegen besonderer Entschuldigungsgründe anerkannt wird, für die 
Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig)". 
1) Das. § 9. 
2) V. 27. Dez. 1889, die Pflichten der Beamten betr. 
3) Beamt. Ges. § 14. Näheres hierüber in §§ 19—26 d. angef. Verord. — Gewisse Kassenbeamte 
sollen alljährlich auf die Dauer von zwei bis vier Wochen von der Besorgung ihres Dienstes ent- 
bunden werden. 
Die Beurlaubung (Ablösung) soll eine vollständige sein, namentlich nicht etwa in der Weise 
beschränkt werden, daß der Beamte nur von den Kassengeschäften entbunden wird, andere Geschäfte 
aber weiter besorgt. 
Zeit und Dauer dieses vorgeschriebenen Urlaubs wird von der zur Urlaubsertheilung zuständigen 
Behörde festgesetzt, mit thunlichster Rücksichtnahme auf die Wünsche der Beamten (8 23 das.). 
Außer den Fällen der Theilnahme an den Verhandlungen des Reichstages oder Landtages ist 
eine Urlaubsertheilung nicht erforderlich, wenn die vorübergehende Entfernung vom Amte durch die 
Versehung einer ehrenamtlichen Stellung, zu deren Uebernahme eine gesetzliche Verpflichtung besteht, 
durch die Einberufung zum Militärdienst, durch die behördlich erfolgte Ladung zur Einvernahme als 
Zeuge, Sachverständiger und dergleichen bedingt ist. 
Jedoch hat der Beamte in solchen Fällen der vorgesetzten Behörde beziehungsweise dem Vor- 
stande der Stelle, welcher er angehört, von der beabsichtigten Abwesenheit so rechtzeitig Anzeige zu 
erstatten, daß erforderlichen Falls für anderweite Versehung des Dienstes gesorgt werden kann. Auch 
ist für den Fall der Einberufung zu militärischen Uebungen vorher rechtzeitig die Abkömmlichkeit im 
geordneten Wege festzustellen (§ 21 daf.). 
Insbesondere über die Belassung und Einziehung des Diensteinkommens während der vorüber-
        <pb n="141" />
        8567. Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. 125 
Der Gehorsam, welchen der Beamte seinen Vorgesetzten schuldet, ist jedoch überall 
kein blinder, sondern ein solcher, wie er der Natur eines organischen, d. h. bewußt mit- 
arbeitenden Gliedes entspricht. Da jeder Staatsbeamte, auch der geringste, Beamter des 
Staates, nicht Diener seines Vorgesetzten, auch nicht des obersten ist, so muß die Pflicht 
des Gehorsams stets nur im Einklang mit dem Willen des Staates, d. i. mit dem Ge- 
setze erfüllt werden. Daraus folgt, daß in der Regel kein Beamter verpflichtet ist, einer 
Weisung eines Vorgesetzten Folge zu leisten, die nicht einmal äußerlich als Wille des 
Staates sich kundgibt, d. h. welche von einem Vorgesetzten außerhalb seines Zuständigkeits- 
kreises erlassen ist oder zwar innerhalb seines Zuständigkeitskreises, aber ohne Einhaltung 
derjenigen Förmlichkeiten, welche durch die Staatsverfassung oder die auf Grund der- 
selben erlassenen Gesetze vorgeschrieben sind. In solchen Fällen ist der Beamte zu gehorchen 
nicht einmal berechtigt ). Gegenüber von solchen Anordnungen der Vorgesetzten, welche 
die äußeren Merkmale eines giltig zu Stande gekommenen Staatswillens an sich tragen, 
ist die Stellung der Beamten eine verschiedene, je nachdem sie ein Amtt richterlichen Cha- 
rakters bekleiden oder nicht. Gemäß ihrer Aufgabe dürfen die ersteren nicht nur, son- 
dern müssen sogar jede Anordnung eines Vorgesetzten, ehe sie sie anwenden, dahin prüfen, 
ob sie nach allen Richtungen hin den wahren Willen des Staates darstellt, ob also nicht 
die anordnende Behörde in die Zuständigkeit eines höheren Faktors der Bildung des Staats- 
willens eingegriffen oder sich nicht durch den Inhalt der Anordnung mit dem Staatswillen 
in Widerspruch gesetzt hat. In der gleichen Lage befinden sich auch die Beamten der 
Verwaltungsbehörden in denjenigen Fällen, in welchen sie nicht sowohl eine Handlung der 
Verwaltung vornehmen als nach Maßgabe der bestehenden Gesetzgebung Recht zu sprechen, 
d. h. in welchen sie richterliche Funktion zu versehen haben. In allen anderen Fällen da- 
gegen sind die Beamten der Verwaltung verbunden, allen Anordnungen der ihnen vor- 
gesetzten Behörde, welche sich äußerlich als in giltiger Form zu Stande gekommen darstellen, 
Folge zu leisten, wobei die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit der Anordnung der 
anordnenden Behörde, dem vollziehenden Beamten nur jene für den Vollzug zufällt. 
Die Pflicht des Gehorsams beschränkt sich auf die dienstliche Thätigkeit des Beamten. 
Außerhalb derselben ist der Dienstvorgesetzte ihm nicht zu befehlen berechtigt, der Beamte 
demselben nicht zu gehorchen verpflichtet. Doch darf diese außerdienstliche Freiheit nie in 
einer solchen Weise mißbraucht werden, daß dadurch das innerhalb des Dienstes bestehende 
Unterordnungsverhältniß geschädigt würde. 
3. Das Beamtenverhältniß ist ein auf die Dauer als Lebensberuf eingegangenes. 
Daraus folgt: 
a) Die Verpflichtung des Beamten, dem Staate Dienste zu leisten, beschränkt sich 
— regelmäßig — nicht auf die Besorgung der Geschäfte des einen Amtes, mit dessen 
Uebertragung das Verhältniß begonnen hat, sondern geht darauf, daß der Beamte ver- 
pflichtet ist, innerhalb einer gewissen, ihm einmal verliehenen Rangstellung und mit Vor- 
behalt seiner einmal erworbenen ständigen Bezüge, alle diejenigen Dienste zu leisten, welche 
die Staatsgewalt von ihm verlangt und welche er nach der Art seiner Vorbildung zu 
leisten fähig ist. Er ist deshalb — mit den obigen Vorbehalten — verpflichtet, jeder 
Versetzung auf eine andere Dienststellung sich zu fügen. Und zwar können nicht etat- 
mäßig angestellte Beamte und ebenso etatmäßig aber noch widerruflich angestellte Beamte 
unbedingt versetzt werden. 
** Entfernung vom Amte, ferner über die Folgen der unerlaubten Entfernung vom Amte s. 
af. 9§ 27—32. 
Z 1) Hierher würden z. B. gehören: Entschließungen des Staatsoberhauptes in Staatsangelegen- 
heiten, welche der Gegenzeichnung eines Ministers entbehren, Verfügungen einer Verwaltungsbehörde 
in richterlichen Angelegenheiten.
        <pb n="142" />
        126 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 867. 
Ueber die Versetzung unwiderruflich angestellter Beamten s. o. 
Besondere Bestimmungen gelten für die richterlichen Beamten, die Mitglieder des 
Verwaltungsgerichtshofes, die der Oberrechnungskammer und die Volksschullehrer. 
Ohne seine Zustimmung kann ein Richter bei dem Oberlandesgerichte, bei den Land- 
gerichten und den Amtsgerichten auf eine andere Stelle nur versetzt werden, wenn es entweder 
a) in Folge einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Be- 
zirke oder 
b) durch das Interesse der Rechtspflege geboten ist. 
Die Versetzung ohne Zustimmung des Richters darf in diesen Fällen nur auf eine 
gleiche oder höhere Richterstelle erfolgen und nicht mit einer Schmälerung des Gehalts 
verbunden sein. 
Jedoch kann ein Amtsrichter, welcher seit der Anstellung auf einer richterlichen 
Amssstelle noch nicht fünf Dienstjahre zurückgelegt hat, sofern es durch das Interesse der 
Rechtspflege geboten ist, auch auf eine nicht richterliche Amtsstelle ohne seine Zustimmung 
versetzt werden. 
Gleiches gilt für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs und der Oberrech- 
nungskammer mit der Maßgabe, daß diese auch auf ihrer Berufsbildung entsprechende 
Verwaltungsstellen versetzt werden können, sofern damit eine Zurücksetzung im Range und 
eine Schmälerung im Diensteinkommen nicht verbunden ist. Bei den Letztgenannten ist 
das maßgebende Interesse des Dienstes das der Oberrechnungskammer selbst?). 
Die Versetzung eines Volksschul-Hauptlehrers kann — außer dem Falle der Straf- 
versetzung — ohne dessen Zustimmung nur stattfinden, nachdem auch die Ortsschulbehörde 
der Stelle, von der er entfernt werden soll, darüber vernommen worden ist?). 
Ebenso ist der Beamte verpflichtet, soweit nicht sein Amt von vornherein ihm nur 
als Nebenberuf übertragen ist, der Erfüllung desselben nicht nur nöthigenfalls seine ganz: 
Zeit und Kraft zu widmen, sondern auch andere Dienstfunktionen, welche gesetzlich mit 
seinem Hauptamte vereinbar sind und seiner Vorbildung entsprechen, ohne Entgelt zu über- 
nehmen. Daher die gesetzliche Beschränkung der Besorgung von nichtstaatlichen Nebenämtern 
und Nebenbeschäftigungen. 
„Ein Beamter darf ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung nur besorgen, wenn 
und soweit dies mit der gewissenhaften Wahrnehmung seiner Amtspflichten und mit dem 
in seinem Berufe erforderten Ansehen und Vertrauen vereinbar ist. 
Die vorgängige Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde ist erforderlich: 
1. zum Betriebe eines Gewerbes und zwar auch dann, wenn es von der Ehefrau 
oder einem im Hausstande des Beamten befindlichen Angehörigen oder Dienstboten des- 
selben betrieben wird; 
2. zur Besorgung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung, mit welchen eine 
Belohnung verbunden ist; 
3. zum Eintritt in das Gründungskomite, den Vorstand, Verwaltungs= oder Auf- 
sichtsrath einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft. 
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
In den unter Ziffer 3 bezeichneten Fällen darf die Genehmigung nur ertheilt werden, 
sofern nicht die Stelle unmittelbar oder mittelbar mit einem Gewinn oder einer Belohnung 
verbunden ist. 
Hinsichtlich derjenigen Beamten, deren Amtsstelle nicht ihre ganze Zeit und Kraft 
erfordert, können im Verordnungswege Ausnahmen zugelassen werden “. 
1) Beamt. Ges. §§ 130—132. 2) Elem. Unterr. Ges. § 33. 
3) Beamt. Ges. § 12. Näheres s. in der ldh. Verord. v. 27. Dez. 1889, 58 11—18.
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        867. Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. 127 
Der Beamte hat in dem ihm von der Staatsregierung angewiesenen Dienstverhält- 
nisse zu verbleiben, bis er aus demselben ordnungsmäßig entlassen ist. Weiteres hier- 
über unten. 
„Die Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Gehalte, Belohnungen und Geschenke von 
anderen Regenten oder Regierungen nicht ohne vorgängige Genehmigung des Landesherrn 
oder der vom Landesherrn als zuständig erklärten Behörde, ferner sonstige mit Bezug 
auf das Amt erfolgende Belohnungen und Geschenke nicht ohne vorgängige Genehmigung 
der zuständigen Dienstbehörde annehmen #). 
Bezüglich der Titel und Ehrenzeichen trifft diese Rechtsbeschränkung alle Staats- 
angehörigen (s. 8 23); sie trifft aber auch diejenigen Beamten, welche nicht badische Staats- 
angehörige sind?). 
Auch die Wahrung eines „der Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert"“, 
würdigen außeramtlichen Verhaltens ist durch das Gesetz ausdrücklich zur Rechts- 
pflicht des Beamten erklärt. 
Damit ferner auch seine Hinterbliebenen soweit möglich ihrem Stande entsprechend 
ihren Unterhalt finden können, besteht ein gewisser Zwang zur Versorgung derselben. 
Hierüber s. u. 
Auf der Erwägung, wie durch die außerdienstlichen Verhältnisse des Beamten, ins- 
besondere seine Familienverhältnisse die dienstlichen Interessen beeinflußt werden können, 
beruht endlich die Gesetzesbestimmung, daß der Beamte, bevor er eine eheliche Verbindung 
eingeht, der zuständigen Dienstbehörde hiervon Anzeige zu erstatten hat, und es der Verord- 
nung vorbehalten worden ist, Kategorien von Beamten zu bezeichnen, welche ausnahms- 
weise einer vorgängigen Erlaubniß der zuständigen Dienstbehörde zur Verehelichung be- 
dürfen 5). 
Die oben dargestellten auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses, die Annahme von 
Auszeichnungen 2c. und das außerdienstliche Verhalten bezüglichen Verpflichtungen liegen 
auch den im Ruhestand befindlichen Beamten ob, die allgemeinen Verpflichtungen zur ge- 
wissenhaften Erfüllung der Dienstobliegenheiten und das würdige Verhalten in und außer 
Dienst, die Beschränkung in der Besorgung von Nebengeschäften, der Annahme von Aus- 
zeichnungen 2c. und zum Theil jene bezüglich der Entfernung vom Amte auch solchen Per- 
sonen, welche, ohne Beamte im Sinne des Gesetzes zu sein, in einem Dienstverhältnisse 
zum Staate stehen"). 
Auf die getreue Erfüllung der Dienstobliegenheiten ist jeder Beamte eidlich zu ver- 
pflichten. 
Der geleistete Diensteid verpflichtet auch für alle Aemter, welche später übertragen 
werden. 
Ist die diensteidliche Verpflichtung etwa unterblieben, so ist dies auf die Giltigkeit 
der Amtshandlungen und auf die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen ohne Einfluß?). 
Gewisse Beamte haben für ihr Dienstverhältniß dem Staate Sicherheit zu leisten. 
Diese haftet für alle vermögensrechtlichen Ansprüche, welche dem Staate gegenüber dem 
Beamten aus dessen Amtsführung zustehen?). 
1) Beamt. Ges. 8§ 13. 
2) Näheres hierüber in §§ 14—18 d. angef. ldh. Verord. 
3) Beamt. Ges. § 11; §§ 8—10 d. angef. ldh. Verord. 
¾9 Beamt. Ges. § 15. 
5) Das. § 8. Näheres f(. angef. ldh. Verord. v. 7. Febr. 1890, §§ 14—17 u. Anl. B. Personen, 
welche ohne Beamteneigenschaft in einem Dienstverhältniß zum Staate stehen, werden in der Regel 
blos handgelübdlich verpflichtet. Das. § 18 u. Anl. C. 
6) Beamt. Ges. § 7. Näheres ist durch besondere Verordnungen bestimmt.
        <pb n="144" />
        128 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 868. 
§ 58. 5. Rechte der Beamten. Aus der Natur des Beamtenverhältnisses folgt, daß 
dem Beamten Rechte ) in doppelter Richtung zustehen müssen: 
1. zur Sicherung seiner persönlichen Stellung, 
2. zur Sicherung seiner und seiner Familie wirthschaftlichen Stellung. 
Solche Rechte stehen auch den badischen Beamten zu. 
I. Sicherung der persönlichen Stellung, wenn auch nicht ein persönliches 
Recht des Beamten, gewähren die im R.Str. G. B. §§ 113 u. 114 enthaltenen Bestim- 
mungen über den Widerstand gegen die Staatsgewalt bezw. gegen Beamte. Außerdem 
ist es politische Verpflichtung der Regierung, dasjenige, was ein Beamter in korrekter Voll- 
ziehung eines in giltiger Form erlassenen Auftrages seines Vorgesetzten gethan hat, zu 
vertreten und zu verantworten. 
Mit in Anerkennung dieses Grundsatzes hat die badische Gesetzgebung von dem in 
§ 11 des R. Einf. G. zur Gerichtsverfassung enthaltenen Vorbehalte hinsichtlich der Einholung 
einer Vorentscheidung bei Verfolgung eines Beamten Gebrauch gemacht. 
Das Gesetz?) bestimmt hierüber: 
Die strafrechtliche oder civilrechtliche Verfolgung eines Beamten wegen eines in Aus- 
übung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlung ist im 
Falle des Verlangens des dem Beamten vorgesetzten Ministeriums an die Vorentscheidung 
des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Das Verlangen kann nur so lange gestellt werden, 
als in dem gerichtlichen Verfahren ein Endurtheil nicht verkündet ist. 
Eine Vorentscheidung ist nicht zulässig mit Bezug auf civilrechtliche Klagen: 
1. gegen Richter, einschließlich der Bürgermeister, beziehungsweise ihrer Stellver- 
treter, soweit denselben richterliche Funktionen in bürgerlichen Rechtssachen übertragen sind; 
2. gegen Gerichtsnotare, Notare, Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher; 
3. gegen die Mitglieder der Grund= und Pfandbuchbehörden; 
4. gegen die Standesbeamten. 
Die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich auf die Feststellung zu 
beschränken, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unter- 
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat oder ob dies nicht der 
Fall ist. 
Eine Vorentscheidung der letzten Art ist für das Gericht, welches in der Sache zu 
entscheiden hat, verbindlich. 
Eine Vorentscheidung der ersten Art steht weder dem Beamten in seiner weiteren Ver- 
theidigung vor dem Gerichte, noch dem Gerichte bei seiner rechtlichen Entscheidung der Sache 
im Wege. 
Die Bestimmungen über die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch 
anwendbar, wenn eine gerichtliche Verfolgung wegen Amtshandlungen gegen einen aus 
dem Dienste bereits ausgeschiedenen Beamten oder gegen die Erben eines Beamten an- 
hängig wird. 
Unter den Beamten sind auch diejenigen, welche in mittelbarem Staatsdienste stehen, 
einbegriffen. 
Als förmliche Rechte stehen dem Beamten zur Sicherung einer des gewählten Berufes 
1) Es ist in dem Nachstehenden nur von denjenigen Rechten die Rede, welche dem Beamten gegen- 
über der Regierung zustehen. Denn gegenüber den übrigen Staatsbürgern als Unterthanen stehen nicht 
ihm, sondern nur der Staatsgewalt, bzw. der Behörde, welche er vertritt, Rechte zu, z. B. die Exekutiv-= 
Hemal:, das Recht auf Gehorsam, auf Anerkennung der von dem Beamten ausgehenden Akte als öffent- 
licher 2c. 
e 52 V. 24. Febr. 1880, den Verwaltungsgerichtshof u. das verwaltungsgerichtl. Verfahren betr. 
. o. 8 50.
        <pb n="145" />
        858. Rechte der Beamten. 129 
1 
und des verwalteten Staatsamtes würdigen gesellschaftlichen Stellung sowohl im Verhält- 
nisse zu den Mitbeamten als zu anderen Staatsbürgern gewisse Ehrenrechte zu: 
a) Titel. Sie sind entweder unmittelbar mit dem verliehenen Amte verbunden 
und von diesem hergenommen, sodaß durch die Uebertragung des Amtes auch der Titel des 
Beamten bestimmt ist, oder werden besonders verliehen, insbesondere auch zur Auszeichnung 
des Beamten nach dem Ermessen der Krone. Einen staatlichen Titel zu führen, ist nur 
derjenige berechtigt, welchem die Staatsgewalt ihn verliehen hat. Anmaßung öffentlicher 
Titel ist strafbar 1). (S. § 23.) 
Der einmal verliehene Titel, den der Beamte auch außerhalb seines Dienstes zu 
führen berechtigt ist und dessen Beilegung auch Seitens der Behörden im dienstlichen Ver- 
kehre er verlangen kann, darf dem unwiderruflich angestellten Beamten, auch bei oder nach 
der Versetzung in den Ruhestand, nicht einfach entzogen, sondern muß auch bei der Ueber- 
tragung eines anderen Amtes, Organisationsänderungen 2c. entweder belassen oder durch 
einen gleichwerthigen ersetzt werden ). Eine Ausnahme findet nur bei der Versetzung zur 
Strafe statt. 
Mit der völligen Lösung des Beamtenverhältnisses, sei es durch erbetene oder un- 
erbetene Entlassung, sei es in Folge von Bestrafung, verliert der seitherige Beamte — im 
Falle der erbetenen Entlassung, sofern ihm nicht ausnahmsweise die Fortführung des Titels 
gestattet wird oder ihm ein vom Amte unabhängiger persönlicher Titel verliehen ist — 
das Recht auf Führung des Titels 3). Die Verleihung eines Amtstitels ohne gleichzeitige 
Uebertragung eines staatlichen Amtes begründet kein Staatsdienstverhältniß. Hierüber 
siehe § 56. 
b) Dienstrang. Unter Dienstrang wird diejenige Stellung verstanden, welche einer 
Behörde im Verhältniß zu anderen Behörden und einem Beamten im Verhältniß zu anderen 
Beamten, innerhalb der Stufenleiter des Behörden= und Beamten-Organismus hinsichtlich 
des dienstlichen Ehrenansehens organisationsmäßig eingeräumt ist. Der Dienstrang hat 
somit Bedeutung nur im Verhältniß der Behörden und Beamten zu einander, nicht auch 
im Verhältniß zu Privatpersonen. 
Eine alle Zweige des Staatsdienstorganismus umfassende Rangordnung besteht in 
Baden nicht, wohl aber ist eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen gesetzlich aufgestellt und 
außerdem bezüglich einer Anzahl von Beamten-Kategorien der Dienstrang durch besondere 
Verordnungen festgesetzt). 
1) R. Str. G. B. § 360 Ziff. S; Beamt. Ges. § 13. 
2) Arg. Beamt. Ges. § 5. 
3) Beamt. Ges. § 95; Reg. Begr. zu Beamt. Ges. 88 5 u. 6. 
4) Ldh. Verord. v. 5. Juli 1808, neue Rangordnung, Reg. Bl. Nr. XX, S.177, durch welche die 
Rangordnungen von 1800 u. 1803 aufgehoben wurden; weitere Verordnungen im Reg. Bl. 1824, 
Nr. VII, S. 54; 1826, Nr. I, S. 1; 1864, Nr. XXIX, S. 326; G. u. V. Bl. 1879, Nr. XI VIII, S. 769; 
1882, Nr. VIII, S. 45; 1892, Nr. XXIX, S. 495; 28. Dez. 1894, G. u. V. Bl. 1895, Nr. I, S. 1. Ges. 
v. 25. Aug. 1876 üb. d. Oberrechnungskammer. 
Nach den angef. Bestimmungen und nach der Praxis kann folgendes Rangverhältniß der oberen 
Staatsbeamten als im Allgemeinen feststehend angenommen werden: 
I. Klasse (Excellenzen): Staatsminister, Minister, Geheime Räthe I. Kl.; Präsident der Ober- 
rechnungskammer; 
II. Klasse: Staatsräthe, Präsidenten der Ministerien, des Oberlandesgerichtes und des Verwal- 
tungsgerichtshofes, Geheime Räthe II. Kl.; 
III. Klasse: Geheime Legations-, Oberregierungs= und Oberfinanzräthe, Senatspräfidenten des 
Oberlandesgerichtes, Landesgerichtspräsidenten, Direktoren der Mittelstellen, Geheime Räthe III. Kl.; 
· IV. Klasse: Ministerialräthe, der Oberstaatsanwalt, sofern ihm nicht ein höherer Rang verliehen 
ist, Oberlandesgerichtsräthe, Direktoren der Landgerichte, erste Staatsanwälte, Verwaltungsgerichtsräthe, 
Geheime Regierungs= oder Finanzräthe, Abtheilungsdirektoren; Geheime Hofräthe; Oberbauräthe. 
V. Klasse: Landgerichtsräthe, Regierungs--, Finanz-, Forst-, Bauräthe, Oberamtsrichter, Ober- 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 9
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        130 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 58. 
Zu unterscheiden von dem Dienstrang des Beamten ist der — objektive — Dienst- 
rang der Behörde, also des von dem Beamten bekleideten Amtes. In der Regel entscheidet 
zwar die von dem Beamten bekleidete Dienststelle zugleich über seinen Rang. Es kann 
ihm aber für seine Person ein höherer Rang — meist durch Verleihung eines höheren 
Titels, als das Amt ihn gewährt — verliehen sein. 
Der einmal erlangte Dienstrang kann dem unwiderruflich angestellten Beamten wäh- 
rend der Dauer des Beamtenverhältnisses ohne seine Zustimmung nicht entzogen werden, 
außer im Falle der Strafversetzung 7). 
c) Uniform. TVheils zu dem Zweck, den Beamten im Verkehr mit dem Publikum 
als solchen kenntlich zu machen, theils zu dem Zwecke, um ihn sowohl vor anderen Staats- 
bürgern und im Verhältniß zu anderen Beamten auszuzeichnen, ist gewissen Kategorien 
von Beamten das Tragen einer Unisorm, d. h. eines von der großherzoglichen Regierung 
bezeichneten, nur diesen Staatsbeamten zukommenden Dienstkleides, zur Pflicht gemacht, 
andere sind hierzu wenigstens für berechtigt erklärt?). Die Verpflichtung sowohl als die 
Berechtigung zum Tragen der Uniform erlischt mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem 
aktiven Staatsdienste. 
II. Zur Sicherung der wirthschaftlichen Existenz des Beamten und seiner Familie 
sind ihm und seiner Familie gewisse Vermögensrechte gewährt, nämlich ihm selbst während 
des aktiven Dienstes das Recht auf das Diensteinkommen, im Ruhestand auf Ruhegehalt; 
seiner Familie auf Hinterbliebenenversorgung. 
1. Das Diensteinkommen) bestht je nach der Art der einem Beamten zu- 
kommenden Bezüge aus: 
a) Gehalt, 
b) Wohnungsgeld, 
) Nebengehalt, 
d) wandelbaren Bezügen (als: Tages-, Geschäfts-, Zustellungsgebühren u. dal.), 
e) Naturalbezügen (als: Gewährung freier Wohnung. Beköstigung, Kleidung, Heiz- 
ung, Beleuchtung u. dgl.) oder den an ihre Stelle tretenden Bauschsummen, 
4) Dienstaufwands-Entschädigungen (als: Vergütung für auswärtige Dienstgeschäfte, 
für Umzugskosten u. dgl.) 
amtmänner, Ministerialassessoren, Hofräthe. Insbesondere in diese und die folgenden Klassen wären 
noch eine Reihe von wissenschaftlich gebildeten Beamten einzureihen. Bei einzelnen Kategorien wird der 
Dienstrung jeweils im Einzelfalle bestimmt. 
1) Beamt. Ges. 8 5. 
2) Ueber die Uniform der Mitglieder des Ministeriums des großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten s. Bek. d. Min. d. großh. Hauses u. d. ausw. Angel. v. 23. Febr. 1827, 
Reg. Bl. Nr. VI, S. 54, der übrigen Civilstaatsdiener bis einschließlich zu den Mitgliedern der Mittel- 
stellen und der Bezirksbeamten f. Bek. d. Min. d. großh. Hauses u. d. ausw. Angel. v. 17. April 1838, 
Reg. Bl. Nr. XXIII, S. 209, v. 25. Juli 1856, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 265, u. v. 18. Nov. 1857, Reg. Bl. 
Nr. LVIII, S. 530. Darnach bestehen — ohne daß dadurch den bestehenden Rangverhältnissen präfu- 
dizirt würde — fünf Uniformsklassen. 
Die zu den drei ersten Uniformsklassen gehörenden Staatsdiener und außerdem die übrigen Mit- 
glieder der sämmtlichen dem Ministerium des Innern unterstehenden Kollegien und die Vorstände der 
Verwaltungsämter (sowie die Bezirksforstbeamten) find zur Anschaffung der vorgeschriebenen Uniform 
verpflichtet, die Beamten der übrigen oben genannten Kategorien zum Tragen derselben nur berechtigt. 
Die Vorstände der Verwaltungsämter, ihre Stellvertreter und die Polizeibeamten haben, so oft 
sie bei dienstlichen Anlässen öffentlich auftreten müssen, als Auszeichnung eine aus gelber und rother 
Seide gewirkte Schärpe zu tragen. 
Ueber die Uniformirung der Bezirksforstbeamten, der Bezirksfinanzbeamten, der Beamten und 
Angestellten der großherzoglichen Staatseisenbahnverwaltung bestehen besondere Verordnungen. 
Ueber die Sestrafung des unbefugten Tragens einer Uniform oder einer Amtskleidung fs. 
R. Str. G. B. § 360 Ziff. 8. 
3) Beamt. 7t 16—27.
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        858. Rechte der Beamten. 131 
Für die Bemessung des Ruhe-, Unterstützungs= und Versorgungsgehaltes sowie des 
Wittwenkassenbeitrags der etatmäßigen Beamten wird aus den unter a, b, d und e 
genannten Bezügen ein „Einkommensanschlag“ gebildet. 
Abgesehen von den Fällen des Widerrufs, der Kündigung und des disziplinären Ein- 
schreitens darf ohne Zustimmung des Beamten der Einkommensanschlag desselben nicht ge- 
kürzt und der ihm zugesicherte Gehalt nicht vermindert werden. 
a) Gehalt. Jeder etatmäßige Beamte hat bei befriedigender Dienstleistung und 
tadelfreiem Verhalten Aussicht auf regelmäßiges Vorrücken bis zum Höchstbetrag des Ge- 
halts, welcher für die von ihm bekleidete Stelle festgesetzt ist. 
Ein besonderes Gesetz, die Gehaltsordnung!), bestimmt über die Gehalte und das 
Vorrücken in denselben das Nähere, und zwar im Wesentlichen dahin: 
Bei der Verwilligung der Gehalte und Zulagen an etatmäßige Beamte, sowie bei 
der Anrechnung der wandelbaren und Naturalbezüge solcher Beamten im Einkommensan- 
schlage wird nach Maßgabe dieser Gehaltsordnung und des ihr anliegenden Tarifs ver- 
fahren. 
Dieser Tarif gruppirt sämmtliche etatmäßige Beamte in (10) Abtheilungen und be- 
zeichnet in diesen für jede Kategorie von Beamten die ihnen zukommenden Gehaltssätze 1) 
— entweder feste Gehalte oder Anfangs= und Höchstgehalte oder wenigstens Höchstgehalte — 
die ihnen regelmäßig zukommenden Zulagen, die Zulagefristen und die etwaigen Beför- 
derungszulagen. 
Die Verwilligung der Gehalte und Zulagen, sowie die Entschließung über die An- 
rechnung der wandelbaren und Naturalbezüge im Einkommensanschlage erfolgt im einzelnen 
Falle durch den Landesherrn oder die vom Landesherrn für zuständig erklärte Behörde. 
Sobald gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten eine er- 
hebliche Ausstellung vorliegt, soll das Vorrücken entweder ganz unterbleiben, oder eine 
Zulage nur mit einem Theilbetrag, oder in längeren Fristen, oder in widerruflicher Weise 
erfolgen; dem Beamten ist auf Ansuchen der Grund einer solchen Entschließung zu eröffnen. 
Für die Art und Höhe der zu verwilligenden Gehalte und Zulagen und für die 
Zulagefristen ist die im Hauptdienst übertragene Amtsstelle maßgebend und bleiben Amts- 
stellen und Amtsthätigkeiten, welche dem Beamten bloß vorläufig oder vorübergehend oder 
im Nebendienste übertragen sind, außer Betracht. 
Bei der ersten etatmäßigen Anstellung auf einer Amtsstelle, für welche im Tarif 
ein Anfangsgehalt vorgesehen ist, erhält der Beamte in der Regel den Anfangsgehalt. 
Erfolgt die erste etatmäßige Anstellung auf einer Amtsstelle, für welche im Tarif 
weder ein Anfangs= noch ein fester Gehalt vorgesehen ist, so wird der Anfangsgehalt nach 
den Umständen des einzelnen Falles bemessen. 
Solange ein Beamter nach der ersten etatmäßigen Anstellung auf derselben Amts- 
stelle oder auf gleichartigen Amtsstellen verbleibt, erhält er zuerst nach Ablauf der Anfangs- 
zulagefrist die etwa vorgesehene Anfangszulage und weiterhin nach Ablauf der ordentlichen 
Zulagefristen die ordentlichen Zulagen. 
Im Fall der Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle ist für die Höhe der Zulage 
und für die Zulagefrist die neue Amtsstelle maßgebend. 
Ist im Tarif für den Fall der Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle eine Be- 
förderungszulage vorgesehen, so erhält der Beamte mit der Versetzung sofort die Be- 
förderungszulage, unbeschadet des sonstigen Vorrückens. 
1) S. o. 8 55 Note 1, S. 117. 
2) Nur bei einigen wenigen Kategorien von Beamten, z. B. den Professoren der Hochschulen, find 
feste oder Höchstgehalte nicht festgesetzt. 
9 *
        <pb n="148" />
        132 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 58. 
Wird ein Beamter auf eine höhere Amtsstelle versetzt, für welche nicht ein fester 
Gehalt vorgesehen ist, so erhält er mit der Versetzung in der Regel die für die neue Amts- 
stelle im Tarif vorgesehene Beförderungszulage. Außerdem erhält er je nach Ablauf der 
ordentlichen Zulagefristen die ordentlichen Zulagen; für die Höhe und Frist derselben ist 
die neue Amtsstelle maßgebend. 
Wird ein Beamter auf eine geringere Amtsstelle versetzt, so ist im Einzelfalle zu 
bestimmen, ob und inwieweit eine Verminderung des seitherigen Gehaltsbezugs einzutreten 
hat und von welchem Zeitpunkte an die Frist für die auf der neuen Amtsstelle etwa zu- 
lässige nächste Zulage läuft. 
Die richterlichen Beamten, ebenso die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes 
und der Oberrechnungskammer haben einen Rechtsanspruch auf den für ihre Amtsstellen 
bestimmten Gehalt und auf regelmäßiges Vorrücken in demselben nach Maßgabe der Ge- 
haltsordnung ½. 
Bei weiblichen Beamten wird mit ihrer Verehelichung die Anstellung eine un- 
bedingt widerrufliche. 
b) Wohnungsgeld. Jeder etatmäßige Beamte, welcher sein Diensteinkommen 
wesentlich in der Form von Gehalt bezieht, hat Anspruch auf Wohnungsgeld nach dem 
gesetzlichen Tarif?). 
Ein Beamter, dessen Amtsstelle nicht seine ganze Zeit und Kraft erfordert, hat nur 
auf die Hälfte des tarifmäßigen Wohnungsgeldes Anspruch. 
Der Betrag des Wohnungsgeldes richtet sich einerseits nach der Dienstklasse, welcher 
die Amtsstelle des Beamten angehört, anderseits nach der Ortsklasse, welcher die Gemeinde 
(Gemarkung) des dienstlichen Wohnsitzes des Beamten zugewiesen ist. 
Bekleidet ein Beamter mehr als eine zum Bezug von Wohnungsgeld berechtigende 
Amtsstelle, so bestimmt sich dasselbe nach der Amtsstelle, welche auf den höheren Betrag 
Anspruch gibt. 
c) Als Nebengehalt gelten diejenigen regelmäßig wiederkehrenden Bezüge eines 
etatmäßigen Beamten, welche demselben neben dem geordneten Gehalte oder den wandel- 
baren Bezügen aus besonderen Gründen, namentlich wegen besonderer Leistung oder Ver- 
wendung (Dienstzulage, Funktionsgehalt), wegen des Aufenthalts an einem bestimmten Orte 
(Orts-, Auslandszulage) oder wegen lange andauernder Verwendung im staatlichen Dienste 
(Alterszulage), verliehen werden. 
Der Nebengehalt ist widerruflich). 
d) und e) In wieweit einem etatmäßigen Beamten neben dem tarifmäßigen Gehalt 
noch wandelbare und Naturalbezüge als Bestandtheile des Einkommensanschlags 
verliehen werden können, ist in dem Gehaltstarif bestimmt!). 
f) Die Bestimmungen über dieden Beamten zu gewährenden Entschädigungen für Dienst- 
aufwand sind, bis zur Erlassung eines Gesetzes hierüber, durch Verordnung festgesetzt . 
1) Beamt. Ges. §§ 130—132. 
2) Dieser, in der Anlage zum Gesetz v. 9. Juli 1894 enthalten, enthält sechs Dienstklassen und 
vier Ortsklassen. 
Durch die Gehaltsordnung find die etatmäßigen Amtsstellen in die verschiedenen Dienstklassen des 
Wohnungsgeldtarifs eingereiht und ferner die Amtsstellen bezeichnet, deren Inhaber nur die Hälfte des 
Wohnungsgeldes zu beanspruchen haben. 
Solange ein Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Großherzogthums hat, erhält 
er das Wohnungsgeld in der durch besondere Entschließung der zuständigen Behörde festzusetzenden 
Form und Höhe. 
Näheres im Beamt. Ges. 8§§ 23, 24; Geh.Ord. 8 17. 
3) Beamt. Ges. § 25; Geh.Ord. §§ 11 u. 12. 
4) S. Geh.Ord. §§ 13—15. 
5) Ueber die sachlichen Amtsunkosten s. Verord. d. Finanzmin. v. 18. Okt. 1889, G. u. V. Bl.
        <pb n="149" />
        8 68. Rechte der Beamten. 133 
Soweit es sich um Zuweisung ständiger Bezüge dieser Art handelt, bleibt je nach 
den Umständen die Genehmigung im Staatsvoranschlag vorbehalten. 
2. Die Versetzung in den Ruhestand. Ein etatmäßiger Beamter kann 
in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder 
1. das fünfundsechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner 
Thätigkeit gehemmt, oder 
2. wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder 
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden, oder 
3. seit mindestens einem Jahr durch Krankheit von der Versehung seines Amtes ab- 
gehalten ist. 
Auf sein Ansuchen kann ein Beamter in den Ruhestand versetzt werden, wenn 
durch eine pflichtmäßige Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde festgestellt ist, 
daß eine der oben bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. 
Die Zuruhesetzung eines Beamten, welcher das fünfundsechszigste Lebensjahr zurück- 
gelegt hat, kann auch ohne sein Ansuchen unter Beobachtung der gleichen Vorschriften ver- 
fügt werden, nachdem dem Beamten Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist. 
Die Mitglieder der obersten Staatsbehörde können, auch ohne daß die oben bezeich- 
neten Voraussetzungen vorliegen, jederzeit in den einst weiligen Ruhestand versetzt werden 
und die einstweilige Zuruhesetzung nachsuchen. 
Ebenso können etatmäßige Beamte, zu deren Verwendung im staatlichen Dienste in 
Folge einer Veränderung in der Organisation der Behörden oder ihrer Bezirke keine Ge- 
legenheit mehr besteht, ferner aus sonstigen triftigen Gründen die diplomatischen Vertreter, 
die Direktoren und Mitglieder der Ministerien, die Vorstände der Centralmittelstellen, der 
Oberstaatsanwalt und die Beamten des Großherzoglichen Geheimen Kabinets in den einst- 
weiligen Ruhestand versetzt werden. 
Ein etatmäßiger Beamter, welcher nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren 
in den Ruhestand versetzt wird, hat, sofern diese Maßnahme nicht in einem durch eigenes 
schweres Verschulden herbeigeführten Leiden ihren Grund hat, Anspruch auf lebenslänglichen 
Ruhegehalt. 
Luch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit tritt der Anspruch auf Ruhegehalt ein, 
wenn die Zuruhesetzung entweder 
1. auf Grund der eben erwähnten Bestimmungen als nur einstweilige, oder 
2. wegen einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung erfolgt ist, welche 
sich der Beamte erweislich bei Ausübung seines Dienstes oder aus Veranlassung desselben 
ohne eigenes Verschulden zugezogen hat. 
Der Ruhegehalt beträgt — abgesehen von einzelnen Sonderbestimmungen, insbesondere 
auch für die einstweilige Zuruhesetzung — wenn die Zuruhesetzung nach vollendetem zehnten, 
jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, dreißig Prozent der Summe, welche un- 
mittelbar vor der Zuruhesetzung den Einkommensanschlag des Beamten darstellt, und steigt 
von da an mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ein und einhalb Prozent jener 
Summe. 
Er darf fünfundsiebzig Prozent des Einkommensanschlags und 7500 Mark nicht 
übersteigen. 
Ueber die für die Berechnung des Ruhegehaltes maßgebende Dienstzeit im Allgemeinen, 
—V 
Nr. XXVI, S. 235; über die Bezüge der Beamten bei auswärtigen Dienstgeschäften (Diäten und Reise- 
kosten): ldh. Verord. v. 5. Nov. 1874, G. u. V. Bl. Nr. XLIX, S. 521, und Verord. d. Finanzmin. v. 
30. Okt. 1891, G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 210; über die Vergütung der bei Versetzungen entstehenden 
Umzugskosten: ldh. Verord. v. 30. April 1875, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 185.
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        134 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8658. 
die Anrechnung der Militärdienstzeit, die obligatorische und fakultative Anrechnung sonstiger 
Dienstzeit, die Anrechnung der vor einem früheren Ausscheiden zugebrachten Dienstzeit, 
früher bezogenen höheren Diensteinkommens 2c. enthält das Gesetz nähere Vorschriften. 
Durch landesherrliche Entschließung kann ausnahmsweise eine Erhöhung des gesetz- 
lichen Ruhegehaltes bis zum Betrage des zuletzt maßgebenden Einkommensanschlags bewilligt 
werden, wenn der Beamte sich durch hervorragende Dienstleistungen um den Landesherrn 
und das Vaterland besonders verdient gemacht hat). 
Bei den richterlichen Beamten ist darüber, ob die Voraussetzungen zur nicht nach- 
gesuchten Versetzung in den Ruhestand vorliegen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 
Aehnliche Bestimmung besteht für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und der 
Oberrechnungskammer. Bei einstweiliger Zuruhesetzung ist ihnen Gehalt und Wohnungs- 
geld als Ruhegehalt zu belassen. 
Wenn ein etatmäßiger Beamter, welcher einen Anspruch auf gesetzlichen Ruhegehalt 
nicht hat, in den Ruhestand versetzt wird, so kann demselben entsprechend dem nach den 
persönlichen Verhältnissen vorliegenden Bedürfnisse ein widerruflicher Ruhegehalt bis zum 
Betrage von dreißig Prozent des zuletzt maßgebenden Einkommensanschlages verwilligt 
werden. 
Wenn ein nicht etatmäßiger Beamter, dessen Amt seine ganze Zeit und Kraft 
erfordert hat, in Folge unverschuldeter Dienstunfähigkeit aus dem staatlichen Dienste aus- 
scheidet, so kann demselben entsprechend dem nach den persönlichen Verhältnissen vorliegenden 
Bedürfnisse ein widerruflicher Unter stützungsgehalt bis zu dem Betrage verwilligt werden, 
welcher sich bei sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung 
des Ruhegehaltes ergibt. 
Der Unterstützungsgehalt soll aber vierzig Prozent des Betrages, welcher sich bei 
sinngemäßer Anwendung der bezüglichen Bestimmungen als zuletzt maßgebender Einkommens- 
anschlag ergibt, nicht übersteigen. 
Ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter ist verpflichtet, auf Anfordern 
der zuständigen Dienstbehörde wieder ein Amt zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen 
vorliegen, unter denen der Beamte ohne seine Zustimmung von der unmittelbar vor der 
Zuruhesetzung bekleideten Amtsstelle auf das ihm angebotene Amt versetzt werden kann. 
Dies findet auch auf die unter fünfundsechszig Jahre alten in den Ruhestand ver- 
setzten Beamten Anwendung, sofern sie wieder dienstfähig geworden sind. 
Der Beamte ist verpflichtet, die ihm übertragene Amtsstelle innerhalb dreier Monate 
von dem Tage an gerechnet, an welchem ihm die Wiederanstellung eröffnet wurde, anzutreten. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes erlischt, wenn der Bezugsberechtigte 
1. in Folge eines strafgerichtlichen oder Disziplinarerkenntnisses aus dem staatlichen 
Dienste ausscheidet, oder 
2. im inländischen staatlichen Dienste wieder etatmäßig angestellt wird, oder 
3. sich weigert, eine ihm angebotene Amtsstelle zu übernehmen, 
sodann bei weiblichen Beamten durch die Verehelichung. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes ruht: 
1. wenn der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz ohne Genehmigung der Regierung 
außerhalb des Reichsgebietes verlegt, bis zur Rückverlegung desselben, bezw. bis zur nach- 
träglichen Erwirkung der Genehmigung, oder 
2. wenn derselbe die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wieder- 
erlangung derselben, oder 
1) Beamt. Ges. §§ 28—44.
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        8 38. Rechte der Beamten. 135 
3. solange derselbe aus der Verwendung im inländischen staatlichen Dienst oder in 
einem anteren öffentlichen Dienste (d. h. im Dienste eines anderen Staates, des Reiches, 
einer Kiroe, Gemeinde oder eines weiteren kommunalen Verbandes) oder im Dienste einer 
landesherlichen Hof= oder Hausverwaltung ein Einkommen oder einen Warte= oder Ruhe- 
gehalt beieht, insoweit als dessen Betrag unter Hinzurechnung des früher erdienten Ruhe- 
gehaltes ten Betrag des bei Bemessung dieses letzteren zu Grunde gelegten Einkommens- 
anschlaget um mehr als zehn Prozent übersteigt, oder 
4. wenn derselbe die Rechtsanwaltschaft ausübt, und zwar nach Ablauf von zwei 
Jahren vin der Eintragung als Rechtsanwalt an bis zur Löschung dieses Eintrages. 
Di Versetzung in den Ruhestand erfolgt hinsichtlich der durch landesherrliche Ent- 
schließung angestellten Beamten durch den Landesherrn, im Uebrigen durch das zuständige 
Ministerim ?. 
3. Die Hinterbliebenenversorgung erfolgt theils durch Sterbegehalt, theils 
durch Verorgungsgehalt7). 
a) Als Sterbegehalt erhalten die Hinterbliebenen eines etatmäßigen Beamten, 
d. h. sein Wittwe und ehelichen Kinder, während der auf den Todestag folgenden drei 
Monate den vollen Betrag des von dem Beamten bezogenen Gehaltes und Wohnungsgeldes 
und des sür den Hauptdienst etwa verliehenen Nebengehaltes. 
Hirterbliebene eines Beamten, welcher im Zeitpunkt des Todes Ruhegehalt bezog, er- 
halten alt Sterbegehalt den dreimonatlichen Betrag des Ruhegehaltes. 
In Ermangelung anspruchsberechtigter Hinterbliebener kann der Sterbegehalt ganz 
oder theiweise auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene gewisse nahe Verwandte, 
deren Errährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, 
um die Hsten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Der Hinterbliebenen eines nicht etatmäßigen Beamten, dessen Amt seine ganze 
Zeit und Kraft erfordert hat, kann beim Zutreffen der eben bezeichneten Voraussetzungen 
ein Sterbegehalt in dem einmonatlichen Betrag des von dem Beamten bezogenen Dienst- 
einkommeris, Ruhegehaltes oder Unterstützungsgehaltes auf Ansuchen bewilligt werden. 
Für die Frage, an wen die Zahlung des Sterbegehaltes rechtsgiltig zu leisten und 
wie derselbe unter mehrere Anspruchsberechtigte oder in Betracht kommende Betheiligte zu 
vertheilen sei, ist die Bestimmung des zuständigen Ministeriums mit Ausschluß des Rechts- 
weges maßgebend. 
Der Sterbegehalt bildet keinen Bestandtheil der Verlassenschaft des Verstorbenen. 
b) Der Versorgungsgehalt. Die Hinterbliebenen eines etatmäßigen Beamten 
erhalten im Falle des Todes des Beamten Versorgungsgehalt (Wittwengeld, Waisengeld) 
nach näherer Maßgabe des Gesetzes. 
Alt Hinterbliebene gelten hier die Wittwe, solange sie sich nicht wieder verheirathet, 
und die hhelichen unverheiratheten Kinder des Beamten bis zum vollendeten achtzehnien 
Lebensjakr. 
Kemen Anspruch auf Versorgungsgehalt haben die Wittwe und die hinterbliebenen 
Kinder eines Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach dessen Versetzung in den Ruhe- 
stand geschlossen ist, ausgenommen, wenn der Ruhestand ein einstweiliger war. 
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem ver- 
storbenen Beamten in einer Zeit abgeschlossen ist, zu der das Leben desselben in Folge von 
Krankheit ernstlich bedroht war, sofern der Tod innerhalb dreier Monate, vom Eheabschluß 
an gerechuet, erfolgt. 
1) Das. 88 45—54. 2) Das. 88 55—84.
        <pb n="152" />
        136 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 68. 
Ein Anspruch auf das gesetzliche Wittwengeld steht der Wittwe zu, wenn der 
etatmäßige Beamte, nachdem er einen Anspruch auf Ruhegehalt erdient hatte, oder in Folge 
einer aus Anlaß des Dienstes erhaltenen Krankheit ꝛc. gestorben ist. 
Das gesetzliche Wittwengeld beträgt dreißig Prozent des maßgebenden Einkommens- 
anschlags. 
Der 100000 Mark übersteigende Betrag des Einkommensanschlages bleibt in allen 
Fällen außer Berechnung. 
Ein Anspruch auf das gesetzliche Waisengeld steht den Kindern unter der oben 
bezeichneten Voraussetzung zu. 
Das gesetzliche Waisengeld beträgt: 
a) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezug 
von Wittwengeld berechtigt war: zwei Zehntel des Wittwengeldes für jedes Kind; 
b) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten 
zum Bezug des Wittwengeldes nicht berechtigt war: 
wenn nur ein Kind dieser Art vorhanden ist: vier Zehntel, 
wenn zwei Kinder dieser Art vorhanden sind: sieben Zehntel, 
wenn drei oder mehr Kinder dieser Art vorhanden sind: für jedes derselben drei 
Zehntel des Wittwengeldes. 
Das Gesetz enthält weiter Bestimmungen über den ausnahmsweisen Anspruch der 
Hinterbliebenen eines nicht etatmäßigen Beamten auf den gesetzlichen Versorgungsgehalt, 
über Kürzung des Versorgungsgehaltes bzw. Wittwengeldes, Anspruch auf einen ermäßigten 
Versorgungsgehalt. 
Zu dieser Hinterbliebenenversorgung haben die Beamten selbst beizutragen. 
Jeder etatmäßige Beamte ist nämlich zur Zahlung von Wittwenkassenbeitrag 
verpflichtet. 
Diese Verpflichtung erlischt: 
1) mit dem Tod des Beamten; 
2) durch freiwilliges oder unfreiwilliges Ausscheiden aus der etatmäßigen Anstellung; 
3) durch die Zuruhesetzung eines Beamten ohne Anspruch auf Ruhegehalt; 
4) durch die Zuruhesetzung eines Beamten, sofern derselbe weder verheirathet ist, noch 
unverheirathete eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzt; 
5) für den im Ruhestand befindlichen Beamten mit dem Eintritt der eben bezeich- 
neten Voraussetzung; durch eine nach der Versetzung in den Ruhestand geschlossene Ehe 
oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der Ver- 
pflichtung nicht gehindert. 
Die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand hat das Erlöschen der 
Verpflichtung zur Beitragsleistung nicht zur Folge. 
Die oben bezeichneten Beamten können jedoch unter im Gesetz näher bezeichneten 
Voraussetzungen den Anspruch auf Versorgungsgehalt dadurch wahren, daß sie sich zur Fort- 
entrichtung ihres bisherigen Wittwenkassenbeitrags verpflichten. 
Der Wittwenkassenbeitrag beträgt, solange der Beamte sein Diensteinkommen bezieht, 
3% des maßgebenden Einkommenanschlags, bei im Ruhestand befindlichen Beamten 3 % 
des Ruhegehaltes. 
Die Kinder weiblicher Beamten haben keinen Anspruch auf Versorgungsgehalt, wie 
auch diese Beamten keine Pflicht zur Zahlung von Wittwenkassenbeitrag haben, desgleichen 
römisch-katholische Geistliche, wenn sie Beamte sind. 
Die aus Anlaß der gesetzlichen Vorschriften über Versorgungsgehalt und Wittwenkassen-
        <pb n="153" />
        8 59. Die Dienstpolizei. 137 
beitrag zu vollziehenden Einnahmen und Ausgaben der Staatskasse sind von dem Haus- 
halt der allgemeinen Staatsverwaltung getrennt zu halten. 
Die hierwegen sich ergebenden Geschäfte besorgt unter der Aufsicht und Leitung des 
Finanzministeriums ein durch landesherrliche Entschließung zu ernennender „Verwaltungs- 
rath der Beamten-Wittwenkasse“. 
An wen die Zahlung des Versorgungsgehalts (beziehungsweise der Benefizien 2c.) 
rechtsgiltig zu leisten und wie solche Bezüge unter mehrere Bezugsberechtigte zu vertheilen 
sind, bestimmt der Verwaltungsrath unter Ausschluß des Rechtsweges. 
Soweit in einem Jahr der Vermögensertrag, die Wittwenkassenbeiträge und die 
sonstigen Einnahmen nicht hinreichen, neben den Lasten und Verwaltungskosten die Ver- 
sorgungsgehalte (auch Benefizien, Staatspensionen, Wittwen= und Waisengelder) zu bestreiten, 
ist aus Mitteln der allgemeinen Staatsverwaltung der erforderliche Zuschuß zu leisten. 
4. Aus den allgemeinen Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Dienst- 
ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen 2c. (Gewährung eines Ruhe= und Versor- 
gungsgehaltes im Falle einer Verunglückung im Dienste, Zahlung der Bezüge, Abtretung 2c. 
der Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf dienstliche Bezüge) 1) sind her- 
vorzuheben jene über Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten 
und ihrer Hinterbliebenen aus dem Dienstverhältnisse. 
Ueber diese gesetzlich gewährten vermögensrechtlichen Ansprüche findet der Rechts- 
weg statt. 
Jedoch muß der Klage eine Entschließung des zuständigen Ministeriums über den 
Rechtsanspruch vorhergehen; die Klage ist bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs 
Monaten, nachdem dem Betheiligten die Entschließung des zuständigen Ministeriums eröffnet 
worden ist, zu erheben. 
Die Entscheidungen der Verwaltungs= und Disziplinarbehörden darüber, ob und 
von welchem Zeitpunkte an ein Beamter im Verwaltungs= oder Disziplinarwege aus dem 
Amte oder dem staatlichen Dienste zu entfernen, vorläufig seiner Dienstleistungen oder des 
Amtes zu entheben oder in den Ruhestand zu versetzen, ob und von welchem Zeitpunkte 
an ein in den Ruhestand versetzter Beamter zur Wiederübernahme eines Amtes verpflichtet 
sei, und über die Verhängung von Zwangsmitteln und Ordnungsstrafen sind für die Be- 
urtheilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. 
Ein besonderes Verwaltungsverfahren findet statt zur Verfolgung von Rechtsansprüchen 
des Staats gegen Beamte aus der Amtsführung, bei Rechnern mit Ausschluß des Rechts- 
wegs gegen den Bescheid der Revisionsbehörde. 
§ 59. 6. Die Dienstpolizei. In Folge des wesentlich öffentlich-rechtlichen Charakters 
des Beamtenverhältnisses als eines Dienstverhältnisses und als nothwendige Forderung 
im Interesse der Aufrechthaltung der Autorität der jeweils innerhalb des Behörden= und 
Beamtenorganismus Vorgesetzten geschieht die Erzwingung der aus diesem Verhältniß sich 
ergebenden Pflichten der Beamten nicht in dem für Privatrechtsverhältnisse vorgezeichneten 
Wege der Konventionalstrafe und der Klage bei dem bürgerlichen Richter, sondern im 
Wege der Dienstpolizei, d. h. durch Ausübung der Autorität der vorgesetzten Dienstbehörde 
selbst oder einer zu diesem Zwecke bestellten Behörde und durch Verwaltungszwang. 
Die wesentlichen, in dieser Beziehung bestehenden, Grundsätze sind ): 
I. Verwaltungszwang gegen säumige Beamte. Die vorgesetzten Dienst- 
behörden sind befugt, Beamte, welche mit der Erledigung ihrer amtlichen Geschäfte säumig 
——— 
  
1) Beamt. Ges. §§ 85—89. 
2) Beamt. Ges. 88§ 90—128; ldh. Verord. v. 14. Jan. 1890 (s. Anm. 1 zu § 55 S. 117).
        <pb n="154" />
        138 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8§59. 
sind, durch geeignete Zwangemittel, insbesondere durch Beigabe von Geschäftsaushilfe auf 
Kosten des Beamten und durch Androhung und Ausspruch von Geldstrafen bis zu 100 Mk., 
dazu anzuhalten?). 
II. Dienstvergehen und Disziplinarstrafen. Ein Beamter, welcher die ihm 
obliegenden dienstlichen Pflichten verletzt, unterliegt wegen Dienstvergehens der Disziplinar- 
bestrafung. 
Die Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungsstrafen, Entfernung aus dem Amte 
(Strafversetzung), Entfernung aus dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung). 
1. Ordnungsstrafen sind: 
a) Verweis; 
b) Geldstrafen bis zum Betrage von 200 Mk. 
Die Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
Gegen Unterbeamte kann als Ordnungsstrafe auch Arrest bis zu acht Tagen ver- 
hängt werden. 
Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten Behörden und Beamten 
zuständig, bei den Mitgliedern der Oberrechnungskammer das Staatsministerium, bei deren 
sonstigen Beamten der Präsident der Oberrechnungskammer, bei landständischen Beamten, 
während der Landtag versammelt ist, der Präsident der betreffenden Kammer ?. 
Als Rechtsmittel ist Beschwerde zulässig; über dieselbe entscheidet die nächste höhere 
Kollegialbehörde. 
2. Die Strafversetzung erfolgt entweder 
a) durch Versetzung auf eine geringere Amtsstelle, womit eine Minderung des Dienst- 
einkommens um höchstens ein Fünftel verbunden werden kann, oder 
b) durch Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle unter Minderung des Dienst- 
einkommens um höchstens ein Fünftel. 
Statt der Minderung des Diensteinkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, 
welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt. 
Gegen die richterlichen und ihnen gleichgestellten Beamten kann erkannt werden: 
an Stelle der Strafversetzung oder an Stelle der mit der Strafversetzung verbundenen 
Vermögensnachtheile auf Entziehung des gesetzlichen Anspruchs auf Vorrücken im Gehalt 
für bestimmte Zeitdauer, 
an Stelle der Strafversetzung auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, wobei 
gleichzeitig der Regierung die Befugniß eingeräumt werden kann, den Verurtheilten im 
Falle der Wiederanstellung auf eine andere, auch geringere Amtsstelle mit den oben bezeich- 
neten Vermögensnachtheilen zu versetzen. 
3. Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und des Anspruchs auf 
Diensteinkommen, Ruhe= und Versorgungsgehalt zur Folge. 
Lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so kann das Disziplinar- 
erkenntniß aussprechen, daß dem Beamten auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit ein 
Unterstützungsgehalt im Betrage eines Theils des Ruhegehalts, auf welchen der Beamte im 
Falle einer im Zeitpunkte der Dienstentlassung eintretenden Zuruhesetzung gesetzlichen Anspruch 
hätte, zu gewähren sei. 
Ferner kann dem aus dem Dienste entlassenen Beamten oder der Familie desselben 
im Falle der Bedürstigkeit ausnahmsweise auf Grund landesherrlicher Entschließung ein 
1) Jede, dem Beamten hinsichtlich der Besorgung der bezüglichen Geschäfte vorgesetzte Behörde 
hat diese Befugniß, angef. Verord. 8 1. 
2) Beamt. Ges. 88 93, 100, 129, 130; angef. Verord. §§ 2—5.
        <pb n="155" />
        9 59. Die Dienstpolizei. 139 
widerruflicher Unterstützungsgehalt gewährt werden; derselbe soll die Hälfte des Betrags 
nicht übersteigen, welcher dem Beamten im Falle der Zuruhesetzung gesetzlich zu gewähren wäre. 
Welche der bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren 
Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf das gesammte Verhalten 
des Angeschuldigten zu ermessen. · 
Auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste kann auch wegen solcher 
Handlungen erkannt werden, deren sich der Beamte vor dem Eintritt in den staatlichen 
Dienst schuldig gemacht hat, sofern durch jene Handlungen die Achtung und das Vertrauen, 
welche sein Beruf erfordert, in einer Weise geschmälert wird, daß jene Maßregel als ge— 
boten erscheint. 
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Dis- 
ziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden. 
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine 
gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinar- 
verfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 
Wenn von den Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, so findet wegen der- 
jenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, 
ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Be- 
ziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand 
der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten. 
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche den 
Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über 
die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat, die Entscheidung darüber vor- 
behalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei. 
Die gelegentlich einer strafgerichtlichen Verurtheilung stattgehabten thatsächlichen Fest- 
stellungen sind auch für das Disziplinarverfahren maßgebend, ohne daß es einer Wieder- 
holung der Beweisaufnahme bedarf. 
Zur Verhängung der Strafversetzung und Dienstentlassung ist zuständig: 
1. hinsichtlich der landesherrlich angestellten Beamten der Disziplinarhof; 
2. hinsichtlich der behördlich angestellten etatmäßigen Beamten das denselben vor- 
gesetzte Ministerium. 
Der Disziplinarhof besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 
Die Mitglieder müssen ein Staatsamt, mindestens fünf derselben ein Richteramt bekleiden. 
Durch die Geschäftsordnung wird bestimmt, in welcher Reihenfolge die Mitglieder des 
Disziplinarhofs an den Verhandlungen theilzunehmen haben. 
Bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen 
haben sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden mitzuwirken. Vier Mitglieder müssen 
zu den ein Richteramt bekleidenden Beamten gehören. 
Die Mitglieder des Disziplinarhofs und die erforderlichen Stellvertreter werden vom 
Landesherrn auf die Dauer von drei Jahren ernannt. 
Der Disziplinarhof entscheidet in erster und einziger Instanz mit Ausschluß von 
Rechtsmitteln, vorbehaltlich des landesherrlichen Begnadigungsrechts. 
Der Entscheidung des Disziplinarhofs hat ein förmliches Disziplinarverfahren voraus- 
zugehen, welches in einer schriftlichen Voruntersuchung und in einer mündlichen Verhand- 
lung besteht und durch das Gesetz näher geordnet ist. 
Für die richterlichen Beamten und jene der Oberrechnungskammer wird der Dis- 
ziplinarhof bei dem Oberlandesgericht gebildet.
        <pb n="156" />
        140 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 60. 
Das Ministerium kann mit Rücksicht auf das Ergebniß der Voruntersuchung das 
Verfahren einstellen und geeignetenfalls eine Ordnungsstrafe verhängen. 
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungs- 
thatsachen ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraums von fünf Jahren, 
vom Tage des Einstellungsbeschlusses an, zulässig. 
Sucht der Angeschuldigte um Entlassung aus dem staatlichen Dienst nach und wird 
diesem Ansuchen entsprochen, so ist das Disziplinarverfahren einzustellen. 
Bei der Entscheidung hat der Disziplinarhof nach seiner freien, aus dem Inbegriff 
der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, in wie weit die 
Anklage für begründet zu erachten. 
Ist die Anklage nicht begründet, so spricht der Disziplinarhof den Angeklagten frei. 
Ist die Anklage begründet, so ist auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen 
Dienste zu erkennen; bei geringerer Erheblichkeit des Dienstvergehens kann ausnahmsweise 
auch auf eine bloße Ordnungsstrafe erkannt werden. 
Eine Wiederaufnahme des durch Entscheidung des Disziplinarhofs geschlossenen Ver- 
fahrens kann in den Fällen des § 399 der Str. Pr. O. von dem Verurtheilten, in den Fällen 
des § 402 der Str. P.O. von dem zuständigen Ministerium beantragt werden. 
Ueber die Strafversetzung oder Dienstentlassung eines behördlich angestellten etat- 
mäßigen Beamten entscheidet das Ministerium in kollegialer Beschlußfassung, vorbehaltlich 
des Rekurses an das Staatsministerium. 
Der Entscheidung hat eine förmliche Voruntersuchung vorauszugehen, in welcher soweit 
erforderlich die Zeugen eidlich vernommen werden. 
Die Vorschriften über die Disziplinarbestrafung gelten auch in Ansehung der im 
Ruhestand befindlichen Beamten, sofern sie die ihnen obliegenden dienstlichen Pflichten 
verletzt haben. Jedoch ist die Erkennung von Arreststrafen gegen solche Beamte nicht zulässig. 
Ferner ist in Fällen, wo gegen einen im Amte befindlichen Beamten auf Strafversetzung 
zu erkennen wäre, gegen den im Ruhestand befindlichen Beamten auf Minderung des Ruhe- 
gehalts bis zur Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Betrags zu erkennen. 
Die Vorschriften über die Ordnungsstrafen gelten auch in Ansehung solcher Personen, 
welche, ohne Beamte im Sinne des Beamtengesetzes zu sein, in einem Dienstverhältnisse 
zum Staate stehen. 
Gegen Beamte und gegen die eben bezeichneten Personen, welche aus dem staatlichen 
Dienste ausgeschieden sind, kann, wenn sie sich einer Verletzung des Amtsgeheimnisses schul- 
dig machen, auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses durch die vormals zuständige 
Dienstbehörde eine Ordnungsstrafe verhängt werden. 
Die vorläufige Amtsenthebung eines Beamten kann durch die zuständige Dienst- 
behörde verfügt werden, wenn und solange gegen denselben ein strafgerichtliches Verfahren 
oder ein Verfahren auf Entfernung aus dem Amt oder dem staatlichen Dienste im Ver- 
waltungs= oder Disziplinarwege eingeleitet ist oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. 
Während der vorläufigen Amtsenthebung ist vom Diensteinkommen des Beamten 
durch Verfügung der zuständigen Dienstbehörde soviel innezubehalten, als zur Deckung der 
Kosten des eingeleiteten Verfahrens (ausgenommen das strafgerichtliche) und der etwa an- 
geordnetenStellvertretung voraussichtlich erforderlich ist. 
§s 60. 7. Beendigung des Beamtenverhältnisses. Beendigt wird das Beamten- 
verhältniß: 
1. Durch freiwilliges Ausscheiden. 
Dem Ansuchen eines Beamten um Entlassung aus dem staatlichen Dienste ist zu 
entsprechen, sofern er seine rückständigen Amtsgeschäfte erledigt und über eine ihm etwa
        <pb n="157" />
        8861, 62. Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen ꝛe. Vorbemerkung. Die Gemeinden. 141 
anvertraute Verwaltung von öffentlichem Vermögen vollständige Rechnung abgelegt hat. 
Mangels besonders getroffener Bestimmungen kann verlangt werden, daß der freiwillig 
ausscheidende Beamte noch ein Vierteljahr von der Stellung des Ansuchens an im Amte 
verbleibe und die ihm aus Staatsmitteln für seine Ausbildung gewährten Unterstützungen, 
wozu übrigens Unterrichtsstipendien nicht zu rechnen sind, zurückerstatte. 
Der freiwillig ausscheidende Beamte verliert mit dem Dienstaustritt seine Ansprüche 
auf Diensteinkommen und Ruhegehalt . 
Bei nicht etatmäßigen Beamten beträgt die Kündigungsfrist beiderseits — vorbehalt- 
lich besonderer anderer Festsetzung — vier Wochen. 
2. Bei Beamten, die zwar etatmäßig, aber noch nicht unwiderruflich angestellt sind, 
durch Widerruf 2) (Entlassung) Seitens der Dienstbehörde, desgleichen bei nicht etatmäßigen 
Beamten. 
Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Fall ein Vierteljahr im zweiten vier Wochen. 
3. Durch Dienstentlassung im Wege des Disziplinar= oder gemeinen Strafverfahrens. 
4. Durch sonstige strafgerichtliche Verkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter. 
5. Durch Tod. 
Pritter Abschnitt. 
Die Kommnnalverbände, öffentlichen Norporationen und Stiftungen. 
§ 61. Vorbemerkung. Das badische öffentliche Recht kennt dreierlei Arten von kommu- 
nalen Verbänden; nämlich zwei allgemein gesetzlich gebotene: die im Wege der geschichtlichen 
Entwickelung erwachsenen Verbände zur Pflegung der örtlichen wirthschaftlichen, staatlichen 
und gesellschaftlichen Interessen, die Gemeinden, und die erst vom Staat geschaffene Zu- 
sammenfassung der innerhalb gewisser größerer Gebiete vorhandenen Gemeinden zur Pflege 
gemeinsamer Interessen, die Kreisverbände, sodann eine nur in einer Beziehung gesetzlich 
gebotene im Uebrigen nur freigegebene: die Bezirksverbände. 
Diesen Verbänden schließen sich in ihrer rechtlichen Gestaltung die öffentlichen Kor- 
porationen und die Stiftungen an. 
8 62. I. Die Gemeinden 5. 
Wielandt, Handbuch des badischen Gemeinderechtes, 1. Band, Die badische Gemeinde- 
gesetzgebung im engeren Sinne. 3. Aufl. Heidelberg, 1893. 
I. Geschichte. Die Grundlage des zur Zeit geltenden badischen Gemeinderechtes bildet das 
Gesetz vom 31. Dez. 1831 über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden") und das Ge- 
setz vom gleichen Tage über die Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürger- 
rechts"), beide jedoch durch spätere Gesetze vielfach abgeändert und durchbrochen. 
Die gemeinderechtlichen Bestimmungen, welche in der Zeit seit der Auflösung des frühe- 
fren Deutschen Reiches bis zur Einführung der Gesetze von 1831 galten, waren im Wesentlichen 
1) Beamt. Ges. § 6. Ein freiwilliger Austritt ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn der 
mit Beamteneigenschaft Verwendete in eine nicht lediglich zum Zwecke der praktischen Vorbereitung vor- 
geschriebene Thätigkeit außerhalb des staatlichen Dienstes tritt, angef. Verord. § 8S. Bei im Ruhestand 
befindlichen Beamten vgl. hierzu Beamt. Ges. 8§ 51. 
2) Beamt. Ges. 8 4. 
3) Damein oben genanntes Handbuch in Baden allgemein im Gebrauch ist, glaubte ich mich 
in dem vorliegenden Staatsrechte auf eine kurze Darstellung beschränken zu können, die der in dem 
„Handbuch“ enthaltenen Einleitung entspricht. 
4) Reg. Bl. 1832, Nr. VIII, S. 81. 5) Das. S. 117.
        <pb n="158" />
        142 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. § 62. 
enthalten in dem II. Konstitutions-Edikt vom 14. Juli 1807, die Verfassung der Gemeinheiten, 
Körperschaften und Staatsanstalten betr.!), dem VI. Konstitutions-Edikt vom 4. Juni 1808, 
über die Grundverfassung der verschiedenen Stände2), dem Gesetze vom 1. Febr. 1809, über 
die Erlangung und Wirkung der Ortssassenrechtes), und der Beilage B zum Organisations- 
Reskript vom 26. Nov. 18090). 
In den Konstitutions-Edikten war, übereinstimmend mit den früheren Organisations- 
Edikten, der geschichtlich überlieferte Unterschied zwischen den Städten und den Landgemeinden 
beibehalten; dabei waren den Städten ihre besonderen Verfassungen und Freiheiten, auch die 
Landgemeinden, der Hauptsache nach in ihrem seitherigen, verhältnißmäßig freiheitlichen, 
Verfassungszustande belassen worden. Die Gemeindeverwaltungsbehörde — der Stadtrath, 
Rath, oder das Gericht, mit dem Oberbürgermeister, Bürgermeister, Schultheiß, Vogt oder 
Vorgesetzten an der Spitze — wurde zwar von den Bürgern (theils durch den Rath oder das 
Gericht selbst, theils durch die Gemeinde) aus den Bürgern gewählt, aber mit Vorbehalt der 
Bestätigung, nöthigenfalls Ernennung, Seitens der Staatsbehörde. Die Gemeindeverwaltung 
war dieser Gemeindebehörde ziemlich unbeschränkt anheim gegeben, doch unterlagen ihre Be- 
schlüsse „dem oberherrlichen Recht der Minderung und Mehrung, um stets im gemeinen Ein- 
klang mit dem Staatswohl erhalten werden zu können“. Die Gemeindeverwaltung, sei es in 
der Form der Gemeindeversammlung, sei es in der des Ausschusses, trat nur in seltenen Fällen 
zusammen. Uebereinstimmend mit diesen Grundsätzen war ausgesprochen, daß die Gemeinden 
„als Minderjährige anzusehen seien, und also in Bezug auf ihre Handlungen und auf ihre Ver- 
mögens-Verwaltung oder Veräußerung aller derer Rechte theilhaftig seien, welche durch die 
Rechtsgesetzgebung — — den Minderjährigen zu gut geordnet sind, und aller diesen zukommen- 
den besonderen Staatsvorsorge zu genießen, aber auch alle die besonderen Pflichten der Minder- 
jährigen zu erfüllen haben, soweit sie nach ihrer allgemeinen Natur und den besonderen Grund- 
gesetzen ihrer Verfassung auf sie anwendbar sind.“ 
Die Mitglieder der Gemeinde waren — wie überhaupt bis zum Jahre 1832 — entweder 
Ortsbürger oder nur Schutzbürger (Hintersassen). Nur den Ersteren stand zu: „Wählbarkeit 
zu Gemeindeämtern, Stimmfähigkeit für Gemeindeberathschlagungen, Theilnahme an allen Al- 
mendnießungen, Theilnahme an den besonderen Vorrechten und Staatsfreiheiten der Gemeinde 
ihres Orts. Die Schutzbürger konnten an jener Wählbarkeit und Stimmfähigkeit nie Theil nehmen, 
so lang sie nicht zum Ortsbürgerrecht gelangten, und von den Gemeindenießungen kam ihnen nur 
dann Etwas mit zu, wenn durch die Ortsverfassungs-Urkunden oder durch ihre Schutzbriefe ihnen 
bestimmt Etwas zugebilligt war“. In Uebereinstimmung mit den geringeren Rechten der Schutz- 
bürger war auch die Erwerbung des Schutzbürgerrechtes an leichtere Voraussetzungen geknüpft, 
als jene des Ortsbürgerrechts. Besondere Bestimmungen bestanden, wie noch bis in die neuere 
Zeit, bezüglich der bürgerrechtlichen Verhältnisse der Israeliten. 
Dem im folgenden Jahrzehnt immer dringender hervorgetretenen Wunsche nach einer 
Gemeindeordnung kam die Regierung auf dem ersten Landtage im Jahr 1819 durch Vorlage 
eines Entwurfes entgegen. 
Aber erst auf dem Landtage von 1831 gelang die Vereinbarung, in deren Folge die im 
Eingange erwähnten Gesetze vom 31. Dez. 1831 erlassen wurden. Sie gelang freilich erst nach 
langem und schwerem Kampfe der verschiedenen Anschauungen und Interessen, bei welchem 
nicht blos zwischen Regierung und Kammern oder zwischen der Ersten und Zweiten Kammer, 
sondern ebenso innerhalb der Kammern die Gegensätze einander schroff gegenüber standen, und 
der nur durch das auf allen Seiten bethätigte redliche Streben nach Verständigung zum erfreu- 
lichen Ziele führte. 
Die Gesetzgebung von 1831 brachte zwei höchst wichtige Grundsätze zur Durchführung, 
den der Gleichberechtigung und den der Selbständigkeit. 
Den Grundsatz der Gleichberechtigung führte sie durch einerseits im Verhältniß der Bür- 
ger unter sich und gegenüber der Gemeinde, ganz besonders durch die Beseitigung des Unter- 
schiedes zwischen Ortsbürgern und Schutzbürgern, anderseits im Verhältniß der Gemeinden zu 
einander, durch fast völlige Verwischung des Unterschiedes zwischen Stadt= und Landgemeinden 
und unbedingtes Gebieten einer bestimmten Art von Gemeindeverfassung und Gemeindeverwal- 
tung. Dabei trat freilich nicht selten an die Stelle der inneren Gleichberechtigung die blos 
äußerliche Gleichmachung. 
1) Reg. Bl. Nr. XXVI, S. 125. 2) Reg. Bl. Nr. XVIII, S. 145. 
3) Reg. Bl. Nr. IX, S. 93. 4) Reg. Bl. Nr. II, S. 419.
        <pb n="159" />
        8632. Die Gemeinden. 143 
Den Grundsatz der Selbständigkeit der Gemeinden erkannte die Gesetzgebung sowohl aus- 
drücklich, als in der Beschränkung des seitherigen staatlichen Bevormundungsrechtes auf ein 
Recht der Beaufsichtigung, als endlich dadurch an, daß die Bestellung der Gemeindebehörden 
der freien Wahl Seitens aller Bürger aus allen Bürgern anheim gegeben und dabei insbeson- 
dere das Recht der Regierung, den zum Bürgermeister Gewählten zu bestätigen, oder nicht, 
wesentlich beschränkt wurde. 
Bei dem Vollzug der neuen Gesetzgebung zeigte sich jedoch, daß man — gegenüber dem 
früheren allzu langsamen Vorschreiten auf der Bahn der Gemeinde-Entwickelung — jetzt in der 
Durchführung jener beiden großen, sonst so wohl berechtigten und fruchtbringenden Grundsätze, 
namentlich desjenigen der Gleichberechtigung der Bürger, allzu rasch und unvermittelt vor- 
gegangen war. 
Es erfolgten daher und mit Rücksicht auf die besonderen Zeitverhältnisse in den Jahren 
1833, 1837, 1851 und 1858 Gesetzesänderungen in mehr einschränkender Richtung. 
Mit der durch das Jahr 1860 eröffneten Periode der Gesetzgebung, welche den Grund- 
satz der Selbstgestaltung und Selbstverwaltung auf allen Gebieten des staatlichen Lebens durch- 
zuführen sich bestrebt, und seit dem 1. Januar 1871 in Folge der Thätigkeit der Reichsgesetz- 
gebung trat eine Reihe solcher Gesetze in Wirksamkeit, welche den, wenn auch nur allmählichen, 
Umbau eines großen Theiles der Gemeindegesetzgebung auf wesentlich geänderter Grundlage 
zur Folge hatten. . 
Die Gemeindegesetzgebung von 1831 beruht auf dem Grundsatze der Bürgergemeinde. 
Nach ihr gehört nur derjenige Staatsbürger der Gemeinde mit seiner Person in der Art 
an, daß er in derselben zur Theilnahme an der Gemeindeverwaltung berechtigt ist, welcher durch 
eine besondere, von seinem eigenen freien Willen ausgegangene Handlung — Bürgerrechts- 
antritt, Bürgeraufnahme — in den Gemeindeverband eingetreten ist. 
Die Annahme gerade dieses Gemeindesystems war keine willkürliche; sie war eine durch 
die geschichtliche Entwickelung, die vorhandenen Thatsachen und durch die Gesetzgebung, welche 
zu jener Zeit auf dem Gebiete des sozialen und wirthschaftlichen Lebens herrschte, gebotene. 
Es galt damals auf dem Gebiete des Gewerbewesens das Zunftsystem. Damit übereinstimmend 
war die Freiheit der Niederlassung und des Aufenthaltes an einem anderen Orte, als dem der 
Heimath, nicht gesetzlich geschützt und war die Gründung einer Familie erschwert. 
Auf diesen Gebieten trat durch das badische Gewerbegesetz vom 20. Sept. 1862, und die 
Gesetze vom 4. Okt. 1862 über Niederlassung und Aufenthalt, Aufhebung einiger Beschränkungen 
des Rechtes zur Verehelichung und bürgerliche Gleichstellung der Israeliten, sodann durch das 
Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung eine durchgreifende Aenderung in der 
Richtung freier Gestaltung und Entfaltung des wirthschaftlichen und sozialen Lebens ein. Sie 
mußte nothwendig zu einer Umgestaltung auch des Gemeindewesens in gleicher Richtung führen. 
Eine solche erfolgte zunächst für alle Gemeinden durch das Gesetz vom 14. Mai 18701), 
durch welches die unmittelbare Theilnahme der Bürger an den Gemeindeangelegenheiten erhöht, 
gegenüber der Staatsverwaltungsbehörde die Selbständigkeit der Gemeinden gestärkt, unter den 
Gemeinden selbst aber der thatsächlichen Verschiedenheit der größeren von den kleineren Ge- 
meinden mehr als seither Rechnung getragen worden ist. 
Im Zusammenhang hiermit stehen die Gesetze vom 5. Mai 1870, über die öffentliche 
Armenpflege und über die Erleichterung der Eheschließung und über das Aufenthaltsrecht"). Durch 
das erstere ist die öffentliche Unterstützung, durch das zweite das Recht zur Verehelichung vom 
Bürgerverbands-Verhältniß völlig losgelöst, durch das dritte das Aufenthaltsrecht noch mehr 
geschützt worden. 
Diese gesetzgeberische Anerkennung der Grundsätze der Freizügigkeit, Gewerbe= und Ver- 
ehelichungsfreiheit und die Loslösung der Unterstützungspflicht vom Gemeindeverband, unmittel- 
bar darauf ebenso vom Reiche anerkannt oder von Reichs wegen für Baden Rechtens geworden, 
mußten, im Zusammenhang mit einer Reihe anderer, die wirthschaftlichen und sozialen Verhält- 
nisse beeinflussender Umstände, eine Aenderung in der Zusammensetzung des persönlichen Ele- 
mentes in jenen Gemeinden bewirken, in denen die Industrie eine größere Bedeutung gewonnen 
hatte und kein Bürgergenuß von erheblichem Werth vorhanden war. In besonderem Grade 
trat dies in den größeren Städten hervor. 
Der Gesetzgeber mußte sich daher dazu entschließen, zunächst bezüglich der größten Städte 
des Landes eine Umgestaltung ihres Bürgerverbandes und des Organismus ihrer Behörden 
1) G. u. U. Bl. Nr. XXXVI, S. 423. 2) G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 387 u. 396.
        <pb n="160" />
        144 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 8§ 62. 
und Vertretungen auf der Grundlage der Einwohnergemeinde vorzunehmen. Dies ist durch das 
Gesetz vom 24. Juni 1874, besondere Bestimmungen über Verfassung und Verwaltung der 
Stadtgemeinden betreffend:), geschehen. Im Anschlusse an dasselbe wurden besondere Bestim- 
mungen über die Aufbringung des Gemeindeaufwandes in diesen Städten gegeben, welche durch 
ein Gesetz vom 6. Febr. 1879) ersetzt worden sind. Nachdem im Jahre 1882 eine Aenderung 
bezüglich der Zahl der Stadtverordneten und der Klasseneintheilung für deren Wahl vorgenom- 
men worden war, nahm das Gesetz vom 16. Juni 1884, die Städteordnung betr.), eingreifendere 
Aenderungen zur Erweiterung der Selbstverwaltung vor. Aus der Gemeindeordnung, dem Ge- 
setze vom 24. Juni 1874, jenem vom 6. Febr. 1879 und dem oben erwähnten Gesetz von 1884 
zusammen bildet sich jetzt die sog. Städteordnung. Sie erlitt bezüglich der Aufbringung des Ge- 
meindeaufwandes weitere Aenderungen durch die Gesetze vom 1. Mai 1886, 23. Juni 1892 und 
4. Aug. 18947. 
Gleichzeitig mit der Neuregelung der Aufbringung des Gemeindeaufwandes in den 
Städten und im Wesentlichen auf den nämlichen Grundlagen ist für die übrigen Gemeinden 
ebenfalls eine solche neue Regelung erfolgt, welche auch bei ihnen durch die in der staatlichen 
Steuergesetzgebung vorgenommenen Aenderungen, sowie durch das Bedürfniß nach Erweiterung 
des Kreises der Gemeindesteuerpflichtigen geboten war. Sie ist enthalten in dem Gesetze vom 
24. Febr. 1879, die Aufbringung des Gemeindeaufwandes betr.), das wieder durch Gesetze vom 
2. Mai 1886°5) und jene von 1892 und 1894 Aenderungen erlitt. 
Eine tiefeingreifende Aenderung in der Gesetzgebung für die nicht der Städteordnung 
unterstehenden Gemeinden brachte das Gesetz vom 22. Juni 18907). Durch dasselbe sind in allen 
Gemeinden von 500 und mehr Einwohnern auch diejenigen Einwohner, welche daselbst das 
aktive Ortsbürgerrecht nicht besitzen, sofern sie gewisse Voraussetzungen, ähnlich jenen zur Er- 
langung des Stadtbürgerrechtes in den Städten der Städteordnung, erfüllen, hinsichtlich des 
Rechts und der Verpflichtung zur Theilnahme an der Gemeindeverwaltung den Ortsbürgern 
gleich gestellt worden. Als Gegengewicht gegen den dadurch zugelassenen Einfluß der zahlreichen 
beweglichen Masse der weniger seßhaften Bevölkerung wurde, unter theilweiser Aenderung der 
Gesetzgebung von 1870, wieder die mittelbare Wahl der Bürgermeister und des Gemeinderaths 
eingeführt und die Amtsdauer der Ersteren verlängert. In den kleineren Gemeinden ist der 
Bürgerausschuß ganz beseitigt, die Amtsdauer der Bürgermeister ebenfalls verlängert worden. 
II. Der gegenwärtige Stand des badischen Gemeinderechtes, in großen 
Zügen dargestellt, ist folgender: 
Wie aus der vorstehenden Darstellung des Entwicklungsganges ersichtlich, scheiden 
sich die badischen Gemeinden zunächst in zwei große Gruppen: die Gemeinden, welche der 
allgemeinen Gemeindeordnung und dem Bürgerrechtsgesetz, und diejenigen, welche der Städte- 
ordnung unterstehen. Innerhalb der ersteren Gruppe ist wieder zu scheiden zwischen den 
Gemeinden mit 500 und mehr Einwohnern, auf welche das Gesetz vom 22. Juni 1890 
Anwendung findet, und die hierdurch in ihrer Verfassung sich manchfach den Städten der 
St.O. nähern, (den mittleren Gemeinden) und den kleineren Gemeinden, in denen der 
Grundzug der Bürgergemeinde noch voll zum Ausdruck gelangt. 
Der Städteordnung sind Kraft Gesetzes unterstellt die Städte Karlsruhe, Mannheim, 
Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden und Konstanz, durch freien Entschluß die Städte 
Bruchsal und Lahr. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verfassung und Verwaltung dieser Gruppen 
von Gemeinden haben jedoch viel mehr des Gemeinsamen, als des Verschiedenen. Sie 
werden daher in der nachstehenden übersichtlichen Darstellung, jeweils unter Hervorhebung 
des der einen oder anderen Gruppe Eigenthümlichen, zusammengefaßt werden. 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXVII, S. 337. 
2) G. u. V.Bl. Nr. VII. S. 63. 
3) G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 233. 
4) G. u. V. Bl. 1886, Nr. XXII, S. 193; 1892, Nr. XX, S. 373; 1894, Nr. XXXVII, S. 359. 
5) G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 71. 
6) G. u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 199. 
7) G. u. V. Bl. Nr. XXV, S. 331.
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        8 62. Die Gemeinden. 145 
A. Verfassung der Gemeinden ?. 
Die Gemeindegesetzgebung von 1831 hat die Gemeinden nicht erst gebildet; sie hat sich 
einfach auf den Boden der Thatsachen gestellt, wie sie damals vorlagen. 
Diejenigen, äußerlich eine Ortschaft oder mehrere Ortschaften umfassenden, auf die selb- 
ständige und selbstthätige Erfüllung der staatlichen und staatlich-ähnlichen Zwecke im örtlichen 
Kreise gerichteten korporativen Vereinigungen von Staatsbürgern, welche am 1. Januar 
1832 als Gemeinden anerkannt waren, wurden in ihrem Bestande erhalten und gesetzlich 
durch die Bestimmung geschützt, daß keine Gemeinde anders als im Wege der Gesetzgebung 
ausgelöst werden könne. Ebenso ist die Bildung einer neuen Gemeinde nur auf dem gleichen 
Wege möglich?. 
Die nothwendige räumliche Unterlage jeder Gemeinde ist ihre Gemarkung. Sie 
ist einerseits der Bezirk, innerhalb dessen die Organe der Gemeinde die ihnen übertragenen 
staatlichen Funktionen zu vollziehen haben, anderseits das Gebiet, innerhalb dessen die Ge- 
meinde die aus ihrem eigenen Leben und Wesen sich ergebenden Aufgaben zu erfüllen und 
die zu diesem Behufe nothwendigen Rechte auszuüben hat. 
Bezüglich der innerhalb der Gemarkung der Gemeinden vorhandenen oder sonst zu 
der letzteren gehörigen Personen sind die Verhältnisse in den verschiedenen Gruppen von 
Gemeinden verschieden geordnet: 
1. Bei den der allgemeinen Gemeindeordnung unterstehenden Gemeinden ist zu unter- 
scheiden zwischen denjenigen Personen, welche mit der Gemeinde im Verbande dauernder 
persönlicher Angehörigkeit stehen, und jenen, welche derselben nur durch die Thatsache des 
Wohnens in derselben und auf deren Dauer angehören. Die Rechtsverhältnisse der letzteren 
Personen sind wieder verschieden, je nachdem die Gemeinde zu den mittleren (mit 500 
oder mehr Einwohnern) oder zu den kleineren gehört. 
Der dauernde persönliche Angehörigkeitsverband ist der des Bürgerrechts, ganz aus- 
nahmsweise noch der des Einsassenrechts. 
Bürger einer Gemeinde sind diejenigen Männer, welche durch eine von ihrem 
freien Willen ausgegangene Handlung und die derselben entsprechende zustimmende Er- 
klärung der Gemeindeverwaltungsbehörde in den engeren Gemeindeverband eingetreten sind. 
Dieser Eintritt und die denselben bewirkenden Willenshandlungen geschehen entweder in 
der Form des Antrittes des angeborenen Bürgerrechtes oder in derjenigen der Bürger- 
aufnahme. In der ersteren Form geschieht die Erwerbung des Bürgerrechtes Seitens Des- 
jenigen, der mit der betreffenden Gemeinde bereits durch seine Abstammung im bürger- 
rechtlichen Verbande steht. Den ehelichen Kindern eines Gemeindebürgers nämlich kommt 
in der Gemeinde des Bürgerrechtes ihres Vaters, ebenso unehelichen Kindern in der Ge- 
meinde des angeborenen Bürgerrechtes ihrer Mutter angeborenes Bürgerrecht zus). Das- 
selbe ist ausnahmsweise noch bei den vor dem 1. Juli 1870 geborenen Kindern von 
Staatsdienern an dem Anstellungsorte ihres Vaters der Fall“). 
Die Zulassung zum Antritt des angeborenen Bürgerrechtes kann Derzjenige, 
welcher letzteres besitzt, als ein nöthigenfalls auf dem Wege verwaltungsgerichtlicher Klage 
erzwingbares Recht verlangen, wenn er 25 Jahre alt, im Besitze eines den Unterhalt 
einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges, auch in gewissem Grade un- 
bescholten ist?). 
1) Ueber das Wesen der Gemeinde, ihre Stellung im Staate, über Verfassung und Verwaltung, 
“ der Gemeinden und Staatsaufsicht s. in meinem angef. Handb. Zus. 1 zu G.O. f. d. 
mitt. G. 8§ 1. 
2) Gemeinde-Ordnung § 4. 3) Bürgerrecht-Ges. §8 6—9. 
4) Das. 85 59—63. 5) A. a. O. §§ 10—17. 
Handbuch des Oesfentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 10
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        146 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 862. 
Die Bürgeraufnahme ist diejenige Form, unter welcher Ortsfremde das Bürger- 
recht erwerben. Die Aufnahme in jede Gemeinde des Inlandes kann als ein, gleichfalls 
im Wege verwaltungsgerichtlicher Klage erzwingbares, Recht jeder badische Staatsbürger 
begehren, welcher 25 Jahre alt, im Besitze eines den Unterhalt einer Familie sichernden 
Nahrungszweiges und außerdem eines gewissen Vermögens, auch gut beleumundet ist!). 
Die Bürger haben das Recht, an der Gemeindeverwaltung und an den vermögens- 
rechtlichen Nutzungen der Gemeinde, insbesondere dem Bürgergenuß, Theil zu nehmen. 
Diesen Rechten gegenüber steht die Pflicht zur Theilnahme an der Gemeindeverwal- 
tung und unter bestimmten Voraussetzungen jene zur Entrichtung von Bürgergenußauflagen. 
Die Familienangehörigen (Ehefrauen, Wittwen und Kinder) der Bürger stehen mit 
der Gemeinde im Verbande persönlicher Angehörigkeit. 
Durch Ortsabwesenheit wird der Bürgerrechtsverband nicht gelöst; dieselbe bewirkt 
nur zeitweise Nichtausübung (Ruhen) der im Bürgerrecht liegenden Rechte und zeitweise 
Befreiung von den entsprechenden Pflichten ). 
Aufgehoben wird das Bürgerrechtsverhältniß durch Tod, Verlust des Staats- 
bürgerrechtes, Aufnahme in eine andere Gemeinde und Aufkündigung wegen Eintrittes in 
den Staatsdienst 3). 
Das Einsassenverhältniß ist ein Ausnahmeverhältniß, welches nur in soweit 
besteht, als es am 1. Juli 1870 schon begründet war. 
Die nicht bürgerlichen Einwohner, welche für ihre Person mit der Gemeinde 
nur so lange in Beziehung stehen, als sie daselbst wohnen, gehören zwar mit ihren Inter- 
essen ebenfalls in denjenigen Kreis, an welchem und für welchen die Gemeinde und ihre 
Behörden ihre örtliche Thätigkeit zu entfalten haben. Sie sind auch bezüglich des Bei- 
zugs zur Bestreitung des Gemeindeaufwandes — der überhaupt nicht auf der Zugehörigkeit 
der Person zur Gemeinde ruht, sondern auf der des Steuerobjektes — den Gemeinde- 
bürgern gleichgestellt. Aber sie haben keinen Antheil an den vermögensrechtlichen Gemeinde- 
genüssen. 
Hinsichtlich des Rechtes und der Pflicht zur Theilnahme an der Gemeindeverwaltung 
und Gemeindevertretung ist zu unterscheiden: 
a) in den mittleren Gemeinden sind diejenigen im Vollbesitze der Rechtsfähigkeit 
und der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienste 
stehenden Reichsangehörigen, welche seit zwei Jahren gewisse Voraussetzungen der Seßhaftig- 
keit, des Lebensalters, der Selbständigkeit und Wirthschaftlichkeit erfüllen, solange diese 
Voraussetzungen vorhanden sind, den Gemeindebürgern im Wesentlichen gleichgestellt“). 
b) in den kleineren Gemeinden steht die Theilnahme an der Gemeindeverwaltung 
und Vertretung nur den Gemeindebürgern zu. 
2. In den Städten der Städteordnung ruht die persönliche Zugehörigkeit zum 
Gemeindeverband ausschließlich auf dem Einwohnerthum. 
Stadtbürger sind — gleich den wahlberechtigten Einwohnern in den mittleren Ge- 
meinden — alle im Vollbesitze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
findlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienste stehenden Reichsangehörigen, welche 
seit zwei Jahren die oben (bei den mitkleren Gemeinden) bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. 
Sie verlieren diese Eigenschaft durch den Verlust der Reichsangehörigkeit, das Aufgeben 
des Wohnsitzes im Stadtbezirk und den Verlust der Selbständigkeit und wirthschaftlichen 
Geordnetheit. Ihr Bürgerrecht ruht für die Dauer der Beschränkung der Rechtsfähigkeit, 
  
1) A. a. O. 88 18—47. 2) A. a. O. 88 54 -67, 70. 
3) A. a. O. 8§ 70—73. 4) G.O. f. d. mittl. G. 8§ 9—9 b.
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        8 62. Die Gemeinden. 147 
des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, des Befindens im Konkurs und des aktiven 
Militärdienstverhältnisses?. 
Uebergangsweise gelten Diejenigen, welche zur Zeit der Einführung der Städteord- 
nung in einer derselben unterstehenden Stadt das Vollbürgerrecht bereits besaßen, in der- 
selben als Stadtbürger, sobald und so lange sie daselbst wohnen?). 
Außer der aus dem Vorstehenden ersichtlichen allgemeinen Gruppirung der Gemeinden 
in die drei großen Kategorien kennt die Gesetzgebung noch Unterscheidungen nach einzelnen 
besonderen Richtungen. Hiervon sind folgende die wichtigsten: 
a) Zwischen einfachen und zusammengesetzten Gemeinden. 
Die ersteren bestehen nur aus einer, die letzteren aus mehreren Ortschaften. Bei 
diesen besteht neben der Verwaltung der Sammtgemeinde eine solche für die Verwaltung 
der Einzelorte ). 
b) Zwischen Gemeinden von über 4000 Einwohnern und solchen von geringerer 
Einwohnerzahl. Den ersteren steht ein größeres Maß der Selbständigkeit zu, als den 
letzteren. 
Die badischen Gemeindegesetze enthalten keine erschöpfende Bestimmung der Aufgabe 
der Gemeinde; sie bezeichnen ebensowenig die Grenze derjenigen Thätigkeit der Gemeinde, 
welche sich auf deren eigenes örtliches Leben bezieht, als diejenige, bis zu welcher die Gemeinde 
oder ihre Organe für die rein staatlichen Aufgaben in Anspruch genommen werden dürfen. 
In letzterer Beziehung besteht eine gesetzliche Grenze überhaupt nicht; die Bestimmung der 
Aufgabe der Gemeinde aber hat das Gemeindegesetz der Einzelgesetzgebung auf den verschiedenen 
Verwaltungsgebieten überlassen. Nur einzelne Hinweisungen auf diese Aufgabe, so bezüglich 
der Führung der Grund= und Pandbücher und der Verwaltung der Ortspolizei, enthält auch 
das Gemeindegesetz. 
Die Besorgung der „auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten“, 
d. h. derjenigen Angelegenheiten, welche sich auf den eigenen örtlichen Lebenskreis der Ge- 
meinde beziehen, ist vom Gesetz als ein Recht der Gemeinde anerkannt, ebenso die Selb- 
ständigkeit der Gemeinde in Verwaltung ihres Vermögens. 
Um die Geldmittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe, soweit sie nicht aus dem Gemeinde- 
vermögen selbst fließen, zu beschaffen, steht der Gemeinde ein, mit öffentlichem Zwangs- 
recht verbundenes, Recht der Besteuerung der innerhalb ihrer Gemarkung vorhandenen, 
der staatlichen Besteuerung unterliegenden, Steuerkapitalien zu. 
Das Recht der Selbstgesetzgebung (Autonomie) der Gemeinden ist nicht grund- 
sätzlich, sondern nur in besonders bezeichneten Beziehungen anerkannt, namentlich für die 
Städte der Städteordnung. 
Der Selbständigkeit der Gemeinden steht die Staatsaufsicht gegenüber; sie erstreckt 
sich im Wesentlichen darauf, daß die gesetzlichen Schranken der den Gemeinden zustehenden 
Befugnisse nicht überschritten, die den Gemeinden gesetzlich obliegenden öffentlichen Ver- 
pflichtungen erfüllt, und die Vorschriften über die Geschäftsführung beobachtet werden. 
Als Mittel zur Handhabung der Staatsaufsicht stehen der Staatsverwaltungsbehörde 
das Recht zur Kenntnißnahme von der Thätigkeit der Gemeindebehörden zu, das Recht, 
gewisse Beschlüsse der Gemeindebehörden zu genehmigen oder nicht, gesetzwidrige Beschlüsse 
derselben außer Kraft zu setzen, die Gemeinden, nöthigenfalls durch eigene Anordnung, zur 
Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, gegen die Gemeindebeamten 
durch Ordnungsstrafen und selbst dienstpolizeilich bis zur Absetzung einzuschreiten"). Zum 
Schutze gegen mißbräuchliche Anwendung dieser Staatsaufsichtsrechte ist den Gemeinden, 
1) St.O. 8§ 70—7e. 2) Das. § 7a. 
3) G.O. 8§ 161—171; B.N.G. 88 64—69. 4) G.O. u. St. O. 8§ 23—28, 172—172e. 
10“
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        148 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. § 62. 
gegen Dienstentlassung von Beamten in den Städten der Städteordnung den Entlassenen 
die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. 
Aus dem Gemeindeverhältniß sich ergebende Rechte, welche der Gemeinde gegenüber 
ihren Gliedern und umgekehrt oder einer Gemeinde gegen die andere zukommen, können 
auf dem Wege der Klage vor den Verwaltungsgerichten (Bezirksrath, Verwaltungsgerichts- 
hof) geltend gemacht werden. 
Die Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist der Gemeinderath, in den Städten 
der Städteordnung der Stadtrath. An dessen Spitze steht, als Oberhaupt und Vollzugs- 
beamter der Gemeinde, der Bürgermeister, in den Städten der Städteordnung der Ober- 
bürgermeister, und zwar in denjenigen, die der Städteordnung kraft Gesetzes unterstehen, 
mit einem oder mehreren Bürgermeistern, in denjenigen, welche sich ihr freiwillig unter- 
worfen haben, möglicher Weise auch ohne solche. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinde- 
rathes beträgt außer dem Bürgermeister mindestens sechs, in Gemeinden von 24 oder 
weniger Bürgern selbst nur drei, und höchstens vierundzwanzig, die der Mitglieder des 
Stadtraths und deren etwaige besondere Funktionen in den Städten der Städteordnung 
wird durch das Ortsstatut bestimmt. 
Auch nicht der Städteordnung unterstehende Gemeinden von über 4000 Einwohnern 
können zwei Bürgermeister haben. 
Bürgermeister und Gemeinderäthe in den mittleren Gemeinden, ebenso Oberbürger- 
meister, Bürgermeister und Stadträthe in den Städten der Städteordnung werden durch 
den Bürgerausschuß, Bürgermeister und Gemeinderäthe in den kleineren Gemeinden un- 
mittelbar Seitens der Gemeindebürger mittelst geheimer Wahl bestellt, und zwar ohne Be- 
schränkung auf den Kreis der Gemeindebürger bezw. Stadtbürger. Einer staatlichen Be- 
stätigung für eines dieser Aemter bedarf es nicht. Wenn in drei Wahltagfahrten eine 
giltige Wahl eines Bürgermeisters nicht zu Stande kommt, kann ein solcher von der Staats- 
behörde ernannt werden, und zwar in den mittleren Gemeinden auf höchstens zwei, in 
den kleineren auf höchstens drei Jahre. Unter den gleichen Voraussetzungen ist in den 
Städten der Städteordnung das Ministerium des Innern berechtigt, einen Kommissär zur 
Verwaltung der erledigten Stelle, längstens je auf ein Jahr, zu ernennen. 
In den Städten der Städteordnung müssen der Oberbürgermeister und die Bürger- 
meister besoldet sein und haben Pensionsberechtigung, die jedoch für die Bürgermeister 
und in den Städten, welche sich der Städteordnung freiwillig unterstellen, auch durch Orts- 
statut ausgeschlossen werden kann. In den übrigen Gemeinden ist die Stelle des Ortsvor- 
standes zwar nicht in Folge gesetzlichen Gebotes, wohl aber durchweg thatsächlich mit Gehalt 
verbunden. 
Die Amtsdauer beträgt für Oberbürgermeister und Bürgermeister neun Jahre, für 
die Gemeinderäthe (Stadträthe) sechs Jahre, mit hälftiger Erneuerung. 
Gemeindebürger und sonstige Wahlberechtigte in den Gemeinden der Gemeindeordung 
können die Bestellung als Bürgermeister oder Gemeinderathsmitglied nur unter bestimmten 
Voraussetzungen ablehnen oder von diesem Amt zurücktreten. Das Gleiche gilt für die 
Stadtbürger in den Städten der Städteordnung hinsichtlich nicht besoldeter Aemter und 
Funktionen im Dienste der Stadt. Ebenfalls nur unter den im Gesetze genau bezeichneten 
Voraussetzungen können Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder Gemeinderäthe (Stadt- 
räthe) gegen ihren Willen im Wege der Verwaltung von ihrem Amte entfernt werden ½. 
Von besonderer Bedeutung ist in den Städten der Städteordnung die Unterstützung 
des Stadtraths durch Kommissionen. 
1) Das. §§ 8—28.
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        862. Die Gemeinden. 149 
Die Gemeindevertretung, gewissermaßen die beschließende Gewalt der Ge— 
meinde, wird gebildet in den mittleren Gemeinden und in den Städten der Städteordnung 
durch den Bürgerausschuß, in den kleineren Gemeinden durch die Gemeindever- 
sammlung, d. i. die Versammlung aller Gemeindebürger, deren Bürgerrecht nicht ruht. 
Der Bürgerausschuß besteht, außer den ebenfalls dazu gehörigen Mitgliedern 
des Gemeinderaths (Stadtraths), in den mittleren Gemeinden je nach der Anzahl der Wahl- 
berechtigten aus 24— 96, in den Städten der Städteordnung je nach der Anzahl der Stadt- 
bürger aus 48—96 in geheimer Stimmgebung gewählten Mitgliedern, in den Städten der 
Städteordnung Stadtverordneten genannt. 
Behufs der Wahl werden in den mittleren Gemeinden die wahlberechtigten Bürger 
und Einwohner nach Maßgabe der in den Gemeindekataster gehörigen Steuerkapitalien, 
ebenso in den Städten der Städteordnung die Stadtbürger nach der Höhe der von ihnen 
zu entrichtenden Gemeindeumlagen in drei Klassen eingetheilt. In den mittleren Gemeinden 
von 4000 und mehr Einwohnern und ebenso in den Städten der Städteordnung umfaßt 
die Klasse der Höchstbesteuerten das erste Zwölftel, die der Mittelbesteuerten die beiden fol- 
genden Zwölftel, die der Niederstbesteuerten die übrigen neun Zwölftel der Wahlberechtigten. 
In den mittleren Gemeinden zwischen 1000 und 4000 Einwohnern sind die Klassen 
nach ½, ½ und ½, in jenen zwischen 500 und 1000 Einwohnern zu ½, ½ und ⅜ 
der Wahlberechtigten eingetheilt. 
Wählbar sind, mit geringen Ausnahmen, alle Wahlberechtigten; jeder Gewählte ist, 
abgesehen von den im Gesetze bezeichneten Ablehnungsgründen, zur Annahme der Wahl 
verpflichtet. Das Amt eines Mitgliedes des Bürgerausschusses dauert sechs Jahre. Die 
Erneuerung findet alle drei Jahre zur Hälfte statt. Eine Dienstentlassung von Mitgliedern 
des Bürgerausschusses kennt das Gesetz nicht ½. 
Der Bürgerausschuß ist nicht etwa dem Gemeinderath (Stadtrath) übergeordnet in 
der Art, daß der letztere von jenem Weisungen erhalten und zu bestimmten Verwaltungs- 
handlungen gezwungen werden könnte. Seine Aufgabe ist wesentlich die, die Verwaltungs- 
thätigkeit des Gemeinderaths (Stadtraths) durch seine Theilnahme an bestimmten Akten 
desselben und durch seine Einsichtznahme von der Gemeindeverwaltung im Allgemeinen stets 
im Einklange mit dem Interesse der gesammten örtlichen Einwohnerschaft zu erhalten. Er 
soll den Gemeinderath (Stadtrath) ebenso unterstützen, wie kontroliren. Es kann deshalb 
eine Reihe von, in dem Gesetze einzeln bezeichneten, Beschlüssen des Gemeinderathes (Stadt- 
rathes) nur dann zum Vollzuge kommen, wenn der Bürgerausschuß ihnen zugestimmt hat. 
Zu diesen Beschlüssen gehören insbesondere jene über die Feststellung des Gemeindevor- 
anschlages und über die Gemeindebesteuerung. 
Uebereinstimmend hiermit ist in jener Versammlung die gestellte Gemeinderechnung 
zu verkünden und zu besprechen, auch in den Städten der Städteordnung und in anderen Ge- 
meinden von 4000 und mehr Einwohnern die Rechnungsabhör durch eine Kommission 
des Bürgerausschusses (mit Vorbehalt der Uebertragung derselben an die Staatsbehörde) zu 
besorgen und der Rechnungsbescheid vom Bürgerausschuß zu ertheilen?). 
Im Einklang mit dieser Stellung des Bürgerausschusses werden dessen Versamm- 
lungen vom Bürgermeister (Oberbürgermeister) geleitet und hat derselbe in den mittleren 
Gemeinden keinen Vorstand. In den Städten der Städteordnung ist dem Bürgerausschuß 
— unbeschadet übrigens des Grundsatzes, daß auch die Mitglieder des Stadtrathes als solche 
ihm angehören — eine größere Selbstthätigkeit und Initiative eingeräumt und hat der- 
selbe zur Vorbereitung seiner Geschäfte — nicht aber zur regelmäßigen Leitung seiner Ver- 
sammlungen — einen geschäftsleitenden Vorstand mit einem Obmann an der Spitze. 
1) Das. 8§ 33—43. 2) Das. 88 56 s, 154, 172c.
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        150 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 862. 
In den kleineren Gemeinden stehen die in den größeren dem Bürgerausschuß zu- 
getheilten Rechte der Gemeindeversammlung zu. 
Die Verhandlungen, sowohl des Bürgerausschusses, als der Gemeindeversammlung, 
sind öffentlich. 
Zu dem gesetzlich nothwendigen Personal der Gemeindeverwaltung gehört ferner ein 
RNathsschreiber, dessen Aufgabe die Besorgung der bei der Gemeindeverwaltung vor- 
kommenden Sekretariats= und Kanzleigeschäfte ist, sowie ein Gemeinderechner (Stadt- 
rechner), ferner in den Städten der Städteordnung der Grund= und Pfandbuchführer. 
Diese Beamte werden nicht durch Wahl Seitens der Gemeindebürger, sondern durch Ernennung 
in den Formen und mit den Wirkungen des privatrechtlichen Vertrages bestellt, und zwar 
der Rathsschreiber und der Grund= und Pfandbuchführer durch den Gemeinderath (Stadt- 
rath), der Gemeinderechner (Stadtrechner) auf Vorschlag des Gemeinderathes (Stadtrathes) 
durch den Bürgerausschuß bezw. die Gemeindeversammlung. Es ist nicht erforderlich, daß 
sie Gemeindebürger seien. Uebrigens finden die gesetzlichen Bestimmungen über das dienst- 
polizeiliche Verfahren gegen Gemeindebeamte auch auf sie Anwendung!). 
Die Anstellung weiterer Gemeindebediensteten richtet sich nach den örtlichen Bedürf- 
nissen und kann insbesondere in den Städten der Städteordnung durch Ortsstatut geregelt 
werden. Bezüglich der Pensionsverhältnisse auf Lebenszeit angestellter städtischer Beamter ent- 
hält die Städteordnung besondere Bestimmungen?). 
B. Verwaltung der Gemeinden. 
So wenig wie über die Aufgabe der Gemeinde, gibt das Gemeindegesetz erschöpfende 
Bestimmungen darüber, wie die Gemeinde und deren Behörden diese Aufgabe zu lösen haben. 
Es ist Dies ebenfalls den Einzelbestimmungen auf den verschiedenen Verwaltungsgebieten 
überlassen worden. Die Verwaltungsvorschriften der Gemeindegesetze beziehen sich fast aus- 
schließlich auf die vermögensrechtlichen Mittel zur Lösung dieser Aufgabe, also auf die 
Verwaltung, Verwerthung und Verwendung des Gemeindevermögens und auf die Beschaffung 
sonstiger Deckungsmittel. 
Sie sind für die drei verschiedenen Gruppen von Gemeinden nahezu gleichlautend. 
Zur Bestreitung des Gemeindeaufwandes ist zunächst der Ertrag des — als Eigen- 
thum der Gemeindebürger in ihrer Gesammtheit bezeichneten — Gemein devermögens, 
sowie jener der wirthschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde bestimmt. Ausnahmsweise 
verbleibt in den der Gemeindeordnung unterstehenden Gemeinden der Genuß oder der Ertrag 
von gewissen Liegenschaften den Bürgern als Bürgergenuß nach Maßgabe des Zustandes 
vom 1. Januar 1831. Die zweckmäßige Verwaltung des Gemeindevermögens und die Ver- 
werthung seines Ertrages ist die Pflicht des Gemeinderathes. Besonders eingängliche Vor- 
schriften bestehen — doch nicht im Gemeindegesetz selbst — über die Bewirthschaftung der 
Gemeindewaldungen. Der Vermögensgrundstock darf nur in außerordentlichen Fällen an- 
gegriffen werden ). 
Zu den nächsten Deckungsmitteln des Gemeindeaufwandes gehört ferner die Einnahme 
an Gebühren Seitens einzelner Personen für die Benützung von zur Erfüllung von Ge- 
meindezwecken erstellten Einrichtungen oder für einzelne derartige Dienstleistungen, an be- 
sonderen Beiträgen zu den Kosten von zur Erfüllung von Gemeindezwecken ausgeführten 
Einrichtungen und Anlagen, die durch ihre Herstellung an sich einzelnen gewerblichen Unter- 
nehmungen, einzelnen Grundstücken oder abgegrenzten Theilen des Gemeindebezirks in her- 
1) Las. §20—28, 148. 2 St. O. S§ 196—19. 
3) G.O. u. St.O. 8§ 64—69.
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        8 62. Die Gemeinden. 151 
vorragendem Grade besonderen Nutzen bieten, oder an besonderen Beiträgen solcher Per- 
sonen und Unternehmungen, welche öffentliche Gemeindeeinrichtungen in außergewöhnlichem 
Grad in Anspruch nehmen, benützen und dadurch größere Ausgaben, als sonst nöthig, ver- 
ursachen!). 
Reichen die Einkünfte der Gemeinde einschließlich der eben bezeichneten Deckungs- 
mittel zur Bestreitung ihrer Ausgaben nicht hin, so ist zunächst bis zur Höhe des Bedürf- 
nisses der etwa bestehende Bürgergenuß mit einer Auflage zu belegen, jedoch nur inner- 
halb eines gesetzlich bestimmten Maßes?). 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann auch eine Ver brauchssteuer 
von Gegenständen der örtlichen Konsumtion, mit gewissen Beschränkungen, eingeführt 
werden 5). 
Soweit der Gemeindeaufwand durch die Einnahmen der vorbezeichneten Gattungen 
nicht gedeckt ist, wird er auf das gesammte nach den gesetzlichen Bestimmungen veranlagte 
Grund-, Häuser-, Gefäll-, Gewerb= und Kapitalrentensteuerkapital und auf die Einkommen- 
steueranschläge in der Art gleichheitlich ausgeschlagen, daß die Kapitalrentensteuerkapi- 
talien mit drei Zehnteln ihres vollen Betrages, die Einkommensteueranschläge mit dem Drei- 
fachen ihres Betrages in Berechnung kommen. Dabei erleidet jedoch das Staatssteuerkataster 
einige Aenderungen durch Ausscheidung einzelner im Gesetz als befreit vom Beizug zur Ge- 
meindebesteuerung bezeichneten Steuerkapitalien und durch besondere Behandlung einzelner 
Inhaber. Für die Belastung der Kapitalrentensteuerkapitalien und der Einkommen und 
Ruhegehalte aus öffentlichem Dienste sind bestimmte Schranken gesetzt 0. 
Die persönlichen Dienste, deren die Gemeinde bedarf, sind der Regel nach gleich 
anderen Gemeindeausgaben zu bestreiten. Doch ist auch eine Leistung derselben in Natur 
zulaͤffigd). 
Zur Aufnahme von Anlehen, welche zu anderen Zwecken als zur Tilgung auf— 
gekündigter Kapitalien oder Bestreitung voranschlagsmäßiger Ausgaben und Wiedertilgung 
im nämlichen Rechnungsjahr bestimmt sind, darf nur in außerordentlichen Fällen und nur 
mit Staatsgenehmigung geschritten werden 0. 
Etwaige Ueberschüsse aus den Gemeindeeinkünften sind zunächst zur Tilgung etwaiger 
Schulden zu verwenden; wenn keine Schulden vorhanden, zu Kapital anzulegen. Eine andere 
Art der Verwendung kann die Gemeinde nur mit Staatsgenehmigung beschließen?). 
Solche Ausgaben, deren Bestreitung zwar von der Gemeinde mit Rücksicht auf das 
dabei betheiligte öffentliche Interesse übernommen oder ihr gesetzlich übertragen wurde, 
durch welche aber zunächst eine Verbindlichkeit einer Klasse von Gemeindeangehörigen oder 
Besitzern erfüllt wird (Genossenschaftsausgaben), sind, wenn auch unter der Lei- 
tung der Gemeindebehörden, nach einem, den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles 
entsprechenden Beitragsfuße besonders zu decken; in den Städten der Städteordnung kann 
dies geschehen 5). · 
Ein besonderes, nicht in allen Gemeinden vorkommendes und im Einzelnen ver- 
schieden gestaltetes Verhältniß ist dasjenige des Bürgergemuss eAls Ausnahme 
nämlich von der Regel, daß der Ertrag des Gemeindevermögens zunächst zur Bestreitung 
des Gemeindeaufwandes bestimmt ist, können, nach dem Zustand vom 1. Jan. 1831, die 
Bürger oder einzelne Klassen derselben ein Recht auf den Genuß gewisser Gemeindeliegen- 
schaften (Almendgüter) oder auf den Bezug gewisser Nutzungen aus den Gemeindewal- 
1 Das. 88 71 - 75. 2) Das. 8 70 
4 5 88 16.—795 (Fassung von 1894). 4) Das. 58 81—97. 
5) Das. 55 89—91. 6) Das. 88 101, 1724. 
7) Das. 88 25% 103. 3 Das. § 76.
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        152 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 8 63. 
dungen haben. In diesen Genuß rückt der Gemeindebürger dann ein, wenn er das 25. 
Lebensjahr zurückgelegt und eine eigene Haushaltung oder ein Gewerbe auf eigene Rech- 
nung gegründet hat. Im Uebrigen richtet sich das ganze Verhältniß nach dem Zustande 
vom 1. Januar 1831, kann aber durch Beschluß von zwei Dritteln der stimmberechtigten 
Bürger mit Staatsgenehmigung abgeändert werden . 
Die gemeinschaftlich benützten Almendländereien können unter gewissen Voraus- 
setzungen, ausnahmsweise auch die Gemeindeliegenschaften, mit Ausschluß der Gemeinde- 
waldungen, zum Genusse und selbst zu Eigenthum unter die Bürger vertheilt werden ?). 
Dieses Bürgergenußverhältniß als dauernde Einrichtung besteht jedoch nur noch in 
den der allgemeinen Gemeindeordnung unterliegenden Gemeinden. In den Städten der 
Städteordnung ist es aufgehoben; nur diejenigen Stadtbürger, welche bei Einführung der 
Städteordnung bereits im Bürgergenuß sich befanden oder eine gesetzliche Anwartschaft 
darauf hatten, können ihn noch für ihre Lebenszeit fortbeziehen, die frei werdenden Genuß- 
theile aber fallen der Gemeinde anheim ). Die Bestimmungen über die Vertheilung von 
Almend= oder Gemeindegut sind für diese Städte aufgehoben. 
Als unvollkommene gemeindeartige Gebilde bestehen die „abgesonderten Gemarkungen“, 
bewohnte oder unbewohnte selbständige Geländekomplexe. Ihre öffentlich-rechtlichen Auf- 
gaben und ihre Verwaltung sind nach Rechtsähnlichkeit jener der Gemeinden gesetzlich ge- 
ordnet“). 
Zum Vollzug der Gemeindegesetze und auf Grund der in denselben enthaltenen Er- 
mächtigungen ist bezüglich einer Reihe von Gemeindeangelegenheiten das Verfahren des 
Näheren auf dem Wege der Verordnung geordnet worden, so insbesondere das Wahlver- 
fahren für die mittleren Gemeinden durch die Gemeindewahlordnung vom 8. Juli 1890, 
für die kleineren Gemeinden durch jene vom 16. Mai 1870, für die Städte der Städte- 
ordnung durch die Städtewahlordnung vom 12. Dez. 1892, die Geschäftsordnung für die 
Bürgerausschüsse und Gemeindeversammlungen durch Verordnungen vom 29. Dez. 1870 
und 23. Dez. 1874, die Aufstellung der Voranschläge und das Rechnungswesen durch An- 
weisungen vom 11. Sept. 1883 und 1. Dez. 1884, der Gebührenbezug der Gemeinde- 
beamten und Gemeindediener durch Verord. vom 30. Nov. 1874, die Beitreibung und 
Sicherung der Gemeindeausstände durch Verord. vom 3. Nov. 18845). 
§ 63. II. Die Kreisverbände. „Zur Pfflege gemeinsamer öffentlicher Interessen und 
Angelegenheiten“ bestehen Kreisverbände. 
Im Gegensatz zu den im Wege geschichtlicher Entwickelung gewordenen Gemeinden 
sind sie Erzeugnisse unmittelbaren Staatsgebotes. Sie sind gleichzeitig mit der jetzigen 
Einrichtung der inneren Verwaltung und mit der Einführung einer eigenen Verwaltungs- 
rechtspflege durch das Gesetz vom 5. Okt. 1863, die Organisation der inneren Verwal- 
tung betr., geschaffen worden 0). Spätere Gesetze haben ihnen besondere Aufgaben zu- 
getheilt. Hierüber s. u. 
Das Wesentliche der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist Folgendes: 
Das Großherzogthum ist auf Grundlage gemeinsamer Interessen in Kreisverbände 
eingetheilt, deren jeder mehrere Amtsbezirke umfaßt. 
1) G.O. 8§ 65, 104—112. 2) G.O. 88§ 118—134. 
3) St.O.s 65. 4) G.O. 8§ 174—181. 
5) Diese Verordnungen find sämmtlich abgedruckt und theilweise erläutert in meinem angef. 
Handb. d. bad. Gemeinderechtes. 
6) S. bei § 49: Weizel a. a. O.; wegen einzelner Abänderungen d. Ges. v. 5. Okt. 1863 f. 
Ges. v. 2. März 1880, G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 35, 1. März 1884, G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 63, und 
17. Mai 1886, G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 287.
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        8 63. Die Kreisverbände. 153 
Die erstmalige Eintheilung ist mit gesetzlicher Ermächtigung durch Regierungsver- 
ordnung erfolgt). 
Sie kann gegen den Willen der betheilgten Gemeinden und nur im Wege der Ge- 
setzgebung geändert werden?). 
„Die Kreise bilden körperschaftliche Verbände. Sie besorgen ihre Angelegenheiten 
selbständig, vorbehaltlich der gesetzlichen Aufsichtsrechte des Staats; sie können Vermögen 
erwerben und besitzen und zur Bestreitung ihrer gesetzlichen Ausgaben Beiträge auf die 
Kreisgemeinden und Gemarkungen umlegen." 
Aufgabe der Kreisverbände können sein „alle Einrichtungen und Anstalten, welche 
die Entwickelung, Pflege und Förderung der Interessen des ganzen Kreises betreffen.“ 
Die Entschließung darüber, welche Angelegenheiten in diesen Rahmen fallen, hatte 
das Gesetz den Organen der Kreisverbände zunächst freigegeben und nur die Schranke bei- 
gefügt, daß Einrichtungen und Anstalten, welche einen Kostenaufwand erfordern, auf Rech- 
nung des Kreises nur soweit beschlossen werden dürfen, als ein Gesetz hierzu im All- 
gemeinen die Ermächtigung gibt 9. 
Diese Ermächtigung ertheilt das Verw.Ges. selbst dazu, im Interesse des Kreises und 
seiner Bewohner gemeinnützige Anstalten zu gründen und zur Förderung der gemeinsamen 
Kultur, Wirthschaft und Wohlthätigkeit die Gemeinden zu unterstützen, insbesondere Be- 
schlüsse zu fassen über die Anlegung, Richtung und Unterhaltung neuer Straßen oder 
Uebernahme bereits vorhandener Straßen auf Kosten des Kreisverbandes, über Anlegung 
und Unterhaltung von Brücken und Kanälen, über die Errichtung von Sparkassen, Kreis- 
schulanstalten, Werkhäusern, Waisenhäusern, Armenhäusern, Krankenhäusern, Rettungs- 
anstalten, über sonstige gemeinschaftliche Anstalten zur Fürsorge für die Armen und dar- 
über, ob und welche bisherigen Gemeindelasten ganz oder theilweise von dem Kreisverband 
übernommen werden sollen?). 
Neben diesen ursprünglichen, freigewählten Aufgaben der Kreisverbände liegen den- 
selben auf Grund besonderer Gesetze ob « 
a) die Besorgung des Kreisstraßenwesens nach Maßgabe des Straßengesetzes vom 
14. Juni 18846). 
b) die Besorgung des Landarmenwesens nach Maßgabe des Reichsgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, des badischen Einführungsgesetzes dazu vom 
14. März 1872 und des badischen Armengesetzes vom 5. Mai 1870. 
Näheres hierüber bei der Darstellung des Straßenbau- und des Armenfürsorgerechtes. 
Vertreten werden die Kreisangehörigen durch die Kreisversammlung. Diese wird 
gebildet aus 
1. Abgeordneten, welche in mittelbarer geheimer Wahl durch die Kreisangehörigen 
gewählt werden. Zu diesem Zwecke bestellen, und zwar in Wahlbezirken von 250 —3000 
Einwohnern, die im Amtsbezirke seit mindestens einem Jahre ansässigen Staatsbürger, 
welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, alle fünf Jahre in geheimer Wahl Wahl- 
männer. Diesen treten zum Zwecke der Abgeordnetenwahl die im Wahlbezirk wohnenden 
Großgrundbesitzer und Großgewerbetreibenden bei . 
1) Ldh. Verord. v. 12. Juli 1864, Reg. Bl. Nr. XXIX, S. 299, und spätere Aenderungen. Es 
bestehen 11 Kreisverbände: Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg, Offenburg, Baden, 
Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim, Mosbach. 
2) Verw. G. 8§ 24. 3) A. a. O. 8 25. 
4) A. a. O. § 41. Darstellungen der Thätigkeit der Kreisverbände find enthalten in den Jahres- 
berichten d. Min. d. Innern f. 1881/83, S. 576 ff.; 1884/88, Bd. II, S. 513 ff. 
5) Früher das Ges. v. 14. Jan. 1868. 
6) Bei den Ersteren werden 70 000 M. Grundsteuerkapital, bei den Letzteren 120 000 M. Gewerb-
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        154 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 863. 
2. Den Abgeordneten der Gemeinden, in jedem Amtsbezirke durch eine Versammlung 
von Gemeindevertretern in geheimer Wahl bestellt, die ihrerseits in jeder Gemeinde durch 
den Gemeinderath mit Abstufung in der Zahl je nach der Größe der Gemeinde gewählt 
werden. 
Die Gesammtzahl der Abgeordneten der Kreiswahlmänner muß das Doppelte jener 
der Gemeindeabgeordneten betragen ½. 
3. Den Vertretern der größeren, d. h. über 7000 Einwohner zählenden Städte, mit 
Abstufung bis zu vier Abgeordneten, je nach der Bevölkerungszahl. Diese Vertreter 
werden vom Gemeinderath (Stadtrath) ernannt und zwar je auf drei Jahre, während die 
Dienstzeit der unter 1 und 2 erwähnten Abgeordneten sechs Jahre, mit hälftiger Erneue- 
rung, dauert?). 
4. Den größten Grundbesitzern im Kreise, vorausgesetzt, daß ihr Grundsteuerkapital 
mindestens 70.000 M. beträgt und von ihnen oder ihren Familienvorfahren seit minde- 
stens fünf Jahren versteuert wird. Sie brauchen nicht im Kreise zu wohnen, müssen aber 
im Uebrigen die gleichen persönlichen Erfordernisse (Staatsbürgereigenschaft, 25, Lebens- 
jahr, Unbescholtenheit im Sinne der Gemeindegesetze 2c.) besitzen, wie die durch Wahl be- 
rufenen Mitglieder. « 
Ihre Zahl darf ein Sechstel jener der gewählten Mitglieder nicht übersteigen. Der 
Vorrang zum Eintritt in die Kreisversammlung bestimmt sich nach der Größe des Steuer- 
kapitals 3. 
Außerdem sind die Mitglieder des Kreisausschusses zugleich Mitglieder der Kreis- 
versammlung. 
Die Kreisversammlung faßt die maßgebenden Beschlüsse in den zur Aufgabe der 
Kreise gehörigen Angelegenheiten, insbesondere über die Ausgaben und Einnahmen des 
Kreises und die zur Deckung der ersteren erforderlichen Vorausbeiträge und Umlagen auf 
die Kreisgemeinden, über etwaige Anlehen, setzt die Satzungen der Kreisanstalten fest, 
wählt die Mitglieder des Kreisausschusses und der Sonderausschüsse und bestellt die Be- 
amten des Kreisverbandes und seiner Anstalten. 
Eine besondere Aufgabe ist die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Ernennung 
der Bezirksräthe (s. § 49). 
Es steht ihr das Recht zu, Anträge und Beschwerden über solche Angelegenheiten, 
welche in unmittelbarer Beziehung zu der Aufgabe des Kreisverbandes stehen, an die 
Staatsregierung oder die Ständeversammlung zu richten. Auch kann sie zur Abgabe von 
Gutachten über wichtige Fragen der Kreis-, Amts= und Gemeindeverwaltung aufgefordert 
werden"). 
Die Kreisversammlung wird im ersten Vierteljahr jeden Jahres durch den Kreis- 
hauptmann unter Angabe der Berathungsgegenstände berufen und eröffnet. Auf Anord- 
nung der Regierung oder Verlangen des Kreisausschusses findet eine außerordentliche Ein- 
berufung statt. 
Sie wählt ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte; ihre Sitzungen, bei denen das Mi- 
nisterium des Innern sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen kann, sind öffentlich. 
Die Geschäftsordnung ist durch Regierungs-Verordnung bestimmt ). 
steuerkapital, von ihnen oder ihren Familienvorfahren seit mindestens fünf Jahren versteuert, voraus- 
gesetzt, Verw.G. § 380. 
1) Verw.G. 88 27, 31—33. 
2) Das. §§ 35—37. Die Kreiswahlordnung s. G.u. V. Bl. 1886, Nr. XXX7UIIII, S. 353, und 
Nr. XIIV, S. 453. 
3) Verw.G. 5 27, 38. 4) Dafs. § 44. 
5) Verw.G. 88 44—47. Die Geschäftsordnung s. Centr. V. Bl. 1866, Nr. XV, S.77.
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        8 68. Die Kreisverbände. 155 
Das Verwaltungsorgan des Kreises ist der Kreisausschuß. Er besteht aus 
fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, — nach Beschluß der Kreisversammlung auch 
in anderer Zahl —, die von der Kreisversammlung aus der Zahl der am Sitze der Kreis- 
versammlung oder in der Nähe wohnenden zur Kreisversammlung wählbaren oder in ihr 
stimmberechtigten Personen auf die Dauer von je drei Jahren gewählt werden, und die aus 
ihrer Mitte den Vorstand wählen. 
Aufgabe des Kreisausschusses ist die Vorbereitung der in der Kreisversammlung zu 
berathenden Gegenstände unter Zuziehung des Kreishauptmannes und der besonderen Aus- 
schüsse, der Vollzug der Beschlüsse der Kreisversammlung, die Verwaltung des Kreisver- 
mögens und der Kreisanstalten und die Wahrnehmung der Interessen des Kreises während 
der Zeit, in welcher die Kreisversammlung nicht tagt. 
Zur Besorgung einzelner Gruppen von Geschäften kann die Kreisversammlung auch 
besondere Ausschüsse durch Wahl bestellen. 
Die Mitgliedschaft der Kreisversammlung, des Kreisausschusses und der Sonderaus- 
schüsse ist ein Ehrenamt; doch kann die Kreisversammlung eine Entschädigung für Auslagen 
und Zeitverlust bewilligen. Die Verweigerung der Annahme zieht bei den Mitgliedern der 
Ausschüsse eine vom Kreisausschuß zu bestimmende Geldstrafe von 50—300 Mk. nach sich!). 
Zur Deckung der Ausgaben des Kreisverbandes kann die Kreisversammlung die 
Leistung von Vorausbeiträgen derjenigen Gemeinde beschließen, welche bei einzelnen Unter- 
nehmungen des Kreises besonders betheiligt sind — vorbehaltlich der Befugniß des Mini- 
steriums des Innern, auf Beschwerden der Gemeinden das höchste Maß solcher Voraus- 
beiträge zu bestimmen. 
Im Uebrigen werden die für den Kreis erforderlichen Geldmittel nicht etwa durch eine 
unmittelbare Besteuerung der Kreisangehörigen aufgebracht, sondern, entsprechend dem Grund- 
gedanken, daß der Kreisverband eine Zusammenfassung von Gemeinden ist, auf die ein- 
zelnen Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen des Kreises umgelegt und zwar dem 
Verhältnisse der Steuerkapitalien und Steueranschläge, welche ihnen zur Gemeindebesteue- 
rung zur Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen würden (mit einzelnen Sonder- 
bestimmungen?. 
Zur Bestreitung der Kosten des den Kreisen auferlegten Landarmenwesens und ebenso 
des Kreisstraßenwesens erhalten die Kreise übrigens Bauschsummen aus Staatsmitteln (s. u.). 
Die Kreisverbände sind in ihren Beschlüssen und Verwaltungshandlungen, abgesehen 
von den für die einzelnen Angelegenheiten sachlich maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, 
grundsätzlich selbständig. 
Doch steht der großherzoglichen Regierung ein gewisses Recht der Einwirkung und 
das der Staatsaufsicht zu 
Das erstere äußert sich darin, daß als regelmäßiges Organ der Staatsregierung 
gegenüber dem Kreise der Kreishauptmann, d. h. der Verwaltungsbeamte des Amtsbezirks, 
in welchem die Verwaltung des Kreises ihren Sitz hat, bei den Vorbereitungsarbeiten für 
die Kreisversammlung mitzuwirken, diese einzuberufen und zu eröffnen hat und an den Ver- 
handlungen mit berathender Stimme Theil zu nehmen befugt ist, wie das Ministerium 
sich hierbei auch durch andere Bevollmächtigte — in der Regel den Landeskommissär — 
zur Wahrung der Staatsinteressen vertreten lassen kann, daß ferner der Kreishauptmann 
auch sonst den Sitzungen der Kreisausschüsse anzuwohnen und jederzeit von den Beschlüssen 
der Kreisbehörden Einsicht zu nehmen befugt ist. 
In Anwendung des Staatsaufsichtsrechtes ist der besonderen Genehmigung vor- 
1) Das. 88 48—53. 2) Das. 88 43, 43-, 54.
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        156 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 864. 
behalten die besondere Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Kreisausschusses und die 
Aufnahme von Anlehen auf Rechnung des Kreises, kann ferner — abgesehen von der oben 
schon erwähnten Entscheidung auf Beschwerden einzelner Gemeinden wegen der Höhe von 
Vorausbeiträgen — auf ähnliche Beschwerde die Ausführung eines Beschlusses von der Er- 
hebung angemessener Vorausbeiträge abhängig gemacht werden, ist die Regierung befugt, 
einzelne Rechnungen des Kreises der Oberabhör zu unterziehen, ist sie befugt, einzelne 
Beschlüsse der Kreisorgane, welche das Gesetz oder das allgemeine Interesse verletzen, für 
nichtig zu erklären und hat sie andererseits darüber zu wachen, daß die durch Gesetze oder 
gesetzmäßig ergangene Verordnungen dem Kreisverband auferlegten Lasten und Verbind- 
lichkeiten in den dem Gesetze entsprechenden Umfange erfüllt werden. 
Gegen Entschließungen, welche eine solche Aufhebung von Beschlüssen der Kreisorgane 
aussprechen koder den Kreisverbänden ungerechtfertigte Leistungen auferlegen, ist durch das 
Verw.R.Pfl.Ges. die Klage an den Verwaltungsgerichtshof mit der in § 4 jenes Gesetzes 
bezeichneten Schranke gegeben. 
Die Staatsregierung ist ferner befugt, 
die Entlassung der Kreisbediensteten, insbesondere des Rechners, nach Anhörung des 
Kreisausschusses, im Wege des dienstpolizeilichen Einschreitens zu verfügen, 
ebenso jene der Mitglieder der Kreisausschüsse und Sonderausschüsse aus dringenden 
Gründen, aus den nach den Gemeindegesetzen Gemeindebeamte wegen Verschuldens dienst- 
polizeilich entlassen werden können; 
endlich ist sie jederzeit befugt, die Kreisversammlung aufzulösen und neue Wahlen 
anzuordnen, was auch eine Neuwahl des Kreisausschusses zur Folge hat!). 
§ 64. III. Die Bezirksverbände. Innerhalb des Kreisverbandes können sich zur 
Förderung gemeinsamer öffentlicher Interessen und Angelegenheiten, die sich nur auf einzelne 
Gemeinden des Kreisverbandes erstrecken und nicht als Kreisangelegenheiten behandelt wer- 
den, engere Verbände (Bezirksverbände) bilden, welche in einer besonderen Versammlung 
(Bezirksversammlung) ihre Vertretung finden. 
Dieser Versammlung stehen hinsichtlich des Bezirkes, welchen diese Gemeinden bilden, 
und der speziellen Interessen, deren Pflege den Bezirksverband hervorgerufen, die nämlichen 
Befugnisse zu, wie der Kreisversammlung hinsichtlich des Kreises. 
Das von der Bezirksversammlung zu entwerfende Statut darf keine Bestimmungen 
enthalten, welche im Widerstreit mit den Verpflichtungen gegen den Kreisverband stehen. 
Das Statut ist mit Begutachtung des Kreisausschusses und den Anträgen der Kreisver- 
sammlung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen. 
Der genehmigte Bezirksverband besitzt, wie der Kxeisverband, die körperschaftliche 
Berechtigung. Er kann ohne Zustimmung aller betheiligten Gemeinden nur mit Genehmi- 
gung des Ministeriums des Innern und nach Vernehmung der Anträge der Kreisversamm- 
lung ganz oder theilweise wieder aufgelöst werden?). 
Bis jetzt haben sich nur ganz wenige derartige Bezirksverbände gebildet. 
Zu dem besonderen Zwecke der Erfüllung der ihnen durch das R.G. vom 13. Juni 
1873, die Kriegsleistungen betr., in Verbindung mit dem Gesetz vom 26. Dez. 1870 
gleichen Betreffs, das R.G. vom 28. Febr. 1888, die Unterstützung von Familien in 
den Dienst eingetretener Mannschaften betr., und das R.G. vom 10. Mai 1892, die Unter- 
stützung der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften betr., auferlegten Leistungen 
  
1) Das. 25, 40, 47, 51, 54—55. 
2) Das. 88 57, 58.
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        8 65. Die öffentlichen Körperschaften. 157 
hat die ldh. Verord. vom 30. Juni 1892 ) die je zu einem Amtsbezirke gehörigen Ge- 
meinden zu Verbänden mit körperschaftlicher Berechtigung vereinigt. 
Der Verband wird durch den Bezirksrath vertreten. Zur Deckung der Ausgaben 
des Verbandes erforderliche Geldmittel können durch Umlagen auf die zu dem Verband 
gehörigen Gemeinden nach dem Kreissteuerkataster aufgebracht werden. 
§ 65. IV. Die öffentlichen Körperschaften. Das II. Konstitutions-Edikt vom 14. Juli 
1807 5= bestimmt: 
„Wenn mehrere Staatsbürger unter einer leitenden Gesellschaftsgewalt sich verbinden, um 
damit die Erreichung eines Lebenszwecks und den Genuß der davon abauellenden Vortheile zu 
sichern, und wenn dabei für steten Nachwuchs neuer Glieder statt der abgehenden gesorgt wird, 
so entsteht damit eine ewige Gesellschaft; ist nun der Zweck einer solchen Gesellschaft zugleich 
ein Theil des Staatszwecks, und in dieser Hinsicht einer besonderen Staatseinwirkung empfäng- 
lich und bedürftig, ist also diese Gesellschaft eine ewige Staatsgesellschaft, so bedarf sie eben 
wegen dieser engen Verbindung mit dem Staatszweck einer eigenen landesherrlichen Bestätigung 
und festbestimmten Beiwirkung, — — durch diese erst erlangt sie das Recht der Untheilbarkeit 
— —, sodann das Recht der Persönlichkeit. — Jede bestätigte ewige Staatsgesellschaft ist eine 
Körperschaft“. 
Hiernach sind im Sinne des badischen Rechtes öffentliche Körperschaften solche Ver- 
einigungen physischer Personen, welche öffentliche, dem allgemeinen Staatszweck entsprechende 
Zwecke verfolgen und die Genehmigung der Regierung erlangt haben. Diese Genehmigung 
muß eine ausdrückliche 3) sein und die Verleihung der Körperschaftsrechte aussprechen. 
Vereine, welche diese Rechte erlangen wollen, haben nach der ldh. Verord. v. 17. Nov. 
1883 dem zuständigen Ministerium in doppelter Fertigung ein Statut vorzulegen, welches 
Bestimmungen trifft 
a) über Name, Sitz und Zweck des Vereins; 
b) über Aufnahme und Austritt der Mitglieder; 
) über Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder, insbesondere auch über die 
von ihnen zu entrichtenden Beiträge; 
d) über Bildung des Vorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse; 
e) über die Mitwirkung der Vereinsmitglieder bei der Verwaltung der Vereins- 
angelegenheiten, insbesondere über die Zusammensetzung, Berufung der mit Vertretung des 
Vereins gegenüber dem Vorstand betrauten Mitgliederversammlung, über das Stimmrecht 
in derselben, die Art der Beschlußfassung, 
f) über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung; 
8) über die Voraussetzungen und Formen von Beschlüssen, welche eine Abänderung 
des Statuts oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben; 
h) über die Verwendung des Vermögens des Vereins im Falle der Auflösung, so- 
weit hierüber dem Verein zu verfügen steht. 
Das Gesuch um Ertheilung der Körperschaftsrechte muß ferner einen Nachweis über 
das der Körperschaft gewidmete Vermögen, eine Darstellung der bisherigen Wirksamkeit 
des Vereins und ein Verzeichniß der derzeitigen Mitglieder nach Name, Stand, Wohn- 
ort enthalten, und erkennen lassen, daß der gestellte Antrag auf einem den Vereinssatzungen 
entsprechenden Beschlusse des Vereins beruht. 
Für die Zuständigkeit der Ministerien ist der vom Vereine verfolgte Zweck maßgebend. 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 380. 2) Reg. Bl. Nr. XXVI, S. 125. 
3) Die im zweiten Konst. Ed. enthaltene Bestimmung, daß das 10 jährige Dasein einer solchen 
Staatsgesellschaft, wenn es von der Staatsobrigkeit gekannt und geduldet wurde, für eine stillschweigende 
Bestätigung gelte, ist spätestens seit Erlassung der ldh. Verord. v. 17. Nov. 1883 als außer Wirk- 
samkeit gesetzt zu betrachten. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 324.
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        158 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen 8686. 
Anträge auf Genehmigung des Gesuchs sind von dem zuständigen Ministerium im 
Benehmen mit dem Ministerium des Innern dem Staatsministerium vorzulegen. 
Durch die landesherrliche Genehmigung erlangt die Körperschaft einerseits die juristische 
Persönlichkeit in bürgerlichrechtlicher Beziehung, anderseits wird sie dadurch einer gewissen 
Einwirkung der Staatsverwaltungsbehörde in Beziehung auf ihre Geschäftsgebahrung im 
Allgemeinen, die Verwendung ihres Vermögens und ihre etwaige Umgestaltung unterworfen. 
Insbesondere muß zu jeder Aenderung des Statuts, zur Auflösung der Körper- 
schaft und zu Beschlüssen über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auf- 
lösung Genehmigung des zuskändigen Ministeriums eingeholt werden. Auch hat sie 
gewisse Vorlagen bezüglich ihres Rechnungswesens und des Mitgliederbestandes zu machen. 
Zur Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen bedarf sie, wie andere juristische 
Personen, der Staatsgenehmigung, die jedoch bei Schenkungen bis zu einschließlich 500 Mk. 
auf die Vorlage des Rechnungsauszugs ertheilt wird. 
Gewissen Gattungen von Vereinigungen sind durch die einschlägigen besonderen Ge- 
setze die Rechte von öffentlichen Körperschaften beigelegt, so den Kirchen, den auf Grund 
des Wassergesetzes gebildeten Genossenschaften zur Benützung oder zur Instandhaltung und 
Korrektion von Gewässern, den Fischereigenossenschaften, den Ortsviehversicherungsanstalten 
und dem Landesviehversicherungsverbande. 
§ 66. V. Die Stiftungen. Die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stif- 
tungen sind durch das Gesetz vom 5. Mai 1870 1) geordnet. 
1. „Stiftungen“ sind diejenigen Inbegriffe von Vermögensrechten, welche, weil sie 
einen dauernden öffentlichen Zweck verfolgen, durch die sie genehmigende Entschließung 
der Staatsregierung mit selbständiger Rechtssubjektivität (juristische Persönlichkeit) aus- 
gestattet worden sind. 1 
Eine Stiftung entsteht hiernach nur durch die staatliche Genehmigung des auf ihre 
Gründung gerichteten privatrechtlichen Aktes. 
Der gleichen Genehmigung bedürfen und sind in ihrer rechtlichen Wirksamkeit be- 
dingt alle Schenkungen oder letztwilligen Verfügungen zu Gunsten schon bestehender Stif- 
tungen oder anderer juristischer Personen. 
2. Je nach dem Zweck ist eine Stiftung kirchlich, weltlich oder oder gemischt. Die 
Verwaltung aller Stiftungen aber unterliegt der Oberaufsicht der Staatsbehörden. 
Von den Stiftungen, welche bei der Verkündung des Stiftungsgesetzes vorhanden 
waren, gelten als kirchliche: 
a) diejenigen, deren Vermögen zur Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse einer Reli- 
gionsgemeinschaft bestimmt ist; 
b) die Stiftungen zum Vortheile von Bildungsanstalten, welche nach Maßgabe der 
Gesetze von den Kirchen errichtet wurden; 
Zc) diejenigen Stiftungen, namentlich auch die zur Armenunterstützung oder Kranken- 
pflege bestimmten, welche durch die Verordnung vom 20. Nov. 1861 855 lik. a bezw. die 
Verordnung vom 28. Febr. 1862 8 6 lit. a allgemein als kirchliche anerkannt worden sind); 
d) diejenigen Stiftungen, welche vor der Verkündung des Stiftungsgesetzes durch Ver- 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXXIII, S. 398. » 
2) Ueber diese Verordnungen s. u. bei der Darstellung der Verhältnisse der Kirchen. Im 
uetigt find Stiftungen, welche für die Armenunterstützung oder Krankenpflege gemacht worden sind, 
weltliche. 
Die Staatsregierung war jedoch durch Stift. Ges. S 43 ermächtigt, solche zur Zeit der Ver- 
kündigung dieses Gesetzes im Besitze von kirchlichen Organen vorhandenen Stiftungen für Armen- 
und Krankenpflege, welche sich bei näherer Prüfung ebenso wie die oben erwähnten, ausnahmsweise 
als kirchliche darstellten, innerhalb Jahresfrist als solche anzuerkennen.
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        8 66. Die Stiftungen. 159 
einbarung der zuständigen staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden ausdrücklich und 
besonders als kirchliche anerkannt oder durch rechtskräftig gewordene richterliche Entscheidung 
als kirchliche erklärt worden sind. 
Alle anderen Stiftungen, welche bei der Verkündung des Stiftungsgesetzes bereits 
vorhanden waren, sind weltliche. 
Stiftungen, welche nach der Verkündung des Stiftungsgesetzes gemacht wurden oder 
künftig werden gemacht werden, sind dann kirchliche, wenn ihr Vermögen einem der oben 
unter 1 und 2 bezeichneten Zwecke gewidmet ist. Alle anderen seit der Verkündung des 
Stiftungsgesetzes gemachten oder künftig entstehenden Stiftuügen gelten als weltliche ½. 
Hiernach ist für die Frage der Kirchlichkeit oder Weltlichkeit einer Stiftung die Ent- 
stehungsweise unerheblich und wird eine Stiftung dadurch allein, daß zum Genuß der- 
selben nur Angehörige einer bestimmten Konfession berechtigt sind, dieselbe nicht zur kirchlichen. 
Stiftungen, welche theils kirchlichen, theils weltlichen Zwecken gewidmet sind, sog. 
gemischte, bleiben, soweit sie bei der Verkündung des Stiftungsgesetzes bereits vorhanden 
waren, in dieser Eigenschaft fortbestehen. Doch können die weltlichen wie die kirchlichen 
Aufsichtsbehörden jederzeit eine Trennung derselben verlangen. Nach der Verkündung des 
Stiftungsgesetzes konnten und können gemischte Stiftungen nicht mehr entstehen?). 
3. Wenn bei einer Stiftung der Stifter vor der Einführung des Stiftungsgesetzes 
besondere Anordnungen erlassen hat, welche dieselbe einer anderen als der durch Gesetz 
oder Verordnung vorgeschriebenen Verwaltung urnterstellen, so bleiben diese Anord- 
nungen aufrecht erhalten. Wurde die Verwaltung einer Stiftung von dem Stifter einer 
Behörde übertragen, von der sie nach den bei der Errichtung der Stiftung in Geltung 
gewesenen Gesetzen und Verordnungen ohnehin zu führen war, so muß — sofern die 
Stiftungsurkunde nicht ausdrücklich das Gegentheil besagt — angenommen werden, daß 
die Stiftung überhaupt durch die jeweiligen gesetzlichen Organe verwaltet werden solle. 
Seit der Einführung des Stiftungsgesetzes dürfen Anordnungen, welche Stiftungen 
einer anderen als der durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Verwaltung unter- 
stellen, von dem Stifter nicht mehr erlassen werden?#). 
4. Das Stiftungsvermögen muß im Grundstock ungeschmälert erhalten bleiben. Die 
Vermögenserträgnisse dürfen zu anderen als den stiftungsgemäßen Zwecken nur insoweit 
verwendet werden, als sie nach allseitiger Erfüllung der Stiftungszwecke hierzu verwend- 
bar bleiben. 
Jede derartige Verwendung bedarf der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde. 
Wenn die fernere Erfüllung der Zwecke einer Stiftung nicht mehr möglich ist, oder 
wenn der Fortbestand und die fernere Wirksamkeit der Stiftung aus irgend welchen 
Gründen als dem Staatswohle nachtheilig angesehen werden müssen, so ist die Staats- 
regierung berechtigt, das Vermögen derselben einem andern öffentlichen Zwecke zu 
widmen, bei dessen Bestimmung sie dem ursprünglichen Willen des Stifters thunliche 
Rücksicht tragen und namentlich auch die örtlichen und Distriktsstistungen den betheiligten 
Gemeinden und Distrikten nicht entziehen wird. 
Eine solche Verfügung über kirchliches Stiftungsvermögen ist im Einverständniß mit 
der Kirchenbehörde zu treffen. Nur wenn dieses in den deshalb einzuleitenden Verhand- 
1) Dies gilt insbesondere von den zur Armen= oder Krankenpflege bestimmten Stiftungen. 
Ein entgegengesetzter, von der Kommission der Ersten Kammer gestellter Antrag drang nicht durch. 
Ldt. 1869/70, Erst. K. Pr. H. S. 211, Beil. H. S. 433, 438. 
Ebenso find Stiftungen zu Zwecken des Unterrichtes, soweit nicht der oben unter 2 angeführte 
Ausnahmsfall vorliegt, weltliche, da das Gesetz den Unterricht nicht als „kirchliches Bedürfniß“" an- 
erkennt. 
2) Stift. Ges. 8§ 3—6. 3) Stift. Ges. 898 7, 8.
        <pb n="176" />
        160 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 8 66. 
lungen nicht zu erreichen ist, bewendet es bei der Verfügung der Staatsregierung, die 
jedoch immer nur zu Gunsten kirchlicher Zwecke getroffen werden darf 7). 
5. Die Leitung des Stiftungswesens einschließlich der Anordnung, von wem eine 
Stiftung zu verwalten und die Stiftungsgenüsse zu vergeben seien, ist Verwaltungssache. 
Eine gerichtliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof kann verlangt 
werden: 
1) über die Frage, ob Stiftungen kirchliche, weltliche oder gemischte seien, wenn 
darüber zwischen den obersten staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden im einzelnen 
Falle eine Verständigung nicht erzielt wird; 
2) über die beim Vollzug der Trennung gemischter Stiftungen zwischen den ge- 
nannten Aufsichtsbehörden sich ergebenden Streitigkeiten; 
3) über die Rechtsgiltigkeit der von dem Stifter auf Grund des Stiftungsgesetzes 
über die Verwaltung einer Stiftung getroffenen besonderen Anordnungen; 
4) über das Vorhandensein der stiftungsgemäßen Voraussetzungen zur Theilnahme 
an Stiftungsgenüssen; 
5) über behauptete Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Bestimmungen, welche 
das eben erwähnte, der Staatsregierung zuständige Verfügungsrecht beschränken; 
6) über den von Angehörigen einer Konfession erhobenen Antrag auf Bestellung 
eines besondern Stiftungsraths, wenn derselbe von der vorgesetzten Staatsbehörde wegen 
nicht gelieferten Nachweises einer konfessionellen Beschränkung des Genußrechts abgelehnt 
worden ist. 
7) über Verletzung stiftungsmäßiger Ansprüche auf Verwaltungsfunktionen, bei einigen 
besonderen Arten von Stiftungen. 
Streitigkeiten über den die Stiftungen begründenden privatrechtlichen Akt, sowie 
die aus dem bürgerlichen Rechtsverkehr einer Stiftung mit Dritten herrührenden Streitig- 
keiten unterliegen der Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte ?. 
6. Das Gesetz regelt sodann eingehend die Rechtsverhältnisse der weltlichen Stif- 
tungen, und zwar zunächst der weltlichen Ortsstiftungen 3). 
Die Verwaltung der weltlichen, ausschließlich nur zum Vortheile von Angehörigen 
oder Bewohnern einzelner Gemeinden oder mehrerer Gemeinden eines und desselben Amts- 
bezirks bestimmten Stiftungen, mit Ausnahme derjenigen, welche dem öffentlichen Volks- 
schulunterrichte gewidmet sind, ist den betheiligten Gemeinden übertragen. 
Das Vermögen dieser Stiftungen darf mit dem Gemeindevermögen nicht vermischt, 
sondern muß durch die dazu berufenen Organe gesondert verwaltet werden. 
Die Verwaltung besorgt in den Gemeinden regelmäßig der Gemeinderath. 
Diese Verwaltung erstreckt sich mit einigen Ausnahmen auch auf die stiftungsgemäße 
Verwendung der Stiftungserträgnisse. 
Die Verwaltung der Stiftungen, an welchen mehrere Gemeinden desselben Amts- 
bezirks betheiligt sind, geschieht durch einen aus Mitgliedern der betheiligten Gemeinden, 
bezw. Orten zusammengesetzten Stiftungsrath. 
Für gewisse Gattungen örtlicher Stiftungen (größere oder mit Anstalten verbundene) 
kann auch der Stifter selbst die Bestellung eines besonderen Stiftungsrathes, dessen Zu- 
sammensetzung das Gesetz bezeichnet, anordnen, namentlich bei Stiftungen, welche aus- 
schließlich dem Vortheile von Angehörigen einer bestimmten Konfession gewidmet sind, die 
Entnehmung der Mitglieder des Stiftungsrathes blos aus Angehörigen dieser Konfession. 
1) Das. 889 9, 10. 2) Das. § 11. 
3) Das. 89 12—31.
        <pb n="177" />
        866. Die Stiftungen. 161 
Vei Stiftungen, welche erweislich nach der Religionstrennung der Katholiken und 
Protestanten, jedoch vor Einführung des Stiftungsgesetzes errichtet wurden und sowohl nach 
dem Willen des Stifters als auch nach bestehender Uebung nur dem Vortheile von An- 
gehörigen einer bestimmten Konfession gewidmet sind, können auch diese Konfessions- 
angehörigen die Einsetzung eines konfessionellen Stiftungsrathes verlangen. 
Auch der Gemeinderath kann bei größeren Stiftungen oder solchen, die mit einer 
seiner Verwaltung unterliegenden Anstalt in Verbindung stehen, die Einsetzung eines beson- 
deren Stiftungsrathes beschließen. 
Für die örtlichen Stiftungen sind regelmäßig Voranschläge aufzustellen, die der staat- 
lichen Genehmigung bedürfen. Außerdem bedürfen gewisse wichtigere Handlungen der Ver- 
waltung und der Verfügung über das Stiftungsvermögen der besonderen staatlichen Ge- 
nehmigung. 
Die weltlichen Distrikts= und Landesstiftungen, worunter alle nicht aus- 
schließlich nur dem Vortheile von Angehörigen oder Bewohnern einer Gemeinde oder mehrerer 
Gemeinden eines und desselben Amtsbezirks gewidmeten weltlichen Stiftungen zu verstehen 
sind, bleiben, soweit über deren Verwaltung vom Stifter keine anderen nach dem Stiftungs- 
gesetze zulässigen Anordnungen getroffen wurden, unter der unmittelbaren Verwaltung und 
Aufsicht von Staatsbehörden. 
Stiftungen, welche ausdrücklich zu Gunsten der Angehörigen eines Kreisverbandes 
oder eines innerhalb des Kreises gebildeten Bezirksverbandes oder zu Gunsten eines 
dieser körperschaftlichen Verbände selbst gemacht wurden, werden von den Organen der letzteren 
unter staatlicher Aufsicht verwaltet. 
Für die übrigen Stiftungen dieser Kategorie sind regelmäßig Verwaltungsräthe 
zu bestellen, welche im Namen und aus Auftrag der mit der unmittelbaren Verwaltung 
betrauten Behörden die Verwaltungsführung #) zu besorgen haben. 
Bei einigen besonderen Arten von Stiftungen, den Familien-, Stipendien= und Aus- 
steuerstistungen, sind den Stiftern gewisse größere Rechte bezüglich der Bestellung der 
Stiftungsverwaltungsbehörden und diesen letzteren ein größerer Spielraum ihrer Thätigkeit 
eingeräumt, insbesondere bezüglich der Vergebung der Stiftungsgenüsse. Doch unterstehen 
die vom Stifter zur Verwaltung einer Familienstiftung oder zur Verleihung von Stif- 
tungsgenüssen berufenen Personen oder Behörden in Hinsicht auf die Verwaltungsführung 
und die Verleihung der Stiftungsgenüsse ebenfalls der Staatsaufsicht ?. 
Die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der kirchlichen Stiftungen werden durch 
die besonderen Gesetze über die Verwaltung des Kirchenvermögens geregelt, neben welchen 
jedoch die oben erwähnten allgemeinen Bestimmungen im ersten Abschnitt des Stiftungs- 
gesetzes auch für diese Stiftungen Anwendung finden. Insbesondere kommen auch diesen Stif- 
tungen alle Rechte selbständiger juristischer Personen zu und können weder der Staat, noch 
die Kirche, noch die Gemeinden aus den Rechten, die ihnen hinsichtlich der Verwaltung der 
Stiftungen zustehen, privatrechtliche Ansprüche an das Vermögen derselben ableiten?). 
Eine ldh. Verord. v. 18. Mai 1870 0 bestimmt die Zuständigkeit der Staatsbehörden 
in Stiftungssachen. Die oberste staatliche Aufficht übt hiernach bei kirchlichen und Unter- 
richtsstiftungen das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichtes, bei allen übrigen 
Stiftungen das Ministerium des Innern, unter diesen die Verwaltung und Verwaltungs- 
aussicht bei Landes= und Distriktsstiftungen für Unterrichtszwecke (abgesehen von jenen der 
Hochschulen) der Oberschulrath, im Uebrigen der Verwaltungshof, die obere Aufsicht bei 
1) Das. 88 32—35. 2) Das. 8§ 36—47. 
3) Dafs. § 42. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 459, abg. 30. Mai 1874, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 207. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 11
        <pb n="178" />
        162 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Kapitel. 8§§ 67, 68. 
örtlichen Stiftungen für Unterrichtszwecke der Oberschulrath, im Uebrigen der Verwaltungs- 
hof; die unmittelbare Aufsicht über alle örtlichen Stiftungen üben die Bezirksämter. 
Die sachliche Verwaltungs- und Rechnungsführung der weltlichen Stiftungen ist 
durch sehr eingängliche Verordnungen geregelt 7. 
Pierter Abschnitt. 
Allgemeine Funktionen der Stantsgewalt. 
§ 67. Einleitung. Wie bei jedem Organismus geschieht auch bei dem Staate das 
Thätigwerden durch das einheitlich auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Zusammenwirken 
seiner Organe. Das wesentlich thätige, leitende dieser Organe, mit dem die übrigen nur 
zusammenwirken, ist dasjenige, welches verfassungsmäßig berufen ist, den Staat als Persön= 
lichkeit zu repräsentiren und der Träger seiner Macht — der Staatsgewalt — zu sein, d. i. 
das Staatsoberhaupt mit den, in seinem Namen thätigen, Staatsämtern. 
Ziel aller staatlichen Thätigkeit ist die Verwirklichung des Staatszweckes d. i. das Wohl 
des Staates selbst, identisch mit dem Wohle d. h. der harmonischen Entwickelung aller im 
Staate vereinigten Persönlichkeiten. 
Jede Thätigkeit des Staates erscheint entweder in der Form des Gebotes oder in 
der des eigenen Thuns durch seine Organe selbst. 
Die Gebote können von zweierlei Gehalt sein: sie können entweder ohne Beziehung 
auf einen bestimmten Einzelfall gewisse Beziehungen zum Staate oder im Staate im All- 
gemeinen regeln — Normen aufstellen, oder in Beziehung auf einen vorliegenden Einzelfall 
Etwas befehlen, sei es in Anwendung einer bereits vorhandenen Satzung oder ohne solche. 
Die erste Art der gebietenden Thätigkeit ist die Gesetzgebung im weitern (sachlichen) 
Sinne, die zweite die Vollziehung (Regierung). 
In das Gebiet der letzteren gehört insbesondere das eigene Thun des Staates durch 
seine Organe. Der staatsrechtlichen Betrachtung unterliegen nur die Rechtsnormen, welche 
zu diesem Thun ermächtigen, die Mittel gewähren oder es begrenzen. 
Sonach ist in der folgenden Darstellung zu handeln von der Setzung der Rechts- 
normen — Gesetzgebung — i. w. S., von den rechtlichen Grundlagen der Einzelanordnungen 
— den Staatszwangsrechten, — von den sachlichen Normen über das staatliche Thun — 
dem Verwaltungsrecht der einzelnen Lebensverhältnisse. 
I. Kapitel. 
Die Gesetzgebung (Gesetz und Verordnung). 
§ 68. Vorbemerkung. Nach badischem Rechte können Rechtsnormen in der Regel nur 
entstehen durch den ausdrücklich hierauf gerichteten und behufs der Befolgung verkündeten 
Willen der Staatsgewalt oder — innerhalb des Kreises der Selbstverwaltungskörper — 
dieser Körper auf Grund staatlicher Ermächtigung. 
1) F. d. Ortsstiftungen: Verord. d. Min. d. Inn. v. 10. Juni 1874, G. u. B. Bl. Nr. XXII 
S. 208, u. v. 11. Dez. 1885, G. u. V. Bl. Nr. XXXV, S. 395; f. d. Distrikts= und Landesstiftungen, 
Verord. d. Min. d. Inn. v. 21. März 18883, G.u. V. Bl. Nr. VIII, S. 98; d. Min. d. Justiz rc. 
v. 20. April 1888, G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 122.
        <pb n="179" />
        869. Gesetz. 163 
Dem Gewohnheitsrechte, d. h. der Bildung von Rechtsnormen durch die Thatsache, 
daß eine gewisse Handlungsweise durch die Staatsangehörigen oder auch durch die Behörden 
selbst eine gewisse Zeit lang gleichmäßig offenkundig geübt oder geduldet worden ist in 
der Meinung, Recht zu thun, ist nur ein geringer Spielraum gegeben. 
Auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes ist es allgemein aufgehoben und nur in den 
vom Gesetz bestimmt bezeichneten Fällen als Ergänzungsmittel zur näheren Bestimmung des 
Willens des Gesetzes oder der Vertragspersonen zugelassen 7). 
Auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes ist die langjährige gleichmäßige Uebung 
nur da ein Titel zur Begründung von Rechten und Verbindlichkeiten, wo das Gesetz dies 
ausdrücklich zuläßt. Denn gerade dem öffentlichen Rechte, d. h. den Normen für die Funk- 
tionen des Staatsganzen und für die Beziehungen des Einzelnen zu diesem Ganzen als 
Glied desselben entspricht es nicht, daß ein Zustand als rechtmäßig anerkannt werde, ohne 
alle weitere Grundlage als die seines langjährigen Bestehens?). 
Insbesondere ist in der badischen Verfassung eine andere Art der Setzung von Rechts- 
normen als im Wege ausdrücklich hierauf gerichteter Kundgebung nicht zugelassen 3). 
Diese ausdrückliche Setzung von Rechtsnormen ist, soweit sie unmittelbar von der 
Staatsgewalt ausgeht, je nach Form und Inhalt entweder Gesetz, d. i. Staatswille in feier- 
lichster Form, oder Verordnung i. w. S.; sofern sie, mit staatlicher Ermächtigung, von dem 
Organ eines Selbstverwaltungskörpers erlassen ist, statutarische Satzung. 
Allen diesen Kundgebungen des gesetzgeberischen Willens ist, damit sie als bindende 
Rechtsnormen erscheinen, Folgendes gemeinsam: 
1. Daß die Willensäußerung eine Satzung enthalte, welche befolgt werden muß. 
Bloße Empfehlungen, Ermahnungen, Darlegung von Grundsätzen und Vorsätzen sind weder 
Gesetze noch Verordnungen. Jede gesetzgeberische Kundgebung ist ihrem Wesen nach Gebot, 
weil ein kundgegebener Wille, der nicht durchgeführt werden wollte, keiner wäre. 
2. Sie muß grundsätzlich dazu bestimmt sein, von Jedermann im Staate befolgt zu 
werden. 
3. Daß die Rechtssatzung eine allgemeine sei, d. h. die Möglichkeit des Vorkommens 
einer Anzahl von zum Voraus nicht schon einzeln bekannter Fälle ihrer Anwendung vor- 
aussetze, ist zwar die Regel, aber nicht unbedingt nothwendig. Wohl aber muß die Rechts- 
satzung die Bestimmung haben, für eine gewisse, wenn auch vielleicht nur kurze Zukunft 
maßgebend zu sein. 
4. Die Satzung muß als solche veröffentlicht sein. Denn es muß für Jedermann 
die Möglichkeit gegeben sein, sie zu kennen, um sie zu befolgen. Näheres hierüber s. u. 
§ 69. I. Gesetz. Damit eine Rechtssatzung als „Gesetz“ erscheine, ist nothwendig, 
daß sie von der höchsten Staatsgewalt ausgegangen sei und deren eigenen, durch keine 
andere Kundgebung des Staatswillens rechtlich gebundenen Willen darstelle. 
Hiernach ist keinenfalls Gesetz nur Verordnung, eine Vorschrift — von wem sie er- 
lassen sein mag —, die nur auf Grund und zur Vollziehung eines bereits bestehenden Gesetzes 
erlassen ist. Anderseits ist in diesem materiellen Sinne auch die sog. Rechtsverordnung 
1) II. Einf.Ed. z. Landrecht, § 3; L. R. S. 6 d, 6f. Vgl. hierzu — mit einander nicht ganz 
übereinstimmend — Behaghel, badisches bürgerl. Recht, 3. Aufl., Tauberbischofsheim 1892, I. Bd., 
S. 28, u. Barazetti, Einführung in d. franz. Civilrecht, 2. Aufl. Heidelb. 1894, S. 70 ff. 
2) Dies gilt auch für die Verjährung. S. Rechtspr. Nr. 173—182, 229—230. Auf das Her- 
kommen oder auf einen gewissen unbestrittenen Zustand verweist z. B. die Gemeindeordnung bezüglich 
des Bürgergenusses, der Verhältnisse zusammengesetzter Gemeinden. 
3) Die sog. Praxis der Behörden, selbst die der einzelnen Faktoren der Gesetzgebung, schafft 
kein bindendes Recht; fie kann jederzeit wieder verlassen werden. Sie ist nur als Mittel für die 
Auslegung und gleichmäßige Anwendung des gesetzgeberischen Willens, wenn dieser nicht klar oder 
nicht vollständig ausgesprochen ist, von Bedeutung. 
11“
        <pb n="180" />
        164 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Kapitel. 869. 
Gesetz, d. h. diejenige Recht setzende Vorschrift, welche n ach Einführung der Verfaffung von 
1818 von der höchsten Staatsgewalt auf einem von der Mitwirkung der Stände verfassungs- 
mäßig oder nach besonderer Gesetzesbestimmung freien Rechtsgebiete erlassen worden ist. 
Gesetz im formellen Sinne des badischen Staatsrechtes ist sie nicht. 
Es richten sich die Voraussetzungen, unter welchen und die Formen, in welchen das 
Staatsoberhaupt befugt ist, eine Rechtssatzung als „Gesetz“ zu erlassen, nach denjenigen Be- 
stimmungen der Verfassung, welche zur Zeit der Erlassung des Gesetzes in Kraft find. 
Hiernach ist in Baden zu unterscheiden zwischen der Zeit vor und seit der Einführung 
der Verfassung vom 22. Aug. 1818. 
Vor diesem Zeitpunkte war das Staatsoberhaupt befugt, für sich allein, ohne Mit- 
wirkung anderer Organe des Staates, allgemein verbindliche Rechtssatzungen zu erlassen. 
Diejenigen seiner unmittelbaren Erlasse, welche solche Rechtssatzungen enthalten, unter- 
scheiden sich daher äußerlich nicht von denjenigen anderen Inhaltes. Entscheidend für die 
Frage, ob ein Gesetz vorliegt, ist deshalb nur der Inhalt. 
In dieser Beziehung ist unzweifelhaft, daß diejenigen von dem Staatsoberhaupt er- 
lassenen allgemeinen Rechtssatzungen, welche „die Freiheit der Personen oder das Eigenthum 
der Staatsangehörigen betreffen“, — diese Worte im weitesten Sinne genommen — als 
Gesetze zu betrachten sind. Denn dadurch, daß die V. U. G§# 65) die Erlassung von Rechts- 
satzungen hierüber nur im Wege der Gesetzgebung zuläßt, schützt sie die seither vom Staats- 
oberhaupt allein erlassenen gleich den nach der Einführung der Verfassung ergangenen Ge- 
setzen. Hiernach ist vor Allem die Verfassung selbst ein Gesetz. Diese hat außerdem einzelne 
Rechtssatzungen unter ihren besonderen Schutz gestellt und sie dadurch ihrem ganzen Umfange 
nach für Gesetze erklärt. 
Anderseits folgt aus der angeführten Bestimmung des § 65 d. V. U., daß solche An- 
ordnungen des Staatsoberhauptes, welche nach den Bestimmungen der Verfassung von diesem 
allein getroffen werden könnten, nicht als Gesetze im heutigen Sinne zu betrachten sind. Für 
den Fall, daß eine vor der Einführung der Verfassung vom Staatsoberhaupt erlassene Verord- 
nung Bestimmungen verschiedenen rechtlichen Charakters enthalten sollte, ergiebt sich hieraus: 
1. Hat die Verordnung grundsätzlich den Zweck, Rechtsnormen hinsichtlich der „Frei- 
heit der Personen oder des Eigenthums der Staatsangehörigen“ zu treffen, so ist sie ihrem 
ganzen Inhalt nach, ohne Ausscheidung einzelner Bestimmungen anderen rechtlichen In- 
haltes, Gesetz. 
2. Hat sie einen andern Zweck, so sind nur diejenigen in dieselben eingeflossenen 
Bestimmungen, welche die oben (1.) erwähnten Rechtsbeziehungen normiren, gleich einem 
Gesetz zu behandeln. 
Seit der Einführung der Verfassung ist das Staatsoberhaupt an die Zustimmung 
der Landstände gebunden, bei der Erlassung solcher Verordnungen, welche entweder 
a) die Verfassung oder solche Gesetze abändern, die kraft ausdrücklicher Bestimmung 
als Verfassungsgesetze gelten, oder 
b) die Freiheit der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betreffen, 
sei es, daß in dieser Beziehung neue allgemeine Rechtsnormen erlassen oder die bestehenden 
abgeändert oder authentisch erläutert werden sollen ½), ferner 
1) Die Begriffe „Freiheit der Personen“ und „Eigenthum“ find im weitesten Sinne zu nehmen, 
sodaß überhaupt alle allgemeinen Vorschriften, welche den Staatsangehörigen Lasten auferlegen oder 
die freie Bewegung derselben beschränken, auf einem Gesetze entweder unmittelbar oder — wie z. B. 
bei den polizeilichen Vorschriften — in dem Sinne mittelbar beruhen müssen, daß zur Erlassung 
derselben ein Gesetz die Ermächtigung gegeben hat. Vorschriften, die nur das Verfahren der Be- 
hörden innerhalb des Organismus derfelben regeln, die also nur den eigenen Organen der Staats- 
regierung Verpflichtungen auferlegen, können im Verordnungswege erlassen werden.
        <pb n="181" />
        869. Gesetz. 165 
e) muß gemäß V. U. 8 54 und nach dem Grundsatze, daß, sofern nicht eine Ver- 
fassungsänderung inzwischen eingetreten sein sollte, zur Aufhebung oder Aenderung eines Ge- 
setzes zum Mindesten die nämlichen Organe des Staates zuzustimmen berufen sind, welche 
zur Entstehung desselben mitgewirkt haben — angenommen werden, daß was einmal in 
der Form des Gesetzes, d. h. nach ausdrücklich eingeholter Zustimmung der Landstände 
geregelt worden ist, auch künftig nicht mehr auf anderem Wege geregelt werden kann, 
welches auch der Inhalt sein mag. 
Außerdem können (gewöhnliche) Gesetze bestimmen, daß gewisse Anordnungen nur 
im Wege des Gesetzes erlassen werden dürfen. 
Uebrigens pflegen in Baden auch solche Aeußerungen des Staatswillens in die Form 
von Gesetzen eingekleidet zu werden, die nur Gebote an die Organe des Staates selbst zu 
Handlungen, welche an die Zustimmung der Stände gebunden find, enthalten 0. 
Auch sie gelten rechtlich Gesetzen gleich, wie sie denn auch der Sprachgebrauch des 
badischen Staatsrechtes von den Gesetzen im eigentlichen Sinne nicht unterscheidet. Zum 
Begriff von Gesetz im Sinne des positiven badischen Staatsrechtes gehört hiernach für die 
Zeit seit Einführung der Verfassung die formale Voraussetzung, daß die betr. Verord- 
nung oder Anordnung mit Zustimmung der Stände zu Stande gekommen ist. 
Somit ist für die eben genannte Zeit Gesetz jede vom Staatsoberhaupt mit Zu- 
stimmung der Landstände erlassene und zur Darnachachtung verkündete Verordnung oder 
Anordnung. 
Aus dem soeben sowie in den §§ 21, 22, 33 Erwähnten ergeben sich die Rechts- 
grundsätze über die Entstehung der Gesetze. Sie lassen sich dahin zusammenfassen 
A. in der Zeit vor der Einführung der Verfassung wurden die Gesetze erlassen durch 
das Staatsoberhaupt oder in dessen Spezialauftrag durch die oberste Staatsbehörde ohne 
andere Mitwirkung. 
B. Seit der Einführung der Verfassung werden die Gesetze erlassen durch den Groß- 
herzog unter Verantwortlichkeit eines Mitgliedes des Staatsministeriums nach erfolgter 
Zustimmung der beiden Kammern der Ständeversammlung. Es wird also erfordert: 
1. daß zwischen dem Großherzog unter der eben erwähnten Verantwortlichkeit und 
den Landständen Uebereinstimmung über den Inhalt eines zu erlassenden Gesetzes vorhanden 
und in gesetzlicher Form festgestellt sei; 
2. daß der Großherzog — unter der erwähnten Verantwortlichkeit — den so zu 
Stande gekommenen Gesetzesvorschlag bestätigt und dessen Verkündung als Gesetz befohlen habe. 
Daß der Großherzog in seiner Entschließung hierüber frei ist, ist schon in § 33 
ausgeführt worden. « 
Selbst wenn der Entwurf genau mit dem Inhalt und in der Form von den Land- 
ständen angenommen worden sein sollte, wie ihn die großherzogliche Regierung selbst vor- 
geschlagen hat, besteht für den Großherzog keine rechtliche Nöthigung zur Bestätigung. Es 
besteht auch keine Gesetzesbestimmung, welche vorschriebe, daß der Großherzog seine Ent- 
schließung über Bestätigung eines Gesetzes binnen einer gewissen Frist zu treffen habe. 
Doch wird nach der Natur der Sache anzunehmen sein, daß mit der Eröffnung eines neuen 
Landtages die bis dahin noch nicht bestätigten, vom vorigen Landtag herrührenden Ge- 
setzentwürfe hinfällig werden. 
C. Erforderlich ist ferner, daß die Verkündung des Gesetzes, jetzt als eines vom 
1) Z. B. die Gesetze über den Staatshaushaltsetat, auch soweit fie nicht gleichzeitig die Abgabe- 
sätze feststellen. In den Gesetzen über die Bildung von Gemeinden, die als blos einmalige Hand- 
lungen erscheinen könnten, ist auch bei kürzester Fassung in Wirklichkeit ein Komplex von Satzungen 
über die Rechtsverhältnisse der betreffenden Staatsangehörigen enthalten.
        <pb n="182" />
        166 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Kapitel. 870. 
Großherzog mit Zustimmung der Landstände erlassenen, in der hierfür vorgeschriebenen 
Weise auch thatsächlich erfolgt sei. Erst nachdem dies geschehen, ist das Gesetz wirklich 
ein solches, eine rechtsverbindliche Norm. · 
Die Form der Bestätigung ist die, daß eine Entschließung des Großherzogs im Staats- 
ministerium gefaßt wird, des Inhaltes: Se. K. Hoheit geruhe den Entwurf des Gesetzes zu be- 
stätigen, und befehle die Verkündung desselben als Gesetz. Eine vom Großherzog unterzeichnete, 
von einem oder mehreren Mitgliedern des Staatsministeriums gegengezeichnete und mit dem 
Staatssiegel versehene Fertigung des Gesetzes wird in dem Generallandesarchiv hinterlegt. 
Die Verkündung geschieht seit 1803 durch ein hierzu besonders bestimmtes amtliches 
Blatt, früher das Regierungsblatt, seit 1869 das Gesetzes= und Verordnungsblatt , unter 
der Redaktion des Sekretariates des großherzoglichen Staatsministeriums stehend. 
§ 70. II. Verordnung. Die oben erwähnten Kategorien von Gesetzen erschöpfen das 
Gebiet der Gesetzgebung im sachlichen Sinne zwar nahezu, aber doch nicht vollständig. Auf 
dem freigelassenen Gebietsreste, wohin namentlich ein großer Theil der organisatorischen 
und fürsorgenden Thätigkeit der Staatsgewalt gehört, steht die Erlassung von Rechtsnormen, 
welche die Unterthanen ebenso binden wie die Behörden, unbeschränkt dem Großherzog zu. 
Die von ihm oder mit seiner Ermächtigung erlassenen Verordnungen find Gesetze im sach- 
lichen, wenn auch nicht im formellen Sinne. Ihre verbindliche Kraft gründet sich nicht 
auf ein Einzelgesetz, sondern unmittelbar auf die Verfassung, soweit sie das Staatsober= 
haupt in der Erlassung von Rechtsnormen nicht beschränkt hat. Sie erscheinen aber nicht 
im Gewande des Gesetzes, sondern in dem der Verordnung. 
Der Vollzug solcher Rechtsverordnungen, soweit er die Aufwendung staatlicher Geld- 
mittel erfordert, findet allerdings seine Schranke in den Bestimmungen des Etatgesetzes 
und der Gehaltsordnung. Insbesondere können nach Art. 38 des Etatgesetzes „Organi- 
sationen, welche Einfluß auf die Erhöhung des Ausgabeetats haben, nicht in Vollzug gesetzt 
worden, bevor sie von den Ständen gutgeheißen sind, auch wenn die Erhöhung der Aus- 
gaben erst in einer künftigen Budgetperiode hervortreten sollte"“. 
Diesen Rechtsverordnungen, in deren Erlassung das Staatsoberhaupt selbständig ist, 
schließen sich diejenigen an, in welchen zwar ebenfalls eine Rechtsnorm erlassen wird, aber 
auf Grund besonderer, in einem Einzelgesetze enthaltener Ermächtigung. In besonders aus- 
gedehntem Maße ist eine solche Ermächtigung in dem Uebertretungsabschnitt des Reichs- 
strafgesetzbuchs und in dem Polizeistrafgesetzbuch vom 31. Okt. 1863 enthaltlen, insofern 
dort die Uebertretung nicht im Gesetze selbst enthaltener, sondern durch Verordnung zu 
erlassender Bestimmungen unter Strafe gestellt wird. 
Von den Nothverordnungen, die im Gewande des Gesetzes erscheinen, den sogenannten 
provisorischen Gesetzen, wird unten die Rede sein. 
Verschieden von den bis jetzt besprochenen Rechtsverordnungen sind diejenigen, welche, 
ohne selbständige Rechtssätze aufzustellen, das Verfahren der Behörden und der kommu- 
nalen Organe bei der Ausführung der Gesetze sowie überhaupt beim Vollzuge der Ver- 
waltungsaufgaben regeln und nähere Vorschriften über die Verwirklichung der durch Gesetze 
oder Rechtsverordnungen den Einzelnen und den Gemeinschaften auferlegten Beschränkungen 
und Verpflichtungen geben — die Vollzugs= und Ausführungsverordnungen. Das 
Recht und die Pflicht zu ihrer Erlassung gründet sich auf die dem Staatsoberhaupt zu- 
stehende vollziehende Gewalt ). 
1) Abschn. IX d. X. Org. Ed. v. 20. April 1803; Verord. v. 27. Okt. 1807, Reg. Bl. Nr. 37, 
S. 221, u. v. 14. Mai 1810, Reg.Bl. Nr. XXI, S. 157, ldh. Verord. v. 21. Nov. 1868, Reg. Bl. 
Nr. LIXVI, S. 957. Pol. Str. G. B. § 27. 
2) Der § 66 d. V. U. bestimmt hierüber: „Der Großherzog (bestätigt und promulgirt die Ge-
        <pb n="183" />
        870. Verordnung. 167 
Verordnungen, im Allgemeinen, können entweder von dem Großherzog unmittelbar 
erlassen werden (landesherrliche Verordnungen) oder von den Ministerien, in deren Ge- 
schäftskreis der zu regelnde Gegenstand gehört 1). Darüber, wann das Eine, wann das 
Andere einzutreten habe, besteht keine Bestimmung. Nach allgemeinen Grundsätzen eignen 
sich solche Rechtsverordnungen, welche Ausflüsse desjenigen Theiles der Gesetzgebung sind, 
in welchem der Großherzog nicht an die Zustimmung der Stände gebunden ist, nur zur 
Erlassung durch unmittelbare landesherrliche Entschließung oder wenigstens Ermächtigung. 
Ueber die Verkündung der Verordnungen gilt das Nämliche, was oben von der Ver- 
kündung der Gesetze gesagt ist?). 
Endlich können für bestimmte im Gesetze oder in gesetzmäßig erlassenen Verordnungen 
bezeichnete Verhältnisse Rechtsnormen auch im Wege der örtlich oder persönlich beschränkten 
(statutarischen) Vorschrift erlassen werden. 
Hier sind drei Klassen solcher Vorschriften zu unterscheiden. 
Einmal die auf Grund des Pol. Str.G. B. (bezw. des von den Uebertretungen handeln- 
den Titels des R. Str.G. oder von Spezialgesetzen) zu erlassenden bezirks= und orts- 
polizeilichen Vorschriften; bezirkspolizeiliche Vorschriften können für das Gebiet des 
Amtsbezirks oder eine Mehrzahl von Gemeinden durch das Bezirksamt, ortspolizeiliche Vor- 
schriften für eine Ortschaft oder eine Gemeindegemarkung durch die Ortspolizeibehörde, in 
der Regel den Bürgermeister, erlassen werden. Enthalten sie eine fortdauernd geltende An- 
ordnung, so bedürfen bezirkspolizeiliche Vorschriften der Zustimmung des Bezirksrathes, 
ortspolizeiliche Vorschriften der Zustimmung des Gemeinderathes; nur ausnahmsweise aus 
dringenden Gründen des öffentlichen Interesses können auch durch den Landesherru oder die 
Ministerien orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen werden :). Diese örtlich be- 
schränkten Vorschriften sind zum Zwecke ihrer Wirksamkeit in dem Bezirke, für den sie gelten 
sollen, in der Regel durch Einrückung in's Amtsblatt gehörig bekannt zu machen 1). Nur so 
weit im Pol. Str.G.B. oder in anderen Gesetzen für bestimmte Verhältnisse die Möglichkeit 
der orts= oder bezirkspolizeilichen Regelung ausdrücklich vorgesehen ist, sind derartige Vor- 
schriften rechtlich zulässig; soweit aber die Regelung einer Materie ausschließlich auf diesen 
Weg gewiesen worden, ist die Erlassung von Verordnungen, abgesehen vom Ausnahmsfalle 
des dringenden öffentlichen Interesses, für das betreffende Gebiet ausgeschlossen. Alle orts- 
und bezirkspolizeilichen Vorschriften sind der höheren Verwaltungsbehörde, dem Landes- 
kommissär, vorzulegen, und sie treten erst in Wirksamkeit, wenn letzterer sie für vollziehbar 
erklärt oder es während 30 Tagen unterlassen hat, dagegen Einwendungen zu erheben?). 
Eine zweite Art der statutarischen Vorschriften sind die von kommunalen oder 
sonstigen öffentlichen Gemeinschaften erlassenen autonomen Festsetzungen. 
Namentlich ist nach der Städteordnung und nach der deutschen Gewerbeordnung und den 
Reichsversicherungsgesetzen den Gemeinden die Befugniß eingeräumt, für gewisse Materien 
Rechtsnormen im Wege des Ortsstatuts zu erlassen, so z. B. für die Städte hinsichtlich der 
zur Unterstützung des Stadtraths einzusetzenden städtischen Kommissionen, hinsichtlich der 
Anstellung von städtischen Beamten, für alle Gemeinden nach der Gewerbeordnung hinsicht- 
lich der Zulassung von schädlichen Gewerbsanlagen in bestimmten Ortstheilen, hinsichtlich 
der Verpflichtung der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge zum Besuche einer gewerblichen Fort- 
setze), erläßt die zu deren Vollzug und Handhabung erforderlichen — die aus dem Aufsichts= und 
Verwaltungsrecht abfließenden — und alle für die Sicherheit des Staats nöthigen Verfügungen, 
Reglements und allgemeinen Verordnungen. 
1) Pol. Str. G. B. § 23, Ziff. 4. 2) Pol. Str. G. B. 8 27. 
3) Pol. Str.G. B. § 23, Ziff. 1—3. 4) Dafs. 827. 
5) Das. § 26.
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        168 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Kapitel. § 71. 
bildungsschule. Ebenso ist nach dem Verwaltungsgesetze vom 5. Oktober 1863 den Organen 
der Kreisverbände (z. B. hinsichtlich der Organisation und der Ordnung der Kreisanstalten) 
und der Bezirksverbände die Befugniß zur statutarischen Regelung bestimmter zur Zu- 
ständigkeit dieser kommunalen Körper gehörigen Materien eingeräumt. Aehnlich sind auch 
nach dem Staatskirchengesetze vom 9. Okt. 1860 die historischen Kirchengemeinschaften als 
befugt erklärt, ihre inneren Angelegenheiten durch Verordnungen selbständig zu regeln, 
vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung für diejenigen Bestimmungen, welche in bürger- 
liche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreifen. 
Eine dritte Art der statutarischen Vorschriften sind endlich die hausgesetzlichen Be- 
stimmungen, welche die Häupter der standesherrlichen und der vormals reichsunmittelbaren 
Familien über ihre Güter und Familienverhältnisse autonom erlassen dürfen (s. o. 55 11 u. 12). 
Hinsichtlich des Verhältnisses dieser verschiedenen Rechtsquellen gilt der im § 24 des 
Pol. Str.G.B. aufgestellte Grundsatz, daß keine Verordnung mit Gesetzen, keine statutarische 
Vorschrift mit Gesetzen oder mit gesetzmäßig erlassenen Verordnungen und Vorschriften 
einer höheren Behörde in Widerspruch treten darf. Um bei statutarischen Vorschriften das 
Auftreten eines solchen Widerspruches von vorneherein zu verhüten, ist bestimmt, daß sie 
vor der Inkraftsetzung den höheren Behörden zur Geltendmachung der Einwendungen oder 
zur ausdrücklichen Genehmigung vorzulegen seien; so sind die orts-- und bezirkspolizeilichen 
Vorschriften zur Vollziehbarkeitserklärung dem Landeskommissär, die Orts-, Bezirks= und 
Kreisstatuten dem Bezirksrathe oder dem Ministerium des Innern zur Kenntnißnahme 
bezw. Genehmigung, die hausgesetzlichen Vorschriften des Adels dem Landesherrn zur Gel- 
tendmachung etwaiger Beanstandungen vorzulegen. Auch sind die zuständigen höheren Be- 
hörden befugt, solche statutarischen Vorschriften von sich aus oder auf Beschwerde Einzelner 
wegen Widerspruchs mit dem Gesetz oder Verletzung von Rechten Dritter außer Kraft zu 
setzen, orts= und bezirkspolizeiliche Vorschriften auch schon wegen Benachtheiligung des öffent- 
lichen Wohles 7). 
§ 71. III. Insbesondere das provisorische Gesetz (Nothverordnung). In dem Fallle, 
wenn das Staatswohl die Erlassung gewisser Rechtsnormen, die nach ihrer Natur nur mit 
Zustimmung der Stände zu Stande kommen können, in der Art dringend gebietet, daß der 
vorübergehende Zweck derselben durch jede Verzögerung vereitelt würde, kann der Groß- 
herzog solche unter der Verantwortlichkeit der Minister ohne vorherige Einholung der Zu- 
stimmung der Landstände erlassen?:). Vgl. o. I# 22, 33. Diese sog. provisorischen Gesetze 
— Nothverordnungen mit Gesetzeskraft — tragen im Uebrigen ganz den Charakter von 
Gesetzen. Es kann durch sie deshalb all das bestimmt werden, was sonst durch echte Gesetze 
bestimmt werden kann, sofern diese nicht an bestimmte Mehrheiten gebunden sind, wie dies 
bei Verfassungsgesetzen der Fall ist. Sie verlieren jedoch, wenn nicht vorher mit Zustim- 
mung der Landstände erneuert, ihre Wirksamkeit mit dem Schlusse des auf ihre Erlassung 
folgenden Landtages, und zwar auch ohne ausdrückliche Außerkraftsetzung. Dies, obwohl in 
der Verfassungsurkunde nicht ausdrücklich bestimmt, folgt mit Nothwendigkeit theils daraus, 
daß solche sog. provisorische Gesetze nur einen „vorübergehenden Zweck“ haben, theils dar- 
aus, daß nach den allgemeinen Grundsätzen über die Nothwendigkeit der Einholung stän- 
discher Zustimmung zu Gesetzen dieses Erforderniß von der Regierung erfüllt werden muß, 
sobald dazu die Möglichkeit sich ergibt. 
Wünscht die Regierung die Fortdauer der durch das provisorische Gesetz getroffenen 
Rechtsnorm, so legt sie zu diesem Zwecke ein Gesetz des gleichen Inhaltes dem nächsten Land- 
tage vor. Ueber dessen geschäftliche Behandlung gelten die allgemeinen Grundsätze. Wird 
  
1) Das. § 25. 2) V.U. 8 66.
        <pb n="185" />
        872. Rechtsgiltigkeit von Gesetzen und Verordnungen. 169 
dieses Gesetz von einer der Kammern abgelehnt, so darf die Regierung nicht wieder das 
abgelehnte Gesetz nach der Beendigung des Landtages in provisorischer Weise erlassen. Dies 
wäre eine Kränkung des Zustimmungsrechtes der Landstände und damit eine Verfassungs- 
verletzung, die zur Anklage gegen die Minister Grund gäbe. 
§ 72. IV. Rechtsgiltigkeit von Gesetzen und Verordnungen. Da über die Art, wie 
gewisse Rechtsnormen, Gesetze oder Verordnungen zu Stande zu kommen haben, bestimmte 
Vorschriften bestehen, ist die Möglichkeit gegeben, daß im einzelnen Falle bei der Erlassung 
von Rechtsnormen diese Vorschriften nicht eingehalten worden sind. Die in Folge dessen 
sich aufwerfende Frage, wie sich solchen Rechtssatzungen gegenüber die Landstände, die Staats- 
angehörigen, die Organe der Vollziehung d. i. die Verwaltungsbehörden und die Richter 
zu verhalten haben, ist eine schwierige, vielumstrittene, in Baden nur zum Theil durch positive 
Bestimmungen gelöste#. 
Es wird von folgenden Grundsätzen auszugehen sein: 
I. Seitens der Landstände kann die Behauptung aufgestellt werden: die großherzog- 
liche Regierung habe einseitig einen Gegenstand auf dem Wege der Verordnung geregelt, 
der verfassungsmäßig nur auf dem Wege der Gesetzgebung hätte geordnet werden dürfen. 
In solchem Falle steht ihnen, und zwar der Zweiten Kammer allein, zu, deshalb 
Beschwerde bei dem Großherzog zu erheben, und es sollen „Verordnungen, worinnen Be- 
stimmungen eingeflossen, wodurch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, auf ihre 
erhobene gegründete Beschwerde sogleich außer Wirksamkeit gesetzt werden 2). Hieraus er- 
gibt sich: 
1. daß im Allgemeinen die reklamirte Verordnung weder von vornherein unwirksam 
ist, noch unmittelbar durch die erhobene Reklamation unwirksam wird, sondern es einer 
ausdrücklichen Entschließung der großherzoglichen Regierung bedarf, um ihr die Wirksam- 
keit zu benehmen, 
2. daß die großherzogliche Regierung befugt ist, auch ihrerseits die Frage der Be- 
gründetheit der erhobenen Beschwerde zu prüfen. 
Verweigert die großherzogliche Regierung die Außerkraftsetzung der Verordnung, so 
ist es Sache der Kammer, zu erwägen, ob sie den Gegenstand beruhen lassen oder, und 
zwar geeigneten Falles auf dem Wege der Ministeranklage, weiter verfolgen will. 
II. Der einzelne Staatsangehörige ist, wie in § 7 ausgeführt, nur verpflichtet, ver- 
fassungsmäßig erlassenen Gesetzen, Berordnungen oder Anordnungen zu gehorchen. Er kann 
deshalb sölchen Verfügungen, welche er für verfassungsmäßig nicht erachtet, den Gehorsam 
verweigern. Ob er dies mit Recht gethan, das zu beurtheilen ist Sache des Richters — 
einschließlich des Verwaltungsrichters —, an welchen der Gegenstand, sei es in Folge des 
polizeilichen Zwangsverfahrens, sei es auf dem Wege des Strafverfahrens, oder auch des 
bürgerlich-rechtlichen oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelangt. 
Die Frage über das Verhältniß der Einzelnen zu angeblich verfassungswidrigen Ge- 
setzen, Verordnungen oder Anordnungen fällt deshalb mit jener über das richterliche Prü- 
fungsrecht zusammen. 
III. Die Verwaltungsbehörden haben vermöge des Grundsatzes der unbedingten 
Unterordnung jedem Befehl der ihnen vorgesetzten Behörde zu gehorchen, der sich als in 
gesetzlicher Form von der vorgesetzten Behörde ausgegangen darstellt und nicht etwa eine 
offene Gesetzwidrigkeit anordnet. Vgl. § 48. 
) Vgl. Jolly— Eisenlohr, Anm. zu Pol. Str. G. B. 8 24; Behaghel a. a. O. I, S. 28. 
Barazetti a. a. O 
2) V. U. § 67.
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        170 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Kapitel. 872. 
IV. Prüfungsrecht der Gerichte einschließlich der Verwaltungsgerichte. 
1. Prüfung der Gesetze. Die Aufgabe des Richters geht dahin, im einzelnen Falle die 
gestörte Rechtsordnung dadurch wiederherzustellen, daß er ausspricht, was Rechtens, d. i. was 
der Wille des Staates in Beziehung auf die rechtliche Gestaltung des in Frage stehenden 
thatsächlichen Verhältnisses ist. Diesen Ausspruch hat er auf eigene, durch keine Ober- 
behörde gedeckte, Verantwortung und deshalb nur auf Grund eigener Ueberzeugung zu thun. 
Er muß darum zu jeder Prüfung berechtigt und verpflichtet sein, welche nothwendig ist, 
um ihn sowohl von der wahren Gestaltung der thatsächlichen Verhältnisse, als von dem 
wahren Willen des Staates zu überzeugen. Nur den wahren Willen des Staates darf er 
zur Geltung bringen; die Anwendung eines Rechtssatzes, welcher nicht der wahre Wille des 
Staates ist, wäre eine Störung der Rechtsordnung seinerseits. 
Unbezweifelt hat deshalb jeder Richter zunächst zu prüfen, ob die Rechtsnorm, deren 
Anwendung von ihm mit der Behauptung, sie sei ein Gesetz, verlangt wird, überhaupt die 
äußeren Formen eines Gesetzes an sich trägt, somit — bei Rechtsnormen, die seit der Ein- 
führung der Verfassung ergangen sind — ob die Norm vom Landesherrn ausgegangen, 
die Zustimmung der Landstände erwähnt, die Gegenzeichnung eines Mitgliedes des Staats- 
ministeriums und die gehörige Verkündung erfolgt ist. Fehlt das letztere Erforderniß oder 
ist aus der Verkündung das Vorhandensein des einen oder anderen der übrigen Erforder- 
nisse nicht ersichtlich, so liegt schon äußerlich kein Gesetz vor — im Falle des Mangels der 
Zustimmung der Landstände möglicher Weise doch eine Verordnung — und der Richter ist 
weder verpflichtet noch auch nur befugt, die betreffende Norm als ein Gesetz anzuwenden. 
Ist die Verkündung ordnungsmäßig erfolgt, unter Anführung der oben erwähnten 
weiteren äußeren Erfordernisse eines Gesetzes, so ist der Richter so lange zur Anwendung 
desselben verpflichtet, als nicht bezüglich des einen oder anderen dieser Erfordernisse ge- 
radezu eine Fälschung behauptet ist. Gegenüber einer derartigen Behauptung, vorausgesetzt, 
daß sie soweit thatsächlich begründet ist, um gegenüber der Vermuthung der Legalität der 
verkündeten Norm Berücksichtigung zu verdienen, muß der Richter allerdings befugt sein, 
die Echtheit des angeblichen Gesetzes zu prüfen. 
Steht fest, daß die Norm, welche sich als Gesetz ankündigt, den äußeren Erforder- 
nissen nach ein Gesetz ist, d. h. daß Regierung und Stände wirklich beurkundet haben, das 
als Gesetz Verkündete beschlossen und bestätigt zu haben, so kann die weitere Frage ent- 
stehen, ob innerhalb jedes einzelnen dieser gesetzgebenden Faktoren dieser Beschluß wirklich 
in der Art zu Stande gekommen ist, wie er nach der Verfassung allein zu Stande kommen 
konnte, insbesondere — da, was die Regierung betrifft, nur zwei Thatsachen in Frage 
stehen: Genehmigung des Großherzogs und Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers 
— ob dies innerhalb der Ständeversammlung der Fall war. 
Hier ist als ausgeschlossen von der Prüfung durch den Richter zu erachten: 
1. Alles dasjenige, was durch ausdrückliche Gesetzesbestimmung dem Ermessen der 
einen oder anderen Kammer oder beider anheimgestellt ist. Dahin gehört insbesondere die 
Frage der Legitimation der durch Wahl berufenen Mitglieder der Kammer, sowie die Fragen 
der Geschäftsordnung, soweit diese nicht durch die Verfassung oder ein anderes Gesetz dem 
Belieben der Kammer entzogen ist. 
2. Alles dasjenige, was durch die Natur der Sache oder der betreffenden Gesetzes- 
bestimmung eine Verschiedenheit der Auffassungen zuläßt. Denn da die gesetzgebenden Fak- 
toren, Regierung und Landstände, eben dasjenige Organ sind, durch welche der Staat seinen 
Willen in der höchsten Potenz bildet, so steht ihnen die Vermuthung der Legalität ihrer 
Handlungen und Kundgebungen unbedingt zur Seite; es muß somit angenommen werden, 
daß diejenige Auffassung der Gesetze oder Thatsachen, von welcher sie übereinstimmend aus-
        <pb n="187" />
        872. Rechtsgiltigkeit von Gesetzen und Verordnungen. 171 
gegangen sind, die richtige ist. Wenn also z. B. ein Gesetz als gewöhnliches Gesetz zu Stande 
gekommen und verkündet worden ist, so steht es dem Richter nicht zu, dasselbe etwa des- 
wegen zu beanstanden, weil es nach seiner Ansicht als Verfassungsgesetz hätte behandelt 
werden sollen, oder weil es der Verfassung widerspreche oder weil es als „die Finanzen 
betreffender Gesetzes-Entwurf“ zu behandeln gewesen wäre. 
Anders nur in dem Ausnahmefall, wenn ein Gesetz sich selbst als Aenderung der 
Verfassung ankündigt, aber anderseits behauptet und nach notorischen Thatsachen wahr- 
scheinlich ist, daß bei dessen Zustandekommen die für solche Gesetze vorgeschriebene Mehr- 
heit nicht vorhanden gewesen ist, d. h. nicht das für solche Gesetze allein zuständige Organ 
sich ausgesprochen hat. Hier bedarf es bei der eigenen Erklärung der gesetzgebenden Fak- 
toren keiner Auslegung dessen mehr, welcher Charakter dem Gesetz zukommt. Der Richter 
braucht also nur noch die Thatsache festzustellen, ob das Gesetz in den Formen zu Stande 
gekommen ist, welche die gesetzgebenden Faktoren für nothwendig halten mußten. Zu dieser 
ganz objektiven Prüfung und Feststellung aber muß der Richter befugt sein, weil er mit 
derselben nur den wahren Willen des Gesetzgebers zur Geltung bringt. 
Mit den eben bezeichneten beiden Schranken wird auch Gesetzen gegenüber das Prüfungs- 
recht des Richters anzuerkennen sein. Insbesondere muß dieses Prüfungsrecht in dem Ver- 
hältniß der Landesgesetzgebung zur Reichsgesetzgebung anerkannt werden. Die Bestimmung 
des Art. 2 der Reichsverfassung, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen, be- 
schränkt einerseits die Souveränetät der Landesgesetzgebung und setzt anderseits die Mög- 
lichkeit voraus, daß die Landesgesetzgebung mit der Reichsgesetzgebung nicht übereinstimme. 
Für diesen Fall gebietet eben diese Bestimmung dem Richter, nur das Reichsrecht zur An- 
wendung zu bringen. Diese seine Pflicht macht die Prüfung, ob im einzelnen Falle das 
Landesgesetz mit dem Reichsrechte sich in Uebereinstimmung befinde, geradezu unerläßlich. 
2. Prüfung der Verordnungen. Für ein besonderes Gebiet der staatlichen Thätig- 
keit, dasjenige der Polizei, enthält die badische Gesetzgebung in Pol. Str. G. B. § 24 ausdrück- 
liche Bestimmungen über das richterliche Prüfungsrecht dahin: 
„Keine Verordnung darf mit Gesetzen, keine orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift 
darf mit Gesetzen oder mit den über denselben Gegenstand zulässigen V ,ordnungen oder 
zuständig erlassenen Vorschriften einer höheren Behörde in Widerspruch ehen. 
Die Polizeigerichte können zwar die gesetzliche Giltigkeit, nicht aber die Nothwendig- 
keit oder Zweckmäßigkeit polizeilicher Verordnungen oder Vorschriften ihrer Prüfung unter- 
ziehen“. 
Die Polizeigerichte, d. h. die Gerichte, insofern sie Polizeistraffälle — Uebertretungen 
— aburtheilen, haben hiernach jedenfalls die formelle Frage zu prüfen, ob die Verord- 
nung soweit nach den äußeren Merkmalen zu beurtheilen, ordnungsmäßig erlassen worden, 
also ob sie von der zuständigen Behörde ausgegangen und ordnungsmäßig verkündet worden 
ist. Außerdem aber haben sie den Inhalt der Verordnung dahin zu prüfen, ob nicht ein 
Gesetz etwas Anderes bestimmt habe. 
In dieser Prüfung ist der Richter Angesichts der klaren Bestimmung von Pol.Str. G. B. 
§24 auch durch etwaige Beschlüsse der Kammern, eine Verordnung nicht zu beanstanden, 
formell nicht gehindert, so groß das Gewicht solcher Beschlüsse für seine sachliche Ent- 
scheidung auch sein mag. 
Dagegen hat sich die Prüfung nicht auch darauf zu erstrecken, ob trotzdem daß ein 
Widerspruch gegen ein bestehendes Gesetz nicht vorliegt, der Gegenstand etwa seiner Natur 
nach nicht vielmehr im Wege des Gesetzes hätte geregelt werden sollen. Der Austrag dieser 
Frage ist nach den oben unter I. und IV. Ziff. 2 aufgestellten Grundsätzen lediglich den 
Ständen anheim zu geben.
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        172 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Kapitel. § 73. 
Nach der Absicht des 8 24 des Pol. Str.G. B. bezieht sich das dem Polizeigerichte aus- 
drücklich eingeräumte Prüfungsrecht zunächst nur auf solche Verordnungen, die auf Grund 
des Pol.Str.G.B. (bezw. jetzt des R.Str. G. B.) zur Ergänzung des von demselben offen ge- 
lassenen Rahmens erlassen werden wollen, nicht aber auch auf solche, mit welchen die Re- 
gierung die ihrem Verordnungsrecht gezogenen Grenzen überschreitet. In dieser Beziehung, 
wie auch bezüglich anderer Gebiete, sollte die Frage des richterlichen Prüfungsrechtes offen 
gelassen werden. Nachdem aber in der oben bezeichneten Ausdehnung für das eine, wenn 
auch immerhin eigenthümliche Gebiet des Polizeistrafrechtes das Gesetz das richterliche Prü- 
fungsrecht ausdrücklich anerkannt hat, die Anerkennung des nämlichen Grundsatzes für das 
Verhältniß zwischen Reichsrecht und Landrecht unabweisbar ist, ist kein genügender Grund 
mehr vorhanden, weshalb der Richter nicht auch allgemein für befugt und verpflichtet er- 
achtet werden sollte, zu prüfen, ob die Verordnungen, deren Anwendung von ihm verlangt 
wird, rechtsgiltig erlassen sind, d. h. dem anderwärts bekannt gegebenen unzweifelhaften 
Staatswillen entsprechen. Eine ausdrückliche Bestimmung steht der Bejahung dieser Frage 
nicht entgegen. Sie muß daher, nach der Natur des Staatswillens und der Aufgabe des 
Richteramts in Uebereinstimmung mit der Praxis bejaht werden. 
§ 73. V. Zeitliche und örtliche Wirksamkeit der Gesetze. 1. Zeitliche Wirksamkeit. 
A. Beginn der Wirksamkeit. Gesetze und Verordnungen treten, falls in denselben der 
Tag des Beginnes ihrer Wirksamkeit ausdrücklich bestimmt ist, mit diesem Tage — der 
auch vor dem Tage der Verkündigung liegen kann — in Wirksamkeit. Ist dieser Tag 
nicht ausdrücklich bestimmt, so gilt Folgendes: 
a) für Gesetze und Verordnungen, die vom Reiche ausgehen, ist das Reichsstaatsrecht 
maßgebend. 
b) Landesgesetze werden wirksam, d. h. rechtlich als Gesetze bestehend mit der Mög- 
lichkeit, als Rechtsnorm zu dienen, durch die Verkündung Seitens des Staatsoberhauptes. 
Aus dieser Wirksamkeit ergibt sich 
a)daß von diesem Zeitpunkte das Gesetz nur im ordentlichen Wege der Gesetzgebung 
abgeändert oder wiederaufgehoben werden kann; 
6) die Befugniß (vorerst nicht auch Pflicht) der Staatsangehörigen, ihre Rechts- 
beziehungen nach demselben zu ordnen, soweit diese Beziehungen nicht ihrer Privatwillkür 
entzogen sind. 
Die Gesetze werden verbindlich, d. h. sie müssen befolgt werden, von dem Augen- 
blick an, da ihre Verkündung bekannt sein kann. 
Diese soll als bekannt angenommen werden: in dem Untergerichtsbezirk, in welchem 
die Staatsregierung ihren Sitz hat, einen Tag nach der Verkündung; 
in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tages und so vieler 
weiterer, als vielmal zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt ist, 
von welchem die Verkündung ausgeht 7). 
Für Verordnungen gelten die gleichen Grundsätze mit der Besonderheit, daß, wenn 
der Inhalt einer Verordnung nicht schon als Vorschlag in Folge einer öffentlichen Ver- 
handlung hat allgemein bekannt sein können, eine Erstreckung der Frist um 30 Tage eintritt ). 
B. Zeitlicher Umfang der verbindenden Kraft der Gesetze und Verord- 
nungen. Sobald irgend ein thatsächliches Verhältniß entsteht, kann es als Rechtsver- 
# 1).L.R. S. 1. Bruchtheile der Entfernung von 10 Stunden kommen nicht in Betracht. Auch 
ist der Beweis, daß das Gesetz in einem gewissen Bezirk (nicht auch einer einzelnen Person) aus be- 
sonderen Gründen in der gesetzlich angenommenen Zeit nicht habe bekannt werden können, nicht 
ausgeschlossen. Behaghel I, S. 39. 
2) L. R. S. a.
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        8 73. Zeitliche und örtliche Wirksamkeit der Gesetze. 173 
hältniß unter die Herrschaft keines anderen Gesetzes treten, als desjenigen, welches gerade 
in diesem Augenblick überhaupt herrscht. Dadurch erlangt es ein bestimmtes rechtliches Ge- 
präge. Dieses ist nur in soweit einer Aenderung durch Aenderung des Staatswillens fähig, 
als das dem Rechtsverhältniß unterliegende thatsächliche Verhältniß nicht ein in sich ab- 
geschlossenes, fertiges, ist. Es muß angenommen werden, daß jedes Gesetz, so lange es be- 
stand, den gerade vorhandenen Verhältnissen entsprechend war und dieselben vollständig be- 
herrscht hat, daß jede Aenderung der Gesetzgebung nur eine, durch Aenderung der thatsächlichen 
Verhältnisse gebotene, Entwickelung des staatlichen Willens, nicht eine Zurücknahme, d. h. 
Unrichtigerklärung einer früheren Willensäußerung ist!). Die badische Gesetzgebung hat 
diese Grundsätze ausdrücklich anerkannt. Das Gesetz verfügt nur für die Zukunft; es hat 
keine rückwirkende Kraft 2), d. h. das Gesetz übt keinen. Einfluß auf Rechtsverhältnisse, welche 
bereits unter der Herrschaft eines früheren Gesetzes zun chtlichen Abschlusse gelangt sind. 
„Seine Verfügung hat stets die stillschweigende Bedingung, daß der Wille des Ge- 
setzgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert bestehe“. „Künf- 
tige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Gesetz das Recht gegeben 
hatte, kann ein späteres ändern, ohne rückwirkend zu sein, so lang es nur noch zwischen 
eintritt, ehe der Fall entsteht, der die Folgen erzeugt“ 3), d. h. wenn und soweit ein Rechts- 
verhältniß ein noch nichts abgeschlossenes ist, wird es nach dem neuen Gesetze beurtheilt, 
auch ohne daß dieses sich für rückwirkend erklärt. 
Als abgeschlossen aber ist ein Rechtsverhältniß dann zu betrachten, wenn das Ge- 
setz bestimmt hat, daß unmittelbar aus dem Vorhandensein gewisser Thatsachen gewisse 
Rechtsfolgen sich ergeben sollen, und nun im einzelnen Falle der ganze thatsächliche Be- 
stand der vorausgesetzten Thatsachengestaltung vorhanden ist. Das so abgeschlossene Ver- 
hältniß wirkt alsdann mit denjenigen Rechtsfolgen, welche die zur Zeit der Gestaltung 
desselben herrschende Gesetzgebung an dasselbe geknüpft hatte, auch unter der Herrschaft des 
neuen Gesetzes soweit und solange fort, als dies ohne Hinzutreten neuer Thatsachen möglich 
ist!). Nach der Natur der Sache müssen in dieser Weise abgeschlossene Verhältnisse viel 
häufiger auf dem Gebiete des Privatrechtes vorkommen als auf dem des öffentlichen Rechtes. 
Anthentische, d. h. durch den Gesetzgeber selbst gegebene Erklärungen der Ge- 
setze sind nicht sowohl neue Willenserklärungen des Gesetzgebers, als Erläuterungen dessen, 
was er früher ausgesprochen. Ihre Anwendung auf, noch nicht endgiltig abgeurtheilte, 
1) Behaghel a. a. O. 8§ 16; Barazetti F 16. 
2) L. R. S. 2. 3) L. R. S. 2 a u. 2b. 
4) Näheres hierüber, insbesondere für das Gebiet des badischen Privatrechtes s. bei Behaghel 
a. a. O. u. insbes. Barazetti a. a. O. § 16. Zu dem Begriffe eines abgeschlossenen Rechtsverhält- 
nisses wird nicht etwa verlangt, daß es nicht mehr rechtlich fortwirke, sondern nur, daß es zur Er- 
zeugung der ihm eigenthümlichen Rechtswirkungen keiner neu hinzutretenden Thatsachen mehr bedürfe. 
Die Staatsangehörigkeit z. B. wird durch ganz bestimmte Vorgänge begründet, d. h. sobald 
einer der vom Gesetze bezeichneten Vorgänge vorliegt, ist die Staatsangehörigkeit vorhanden. Dieses 
Rechtsverhältniß ist somit ein abgeschlossenes. Die Frage, ob Jemand Staatsangehöriger geworden 
ist, muß daher nach demjenigen Gesetze beurtheilt werden, welches zu der Zeit in Geltung war, als 
Jemand Staatsangehöriger geworden sein soll. Das Gleiche gilt von der Frage des Verlustes der 
Staatsangehörigkeit. So wird die Staatsangehörigkeit zugleich zur persönlichen Eigenschaft. Da- 
gegen fsind die aus dem Staatsangehörigkeits-Verhältniß fließenden Rechte und Pflichten keine der- 
Person eigenthümlichen Rechts-Eigenschaften, sondern nur die Formen und Voraussetzungen, unter 
welchen der Staat die Mitwirkung seiner Angehörigen für seine Zwecke zuläßt, bezw. in Anspruch 
nimmt. Diese Verhältnisse find sonach nothwendig wechselnde und rechtlich stets nach derjenigen Gesetz- 
gebung zu beurtheilen, welche zu der Zeit in Geltung ist, da diese Mitwirkung vorzunehmen ist. 
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Fähigkeit und Verpflichtung zu öffentlichen Diensten als Bezirks- 
rath, Geschworener, Schöffe, Steuerpflicht und Steuerfreiheit, Wehrpflicht 2c. 2c. richten sich daher 
stets nach der Gesetzgebung derjenigen Zeit, in welcher das Recht auszuüben, die Pflicht zu erfüllen ist. 
Die nämlichen Grundsätze gelten für das Verhältniß zwischen öffentlichen Korporationen (Ge- 
meinden, Kirchen 2rc. 2c.) und ihren Gliedern.
        <pb n="190" />
        174 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Kapitel. 874. 
schon vor der Erlassung derselben abgeschlossene Rechtsverhältnisse ist daher nur folgerichtig 
und enthält keine Rückwirkung im eigentlichen Sinn. Für die badische Landesgesetzgebung 
ist übrigens dieser Grundsatz durch L. R. S. 2c eingeschränkt ). 
2. Oertliche Wirksamkeit?). Innerhalb seines Staatsgebietes herrscht der ein- 
zelne Staat — wenigstens dem Grundsatze nach — ausschließlich. Er herrscht aber auch 
umgekehrt, da der gleiche Grundsatz auch für andere Staaten gilt, nur innerhalb desselben. 
Hieraus folgt: 
1. Alle Rechtsbeziehungen zwischem dem Staate einerseits und den ihm angehörigen 
oder sonst in ihm vorhandenen Persönlichkeiten anderseits richten sich nach der inländi- 
schen Gesetzgebung. Der nämliche Grundsatz gilt von den Beziehungen inländischer öffent- 
licher Korporationen zu ihren Angehörigen. 
2. Alle inländischen Behörden dürfen nur inländische Geschäftsformen zur Anwendung 
bringen. 
3. Auch Privatpersonen können für alle diejenigen innerhalb des Inlandes von 
ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte, für welche eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, nur 
die inländische Form anwenden. 
4. Alle Rechtsverhältnisse, welche innerhalb des inländischen Staatsgebietes entstehen, 
können innerhalb des badischen Staatsgebietes nur nach dem inländischen Rechte beurtheilt 
werden. 
5. Rechtsverhältnisse, welche außerhalb des badischen Staatsgebietes entstanden sind, 
können Rechtswirkung im Inlande nach Maßgabe derjenigen Gesetzgebung, unter deren Herr- 
schaft sie entstanden sind, nur insoweit beanspruchen, als sie im Auslande bereits zu recht- 
lich abgeschlossenen geworden sind. 
Hieraus folgt insbesondere bezüglich der Ausländer, daß sie in ihren öffentlich-recht- 
lichen Beziehungen zum badischen Staat aber auch nur in soweit den inländischen Gesetzen 
unterliegen, als sie mit ihrer Person oder ihrem Eigenthum im Inlande sich befinden. Dies 
gilt insbesondere für die Anwendung der inländischen Steuer-, Straf= und Polizeigesetze?). 
Von diesen Grundsätzen finden jedoch eine Reihe von Abweichungen statt. 
Einmal auf dem Gebiete des Strafgesetzes). 
Sodann ist auf dem Gebiet des Privatrechtes nicht nur dann, wenn die Rechtsverhält- 
nisse im Auslande entstanden sind oder im Auslande wirken sollen, sondern auch dann, wenn 
überhaupt nur Ausländer betheiligt sind, der Anwendung ausländischen Rechtes im In- 
lande — auf Grund des sog. internationalen Privatrechts — ein erheblicher Raum gestattet?). 
§ 74. VI. Grenzen der Gesetzgebung. Gemäß der Natur und Aufgabe des Staates 
geht im Staate alles Recht im eigentlichen Sinne unmittelbar oder mittelbar von ihm aus. 
Und innerhalb des Staates gibt es keinen höheren Willen als den seinen. Er kann sich, 
was die positiven Verhältnisse betrifft, die Grenzen seines Willens nur selbst setzen. Formell 
ist hiernach die Gesetzgebung eines souveränen Staates unbeschränkt. Was sie bestimmt, ist 
Gesetz und bindet Alle, die überhaupt im Staate dem Gesetze unterworfen sind (vgl. v. § 7). 
Auf einzelnen Gebieten hat jedoch das Reich die Gesetzgeb ung mit Ausschluß der Landes- 
gesetzgebung sich selbst vorbehalten #); andere unterliegen wenigstens „der Beauffichtigung 
1) „Auslegungen des Gesetzgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Gesetze selbst; sie können 
aber da, wo einem Richter das ältere Gesetz dunkel oder zweideutig ist, von ihm als Nichtschnur 
seiner Bestimmung, berücksichtigt werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Auslegung 
sich zutrugen.“ L. R. S. 2 a 
2) Barazetti, §17 und die dort angef. Literatur; Behaghel I, § 17. Vgl. a. oben § 3. 
3) Vgl. R. tr.G.B. 8 3. 4) R.Str.G.B. 9 4—8. 
5) S. Barazetti und Behaghel a. a. O. 
6) So die Gesetzgebung über das Zollwesen, die Besteuerung von Salz und Tabak 2c. 2c.
        <pb n="191" />
        § 75. Aufhebung der Gesetze. 175 
Seitens des Reiches und der Gesetzgebung desselben“ in der Art, daß, soweit und sobald 
über einen Gegenstand die Reichsgesetzgebung sich ausgesprochen hat, hinsichtlich der von 
dieser Gesetzgebung geordneten Rechtsbeziehungen eben nur das Reichsrecht gilt und für die 
Landesgesetzgebung keine andere Aufgabe bleibt, als die zum Vollzug oder zur Ergänzung 
der Reichsgesetze etwa erforderlichen weiteren gesetzlichen Bestimmungen zu treffen 7. 
Hinsichtlich einzelner Rechtsverhältnisse enthält die Reichsverfassung selbst unmittelbar 
anwendbare positive sachliche Bestimmungen ?. 
§ 75. VII. Aufhebung der Gesetze. Theilweise oder zeitweise Außerkraftsetzung der- 
selben. Die verbindliche Kraft eines Gesetzes dauert, sofern dasselbe nicht ausdrücklich für 
blos vorübergehende Verhältnisse oder für eine bestimmte Zeit sich als geltend bezeichnet 
hat, fort bis zu dessen Aufhebung #). Insbesondere „heben Aenderungen in den veran- 
lassenden Umständen und Beweggründen eines Gesetzes niemals dessen Verbindlichkeit auf“!). 
Ebensowenig kann ein Gesetz durch entgegenstehendes Gewohnheitsrecht oder Her- 
kommen abgeschafft werden 5). Nur die rein thatsächliche Wirkung kann die Aenderung der 
thatsächlichen Verhältnisse haben, auf welche ein Gesetz sich bezieht, daß dasselbe wegen 
Mangels der thatsächlichen Unterlagen desselben unanwendbar wird. 
Die Aufhebung eines Gesetzes oder einzelner Theile desselben durch ein anderes 
Gesetz kann entweder durch ausdrücklichen Ausspruch geschehen oder stillschweigend dadurch, 
daß ein neues Gesetz Bestimmungen trifft, mit welchen die seitherigen nicht vereinbar sind. 
Für diesen letzteren Fall gilt jedoch der Grundsatz, daß solche Gesetze, die für einzelne be- 
sondere Verhältnisse oder Personen oder Klassen derselben gegeben sind, durch spätere all- 
gemeine Gesetze nicht ohne Weiteres aufgehoben werden"). 
Eine Beschränkung der gesetzgebenden Gewalt als solcher in der Befugniß, irgend 
ein Gesetz aufzuheben, besteht nicht und wäre wirkungslos. Nur erschwert ist die Auf- 
hebung gewisser Gesetze, insbesondere der Verfassung, dadurch, daß dieselbe an gewisse 
Formen und außergewöhnliche Stimmenmehrheiten geknüpft ist. Vgl. § 42. 
Was oben von der Aupfhebung von Gesetzen gesagt ist, gilt auch von der Aufhebung 
von Verordnungen. Nur kommt hinzu, daß jede Verordnung durch ein entgegenstehendes 
Gesetz aufgehoben wird. In dem gleichen Verhältnisse steht die Landesgesetzgebung zur 
Reichsgesetzgebung. 
Sofern und soweit das Gesetz selbst keine Ausnahmen macht, findet es auf alle 
Verhältnisse Anwendung, die demselben nach den Regeln einer verständigen Auslegung unter- 
stellt werden können, und die vollziehende Gewalt ist verpflichtet, dasselbe auf alle diese 
Verhältnisse anzuwenden. Nur dann und soweit darf die vollziehende Gewalt von der An- 
wendung des Gesetzes Umgang nehmen, wenn und soweit das Gesetz selbst derselben diese 
Befugniß ausdrücklich eingeräumt hat. Diese Nichtanwendung und zwar in der Art, daß 
ein einzelnes Rechtsverhältniß oder eine einzelne Gattung von solchen von vornherein einer 
anderen Bestimmung als der allgemeinen gesetzlichen unterstellt wird, die Dispensation 
(Nachsichtsertheilung), bewirkt, daß das betreffende Rechtsverhältniß ungeachtet seiner Ab- 
weichung von den allgemeinen Bestimmungen ein gesetzliches ist. 
Eine zeitweise Außerkraftsetzung der Gesetze und der ordentlichen Behörden, sei es für 
das ganze Land, sei es für einen Theil desselben kann dadurch stattfinden, daß dasselbe 
in Kriegszustand erklärt wird (R.V. Art. 68). 
(R.Verf. Art. 35 ff.) das Post- und Telegraphenwesen (a. a. O. Art. 48ff); die Kriegsmarine (a. a. 
O. Art. 53 ff.;; das Reichskriegswesen (Art. 57 ff.) 2c. 2c. 
1) Vgl. R. Verf. Art. 4 
2) 9 Kerk. Art. s, 30, 31, 41, 46, 47. S. o. 827. 
3) V. u. g 66 4) L.R.S. 61. 
5) S.N.S. 6. 6) L.R. S. 6c.
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        176 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 76. 
II. Kapitel. 
Die Vollziehung. 
§ 76. I. Allgemeine Bemerkung. Auf die unmittelbare Verwirklichung des Staats- 
willens an den thatsächlich vorhandenen einzelnen Lebensverhältnissen ist die voll- 
ziehende Thätigkeit der Staatsorgane gerichtet. Sie ist also einerseits, soweit für den 
Fall des Eintretens gewisser thatsächlicher Gestaltungen der Staatswille schon zum Voraus 
durch die Gesetzgebung — im weiten Sinn des Wortes — kundgegeben ist, Ausführung 
dieses Willens, anderseits, soweit dies noch nicht der Fall, eine aus eigener Initiative der 
Regierung hervorgehende, auf die Verwirklichung der Staatszwecke gerichtete Thätigkeit. 
Ihrem Gegenstande nach ist diese Thätigkeit verschieden, obgleich im Ganzen ein- 
heitlich gedacht und einheitlich geleitet. Zunächst kann sie darauf gerichtet sein, die be- 
stehenden Zustände festzustellen, zu beurkunden, zu verzeichnen und zu veröffentlichen, um 
sonach für das aktive Eingreifen des Staates eine sichere thatsächliche Grundlage zu gewinnen. 
Dieses aktive Eingreifen hat als erste Aufgabe die Erhaltung der Harmonie unter 
den im Staate vorhandenen Persönlichkeiten, das ist: der Rechtsordnung. Die staatliche 
Thätigkeit ist hier wieder eine verschiedene: sie sucht entweder Verletzungen der Rechts- 
ordnung vorzubeugen oder sie stellt die Rechtsordnung, wenn sie verletzt worden, wieder 
her. In der ersteren Richtung übt der Staat durch seine Organe eine Handlung der für- 
sorgenden Thätigkeit, der Polizei, aus. Gegenüber den bereits geschehenen Verletzungen der 
Rechtsordnung besteht die Thätigkeit des Staates — die Rechtspflege — in der Wieder- 
herstellung derselben durch ausdrücklichen Ausspruch des zuständigen Organes — des Richters 
— darüber, was in Beziehung auf das in Frage liegende Verhältniß der wahre Staats- 
wille sei und — gegenüber von strafbaren Handlungen — durch Zuerkennung und Vollzug 
des verdienten Uebels — der Strafe. 
Neben der Aufrechthaltung der Rechtsordnung, als nothwendiger Schranke des Einzel- 
willens, stellt sich der Staat auch die Aufgabe, die Entwickelung der einzelnen Persönlich- 
keiten in ihrem Streben nach Erreichung ihrer Lebensziele positiv zu fördern, theils durch 
Hinwegräumung der Hindernisse, welche der Entwickelung der einzelnen Persönlichkeit ent- 
gegenstehen, theils durch Sammeln und Leiten zerstreuter Einzelkräfte zu dem gemeinsamen 
Ziele, theils durch eigenes Eingreifen Seitens der Staatshilfe. Der Staat, durch seine 
Vollzugsorgane, kann diese fürsorgende, verwaltende Thätigkeit für alle diejenigen Ge- 
biete der menschlichen Thätigkeit üben, welche nach den Bedürfnissen und Anschauungen des 
Volkes und Zeitalters als der staatlichen Förderung würdige Bestrebungen erscheinen. 
Zur Erreichnung der Staatszwecke in den vorbezeichneten Richtungen bedarf der Staat 
wirthschaftlicher Mittel. Sie zu schaffen und zu verwalten, ist die Aufgabe der Finanz- 
verwaltung. Er bedarf ferner zur Vermittlung der Beziehungen zu anderen Staaten einer 
Vertretung nach außen, endlich zu seiner Vertheidigung der bewaffneten Macht. So gruppirt 
sich, nach ihren Zwecken, die Thätigkeit der Vollziehung folgendermaßen: " 
1) Feststellung des thatsächlichen Zustandes; 2) Erhaltung der Rechtsordnung; 
3) innere Verwaltung; 4) Finanzverwaltung; 5) Verwaltung der auswärtigen Angelegen- 
heiten; 6) Verwaltung der Militärangelegenheiten. 
Die unter 1 bezeichnete Thätigkeit vertheilt sich auf die verschiedenen übrigen Thätig- 
keitsgruppen, die unter 5—6 genannte kommt in Baden in Folge seiner Zugehörigkeit 
zum Deutschen Reiche nur in wenig erheblichem Maße in Betracht. 
Die Methode der Vollziehungsthätigkeit ist innerhalb dieser Gruppen nicht durchweg 
die nämliche. Jede Thätigkeit der Vollziehung soll zwar eine gesetzliche sein, d. h. sie soll
        <pb n="193" />
        877. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person. 177 
die Verwirklichung des Staatswillens im Auge haben und sich nur innerhalb der vom Ge- 
setze vorgezeichneten Schranken bewegen. Allein während bei der fürsorgenden Thätigkeit 
die Vollziehung, behufs der Herbeiführung eines bestimmten Zustandes, handelt und bei 
diesem Handeln sich durch die stete Erwägung leiten läßt, wie die Staatsziele am zweck- 
mäßigsten zu erreichen seien, hat sie in denjenigen Fällen, wo die gestörte Rechtsordnung 
wiederherzustellen ist, lediglich zu finden und auszusprechen, was Rechtens ist, wie folgeweise 
der Zustand sein muß, damit er der Rechtsordnung entspreche. Diese Art von Thätigkeit, 
die rechtsprechende, beruht rein auf logischer Schlußfolgerung und schließt jedes Belieben aus. 
Von dieser rechtsprechenden Staatsthätigkeit, soweit sie im Rahmen des Landes- 
staatsrechts zu behandeln ist, ist schon oben (6§ 47, 50) die Rede gewesen; ebenso vom 
Verfahren bei den Verwaltungsbehörden. 
Der Form nach erscheint die Vollziehung — abgesehen von der unter § 70 erwähnten 
Vollzugsverordnung — entweder als auf einen einzelnen bestimmten Fall sich beziehende An- 
ordnung, die bei den Gerichten, wenn sie eine Endentscheidung enthält, den Charakter 
des Urtheiles trägt, oder als unmittelbares eigenes Handeln. 
Zur Durchführung ihres gesetzlichen Willens steht der Staatsgewalt, eben weil sie 
Gewalt ist, das Recht des Zwanges zu, dieser kann sich richten gegen die Person oder 
gegen das Vermögen des Betheiligten. 
§ 77. II. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person. Da die mit der Vollziehung 
betraute Behörde die Aufgabe hat, den Willen des Staates zur Geltung zu bringen, so muß 
ihr auch das Recht zustehen, den dem Staatswillen widerstrebenden Einzelwillen nöthigen- 
falls zu brechen, d. i. den Staatswillen mit Zwang durchzuführen. Dieser besteht theils in 
Einwirkung auf den Willen des Einzelnen durch Strafdrohung und Strafvollziehung, theils 
in unmittelbarer Vollziehung des vom Staatswillen Gebotenen ohne und selbst gegen den 
Willen des Einzelnen. Die Behörden, welchen diese Zwangsgewalt zusteht, die Voraus- 
setzungen, unter welchen ein Zwang stattfinden darf, die Formen und zulässigen Arten des- 
selben, sind vom Gesetz bestimmt. Mit einer Strafe kann eine Handlung nur dann belegt 
werden, wenn ein Gesetz dieselbe mit Strafe bedroht und wenn diese Strafe gesetzlich be- 
stimmt war, bevor die Handlung begangen wurde 1). Der Ausspruch einer solchen darf 
nur erfolgen durch die nach Maßgabe der Gerichtsverfassung und der hierzu erlassenen Voll- 
zugsgesetze hierfür zuständige richterliche oder ausnahmsweise mit richterlicher Funktion 
bekleidete Behörde nach vorausgegangenem vorschriftsmäßigem Verfahren. Selbst Ordnungs- 
strafen d. h. kleinere Bußen zu dem Zweck, die Einzelnen zur Beobachtung gewisser Form- 
vorschriften anzuhalten, dürfen nur auf Grund und nach Maßgabe eines Gesetzes verfügt 
werden?). 
Mit Strafzwangsgewalt in diesem Sinne ausgerüstet sind außer den Strafgerichten, 
je innerhalb ihrer Thätigkeitsgebiete, die Polizeibehörden (Staatspolizeibehörden und Bürger- 
meister), die Eisenbahnbetriebs-, die Hafen= und die Finanzbehörden 3). 
Die Zwangsgewalt als Recht, die Exekution zu verfügen und durchzuführen, steht 
jeder Behörde zu, sofern und soweit ihr organisationsmäßig das Recht des Befehles an 
den Einzelnen und des Befehlsvollzugs, nicht blos das der Feststellung, der Begutachtung 
oder der Lehre, zukommt, sonach in erster Reihe den Gerichten und — als Verwaltungs- 
zwang — den Exekutivbehörden der inneren Verwaltung, d. i. den Bezirksämtern. Aus- 
nahmsweise kommt es den Verwaltungsgerichten nicht zu. Deren Urtheile, soweit sie die 
innere Verwaltung betreffen, werden durch die Behörden der Verwaltung vollstreckt ). 
  
  
1) R. Str. G. B. S2. 2) V. U. § 65 
3) §§ 124—140 d. Ges. v. 3. März 1879, die Einführung der Reichsustiggesetze im Groß- 
herzogthum Baden betr., C. u. V.Vl. Nr. X. S. 91. 4) V. R.Pfl.G. § 45 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. Aufl. Baden. 12
        <pb n="194" />
        178 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 78. 
Insbesondere findet wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Zwangsvollstreckung statt 
auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörden. 
Mit der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen können entweder die 
Gerichtsvollzieher oder untergeordnete Beamte der die Vollstreckung anordnenden Behörden 
beauftragt worden. 
Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermößensrechte, sowie in das 
unbewegliche Vermögen werden auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden durch die als Voll- 
streckungsgerichte zuständigen Amtsgerichte verfügt. 
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckungen findet auch Arrest statt. 
Diese Zwangsvollstreckungsrechte stehen insbesondere auch den Bezirksfinanzbehbrden 
zur Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Staates zu. 
Im Uebrigen sind Zuständigkeit und Verfahren der Verwaltungsbehörden durch Ver- 
ordnungen geregelt ). 
Maßgebend ist hierbei der Grundsatz, daß zur Vollstreckbarkeit der öffentlich-recht- 
lichen Forderungen des Staates deren Feststellung durch die fordernde Behörde selbst genügt 
und dem als Schuldner in Anspruch Genommenen nur zusteht, nach bewirkter Zahlung im 
Wege der Rückforderungsklage seine Nichtschuld zu behaupten und zu beweisen. 
Die zunächst nur den staatlichen Organen zukommende Zwangsgewalt, sowohl Straf- 
als Exekutivgewalt, ist durch Gesetze in beschränktem Maße auch den Organen der Ge- 
meinden übertragen. Der eben erwähnte Grundsatz der unmittelbaren Vollstreckbarkeit mit 
Verweisung der Einwendungen auf den Weg der Rückforderung gilt auch für die aus dem 
Verbands-Verhältniß fließenden, auf ordnungsmäßig aufgestellten und soweit erforderlich 
von der Staatsverwaltungsbehörde geprüften, Umlage= oder Beitragsregistern beruhenden 
Forderungen der übrigen öffentlich-rechtlichen Verbände?). Von der besonderen „Polizei- 
gewalt“ wird unten noch die Rede sein. 
§ 78. III. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen. Eine der ersten Aufgaben 
des Staates ist die, das Eigenthum zu schützen, und zwar nicht blos gegen rechtswidrige Ein- 
griffe von Privatpersonen, sondern auch gegen solche seiner eigenen Vollzugsorgane. Erste- 
tres ist geschehen und geschieht durch die bürgerlich-rechtlichen und strafrechtlichen Gesetze, 
die Gerichte und durch die Polizeibehörden, Letzteres durch ausdrückliche Bestimmungen der 
Verfassungsurkunde und insbesondere das auf Grund derselben erlassene Gesetz vom 28. Aug. 
1835 über die Zwangsabtretung?). 
Die V. U. stellt in § 13 das „Eigenthum — — der Badener für Alle auf gleiche 
Weise unter den Schutz der Verfassung“. In § 14 ist sodann der Grundsatz ausgesprochen: 
„Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als 
nach Berathung und Entscheidung des Staatsministeriums, und nach vorgängiger Ent- 
schädigung.“ In Gemäßheit des § 16 endlich, welcher bestimmt: „Alle Vermögens-Kon- 
fiskationen sollen abgeschafft werden“, sind durch das Gesetz vom 5. Okt. 1820 ) die Ver- 
mögens-Konfiskationen in den wenigen Fällen, in welchen sie überhaupt bestanden, in nach 
dem Vermögen zu bemessende Geldstrafen umgewandelt worden. 
— 
  
1) Ges. v. 20. Febr. 1879, Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen 
betr., G.u. V. Bl. Nr. XVII, S. 195; Verord. d. Min. d. Inn. v. 27. Okt. 1884, das Verfahren 
der Behörden der innern Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung rc. 2c. betr., G.u. V. Bl. Nr. XL, 
S. 431; Verord. d. Min. d. Finanzen v. 3. Nov. 1879, Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-recht- 
licher Geldforderungen der Steuer-, Zoll= und Amtskassen betr., G. u. V. Bl. Nr.LIIV, S. 806. 
2) Der Kirchen, der Wassergenossenschaften, Krankenkassen 2c. 2c. 
3) Reg. Bl. 1835, Nr. XIII, S. 271, in der durch d. Ges. v. 3. März 1879, die Einführung 
der Reichsjustizgesetze betr., bewirkten Fassung. 
4) Reg. Bl. Nr. XV, S. 86.
        <pb n="195" />
        878. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen. 179 
Der oben erwähnte § 14 der Verf. Urk. gewährleistet aber nicht nur den Schutz des 
Eigenthums gegen willkürliche Vergewaltigung, sondern er enthält auch die Anerkennung, 
daß das öffentliche Wohl unter Umständen einen Eingriff in das Privateigenthum fordern 
könne, daß in einem solche Falle das öffentliche Wohl dem Einzelrechte und Einzelinter- 
esse vorgehe, daß aber die Frage, ob die Ausübung des hiernach dem Staate zustehenden 
Nothrechtes geboten sei, kn einem gesetzlich geordneten Verfahren entschieden und für den 
Eigenthumseingriff Entschädigung gewährt werden müsse. 
Hinsichtlich dieses Staatsnothrechtes und der Pflicht, sich die Entziehung des Eigen- 
thums gefallen zu lassen, ist Folgendes Rechtens: 
A. Im Allgemeinen. I. Abtretungspflicht. Abgesehen von Nothfällen, in wel- 
chen, wie im Kriege oder bei einem Brande oder bei Wassergefahren, ein augenblicklicher 
Angriff oder eine unverschiebbare Wegnahme fremden beweglichen oder unbeweglichen Eigen- 
thums nothwendig geworden ist 1, ist ein Zwang gegen einen Eigenthümer zur Abtretung 
überhaupt nur zulässig: 
1. hinsichtlich unbeweglichen Eigenthums oder anderer auf unbewegliche Sachen be- 
züglichen Rechte; 
2. aus Gründen des öffentlichen Nutzens; als öffentlich gilt der Nutzen der Unter- 
nehmungen, für welche die Abtretung gefordert wird, nicht nur, wenn er dem Staat un- 
mittelbar, sondern auch, wenn er demselben bloß mittelbar, zunächst oder unmittelbar 
aber einer Staatsanstalt oder einer oder mehreren Gemeinden zu gut kommt. Gleichgiltig 
ist hierbei, ob das Unternehmen von der Verwaltungsbehörde selbst oder im Auftrage oder 
Interesse derselben durch Privatpersonen oder Gesellschaften ausgeführt oder betrieben wird. 
Letzterenfalls treten diese Privatpersonen oder Gesellschaften mit ihren auf die Zwangs- 
abtretung bezüglichen Rechten und Verbindlichkeiten vollständig an die Stelle der Verwal- 
tungsbehörden; 
3. gegen vorausgegangene Entschädigung; 
4. in den Formen des vom Gesetze genau vorgezeichneten Verfahrens. Wird hierbei 
über die Abtretung selbst ein Einverständniß nicht erzielt, so beschließt über die Verbind- 
lichkeit zu solcher das Staatsministerium, also die höchste politisch verantwortliche Staats- 
verwaltungsbehörde. Ueber die Frage der Entschädigung entscheidet im Streitfalle der 
ordentliche bürgerliche Richter). 
II. Feststellung der Verbindlichkeit zur Abtretung. Bei dem die Feststellung 
der Verbindlichkeit zur Abtretung bezweckenden Verfahren sind drei Stadien zu unterscheiden: 
1. Das Vorverfahren. Es besteht im Wesentlichen darin, daß diejenige Verwaltungs- 
behörde, welche die Abtretung begehrt, dem Bezirksamt, in dessen Bezirk die zur Abtretung 
bezeichneten Güter gelegen sind, einen dieselben, bezw. die abzutretenden Berechtigungen 
sowie die Eigenthümer, Nutzeigenthümer, Inhaber der Berechtigungen rc. darstellenden Plan 
nebst Grundbuchsauszug, unter Benennung der von ihr gebotenen Preise übergibt, das 
Bezirksamt sofort Tagfahrt zur Prüfung und Begutachtung des Abtretungsgesuches durch 
die Kommission anordnet, hierzu wenigstens acht Tage zuvor durch den Bürgermeister des 
Ortes der gelegenen Sache sowohl die im Orte anwesenden Betheiligten besonders, als all- 
gemein öffentlich alle etwa Betheiligten durch öffentliche Bekanntmachung einladen läßt, 
inzwischen aber der Plan auf dem Rathhause zu Jedermanns Einsicht aufliegt J. 
2. Das Begutachtungsverfahren. In der angeordneten Tagfahrt erforscht und 
prüft eine besondere Kommission alle Verhältnisse, von welchen das Urtheil über die Noth- 
1) Zw.. AG. § 94. 2) Das. S§ 1—3, 92. 
127
        <pb n="196" />
        180 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 78. 
wendigkeit der zur Ausführung des beabsichtigten Unternehmens geforderten Abtretung ab- 
hängt, nimmt zu diesem Ende Augenscheine vor, hört die Betheiligten, vernimmt Auskunfts- 
personen, prüft Abänderungsvorschläge und versucht, über die Abtretungen und Entschädi- 
gungen oder wenigstens über das Eine oder Andere ein Uebereinkommen zu Stande zu 
bringen. Sie besteht regelmäßig aus 1) dem Bezirksverwaltungsbeamten oder dessen Stell- 
vertreter; 2) einem oder mehreren der mit dieser Prüfung oder mit der Ausführung des 
Unternehmens beauftragten Ingenieure, Baumeister oder Werkmeister; 3) dem Bürgermeister 
des Orts der gelegenen Sache oder dem Stellvertreter desselben?). 
Ein besonderes kürzeres Verfahren ist vorgeschrieben bei der Zwangsabtretung zum 
Zwecke größerer militärischer Anlagen oder Arbeiten, deren Ausführung mit allgemeiner 
Bezeichnung des Orts und der Richtung durch eine öffentlich verkündete großherzogliche 
Verordnung verfügt ist). 
Ebenso tritt ein besonderes Verfahren dann ein, wenn ein bestimmter Umfang von 
Grundstücken zu Bauplätzen bestimmt werden soll, so daß Jeder, welcher nach polizeilichen 
Vorschriften darauf bauen will, zu dem Ende die Abtretung verlangen könne 3). Kommt 
in der Prüfungstagfahrt oder deren etwaigen Fortsetzungen eine Vereinbarung über die 
Abtretung an und für sich, wenn auch mit Vorbehalt der gerichtlich festzustellenden Ent- 
schädigung, Zzu Stande, so ist hierüber ein genaues Protokoll aufzunehmen. Eine Ent- 
schließung des Staatsministeriums über die Abtretungsverbindlichkeit ist alsdann nicht mehr 
erforderlich. Vielmehr vertritt das Uebereinkommen vollständig und mit allen ihren recht- 
lichen Wirkungen die Stelle einer solchen. 
Kommt eine Vereinbarung über die Abtretung nicht zu Stande, so ertheilt die Kom- 
mission ihr Gutachten, ob und welche Güter zum Zwecke des Unternehmens abgetreten wer- 
den sollen, worauf die Akten dem Ministerium des Innern behufs der Vorlage an das 
Staatsministerium eingesendet werden 0. 
3. Die Entschließung des großherzoglichen Staatsministeriums. Sie stellt 
die Verbindlichkeit zur Abtretung endgiltig fest, so daß im einzelnen Fall über die Frage, 
ob ein öffentlicher Zweck die Abtretung wirklich fordere, und ob die die Verbindlichkeit 
aussprechende Entschließung auf ein gesetzmäßiges Verfahren gebaut sei, eine Streitverhand- 
lung vor Gericht oder eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist. Die Staatsministerial- 
Entschließung oder das deren Stelle vertretende Uebereinkommen ist jeweils öffentlich be- 
kannt zu machen 5). 
III. Entschädigung und Feststellung derselben. Für die Bemessung der Ent- 
schädigung sind vom Gesetze bestimmte Grundsätze aufgestellt. Darnach wird ein Durch- 
schnittswerth zur Grundlage genommen, den die Liegenschaft im Falle einer Veräußerung 
nach Maßgabe ihrer Größe, Beschaffenheit und Lage haben würde, wobei nebstdem noch die 
besonderen Vortheile in Anschlag gebracht werden, welche die Sache dem Inhaber nach sei- 
nen Gewerbs= und anderen Verhaältnissen gewährt. Besondere Bestimmungen sind getroffen 
für den Fall, wenn eine Liegenschaft zu einem Unternehmen nur theilweise erforderlich ist. 
Je nach Verschiedenheit der thatsächlichen Verhältnisse kann der Eigenthümer bald höhere 
Entschädigung, bald Abnahme des Ganzen verlangen. Aehnliches ist dann der Fall, wenn 
eine Berechtigung abgetreten werden soll?). 
Damit nicht etwa in der Zwischenzeit zwischen der Kundgebung der Absicht der Ver- 
waltungsbehörde, eine unbewegliche Sache im Wege der Enteignung zu erwerben, der Preis 
1) Das. §§ 9—15. 2) Das. § 18. 
3) Das. § 19; Art. 4 d. Ges. v. 20. Febr. 1868, die Anlage der Ortsstraßen rc. 2c. betr. 
¾3 Zw. A. G. 88 16 -21. 5) Das. 88 22, 23. 
6) Daf. 24—33.
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        8 78. Das staatliche Zwangsrecht über das Vermögen. 181 
derselben Seitens des Eigenthümers durch beliebige sonst unnöthige Aenderungen erhöht 
werde, ist während einer bestimmten Zeit die Verfügungsgewalt desselben gewissen Be- 
schränkungen unterworfen?. 
Die Feststellung der Entschädigung kann geschehen entweder durch Uebereinkommen 
zwischen der die Abtretung begehrenden Verwaltungsbehörde und den Betheiligten oder durch 
Urtheil des bürgerlichen Richters. 
Findet die Verwaltungsbehörde nicht angemessen, eine Uebereinkunft mit den Be- 
theiligten über die Entschädigung zu versuchen, oder kommt eine solche nicht zu Stande, so 
wendet sich dieselbe, um die Festsetzung durch richterliches Urtheil herbeizuführen, mit einer 
Klage an das Untergericht, in dessen Bezirk das abzutretende Gut oder der größere Theil 
desselben gelegen ist. Der Klagantrag ist darauf gerichtet, den oder die betheiligten Eigen- 
thümer oder sonst Berechtigten zur Abtretung um die von der Verwaltung gebotene Summe 
für schuldig zu erklären. 
Das Verfahren richtet sich, mit einigen besonderen, die Beschleunigung der Sache 
bezweckenden Vorschriften, nach den Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßordnung und hat 
seinen Schwerpunkt in einer durch Augenschein unterstützten Schätzung Seitens Sachver- 
ständiger. 
Auch einstweilige richterliche Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zur Inbesitz- 
nahme des Gutes ist zulässig?). 
In Fällen, wo die Verwaltungsbehörde zum Behuf eines öffentlichen Unternehmens 
eine Berechtigung unentgeltlich aufzuheben oder zu beschränken beabsichtigt, indem sie dem 
Inhaber wegen des Entstehungstitels oder aus andern Gründen ein Recht auf Entschädi- 
gung nicht zugesteht, oder wo sie zu gleichem Zweck ein Gut verwenden will, welches ihr 
bestritten wird, ist der Streit hierüber vor der zuständigen Behörde in besonderem Wege 
zuerst auszutragen, ehe das Verfahren über die Verbindlichkeit zur Abtretung und die Ent- 
schädigung eingeleitet wird . 
IV. Von den Kosten trägt die Verwaltungsbehörde in allen Fällen jene des Ver- 
fahrens über die Verbindlichkeit zur Abtretung, der Klage und einer etwaigen einstweiligen 
Verfügung. Im Uebrigen gelten die allgemeinen Grundsätze über die Kostentragung in bür- 
gerlichen Rechtsstreitigkeiten . 
B. Insbesondere. 1. Für die zur Erbauung der Staats-Eisenbahnen erforder- 
lichen Abtretungen ist durch Gesetze vom 29. März 1838') und vom 7. Mai 1858°) ein 
abgekürztes Verfahren zur Feststellung der Abtretungsverbindlichkeit vorgeschrieben worden. 
Die Hauptabweichung von dem ordentlichen besteht darin, daß an die Stelle der Auf- 
legung eines Planes die Aussteckung der Bahnlinie in Natur tritt und das Staatsmini- 
sterium die Abtretungsverbindlichkeit nur mittelbar und allgemein für alle in die Bahn- 
linie fallenden Grundstücke, Dienstbarkeiten 2c. dadurch ausspricht, daß es die Richtung der 
Bahn fest bestimmt und da, wo eine Abweichung von der zuerst bezeichneten Bahnlinie be- 
schlossen wird, dieses ausdrücklich erwähnt. 
Durch eine Anzahl von späteren Einzel-Gesetzen ist dieses Verfahren auch auf die 
Abtretungen zum Zwecke von Eisenbahnen, welche mit staatlicher Konzession durch Privat- 
unternehmer gebaut werden, für anwendbar erklärt worden. 
2. Auf diejenigen Erwerbungen, welche einer Gemeinde zur Anlage von Orts- 
straßen oder Plätzen nach Maßgabe des festgesetzten Bauplanes nothwendig sind, findet, 
1) Daf. 86 37, 38. 2) Das. 8§ 40—76. 
3) Das. 4) Das. 88 88—91. 
5) Reg. . * XIV, S. 123. 6) Reg. Bl. Nr. XIX, S. 188.
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        182 Vierter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 78. 
neben einzelnen Sonderbestimmungen, das allgemeine Gesetz von 1835 über die Zwangs- 
abtretungen ebenfalls Anwendung (s. o.) 
3. Ein besonderes Verfahren nach Reichsrecht findet statt bei der Enteignung zum 
Zwecke von Festungsbauten ?. 
"4. Bei den Rheinverlandungen muß das zum normalen Flußbette und zum 
Vorlande erforderliche Gelände, auf welchem Vegetation durch Landgewächse Platz gegriffen 
hat, dem Staate auf Verlangen der Flußbaubehörde gegen Entschädigung zu Eigenthum ab- 
getreten werden. 
Die Verlandungen außerhalb des Vorlandes unterliegen, so lange sich keine Vege- 
tation durch Landgewächse auf denselben gebildet hat, der Flußbaudienstbarkeit in der Art, 
daß die Flußbaubehörde berechtigt ist: 1) aus denselben den zu den Rheinbauten erforder- 
lichen Kies und Sand ohne Entschädigung zu beziehen; 2) dieselben zur Durchfahrt und 
zur Lagerung der Baustoffe unentgeltlich zu benützen?. 
5. Ein zwangsweiser Gütertausch findet zum Zwecke der Feldbereinigung statt, nach 
Maßgabe des Feldbereinigungsgesetzes, desgleichen " 
6. die Abtretung von Eigenthums-, Dienstbarkeits= oder Benützungsrechten oder die 
Belastung mit Dienstbarkeitsrechten zu Gunsten der Errichtung einer Bewässerungs= oder 
Entwässerungsanlage — nach Maßgabe des Wassergesetzes. 
7. Besondere Bestimmungen enthält ferner das Berggesetz über die Abtretungen zu 
Gunsten des Bergwerksbetriebs. 
Das Nähere über die unter Ziff. 5—7 bezeichneten Verhältnisse wird weiter unten 
vorgetragen werden. 
8. Eine Enteignung von Grund und Boden findet endlich nach Reichsrecht statt für 
die zum Verscharren wegen Rinderpest getödteter Thiere und giftfangender Dinge nöthigen 
Gruben). 
Eine Enteignung beweglicher oder beweglich gemachter Gegenstände läßt 
das Forstgesetz dadurch zu, daß das Gehölz und Gesträuch, welches zwischen den Ufern und 
den Hauptdämmen oder Hochgestaden eines im allgemeinen Flußverbande befindlichen Flusses 
oder auf den Inseln desselben erzogen wird, mit Ausnahme der Hochwaldbestände, von der 
Flußbaubehörde zur Verwendung zum Flußbau gegen Entschädigung in Anspruch genommen 
werden kann. 
Im Uebrigen beschränkt sich die Enteignung beweglicher Gegenstände auf Fälle 
dringender Noth. Sie findet — nach besonderen Gesetzen, auch des Reiches — insbesondere 
statt zur Unschädlichmachung von Gegenständen, welche Gefahr für die öffentliche Gesundheit 
und Sicherheit drohen, namentlich von kranken Thieren, sodann für die Bedürfnisse der 
Militärverwaltung. 
Auch in die Art der Ausübung von Privatrechten greift der Staat aus Gründen 
des überwiegenden öffentlichen Nutzens mit seinem Zwangsrecht vielfach ein, so insbesondere 
auf dem Gebiete der Forstwirthschaft, der Schafweide, der Jagd, Fischerei. Hierüber s. u. 
1) R. Ges., betr. die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen. 
Vom 21. Dez. 1871, R.G.Bl. Nr. 51, S. 495. 
2) Ges. v. 23. Mai 1856, das Eigenthum der durch künstliche Rheinbauten entstehenden Alt- 
wasser und Verlandungen des Rheins längs der franzöfischen Grenze betr., Reg. Bl. Nr. XXII, S. 201, 
u. v. 11. Febr. 1870, das Eigenthum der Verlandungen des Rheins längs der bayerischen Grenze 
betr., G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 188. 
3) R.G. v. 7. April 1869, R.G.B. Nr. 11, S. 105.
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        §§ 79, 80. Das Finanzrecht des Staates. Vorbemerkung. Der Staat als Fiskus. 183 
Fünfter Abschnitt. 
Das Finnanzrecht des Staates. 
§79. Vorbemerkung 1). Der Staat bedarf zur Erreichung seiner Zwecke sehr erheb- 
licher Geldmittel. Er schöpft sie theils aus seinem eigenen privaten Vermögen und aus 
anderen Verhältnissen von wesentlich privatrechtlicher Natur, theils verschafft er sie sich von 
den Staatsangehörigen und den ihnen Gleichgestellten durch gesetzliche Anwendung seiner 
Finanz-(Steuer-) gewalt, theils endlich gewähren ihm solche die Beziehungen zum Deutschen 
Reiche. 
Die Beschaffung und Verwaltung und Verwendung oder doch Mitwirkung bei der 
Verwendung dieser Mittel und die daraus sich ergebende Führung eines förmlichen Staats- 
haushaltes ist Sache der Finanzverwaltung. An der Spitze derselben steht das Finanz- 
ministerium (s. § 46). Ihm unterstehen unmittelbar die großen Centralkassen, nämlich die 
Generalstaatskasse und die Schuldentilgungskassen. 
Die erstere hat die Ueberschüsse der Bezirkskassen in sich aufzunehmen und denselben 
sowie den Centralkassen und Anstaltskassen für besondere Zweige des Staatshaushalts die 
erforderlichen Zuschüsse zu leisten. Sie bestreitet den gesammten eigentlichen Staatsaufwand 
— ausschließlich jenes der Ministerien der Justiz, des Kultus und Unterrichts und des 
Innern für die Bezirksjustiz und Polizeiverwaltung, für Pflege der Landwirthschaft, für 
die Wasser= und Straßenbauverwaltung, ferner ausschließlich jenes für die Eisenbahnverwal- 
tung — und erhebt alle Einnahmen, welche ihrer Natur nach nicht einer der für die be- 
sonderen Verwaltungszweige bestehenden Kassen zuzufließen haben. 
Von den Schuldentilgungskassen wird unten die Rede sein. 
Zur unmittelbaren Leitung der einzelnen Geschäftszweige der Finanzverwaltung sind 
dem Finanzministerium Centralmittelstellen unterstellt, nämlich für das Domänen= und 
Salinenwesen die Domänendirektion, die gleichzeitig Forstpolizei= und Oberbergbehörde ist 
und in diesen beiden Beziehungen dem Ministerium des Innern untersteht, für das Steuer- 
wesen die Steuerdirektion, für die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern die Zolldirektion. 
Von der Aufgabe dieser Centralmittelstellen und der ihnen unterstehenden Bezirksbehörden 
wird unten noch gehandelt werden. 
Dem Finanzministerium untersteht außerdem für das Staatshochbauwesen die Bau- 
direktion mit den ihr untergebenen Bezirksbauinspektionen, die Münzverwaltung, die Be- 
amtenwittwenkasse und die Militärwittwenkasse. 
Es sind ihm zur Vornahme von Dienstprüfungen bei den Staatskassen und Staats- 
anstaltenkassen Finanzinspektoren beigegeben ?). 
I. Kapitel. 
Der Staat als Inhaber von privatem Vermögen. 
8 80. I. Der Staat als Fiskus. Der Staat hat auch in privatrechtlicher, insbesondere 
vermögensrechtlicher Beziehung eigene Rechtspersönlichkeit. Er besitzt und erwirbt Vermögen 
1) Regenauer, Dr. Fz. Ant., der Staatshaushalt des Großherzogthums Baden, Karlsruhe 
1863; Philippovich, Dr. E., von, der badische Staatshaushalt in den Jahren 1869—1889. Frei- 
burg i. B. 1889. 
2) Ueber die unmittelbare Zuständigkeit des Finanzministeriums s. Bekanntm. d. Großher- 
zoglichen Staatsmin. v. 21. Juni 1861, Reg. Bl. Nr. XXXI, S. 203.
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        184 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. I. Kapitel. . 
und tritt mit anderen Rechtspersönlichkeiten in private Rechtsverhältnisse. In allen diesen 
Beziehungen untersteht der Staat — hier in der Regel als Fiskus oder Aerar bezeichnet 
— den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und nimmt Recht vor den 
ordentlichen Landesgerichten 1). Die Beschlußfassung über die Führung des Rechtsstreites 
und die Wahrung der Rechte des Fiskus steht den einschlägigen Centralmittelstellen zu?). 
Bei jedem Landgerichte ist einer der Anwälte als derjenige bezeichnet, dem regelmäßig die 
anwaltschaftliche Vertretung des Fiskus übertragen wird (Fiskalanwalt). 
§ 81. II. Das Staatsvermögen. Das Vermögen des Staates ist nach Entstehung und 
Zwecksbestimmung verschiedener Art. In der ersteren Beziehung ist es entweder durch 
historische, staats= und völkerrechtliche Akte überkommen und durch neuere privatrechtliche 
Willensakte oder kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen erworben oder es ist der Staats- 
kasse auf Grund öffentlich-rechtlichen Staatsgebotes zugeflossen. Die Verschiedenheit der 
Zwecksbestimmung tritt insbesondere bei dem unbeweglichen Vermögen hervor. Dieses ist 
entweder bestimmt, Erträgnisse zu liefern und diese der Staatskasse ohne Beziehung auf 
einen bestimmten Einzelzweck zur Verfügung zu stellen, oder es dient unmittelbar einem 
bestimmten Einzelstaatszwecke. 
Das Erstere ist der Fall bei den Domänen, denen die staatshoheitlichen Vermögens- 
bestandtheile und Vermögensrechte sich anschließen lassen, das zweite bei den, den Verwal- 
tungszwecken des Staates oder der Staatsanstalten gewidmeten Grundstücken und Gebäuden. 
1. Die Domäneng). Unter der Bezeichnung Domänen (Staatsdomänen) werden 
diejenigen Liegenschaften, Rechte und Gefälle begriffen, auf welche die §§ 58 und 59 der 
Verf. Anwendung finden. Ihrem Bestande nach sind es theils Gebäude theils landwirth-- 
schaftliche Grundstücke, theils Liegenschaften mit besonderer Gewerbeeinrichtung, theils — 
und zwar ihrem wichtigsten Bestande nach — Waldungen, theils Lehen (Bauernlehen) und 
sonstige Berechtigungen. 
Ueber das rechtliche Verhältniß derselben s. 88 24, 37. 
Ein kleinerer Theil derselben gehört zur Hofausstattung (s. § 24) und steht unter 
der Verwaltung der Generalintendanz der großherzoglichen Civilliste, die Hauptmasse ) der- 
selben wird von der Domänendirektion und unter dieser bezüglich der Forste von den Be- 
zirksforsteien, im Uebrigen von den Domänenverwaltungen verwaltet. 
Da sie lediglich den Charakter werbenden Privateigenthums tragen, so kommen 
ihnen keinerlei Vorrechte zu; insbesondere unterliegen sie der Gemeindebesteuerung 0). Der 
Staat erhebt allerdings thatsächlich von ihnen die Steuern, zu denen er selbst pflichtig 
wäre, nicht. Ueber die Forstwirthschaft und Forstpolizei f. u. 
Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräußert werden, abgesehen 
von den in der Verfassung ausdrücklich bezeichneten Ausnahmefällen. In diesen muß jedoch 
der Erlös zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungskasse zur Verzinsung 
übergeben werden. Hierüber s. § 37. 
2. Auf Hoheitsrechten beruhendes Vermögen. a) Als „Zugehörden des 
Staatseigenthums“ bezeichnet das bürgerliche Recht 5) die Wege, Straßen und Gassen, welche 
1) V. U. § 14; C. Pr. O. § 20; R.Einf.Ges. dazu §§ 4, 15, Ziff. 4. 
2) Lbh. Verord. v. 20. Sept. 1892, Reg. Bl. Nr. LV, S. 445, v. 18. März 1865, Reg. Bl. Nr. 
XII. S. 121. Diesen Behörden find auch die gerichtlichen Verfügungen zuzustellen. 
3) Das Großherzogthum Baden, S. 739. 4) Ueber diese s. am ebenangef. O., S. 724. 
5) G.O. u. St.O. § 81, Ziff. 2. 
6) L.R.S. 538. Nach Art. 3 des Wassergesetzes v. 25. Aug. 1876 sind als öffentliche die- 
jenigen Gewässer, beziehungsweise Strecken eines Gewässers zu betrachten, welche bei dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes (1. Jan. 1877) zur Schifffahrt oder Flößerei mit gebundenen Hölzern dienten 
oder welche in den letzten 25 Jahren vorher durch die zuständige Behörde für schiff= oder floßbar 
erklärt worden sind.
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        88I1. Das Staatsvermögen. 185 
der Staat unterhält; die Flüsse und andere Wasser, die schiffbar oder floßbar sind; die 
Häfen — und überhaupt alle Theile des Staatsgebietes, die in keinem Privateigenthum 
sein können“. 
Die öffentlichen Gewässer unterstehen sowohl hinsichtlich ihres allgemeinen Gebrauchs, 
als hinsichtlich ihrer Benützung durch besondere Anlagen und zu besonderen Zwecken der 
Leitung und Aufsicht durch die zuständigen technischen und Verwaltungsbehörden ½. 
Das Eigenthum am Gelände eines eingezogenen Weges fällt, sofern derselbe durch 
die Hauptverbesserung oder die Neuanlage eines anderen öffentlichen Weges ersetzt worden 
ist, demjenigen zu, welcher den Aufwand für den an die Stelle tretenden Weg zu 
tragen hat. 
Im Uebrigen wird das Gelände eines eingezogenen Weges freies Privateigenthum des- 
jenigen Verbandes — also bei Landstraßen des Staates —, welcher den Weg vor dessen 
Einziehung zu unterhalten hatte, soweit nicht Dritten auf Grund privatrechtlicher Titel 
Ansprüche zustehen?. 
b) Alle ledigen und herrenlosen, auch alle erblosen Güter gehören dem Staate 3). 
Jc) Die Verlandungen des Rheins. Hierüber s. § 78. « 
d) Regalien bestehen im Großherzogthum Baden nicht mehr mit der einen Aus- 
nahme, daß die Ausbeutung von Salzablagerungen und Soolquellen dem Staate vorbehalten 
bleibt. Es kann jedoch hierzu Seitens des Finanzministeriums an Einzelne oder Gemein- 
schaften eine Konzession ertheilt werden"). Staatliche Salinen bestehen in Dürrheim und 
Rappenau, verwaltet von staatlichen Behörden, den großherzoglichen Salinenverwaltungen. 
e) Eine hoheitrechtliche Einnahmequelle, wenn auch nur von geringerer Bedeutung 
bildet für den badischen Staat auch der auf Grund des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli 
1873 5) erfolgende Betrieb einer Münzstätte in Karlsruhe, dem Finanzministerium unter- 
stehend. 
3. Das unmiktelbar bestimmten Zwecken der Staatsverwaltung dienende 
Vermögen unterliegt in pratrechtlicher Beziehung den nämlichen Gesetzesbestimmungen 
wie das Vermögen Einzelner, jedoch weder der staatlichen noch gemeindlichen Besteuerung?). 
Verwaltet und verwendet wird dieser Theil des Staatsvermögens durch die einzelnen 
Behörden des betr. Ressorts. 
Finden derartige der allgemeinen Staatsverwaltung angehörige Liegenschaften längere 
Zeit keine Verwendung, so sind sie in der Regel der Domänenadministration oder einem 
anderen unter dem Finanzministerium stehenden Verwaltungszweige für Rechnung des be- 
treffenden Etats zu überweisen. Wenn sie ganz entbehrlich sind, so sind sie zu veräußern 
Die Einnahmen aus der Veräußerung von im Eigenthum des Staats oder einer 
Staatsanstalt befindlichen Grundstücken und Gebäuden fließen, soweit es sich um Liegen- 
schaften der allgemeinen Staatsverwaltung handelt, in die Amortisationskasse und wachsen 
dem Aktivermögen der letzteren zu. Die Einnahmen aus der Veräußerung von der Eisen- 
bahnverwaltung gehörigen oder von Neubauten der Wasser= und Straßenbauverwaltung 
herrührenden und hierfür entbehrlich gewordenen Liegenschaften fließen dagegen in die Eisen- 
1) Wass. Ges. Art. 1. 2) Straß. Ges. § 36. 
3) L. R. S. 539, 713 vgl. mit L. R. S. 716 a u. Ges. v. 16. März 1870, das Recht der Post- 
und Eisenbahnverwaltung an gefundenen und herrenlosen Sachen betr., G.u. V. Bl. Nr. XVI, S. 215; 
L. R. S. 723, 768. 
4) Berggesetz v. 22. Juni 1890, § 2 (s. u.). 
5) R.G.B. 1873, Nr. 22, S. 233 u. 1886, Nr. 8, S. 67. 
6) G.O. u. St.O. § 81, Ziff. 2 und Wielandt, Gemeinderecht I. 3. Aufl. Zus. 1 u. 2 zu 
G.O. f. d. m. G. § 80. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die Gebühren, Beiträge zu be- 
sonderen Zwecken und sog. Genossenschaftsausgaben (Soziallasten). G.O. u. St.O. 8# 77.
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        186 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. I. Kapitel. 8 82. 
bahnschuldentilgungskasse bezw. in die Wasser- und Straßenbaukasse und sind als Ersatz 
am Bauaufwand in Rechnung zu stellen 7. 
4. Zur Besorgung des staatlichen Hochbauwesens sind — vorbehaltlich der für das 
Hochbauwesen einzelner Staatsverwaltungszweige bestehenden besonderen Einrichtungen — die 
Baudirektion und die Bezirksbauinspektionen bestellt. Letztere, den übrigen Bezirksstellen 
der Staatsverwaltung gleichgeordnete Behörden, haben das staatliche Hochbauwesen unmittel- 
bar zu besorgen, während der Baudirektion, einer mit einem Vorstande und zwei weiteren 
Mitgliedern besetzten Mittelstelle, die Ueberwachung der Thätigkeit der Bezirksbauinspek- 
tionen, insbesondere die Prüfung ihrer Entwürfe über neu auszuführende Staatsgebäude, 
und der Voranschläge über bauliche Unterhaltung und Aenderung dieser Gebäude — je 
auf Verlangen der bauleitenden Verwaltungsbehörde, auch die ausnahmsweise unmittel- 
bare Ausführung von Baulichkeit von besonderer Wichtigkeit obliegt. 
Baudirektion und Bezirksbauinspektionen haben auch bei den Bauwesen der Gemein- 
den, anderer Körperschaften und Stiftungen sowie in Fragen der Baupolizei auf Verlangen 
der einschlägigen Verwaltungsbehörden mitzuwirken. 
Die allgemeine Leitung des Hochbauwesens steht dem Finanzministerium zu ?). 
§ 8. III. Die Staatsschulden )). „Schulden“ des Staates im allgemeinen Sinne können 
in jeder auch bei anderen Persönlichkeiten bürgerlich-rechtlich zulässigen Form entstehen. 
Unter „Staatsschulden“ im engeren Sinne werden aber diejenigen Verpflichtungen des Staates 
verstanden, welche hervorgegangen sind aus unmittelbar auf die Beschaffung von Geld- 
mitteln für den Staat gerichteten Rechtsgeschäften, also in erster Reihe aus der Aufnahme 
von Anlehen und der Ausgabe von Papiergeld oder sonstigen Inhaberpapieren. 
Reichsrechtlich ist in dieser Beziehung der badische Staat gleich den übrigen deutschen 
Bundesstaaten beschränkt durch die Reichsgesetze vom 8. Juni 1871, betr. die Inhaber- 
papiere mit Prämien") und vom 30. April 1874, betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen 5), 
wonach Inhaberpapiere mit Prämien und Papiergeld auch von den einzelnen Bundesstaaten 
je nur auf Grund eines Reichsgesetzes ausgegeben werden dürfen. Bezüglich der Aufnahme 
von Anlehen zu Lasten des Staates — gleichgiltig zu welchen Zwecken — gilt der all- 
gemeine Grundsatz, daß kein Anlehen giltig gemacht werden kann ohne Zustimmung der 
Landstände oder des ständischen Ausschusses — V. U. § 57°6) — und daß Staatsanlehen nur 
aufgenommen werden dürfen durch die verfassungsmäßig hierzu allein ermächtigten be- 
sonderen Staatsstellen, nämlich für Anlehen zu allgemeinen Staatszwecken: die Amorti- 
sationskasse, für Anlehen zu Zwecken des Eisenbahnbaues: die Eisenbahnschuldentilgungskasse. 
Das Nähere hierüber ist bestimmt durch die Gesetze vom 31. Dez. 1831 über die 
Verfassung und Verwaltung der Amortisationskasse') und vom 10. Sept. 1842 über die 
1) Etat Ges. v. 22. Mai 1882, bezw. 24. Juli 1888, Art. 28 u. 29. 
2) Ldh. Verord. v. 17. März 1869, G. u. V. Bl. Nr. V, S. 43. Hierzu besonders erschienene 
Anweisung d. Fin. Min. v. 30. Juni 1869. 
3) Geschichtliches über das Staatsschuldenwesen s. in dem Werke: Das Großherzogthum Baden, 
S. 756; ferner bei Regenauer und Philippowich a. a. O. Ueber die älteren Schulden s. insbes. 
Edikt v. 31. Aug. 1808, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 253. 
4) R.G.B. Nr. 25, S. 210. 5) R.G.B. Nr. 13, S. 40. 
6) § 57 d. V. U. lautet: „Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen giltig gemacht 
werden. Ausgenommen find die Anlehen, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben 
nur antizipirt werden, sowie die Geldaufnahmen der Amortisations-Kasse, zu denen fie vermöge ihres 
Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist. 
Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen dringenden Staatsbedürfnisses, dessen 
Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältniß steht 
und wozu das Kreditvotum der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses 
hinreichend, eine Geldaufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die gepflogenen Ver- 
handlungen vorgelegt.“ 
7) Reg. Bl. 1832, Nr. I, S. 21, bezüglich des Art. 18 abgeändert durch d. Ges. v. 22. Juni 1837,
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        8 82. Die Staatsschulden. 187 
Errichtung der Eisenbahnschuldentilgungskasse. 1) Beide Gesetze sind ausdrücklich als Bestand- 
theile der Verfassung erklärt. 
Hiernach gilt, außer den oben erwähnten Grundsätzen, im Wesentlichen Folgendes: 
Mit Ausnahme der in V. U. § 63 erwähnten Anlehen zu dringenden Zwecken und 
der Anlehen zur Erfüllung der eigenen Bedürfnisse der Amortisationskasse (Zahlung von 
Schulden über den Betrag des Tilgungsfonds, Realisirung des Kredits für die Staats- 
kasse) erfordern alle Anlehen die Zustimmung der Stände oder des ständischen Ausschusses. 
Die Zustimmung der letzteren genügt, wenn ein Anlehen, dessen Betrag die Summe von 
500,000 fl. nicht übersteigt, wegen außerordentlicher, unvorhergesehener, dringender Staats- 
ausgaben oder wegen außerordentlichen Einnahmeausfällen nothwendig wird2). Zustimmung 
des landständischen Ausschusses ist ferner erforderlich zu Operationen der Amortisations-t(bezw. 
Eisenbahnschuldentilgungskasse), welche eine Veränderung des Zinsfußes bezwecken, den Fall 
ausgenommen, wenn die Kasse für die in Folge einer solchen Operation zu machenden 
Zahlungen vollständige Deckung hat. 
Alle das Staatsschuldenwesen berührenden Einnahmen müssen in die zur Verzinsung 
und Tilgung der — allgemeinen — Staatsschuld bestehende Amortisationskasse fließen 
und alle sich darauf beziehenden Ausgaben von dieser geleistet werden. Einnahmen und 
Ausgaben, welche diesem Zwecke fremd sind, können ihr nur im Wege der Gesetzgebung 
zugewiesen werden. Eine Vereinigung der Amortisationskasse mit einer anderen Staats- 
kasse darf niemals stattfinden. 
Das Bedürfniß der Amortisationskasse zur Bestreitung der Verwaltungskosten und 
Zinsen und zur allmählichen Tilgung der Staatsschuld, ebenso die hierfür erforderlichen 
Mittel werden durch das Staatshaushaltsgesetz bestimmt. 
Alle Einnahmen, welche Bestandtheile des Grundstocks sind, müssen der Amortisations-= 
kasse bezw. Eisenbahnschuldentilgungskasse zur Verzinsung zugewiesen werden. Neue Er- 
werbungen sind daraus zu bestreiten 3). Bei der Amortisationskasse sind verzinslich an- 
zulegen „alle zur Sicherung der Staatskasse in baarem Geld gestellt werdende Dienst= und 
andere Kautionen“, das in baarem Gelde bestehende ledige Erbe und alle bei den Staats- 
kassen im Laufe der zweijährigen Rechnungsbudgetperiode verfügbaren #) Fonds; desgleichen 
das nach dem Gesetze vom 7. Juni 1884, die öffentliche Hinterlegung von Geld und 
Werthpapieren betr.“) hinterlegte Geld. Dieses Geld geht in das Eigenthum des Staates 
über, welcher dem Empfangsberechtigten zur Zahlung des Kapitals und der Zinsen ver- 
pflichtet ist. Diese Verpflichtung bildet eine Schuld der Amortisationskasse. 
Der Staatskasse wird zur Deckung ihrer Bedürfnisse, soweit ihre Mittel unzureichend 
sind, bei der Amortisationskasse ein ständiger Kredit eröffnet, der in keinem Jahre den 
zwanzigsten Theil der budgetmäßigen rohen Einnahmen übersteigen darf und auf den Vor- 
schüsse nach Bedarf und Rückzahlungen nach Möglichkeit zu machen sind. 
Wird dieser Kredit zu Deckung eines außerordentlichen unvorhergesehenen Staats- 
bedürfnisses benützt, so ist die Dringlichkeit dem nächsten Landtag nachzuweisen. 
Inwieweit im Uebrigen aus der Amortisationskasse Zuschüsse zur Deckung staat- 
Reg.öI Nr. XVIII, S. 119, an die Stelle des Statutes v. 31. August 1808, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 256, 
getreten. 
1) Reg. Bl. Nr. XXVII, S. 241. 
2) Die Zustimmung der Stände zu Anlehensaufnahmen wird entweder in besonderen Gesetzen 
oder im Staatshaushaltsgesetz ertheilt. 
3) Vgl. hierzu Art. 33 u. 34 d. Etat Ges. 
4) Also an die Generalstaatskasse abzuliefernden. 
5) G. u. V. Bl. Nr. XX, S. 181, jenes vom 3. Aug. 1837, Reg. Bl. Nr. XXVI, S. 180, ersetzend. 
Lolz;v. O. dazu v. 30. Dez. 1884, G. u. V. Bl. Nr. LII, S. 651, und 7. Nov. 1894, G. u. V. Bl. Nr. XLVII, 
. 425.
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        188 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 8 82. 
licher Ausgaben — vorbehaltlich des Ersatzes — zu entnehmen sind, bestimmt der Staats- 
haushaltsetat. » 
Wenn die disponibeln Mittel der Amortisationskasse periodisch nicht zur Schulden 
tilgung verwendet werden können, oder deren Verwendung zu diesem Zweck im Interesse 
des Staatskredits nicht für räthlich erachtet wird, so kann dieselbe von dem Finanzmini- 
sterium ermächtigt werden, solche nutzbringend anzulegen, jedoch nur durch den Ankauf ihrer 
eigenen Papiere, oder durch Darlehen gegen vollkommene Sicherheit gewährende Deckung. 
Die Frage, ob im einzelnen Falle die Deckung vollkommene Sicherheit gewähre, unter- 
liegt der kollegialischen Entscheidung des Finanzministeriums. 
Die Amortisationskasse wird verwaltet durch einen Direktor und die erforderlichen 
Kassenbeamten; sie steht ausschließlich unter der Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums 
und darf ohne dessen Autorisation auf keine Anweisung, woher sie auch kommen mag, 
irgend eine Zahlung leisten. 
Der Direktor ist verpflichtet, gegen Weisungen, welche nach seiner Ueberzeugung mit 
dem Gesetze über die Kasse nicht vereinbarlich oder ihrem Interesse nachtheilig sind, dem 
Finanzministerium Vorstellung zu machen und, wenn er sich bei der hierauf ergehenden 
Verfügung nicht beruhigen zu können glaubt, seine Bedenken zur Kenntniß des Staats- 
ministeriums zu bringen. 
Die Abhör der Rechnungen der Amortisationskasse und die Ertheilung des Rech- 
nungsbescheides geschieht durch die Oberrechnungskammer. 
Rechnung und Bilanz mit allen Beilagen sind jeweils dem landständischen Ausschuß 
zur Untersuchung und Prüfung vorzulegen. S. 43. 
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse, bestimmt zur ausschließlichen Aufnahme 
der für den Eisenbahnbau nöthigen Kapitalien und zur Ablieferung der erforderlichen Bau- 
mittel an die Baukasse, sodann zur Verzinsung und allmählichen Rückzahlung der auf- 
genommenen Kapitalien, wird, jedoch als besondere Kasse, von den Beamten der Amorti- 
sationskasse unter der ausschließlichen Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums verwaltet. 
Als ständige Dotation für Zinsen, Tilgungsfonds und Verwaltungskosten ist ihr, 
abgesehen vom badischen Antheil am Reinertrag der Reichs-Post= und Telegraphenver-- 
waltung, der Reinertrag der Eisenbahnbetriebs-Verwaltung zugewiesen. Soweit diese ständige 
Dotation nicht zureicht, soll das Budget jeweils den erforderlichen Zuschuß aus der Staats- 
kasse bestimmen. 
Im Uebrigen gelten für diese Kasse die nämlichen Rechtsgrundsätze, wie für die 
Amortisationskasse ½. 
II. Kapitel. 
Die Staatsabgaben. 
§ 83. I. Allgemeine Uebersicht2). Da die aus privatrechtlichen Titeln fließenden Ein- 
künfte des Staates zur Deckung seiner Ausgaben nicht zureichen, so ist er genöthigt und 
berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge von den Staatsangehörigen und sonstigen Besitzern 
1) Seit 1874 ist die allgemeine Staatsschuld vollständig getilgt, abgesehen von dem unver- 
zinslichen Guthaben des Domänengrundstockes an den Staat für Schuldentilgung; die Amortisations= 
kasse hat dadurch den größten Theil ihrer ursprünglichen Bedeutung verloren. Um so mehr ist mit 
dem Anwachsen der Eisenbahnschuld (auf 1. Jan. 1894 rund 291 Millionen) jene der Eisenbahn- 
schuldentilgungskasse gestiegen. Der Staatszuschuß an fie betrug für 1892/93 jährl. 3 750 000 M., 
für 1894195 jährl. 2 750 000 M. 
2) Ueber die Geschichte des badischen Abgabenwesens s. Regenauer S. 397 ff.; das Groß- 
herzogthum Baden, S. 736ff.
        <pb n="205" />
        8 88. Die Staatsabgaben. Allgemeine Uebersicht. 189 
von im Inlande befindlichen Vermögensstücken zu fordern. Die Erhebung solcher Beiträge 
darf jedoch nur auf Grund und nach Maßgabe eines Gesetzes erfolgen!). 
Der Vandesgesetzgebung sind aber reichsgesetzlich Schranken gezogen?). 
Einmal hat das Reich gewisse Steuerquellen für sich in Anspruch genommen. So 
schon nach der Reichsverfassung Art. 35 und 38 die Zölle, die Steuer auf Salz, Tabak, 
Zucker und Syrup sowie — jetzt auch für Baden wirksam — auf Branntwein); ferner 
durch auf Grund von Art. 4 Ziff. 2 der Reichsverfassung erlassene Gesetze die Stempel- 
abgaben . 
Die Erhebung dieser Abgaben geschieht für Rechnung des Reiches durch die Behörden 
der Einzelstaaten 5) unter Reichskontrole; in Baden unter Aufsicht des Finanzministeriums 
durch die Zolldirektion und die ihr untergeordneten Behörden (Hauptzoll= und Hauptsteuer- 
ämter, Salzsteuerämter 2c. und Unterbeamte). Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabak- 
steuer jedoch, welcher die Summe von 130 000 000 in einem Jahre übersteigt, ist den 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikular- 
beiträgen herangezogen werden, zu überweisen, desgleichen der Reinertrag der Verbrauchs- 
abgaben von Branntwein und der Reichsstempelabgaben?). 
Die Kosten der Erhebung und Verwaltung der Reichsabgaben sind zunächst von den 
Einzelstaaten zu bestreiten. Diese erhalten jedoch hierfür eine, bei den verschiedenen Ab- 
gaben verschieden bemessene, VBergütung?). 
Sodann ist für gewisse Abgaben (Gebühren) der zu erhebende Betrag reichsgesetzlich 
festbestimmt; so bezüglich der Gerichtskosten durch R.G. vom 18. Juni 1878 und in 
einzelnen Verwaltungsgesetzen. 
Endlich sind der Landesgesetzgebung bestimmte Grundsätze vorgezeichnet durch das 
Reichsgesetz, wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870 7. 
Kraft Landesrechtes werden in Baden folgende Arten von öffentlich-rechtlichen Bei- 
trägen zu den Zwecken des Staates, d. h. Abgaben erhoben: 
I. Steuern: a) direkte: 1. Grund= und Gefällsteuer, 2. Gebäudesteuer, 3. Gewerb- 
steuer, 4. Kapitalrentensteuer, 5. Einkommensteuer, 6. Beförsterungssteuer ). Die drei erst- 
genannten Steuergattungen sind Ertragssteuern, d. h. sie lasten auf dem objektiven Ertrage, 
–.-□ —„ — 
1) V. U. 8# 53. OZ 
2) S. Laband, Staatsr. d. Deutsch. Reiches, 2. Aufl. L#n diesem Handb. II, 1), S. 247 ff. 
3) Zollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867, Reg. Bl. Nr. LI, S. 470; Vereins-Zollgesetz v. 1. Juli 
1869, Reg. Bl. Nr. XVII, S. 263; R.G., betr. den Zolltarif des deutschen Zollgebietes v. 15. Juli 
1879, mit späteren Abänderungen, R.G. Bl. 1885, Nr. 17, S. 112; Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten 
v. 8. Mai 1867 wegen Erhebung einer Abgabe von Salz, Reg. Bl. Nr. LI. S. 456; Ges. v. 25. Okt. 
1867, die Erhebung einer Abgabe von Salz betr., Reg. Bl. Nr. LI, S. 460; R.G. betr. die Besteuerung 
des Tabaks, v. 16. Juli 1879, R.G.B. Nr. 27, S. 245, abg. 5. April 1885, R.G.B. Nr. 12, S. 83; 
R.G., betr. die Besteuerung des Zuckers, v. 31. Mai 1891, R.G. Bl. Nr. 19, S. 295; R. Ges., betr. die 
Besteuerung des Branntweins, v. 24. Juni 1887, R.G. Bl. Nr. 21, S. 253, abg. 8. Juni 1891, R.G.Bl. 
Nr. 21, S. 337; Ges. v. 8. Juli 1887 (über den Eintritt Badens in die Branntweinsteuergemeinschaft), 
G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 127; bad. Vollz. Verord. v. 28. Sept. 1887, G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 329, 
abg. 2. Febr. 1889, G. u. V. Bl. Nr. IV, S. 33. 
4) R.G., betr. den Spielkartenstempel, v. 3. Juli 1878, R.G. Bl. Nr. 21, S. 133; R.G., betr. die 
Erhebung einer Wechselstempelsteuer, v. 10. Juni 1869, G.u.V. Bl. 1870, Beil. S. 98, abg. 4. Juni 1879, 
R. G. Bl. Nr. 16, S. 151; R.G., betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, v. 1. Juli 1881, 
jetzige Fassung R.G.B. 1894, Nr. 17, S. 381. 
5) R.Verf. Art. 36, sowie betr. Einzelgesetze. 
6) Angef. R.G. v. 15. Juli 1879, § 8; v. 24. Juni 1887, § 39, v. 1. Juli 1881, § 44. 
7) Bei den Zöllen und der Salzsteuer Bauschsummen, bei der Tabaksteuer 2% des Bruttoertrags 
nebst einer Vergütung für die Anbaukontrole, bei der Zuckersteuer 4%, der Branntweinsteuer 15 %, 
beim Spielkartenstempel 5 % , beim Wechsel= und Urkundenstempel 2%. 
8) Bd. G. Bl. Nr. XIV, S. 119. 
9) Dazu die sog. fixirte Steuer, als Aversalbetrag des Kondominats Kürnbach.
        <pb n="206" />
        190 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 8 84. 
den das Gesetz von einem gewissen Wirthschaftsgut — Steuerkapital — nach allgemeinen 
Grundsätzen erwartet, ohne Berückfichtigung der besonderen wirklichen Verhältnisse des In- 
habers, daher auch regelmäßig ohne Schuldenabzug. Die Einkommensteuer dagegen trifft 
nur das bei dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner besonderen Verhältnisse sich that- 
sächlich ergebende reine Einkommen. In der Mitte steht die — in Baden noch zu den 
Ertragssteuern gerechnete — Kapitalrentensteuer; b) indirekte: 1. Weinsteuer, 2. Bier- 
steuer, 3. Fleischsteuer, 4. Liegenschafts-, Erbschafts= und Schenkungsaccise. 
II. Sogenannte Justiz= und Polizeigefälle, d. i. Gebühren oder Voraus- 
beiträge aus Anlaß der Thätigkeit der Behörden. Dahin werden gerechnet: 1) Gerichts- 
kosten, Sporteln und Rechtspolizeigebühren der Gerichte, Notarskosten, 2) Sporteln, Taxen 
und Strafen der Verwaltungsbehörden, Abhörgebühren, 3) Erlös aus gestempelten Im- 
pressen, 4) Forststrafgefälle, 5) Hundstaxen. 
Diesen durch die Steuerverwaltung zur Erhebung gelangenden Einnahmen sind außer 
den Strafen eine Reihe anderer öffentlich-rechtlicher Verwaltungseinnahmen anzureihen, die 
bei den verschiedenen Verwaltungsbehörden sich vollziehen (Beiträge der Kreise und Ge- 
meinden zu Schulzwecken, zu Straßenkosten, für die Katastervermessung, Brückengefüälle, 
Niederlagen und Waagegebühren, Heb= und Kontrolgebühren 2c.). 
II. Die Steuern: 
a) die direkten Steuern ½. 
§ 84. 1. Die Grund= (und Gefällhsteuer:). Der Grundsteuer unterliegt der Ertrag 
alles im Großherzogthum gelegenen landwirthschaftlichen Geländes, aller auf derartigen Grund- 
stücken haftenden Grundlasten — richtiger Grundberechtigungen — (Gefälle) und in der Regel 
der auf diesen Berechtigungen ruhenden Lasten (Gefälllasten), richtiger Berechtigungen, 
ferner der Ertrag der im Großherzogthum gelegenen Waldungen und der auf solchen 
zu Gunsten Dritter haftenden Lasten (richtig hier Berechtigungen). 
Steuerobjekt sind die eben genannten Liegenschaften oder Berechtigungen selbst. 
Als landwirthschaftliches Gelände werden behandelt: 
1. Gärten, Aecker, Wiesen, Weinberge, Kastanienpflanzungen, Reutfelder und Weiden; 
2. unüberbaute Haus-, Arbeits= und Niederlageplätze, Steinbrüche, Gypsbrüche, Kies-, 
Sand-, Thon-, Mergel-, Torf= und Erzgruben, Fischweier und sonstige Teiche; 
3. andere nicht nach dem Folgenden ausgeschlossene Grundstücke. 
Außer Betracht bleiben: « 
1. Grundstücke, welche durchaus keinen Ertrag geben können, wie kahle Felsen und 
unbenutzbare Sümpfe; 
2. öffentliche Seen, Flüsse, Bäche, Kanäle und Leinpfade, Staats= und andere öffent- 
liche Straßen, Feldwege, Eisenbahnen (Schienenwege): 
3. zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Plätze, als Märkte, Spaziergänge, Kirchhöfe 
und sonstige Begräbnißstätten; 
4. Mühlenteiche, Brunnenteiche, Feuerweiher und Viehschwemmen, Bergwerke, welche 
nur unterirdisch, d. i. durch Schachte und Stollen betrieben werden; 
5. Plätze, worauf der Häusersteuer unterworfene Gebäude stehen, sammt den zu- 
gehörigen Hofraithen; 
1) Philippovich, E. von, Gesetze über die direkten Steuern, Freiburg 1888, in Rofin's Hand- 
bibliothek, Bd. II. # 
2) Grundsteuerordnung v. 20. Juli 1810 (in besonderer Ausgabe erschienen); Ges. v. 7. Mai 
1858, die neue Katastrirung alles landwirthschaftlichen Geländes betr., Reg. Bl. Nr. XXI, S. 197; 
Vollz.Verord. dazu v. 25. Juni 1867, Reg. Bl. Nr. XXIX, S. 227; Ges. v. 23. März 1864, die neue 
Katastrirung der Waldungen und Waldlasten betr., Reg. Bl. Nr. XII, S. 87; VollzVerord. dazu v. 
22. Mai 1854, Reg. Bl. Nr. XXV, S. 235.
        <pb n="207" />
        2 
Die Grund= und Gefällsteuer. 191 
6. alles Gelände, welches als Wald zu katastriren ist!). 
Als Grundlasten (Gesälle) kommen nur die auf Grundstücken haftenden Zins= und 
Gült-, Zehnt= und Lehenrechte, Weidedienstbarkeiten und Faselviehlasten in Steueranlage 
sowie die auf ihnen ruhenden Gefälllasten ). 
Das landwirthschaftliche Gelände und die Grundlasten (Gefälle und Gefälllasten) sind 
auf Grund des Gesetzes vom 7. Mai 1858 in den Jahren 1867 — 1875 (in der gleichen 
Zeit die Gebäude) neu zur Steuer eingeschätzt („katastrirt“) worden. 
Hierbei ist nicht etwa jedes einzelne Grundstück für sich nach seinen besonderen Er- 
tragsverhältnissen gewürdigt worden, sondern diese Einschätzung ist für das Gelände eines 
jeden Steuerdistriktes, d. i. einer jeden Gemeinde= oder abgesonderten Gemarkung in der 
Art geschehen, daß die Ländereien in der Gemarkung, und zwar jeder Kulturart besonders 
in Ertragsklassen eingetheilt bezw. die bereits bestehende Klassifikation soweit nöthig er- 
gänzt und berichtigt, sodann für jede einzelne Kulturart und Klasse in der Gemarkung 
der Steueranschlag je vom Morgen des allgemeinen Landesmaßes bestimmt wurde. Letzteres 
geschah in der Art, daß regelmäßig aus den, soweit erforderlich berichtigten, Güterpreisen, 
welche für Grundstücke der betreffenden Kulturart und Klasse in der Periode von 1828 bis 
mit 1847 erzielt worden waren, der mittlere Preis vom Morgen nach dem Durchschnitt be- 
rechnet wurde, der sodann den Steueranschlag bildete. Ausnahmsweise war der Steuer- 
anschlag durch Schätzung der Kaufpreise nach den Steueranschlägen anderer Klassen der 
nämlichen, nöthigenfalls einer benachbarten Gemarkung, durch Schätzung auf Grund des 
durch Vervielfachung des durchschnittlichen Pachtertrages mit 25 berechneten Steueranschlages 
einer Klasse der Hauptkulturart, in letzter Reihe durch Schätzung und Berechnung des 
Reinertrages einer Geländeklasse und Vervielfältigung mit 25 festzustellen. Durch Verviel- 
fältigung dieses Steueranschlages mit dem gleichfalls im allgemeinen Landesmaße bestimmten 
Flächengehalt jedes einzelnen Grundstückes der betreffenden Kulturart und Klasse wurde 
endlich dessen Steuerkapital, in der Regel ohne Berücksichtigung der etwa auf dem Grund- 
stück ruhenden Grundlasten festgestellt?). 
Die Ermittlung der Steuerkapitalien der Grundlasten bezw. Grundberechtigungen 
geschah im Wesentlichen nach ähnlichen Grundsätzen, doch hier in der Regel unter Abzug 
der Lasten ). 
Diese „Steuerkapitalien“ bilden den Maßstab für den Beizug zur Grundsteuer. Sie 
bleiben für jeden Steuerdistrikt so lange in Kraft, bis in solchem in Folge eines neuen 
Gesetzes eine abermalige neue Einschätzung des landwirthschaftlichen Geländes vorgenommen 
und für vollzugsreif erklärt ist. Nur Abänderung im Falle von Aenderungen im Steuer- 
objekte oder Berichtigung von Fehlern im Steuerkapitalansatze ist zugelassen . 
Weder bei der Grundsteuer, noch bei der Häusersteuer oder der Gewerbsteuer findet 
ein Abzug von Schulden des Steuerpflichtigen statt. 
Steuerpflichtiges Subjekt ist regelmäßig der Eigenthümer des Grundstückes, 
bei Erbbeständen, sowie bei Schupflehen auf mehrere Leiber der Nutzeigenthümer, bei Grund- 
stücken, welche einem Pfarr-, Schul= oder Meßnereidienste zum ständigen Genusse zustehen, 
dieser Dienst, bei Grundstücken der Ehefrauen und Kinder, so lange dem Ehemann bezw. 
den Eltern der Genuß zukommt, diese, bei Schupflehen auf einen Leib und Zeitbeständen 
der Eigenthümer. Im Zweifel entscheidet das Herkommen. Bei Grundlasten — mit Aus- 
nahme der Kirchenbau= und Faselviehlasten — ist der Berechtigte für seine Berechtigung 
1) Angef. Ges. v. 7. Mai 1858, Art. 1 u. 2. 
2) Das. Art. 23, 36. 
3) Das. Art. 4—22; nur Faselviehlasten kommen in Abzug, Art. 35. 
4) Das. Art. 23—383, 36. 5) Das. Art. 5, 39—52.
        <pb n="208" />
        192 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 884. 
steuerpflichtig. Die von ihm zu zahlende Steuer wird jedoch dem Eigenthümer des be— 
lasteten Grundstückes aus der Steuerkasse verabfolgt 7. 
Aenderungen in der Person des Steuerpflichtigen werden beim jährlichen „Steuer- 
Ab= und Zuschreiben in den Steuer-Veranlagungs-Verzeichnissen („Steuerkatastern") ver- 
merkt“2). Bis dahin bleibt der Steuerverwaltung gegenüber der seither im Kataster Ein- 
getragene steuerpflichtig. 
Der Steuerfuß wird in Pfennig von je 100 Mk. des Steuerkapitales ausgedrückt 
und je für zwei Jahre im Staatshaushaltsetat bestimmt, wie überhaupt bei allen direkten 
Steuern. 
Die Waldungen des Großherzogthums und die auf solchen zu Gunsten dritter 
Berechtigter haftenden Waldlasten sind nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. März 1854 
neu zur Grundsteuer eingeschätzt worden. 
Als Waldungen sind alle unter forstpolizeilicher Aufsicht stehenden Grundstücke be- 
handelt und zwar: 
1. aller Waldboden, der mit Holz bestanden oder der Holzerzeugung gewidmet ist; 
2. die in den Waldungen befindlichen Weide= und Holzlagerplätze, Kohlplatten, Stein- 
brüche, Kies-, Sand-, Thon-, Mergel-, Torf= und Erzgruben, Fischweiher und Teiche; 
3. alles Gelände, auf welchem Feld= und Waldkultur wechseln, die letztere aber die 
längst dauernde ist. 
Die Feststellung des Steuerkapitales geschah, bezw. bei neu angelegten Waldungen 
geschieht, in folgender Weise: Es wurde bezw. wird zunächst durch forstkundige Schätzer 
der Werth ermittelt, welchen der bei den gegebenen Holzarbeiten und der bestimmten 
Betriebsweise und Umtriebszeit im Durchschnitte jährlich auf den Morgen kommnde „nor- 
male Haubarkeitsertrag“ auf dem Stocke hat, wobei der Preis jeder Holzart und jedes 
Holzsortimentes nicht für jeden einzelnen Wald, sondern je für sämmtliche Waldungen 
eines Bezirkes nach dem Durchschnitt der Jahre 1845—1847, 1850 —1852 festgestellt 
wird. Das fünfzehnfache dieses Werthes nebst dem 25 fachen des Reinertrages weiterer 
Hauptnutzungen — Nebennutzungen kommen nicht in Betracht — bildet den Steueranschlag 
für je einen Morgen. Dieser, mit dem Flächengehalt des Waldes vervielfältigt, gibt dessen 
Steuerkapital. An demselben kommen Holzabgaben, die kraft einer Dienstbarkeit auf einem 
Walde haften, auch solche, welche der Waldeigenthümer an Kirchen, Pfarreien, Meßnereien 
und Schulen zu verabreichen hat, im 25 fachen vom Werthe ihres Jahresbetrages — diesen 
nach Durchschnitten von bestimmten Jahren und unter Berücksichtigung etwaiger Gegen- 
leistungen an den Belasteten berechnet — in Abzug und für den Bezugsberechtigten in 
Steueranlage. 
Bezüglich der Person des Steuerpflichtigen und des Steuerfußes gelten die gleichen 
Grundsätze, wie bei den landwirthschaftlichen Grundstücken 3). 
Gelände, welches erstmals zu Wald angelegt wird, bleibt, vom Beginn des ersten 
Jahres der Waldanlage an gerechnet, 20 Jahre lang von der Grundsteuer frei. Bei 
Waldanlagen, welche vor dem 1. Jan. 1886 zur Ausführung gelangt sind, findet 20 Jahre 
lang der Beizug zur Grundsteuer höchstens mit dem Steuerkapital statt, das dem Gelände 
vor der Anlage zu Wald zukam . 
1) Das. Art. 34—38. 2) Das. Art. 70. 
3) Durch Ges. v. 14. Dez. 1878, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 255, find mit Wirkung v. 1. Jan. 
1880 die Steueranschläge bzw. Steuerkapitalien der Waldungen und Waldlasten um 57⅛½ % erhöht 
worden. Der gleichen Erhöhung unterliegen auch die Steueranschläge bezw. Steuerkapitalien, welche 
künftig neu zu bilden find. 
4) Ges. v. 25. März 1886, G.u.V. Bl. Nr. IX, S. 79; angef. Ges. v. 23. März 1854, Art. 11.
        <pb n="209" />
        8 85. Die Häusersteuer. 193 
Die verfallene Grundsteuer ist eine persönliche Schuld des Pflichtigen. Für dieselbe, 
soweit sie im letzten Jahre vor Geltendmachung das Vorzugsrecht fällig geworden oder 
nach §8 58 der K.O. als fällig gilt, hat die Staatskasse ein keiner Eintragung bedürfen- 
des, allen anderen Vorzugs= und Unterpfandsrechten vorgehendes Vorzugsrecht auf die Liegen- 
schaft, auf welcher sie ruht ½. 
Ein Nachlaß an der Grundsteuer findet statt, wenn landwirthschaftlich benütztes 
Gelände durch Hagelschlag, Wolkenbruch, Ueberschwemmung oder, jedoch nur insoweit es 
sich um Rebgelände handelt, durch Frost derart beschädigt wird, daß mindestens der dritte 
Theil der Ernte der betroffenen Grundstücke als zerstört anzusehen ist. 
Eine Kommission stellt die Größe der Beschädigung durch summarische Abschätz- 
ung fest. 
Der Nachlaß beträgt vom Gesetz näher bezeichnete Quoten der Grundsteuer. 
Die festgestellte Nachlaßsumme wird unter diejenigen beschädigten Steuerpflichtigen, 
welche einen Anspruch binnen acht Tagen beim Gemeinderath geltend gemacht haben, durch 
diesen, mit Ausschluß einer Berufung, nach Verhältniß des anerkannten Schadens vertheilt . 
§ 85. 2. Die Häusersteuer ). Der Häusersteuer unterliegen vorbehaltlich der nach- 
bezeichneten Ausnahmen: 
1. alle bewohnbaren Häuser sammt Nebengebäuden; 
2. alle zur Land= und Forstwirthschaft, sowie zum Gewerbsbetrieb jeder Art dienen- 
den Haupt= und Nebengebäude, Stallungen, Vorrathshäuser und Keller; 
. alle sonstigen nicht ausdrücklich ausgenommenen Gebäude; 
ferner die auf Gebäuden haftenden Zins-, Gült= und Lehenrechte. 
Von der Häusersteuer bleiben befreit: 
1. die nach dem Gesetz über die Civilliste zur Hofausstattung gehörigen Gebäude 
nebst Zugehörden; 
2. Kirchen. Bethäuser, Synagogen und die israelitischen Frauenbäder; 
3. Lehrgebäude der öffentlichen Lehranstalten, Turnhallen, Uebungshäuser für Feuer- 
wehr; 
4. Hospitäler, Entbindungs-, Waisen-, Armen= und andere wohlthätigen Zwecken 
gewidmete Häuser öffentlicher Anstalten, Leichenhallen; 
5. Thorgebäude, Wachthäuser, Gebäude zur Aufbewahrung von Feuerlöschgeräth- 
schaften; 
6. Pflanzenhäuser und sonstige nicht bewohnbare Gebäude in Gärten und Wein- 
bergen, soweit dieselben nicht zum Gewerbsbetrieb dienen; 
7. Rathhäuser und andere öffentlichen Zwecken gewidmete Gebäude der Gemeinden, 
die keinen Ertrag abwerfen; 
8. alle dem Staat gehörige und Staatszwecken dienende Gebäude, ausschließlich jener 
des Domänengrundstocks, sowie alle Gebäude, welche der Staatsverwaltung zur unentgelt- 
lichen Benützung für Staatszwecke überlassen sind; 
9. alle durch besondere Gesetze oder Staatsverträge befreiten Gebäude; 
10. alle schlechthin unbenutzbaren Gebäude und Gebäudetheile. 
Die oben Ziff. 1—8 zugelassene Befreiung ist durch den Zweck bedingt. Tritt eine 
andere Benützungsart ein, so hört die Steuerfreiheit auf. 
1) L.R.S. 2103 b Zif.. 1. 
das. 3 Ees. v. 12. Mai 1892, G.u. V. Bl. Nr. XI, S. 121; Vollz. Verord. d. Fin. M. v. 12. Mai 1872, 
9) Häufersteuerordnung v. 18. Sept. 1810; Ges. v. 26. März 1866 über die neue Katastrirung 
der Bebände, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 147; Vollz. Verord. d. Fin. M. v. 12. Juni 1872, G. u. V. Bl. Nr.XXV, 
5 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 13
        <pb n="210" />
        194 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. g 86. 
Bei gemischter Benützungsart sind die Gebäude in dem Verhältniß steuerfrei, als 
sie Zwecken dienen, welche nach dem Obigen eine Steuerfreiheit begründen. 
Dienst= oder Miethwohnungen, welche sich in den Ziff. 2—7 bezeichneten Gebäuden 
befinden, sind sammt zugehörigen Nebengebäuden steuerbar. 
Bei allen zur Häusersteuer einzuschätzenden Gebäuden werden der überbaute Platz 
nach Lage und Raum, die darauf befindliche Baulichkeit und die zugehörige Hofraithe (der 
Hofraum) zusammen als steuerbar angesehen. 
Bei den Gebäuden liegende Plätze oder Gartenanlagen sind als Theile der Hofraithe 
zu betrachten, wenn ihr Flächengehalt 10 Quadrat-Ruthen nicht übersteigt. 
Einrichtungen für bestimmte Gewerbe werden zur Baulichkeit gerechnet, wenn sie 
ihrer Natur nach unbeweglich sind 7). 
Die Einschätzung der Gebäude zur Steuer ist nach ganz ähnlichen Grundsätzen ge- 
schehen bezw. hat noch zu geschehen, wie jene des landwirthschaftlichen Geländes. Das 
Steuerkapital beruht hier regelmäßig auf dem Kapital des Reinertrages, wie sich dasselbe 
im mittleren Kaufwerth der Gebäude des Steuerdistriktes aus der Periode von 1853 bis 
mit 1862 zu erkennen gibt. Ist ein Gebäude in dieser Periode veräußert worden, so ist 
der erzielte Preis als mittlerer Kaufwerth dieses Gebäudes anzunehmen. 
Auch hier ist die einmalige Feststellung des Steuerkapitales bis zu etwaiger allgemeiner 
Aenderung durch Gesetz maßgebend. 
Berichtigung von Fehlern durch unbegründeten Beizug oder Nichtbeizug eines Ge- 
bäudes oder Gebäudetheils ist vorbehalten. 
Eine gänzliche oder theilweise Abschreibung des Steuerkapitales muß erfolgen bei 
Untergang des Gebäudes oder wesentlicher Umgestaltung in Bestand, Brauchbarkeit, Werth 
des Gebäudes, Steuerfreiwerden eines solchen, Umwandlung einer Hofraithe in land= oder 
forstwirthschaftliches Gelände. 
Umgekehrt hat Bildung eines neuen bezw. höheren Steuerkapitales einzutreten bei 
Neuerrichtung, Vergrößerung oder sonst wertherhöhender Umwandlung u. äö. 
Wenn durch äußere Verhältnisse, welche seit der neuen Einschätzung eingetreten sind, 
in einem Steuerdistrikt der Werth sämmtlicher Gebäude oder eines Theiles derselben um 
mindestens 20 % bleibend erhöht oder vermindert worden ist, so hat für diese Gebäude 
eine Berichtigung des Steuerkapitales einzutreten?). 
Bezüglich der Person des Steuerpflichtigen, des Steuerfußes, des gesetzlichen Vorzugs- 
rechtes, der Vergütung der Steuern von den Grundlasten gilt das Nämliche, wie bei der 
Grundsteuer. 
Ueber den Nichtabzug von Schulden s. o. 
Die im Laufe eines Kalenderjahres eintretenden Aenderungen ziehen für das betref- 
fende Jahr eine Aenderung regelmäßig nicht nach sich. Bei Wechsel in der Person des 
Eigenthümers hat der seitherige Eigenthümer die Steuer noch bis zum Schluß des Jahres, 
in welchem beim Ab= und Zuschreiben die Aenderung festgestellt wurde, fortzuentrichten. 
Bei Aenderungen im Steuerobjekt dagegen beginnt die Aenderung der Steuerpflicht schon 
mit dem auf den Eintritt der Veränderung nächstfolgenden Steuerjahr, abgesehen von be- 
stimmten Ausnahmefällen 7). 
§ 86. 3. Die Gewerbsteuer"). Der Gewerbsteuer unterliegt das Betriebskapital 
1) Angef. Ges. Art. 2 u. 13, 19. 2) Das. Art. 25—30. 
3) Verord. d. Fin. Min. v. 1. März 1876, das Ab= und Zuschreiben der Grund= und Häuser- 
steuer betr., G. u.V. Bl. Nr. VIII, S. 47. 
4) Das jetzige Gewerbsteuergesetz wird gebildet durch das Gesetz v. 25. Aug. 1876, die Erwerb- 
steuer betr., G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 271, mit den Aenderungen, welche dieses durch d. Einkommen- 
steuerges. v. 20. Juni 1884, s. u., d. Ges. v. 26. April 1886, G. u. V. Bl. Nr. XX, S. 167, u. d. Ges. v.
        <pb n="211" />
        § 86. Die Gewerbesteuer. 195 
der im Großherzogthum betriebenen gewerblichen Unternehmungen. Als solche gilt jede 
selbständig, d. i. auf eigene Rechnung betriebene gewerbliche Thätigkeit, auch — nach aus- 
drücklicher Bestimmung — der Geschäftsbetrieb der Erwerbs= und Wirthschafts-Genossen- 
schaften). 
Der Gewerbsteuer unterliegen nicht: 
1) Der Betrieb der Land= und Forstwirthschaft, einschließlich des Handels mit Pro- 
dukten von eigenen oder gepachteten Grundstücken, sowie mit den davon ernährten Thieren 
und deren Erzeugnissen. Ferner 2) die vom Staat im öffentlichen Interesse und für öffent- 
liche Zwecke betriebenen gewerblichen Unternehmungen; 3) die Reichsbank und ihre Zweig- 
anstalten; 4) Vorschuß= und Kreditvereine mit unter 50 000 M. Betriebskapital und land- 
wirthschaftliche Einkaufs-, Betriebs- und Verkaufsvereine?). 
Das Betriebskapital umfaßt die sämmtlichen dem betreffenden Gewerbsbetrieb 
gewidmeten Gegenstände mit Ausnahme jener, welche der Grund= und Häusersteuer unter- 
liegen oder außerhalb des Landes sich befinden und daselbst besteuert sind. 
Insbesondere sind hierher zu rechnen: 
1. die Wasserkräfte, welche für ein Gewerbe benützt werden; 
2. die ständigen, zur Führung eines Geschäftes an Maschinen, Geräthschaften und 
Werkzeugen vorhandenen Einrichtungen, jene jedoch ausgeschlossen, welche sich in 
Gebäuden befinden und als ihrer Natur nach unbeweglich beim Steueranschlag 
der Gebäude zu berücksichtigen sind; 
3. die Vorräthe zum Verkauf bestimmter Waaren, sowie zum Gewerbsbetrieb dienen- 
der Roh= und Hilfsstoffe aller Art, einschließlich der in Bearbeitung begriffenen 
Stoffe; 
. die zum Gewerbsbetrieb verwendeten Thiere und Futtervorräthe für dieselben; 
5. die zum Geschäftsbetrieb dienenden Vorräthe an baarem Geld, Gold und Silber 
in Barren, Papiergeld, Banknoten, Wechseln, verzinslichen und unverzinslichen 
Werthpapieren, ferner die vom Geschäftsbetrieb herrührenden Aktivausstände ein- 
schließlich der im Kontokorrent laufenden Guthaben; soweit die Summe aller 
dieser Werthe die Summe der aus dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden 
Schulden übersteigt; 
6. die einzelnen Gewerbtreibenden zustehenden besonderen Gewerbsberechtigungen. 
Die nicht nach Ziff. 4 (o.) befreiten Vorschuß= und Kreditvereine werden nur mit 
der Hälfte ihres Betriebskapitals zur Gewerbsteuer herangezogen. 
Der Steueranschlag des Betriebskapitals besteht im mittleren Werthe der nach mittle- 
rem Jahresstande angenommenen Betriebskapitalien. 
1# 
6. Mai 1892, G.u. V. Bl. Nr. XI, S. 119, erlitten hat. S. G. u. V. Bl. 1886, Nr. XX, S. 169. Dazu 
Vollz. Verord. d. Fin. M. v. 26. April 1886, G. u. V. Bl. Nr. XX, S. 177, abg. 30. Juni 1892, G. u. V. Bl. 
Nr. XXI, S. 382. Die ältere Gewerbsteuer beruhte auf der Gewerbsteuerordnung v. 6. April 1815, 
sodann dem Gesetze v. 23. März 1854, Reg. Bl. Nr. XIV, S. 99. Nach dem letzteren unterlag der 
Gewerbsteuer, wer im Großherzogthum ein Gewerbe betrieb. Die Steuer ruhte sowohl auf dem perfön- 
lichen Verdienst des Gewerbetreibenden, als auf dem Ertrag des im Gewerbe angelegten Betriebskapitales. 
Ersterer war, unter Berücksichtigung der Größe der Betriebsorte, nach 12, letzterer nach 20 Klassen ver- 
anlagt. Das Gesetz vom 25. Aug. 1876 nahm, unter Aenderung der Bestimmungen über die Bildung 
der Steuerkapitalien, als der „Erwerbsteuer" unterliegend auch den nicht schon unter dem Ertrag der 
gewerblichen Unternehmungen begriffenen Ertrag der Arbeit, Dienstleistungen und sonstigen Berufs- 
thätigkeit auf. Die hierauf bezüglichen Bestimmungen sind jedoch durch das Einkommensteuergesetz v. 
20. Juni 1884 (s. u.) zunächst in ihrer Wirkung für die Staatssteuer, sodann vollständig durch d. Gefs. 
v. 26. April 1886 beseitigt worden. Die Gewerbsteuer ist hiernach eine, auf das Betriebskapital 
beschränkte Objektsteuer. 
1) Gew. St. Ges. Art. 1; Vollz. V.O. 8 1. 
2) Angef. Ges. Art. 2. 
13“
        <pb n="212" />
        196 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 8 66. 
Dabei kommen Betriebskapitalien unter 700 M. nicht in Betracht und höhere Be- 
triebskapitalien werden abgerundet. 
Bei Assekuranzunternehmungen wird das Betriebskapital der Bruttoeinnahme an 
Prämien gleichgestellt, welche für Versicherungen im Lande nach mittlerem Stande jährlich 
bezogen wird!). 
Besondere Bestimmungen bestehen für die Veranlagung der Besitzer von Wander- 
lagern und von Personen, welche im Großherzogthum eine gewerbliche Niederlassung, einen 
Geschäftssitz, einen Wohnsitz oder einen ansässigen Geschäftsführer nicht haben?. 
Steuerpflichtig ist der Unternehmer, Einzelperson oder Firma. 
Für die Zahlung der Steuer und etwaiger darauf bezüglicher Strafen haften je- 
doch als Selbstschuldner der bestellte Geschäftsführer, Faktor, Verwalter oder sonstige Ge- 
schäftsvertreter, bei Gesellschaften jeder im Geschäft mitarbeitende Theilhaber; bei auslän- 
dischen Versicherungsgesellschaften, welche, ohne einen Hauptagenten im Großherzogthum zu 
besitzen, daselbst Geschäfte treiben, kann die Steuerverwaltung auch einen ansässigen Unter- 
agenten als haftbaren Vertreter behandeln ). 
Die neue Steuerpflicht eines Gewerbsteuerpflichtigen beginnt, abgesehen von den Ge- 
werbtreibenden im Umherziehen r2c. in jedem Steuerdistrikt (Gemarkung) stets mit dem ersten 
Tag des auf den Anfang eines in dem betr. Distrikt steuerbaren Geschäftsbetriebs folgen- 
den Kalendermonats und endigt mit dem letzten Tage desjenigen Kalendermonats, in wel- 
chem der steuerbare Gewerbebetrieb aufhört. 
Aenderungen in dem Betriebskapital — je nach dem Stande vom 1. April — be- 
wirken Erhöhung oder Verminderung der Besteuerung, und zwar je nach ihrer Größe mit 
Wirkung vom Anfang des auf den bezüglichen 1. April folgenden Kalenderjahres oder 
schon vom Anfang des Monats an, seit dessen erstem Tag die Aenderung dauert!). 
Jede gewerbliche Unternehmung ist örtlich in demjenigen Steuerdistrikt (Gemarkung) 
zu veranlagen, in welchem sie betrieben wird. Wer eine und dieselbe gewerbliche Unter- 
nehmung in mehreren Steuerdistrikten (Gemarkungen) betreibt, ist, sofern in den einzelnen 
Gemarkungen eine besondere Geschäftsleitung besteht, in jeder derselben nach Verhältniß 
des Geschäftsumfangs, andernfalls d. h. bei einheitlicher Geschäftsleitung nur in einer Ge- 
markung — die je nach Verschiedenheit der Verhältnisse sich bestimmt — zu veranlagen?). 
Die steuerliche Veranlagung geschieht durch den Schatzungsrath (s. u.). 
Zu diesem Zweck haben die Gewerbeunternehmer, welche in einem Steuerdistrikt erst- 
mals bezw. erstmals wieder gewerbsteuerpflichtig geworden sind, bei dem auf den Beginn 
ihrer Steuerpflicht in dem betreffenden Steuerdistrikte nächstfolgenden Steuer-Ab= und Zu- 
schreiben vor dem Steuerkommissär oder dem Schatzungsrathe die zur Veranlagung noth- 
wendigen Angaben nach bestimmtem Formulare oder mündlich zu machen. 
Ebenso hat alljährlich die Anmeldung der Hilfspersonen und ihrer Bezüge, ferner 
bei dem gleichen Anlaß die Anmeldung der Betriebskapitalvermehrungen, die Einreichung 
der Gesuche um Minderung der Steueranlage und um Entfernung aus dem Kataster zu 
erfolgen. 
Der Schatzungsrath hat über diese Vorlagen zu beschließen, insbesondere den mitt- 
leren Werth der steuerpflichtigen Betriebskapitalien zu bestimmen. Hierbei haben ihm die 
Angaben der Pflichtigen, soweit er sie für richtig erkennt, als Grundlage zu dienen . 
Der Schatzungsrath ist befugt, abgesehen von den bereits vorgeschriebenen Anzeigen 
und Anmeldungen, noch weitere sachdienliche Aufschlüsse zu verlangen. 
1) Das. Art. 7—8. 2) Das. Art. 14, 17. 
3) Das. Art. 18, 19. 4) Das. Art. 15, 16. 
5) Das. Art. 17. 6) Das. Art. 20—88.
        <pb n="213" />
        887. Die Kapitalrentensteuer. 197 
Leistet der Steuerpflichtige binnen einer vom Schatzungsrathe zu setzenden angemes- 
senen Frist der Aufforderung zur weiteren Aufklärung keine Folge, so wird die Steuer- 
anlage durch den Schatzungsrath nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1854 über die 
Kataster der direkten Steuern vollzogen und es steht alsdann dem Pflichtigen gegen die 
betreffende Beschlußfassung des Schatzungsraths weder eine Einsprache noch ein Anspruch auf 
Steuerrückersatz zu. 
Der Schatzungsrath ist ferner berechtigt, durch seine Mitglieder oder durch urkund- 
lich Beauftragte von den gewerblichen Lokalitäten und Einrichtungen Einsicht zu nehmen, 
auch Abschätzungen durch Sachverständige vornehmen zu lassen, im Falle derselbe auf keine 
andere Weise zu einer richtigen Steuerveranlagung gelangen kann. 
Ueberall darf in die Gewerbs= und sonstigen Verhältnisse der Steuerpflichtigen nicht 
weiter eingedrungen werden, als es der Zweck der Herbeiführung einer dem Gesetze ent- 
sprechenden Steuerveranlagung erfordert. 
Gegen die Entscheidungen des Schatzungsrathes steht dem Pflichtigen wie dem Ver- 
treter des steuerlichen Interesses (dem Steuerkommissär) das Recht der Beschwerde an die 
großherzogliche Steuerdirektion und gegen die Entscheidung der letzteren dem Pflichtigen 
die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof zu. 
Dabei liegt dem Pflichtigen ob, den Nachweis zu erbringen, daß er durch die be- 
wirkte Steueranlage beschwert ist. 
Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldungen und Angaben und wahrheitswidrige 
Angaben ziehen als Steuerhinterziehungen — abgesehen von den Steuer- und Taxnach- 
trägen — Geldstrafen, wenn nur auf Versehen beruhend, Ordnungsstrafen nach sich. 
Die Verfolgung der ersteren Steuervergehen verjährt in drei Jahren, die der Ord- 
nungsversehen in einem Jahre #. 
Ueber den Steuerfuß und den Nichtabzug von Schulden s. o. 
§ 87. 4. Die Kapitalrentensteuer?). Der Kapitalrentensteuer unterliegt der Ertrag 
aus Kapitalvermögen, sowie Renten und sonstige derartige Bezüge, soweit diese Erträg- 
nisse nicht unmittelbar aus Grundbesitz (einschließlich von Gebäuden) oder aus dem Be- 
trieb einer gewerblichen Unternehmung herrühren oder ein Entgelt für (jetzige oder frühere) 
Arbeit, Dienstleistung und Berufsthätigkeit bilden ). 
Diese Steuer ist demnach im Allgemeinen zu entrichten von: 
1. den Zinsen aus Anlehen des Deutschen Reiches, aus Schuldbriefen deutscher und 
nicht deutscher Staaten, Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände, ferner 
den Zinsen sonstiger verzinslichen Kapitalforderungen aus Darlehen, Kaufschillingen, 
Ablösungsbeträgen, Abrechnungs= und Kontokorrentguthaben, Sparkasseguthaben, Dienst- 
und anderen Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Gleichstellungsgeldern und Vorschüssen, sowie 
von den Zinsen aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen; 
2. den Zinsen, Renten und Dividenden aus Aktien von Eisenbahn-, Bank-, Berg- 
werks= und anderen industriellen oder Handelsunternehmungen auf Aktien, ohne Rücksicht 
darauf, ob das betreffende Unternehmen im Großherzogthum oder anderswo der Gewerb- 
steuer unterliegt; 
1) Das. Art. 35, 36. 
2) Ueber die frühere Kapitalsteuer s. Ges. v. 7. April 1860, Reg. Bl. Nr. XIX, S. 107, und v. 
14. März 1872, G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 137. Jetzt ist maßgebend d. Ges. v. 29. Juni 1874, die Kapital- 
rentensteuer betr., G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 361, abg. durch d. Einkommensteuerges. 2c., in der in G. u. 
V. Bl. 1886, Nr. VII, S. 37, bekannt gemachten Fassung, mit Aenderungen durch Ges. v. 6. Mai 1892, 
G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 119, und 26. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXXI, S. 279; Vollz. Verord. d. Fin. M. 
v. 6. März 1886, G.u.V. Bl. Nr. VII, S. 49; 4. u. 6. Juli 1894, G.u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 300. 
3) Angef. Ges. Art. 1.
        <pb n="214" />
        198 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 887. 
3. den Zinsen, welche durch Lotterie-Anlehensloose, verzinsliche wie unverzinsliche, 
bezogen werden und welche in unverzinslichen Kaufschillingszielern, diskontirten Wechseln, 
Schatzscheinen und in anderen unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffen sind; 
4. Erbrenten, Zeitrenten, Leibgedingen und sonstigen Rentengedingen in Geld, 
Naturalien und Nutzungen (in Wohnung, Grundstücken u. s. w.), welche aus Versor= 
gungs-, Wittwen-, Pensions= und anderen Kassen oder Anstalten ähnlicher Art gegen 
bestimmte Einlagen verabreicht werden, oder auf Stammgutsrechten, Nutzungsrechten und 
Dienstbarkeiten, belasteten oder unbelasteten Verträgen und letzten Willensverordnungen be- 
ruhen #. 
Von diesem Bezug an Renten dürfen aber gewisse Schuldzinsen abgezogen werden, 
und dadurch nähert sich die Kapitalrentensteuer der Einkommensteuer. 
Ist nämlich ein Steuerpflichtiger mit faust= oder unterpfändlich versicherten Kapital- 
schulden, oder ist er mit Ablösungskapitalien von Zehnten, Zinsen und Gülten belastet, 
oder sind seinem steuerbaren Zinsen= und Rentenbezuge privatrechtliche Lasten, welche nicht 
schon kraft Gesetzes damit verbunden sein würden, durch besonderen Titel auferlegt (wozu 
aber bei Stiftungen die etwa vom Stifter vorgeschriebenen Ausgaben für den eigenen 
Stiftungszweck nicht gehören), so kann er verlangen, daß der Geldbetrag an Schuldzinsen 
und Lasten von seinem Einkommen an Zinsen und Renten abgezogen und nur der alsdann 
noch übrige Rest des letzteren der Kapitalrentensteuer unterworfen wird. 
Als unterpfändlich versicherte Schulden werden nur solche berücksichtigt, für welche 
ein Eintrag im Grund= oder Pfandbuche besteht. 
Die Gemeinden sind berechtigt, auch die Zinsen von Schulden, die nicht unterpfänd- 
lich versichert sind, von ihrem Einkommen an Zinsen und Renten abzuziehen?). 
Der Kapitalrentensteuer unterliegen ferner nicht die Bürgernutzungen 5). 
Landes= und sonstige Reichsangehörige — Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und 
Gesellschaften einbegriffen — sind, wenn sie im Sinne des R.G. v. 13. Mai 1870, die 
Beseitigung der Doppelbesteuerung betr., ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Großherzogthum 
haben, mit dem ganzen Betrag ihres nach dem Obigen steuerbaren Zinsen- und Renten- 
bezuges der Kapitalrentensteuer unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob das gedachte Ein- 
kommen von im Inlande, im übrigen Reichsgebiete oder im Auslande angelegten Kapitalien 
oder von inländischen oder von fremden Bezugsorten herstammt. 
Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen im Großherzogthum ihren Wohnsitz 
haben, unterliegen der Kapitalrentensteuer in demselben Umfange, wie die oben genannten 
Pflichtigen. 
Reichsausländer dagegen, welche nicht des Erwerbs wegen im Großherzogthum ihren 
Wohnsitz haben, sind mit ihrem Zinsen= und Rentenbezug nur insoweit steuerpflichtig, als 
die Kapitalien im Reichsgebiet angelegt sind, oder die Bezüge aus letzterem herkommen. 
Von der Kapitalrentensteuer sind befreit (abgesehen von den Bürgernutzungen): 
. der Staat; 
2. Anstalten, welche vom Staate durch jährliche, nicht aus privatrechtlichem Titel zu 
leistende Zuschüsse unterstützt werden; 
3. Anstalten, welche für Krankenverpflegung und Armenunterstützung, sowie öffentliche 
Anstalten, welche für den Unterricht bestimmt sind; 
1) Das. Art. 2. Diese Aufführung im Gesetze ist nur eine beispielsweise; s. a. § 1 d. angef. 
Vollz. Verord. 
2) Das. Art. 8. 
3) Das. Art. 5 Z. 5 nicht ganz richtig unter den persönlichen Befreiungen aufgezählt.
        <pb n="215" />
        887. Die Kapitalrentensteuer. 199 
4. auf Gegepseitigkeit gegründete Anstalten zur Versicherung gegen Feuer-, Wasser—-, 
Hagel= oder Viehschaden, oder gegen Schaden aus anderen Unglücksfällen; ferner auf Gegen- 
seitigkeit gegründete Sterbekassen; endlich auf Gegenseitigkeit gegründete Sustentations= und 
Krankenkassen von Arbeitern; 
5. Baupflichtige bezüglich der Erträgnisse aus Ablösungskapitalien für Zehntbaulasten; 
6. Alle, deren steuerbare Zinsen und Renten nach Abzug etwaiger Schuldzinsen und 
Lasten die Summe von 60 Mark jährlich nicht übersteigen; 
7. Wittwen, elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, sofern die Ge- 
nannten nach Art. 6 Ziff. 7 d. Eink. St. Ges. vom Beizug zur Einkommensteuer befreit sind. 
Wer bereits zur Kapitalrentensteuer beigezogen ist, hat — falls der Jahresbetrag 
seiner steuerbaren Zinsen und Renten nach Abzug der hiezu geeigneten Schuldzinsen und 
Lasten sich erhöht — aus dem hiernach sich ergebenden Zuwachs erst dann Steuer zu ent- 
richten, wenn dieser Zuwachs den Betrag von 60 Mark überschreitet. 
Steuerpflichtig ist der, welchem der Zinsen= und Rentenbezug zusteht. 
Auf Gemeinschaftlichkeit des Erträgnisses, der Verluste und Verwaltungskosten ge- 
gründete Spar= und Leihkassen, auf solcher Gemeinschaftlichkeit beruhende Vermögensverwal- 
tungen mehrerer zu diesem Zweck vereinigter Personen, ferner Erwerbs= und Wirthschafts- 
genossenschaften, endlich auf Gegenseitigkeit gegründete Rentenversicherungsanstalten werden 
als solche nicht zur Kapitalrentensteuer herangezogen. 
Dagegen hat jeder Theilnehmer von seinen Bezügen aus der Anstalt, Genossenschaft 
oder Vermögensverwaltung die Kapitalrentensteuer zu entrichten. 
Auf Gegenseitigkeit gegründete Lebensversicherungs= und sonstige nicht befreite Ver- 
sicherungs- oder Versorgungsanstalten, insoweit sie die Ansammlung und einstige Verthei- 
lung von Kapitalien zum Zweck haben, werden zur Kapitalrentensteuer mit dem ganzen 
Ertrag der für diesen Zweck angelegten Kapitalien beigezogen. 
Dabei wird für den Ertrag des Theiles der bezeichneten Kapitalien Befreiung von 
der Kapitalrentensteuer gewährt, der den Versicherungssummen entspricht, die auf außerhalb 
Badens wohnende Versicherte entfallen 7. 
Die Kapitalrentensteuer ist — den Fall des gänzlichen Verlustes eines Zinsen= und 
Rentenbezuges oder des Aufhörens der Voraussetzungen der Art. 3 und 4 d. Ges. (s. o.) 
ausgenommen — stets für das volle mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Steuerjahr, 
und zwar nach dem Jahresbetrag der steuerbaren Zinsen und Renten, wie sich solcher nach 
dem Stande des hierher gehörigen Vermögens auf den 1. April des betreffenden Jahres 
stellt, zu entrichten. 
Die Steuerpflicht beginnt, wo Jemand erstmals zu einem steuerbaren Zinsen= oder 
Rentengenuß oder zu einem eine neue Steuerpflicht begründenden Zuwachs an steuerbarem 
Einkommen gelangt, oder wo der Grund einer nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährten 
Steuerbefreiung hinweggefallen ist, dann, wenn die entscheidende Thatsache vor dem 1. April 
eines Jahres oder auf diesen Tag eingetreten ist, mit dem betreffenden Jahre, sonst aber 
mit dem nächstfolgenden Jahre. 
Wer durch Niederlassung im Großherzogthum steuerpflichtig wird, soll in allen Fällen 
erst vom nächsten Jahre an zur Kapitalrentensteuer beigezogen werden. 
Die Steuerpflicht erlischt da, wo ein Zinsen= und Rentenbezug eines Steuerpflichtigen 
gänzlich aufgehört hat, oder beim Wegfall der Voraussetzungen der Art. 3 und 4 mit dem 
1. des Monats, in welchem diese Veränderungen eingetreten sind, in allen anderen Fällen 
rücksichtlich des ab= oder übergegangenen oder zu befreienden Betrags dann, wenn die be- 
1) Das. Art. 3—7, 9—11.
        <pb n="216" />
        200 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 887. 
zügliche Aenderung vor dem 1. April eines Jahres oder auf letzteren Tag eingetreten ist, 
mit Beginn dieses, sonst aber erst mit jenem des nächstfolgenden Jahres!). 
Die Grundlage der Kapitalrenten steuer bildet der ganze Jahresbetrag der 
Zinsen oder Renten aus den im Art. 2 bezeichneten Einkommensquellen nach Abzug des 
Jahresbetrags der oben angeführten Schuldzinsen und Lasten. 
Das Gesetz bestimmt, wie diese Zinsen und Lasten bei Lotterieanlehensloosen, unver- 
zinslichen Forderungen, wandelbaren Bezügen 2c. zu berechnen sind. 
Die Veranlagung erfolgt auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige 
über den Jahresbetrag seiner steuerbaren Zinsen und Renten, sowie der etwa zum Abzuge 
geeigneten Schuldzinsen und Lasten bei dem hiezu berufenenen Schatzungsrathe nach bestem 
Wissen und Gewissen schriftlich oder mündlich abzugeben hat. 
Diese Steuererklärungen haben in der durch die Vollzugsverordnung vorzuschreibenden 
Form und in der Frist zu geschehen, welche der Schatzungsrath zu dem Ende alljährlich 
anberaumen wird. 
Zur Abgabe seiner Steuerklärung in dieser Frist ist Jeder verpflichtet, welcher nach 
dem Stande seines Vermögens vom 1. April des Jahres steuerbare Zinsen und Renten zu 
beziehen und eine Befreiung von der Kapitalrentensteuer nicht anzusprechen hat. — 
Von dieser Verpflichtung find jedoch — wofern nicht das Finanzministerium für ein 
Steuerjahr deren allgemeine Erfüllung ausdrücklich anordnet — alle jene Steuerpflichtigen 
entbunden, welche 
1. im unmittelbar vorangegangenen Steuerjahr bereits Rentensteuer entrichtet, auch 
2. inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und nebstdem 
3. keine solche Einkommensverbesserung erlangt haben, welche nach Art. 7 eine Steuer- 
erhöhung zur Folge hatte. 
Steuerpflichtige, welche zur Abgabe einer neuen Steuererklärung keine Verpflichtung 
haben, sind gleichwohl befugt, eine solche abzugeben, wenn sie fortan eine Steuerminderung 
ansprechen zu können glauben oder aus irgend sonstigem Grund eine Berichtigung ihrer 
Steuerschuld erwirken wollen. 
Gleichzeitig ist, wo wegen eines im Vorjahr eingetretenen gänzlichen Verlustes eines 
steuerbaren Zinsen= und Rentenbezugs oder wegen irriger Berechnung der Steuer hieraus 
eine Steuerrückvergütung in Anspruch genommen oder der Strich im Steuerregister wegen 
eingetretener Steuerbefreiung, wegen Wegzugs oder wegen inzwischen erfolgten Todes eines 
Steuerpflichtigen veranlaßt werden will, dem Schatzungsrath eine das Sachverhältniß be- 
gründende Anzeige einzureichen. 
Das Gesetz bezeichnet für gewisse unselbständige oder nichtphysische Personen die- 
jenigen Vertreter, welche die Erklärung abzugeben haben. 
Die Rentensteuererklärungen sind, wenn das Finanzministerium nicht eine Ausnahme 
gestattet, bei dem Schatzungsrath am Wohhnsitze des zur Steuererklärung Verpflichteten, d. i. 
am Orte seiner Hauptniederlassung ohne Rücksicht auf die Landrechtssätze 102 a und 107 a 
einzureichen. 
Der Schatzungsrath hat diese Erklärungen zu prüfen, nach Befund vervollständigen 
zu lassen, kann nähere Aufschlüsse und Nachweise verlangen und hat sodann über die Steuer- 
veranlagung Beschluß zu fassen. Ueber die Befugnisse und Verpflichtungen des Schatzungs- 
rathes hierbei und über die Rechtsmittel gegen seine Entschließungen gilt Aehnliches wie 
bei der Gewerbsteuer. Allen mit der Veranlagung zur Kapitalrentensteuer betrauten Per- 
sonen ist strengste Verschwiegenheit zur besonderen Pflicht gemacht?. 
1) Das. Art. 12—14. 2) Das. Art. 17—23, 33, 34.
        <pb n="217" />
        § 88. Die Einkommensteuer. 201 
Jedes Zins= und Renteneinkommen wird durch Vervielfachung mit Zwanzig zum 
Steuerkapital erhoben. Ausnahmsweise bildet bei Leibrenten, Leibgedingen, Wittwen- 
benefizien und anderen bis zum Tode des Beziehers oder eines Dritten fortdauernden 
Rentenbezügen das Achtfache und bei Waisenbenefizien das Vierfache ihres Jahresbetrages 
das Steuerkapital 7. 
Hinterziehungen der Kapitalrentensteuer durch Unterlassung oder unrichtige Abgabe 
der Erklärungen werden, neben dem Steuernachtrag, mit der Strafe des 10 fachen Betrages 
der hinterzogenen Steuer, Versehen mit Ordnungsstrafen bis zu 500 Mk. geahndet. Die 
Verfolgung der ersteren Vergehen verjährt in fünf Jahren, die der letzteren in einem Jahre. 
Erben und Wittwen von Steuerpflichtigen sind zur rechtzeitigen Anmeldung etwaiger 
Unrichtigkeiten und Nachzahlung des Doppelten der in der Verjährungsfrist zu wenig ge- 
zahlten Steuer mit sammtverbindlicher Haftbarkeit verpflichtet . 
§ 88. 5. Die Einkommenstener ). In Ergänzung und Ausgleichung der oben be- 
handelten Ertragssteuern als Objektsteuern ist die Einkommensteuer eine den jeweils that- 
sächlich gegebenen Verhältnissen sich thunlichst genau anschließende Personalsteuer. Ihr 
unterliegt — vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen und Beschränkungen — das ge- 
sammte in Geld, Geldeswerth oder in Selbstbenützung bestehende Einkommen jedes Steuer- 
pflichtigen, welches demselben 1) aus Grundstücken, Gebäuden, Grundrechten und Grund- 
gefällen, sowie aus dem Betrieb der Land= und Forstwirthschaft, 2) aus dem Betrieb eines 
Gewerbes, einschließlich des Handels und des Bergbaues, 3) aus einem öffentlichen oder 
privaten Dienstverhältniß (auch einem früheren), aus einem wissenschaftlichen oder künstle- 
rischen Beruf oder aus irgend einer anderen nicht schon unter Ziff. 1 und 2 begriffenen 
Art gewinnbringender Beschäftigung, 4) aus Kapitalvermögen, Renten und anderen der- 
artigen Bezügen, im Laufe eines Jahres zufließt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es 
von anderen Steuern bereits getroffen wird oder nicht“). 
Vorausgesetzt wird also, daß der Bezug „Einkommen“, d. h. Erträgniß, nicht Er- 
trägnißaquelle selbst 5) ist, und daß er aus einer der vier im Gesetz bezeichneten Gruppen 
von Quellen fließt. Von diesen Einkommensquellen entsprechen die unter 1. 2 und 4 ge- 
nannten ungefähr — aber nicht genau — den von der Grund= und Häusersteuer, der Ge- 
werbsteuer und der Kapitalrentensteuer getroffenen Objekten ). 
Steuerbar ist dieses Einkommen aber nur nach Abzug 1) der zum Erwerb und 
zur Erhaltung desselben zu bestreitenden Auslagen, 2) der auf den einzelnen Einkommens- 
theilen oder Einkommensquellen ruhenden privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Lasten 
(mit Ausnahme der Einkommensteuer selbst und der sich daran knüpfenden Gemeinde- 
steuern), 3) etwaiger von dem Steuerpflichtigen nachgewiesenermaßen zu entrichtenden Schuld- 
zinsen. 
  
1) Das. Art. 25. 2) Das. Art. 27—52. 
3) Ges. v. 20. Juni 1884, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betr., G. u. 
V. Bl. Nr. XXVIII, S. 321, abg. durch Ges. v. 6. Mai 1892, G.u. V. Bl. Nr. XI, S. 119, u. v. 
26. Juni 1894. G. u. V. Vl. Nr. XXXI, S. 279; Vollz. Verord. d. Fin. Min. v. 17. Febr. 1885, G. 
u. V. Bl. Nr. VI, S. 41, abg. 30. Juni 1892, G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 382, u. 6. Juli 1894, G. u. 
V. Bl. Nr. XXXIV, S. 300. Ueber die frühere Klassensteuer s. Ges. v. 31. Okt. 1820, Reg Bl. 
Nr. XVII, S. 127, und 10. Juli 1837, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 139. Sie hatte die Gehalte, Pen- 
sionen und ähnliche Berufseinkommen ergriffen und ist s. Z. in die Erwerbsteuer übergegangen. 
4) Eink. St.G. Art. 2. 5) Wie z. B. Erbschaften. 
6) Das Einkommen aus den vier im Gesetz genannten Einkommensquellen zusammen bildet 
insofern eine Einheit, als von dem pofitiven Ergebniß der einen Quelle dasjenige abzurechnen ist, 
was etwa bei einer anderen verloren worden, z. B. wenn Zinse aus Kapitalvermögen verwendet 
werden mußten, um die Unterbilanz bei einem Gewerbebetrieb zu decken. V.G. H. 22. Sept. 1893, 
Ztschr. XXV, S. 174. 
Ueber die Beirechnung des Einkommens der Familienglieder s. angef. Ges., Art. 4.
        <pb n="218" />
        202 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 8 88. 
Unterliegt Jemand nur mit einem Theil seines Einkommens der badischen Ein- 
kommensteuer, so kommt nur ein verhältnißmäßiger Theil seiner Schuldzinsen in Abzug. 
Unter die in Ziff. 1 und 2 bezeichneten Abzugsposten gehören nicht die Verzinsung 
des in einer Unternehmung angelegten eigenen Kapitals, Pacht= und Miethwerth eigener 
zu einer Unternehmung verwendeter Grundstücke, eigener und der Familie Unterhalt, soweit 
es sich nicht um Hilfspersonen im Geschäftsbetrieb handelt; ebenso wenig — gemäß dem 
Begriff Einkommen — Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, 
oder Verluste am Vermögensstamm, wohl über Abnützung und Ersatz des stehenden und 
umlaufenden Betriebskapitales . 
Steuerpflichtig sind: 
A. Physische Personen und zwar 
1. Landes= und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des R.G. vom 18. Mai 
1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betr., ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Groß- 
herzogthum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbes wegen im Großherzog= 
thum ihren Wohnsitz haben: mit ihrem gesammten steuerbaren Einkommen; 
2. Reichsausländer, welche nicht des Erwerbes wegen ihren Wohnsitz im Großherzog= 
thum haben: mit ihrem aus reichsinländischen Bezugsquellen fließenden steuerbaren Ein- 
kommen; 
3. Landes= und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des angeführten Reichs- 
gesetzes ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Großherzogthum haben, sowie Reichsausländer, 
welche ihren Wohnsitz nicht im Großherzogthum haben: nur mit ihrem Einkommen aus 
im Großherzogthum gelegenem Grunbbesitz (einschließlich von Gebäuden) und den daselbst 
betriebenen Gewerben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions= und Wartegeldbezügen aus einer 
badischen Staatskasse. 
B. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien: 
mit demjenigen Theil ihres steuerbaren Einkommens, welcher dem Umfange ihres Geschäfts- 
betriebes innerhalb des Großherzogthums entspricht. An dem hiernach sich berechnenden 
steuerbaren Einkommen können jedoch drei Prozent aus dem Aktienkapital in Abzug ge- 
bracht werden. 
Vom Beizug zur Einkommensteuer sind befreit: 
1) das Einkommen aus außerhalb des Großherzogthums gelegenem Grundbesitz (ein- 
schließlich von Gebäuden) und den außerhalb des Großherzogthums betriebenen Gewerben, 
sowie Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche aus einer nichtbadischen Staatskasse be- 
zogen werden; 2) die Civilliste des Großherzogs, sowie die Bezüge, welche den Mitgliedern 
des Großherzoglichen Hauses in Gemäßheit des Apanagegesetzes zufließen; 3) das Militär- 
einkommen der Angehörigen des aktiven Heeres und zwar bei Unteroffizieren und Gemeinen 
unbeschränkt, bei anderen Personen nur für den Fall einer Mobilmachung; 4) die Militär- 
pensionen der Militärpersonen aus der Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen; 5) die 
Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwachtmeister abwärts; 6) Sterbquartal- 
bezüge; 7) alle Personen, deren nach den Bestimmungen des Gesetzes an und für sich steuer- 
bares Einkommen im Ganzen den Betrag von 500 Mark jährlich nicht erreicht. 
Das Einkommen aus einem der Gewerbsteuertaxe unterliegenden Gewerbsbetrieb wird 
in der Bemessung dieser Taxe getroffen?). 
Die Steuerpflicht in einem Steuerdistrikt (Gemarkung) beginnt mit dem ersten Tag 
nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem ein in dem betreffenden Distrikt zu Veran- 
lagender erstmals oder erstmals wieder in den Genuß eines steuerbaren Einkommens ge- 
1) Das. Art. 3. Vollz. V. O. §5 5—8. 2) Ang. Ges. Art. 4—7.
        <pb n="219" />
        88 88, 90. Die Beförsterungssteuer. Steuerkataster. 203 
langt oder eine derartige Aenderung der maßgebenden Verhältnisse eintritt, daß ein seit- 
her in einem anderen Steuerdistrikt Pflichtiger nunmehr in dem betreffenden Steuerdistrikt zu 
veranlagen ist. 
Sie endigt mit dem letzten Tag desjenigen Kalendermonats, in welchem oder mit 
dessen Schluß eine derartige Aenderung der maßgebenden Verhältnisse eintritt, daß die Ver- 
anlagung des Pflichtigen in einem anderen Steuerdistrikt stattzufinden hat oder daß die 
Voraussetzungen für seine Steuerpflicht im Großherzogthum überhaupt in Wegfall kommen. 
Aenderung der Einkommensverhältnisse bewirkt Erhöhung oder Verminderung der 
Besteuerung und zwar je nach ihrem Umfang mit verschiedenem Anfangstermin?). 
Die Veranlagung zur Steuer erfolgt jeweils mit dem gesammten im Inlande 
steuerpflichtigen Einkommen in einem und demselben Steuerdistrikt und zwar bei Steuer- 
pflichtigen, welche im Inlande ihren Wohnsitz haben, am Orte der Hauptniederlassung, bei 
Aktiengesellschaften 2c. am Sitze der Gesellschaft. Sie hat regelmäßig auf Grund der von 
den Pflichtigen abzugebenden Steuererklärungen und der sonstigen Erhebungen beim jähr- 
lichen Ab= und Zuschreiben durch den Schatzungsrath zu geschehen. Die Grundlage bildet 
das steuerbare Jahreseinkommen nach dem Stande vom 1. April des Jahres der Steuer- 
erklärung, wobei wandelbare Bezüge nach einem dreijährigen Durchschnitt anzugeben sind. 
In den Steuererklärungen sind die Bezüge nach den vier oben genannten Kategorien 
getrennt anzugeben, von der Summe sodann die Schuldzinse abzuziehen. Die Steuererklä- 
rung haben die Verpflichteten selbst, für unselbständige Personen und Aktiengesellschaften 
deren, vom Gesetze bezeichnete, Vertreter abzugeben. Auf Grund derselben und der etwaigen 
weiteren Erhebungen faßt der Schatzungsrath über die Veranlagung Beschlüsse. Aus dem 
Jahresbetrag des gesammten steuerbaren Einkommens, nach Abrundung auf eine durch 100 
theibare Zahl, wird der Steueranschlag gebildet, und zwar bei Einkommen unter 20 000 Mk. 
durch eine Abstufung, die nach unten eine immer stärkere Ermäßigung bewirkt (Degression). 
Bei Einkommen von 20 000 bis zu 25.000 Mk. beträgt er für je volle 500 Mk.: 
500 Mk. Bei solchen von 25 000 Mk. und mehr für je volle 1000 Mk.: 1000 Mk.5. 
Bezüglich der Befugnisse und Verpflichtungen des Schatzungsrathes, der Rechtsmittel 
gegen dessen Entschließungen, der Anmelde- und Steuerpflicht der Erben und Wittwen, der 
Strafen gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen, wie bei der Kapitalrentensteuer. 
Der Steuerfuß wird in Mark und Pfennig von je 100 Mk. Steueranschlag aus- 
gedrückt und jeweils durch das Finanzgesetz bestimmt. Er ist jedoch bei Steueranschlägen 
von 250 000 Mk. an, um — in acht Abstufungen steigende — Prozentsätze zu erhöhen?). 
§ 89. 6. Die Beförsterungssteuer. Als Entschädigung für die Lasten, welche die 
unmittelbare Beförsterung der Gemeinde= und Körperschaftswaldungen und der sonstigen, 
unter staatliche Beförsterung gestellten Waldungen veranlaßt, wird von den Waldeigen- 
thümern eine Zusatzsteuer zum Grundsteuerkapital vom Walde erhoben"). Sie gilt — 
obgleich rechtlich eine Gebühr — als direkte Steuer und beträgt seit 1880 10 Pf. von 100 Mk. 
Steuerkapital 5. 
§ 90. 7. Steuerkataster ). Die Erhebung der zur Berichtigung und neuen Auf- 
stellung der Steuerrollen — „Kataster“ — der direkten Steuern erforderlichen thatsächlichen 
1) Das. Art. 8, 9. 
2) Das. Art. 10—23, 26—28. Hiernach beträgt z. B. für Einkommen von 500 Mark der 
Steneranschlag 100 Mark. 
3) Angef. Ges. v. 26. Juni 1894. Die Erhöhung, steigt von 5% bis zu 40% . 
4 el. v. 14. Mai 1828, Reg Bl. Nr. VII, S. 5 
G. u. V. Bl. 1880, S. 53. 
3 Ges. v. 17. März 1864, die Aufstellung der Kataster der direkten Steuern betr., Reg. Bl. 
Lr- XI, S. 79, u. vom 16. März 1880., G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 83; Vollz.Verord. d. Finanz. Min. 
dazu v. 27. März 1880, G.u. V. Bl. Nr. XII, S. 88.
        <pb n="220" />
        204 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. § 91. 
Verhältnisse, sodann die Aufstellung der Kataster und der hierauf sich gründenden Steuer- 
register geschieht regelmäßig in jedem Steuerbezirk durch den hierfür ständig bestellten Be- 
amten, den Steuerkommissär. Er hat das jährliche Steuer-Ab= und Zuschreiben vorzu- 
nehmen. 
Zur Würdigung der hierbei in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse, nament- 
lich der Angaben und Beschwerden der Steuerpflichtigen, besteht in jeder Gemeinde ein 
Schatzungsrath. 
Er wird aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter und je nach der Seelen- 
zahl der Gemeinden aus 3—12 Mitgliedern aus der Zahl der zu den direkten Steuern 
veranlagten Ortseinwohnern gebildet. Auf übereinstimmenden Antrag des Gemeinderaths 
und des Steuerkommissärs kann jedoch der Bezirksrath eine Bermehrung der Zahl der Mit- 
glieder des Schatzungsrathes um zwei weitere Mitglieder beschließen. Die Mitgliedschaft ist 
ein Ehrenamt. Die Mitglieder werden nach Vernehmung des Gemeinderaths und des Steuer- 
kommissärs durch den Bezirksrath ernannt und vom Bezirksamt auf gewissenhafte Besor- 
gung ihrer Dienstverrichtungen handgelübdlich verpflichtet. 
Dem Schatzungsrath liegt gemeinschaftlich mit dem Steuerkommissär die Sorge für 
möglichst vollständige und genaue Aufstellung der Kataster ob. Er ist befugt, die Bethei- 
ligten persönlich zu vernehmen, Sachkundige zu hören. Seine Beschlüsse werden mit Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Gegen seine Entscheidungen steht sowohl dem Steuerpflichtigen als dem 
Steuerkommissär die Berufung an die Steuerdirektion binnen bestimmter Frist zu, dem 
Steuerpflichtigen ferner gegen die Entschließung dieser Behörde die Oberberufung an das 
Finanzministerium und die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof, wobei ihm der Beweis 
obliegt, daß er beschwert ist. 
Der Schatzungsrath ist verpflichtet, Alles, was ihm beim Vollzuge seines Auftrages 
über Gewerbs-, Erwerbs-, Einkommens= und Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen 
zur Kenntniß kommt, geheim zu halten. 
Zur Prüfung und Beurkundung aller auf das Kataster der Grund= und Häuser- 
steuer bezüglichen thatsächlichen Verhältnisse, dann zur Mitwirkung in der dem Steuer- 
peräquator obliegenden Ueberwachung der Gemeindesteuerregistratur besteht ein Schatzungs= 
ausschuß. 
b) Die indirekten Steuern. 
§91. 1. Die Weinsteuer 1). Der Weinsteuer unterliegt der Verbrauch von Wein 
(Traubenwein, Traubenmost, Obstwein, Obstmost). Getränke von weinartigem Aussehen 
und Geschmack, sowie alle Getränke, welche unter der Bezeichnung Wein zum Verkauf ge- 
langen, werden wie Wein behandelt. 
Dies gilt auch vom Kunstwein soweit auf ihn nicht die Bestimmungen über die 
Besteuerung der Kunstweinfabrikation Anwendung finden, also sobald er aus den Händen 
des Fabrikanten geht oder gegangen ist. 
Die Weinsteuer ist, abgesehen von den gesetzlichen Befreiungen, von jeder innerhalb 
des Großherzogthums stattfindenden Einlage von Wein zu entrichten. Als solche gilt die 
Verbringung in ein Gebäude oder einen sonst umschlossenen Raum, Verbringung an die 
1) Ges. v. 19. Mai 1882, die Weinsteuer betr., G. u. V. Bl. Nr. XVI, S. 137, abg. durch d. 
Eink. St.Ges. u. Ges. v. 27. Juli 1888, G. u. V. Bl. Nr. XXXII,. S. 377, u. v. 7. Juni 1892, Glru. 
V. Bl. Nr. V, S. 271; Vollz. Verord. d. Fin. Min. v. 26. Okt. 1882, G. u. V. Bl. Nr. XXXIII, 
S. 321, 2. März 1887, G. u. V. Bl. Nr. VI, S. 78, 19. April 1888, G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 222, 
30. Juli 1888, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 378; 7. Juni 1892, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 273. Ges. 
v. 27. Juni 1892, die Besteuerung der Kunstweinfabrikation betr., G. u. V. Bl. Nr. XVIII, S. 293; 
u. v. 21. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXXIII, S. 293; Vollz.Verord. d. Fin. Min. v. 27. Juni 
1892, G. u. V. Bl. Nr. XVIII, S. 300, u. v. 20. Juli 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXXVI, S. 357.
        <pb n="221" />
        § 91. Die Weinsteuer. 205 
Verbrauchsstätte, bei Eigenthumsübergang ohne Wechsel der Lagerstätte Uebergang des Ge- 
wahrsams bezw. des Eigenthums, ferner Darstellung des Weins in einem Gebäude oder 
sonst umschlossenen Raum, wobei jedoch die Kelterung nicht als Weineinlage gilt, sofern 
der Wein unmittelbar nach der Kelterung fortgeführt wird. 
Die Weinsteuer besteht in der Weinaccise und dem Wein-Ohmgelde. Die erstere ist 
die allgemeine Steuer, welche abgesehen von den gesetzlichen Steuerbefreiungen, von allen 
Einlagen zu entrichten ist. Das Ohmgeld ist, und zwar neben der Accise, nur von den 
Wirthen und den Weinkleinverkäufern von demjenigen Weine zu bezahlen, welchen sie in ihren 
Wirthschafts= bezw. Weinkleinverkaufskellern einlegen. 
Als Kleinverkauf gilt jede Abgabe von Wein in kleineren Mengen als von 20 Liter 
in einem Transport und an einem Tage. 
Accise und Ohmgeld werden nach der Menge des zu versteuernden Weins, ausnahms- 
weise nach dem Gewichte der zur Weinbereitung bestimmten Trauben 2c. -menge berechnet. 
Der ausschließlich aus Obst gewonnene Wein ist als Obstwein, alle anderen Weine und 
weinartigen Getränke sind als Traubenwein zu versteuern. 
Steuerpflichtig ist der Einleger des Weins. Als solcher gilt der Eigenthümer. Je- 
doch haftet für die Zahlung solidarisch derjenige, in dessen Gewahrsam der Wein bei der 
Einlage verbracht worden ist. Wer, ohne Wirth zu sein, Wein im Kleinen absetzen will, 
hat zuvor für die von ihm zu benützenden Keller ein Weinkleinverkaufspatent zu erwirken, 
auch — ebenso wie die Wirthe — seinen Weinvorrath jeweils anzumelden. Das Gesetz 
enthält hierüber, sowie über die Fälle von zulässiger Weinabgabe im Kleinen, ohne Klein- 
verkaufspatent, und von Ohmgeldrückvergütung, ferner über die Kreditirung der Steuern an 
Wirthe und Weinkleinverkäufer, nähere Bestimmungen. 
Für Keller, die von Wirthschaftskellern so getrennt sind, daß aus ihnen ein Wein- 
transport in den Wirthschaftskeller anders als auf offener Straße nicht möglich ist, kann die 
Ertheilung von Weinhandlungspatenten, für Keller, die außerdem in einer anderen Ge- 
markung liegen, als der etwaige Wirthschafts- oder Weinhandlungskeller des Nachsuchenden, 
die Ertheilung von Weinlagerpatenten beansprucht, von der Steuerbehörde können auch 
für andere Keller solche Patente ertheilt werden. 
Diese Patente ermächtigen die Inhaber, in die bezeichneten Keller Wein steuerfrei 
einzulegen. Die Entnahme von Wein aus solchen Kellern ist, abgesehen von einigen gesetz- 
lichen Ausnahmen, nur zulässig bei Weinhandlungskellern im Großen (d. h. von 20 Litern 
an), bei Weinlagerkellern nur in Mengen von mindestens 10 Hektolitern. 
Für jedes Weinlagerpatent ist eine Patentgebühr von 50 M. für jedes Steuerjahr 
zu entrichten. Dagegen bleibt der mit Weinlagerpatent betriebene Weinhandel frei vom 
Beizug zur Gewerbsteuer. Doch wird zu dem Betriebskapital eines Wirthes, Weinklein- 
verkäufers, Besitzer eines Weinhandlungskellers ein Zuschlag gemacht. 
Ueber die Kontrole dieser Keller enthält das Gesetz nähere Vorschriften. 
Steuerfrei ist — abgesehen von den Weineinlagen in die Weinhandlungs= und 
Weinlagerkeller — nach näherer Vorschrift des Gesetzes: 
selbsterzeugter Wein (erste Einlage), verzollter Wein, Weineinlagen ohne Wechsel des 
Eigenthümers, Meß- und Kommunionwein, Weinbezüge der Gesandten, Weinproben, Wein- 
einlagen in Mengen von nicht mehr als 5 Litern, Weinbezug aus Wirthschaftskellern, Mit- 
führung von Wein durch Reisende zum eigenen Gebrauch, nicht zur Konsumtion bestimmter 
Wein, vorübergehende Einlagerung, ererbter Wein. Als selbsterzeugter Wein insbesondere 
gilt aller innerhalb des Großherzogthums gewonnener oder während des Herbstes in das- 
selbe eingeführter Wein, welcher nachgewiesenermaßen von Trauben oder Obst selbstbewirth- 
schafteter Grundstücke herrührt. Ihm ist gleichgestellt der auf Grund von entsprechenden
        <pb n="222" />
        206 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 8 92. 
Rechten bezogene sog. Gefäll-, Leibgedings-, Kelterwein, desgleichen ausschließlich aus selbst- 
erzeugten Trauben 2c. bereiteter künstlicher Wein. 
Steuerfrei ist ferner die Einlage von Wein, welchen der Einleger als Haustrunk 
für seine eigene Haushaltung und zur Verabreichung an seine landwirthschaftlichen Hilfs- 
arbeiter selbst darstellt, vorausgesetzt, daß hierbei keine frischen Trauben verwendet werden 
und die Einlage nicht in einem Wirthschaftskeller erfolgt. 
Aus den allgemeinen Kontrolvorschriften ist hervorzuheben, daß jeder Weintransport, 
von den gesetzlich bezeichneten Ausnahmen abgesehen, von einer vorschriftsmäßigen Urkunde 
begleitet sein muß und die dabei gebrauchten Fässer, abgesehen vom Transport außer- 
deutscher Weine in den Originalgebinden mit deutscher Aiche versehen sein müssen. 
Ueber die Bestrafung von Hinterziehung der Weinsteuer und von Ordnungsversehen 
enthält das Gesetz eingehende Bestimmungen. Hiernach ist insbesondere die Hinterziehung 
mit der Strafe des Vierfachen, im ersten Rückfall des Achtfachen, im weiteren Rückfall des 
Zwölffachen der vorenthaltenen Steuer bedroht. 
Die Festsetzung der Steuersätze erfolgt jeweils durch das Staatshaushaltsgesetz . 
Besondere Bestimmungen gelten bezüglich der Fabrikation von Kunstwein. Die 
gewerbsmäßige Darstellung nämlich von Wein aus getrockneten Weinbeeren, Tresterwein, 
Hefenwein und sonstigem künstlichen Wein unterliegt — abgesehen von der zu entrichten- 
den Gewerbsteuer — der Besteuerung nach der Menge des hergestellten Fabrikates. Und 
zwar werden vom Hektoliter Kunstwein 6 Mk. Steuer erhoben. 
Als Kunstweindarstellung ist nicht zu betrachten der Verschnitt von Wein, die Keller- 
behandlung zur Haltbarmachung rc. von Wein, die Weinverbesserung und die Bereitung 
von Schaumwein. 
Wer Kunstwein gewerbsmäßig darstellen will, hat vor dem Beginn des Betriebs bei 
der Steuerbehörde einen Erlaubnißschein für Kunstweinfabrikation zu erwirken. In diesem 
Schein, der nur für die bestimmte Person gilt, sind die Betriebsräume einzeln zu bezeich- 
nen. Für denselben ist eine Gebühr von jährlich 50 Mk. zu entrichten. 
Nur in den in dem Schein bezeichneten Räumen darf Kunstwein hergestellt und dür- 
fen Rohstoffe dazu und Fabrikate gelagert werden. Anderseits ist aller Wein, der in die- 
selben verbracht oder darin hergestellt wird, als Kunstwein zu betrachten. Auf die Dar- 
stellung von Kunstwein in diesen Räumen sowie auf die sonstigen Weineinlagen daselbst 
findet die Bestimmungen des Weinsteuergesetzes über die Besteuerung der Einlagen von Wein 
keine Anwendung. 
Die Kunstweinfabriken stehen unter ständiger Aufsicht der Steuerverwaltung. 
Die Darstellung von Kunstwein in Wirthschafts-, Weinhandlungs= und Weinlager- 
kellern, ferner in allen Kellern und Räumen, aus denen Weintransporte in derartige Keller 
anders als auf offener Straße verbracht werden können, ist regelmäßig untersagt. 
Ueber die Bestrafung der Steuerhinterziehung, von Ordnungswidrigkeiten und über 
Exekutivstrafen enthält das Gesetz eingehende Vorschriften, großentheils jenen des Wein- 
steuergesetzes sich anschließend. 
In Bezug auf den Transport und die anderweitige Einlage des von Kunstwein- 
fabriken abgegebenen Kunstweines finden lediglich die Vorschriften des Weinsteuergesetzes 
Anwendung. 
§ 92. 2. Die Biersteuer. Biersteuer wird im Großherzogthum erhoben als Bier- 
accise und als Bierübergangssteuer. 
16l Zur Zeit (für 1894/95) find zu entrichten: 1. Accise: a) 3 Pf. vom Liter Traubenwein; 
b) 0,9 Pf. vom Liter Traubenwein; 2. Ohmgeld: a) 2 Pfg. vom Liter Traubenwein; b) 0,6 Pf. 
vom Liter Obstwein.
        <pb n="223" />
        § 93. Die Fleischsteuer. 207 
a) Die Bieraccisel) wird zur Zeit in der Form einer Kesselraumsteuer erhoben. 
Jeder Biersutt, der im Großherzogthum erzeugt wird, unterliegt der Besteuerung. 
Unter einem Biersutt wird diejenige Quantität Bier verstanden, welche in dem zur Be- 
reitung desselben verwendeten Braugefäß vor dem Beginn der Abkühlung mit einem Male 
erzeugt wird. 
Die Steuer wird nach dem Rauminhalt des Braugefäßes, d. h. nach seinem ganzen 
Inhalt ohne jeden Abzug berechnet und ist zu entrichten, ehe mit der Feuerung begonnen 
wird. Die Feuerungen der Braugefäße sind unter steuerlichem Verschluß. Behufs der Ab- 
nahme desselben ist der Ortssteuerbehörde, unter Angabe der Brauzeit zur Erlangung eines 
Brauscheins Anzeige zu machen. Wer Bier braut, ohne einen Brauschein gelöst zu haben, 
oder wer mehr braut, als er nach dem Brauschein zu brauen berechtigt ist, macht sich der 
Hinterziehung der Biersteuer schuldig. Ueber die Fälle, in welchen eine Hinterziehung als 
vollbracht angenommen oder wenigstens vermuthet wird, enthält das Gesetz bestimmte Vor- 
schriften. Die Strafe der Hinterziehung steigt, je nach dem Rückfall, vom Vierfachen bis 
zum zwanzigfachen des unterschlagenen und nachzuzahlenden Steuerbetrags. Daneben ist 
eine Geldstrafe von 100 bis 300 Mk. auszusprechen. Bei Ordnungsversehen haben Ord- 
nungsstrafen einzutreten. 
Wenn besondere Umstände der Brauer nöthigen, den Sutt zu unterlassen oder der 
letztere während der Bereitung verdirbt, wird die bezahlte Steuer rückersetzt. 
Wird im Großherzogthum erzeugtes Bier unter Kontrole über die Landesgrenze aus- 
geführt, so findet eine theilweise Rückvergütung der Steuer statt. 
b) Einer Uebergangssteuer?) unterliegt, mit Ausnahme des Bieres, von welchem 
Eingangszoll zu entrichten oder welches nur zur Durchführung bestimmt ist, alles Bier, wel- 
ches in das Großherzogthum eingebracht wird. Ueber die steuerliche Kontrole der Ein= und 
Durchfuhr enthält die Verordnung das Nähere. 
Die Sätze für die Besteuerung des Bieres und für die Rückvergütung bei der Aus- 
fuhr werden jeweils durch das Staatshaushaltsgesetz bestimmt 3). 
§ 93. 3. Die Fleischsteuer"'). Der Verbrauch des Fleisches von Rindvieh mit Aus- 
nahme der Milchkälber unterliegt der Fleischsteuer. 
Dieselbe wird bei der Schlachtung nach der Stückzahl des Schlachtviehes, bei der 
Einfuhr von Fleisch in das Großherzogthum nach dem Gewicht des Fleisches erhoben. 
Bei Schlachtung beträgt die Steuer für jedes Stück bei einem Schlachtgewicht 
von weniger als 200 Kilorrr. . . 4M!. 
„ 200 bis ausschließlich 250 Kilorr. 6 „ 
„ 250 Kilogr. und meher. . . 11, 
Für Kühe und Farren ist auch bei einem Schlachtgewicht von 250 Kilogr. und dar- 
über nur die Steuer von 6 Mk. zu entrichten. 
Steuerfrei ist nach näherer Bestimmung des Gesetzes das bei Nothschlachtungen — 
sofern der Eigenthümer kein Metzger ist — sich ergebende und das für ungenießbar erkannte 
Fleisch. 
1) Ges. v. 28. Pr. 1845, Reg. Bl. Nr. V, S. 50; Vollz. Verord. d. Fin. Min. 16. April 1864, 
Reg.Bl. Nr. XIII, S. 100. 
2) Zollvereinsvertrag v. 4. Juni 1867, Art. 5, II, § 2; Verord. d. Fin. Min. v. 2. März 
1887, G. u. V. Bl. Nr. VI, S. 79, abg. 19. April 1888. G. u.V.Bl. Nr. XIII, S. 223. 
3) Seit 1880 (G.u.V.Bl. 1880, Nr. XI, S. 54) beträgt: die Bieraccise 2 Pf. von jedem 
Liter Rauminhalt, die Rückvergütung derselben 2 Mk. 50 Pf. für jedes Hektoliter der ausgeführten 
Biermenge, die Uebergangssteuer 3 Mk. 20 Pf. für das Hektoliter. 
4) Ges. v. 29. April 1886, G.u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 205, Vollz. Verord. d. Fin. Min. v. 
30. Okt. 1886, G.u. V. Bl. Nr. XIVI, S. 470. Die frühere Fleischaccise s. Ges. v. 26. Mai 1835, 
Reg. Bl. Nr. XXIII, S. 123.
        <pb n="224" />
        208 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. § 94. 
Vor der Schlachtung ist der Tag derselben unter Angabe des Schlachtgewichtes beie 
der Ortssteuerbehörde anzumelden und die Steuer zu entrichten. 
Die öffentlichen Schlachthäuser und Fleischbänke, sowie die Schlacht-, Verkaufs= und 
sonstigen zur Aufbewahrung von Fleisch dienenden Räume der Metzger stehen unter Auf- 
sicht der Steuerverwaltung. 
Für ausgeschlachtetes Fleisch, welches frisch oder zubereitet in das Großherzogthum 
eingeführt wird, ist die Steuer mit 8 Pf. vom Kilogramm zu entrichten. Würste und sonstige 
Hackfleischwaaren sind der Besteuerung bei der Einfuhr nicht unterworfen. Steuerfrei ist 
auch das unter Beachtung der vorgeschriebenen Kontrolen durchgeführte Fleisch. 
Die Hinterziehung der Fleischsteuer, für deren Thatbestand das Gesetz besondere An- 
haltspunkte gibt, ist, je nachdem erstmaliges Vergehen oder Rückfall vorliegt, mit der Strafe 
des Vierfachen bis Zwölffachen der, noch nachzuzahlenden, Steuer bedroht, Ordnungsver- 
sehen mit Ordnungsstrafen bis zu 20 Mk. 
§ 94. 4. Die Liegenschafts-, Erbschafts= und Schenkungsaccise. Die Besteuerung des 
Uebergangs von Eigenthum durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder auf den Todesfall, 
welche in Baden zu den indirekten Besteuerungen gerechnet wird, beruht in der Hauptsache 
auf der Accisordnung vom 4. Januar 1812 1). Es gilt hierüber im Wesentlichen Folgendes. 
a) Liegenschafts-Accise2). Wenn Eigenthum an Liegenschaften, Grundgerechtig- 
keiten, Grundgefällen oder Realgewerbberechtigungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden — 
Schenkungen ausgenommen — von einer Hand in die andere übergeht, so ist Liegenschafts- 
accise zu entrichten. 
Sie beträgt 2 /8 Prozent 5) des Preises bezw. Werthes des übergehenden Eigenthums. 
Bei Tauschverträgen ist das vertauschte Objekt, welches den höchsten Werth hat, Gegenstand 
der Accise. 
Accispflichtig ist der neue Erwerber, bei Tauschverträgen jede der Vertragspersonen 
zur Hälfte. 
Die Arccispflicht ist begründet, sobald das den Eigenthumsübergang begründende Rechts- 
geschäft bindend abgeschlossen ist, ohne Rücksicht auf den Eintrag zum Grundbuch oder etwaige 
spätere Willensänderung der Vertragspersonen. Bei Rechtsgeschäften unter aufschiebender 
Bedingung bleibt die Accispflicht bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben; bei solchen 
unter auflösender Bedingung ist sie sofort begründet, die gezahlte Accise wird aber bei 
Eintritt der Bedingung rückerstattet. 
Freiheit von der Arccise ist gesetzlich gewährt theils objektiv in einer Reihe von Fällen, 
in welchen entweder die Erwerbung oder die Wiederauflösung derselben aus besonderen 
Gründen vor sich geht, theils subjektiv gewissen Kategorien von Personen oder Rechtspersön- 
lichkeiten #. 
1) Beil. zu Reg. Bl. Nr. II. 
2) Acc. Ord. §§ 83—90, 92, 93. Verord. d. Fin. Min. v. 25. August 1815, Reg. Bl. Nr. 
XVIII. S. 114; Ges. v. 14. Mai 1828, Reg. Bl. Nr. VII, S. 61; v. 26. Okt. 1833, Reg. Bl. Nr. 
XXXX, S. 215; v. 8. Juli 1863, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 2583. Amtliche Zusammenstellung der 
jetzt noch giltigen Gesetze über die Liegenschafts-, Erbschafts= und Schenkungsaccise 2c. in Verord. 
d. Fin. Min. v. 18. Mai 1855, Verord. Bl. d. Steuerdir. v. 1855, Nr. 9, S. 31, Beil. Reutti, Zu- 
sammenstellung der jetzt noch giltigen Gesetze 2c., Karlsruhe 1875. Ueber die vielen einschlägigen 
Streitfragen s. Wielandt, Rechtsp. Nr. 1305—1352. 
3) Ges. v. 29. Juni 1884, G.u. V. Bl. Nr. XXXI, S. 380. 
4) a) Objektive: Ablösung von Grundlasten, Eigenthumsübergang bei der Feldbereinigung, 
zur Beseitigung der gesetzlich unzulässigen Kleinheit von Grundstücken, Zurücknahme wegen Unver- 
mögenheit des Käufers, Erwerbung durch den Pfandgläubiger bei Zwangsversteigerung, im Kon- 
kurs durch den früheren Eigenthümer, Vertragsauflösung innerhalb der ersten 14 Tage nach dem 
Vertragsabschluß, wegen verschwiegener Lasten, Verkürzung zu 7/12, u. a. m. b) Subjektive: Ueber- 
gang von Ahnen auf Abkömmlinge, von einem Ehegatten auf den anderen, von Erbmassen an Mit- 
erben, an öffentliche Anstalten für Wohlthätigkeit und Unterricht an den Staat.
        <pb n="225" />
        895. Die Gerichtskosten. 209 
b) Erbschafts- und Schenkungs-Accise!). Erbschaftsaccise hat zu entrichten 
der Erbe (Erbnehmer, Vermächtnißnehmer) von dem reinen Werthe der auf ihn überkom- 
menen Erbschaft (Erbvermächtnisses, Vermächtnisses), ohne Unterschied, ob sie in beweglichen 
oder unbeweglichem Gut besteht. 
Jedoch ist unbewegliches Gut, das im Auslande sich befindet, nicht, im Inlande be- 
findliches auch dann, wenn es zur Verlassenschaft eines Ausländers gehört, der Erbschafts- 
accise unterworfen, ebenso bewegliches Gut eines inländischen Erblassers ohne Rücksicht auf 
den Ort, wo es sich befindet, bewegliches Gut eines ausländischen Erblassers nur dann, 
wenn es im Inlande sich befindet. 
Accisfrei sind: die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers, öffentliche Anstalten 
für Wohlthätigkeit und Unterricht, der Staat, Vermächtnisse an Arme zur alsbaldigen Ver- 
theilung. 
Der Erbe 2c. wird accispflichtig, sobald er eine Handlung vornimmt, welche seine 
Absicht, die Erbschaft anzutreten, nothwendig voraussetzt. 
Die Accisfe beträgt: 1) für Ehegatten 1 /8 Prozent; 2) für Geschwister und Abkömm- 
linge von solchen 3 /8 Prozent; 3) für andere Erben 10 Prozent des Reinwerthes der 
Erbschaft?. 
Der Schenkungsaccise 5) unterliegen alle Rechtsgeschäfte, welche im Sinne des Land- 
rechtes als Schenkungen unter Lebenden gelten, einschließlich der Schenkungen Dritter zu 
Gunsten einer Ehe, mit Ausnahme der sog. Handgeschenke (Fahrnißschenkungen, über die 
keine Urkunde ausgenommen wird) und der Schenkungen im Werthe bis zu 128 Mk. (75 fl.) 
Frei von dieser Accise sind: Ahnen und deren Geschwister, Ehegatten, Geschwister 
und deren Abkömmlinge, öffentliche Anstalten für Wohlthätigkeit und Unterricht, öffentlich 
unterstützte Arme, der Staat. Die Accise beträgt 10 Prozent des Reinwerthes der Schen- 
kung. Im Uebrigen gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die Erbschaftsaccise. 
Die Feststellung der Liegenschafts-, Erbschafts= und Schenkungsaccisfe geschieht durch 
die Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus Anlaß der Fertigung der über die be- 
züglichen Rechtsgeschäfte aufzunehmenden öffentlichen Urkunden (Kaufbriefe, Erbverzeichnisse, 
Schenkungsurkunden). Einsprachen hiergegen verbescheidet, mit Vorbehalt der Klage an den 
Verwaltungsgerichtshof, die Steuerdirektion. 
Die Accispflichtigen haben von dem die Accispflicht bewirkenden Rechtsvorgang bin- 
nen 14 Tagen der Behörde Anzeige zu erstatten. Die Unterlassung oder unrichtige Er- 
stattung dieser Anzeige gilt als Accishinterziehung. Die Hinterziehung wird im ersten Fall 
mit dem vierfachen, im zweiten mit dem achtfachen, im dritten mit dem zwölffachen, im 
vierten und jeden weiteren Fall mit dem zwanzigfachen Accisbetrag bestraft“). 
Accisvergehen verjähren in einem Jahre?). 
II. Die sog. Justiz= und Polizeige fälle. 
§ 95. 1. Die Gerichtskosten 0). Unter den Einnahmen der Finanzverwaltung bilden 
die „Gerichtskosten, Sporteln und Rechtspolizeigebühren der Gerichte, Notarskosten“, einen 
einheitlichen Posten. Sie tragen den Charakter von Gebühren, d. h. von öffentlich-recht- 
1) Angef. Acc. Ord. §§ 91, 94—98; Höchste Verord. v. 7. Mai 1818, Reg Bl. Nr. XIV, 
S. 86; angef. Ges. v. 14. Mai 1828; Ges. v. 3. Aug. 1837, Reg. Bl. Nr. XXVII, S. 194, v. 16. Febr. 
1860, Reg. Bl. Nr. IX, S. 51. Wielandt, Rechtspr. Nr. 1353—1564. 
2) Staatshaushalts Ges. v. 18. März 1880, G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 54. 
3) Angef. Acc. Ord. § 91, Ges. v. 14. Mai 1828. 
4) Acc. Ord. § 100, Z. 14, § 101. 5) Das. § 109, Zoll Ord. v. 1812, § 112. 
6) Oeftering, W., das Gerichtskostenwesen im Großherzogthum Baden, Karlsruhe 1894; 
Krumm, G. und Stroh, H., die Gerichtskostenordnung v. 20. Jan. 1890, Bonndorf 1894. 
Handbuch des Oeffen tlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 14
        <pb n="226" />
        210 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. §95. 
lichen Beiträgen derjenigen Einzelnen zu den Kosten einer bestimmten Staatseinrichtung oder 
Staatsthätigkeit, durch welche oder für welche diese Einrichtung oder Thätigkeit in Anspruch 
genommen wird. 
In welchen Fällen und in welchem Betrage in den vor die ordentlichen Gerichte ge- 
hörigen Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die 
Konkursordnung Anwendung findet, Gebühren und Auslagen erhoben werden, ist reichs- 
rechtlich geregelt!). Hierzu sind landesherrliche Einführungsbestimmungen erlassen worden ?. 
Nach Inhalt derselben finden die Vorschriften des Reichsgerichtskostengesetzes auch An- 
wendung bei denjenigen Rechtssachen, welche nach den Gesetzen des Großherzogthums vor 
besonderen Gerichten oder in besonderem Verfahren zu verhandeln sind, vorbehaltlich ge- 
troffener Sonderbestimmungen. Solche Sonderbestimmungen hat das Gesetz namentlich für 
die Gebühren bei den Gemeindegerichten getroffen. 
Besonders geregelt find ferner die Gebühren für die bei den Gerichten zu erledigen- 
den Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie die Fälle der Gebührenfreiheit. Letztere 
genießen vor den Gerichten des Landes außer dem Reichsfiskus: die großherzogliche Hof- 
kasse, die Staatskassen und die Staatsanstalten, Kirchenfonds (nicht auch die Kirchspiels- 
gemeinden), öffentliche Anstalten für Wohlthätigkeit und Unterricht. 
Die erhobenen Gebühren und Auslagenersatzbeträge fließen in die badische Staatskasse. 
Der Dienstgang, welcher von den badischen Behörden bei der Anweisung und Zahlung 
der gerichtlichen Auslagen und bei dem Ansatz und der Erhebung der Kosten einzuhalten 
ist, ist auf dem Wege der Verordnung eingänglich geregelt). 
Bei den Gerichten selbst bestehen für die Gerichtskosten keine Kassen. Die in gericht- 
lichen Angelegenheiten erwachsenen Auslagen werden aus den (mit den Obereinnehmereien 
und Hauptsteuerämtern verbundenen) Amtskassen bezahlt. 
Der Ansatz der zu erhebenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erfolgt durch 
die Gerichte, der Einzug derselben durch die Finanzbehörden. 
Die Behandlung des Kostenwesens bei den Gerichten unterliegt der Prüfung des Ver- 
waltungshofs und der Steuerdirektion, des ersteren hinsichtlich der in der Amtskasse, des 
letzteren hinsichtlich der in der Steuerkasse verrechneten Kosten. 
Diese Prüfung findet namentlich statt anläßlich der von den Gerichten jenen Mittel- 
stellen regelmäßig zu machenden Vorlagen und an Ort und Stelle durch den hierzu berufenen 
bei der Steuerdirektion angestellten Beamten (Sportelvisitator). 
Die Gebühren für die von den Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit besorgten 
rechtspolizeilichen Geschäfte — soweit nicht das Einführungsgesetz zur Reichsgerichtskosten- 
ordnung auf sie Anwendung findet — insbesondere der Notare, werden ebenfalls für die 
badische Staatskasse erhoben. 
Ihr Betrag ist landesrechtlich in der Art festgestellt!), daß er bei einem Theil der 
Geschäfte nach einer Werthstaxe, bei einem anderen Theile nach Tagsgebühr, bei wieder 
anderen nach dem Stück und der Art des Geschäftes bemessen ist. 
1) Reichsgerichtskosten Ges. v. 18. Juni 1878, R.G. Bl. Nr. 22, S. 141, abg. 29. Juni 1887, 
R.G. Bl. Nr 16, S. 178. Rchs. Gebührenordnung f. Zeugen u. Sachverständige, v. 30. Juni 1878, 
R.G. Bl. Nr. 22, S. 173. 
Ar. V 2 Einf Eef v. 22. Febr. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 179, abg. 6. März 1882, G.u.V. Bl. 
r. V, S. 29. 
3) Gerichtskostenordnung v. 2. Jan. 1890, G. u. V. Bl. Nr. I, S. 1; abg. 14. April 1891, 
G. u. V. Bl. Nr. VI, S. 59; 21. Juli 1891, G.u. V. Bl. Nr. XIV, S. 155; 15. Jan. 1892, G. u.V. 
Bl. Nr. II, S. 21; 13. Mai 1892, G.u. V.Bl. Nr. XIV, S. 268; 28. Jan. 1893, G. u. V. Bl. Nr. V, 
S. 26; 19. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXX, S. 277. 
4) Ges. v. 20. Aug. 1864 und 21. Juni 1874, abg. 9. Dez. 1875, u. 7. Mai 1894, zuf. gest. 
Ges. u. V. Bl. 1894, Nr. XXVII, S. 250.
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        886. Die Verwaltungsgebühren. 211 
Den geschäftsfertigenden Notaren kommt ein durch Verordnung!) bestimmter Antheil 
an diesen Gebühren, deren Selbsteinzug ihnen jedoch untersagt ist, zu. 
§ 96. 2. Die Verwaltungsgebühren?). Für die Thätigkeit der Bezirksämter und 
der höheren Staatsverwaltungsbehörden sowie der Verwaltungsgerichte werden Sporteln er- 
hoben, deren Einzelfälle und Beträge das Gesetz genau bezeichnet. Sportelpflichtig ist Der- 
jenige, welcher die betr. Amtshandlung veranlaßt. Wird ein anderer Betheiligter zur gänz- 
lichen oder theilweisen Tragung der Kosten verurtheilt, so sind die Sporteln nunmehr von 
diesem ganz oder theilweise, bei Wettschlagung der Kosten von beiden Theilen zur Hälfte zu 
erheben. 
Die Erhebung von Sporteln unterbleibt: 
1) In Angelegenheiten des Reichsfiskus, der großherzoglichen Hofkasse, sowie der Staats- 
und Staatsanstaltenkassen; 2) in Angelegenheiten der Staatsaufsicht über die Gemeinden und 
über die Kreis= und Bezirksverbände; 3) in Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und der 
Stiftungen für Wohlthätigkeit oder öffentlichen Unterricht; 4) in Angelegenheiten der Körper- 
schaften, welche Zwecke der Wohlthätigkeit oder des öffentlichen Unterrichts verfolgen; 5) in 
Angelegenheiten der offenkundig Armen und der zum Armenrecht Zugelassenen; 6) im Polizei- 
und Finanzstrafverfahren bei den Bezirksämtern, mit einzelnen Ausnahmen; 7) im dienst- 
polizeilichen Verfahren; 8) bei gnadenweisem Nachlaß von Vermögensstrafen und anderen 
öffentlich-rechtlichen Geldforderungen und bei der Gewährung von Zahlungsfristen für solche; 
9) in Angelegenheiten der öffentlichen Diener des Staats bezüglich ihrer Dienstverhältnisse; 
10) bei Verhandlungen, welche privatrechtliche Verhältnisse des Staates betreffen; 11) in 
allen Fällen, in welchen das Verfahren bei der Staatsbehörde lediglich im öffentlichen Interesse 
stattfindet, oder für welche durch besondere Gesetze die sportelfreie Behandlung vorgeschrieben ist. 
Die Bestimmungen über Verwaltungsgebühren finden auch Anwendung bei Verwal- 
tungsangelegenheiten, welche von den Gerichten zu erledigen sind. Dabei sind in Bezug 
auf die Erhebung von Sporteln die Amtsgerichte den Bezirksämtern, die Landgerichte den 
Centralmittelstellen und das Oberlandesgericht den Ministerien gleichgestellt. 
Neben den Sporteln werden in einer Reihe von Fällen, die das Gesetz bezeichnet und 
in welchen es sich in der Regel um Verleihung von Rechten, Zulassung oder Erlaubniß 
zu gewissen Gewerbebetrieben u. ä. handelt, Taxen erhoben. 
Der Ansatz der Sporteln und Taxen geschieht durch die Verwaltungsbehörde bezw. 
das Verwaltungsgericht bei Erlassung der die Gebühren veranlassenden Entschließung. 
Gegen denselben steht dem Betheiligten die Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Be- 
hörde, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zu. Gegen die von einem Ministerium, von der 
Oberrechnungskammer, von dem Verwaltungsgerichtshof und von dem Oberlandesgericht ge- 
machten Ansätze ist nur eine Erinnerung zulässig. 
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die Verpflichtung zur Ent- 
richtung von Sporteln und Taxen bleibt die Erhebung der Klage vor dem Verwaltungs- 
gerichtshof nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege außerdem vorbehalten. 
Die Behäörden sind verpflichtet, dem Gesetze nicht entsprechende Sportel-- und Tax- 
ansätze, auch von Amtswegen, selbst zu berichtigen. 
Diejenigen Behörden, welche zu Nachlässen an Einnahmen des Staats für zuständig 
1) Ldh. Verord. v. 17. Juli 1874, G. u. V. Bl. Nr. XXXIII, S. 389; u. 27. Juli 1879, G. u. 
V. Bl. Nr. XXXV, S. 531. 
2) Ges. v. 4. Juni 1888, G. u. V Bl. Nr. XVIII, S. 255, u. 15. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. 
XXX S. 273; Vollz.Verord. v. 25. Aug. 1888, G.u.V. Bl. Nr. XXXVI, S. 542, abg. 12. Juni 1894, 
Su l Nr. IX, S. 73. — Mathos, E., die badischen Sporteln, Taxen und Gebühren 2c. Bonn- 
r # . 
14“
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        212 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 88 97, 88. 
erklärt sind, können bis zum Höchstbetrag ihrer Zuständigkeit im einzelnen Fall aus be— 
sonderen Gründen von dem Ansatz einer Sportel oder Taxe ganz oder theilweise absehen. 
Auch ist der Verwaltungsgerichtshof befugt, Sporteln, die lediglich durch eine un- 
richtige Behandlung einer Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzu- 
schlagen. 
Außer den Sporteln und Taxen werden noch die Gebühren der Hilfspersonen der 
Behörden, der Zeugen, der Urkundspersonen, der Sachverständigen, Rechnungsabhörgebühren, 
ferner Porto, Einrückungsgebühren, Diäten und Reisekosten, Prüfungskosten und sonstige 
baare Auslagen im wirklichen oder in dem durch Verordnung bestimmten Aversalbetrage 
von demjenigen erhoben, welcher das Verfahren veranlaßt hat oder zur Tragung der Kosten 
verurtheilt wurde. 
Die eben erwähnten Kosten und Auslagen werden auch in denjenigen Fällen er- 
hoben, in denen die Erhebung von Sporteln unterbleibt. 
In Angelegenheiten der Staatsaufsicht über die Gemeinden und über die Kreis= und 
Bezirksverbände bleiben jedoch die den Beamten des Bezirksamts zu gewährenden Ent- 
schädigungen für Dienstaufwand der Staatskasse zur Last. 
§ 97. 3. Die Hundstaxe 1). Die Bestimmungen über eine Besteuerung des Haltens 
von Hunden verfolgen nicht sowohl finanzielle als polizeiliche Zwecke. 
Jeder Besitzer eines über sechs Wochen alten Hundes hat denselben bei der Muste- 
rung der dazu bestellten Kommission — bestehend aus dem Bürgermeister oder dessen Stell- 
vertreter, an Orten mit Staatspolizei einem Polizeibeamten und dem Ortssteuererheber, 
ferner dem protokollführenden Rathschreiber oder Aktuar — vorführen zu lassen und für 
denselben ohne Unterschied des Geschlechts für das von einer ständigen Musterung zur anderen 
laufende Jahr eine Taxe zu entrichten, welche in den Gemeinden von 4000 und mehr Ein- 
wohnern 16 Mk., im Uebrigen 8 Mk. beträgt. 
Wer innerhalb der von einer jährlichen Musterung an bis vier Wochen vor der 
nächstfolgenden Jahresmusterung laufenden Zeit in den Besitz eines Hundes oder mit einem 
Hunde in das Inland kommt, hat, sofern der Hund nicht an die Stelle eines anderen, 
von demselben Besitzer schon versteuerten Hundes tritt, binnen 14 Tagen die ihm obliegende 
Taxe zu entrichten. Das Gleiche gilt, sobald ein Hund innerhalb jenes Zeitraums das 
Alter von sechs Wochen erreicht hat. 
Bei der Musterung sind bissige oder sonst verdächtige Hunde zu beanstanden und 
dem Bezirksamt zur weiteren Entschließung zu bezeichnen. 
Der Ertrag der Taxen fällt nach Abzug der Musterungs= und Erhebungskosten zur 
Hälfte in die Staatskasse, zur anderen Häfte in die Gemeindekasse. 
Unterlassung der Vorführung oder rechtzeitigen Versteuerung wird mit dem doppelten 
Betrag der nachzuzahlenden Taxe, bei Versehen mit Ordnungsstrafe bis zu 10 Mk. geahndet. 
Zuständig zur Straffestsetzung ist der Bürgermeister ?. 
Ueber die Schuldigkeit zur Entrichtung der Hundstaxe beschließt im Streitfall 
der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich der Klage an den Verwaltungs- 
gerichtshof ?). 
§ 98. III. Erhebung der Staatsabgaben ). Verjährung. Die für je ein Steuerjahr 
1) Ges. v. 21. Nov. 1867, Reg. Bl. Nr. LIV, S. 538, u 22. Mai 1876, G. u. V. Bl. Nr. XIX, 
S. 119. Vollz Verord. d. Min. d Inn. v. 19. Mai 1884, G.u. V. Bl. Nr. XVIII, S. 149. 
2) Einf.Ges. v. 3. März 1879, z. d. R. Just. Gef., § 141. 
3) M.R.Pfl. Ges. § 3, Z. 1, ldh. Verord. v. 5. Aug. 1884, Z. 1 b. 
4) Ldh. Verord. v. 15. Jan. 1857, die Betreibung der auf dem öffentlichen Recht beruhenden 
Schuldigkeiten an die Staatssteuer= u. Zollkassen betr., Reg. Bl. Nr. IV, S. 25; abg. 21. Nov. 1874, 
G. u. V. Bl. Nr. LVII, S. 599. G. St. Ges. Art. 38; Eink. St. Ges. Art. 25, Kap.R. St.G. Art. 26; ldh.
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        g 988. Erhebung der Staatsabgaben. 213 
schuldige Grund= und Häuser= (nebst Beförsterungs-), Gewerbe= und Einkommensteuer ist 
je zu ¼ auf 1. Dez. des unmittelbar vorhergehenden Jahres, 1. Jan., 1. Febr., 1. Juli, 
1. Aug. und 1. Sept. des laufenden Jahres fällig und längstens bis zum 14. des betr. 
Monats zu bezahlen. Steuerrückstände und Steuernachträge sind in ihrem vollen Betrage 
alsbald zu berichtigen. Die Kapitalrentensteuer jedes Steuerjahres ist in zwei gleichen 
Zielern je in der ersten Hälfte der Monate Oktober und November jedes Jahres zu entrichten. 
Die indirekten Steuern sind der Regel nach sogleich fällig, und zwar die Wein-, 
Bier= und Fleischsteuer sobald die Steuerpflicht eingetreten und dies beim Erheber angemeldet 
ist, die Liegenschafts--, Erbschafts= und Schenkungsaccise, sobald die von der Rechtspolizei- 
behörden festgestellten Steuerbeträge dem Erheber zum Einzuge zugewiesen sind. Aehnliches 
gilt von den Justiz= und Polizeigefällen. 
Bei allen auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Forderungen der Steuerkassen muß 
dem Pflichtigen über den Betrag seiner Schuldigkeit ein Forderungszettel zugestellt werden 
und er ist nur zu zahlen schuldig, wenn bei alsbald fälligen Beträgen seit der Zustellung 
des Forderungszettels mindestens acht Tage umlaufen, und bei später fälligen Beträgen 
die Verfalltermine eingetreten sind. Der Schuldner kann sich von der Uebereinstimmung 
des Forderungszettels mit der Einzugsliste oder der ihre Stelle vertretenden Erhebungs- 
anweisung überzeugen. 
Andere Anstände, als solche wegen Nichtübereinstimmung des Forderungszettels mit 
der Einzugsliste 2c. und wegen irriger Berechnung der Schuld befreien den in den Re- 
gistern 2c. als pflichtig Eingetragenen nicht von der Zahlungsverbindlichkeit und hemmen 
die geordnete Beitreibung nicht. Dem Zahlenden bleibt aber die Rückforderung vorbehalten. 
Unterlassung oder Versäumung hat zwangsweise Beitreibung im Wege des Verwal- 
tungszwangsverfahrens zur Folge, s. #77. 
Aehnliche Grundsätze gelten für die öffentlich-rechtlichen Forderungen der Amtskassen. 
Ueber die Verjährung öffentlicher Abgaben bestimmt das Gesetz vom 21. Juli 
18392): 
Die Forderungen des Staates an Abgabepflichtige wegen einzelner fälligen öffentlichen 
Abgaben, und eben so die Rückforderungen Abgabepflichtiger an den Staat wegen ungebühr- 
lich bezahlter öffentlichen Abgaben verjähren in fünf Jahren, in so weit nicht durch besondere 
Gesetze eine kürzere Verjährungszeit bestimmt ist. 
Die in den bürgerlichen Gesetzen enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die 
Klagenverjährung sind auch auf diese Verjährungen anwendbar. 
Eine Unterbrechung der Verjährung findet auch statt: 
1. gegen den Abgabepflichtigen durch die mittelst Urkunde erwiesene Aufforderung zur 
Zahlung, welche ihm durch einen mit Erhebung oder Verwaltung der Abgabe, welche ver- 
jährt werden soll, beauftragten Beamten zugeht; 
2. gegen den Staat durch die bei dem soeben genannten Beamten oder einer ihm vor- 
gesetzten Behörde von dem Abgabepflichtigen angebrachte Rückforderung. 
Verord. v. 24. Nov. 1860, die Beitreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Forderungen 
der Amtskassen betr., Reg. Bl. Nr. LX, S. 441, abg. 4. Dez. 1874, G. u. V. Bl. Nr. LVII. S. 601; 
über die Zwangsvollstreckung s. Ges. v. 20. Febr. 1879 (bei § 77) u. ldh. Verord. v. 3. Nov. 1879, 
G. u. V. Bl. Nr. LIV, S. 806. - 
» 1) An die Steuerkassen sind insbesondere zu entrichten: die direkten und indirekten Steuern, 
die Justiz= und Polizeigefälle einschl. der von Gerichts= und Polizeibehörden erkannten Geldstrafen, 
die Forst= und Steuerstrafgefälle. Gleichgestellt find ihnen die Fluß- und Dammbau-Beiträge, Bei- 
träge zur Staatsbrandkasse und zur Viehseuchen-Entschädigung. 
Die Amtskassen haben insbes. die in gerichtlichen und polizeilichen Untersuchungen erkannten 
Geldstrafen und erwachsenen Kosten beizutreiben. 
2) Reg. Bl. Nr. XXI, S. 175. Dieses Gesetz findet auch auf die Gemeindeabgaben Anwendung.
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        214 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. III. Kapitel. § 99. 
Ist die Aufforderung beziehungsweise Rückforderung drei Jahre lang unbetrieben 
gelassen worden, so wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angesehen. 
Die Verjährung der Rückforderung ungebührlich bezahlter öffentlicher Abgaben läuft 
ohne Ausnahme wider alle Personen. 
Die Verjährung der Forderung einer Liegenschaftsaccise läuft erst vom Tage des 
vollzogenen Eintrages der Eigenthumsveränderung im Grundbuche an. 
III. Kapitel. 
Der Staatshaushalt. 
§ 99. I. Aufstellung und Vollzug des Staatsvoranschlages. Ueber die Einwirkung 
der Volksvertretung auf den Staatshaushalt s. §5 34—37. Die Grundsätze, nach welchen 
der Staatsvoranschlag — das Staatsbudget — aufzustellen und zu vollziehen ist, sind in 
dem Etatgesetz vom 22. Mai 1882 bezw. 24. Juli 1888 7) niedergelegt. 
Das Wesentliche derselben ist Folgendes: 
a) Aufstellung des Staatsvoranschlages. Das Staatsbudget besteht: 
1. in dem Voranschlag für die allgemeine Staatsverwaltung und 
2. in den Voranschlägen für die ausgeschiedenen Verwaltungszweige?). 
Der Voranschlag enthält den ordentlichen und den außerordentlichen Etat. 
In den ordentlichen Etat sind alle jene Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, 
welche — wenn auch der Größe nach wandelbar — regelmäßig wiederzukehren pflegen. 
Unter dem außerordentlichen Etat sind dagegen solche Einnahmen und Ausgaben dar- 
zustellen, welche entweder nur einmal oder aber, wenn auch öfters, so doch nur vorüber- 
gehend und unregelmäßig vorkommen. 
Die auf feststehenden Normen beruhenden Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen 
Etats sind entweder nach ihrem neuesten Stande oder, wenn in der neuen Voranschlags- 
periode eine Aenderung bevorsteht, mit der erforderlichen Summe in den Voranschlag ein- 
zustellen. 
Für regelmäßig wiederkehrende, aber ihrem Betrage nach wandelbare Einnahmen und 
Ausgaben ist in der Regel der Durchschnittsbetrag aus den der Zeit der Aufstellung des 
Voranschlags unmittelbar vorangegangenen drei letzten Rechnungsjahren als künftiger Budget- 
satz aufzunehmen. 
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben sind jeweils nach ihrer Veranlassung und 
nach ihrer Größe besonders zu begründen. 
Das Staatsbudget zerfällt in die Spezialbudgets, die nach dem Geschäftskreise der 
einzelnen obersten Staatsbehörden aufzustellen sind. 
Die Spezialbudgets sind in Titel, Abtheilungen und Unterabtheilungen in angemessener 
Weise zu zerlegen, so daß die untersten Abtheilungen (Positionen) nur den Gesammtbetrag 
gleichartiger und zusammengehöriger Einnahmen und Ausgaben enthalten. 
Jede Position unterliegt der ständischen Beschlußfassung. 
b) Vollzug des Voranschlags im Allgemeinen. Die Verwaltung der Staats- 
einnahmen und Ausgaben ist nach dem Finanzgesetz und insbesondere nach den von den 
Ständen genehmigten Voranschlägen zu führen, wie sie der Anlage zum Finanzgesetz oder 
den besonderen Gesetzen zu Grunde liegen, welche deshalb ergangen sind. 
1) Jetzige Fassung s. G.u. V. Bl. 1888, Nr. XXXIV, S. 518. 
2) Z. Z. sind als ausgeschiedene Verwaltungszweige behandelt: die Verkehrsanstalten (Eisen- 
bahnbetriebs-Verwaltung, Bodenseedampfschifffahrts-Verwaltung, Eisenbahnbau-Verwaltung, Antheil 
Badens am Reinertrag der Main-Reckar-Eisenbahn), die Eisenbahnschuldentilgungskasse, die Bad- 
anstaltenverwaltung.
        <pb n="231" />
        § 99. Aufstellung und Vollzug des Staatsvoranschlages. 215 
Das Rechnungsergebniß der beiden sich folgenden Jahre, aus denen jeweils eine 
Budgetperiode besteht, ist als ein Ganzes zu betrachten. 
Als Etatsüberschreitungen werden alle Mehrausgaben oder Mehreinnahmen an- 
gesehen, welche gegen die einzelnen Rubriken des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats 
oder die Positionen des Budgets in den von den Ständen genehmigten Beträgen statt- 
gefunden haben. . 
Etatsüberschreitungen im ordentlichen Etat, sowie Mindereinnahmen und Minder— 
ausgaben sind zu der vergleichenden Darstellung der Budgetsätze und der Rechnungsergebnisse 
zu erläutern und soweit erforderlich zu rechtfertigen. 
Dasselbe gilt bei den Positionen der im Voranschlag vorgesehenen außerordentlichen 
Einnahmen und Ausgaben, sofern bei letzteren der Mehraufwand 10 Prozent der Ver- 
willigung oder einen Höchstbetrag von 10 000 Mk. nicht übersteigt. 
Administratiodkredite können nur mit besonderer landesherrlicher Genehmigung 
ertheilt werden. Sie sind zulässig und erforderlich: 
1. Für einen Mehraufwand bei den Positionen der im Voranschlag vorgesehenen 
außerordentlichen Ausgaben, sofern der Mehraufwand 10 Prozent der Verwilligung und 
einen Höchstbetrag von 10 000 Mk. übersteigt. 
2. Für Vorauszahlungen bis zur Höhe eines ständischer Seits genehmigten Gesammt- 
aufwandes, von dem nur ein Theil zur Verwendung in der laufenden Budgetperiode ein- 
gestellt war. 
3. Für neu hervortretende Bedürfnisse, deren Befriedigung nicht verschieblich ist, 
oder doch nur mit entschiedenem Nachtheile bis zur Einholung der ständischen Zustimmung 
verschoben werden könnte. 
Administrativkredite sind den Ständen jeweils bei ihrem nächsten Zusammentritt mit 
der Begründung ihrer Veranlassung zur Genehmigung mitzutheilen. 
Alle Kredite erlöschen mit dem Ablauf der Budgetperiode. Die Regierung ist in- 
dessen bezüglich der Ausgaben des ordentlichen Etats ermächtigt, nach Ablauf einer Budget- 
periode alle ständigen Dotationen, Staatsbeiträge und sonstige Ausgaben in den gleichen 
Beträgen fortzahlen zu lassen, wie sie im letzten Haushaltsetat bewilligt worden sind, so 
lange sie durch Gesetze oder gemäß § 62 der Verf. U. zur Erhebung der Abgaben befugt ist. 
Die Regierung ist ferner ermächtigt, über Kredite zu außerordentlichen Ausgaben, 
namentlich zu baulichen Unternehmungen, welche am Schluß der Budgetperiode noch nicht 
oder nur theilweise zur Verwendung kamen, in der neuen Budgetperiode zu verfügen, so- 
ferne der ursprünglich der Verwilligung zu Grund gelegte Plan ohne wesentliche Aenderung 
eingehalten wird. Den Ständen ist jedoch mit der Vorlage des Budgets jeweils eine spezielle 
Nachweisung der verbliebenen Kreditreste nach dem Stande am Schlusse des ersten Jahres 
der abgelaufenen Budgetperiode zu geben und durch das Finanzgesetz die Summe festzu- 
stellen, welche zur Deckung dieser Kreditreste nach dem Stand am Schluß des ersten Jahres 
der abgelaufenen Budgetperiode vorzubehalten ist. · · 
Des Weiteren enthält das Gesetz besondere Vorschriften über die Behandlung des 
Diensteinkommens und sonstiger Bezüge der Beamten, sowie für einige besondere Ver— 
waltungshandlungen und einige Arten von Einnahmen und Ausgaben!?). 
1) Zulässigkeit etatmäßiger Anstellung solcher Beamten, deren Bezüge ganz oder theilweise 
der Staatskasse zur Last fallen, nur insoweit, als die betr. Amtsstellen nach Art und Zahl in der 
Gehaltsordnung und im Staatsvoranschlag festgestellt sind (Art. 14), Behandlung der Bezüge der 
Anstalts= und Körperschaftsbeamten, wandelbare und Naturalbezüge, insbes. Wohnungen, Neben- 
gehalte, Gehaltsetat, Effektivetat, Unterstützungen und Gnadengaben r2c. Hervorzuheben ist hiervon 
insbes., daß jeder Hauptabtheilung des Staatsvoranschlages ein Effektivetat, d. h. eine Uebersicht 
über Zahl, Art und Bezüge der etatmäßig angestellten Beamten nach dem neuesten Stand, beizu-
        <pb n="232" />
        216 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates III. Kapitel. §5 100. 
Hervorzuheben ist hiervon, daß im Gnadenwege zu bewilligende Nachlässe an Ein- 
nahmen und gnadenweise eintretende Erhöhungen von Ausgaben der landesbherrlichen Ge- 
nehmigung oder der Genehmigung der landesherrlich hierzu als zuständig erklärten Staats- 
stellen bedürfen 1), und daß Organisationen, welche Einfluß auf die Erhöhung des Ausgabeetats 
haben, nicht in Vollzug gesetzt werden dürfen, bevor sie von den Ständen gutgeheißen sind, 
auch wenn die Erhöhung der Ausgaben erst in einer künftigen Budgetperiode hervortreten 
sollte ). 
Aufgabe des Finanzministeriums ist es, theils selbst, theils durch die ihm unter- 
stehenden Mittel-, Bezirks= und örtlichen Stellen die im Staatshaushaltsgesetz vorgesehenen 
Einnahmen zu vollziehen, hierdurch den anderen Ministerien die zur Bestreitung der budget- 
mäßigen Ausgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und überhaupt für die 
gesetzmäßigen und richtigen Finanzgrundsätze entsprechende Gestaltung des Staatshaushalts 
zu sorgen. 
§ 100. II. Die Rechnungskontrole. Alle Behörden, welche Staatsvermögen oder Staats- 
gelder zu verwalten haben, sind verpflichtet, über diese Verwaltung Rechnung nach bestehen- 
den Vorschriften zu führen und die Einnahmen und Ausgaben mit Beweisstücken (An- 
weisungen, Quittungen) zu belegen. 
Diese Verpflichtung besteht zunächst für die untere Behörde gegenüber der oberen 
und obersten, sodann für die großherzogliche Regierung gegenüber der Volksvertretung. 
Aus den von den einzelnen Stellen geführten Rechnungen werden die Hauptstaats- 
rechnung und die Hauptrechnungen der ausgeschiedenen Verwaltungszweige zusammengestellt. 
In denselben sind Einnahmen und Ausgaben nach den Titeln, Abtheilungen und 
Positionen der Budgets, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen (s. o. 9 98). 
Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben unter anderen als den für sie be- 
stimmten Positionen ist nicht gestattet. 
Nicht im Etat vorgesehene außerordentliche Einnahmen und Ausgaben sind in den 
Rechnungen getrennt von den etatmäßigen Einnahmen und Ausgaben zu buchen. 
Im Uebrigen sind über die Führung der Staatsrechnungen im Verordnungswege 
die erforderlichen Vorschriften erlassen. 
Alle Rechnungen über die Verwaltung von Staatsvermögen und Staatsgeldern unter- 
liegen behördlicher Prüfung (Abhör, Revision). 
Die Grundsätze hierüber sind niedergelegt in dem Gesetze über die Oberrechnungs- 
kammer), welches als Verfassungsgesetz gilt. 
Die Oberrechnungskammer ist eine dem Landesherrn unmittelbar untergeordnete, der 
Staatsverwaltung gegenüber selbständige Behörde, welche die Kontrole des gesammten Staats- 
haushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben 
von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigenthum und, soweit dies nicht 
geben ist und die in der nächsten Budgetperiode zu erwartenden Aenderungen hierin nachzuweisen 
find (Art. 24). Die Zahlungen an ständigen Bezügen etatmäßiger Beamten und der Hinterbliebenen 
von Beamten können geleistet werden, sobald die erste Hälfte des Zeitraums, für welchen die Zahlung 
erfolgt, umlaufen ist (Art. 31). · 
Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Verwaltung und Veräußerung der 
zum Staatsgrundstock gehörigen Liegenschaften, Einnahmen des Grundstocks (hierüber s. §§ 36 u. 81), 
Verpachtungen, Vermiethungen, Vergebungen 2c. 2c. (Art. 32—36). 
.1) Art. 37. Ersatzverbindlichkeiten, welche die Oberrechnungskammer durch endgiltigen Be- 
scheid auferlegt hat, dürfen nur mit landesherrlicher besonderer Genehmigung erlassen werden. 
2) Art. 38. 3) Etat Ges. Art. 9P, 
4) V. 25. Aug. 1876, G.u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 289, abg. 29. Jan. 1884, G u.V. Bl. 
Nr. II, S. 10, u. d. Beamt. Ges. v. 24. Juli 1888; ldh. Vollz. Verord. v. 14. Dez. 1878, G. u. V. Bl. 
zr. Z S. 237, abg. 10. Okt. 1889, G.u V. Bl. Nr. XXVI, S. 235, und 2. Okt. 1890, G.u V. Bl. 
r. , S. 623. ·
        <pb n="233" />
        8 100. Die Rechnungskontrole. 217 
durch besondere Gesetze dem landständischen Ausschuß übertragen ist, über die Verwaltung 
der Staatsschulden zu führen hat. 
Sie besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Kollegialräthen, 
sowie dem nöthigen Revisions- und Kanzleipersonal. 
Einer der Kollegialräthe muß ein Rechtsverständiger sein. 
Nebenämter oder mit Geldvortheilen verbundene Nebendienste dürfen den Mitgliedern 
des Kollegiums weder übertragen, noch von ihnen übernommen werden. Ebensowenig können 
diese Beamten Mitglieder der landständischen Kammern sein. 
Der Großherzog ernennt auf Antrag des Staatsministeriums und unter Gegenzeich- 
nung des Präsidenten des Staatsministeriums den Präsidenten der Oberrechnungskammer 
und auf den Vorschlag des Letzteren die übrigen Mitglieder des Kollegiums, sowie die weiter 
erforderlichen etatmäßig anzustellenden Beamten der Tarifabtheilung A—E. Das übrige 
Personal wird von dem Präsidenten angestellt. 
Der Präsident der Oberrechnungskammer steht im Dienstrang des Präsidenten des 
vormaligen Oberhofgerichts, die übrigen Kollegialmitglieder stehen im Dienstrang der Mit- 
glieder des Oberlandesgerichts. 
Die Oberrechnungskammer hat eine kollegialische Verfassung. Sie faßt ihre Beschlüsse 
nach Stimmenmehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher 
Theilung der Stimmen den Ausschlag gibt. 
Wird eine Ergänzung des Kollegiums bei Verhinderung von Mitgliedern nothwendig, 
so beruft der Präsident einen Stellvertreter. Zu diesem Zweck ernennt der Großherzog auf 
Vorschlag des Präsidenten der Oberrechnungskammer je auf eine Budgetperiode zwei Stell- 
vertreter aus der Zahl der Kollegialbeamten des Landes. 
Die Oberrech ungskammer hat die Rechnungen aller Staats= und Staatsinstituts- 
kassen, einschließlich der Naturalrechnungen, theils selbst abzuhören, theils unter ihrer Auf- 
sicht und Leitung abhören zu lassen, auch die nöthigen allgemeinen Instruktionen über die 
Rechnungsabhör im Einverständniß mit dem Finanzministerium zu ertheilen. Sie führt die 
Oberaufsicht über sämmtliche Rechnungsarchive. 
Die bei dem Verwaltungshof, dem Oberschulrath, der Oberdirektion des Wasser= und 
Straßenbaues, der Generaldirektion der Staatseisenbahnen, der Domänendirektion, Steuer- 
direktion und der Zolldirektion bestehenden Rechnungsrevisionen sind unmittelbar den ge- 
nannten Behörden, mittelbar der Oberrechnungskammer untergeordnet. 
Von allen bei den untergeordneten Revisionsanstalten abgehörten Rechnungen hat 
die Oberrechnungskammer einen Theil nach ihrer Auswahl und in der ihrem Ermessen 
überlassenen Anzahl durch ihr Revisionspersonal der Oberabhör unterziehen zu lassen. 
Die Rechnung über Ausgaben und Einnahmen der Oberrechnungskammer wird von 
dem Präsidenten derselben geprüft und mit den desfallsigen Bemerkungen dem Landtag zur 
Entlastung vorgelegt. 
Die Prüfung der Rechnungen ist außer der formalen und kalkulatorischen Prüfung 
noch besonders darauf zu richten: 
1. ob bei der Erwerbung, Benützung und Veräußerung von Staatseigenthum und 
bei der Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte nach den bestehenden Gesetzen und 
Vorschriften unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren 
worden ist; 
2. ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Ver- 
waltung zur Beförderung der Staatszwecke Abänderungen nöthig oder zweckmäßig sind. 
Sowohl der Oberrechnungskammer selbst, als ihrem Präsidenten stehen zu diesem 
Zwecke weitgehende Befugnisse der Auskunfterhebung zu.
        <pb n="234" />
        218 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. III. Kapitel. § 100. 
Den Rechnern wird ein Rechnungsbescheid auf Grund der Abhör oder Oberabhör 
ertheilt, gegen den gewisse Rechtsmittel zulässig sind. 
Haben die Rechnungsführer ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die auf- 
gestellten Erinnerungen erledigt, so wird ihnen eine Entlastung mit der Wirkung einer 
Quittung ertheilt, die jedoch die weitere Verfolgung eines später entdeckten Rechnungsfehlers, 
einer Veruntreuung oder der Ansprüche Dritter innerhalb der Verjährungsfrist nicht aus- 
schließt 7). · 
Der Ständeversammlung ist mit der Vorlage des Staatsbudgets „eine detaillirte 
Uebersicht über die Verwendung der verwilligten Gelder von den früheren Etatsjahren“?) 
zu übergeben, d. h. eine Nachweisung der in den Vorjahren eingegangenen Staatsgelder und 
deren Verwendung und eine Vergleichung der Budgetssätze mit den Rechnungsergebnissen 
mit Erläuterungen über die Unterschiede?). 
Diesen Nachweisungen hat die Oberrechnungskammer unter selbständiger, unbedingter 
Verantwortlichkeit Bemerkungen darüber beizufügen: 
1. ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahmen und Ausgaben mit 
denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Oberrechnungskammer geprüften Kassen- 
rechnungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind; 
2. ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der Verausgabung 
oder Verwendung von Staatsgeldern, oder bei der Erwerbung, Benützung oder Veräuße- 
rung von Staatseigenthum Abweichung von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten 
Hauptfinanzetats oder der vom Landtag genehmigten Titel der Spezialetats oder von den 
mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen oder Abweichungen von den 
Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen und Ausgaben, oder auf die Erwerbung, Be- 
nützung oder Veräußerung von Staatseigenthum bezüglichen Gesetze und wichtigeren Vor- 
schriften stattgefunden haben, insbesondere 
3. welche Etatsüberschreitungen, sowie welche außeretatsmäßige Einnahmen und Aus- 
gaben stattgefunden haben. 
Mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer ist von derselben eine Denkschrift 
zu verbinden, welche die hauptsächlichsten Ergebnisse der Prüfung übersichtlich zusammen- 
faßt. Derselben sind die Wahrnehmungen der Oberrechnungskammer über etwaige aus den 
Rechnungen sich ergebende wesentliche Mängel der Verwaltung und gutächtliche Vorschläge 
zur Abhilfe derselben beizufügen. 
Ueber Fragen, welche zum Geschäftskreise der Oberrechnungskammer gehören und 
einer näheren Aufklärung bedürfen, können auch die Stände durch Vermittlung des Staats- 
ministeriums von der Oberrechnungskammer Gutachten erheben ). 
Die Kammern sind berechtigt, wegen grober Verletzung der der Oberrechnungskammer 
ihnen gegenüber auferlegten Pflichten die Einleitung des Disziplinarverfahrens bei dem 
Staatsministerium zu beantragen. 
Für den Fall einer schuldhaften Verletzung der hiernach dem Staatsministerium ob- 
liegenden Pflichten tritt die Verantwortlichkeit der Minister nach Maßgabe der §§ 67a 
bis 69g der Verfassungsurkunde ein 5). 
1) Hrüber s. insbes. § 2 in d. ldh. Verord. v. 2. Okt. 1890. 
2) V. U. § 35. 
3) Die „Nachweisung" (sog. 3. Beilagenheft) umfaßt regelmäßig das erste Jahr derjenigen 
Budgetperiode, in der der Landtag einberufen wird und das letzte Jahr der Vorperiode, die Rechnungs- 
nachweisungen (2. Beil. H.) die beiden Jahre der Vorperiode. 
4) Ges. üb. d. Ob. R. K. Art. 6. 5) Das. Art. 7.
        <pb n="235" />
        § 101. Die Polizei. Allgemeine Grundsätze. 219 
Fechster Abschnitt. 
Die Landesverwaltung. 
I. Kapitel. 
Die Polizei. 
§ 101. I. Allgemeine Grundsätze ). Die Verwaltung kann ihre auf die freie und 
harmonische Entwickelung der Kräfte und die thunlichste Erreichung der berechtigten Zwecke 
der im Staate vereinigten Persönlichkeiten gerichtete Thätigkeit in einer doppelten Form 
ausüben; einmal durch eigenes Thun in der Form der Pflege durch Anregung, Lehre, 
Gewährung von Einrichtungen und Hilfsmitteln, sodann durch mit Zwang verbundene 
Einwirkung auf das Thun und Lassen der Staatsangehörigen. Erstere Form der Thätigkeit 
ist die verwaltende im engeren Sinne, letztere die polizeiliche2). 
Die polizeiliche Form der Thätigkeit kommt wesentlich zum Zwecke des Schutzes des 
Staatsganzen oder der Einzelnen vor Gefährdungen zur Anwendung. 
Die Polizeigewalt ist hiernach die Befugniß, auf das Thun und Lassen der Staats- 
angehörigen zum Schutze der Interessen des Staatsganzen oder der Einzelnen mit Zwang 
einzuwirken. Mit dieser Befugniß sind vorzugsweise ausgestattet und gelten als eigentliche 
Polizeibehörden: Die Bürgermeister, soweit ihnen die Ortspolizei zusteht, die Bezirks- 
ämter, die Landeskommissäre, das Ministerium des Innern. Ausnahmsweise sind einzelnen 
anderen Behörden spezielle polizeiliche Befugnisse eingeräumt . 
Die Ausübung der Polizeigewalt hat sich aber in bestimmten gesetzlichen Schranken 
zu bewegen. 
Maßgebend sind, außer den in Spezialgesetzen enthaltenen Sonderbestimmungen, in 
sachlicher Hinsicht das Polizeistrafgesetzbuch") in Verbindung mit den allgemeinen Bestim- 
mungen und dem Uebertretungsabschnitt (XXIX# des Reichsstrafgesetzbuchs und die auf Grund 
dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, bezüglich des Verfahrens, die Reichsstrafprozeß- 
ordnung mit Einführungsgesetz und das landesherrliche Gesetz über die Einführung der 
Reichsjustizgesetze?) nebst der Ausführungsverordnung dazu. 
Hiernach steht insbesondere, von den unten zu erwähnenden besonderen Bestimmungen 
abgesehen, den Polizeibehörden weder ein allgemeines Verordnungsrecht, noch die eigentliche 
Strafrechtspflege und Strafvollstreckung zu. 
1) Jolly. Dr. J. Das Polizeistrafgesetzbuch und das Gesetz über die Gerichtsbarkeit rc. 2c. 
in Polizeistrafsachen, 2 Thle., Heidelb. 1864 u. 1867. Bingner, Dr. A. u. Eisenlohr, A., Ba- 
disches Strafrecht, Heidelb. 1872. — Schlusser, Dr. G., das badische Polizeistrafrecht (neue Be- 
arbeitung des 2. Theils des ersteren Werkes), Tauberbischofsheim 1888. 
2) Val. hierzu Bingner-Eisenlohr, S. 141 ff., Zeitschr. 1894, S. 33 ff. 
3) So den Eisenbahn- und Hafenbehörden. 
4) V. 31. Okt. 1883, Reg. Bl. Nr. XLVII, S. 439, vielfach abgeändert und ergänzt, Ges. 
v. 23. Dez. 1871 z. Vollz. d. Einf. d. R. Str. G.B., G.u V. Bl. Nr. LI. S. 431;ldh. Verord. v. 20. Sept. 
1864, die Ausübung der den Verwaltungsbehörden durch d. R. Str. G. B. vorbehaltenen Zuständigkeiten 
betr., Reg. Bl. Nr. XILIX, S. 656, v. 29. Dez. 1871, die Ausübung der den Polizeibehörden durch 
d. R. Str G.B. vorbehaltenen Zuständigkeiten betr., G. u. V. Bl. 1872, Nr. I, S. 2. 
5) V. 3. März 1879, G.u. V. Bl. Nr. X, S. 91; Verord. d. Min. d. Inn. v. 15. Sept. 1879, 
das Lollsei= und Finanzstrafverfahren bei den Bezirksämtern und Bürgermeistern betr., G. u. V. Bl. 
r. „S.
        <pb n="236" />
        220 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Kapitel. 8 101. 
Sie können zwar ein gewisses Thun und Vassen der im Staate befindlichen Menschen 
bei Zwangsvermeiden vorschreiben, d. h. polizeiliche Verordnungen und Anordnungen er- 
lassen, aber nur auf Grund und nach Maßgabe eines Gesetzes, das die Strafsanktion ent- 
hält. Ueber die Form der Erlassung und Verkündung solcher Verordnungen, bezirks= oder 
ortspolizeilichen Vorschriften s. 3 70. 
Die badischen Bestimmungen über die Strafverfolgung von (Polizei= Uebertretungen 
beruhen auf §§ 453 ff. der R. Str. Pr. O. und § 6, Z. 5 des R. Einf. Ges. dazu. 
Nach denselben 1) sind die Bezirkspolizeibehörden befugt, bei Uebertretungen die in 
den Strafgesetzen angedrohten Strafen nach Maßgabe von § 453 der Str. Pol.5) festzu- 
setzen und zu vollstrecken. 
Den Bezirkspolizeibehörden stehen hinsichtlich des zur Vorbereitung der Strafver- 
fügung erforderlichen Verfahrens die in 8 159 der Str. Pr. O. erwähnten Befugnisse der 
Staatsanwaltschaft zu. 
Bei Uebertretungen in Bezug auf Eisenbahnen steht die gleiche Befugniß, jedoch nur 
bezüglich für verwirkt erachteter Geldstrafen, den Bahnhofsvorständen, und bei Ueber- 
tretungen der Verordnungen für die Häfen und Ein= und Ausladeplätze am Rhein und 
dessen Nebenflüssen sowie am Bodensee der mit Verwaltung des Hafens beauftragten Finanz- 
behörde zu. 
Gegen die Strafverfügungen der genannten Behörden steht dem Beschuldigten außer 
dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Beschwerde an die höhere Polizei= bezw. Eisen- 
bahn= oder Finanzbehörde zu. 
Sie muß binnen einer Woche nach Bekanntmachung der Strafverfügung bei der Be- 
hörde, welche dieselbe erlassen hat, mündlich oder schriftlich unter Bezeichnung der Be- 
schwerdepunkte angezeigt und gerechtfertigt werden. 
Gegen eine Versäumung der Beschwerdefrist ist unter den in den s§ 44 und 45 der 
Str. Pr.O. bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. 
Die Ergreifung des einen Rechtsmittels hat den Verlust des andern zur Folge. 
Die Bürgermeister können an Orten, wo ihnen die Handhabung der Ortspolizei über- 
tragen ist, wegen gewisser im Gesetz genau bestimmter Uebertretungen, wenn sie innerhalb 
der Gemarkung ausgeübt sind, die gesetzlich angedrohten Strafen, jedoch nicht in höherem 
Betrage, als bis zu 2 Tagen Haft oder bis zu 10 Mk. und in Städten von mehr als 
3000 Einwohnern bis zu 30 Mk. Geldstrafe nach Maßgabe der oben erwähnten Bestim- 
mungen durch Verfügung festsetzen und vollstrecken. 
Gewisse Klassen von Personen sind jedoch von dieser Befugniß des Bürgermeisters 
ganz oder theilweise ausgenommen. 
Die polizeiliche Thätigkeit des Bürgermeisters steht unter stetiger Aufsicht des Be- 
zirksamts. An dieses geht die Verwaltungsbeschwerde gegen Strafverfügungen des Bürger- 
meisters. Es kann auch Fälle, die zur Zuständigkeit des Bürgermeisters gehören, zur Er- 
ledigung an sich ziehen. 
Höhere Polizeibehörde zur Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen des 
Bezirksamts ist der ihm vorgesetzte Landeskommissär. 
Im Uebrigen ist das in Polizeistrafsachen einzuhaltende Verfahren durch Verordnung 
eingehend geregelt. 
Den unmittelbaren Forderungen des Lebens würde es nicht genügen, wenn die polizei- 
1) Angef. bad. Einf. Ges. v. 3. März 1879, 8§ 124 ff. 
2) Also nur Haft bis zu 14 Tagen und Geldstrafen und mit Vorbehalt des Rechtes des 
Angeschuldigten, auf gerichtliche Entscheidung anzutragen.
        <pb n="237" />
        8 10l. Die Polizei. Allgemeine Grundsätze. 221 
liche Thätigkeit auf die Durchführung des einmal für die Dauer Vorgeschriebenen und das 
Mittel der Strafverfolgung von Uebertretungen hiergegen beschränkt wäre. 
In ersterer Beziehung hat daher das Gesetz die Erlassung von Nothverordnungen, in 
letzterer eine, wenn auch gesetzlich beschränkte, eigene Exekutivgewalt der Polizeibehörden 
vorgesehen. 
Für den Fall außerordentlicher Vorkommnisse nämlich, welche die Sicherheit der Per- 
sonen und des Eigenthums schwer bedrohen, bleibt der Bezirks= und der höheren Verwal- 
tungsbehörde vorbehalten, vorübergehende Anordnungen unter Strafandrohung inner- 
halb des allgemein gesetzlichen Strafmaßes (Haft bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 
150 Mk. zu treffen. Solche Anordnungen verlieren jedenfalls nach Ablauf von vier Wochen 
ihre Wirksamkeit. 
Dauert der Grund zu einer solchen Anordnung fort, so kann eine Erneuerung der- 
selben nur durch das Ministerium verfügt werden 7. 
Exekutivgewalt ist den Polizeibehörden nach drei Richtungen eingeräumt: 
a) Eigenes Thun zur Beseitigung rechts= und ordnungswidriger Zustände. 
Das Pol. Str. G. B. bestimmt in dieser Beziehung in § 30: „Neben den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzbuchs bleibt den Polizeibehörden die Befugniß vorbehalten, auch 
unabhängig von der strafgerichtlichen Verfolgung rechts= und ordnungswidrige Zustände 
innerhalb ihrer Zuständigkeit zu beseitigen und deren Entstehung oder Fortsetzung zu hindern. 
Anordnungen dieser Art sind nur insoweit zu treffen, als sie im öffentlichen Inter- 
esse geboten erscheinen. 4 
Persönlicher Zwang kann nur angewendet werden, wenn die zu treffenden Maß- 
regeln ohne solchen undurchführbar sind; ein Gewahrsam darf in solchem Falle die Dauer 
von 48 Stunden nicht übersteigen. 
Ueber den Ersatz der durch solche Maßregeln entstandenen Kosten hat in allen Fällen 
die Polizeibehörde zu erkennen und das Erkenntniß nach den Bestimmungen über die Bei- 
treibung der auf dem öffentlichen Recht beruhenden Forderungen der Amtskassen vollziehen 
zu lassen." 
Voraussetzung des Eingreifens der Polizeibehörde ist einmal, daß der zu beseitigende 
Zustand rechtswidrig sei, d. h. einem Gesetze oder einer auf Grund desselben erlassenen 
Verordnung widerspreche, oder ordnungswidrig, d. h. mit den Anforderungen eines ge- 
regelten gesellschaftlichen oder wirthschaftlichen Lebens im Staate nicht vereinbar, sodann 
daß die ganze Angelegenheit und das angemeldete Mittel zur sachlichen und örtlichen Zu- 
ständigkeit der eingreifenden Behörde gehört, endlich, daß die Beseitigung des Zustandes im 
öffentlichen Interesse nothwendig sei. Das Eingreifen darf hiernach nicht weiter gehen, als 
durch diesen Zweck schlechthin geboten ist. Im Uebrigen ist die Art des Eingreifens dem 
Ermessen der Polizeibehörde anheimgegeben. 
Gegen die Anordnung sowohl, als gegen das Erkenntniß über die Kosten 5 ist die 
Klage an den Verwaltungsgerichtshof nach § 4 d. V.R. Pfl. G. zulässig (wegen Gesetzesver- 
letzung oder Ueberschreiten auch der äußersten Grenzen pflichtmäßigen Ermessens der that- 
sächlichen Lage). 
b) Exekutivstrafen zur Erzwingung positiven Thuns Einzelner. 
Nach § 31 des Pol. Str.G. B. „bleibt den mit Polizeigewalt betrauten Verwaltungs- 
behörden die Befugniß aufrecht erhalten, die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten des öffent- 
lichen Rechts, für deren zwangsweisen Vollzug ein besonderes Verfahren nicht vorgeschrieben 
1) Pol. Str.G.B. § 29. 
2) Schlusser a. a. O., S. 20. S. Wielandt, Rechtsp. Nr. 205—224.
        <pb n="238" />
        222 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Kapitel. § 101. 
ist, auch durch Androhung und Ausspruch von Geldstrafen gegen bestimmte Personen zu 
erzwingen, und zwar: 
1. den Bürgermeistern in den Landgemeinden durch Geldstrafen bis zu 4 Mk., in den 
Städten bis zu 10 Mk. 
2. den Staatsverwaltungsbehörden durch Geldstrafen bis zu 50 Mk. 
Wird die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten durch Geldstrafen nicht erzwungen, so 
finden auch die Bestimmungen des § 30, Absatz 3 und 4 Anwendung!)." 
Diese Exekutivstrasbefugniß geht neben der unter a) erwähnten her, hat jedoch zur 
Voraussetzung das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit. 
Die auf Grund derselben erlassenen Verfügungen sind nicht eigentliche Straf-, son- 
dern Zwangsverfügungen. Gegen dieselben ist die Beschwerde an die höhere Verwaltungs- 
behörde nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Verwaltungssachen und die Klage an den 
Verwaltungsgerichtshof nach V. R. Pfl. G. § 4 zulässig?). 
c) Ordnungsstrafen zur Aufrechthaltung der Ordnung der Verhand- 
lungen. Nach Pol. Str. G. B. § 32 sind „die mit Polizeigewalt betrauten Behörden befugt, 
Diejenigen, welche die Ordnung einer Verhandlung bei denselben stören, sei es durch rohes 
Betragen oder durch Beleidigungen gegen die Behörde selbst, oder gegen die Gegenpartei 
oder andere Personen, nicht nur zurecht zu weisen, sondern dieselben auch, wenn die Er- 
innerungen nichts fruchten oder die Störung von gröberer Art ist, mit einer auf der Stelle 
zu erkennenden und zu vollziehenden Haftstrafe zu belegen, und zwar die Bürgermeister 
bis zu 24 Stunden, die Staatspolizeibehörde bis zu drei Tagen. 
Auch gegen Diejenigen, welche in schriftlichen Eingaben an solche Behörden, durch 
rohe Ausfälle gegen die Behörde selbst, oder gegen die Gegenpartei oder andere Personen 
den bei solchen Verhandlungen zu beobachtenden Anstand verletzen, können dieselben außer- 
dem, daß ihnen die Eingaben zur Reinigung zurückgestellt werden, nach Umständen Ord- 
nungsstrafen bis zu 10 Mk. erkennen.“ 
Die örtliche Polizei ist gesetzlich den Gemeinden übertragen und wird von den Bürger- 
meistern ausgeübt in Unterordung unter die Staatspolizeibehörde ). Die Kosten find von 
der Gemeindekasse zu tragen, in die anderseits die vom Bürgermeister erkannten Geldstrafen 
fließen. 
Der Staatsregierung steht zu, die Verwaltung einzelner Zweige der Ortspolizei einer 
Staatsstelle zu übertragen. In diesem Falle haben die Gemeinden durch Verordnung) be- 
stimmte Beiträge zu den persönlichen Kosten für die Schutzmannschaft zu leisten. Die sach- 
lichen Kosten von Polizeimaßnahmen, soweit sie nicht von Einzelnen zu tragen sind, bleiben 
auch hier der Gemeinde zur Last. 
Untergeordnetes ausführendes Organ der örtlichen Polizeibehörde ist die Polizeimann= 
schaft (Ortspolizeidiener, Feldhüter, in den Städten mit Staatspolizei: Schutzmannschaft). 
„Zur Handhabung der öffentlichen Ordnung im ganzen Umfange des Großherzog- 
thums“" ist ein Gendarmeriekorps aufgestellt5). Als „Landespolizeianstalt“ bildet dieses 
Korps ein zusammenhängendes Ganzes und ist, vermöge seines Zweckes, dem Ministerium 
des Innern unterstellt. Die innere Organisation desselben ist militärisch. Das Korps. be- 
steht aus einem Stabsoffizier als Kommandeur und der nöthigen Anzahl von Offizieren 
1) Ueber persönlichen Jwang und Ersatz der Kosten. 
2) Schlusser a. a. O., S. 2 
3) G.O. u. St.O. — 58, 3 u. Zus. dazu bei Wielandt, Gemeinderecht J. 
4) V. 15. Juni 1875, G. u.V.Bl. Nr. XXVI, S. 176. abg. bei Wielandt a. a. O., S. 41. 
5) Ges. üb. d. Gendarmerie v. 31. Dez. 1831, Reg. Bl. 1832, Nr. III, S. 46, theilweise abg. 
durch d. Beamten Ges. v. 24. Juni 1888, ldh. Vollz. Verord. v. 16. August 1832, Reg. Bl. Nr. LIII, 
S. 415, Uebereinkunft mit Preußen v. 24. Mai 1871, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 115.
        <pb n="239" />
        8 102. Allgemeine Bemerkung. Die Sicherheitspolizei insbesondere. 223 
und Mannschaften. Der Kommandeur untersteht in militärischer Hinsicht unmittelbar dem 
Großherzog. Offiziere und Mannschaften gehören zum Soldatenstand und sind der Militär- 
gerichtsbarkeit unterworfen. Sie sind nicht Beamte im Sinne des Beamtengesetzes. Nur 
hinsichtlich des Diensteinkommens, der Zuruhesetzung, der Ruhe= und Unterstützungsgehalte 
und der Hinterbliebenenversorgung sind die Bestimmungen des Beamtengesetzes entsprechend 
anzuwenden. 
Das Gendarmeriekorps ist hinsichtlich seiner Dienstleistungen ausschließlich dem Mi- 
nisterium des Innern unterstellt, und von diesem gehen alle auf den Dienst bezüglichen 
Befehle an den Kommandeur des Korps. Zu allen anderen Civilbehörden steht die Gendar- 
merie in keinem Subordinationsverhältniß. Aber sie hat den Ersuchen und Aufforderungen 
der Polizeibehörden und Gerichte in Handhabung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ord- 
nung sofort Folge zu leisten. Sie ist Gehilfin der Staatsanwaltschaft. 
Die Gendarmerie kann in ihrem Dienste Gewalt brauchen und sich ihrer Waffen be- 
dienen: 1) zur Nothwehr, 2) zur Vertheidigung anvertrauter Personen oder Güter gegen 
Gewalt, 3) zur Vollziehung ihrer Aufträge gegen gewaltsamen Widerstand — auf ausdrück- 
liche Anweisung der Behörde oder des vorgesetzten Offiziers, 4) gegen entfliehende schwere 
Verbrecher oder gefährliche Gefangene 7). 
Ueber den Waffengebrauch im Falle von Zusammenrottungen s. u. § 109. 
Zur Zeit ist das Gendarmeriekorps in vier Distrikte und in Bezirkskommandos ein- 
getheilt, die ihren Sitz an jenem der Bezirksämter und Amtsgerichte haben. 
§ 102. II. Die Sicherheitspolizei insbesondere. 1. Allgemeine Bemerkung. Die 
öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Staate hängt ausschließlich von dem gesetz- 
lichen Verhalten der Verhalten der Menschen ab. Daher sind auf diesem Gebiete die öffent- 
lich-rechtlichen Vorschriften — abgesehen von jenen des Strafrechtes — und die auf deren 
Verwirklichung gerichtete Thätigkeit der Verwaltungsbehörde, wie ihre Mittel hierzu wesent- 
lich polizeilicher Natur. Es ist daher gerechtfertigt, diese Rechtsverhältnisse und diese Thätig- 
keit — die Sicherheitspolizei i. a. S.:) — im unmittelbaren Anschluß an die allgemeine 
Erörterung über die Polizei zu behandeln. 
Auf allen anderen Interessegebieten tritt die Thätigkeit der Verwaltungsbehörden so- 
wohl in der Form der eigentlichen, pflegenden Verwaltung, als in jener der Polizei her- 
vor und gestalten sich die Rechtsverhältnisse dem entsprechend. Die Betrachtung geschieht 
daher zweckmäßig nach beiden Richtungen gemeinsam. 
Die sicherheitspolizeilichen Vorschriften beziehen sich entweder auf das Verhalten der 
Einzelnen als solcher, oder auf dasjenige einer Mehrheit in einer gewissen Verbindung 
stehender Personen. 
Als polizeiliche Vorschriften der Einzel-Sicherheitspolizei kommen vorzugsweise 
in Betracht: die allgemeinen über die Feststellung der Persönlichkeit und über Aufenthalt, 
und weitere Ordnungsvorschriften und die besonderen hinsichtlich des Verhaltens und der 
Ueberwachung gewisser gefahrdrohender Klassen von Persönlichkeiten. Die Mehrheits-Sicher- 
heitspolizei bezweckt insbesondere den Schutz vor Gefährdungen in Folge der an eine un- 
bestimmte Mehrheit auf dem Wege der Presse gerichteten Anregungen, in Folge der Bil- 
dung von Vereinen und Versammlungen, durch sonstige Ansammlungen von Menschen. 
1) Gend. Ges. § 36. 
2) Zur Sicherheitspolizei im weitern Sinne gehört auch der Schutz der Einzelnen gegen auf 
Zufällen beruhende Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigenthum. Doch entspricht der oben 
angenommene engere Begriff insbesondere der Auffassung des badischen Rechtes von der Sicherheits- 
polizei. Dagegen ist in derselben die Eintheilung in höhere (politische) und niedere Sicherheits- 
polizei nicht üblich.
        <pb n="240" />
        224 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Kapitel. 88 103, 104. 
§ 103. 2. Einzel-Sicherheitspolizei. a) Feststellung der Persönlichkeit. Die auf den 
bürgerlichen Stand bezüglichen Rechtsverhältnisse sind zum größten Theil reichsrechtlich ge- 
regelt. 
Einer besonderen badischen Strafandrohung unterliegt die unbefugte Aenderung des 
Geschlechtsnamens 7). 
§ 104. b) Aufenthalt und Kontrole desselben :). Das Recht der freien Wahl des Aufent- 
haltes ist reichsrechtlich geregelt durch das Freizügigkeitsgesetz, vom 1. Nov. 18675). 
Von den Bestimmungen des badischen Gesetzes über das Aufenthaltsrecht"), soweit 
sie auf Inländer sich beziehen, ist nur noch jene übrig, wornach Niemand, der nicht öffent- 
lich unterstützt wird, aus dem Orte seines Bürgerrechtes ausgewiesen werden kann, und 
die, daß über die Versagung des Aufenthaltes die Staatspolizeibehörde erkennt, vorbehalt- 
lich des Rekurses an die höhere Verwaltungsbehörde)). 
Reichsausländern kann der Aufenthalt versagt werden 1) im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit oder Sittlichkeit im Falle der Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe, 2) we- 
gen Unsicherheit des Heimathrechtes, 3) wegen mangelnder Unterhaltungsmittel, und zwar 
kann in diesen Fällen die Aufenthaltsversagung sowohl auf einen einzelnen Ort, als auf 
das ganze Land sich erstrecken, 4) wegen Gefährdung der inneren oder äußern Sicherheit 
des Staates kann das Ministerium des Innern jederzeit die Ausweisung verfügen. Der 
Regierungsverordnung sind ausdehnende oder erweiternde Maßregeln vorbehalten 5. 
Bezüglich des Ausweises über die Persönlichkeit durch Reiseurkunden ist zunächst das 
Reichsgesetz über das Paßwesen?) maßgebend. Für Reisen im Inlande werden Reiseaus- 
weise, für solche im Auslande Pässe und Paßkarten ausgestellt, außerdem auf Verlangen 
auf Grund des Reichsgesetzes über die Reichs= und Staatsangehörigkeit Staatsangehörig- 
keits-Ausweise und Heimathscheine ). 
Bezüglich des Zuzugs und Wegzugs, der Beherbergung oder Aufnahme von Frem- 
den in Gasthöfen, der Einstellung und Entlassung der Dienstboten und Gewerbsgehilfen so- 
wie bezüglich der Wohnungsänderungen besteht eine durch Verordnung, bezirks= und orts- 
polizeiliche Vorschriften näher geregelte Meldepflicht, deren Nichterfüllung mit Strafe 
bedroht ist?). 
Zum Vollzug von Ausweisungen, Heimweisungen u. ä. können Zwangspässe aus- 
gestellt werden, deren Uebertretung mit Strafe bedroht ist 10. 
Ebenso ist die Uebertretung der Aufenthaltsversagung mit Strafe bedroht½. 
Gegenüber bestraften Personen bestehen klraft Reichsrecht weitere Beschrän- 
kungen 13). Sie bestehen theils in der Versagung des Aufenthalts an einem Orte, theils in 
der Stellung unter Polizeiaufsicht und Anweisung eines bestimmten Ortes des, im Uebrigen 
freien, Aufenthaltes, theils in der Unterbringung im Arbeitshause. 
1) Pol. Str. G. B. § 44; ldh. Verord. v. 16. Dez. 1875, G. u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 407. 
2) Wielandt, bad. Gemeinderecht II. 2. Aufl. Heidelb. 1889. 
3) Bd. G. B. Nr. 7, S. 55. 
4) V. 5. Mai 1870, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 396. 
5) Eine Klage an den Verwaltungsgerichtshof ist ausgeschlossen, V. R.Pfl. G. 8§ 4. 
6) Aufent. G. 5§ 3—5. 
7) V. 12. Okt. 1867, Bd.G. Bl. Nr. 5, S. 33. Dazu Verord. d. Min. d. Inn. v. 28. Sept. 1868 
C. Verord. Bl. Nr. XIX, S. 71, u. v. 13. Mai 1881, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 159. 
KSeror- d. Min. d. Inn. v. 20. April 1883, G. u. V. Bl. 1883, Nr. XI, S. 123, s. Wielandt 
a. u. O., S. 113 ff. 
9) Pol. St. G. B. § 49, Verord. d. Min. d. Inn. v. 8. Mai 1883, G.u. V. Bl. Nr. XII, S. 125, 
abg. 10. Dez. 1891, G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 239. 
10) Pol. St. G. B. § 48. 11) Das. §8 50. 
12) Hierüber s. für Baden Wielandt II, a. a. O., S. 88 ff; Schlusser a. a. O., S. 44 ff. 
Ztschr 1894, S. 159 ff.
        <pb n="241" />
        § 105. Die staatliche Fürsorge für die Erziehung verwahrloster jugendlicher Personen. 225 
Die Stellung unter Polizeiaufsicht (R.Str. G. B. 88 38, 39) soll nur statt- 
finden, wenn begründete Besorgniß besteht, daß der Verurtheilte die wiedererlangte Freiheit 
in gemeingefährlicher Weise mißbrauchen werde. Sie wird von dem Landeskommissär an- 
geordnet, zu dessen Bezirk der Ort gehört, an welchem der Verurtheilte nach der Ent- 
lassung aus der Strafanstalt seinen ständigen Aufenthalt nehmen will, und zwar auf Grund 
von Gutachten der Gefängnißbehörde und des Bezirksamtes, und auf mindestens sechs Monate. 
Die Entscheidung des Landeskommissärs kann zugleich die Bestimmung darüber enthalten, 
ob und an welchen einzelnen Orten dem Verurtheilten der Aufenthalt versagt, ob ein ver- 
urtheilter Reichsausländer aus dem Bundesgebiet verwiesen werden soll. 
Der unter Polizeiaufsicht Gestellte ist zur jeweiligen persönlichen An= und Abmel- 
dung seines Aufenthaltes bei der Polizeibehörde binnen kürzester Frist verpflichtet. 
Wenn der Strafrichter die Ueberweisung einer Person an die Landespolizei- 
behörde ausgesprochen hat, so entscheidet auf Vorlage der Akten und nach Vornahme 
etwa nothwendiger weiterer Erhebungen der Landeskommissär, ob und auf welche Zeitdauer 
die Unterbringung im Arbeitshause#) — die sog. korrektionelle Nachhaft — bezw. 
ob die Ausweisung aus dem Bundesgebiet stattzufinden habe. Die Unterbringung im Ar- 
beitshause ist in der Regel gegen jeden der Landespolizeibehörde überwiesenen Reichs- 
angehörigen festzusetzen, erstmals auf sechs Monate, in Wiederholungsfällen bis zu zwei 
Jahren. Gegen die Entscheidung des Landeskommissärs ist der Rekurs an das Ministerium 
des Innern gemäß der Verfahrensordnung für Verwaltungssachen zulässig. 
Die Nachhaft wird im Arbeitshause zu Kislau unter angemessener Beschäftigung der 
Häftlinge vollzogen. 
Von den (Fz. Zt. auf 240 Mk. jährlich festgesetzten) Verpflegungskosten hat der zur 
Armenunterstützung verpflichtete Armenverband die Hälfte zu tragen). 
Zigeunern ist das Zusammenreisen in Horden untersagt, auch eine besondere Melde- 
pflicht auferlegt . 
§ 105. DC) Die staatliche Fürsorge für die Erziehung verwahrloster jugendlicher 
Personen ist im Anschluß an R. Str. G. B. 8§ 55 u. 56 (Fassung von 1876) durch ein 
Gesetz vom 4. Mai 18865) geregelt. 
Darnach können jugendliche Personen, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, wegen sittlicher Verwahrlosung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung 
in eine geeignete Familie oder in eine staatliche oder geeignete Privaterziehungs= oder 
Besserungsanstalt untergebracht werden: 
wenn ihr sittliches Wohl durch Mißbrauch des Erziehungsrechtes oder durch 
grobe Vernachlässigung seitens der Eltern oder sonstiger Fürsorger gefährdet ist, oder 
wenn nach ihrem Verhalten die Erziehungsgewalt ihrer Eltern oder sonstigen 
Fürsorger und die Zuchtmittel der Schule sich zur Verhütung ihres völligen sittlichen 
Verderbens unzulänglich erweisen. 
Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt, nachdem das zuständige Amtsgericht 
das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt und die Unterbringung für 
erforderlich erklärt hat. 
Das Amtsgericht beschließt auf Antrag des Bezirksamtes oder von Amtswegen. 
Die Staatsanwaltschafts-, Polizei-, Gemeinde= und Schulbehörden sind verpflichtet, die 
1) Verord. d. Min. d. Inn. v. 11. Mai 1883, G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 140. 
2) Verord. d. Min. d. Inn. v. 19. Dez. 1889, G. u. V. Bl. Nr. XXXIII, S. 527. 
3) Art. 13. Ziff. IV d. Einf. Ges. v. 23. Dez. 1871, G. u. V. Bl. Nr. LI, S. 431. 
4) Verord. d. Min. d. Inn. v. 19. Nov. 1863, C. Verord. Bl. S. 76. 
5) G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 225. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 15
        <pb n="242" />
        226 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Kapitel. &amp;5 105. 
zu ihrer Kenntniß gelangenden Thatsachen, welche die Zulässigkeit der Zwangserziehung be- 
gründen, dem Bezirksamte mitzutheilen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. 
Das Bezirksamt hat auf Grund des Gerichtsbeschlusses die Unterbringung zur Zwangs- 
erziehung anzuordnen, insbesondere zu bestimmen, ob die Unterbringung in einer Familie 
oder in einer Anstalt stattzufinden habe, den Vollzug zu leiten und zu überwachen und 
soweit nöthig für ein angemessenes Unterkommen des Zöglings nach Beendigung der Zwangs- 
erziehung zu sorgen. Mit den erforderlichen Maßnahmen kann der Ortsarmenverband, der 
nach Maßgabe des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz zur Unterstützung des Zög- 
lings endgiltig verpflichtet ist, oder der Ortsarmenverband, in dem sich der Zögling zur 
Zeit der Anordnung der Zwangserziehung aufhält, beauftragt werden. 
Für jeden in einer Familie untergebrachten Zögling ist vom Bezirksamt ein Für- 
sorger zu bestellen, welcher im Verein mit dem Waisenrichter die Leistungen der Familie, 
welcher der Zögling überwiesen ist, sowie das Verhalten des Letzteren persönlich überwacht. 
Anstalten, welche zur Aufnahme der in § 362 des R. Str.G. B. bezeichneten Per- 
sonen oder zur Unterbringung von Kranken, Gebrechlichen oder Landarmen bestimmt sind, 
dürfen nicht für die Zwangserziehung verwendet werden. 
Das Recht der Zwangserziehung hört mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre 
des Zöglings auf. 
In außergewöhnlichen Fällen kann jedoch das Recht der Zwangserziehung durch 
Beschluß des Amtsgerichts bis zum vollendeten zwanzigsten Lebensjahre des Zöglings aus- 
gedehnt werden. 
Die Entlassung aus der Zwangserziehung hat vor dem vollendeten achtzehnten bezw. 
zwanzigsten Lebensjahre des Zöglings einzutreten, wenn die Erreichung des Zwecks der 
Zwangserziehung anderweitig sichergestellt oder dieser Zweck erreicht ist. 
Das Bezirksamt kann, wenn nur eine Wahrscheinlichkeit für die Zweckmäßigkeit der 
Entlassung vorliegt, die zum Vollzug der Zwangserziehung getroffenen Maßregeln vorläufig 
und auf Widerruf einstellen oder beschränken. 
Die durch die Zwangserziehung veranlaßten Kosten sind vorläufig von dem mit 
dem Vollzug beauftragten Ortsarmenverband, in Ermangelung eines solchen aus der Staats- 
kasse zu bestreiten. 
Sie sind aus dem eigenen Vermögen des Zöglings oder von den aus privatrecht- 
lichem Titel zur Leistung seines Unterhalts Verpflichteten zu ersetzen. 
Im Falle des Unvermögens dieser Verpflichteten fallen die durch die Unterbringung 
zur Zwangserziehung erwachsenden Kosten der Hin= und Zurückreise, der Ausstattung, ein 
Dritttheil der Kosten der Erziehung und Verpflegung, sowie die Kosten für ein an- 
gemessenes Unterkommen bei der Entlassung dem Armenverbande zur Last, der zur Zeit 
der Leistung endgiltig zur Unterstützung des Zöglings nach Maßgabe des Gesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz verpflichtet ist. Die den Armenverbänden nicht zur Last fallenden 
Kosten werden von der Staatskasse getragen. 
Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten, sowie über den 
Umfang dieser Verpflichtung entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
Gegen Verfügungen der Bezirksämter, welche die Anordnung und den Vollzug der 
Zwangserziehung betreffen, findet auf Grund des § 4 Ziff. 1 des V.R. Pfl.G. die Klage 
vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht statt. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch für diejenigen Fälle, in welchen nach 
§ 56 Abs. 2 d. R.Str. G.B. der Angeschuldigte in eine Erziehungs-oder Besserungsanstalt 
gebracht werden soll, entsprechende Anwendung.
        <pb n="243" />
        §8 106—109. Entlassung v. Strafgefangenen. Preßpolizei. Vereins= u. Versammlungspolizei. 227 
In der zum Vollzug dieses Gesetzes erlassenen Verordnung!) ist u. A. bestimmt, 
daß für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die Zwangs- 
erziehung nur in besonders dringenden Fällen in Aussicht zu nehmen ist. 
§ 106. d) Die vorläufige Entlassung von Strafgefangenen auf Grund der 88 23 
bis 26 d. R. tr. G. B. ist durch eine Verordnung v. 29. Dez. 187 12) geregelt. 
Der vorläufig entlassene Gefangene tritt mit dem Tage der Entlassung und bis zum 
Ablaufe der in dem Straferkenntnisse festgesetzten Strafzeit unter spezielle Kontrole, welche 
den Zweck hat, ihn fortdauernd und in wirksamer Weise von dem Mißbrauche der ihm 
durch die Entlassung zu Theil gewordenen Vergünstigungen abzuhalten, welche aber nicht 
in der Weise ausgeübt werden soll, daß der Entlassene dadurch in seinem Fortkommen be- 
hindert oder der öffentlichen Verachtung ausgesetzt wird. 
Die Kontrole wird durch das Bezirksamt des Entlassungs= bezw. jedesmaligen Auf- 
enthaltsorts unter Mitwirkung der Ortspolizeibehörde ausgeübt. 
§ 107. e) Eine Reihe sonstiger, die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung 
bezweckender Vorschriften bezieht sich auf den Besitz und das Tragen von Waffen, den Ver- 
kehr mit Gefangenen, Schmähung öffentlicher Diener, Singen verbotener Lieder. Tragen 
verbotener Abzeichen an öffentlichen Orten, Schlägereien und sonstige Thätlichkeiten an 
öffentlichen Orten, unerlaubte Nachtmusiken, das Nachtwachenwesen, Störungen durch Hunde, 
öffentliche Tanzbelustigungen, unerlaubte Sammlungen, öffentliche Schau= und Vorstellungen, 
Gaukelei . 
§ 108. 3. Sicherheitspolizei gegenüber einer Mehrheit von Personen. a) Preßpolizei. 
Die Beschränkungen, welchen die Freiheit der Presse unterliegt, sind reichsgesetzlich bezeichnet 0. 
§ 109. b) Die Vereins- und Versammlungspolizei ist durch Landesgesetz) geregelt. 
Darnach bedürfen nur bewaffnete Vereine mit militärischer Einrichtung oder zu 
militärischen Uebungen der Staatsgenehmigung. 
Die Staatspolizeibehörde ist berechtigt, aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt von 
den Vorstehern und Mitgliedern eines Vereins über die Verhältnisse desselben, insbesondere 
über seinen Zweck, seine Einrichtungen und Verbindungen, seine Vorsteher und Mitglieder 
Auskunft zu verlangen. 
Vereine, welche den Staatsgesetzen oder der Sittlichkeit zuwiderlaufen, welche den 
Staat oder die öffentliche Sicherheit gefährden, können durch das Ministerium des Innern 
verboten werden. Ein solches Verbot erstreckt sich zugleich auch auf einen vorgeblich neuen 
Verein, welcher aber mit Rücksicht auf die Entstehungszeit, die Mitglieder, die verfolgten 
Zwecke u. s. f. sachlich als der alte sich darstellt. 
1) Des Min. d. Justiz u. des Inn. v. 27. Nov. 1886, G. u. V. Bl. Nr. L, S. 540. 
2) G. u. V. Bl. Nr. LV, S. 491, abg. 19. Nov. 1890, G.u. V. Bl. Nr. XLIX, S. 694. 
3) Pol. Str. G. B. §§ 41, 42, 51—58, 60—68. 
4) R.Ges. v. 7. Mai 1874, R.G.B. Nr. 16, S. 65. Das badische Einführ. Ges. dazu v. 
20. Juni 1874, G.u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 279, bestimmt weiter: 
Von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen, welche öffentlich angeschlagen, ausgestellt 
oder auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten unentgeltlich vertheilt 
werden sollen, muß, bevor der Anschlag, die Ausstellung oder die Vertheilung beginnt, ein Exem- 
plar an die Orts--Polizeibehörde gegen eine auf Verlangen zu ertheilende Bescheinigung unentgeltlich 
abgeliefert werden. 
Ausgenommen hiervon sind die amtlichen Bekanntmachungen von Reichs-, Staats= und Ge- 
meindebehörden, sowie solche Bekanntmachungen, Plakate und Aufrufe, welche keinen anderen Inhalt 
haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnü- 
gungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe, Vermiethungen oder an- 
dere Nachrichten für häusliche Zwecke und für den gewerblichen Verkehr. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
e — 21. Nov. 1867, Reg. Bl. Nr. LIV, S. 540, abg. durch d. Vollz.Ges. v. 23. Dez. 1871 
z. R. Str. G. B. 
15“
        <pb n="244" />
        228 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Kapitel. § 110. 
Wenn Gefahr auf dem Verzug ist, darf die Bezirkspolizeibehörde aus den gleichen 
Gründen die einstweilige vorsorgliche Schließung eines Vereins auf die Dauer von 14 Tagen 
anordnen. 
Das Ministerium des Innern kann aus denselben Gründen auch die Theilnahme 
an einem auswärtigen Vereine oder die Verbindung inländischer Vereine mit auswärtigen 
verbieten. 
Volksversammlungen sind ebenfalls zugelassen. Doch darf kein Theilnehmer 
irgend einer Volksversammlung Waffen tragen. Die Vertheilung von Waffen in Volks- 
versammlungen ist verboten. 
Zu allen Volksversammlungen sind der Staatspolizeibeamte oder die von ihm schrift- 
lich Beauftragten auf Verlangen zuzulassen, und es ist ihnen in der Versammlung der 
von ihnen verlangte Platz einzuräumen. Wird die Zulassung verweigert, so kann der Ver- 
treter der Polizei, vorbehaltlich der etwa verwirkten Strafen, die Versammlung alsbald auflösen. 
Volksversammlungen unter freiem Himmel dürfen nur nach vorausgegangener An- 
zeige bei der Bezirkspolizeibehörde stattfinden. Die Anzeige, über welche sofort eine Be- 
scheinigung zu ertheilen ist, muß wenigstens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung 
gemacht werden. 
Jede Volksversammlung kann aus den oben bei den Vereinen angegebenen Gründen, 
oder wenn bei derselben die Vorschriften dieses Gesetzes nicht eingehalten werden, von der 
Staatspolizeibehörde zum Voraus verboten oder nach dem Zusammentreten vom Vertreter 
der Polizei aufgelöst werden. 
Zugleich mit dem Ausspruch der Auflösung einer Volksversammlung hat der Ver- 
treter der Polizei die Anwesenden aufzufordern, sich ungesäumt zu entfernen. Gegen Die- 
jenigen, welche dieser Aufforderung nicht Folge leisten, ist Anwendung von Gewalt zulässig. 
Uebertretungen dieses Gesetzes haben je nach Sachlage Geldstrafe, Haft oder Ge- 
fängnißstrafe zur Folge. 
§ 110. c) Maßregeln bei sonstigen Volksbewegungen. Zur Aufrechthaltung der öffent- 
lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei Volksfesten und sonstigen außergewöhn- 
lichen Massenansammlungen kann die Bezirks= oder Ortspolizeibehörde besondere Anord- 
nungen treffen, deren Uebertretung strafbar ist ). 
Diese Befugniß findet auch gegenüber solchen Ansammlungen Anwendung, die einen 
bedrohlichen Charakter haben. Ueberhaupt haben zunächst die Civilbehörden mit den ihnen 
zu Gebote stehenden Polizeikräften Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu be- 
gegnen und so lange steht ihnen allein die Anordnung und Leitung der Maßregeln zu. 
Das Militär hat hierbei nicht mitzuwirken und darf in diesen Fällen nicht zur 
bloßen Verstärkung der Polizei gebraucht werden. 
Genügen die Kräfte der Polizeigewalt nicht zur Herstellung der öffentlichen Ruhe und 
Ordnung, so kann der Beistand des Militärs von der Civilbehörde in Anspruch genommen 
werden?). 
Von dem Augenblick der erfolgten Requisition an geht die Anordnung und Leitung 
der Sache allein auf den Militärbefehlshaber über, und die Civilbehörde ist verpflichtet, 
nur nach dessen Anordnungen mitzuwirken, bis Ruhe und Ordnung wiederhergestellt sind. 
Insbesondere hat allein der Militärbefehlshaber zu bestimmen, ob und in welcher Art zur 
Anwendung der Waffen geschritten werden soll. 
Sobald die Ruhe völlig wiederhergestellt ist, treten Militär= und Civilbehörde in 
ihr gewöhnliches Ressortverhältniß zurück. 
1) Pol. Str. G.B. § 59. 
2) Ldh. Verord. v. 3. Febr. 1872, G. u. V. Bl. Nr. VI, S. 81.
        <pb n="245" />
        811II. Das Armenwesen. 229 
Handelt es sich um die Zerstreuung eines Volksauflaufs oder Tumults oder um die 
Auflösung einer Volksversammlung, so muß, bevor zur Anwendung der Waffen geschritten 
wird, die versammelte Volksmenge zuvor dreimal zum ruhigen Auseinandergehen aufgefordert 
worden sein. 
Dem Militär ist zu jeder Zeit, auch ohne vorherige Requisition und Androhung 
des Waffengebrauches bei Ausübung des Wacht= oder Patrouillendienstes oder sonst wäh- 
rend der Dienstleistung zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicher- 
heit der Gebrauch der Waffen aus eigenem Rechte gestattet: 1) zur Abwehr eines Angriffes 
und Ueberwältigung eines Widerstandes, 2) zur Erzwingung des ihm schuldigen Gehorsams 
bei Aufforderung zur Ablegung der Waffen u. drgl., 3) zum Schutze der seiner Begleitung 
anvertrauten Personen oder Sachen, 4) zur Vereitelung der Flucht von Gefangenen. 
Jedoch darf zu dem Gebrauch der Schußwaffe nur geschritten werden, wenn hierzu ein 
besonderer Befehl ertheilt worden ist oder die anderen Waffen als unzureichend erscheinen. 
Besondere Bestimmungen bestehen über den Gebrauch der Waffen durch Grenz- 
aufsichtsbeamtem. 
Der Schaden, welcher dadurch verursacht worden ist, daß im Bezirke einer Ge- 
meinde von einer größeren zusammengerotteten Menge, oder von einer bewaffneten oder 
unbewaffneten Vereinigung Mehrerer mit offener Gewalt Verbrechen gegen Personen oder 
das Eigenthum verübt worden sind, hat die Gesammtheit der Bewohner der Gemeinde nach 
näherer Maßgabe des hierüber bestehenden Gesetzes?) und unter Vorbehalt des Rückgriffes 
auf die Thäter zu ersetzen. 
Ueber die Verbindlichkeit zur Entschädigung und die Größe derselben sowie, bei Be- 
theiligung mehrerer Gemeinden, über die Vertheilung unter dieselben entscheiden die bürger- 
lichen Gerichte. 
Der einer Gemeinde zugewiesene Schadenersatz wird aus der Gemeindekasse bezahlt 
und von dieser zum Theil nach Köpfen, zum Theil nach dem Steuerkapital umgelegt. 
Aeußerstes Mittel zur Aufrechthaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit 
ist die Erklärung des Kriegszustandes. Die Reichsverfassung bestimmt hierüber in Art. 68: 
„Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, 
einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus- 
setzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regeln- 
den Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.“ 
Ob und inwieweit daneben noch die Landesgesetze über Kriegszustand und Stand- 
recht 9) in Kraft bestehen, ist zweifelhaft, kann aber für Baden mit Rücksicht auf die Militär- 
konvention hier dahin gestellt bleiben. 
II. Kapitel. 
Das Verwaltungesrecht des physischen Lebens. 
§ 111. I. Das Armenwesen"). Das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unter- 
stützungswohnsitz“) ist in Folge R.G. vom 8. Nov. 18715) mit dem 1. Jan. 1873 auch im 
Großherzogthum Baden in Kraft getreten. 
1) Ges. v. 28. Aug. 1835, Reg. Bl. Nr. XXXIX, S. 251. 
2) Ges. v. 13. Febr. 1851, Reg. Bl. Nr. XIV, S. 155. 
S 3) Bad. Ges. v. 29. Jan. 1851, den Kriegszustand betr. u. das Standrecht betr., Reg. Bl. Nr. VI, 
39 u. 43. 
4) Wielandt, Gemeinderecht II, 2. Aufl. — Insbesondere über das frühere badische Armen- 
recht, s. das. die Einleitung. 
5) Nehige Fassung desselben auf Grund der Novelle v. 12. März 1894, s. R.G.B. 1894, 
Nr. 9, S. 2 6) R.G. B. Nr. 45, S. 391.
        <pb n="246" />
        230 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. 8111. 
Auf den gleichen Tag hat ein Landesgesetz vom 14. März 18721) den wichtigsten 
Theil des bis dahin giltigen badischen Gesetzes über die öffentliche Armenpflege vom 5. Mai 
1870 5 aufgehoben. 
Dieses Gesetz hat hiernach nur noch den Charakter eines Ausführungsgesetzes zu dem 
Reichsgesetze. 
Als dem besonderen badischen Rechte angehörig ist Folgendes hervorzuheben: 
1. Die öffentliche Armenpflege ist ausdrücklich als ein Theil der inneren Verwaltung 
erklärt, sonach als eine ihrer Natur nach staatliche Aufgabe. 
2. Bezüglich der zu unterstützenden Persönlichkeiten ist als Voraussetzung des Ein- 
tretens der öffentlichen Armenpflege ausdrücklich hervorgehoben, daß sie dauernd oder vor- 
übergehend außer Stand seien, aus eigenen Mitteln oder durch eigene Kräfte sich den noth- 
dürftigen Unterhalt selbst zu verschaffen, und daß sie solchen nicht von zur Leistung 
desselben rechtlich verpflichteten Dritten oder durch die freiwillige Armenpflege erhalten. 
Verweisung an dritte Verpflichtete ist nicht zulässig, wenn der Unterstützungsbedürf- 
tige sich in einer Lage befindet, welche alsbaldige Hilfeleistung erfordert. 
Ein verwaltungsgerichtlich klagbares Recht des Hilfsbedürftigen auf Unterstützung 
besteht nicht ). 
3. Haben dritte Personen, ohne dazu verpflichtet zu sein, einem Unterstützungsbedürf- 
tigen Hilfe geleistet, so stehen ihnen unter der Voraussetzung, daß die Hilfeleistung dringend 
nöthig war, ein Anspruch auf Ersatz des durch die Umstände gebotenen Aufwands") aus 
Mitteln der öffentlichen Armenpflege zu, aber nur dann, wenn die Armenbehörde von der 
Hilfeleistung sobald als möglich in Kenntniß gesetzt wird. Außerdem beginnt der An- 
spruch auf Ersatz erst mit dem Tage der geschehenen Anzeige. 
Aerzte und Apotheker haben einen Anspruch auf den Bezug der geordneten Gebühren 
und Taxen aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege auch dann, wenn sie zur Hilfeleistung 
öffentlich rechtlich verpflichtet sind. 
Wo jedoch die Armenverbände vertragsmäßig bestimmte Aerzte und Apotheker zur 
Dienstleistung für Arme bestellt haben, steht anderen Aerzten und Apothekern der erwähnte 
Anspruch nur dann zu, wenn sie in einem dringenden Falle die erforderliche Hilfe geleistet 
haben. 
Der Anspruch verjährt in zwei Jahren 5). 
4. Ueber den Umfang der Armenpflege ist bestimmt: 
„Der verpflichtete Armenverband hat dem Unterstützungsbedürftigen den unentbehr- 
lichen Unterhalt nach Maßgabe des Bedürfnisses und unter Verwendung der etwa vorhan- 
denen Arbeitskraft zu gewähren, insbesondere Sorge zu tragen für Erziehung, Unterricht 
und Erwerbsbefähigung der Kinder, für ärztliche Behandlung und Verpflegung der Kranken 
und für die Bestreitung des Begräbnisses. 
Die Organe der öffentlichen Armenpflege sind vorbehaltlich der Staatsgenehmigung 
ermächtigt, für die öffentlichen Armenanstalten Hausordnungen zu erlassen, durch welche 
den Vorstehern eine Disziplinarstrafgewalt bis zu zwei Tagen Einsperrung übertragen wer- 
den kann. 
Nach Maßgabe der genehmigten Hausordnung üben jene Organe oder die mit der 
unmittelbaren Leitung einer Anstalt Beauftragten über die darin aufgenommenen Personen 
die Hausdisziplin. 
1) G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 135. 2) G.u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 387. 
3) Arm. Gef. 58§ 1—4, 21. 
3 Des vollen Aufwandes, nicht nur des tarifmäßigen. 
5) Arm. Ges. 88 6, 7.
        <pb n="247" />
        § 111. Das Armemnwesen. 231 
Wiederholte Uebertretung der Hausordnung kann mit Haft bis zu 8 Tagen polizei- 
lich bestraft werden. 
Die Gemeinden sind verbunden, die für die örtliche Armenpflege nothwendigen Ein- 
richtungen zu treffen. 
Auch können sie Verträge abschließen, wornach die Armen einer Gemeinde in den 
Armenanstalten einer andern Gemeinde untergebracht werden sollen oder wornach mehrere 
Gemeinden zur Beschaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Armenpflege sich ver- 
einigen“ 1). 
5. Jede politische Gemeinde bildet einen Ortsarmenverband, jeder Kreis einen Land- 
armenverband. 
Abgesonderte Hofgüter werden den Gemeinden gleich geachtet. 
In den Fällen des 8 33 des Reichsgesetzes liegt die Verpflichtung zur Erstattung der 
Kosten der Unterstützung, beziehungsweise zur Uebernahme der Hilfsbedürftigen, demjenigen 
Landarmenverbande ob, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungs- 
wohnsitz gehabt hat. Läßt sich dieser Unterstützungswohnsitz nicht ermitteln, so ist derjenige 
Landarmenverband zur Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen Bezirk die Hilfsbedürf- 
tigkeit hervorgetreten ist ?). 
Der Kreisverband ist befugt, die Verpflegung eines Hilfsbedürftigen gegen Ersatz des 
Aufwands mit Rücksicht darauf, wo zuletzt die Verpflichtung zu seiner Unterstützung be- 
stand, oder wo er sich aufhält, einer Gemeinde des Kreises zu übertragen. Ein Unter- 
stützungswohnsitz in dieser Gemeinde entsteht daraus nicht, solange nicht die Gemeinde von 
dem Kreis die Anzeige erhalten hat, daß die Unterstützung eingestellt sei. 
Die vom Kreis gereichte Unterstützung berechtigt die Gemeinde nicht zur Ausweisung)). 
Von der im Unterstützungswohnsitzgesetze § 60 der Landesgesetzgebung vorbehaltenen 
Befugniß zur Uebertragung der Unterstützungspflicht für Ausländer ist in Baden kein Ge- 
brauch gemacht worden. 
6. Armenbehörde der Ortsarmenverbände ist in den der Städteordnung unterstehenden 
Städten der Stadtrath und in Unterordnung unter denselben eine nach Maßgabe des Orts- 
statuts bestellte Armenkommission, in der die Armenärzte, und wo die Lokalpolizei einer 
Staatsstelle übertragen ist, der Polizeibeamte und ein Ortspfarrer jeder Konfession Sitz 
und Stimme haben!); in den mittleren Gemeinden der Gemeinderath, verstärkt durch einen 
Ortspfarrer jeder Konfession, den Armenarzt oder in Ermangelung eines solchen den Be- 
zirksarzt und den Polizeibeamten, wo die Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet 
wird; in den kleineren Gemeinden der Armenrath, d. h. der Gemeinderath, verstärkt durch 
einen Ortspfarrer jeder Konfession, den Armenarzt, bezw. Bezirksarzt und gewählte Ver- 
treter der nicht bürgerlichen steuerpflichtigen Einwohner. 
Der Gemeinderath bezw. Armenrath kann für die verschiedenen Zweige oder Anstalten 
der Armenpflege aus seiner Mitte oder aus der Zahl der selbständigen Einwohner eine 
oder mehrere Kommissionen bilden und für einzelne Bezirke der Gemeinde besondere Ar- 
menpfleger bestellen. 
Er ist befugt, von der Verwendung solcher Stiftungen für Armenzwecke, über welche 
von anderen Behörden verfügt wird, Kenntniß zu nehmen, und ist verpflichtet, durch Zu- 
sammenwirken mit den Organen der Stiftungsverwaltung und der freiwilligen Armen- 
1) Das. §§ 18—20. Zu den Kosten der Erziehung gehört aber nicht das für den Elementar-- 
Unterricht zu entrichtende Schulgeld. Unvermögende sind von dessen Zahlung zu befreien und zwar 
zu Lasten des Schulverbandes, welchem die Zahlung des Schulgeldaversums für den Lehrer obliegt. 
§ 54 d. Ges. üb. d. Elem. Unterr. v. 25. Juli 1888. 
2) Bad. Einf.Ges. 88 1, 2. 3) Badisches Arm.Ges. § 10. 
4) St.O. §§ 191, 196. G.O. f. d. mittl. Gden. § 53.
        <pb n="248" />
        232 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. § 112. 
pflege eine möglichst einheitliche Leitung des gesammten örtlichen Armenwesens und die 
thunlichste Verminderung des öffentlichen Armenaufwands herbeizuführen. 
Die Kreis(Land-harmenpflege wird von den gesetzlichen Organen der Kreise verwaltet 7. 
7. Auf Grund des § 30 des Unterstützungswohnsitzgesetzes hat das Ministerium des 
Innern für den Ersatz der Kosten, welche einem badischen Armenverbande von einem anderen 
badischen Armenverbande oder von dem badischen Staate zu ersetzen sind, Tarifbestimmungen 
erlassen). 
8. Eine andere Verordnung regelt das Verfahren zur Erwirkung des Ersatzes für 
geleistete Unterstützung sowie der Uebernahme Hilfsbedürftiger 3. 
9. Der Armenaufwand wird gleich anderen Ausgaben des betreffenden Armenverbandes 
bestritten. 
Den Kreisverbänden werden zur Bestreitung der Kosten der Landarmenpflege aus 
der großherzoglichen Staatskasse Bauschsummen zur Verfügung gestellt, welche in Vierteljahrs- 
beträgen vorauszuzahlen sind. Die Höhe derselben wird jeweils auf zwei Budgetperioden 
durch Gesetz zum Voraus bestimmt . 
Neben dieser gesetzlichen Armenpflege üben die Kreise eine sehr erhebliche freiwillige 
Armenpflege aus, die sich vorzugsweise auf die Entlastung der Gemeinden durch Ein- 
richtung von Kreispflege-Anstalten (in erster Reihe allerdings der Landarmenpflege dienend), 
Armenkinderpflege, Heilung von Augenkranken bezieht. 
10. Der Unterstützte, welcher zu hinreichendem Vermögen gelangt, ist zur Rück- 
erstattung der von seinem 18. Lebensjahr an von der öffentlichen Armenpflege ihm gewährten 
Unterstützung in angemessenen Fristen verpflichtet. 
Sofern nicht arme Notherben vorhanden sind, ist auch der Nachlaß des Unterstützten 
ersatzpflichtig. 
Gegen den überschuldeten Nachlaß findet die Rückforderung nicht statt?). 
11. Wer durch unwahres Vorgeben oder Vorenthaltung der Wahrheit von der öffent- 
lichen Armenpflege Unterstützung erschleicht, wird, sofern die That nicht in Betrug oder 
Fälschung im strafrechtlichen Sinn übergeht, mit Haft bis zu vier Wochen polizeilich be- 
straft ). 
12. Ueber die Hilfsbedürftigkeit, die Art und das Maß der zu leistenden Unter- 
stützung entscheiden die Verwaltungsbehörden, zunächst der Bezirksrath?). 
Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Unterstützungswohnsitzgesetzes und des badischen 
Armengesetzes entscheiden die Verwaltungsgerichte, im ersten Rechtszug der Bezirksrath, im 
zweiten der Verwaltungsgerichtshof, bei Streitigkeiten zioischen einem badischen und einem 
nichtbadischen Armenverband im dritten Rechtszug das Bundesamt für das Heimathwesen. 
13. Als vorbeugende Maßregeln sind außer den schon erwähnten Bestimmungen über 
die Zwangserziehung jene der §§ 76° und 98 des Pol. Str. G. B. über das Einschreiten 
gegen Trunkenbolde und Solche, die die Pflicht zum Unterhalt ihrer Familie vernachlässigen, 
zu erwähnen. 
§ 112. II. Die Arbeiterversicherung?). Die theils in der Form des Gesetzes, theils 
in der der Verordnung erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete der 
1) Arm. Ges. §§ 26—29. 
2) Verord. d. Min. d. Inn. v. 30. Juli 1888, G. u. V. Bl. Nr. XXXIII, S. 397, 16. August 
1889, G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 203. 
3) V. 6. Dez. 1872, G. u. V. Bl. Nr. XIIII, S. 378. 
3 Ges. v. 1. März 1884, G. u. V.Bl. Nr. VII, S. 66. 
5) Arm. G. 5. 6) Das. 8 8. 
7) Ges. v. 14. Mai 1872, 4. 
8) U. W.G. 8§8 37, 38; V.R.-fl.G. §2, Ziff. 1 
9) S. hierüber Jahresb. d. Min. d. Inn. s. 1034/68; 2 Rd., S. 289 ff.
        <pb n="249" />
        8 1182. Die Arbeiterversicherung. 233 
Arbeiterversicherung sind nahezu ausnahmslos nur Ausführungsbestimmungen zu den ein- 
schlägigen Reichsgesetzen. Es kann daher hier nur eine kurze Uebersicht über dieselben ge- 
geben werden. 
1. Hilfskassen. Zum Vollzug des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfs- 
kassen ) hat das Ministerium des Innern im Wege der Verordnung ?) die Zuständigkeit 
der Behörden, das Verfahren bei Zulassung der Kasse, das Verfahren bei der Zulassung 
von Aenderungen des Kassenstatuts, die Führung des Registers, die Obliegenheiten der 
Bürgermeister und der Aufsichtsbehörden und die Aufsicht über die noch landesrechtlichen 
Vorschriften errichteten Hilfskassen geregelt. 
Gegen Entschließungen der Bezirksräthe, welche die Genehmigung der Statuten von 
Hilfskassen versagen oder die Schließung von solchen Kassen verfügen, ist die Klage an den 
Verwaltungsgerichtshof nach V. R. Pfl. G. § 4 zulässig. S. o. § 50. · 
2. Krankenversicher ung. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Kranken- 
versicherung der Arbeiter?), sowie des auf die Krankenversicherung bezüglichen Theiles (88 133 
bis 142) des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen ), ist ein Landesgesetz und eine 
ausführliche Vollzugsverordnung ergangen?)). 
Das erstere unterwirft die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter 
und Betriebsbeamten und außerdem — rein landesgesetzlich — die Dienstboten der Kranken- 
versicherungspflicht, wenn die genannten Personen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind 
und die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch 
den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die 
Betriebsbeamten übrigens nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszwei- 
drittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten 
bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren 
Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann die Krankenversicherungs- 
pflicht erstreckt werden: 
1) auf diejenigen Personen der oben genannten Kategorien, deren Beschäftigung durch 
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeit- 
raum von weniger als einer Woche beschränkt ist; 
2) auf diejenigen Familienangehörigen eines land= und forstwirthschaftlichen Unter- 
nehmers, deren Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages statt- 
findet; 
83) auf Personen, welche als Gesellen, Gehilfen oder Lehrlinge in krankenversicherungs- 
pflichtigen Betrieben ohne Lohn oder Gehalt beschäftigt sind. 
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen bedürfen 
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in der für die orts= beziehungs- 
weise bezirkspolizeilichen Vorschriften maßgebenden Form zu veröffentlichen. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde und, sofern sich die Gemeinde-Kranken- 
1) V. 7. April 1876, R.G.B. Nr. 9, S. 126, abg. 1. Juni 1894, R.G. B. Nr. 16, S. 54 u. durch 
d. Krk.V.Ges. v. 10. April 1892. 
S 1492) V. 2. Aug. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S.356, abg. 3. Sept. 1892, G.u. V. Bl. Nr. XXVII, 
3) V. 15. Juni 1888 u. 10. April 1892, s. G. u. V. Bl. 1892, Nr. 20, S. 417. 
4) V. 5. Mai 1886, R.G. B. Nr. 14, S. 132, abg. 16. Mai 1892, Nr. 31, S. 665, u. d. Krk. 
V. Ges. v. 10. April 1892. 
5) Ges. v. 7. Juli 1892, G.u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 393, einen Theil des früheren Gesetzes v. 
24. März 1888 aufhebend; Verord. d. Min. d. Inn. v. 3. Sept. 1892, G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 449, 
frühere Verordnungen von 1884 u. 1888 aufhebend.
        <pb n="250" />
        234 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. § 113. 
versicherung oder Orts-Krankenkasse auf mehrere Gemeinden erstreckt, eines weiteren Kom- 
munalverbandes kann für den Bereich einer Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts- 
Krankenkasse festgesetzt werden, daß den derselben angehörigen häuslichen Dienstboten und 
ohne Lohn oder Gehalt beschäftigten Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen im Falle der Er- 
werbsunfähigkeit ein Krankengeld nicht zu gewähren sei; alsdann sind die Versicherungs- 
beiträge dieser Personen entsprechend der dadurch bedingten Ermäßigung der Leistungen 
der Krankenunterstützung niedriger festzusetzen. 
Für die Krankenversicherung der oben bezeichneten Personen ist im Uebrigen das 
Reichsgesetz, die Krankenversicherung der Arbeiter betr., maßgebend. 
Die Beschäftigung als Dienstbote ist als eine Betriebsart im Sinne der reichsgesetz- 
lichen Bestimmungen zu behandeln. 1 
Soweit im einzelnen Falle für einen erkrankten Dienstboten eine den Anforderungen 
der reichsgesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Fürsorge getroffen ist, greift die der 
Dienstherrschaft gesetzlich obliegende Verpflichtung zur Krankenverpflegung und zur Ueber- 
nahme der Kosten für Arzt und Arzneien, sowie, während der Dauer der Erwerbsunfähig- 
keit, zur Fortzahlung des Lohnes nicht Platz. 
Die nach diesem Gesetze und nach sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen 
statutarischen Bestimmungen für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes oder mehrere 
Gemeinden umfassende Theile desselben können für den Amtsbezirk oder Theile desselben, 
für die der Städteordnung unterstehenden Gemeinden indeß nur nach vorheriger Zustim- 
mung der betreffenden Gemeindebehörden, durch den Bezirksrath erlassen werden. 
Die Vollzugsverordnung enthält Bestimmungen theils über die Zuständigkeit der 
Behörden im Allgemeinen, wobei hervorzuheben ist, daß als weitere Kommunalverbände 
im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes die Amtsbezirke insoweit gelten, als die Er- 
lassung von statutarischen Bestimmungen für den Amtsbezirk oder mehrere Gemeinden um- 
fassende Theile desselben in Frage kommt, theils Vollzugsvorschriften zu einzelnen Bestim- 
mungen der Krankenversicherungsgesetze. 
Von besonderer Bedeutung sind hierunter die Vorschriften über die Vereinigung 
einer Anzahl von Gemeinden zur gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung (Krk.V.G. 
§§ 12, 13), über die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkasse für mehrere Gemeinden 
(Krk. V.G. 8 43), und über die Errichtung von Kassenverbänden (Krk. V.G. § 40). 
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gilt landesrechtlich Folgendes: 
a) die Verwaltungsgerichte, in erster Instanz der Bezirksrath, in zweiter der Ver- 
waltungsgerichtshof, entscheiden über die §§ 57 Abs. 2 und 3 verbunden mit 8 58 Abs. 2, 
65 letzter Abs., 72, 73 des Krk.V.G. bezeichneten Ansprüche, ferner über die in 88§ 136 
Abs. 6, 137 letzter Abs. und 138 des R.G. v. 5. Mai 1886 bezeichneten Ersatzansprüche, 
sowie darüber, ob die Voraussetzungen für die Ueberweisung oder für die Ablehnung der 
Zurücknahme gemäß § 142 dieses Gesetzes vorliegen; 
b) der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Instanz erkennt über Klagen 
gegen die Entschließungen der Bezirksräthe, welche die Genehmigung von Krankenkassen ver- 
sagen oder die Schließung und Auflösung von Ortskrankenkassen im Falle des § 47 des 
Krk.V.G. aussprechen, (Klagefrist 14 Tage), über Klagen gegen die nach § 58 Abfk. 1 
des Krk. V.G. ergangenen Entscheidungen der Aussichtsbehörde (reichsrechtliche Klagefrist vier 
Wochen), ferner auf Klagen gegen Entscheidungen, welche die Aufsichtsbehörde bei Streitig- 
keiten zwischen einem Verband und den betheiligten Kassen aus dem Verbandsverhältniß 
(§ 58 Abs. 3 des Krk. V.G.) oder bei Streitigkeiten über die in 8 136 Abs. 6 des R.G. 
vom 5. Mai 1886, die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaft- 
lichen Betrieben beschäftigten Personen betr., bezeichneten Unterstützungsansprüche erlassen
        <pb n="251" />
        * 112. Die Arbeiterversicherung. 235 
hat, wobei als Nothfrist für die Einreichung der Klage in Fällen der letzteren Art ein 
Monat vom Tage der Eröffnung der anzufechtenden Entscheidung bestimmt ist?. 
Das Verfahren der Verwaltungsbehörden beim Vollzuge der Krankenversicherungs- 
gesetze richtet sich, soweit nicht in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen enthalten sind, 
nach den für das Verfahren in Verwaltungssachen maßgebenden Landesvorschriften. 
Für die im Vollzuge der Krankenversicherungsgesetze erfolgenden öffentlichen Be- 
kanntmachungen der Gemeinden und Bezirksbehörden sind, soweit nichts Besonderes bestimmt 
ist, die für die Verkündung von orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschriften geltenden Be- 
stimmungen maßgebend. 
3. Unfallversicherung. a) Gewerbliche. In Ausführung des Reichs-Unfall- 
versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884) ist durch Verordnung des Ministeriums des 
Innern ) bestimmt worden, daß die in dem Gesetze bezeichneten behördlichen Verrichtungen, 
soweit sie den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind, vom Ministerium des Innern, 
und soweit sie den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesen 
sind, von den Bezirksämtern wahrzunehmen seien. 
Die Bezirksämter wurden ermächtigt, in geeigneten Fällen die Bürgermeister mit 
der Vornahme der Untersuchungsverhandlungen bei vorgekommenen Unfällen zu betrauen. 
Ferner wurde zur Ausführung dieses Reichsgesetzes und des Reichsgesetzes über die Aus- 
dehnung der Unfall-Versicherung vom 28. Mai 1885 ) von dem Ministerium des Innern,) 
ein Regulativ für die Wahlen der Vertreter der Arbeiter und der von diesen zu wählen- 
den Beisitzer zum Schiedsgerichte erlassen, ferner wurden auf Grund des Ausdehnungs- 
gesetzes die Ausführungsbehörden für die staatlichen Betriebe bezeichnet. 
Ein besonderes Landesgesetz“') regelt die Fürsorge für Beamte in Folge von Be- 
triebsunfällen. Die neun ersten Artikel desselben sind fast wörtlich gleichlautend mit den 
§§ 1—9 d. R. G., betr. die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in 
Folge von Betriebsunfällen?). 
Die weiteren Bestimmungen sind ähnlichen Inhaltes, wie die 88 10 Abs. 2 u. 8, 
11 u. 12 d. R.G., mit Anpassung an die besonderen badischen Verhältnisse. 
Zur Vollziehung des Reichsgesetzes, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Personen, v. 11. Juli 18878) sind durch Verordnung des Ministeriums 
des Innern?) die Ausführungsbehörden bezeichnet worden, und zwar als Landescentral- 
behörde und höhere Verwaltungsbehörde das Ministerium des Innern, als Aufsichtsbehörden 
im Sinne des 8 8 Abs. 1 des R.G. und untere Verwaltungsbehörden die Bezirksämter, 
als Gemeindebehörden die Bürgermeister. 
Die Mittel zur Deckung der in § 30 Abs. des R. G. bezeichneten Entschädigungs- 
beträge und Verwaltungskosten werden — an Stelle der Gemeinden — durch die Kreis- 
verbände aufgebracht. 
Von der ihr nach § 5 Abs. 1 des R.G. zustehenden Befugniß des Beitritts zu den 
betr. Berufsgenossenschaften hat die großherzogliche Regierung für ihre Betriebe keinen Ge- 
1) V. R.Pfl. G. § 2, Ziff. 12, § 4, Ziff. 5; Ges. v. 7. Juli 1892, Art. 3; Angef. Verord. 8§ 8. 
2) R.G.B. Nr. 19, S. 69, abg. 16. Mai 1892, R.G. Bl. Nr. 31, S. 665, u. durch d. Krk. V.G. v. 
10. April 1892. 
3) V. 16. Okt. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 429. 
4) R. G. Bl. Nr. 19, S. 159. 
n rV) Verord. v. 15. Okt. 1885, G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 328, abg. 13. März 1891, G. u.V. Bl. 
r. IV, 49. 
6) V. 4. Mai 1888, G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 217. 
7) V. 15. März 1886, N.G.B. Nr. 5, S. 53. 
8) R.G.B. Nr. 25, S. 287. 
9) V. 21. Dez. 1887, G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 437.
        <pb n="252" />
        236 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. * 112. 
brauch gemacht. Deshalb ist zum Vollzuge der Unfallversicherung derjenigen Arbeiter, welche 
bei den vom Staate oder von den zur Uebernahme der Versicherungslast für leistungs- 
fähig erklärten Kommunalverbänden und anderen öffentlichen Korporationen als Unter- 
nehmern ausgeführten Bauarbeiten und welche bei den vom Staate auf eigene Rechnung 
verwalteten Baggerei-, Prahm= und Fährbetrieben beschäftigt sind, das Nähere durch Ver- 
ordnung des Ministeriums des Innern 1) bestimmt worden. Darnach werden insbesondere 
die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschafts- 
vorstandes von der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues als der zuständigen 
Ausführungsbehörde wahrgenommen. 
Zur Erreichung der im Geschäftsbereich der Ausführungsbehörde entstehenden Streitig- 
keiten ist für das Gebiet des Großherzogthums ein Schiedsgericht mit dem Sitze in Karls- 
ruhe errichtet worden. 
Die Namens der betheiligten Staats-, Kommunal= und Korporationsverwaltungen zu 
wählenden zwei Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Oberdirektion des Wasser- 
und Straßenbaues gewählt. 
Für die Wahl der Arbeitervertreter und der Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem Arbeiter- 
stande ist ein Regulativ erlassen worden?). 
Hinsichtlich des Verwaltungsstreitverfahrens nach dem Bau-Unfallversicherungs- 
gesetz ist mit landesherrlicher Ermächtigung auf Grund des § 19 des Ges. vom 24. März 
1888 durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 17. April 1888 :) Folgendes 
bestimmt worden: 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt mit den in § 4 des V.R. Pfl. G. bezeichneten 
Maßgaben in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, welche die Auf- 
sichtsbehörde in Streitigkeiten der in 8 8 Abs. 1 des R.G. bezeichneten Arten erlassen hat. 
Die Nothfrist zur Einreichung der Klage ist auf 14 Tage bestimmt. 
Die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrath, in zweiter der Ver- 
waltungsgerichtshof — entscheiden über die in § 8 Abs. 2 des R.G. bezeichneten Ersatz- 
ansprüche. 
b) Land= und forstwirthschaftliche Unfallversicherung. Das Reichsgesetz, 
betr. die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Personen"), hat der Landesgesetzgebung die Befugniß eingeräumt, in einer An- 
zahl von Beziehungen ergänzende und auch abweichende Vorschriften, namentlich in Bezug 
auf die Organisation und das Verfahren, zu erlassen. Von dieser Befugniß ist durch das 
badische Gesetz vom 24. März 18887) ein ziemlich umfassender Gebrauch gemacht worden. 
Zunächst ist gegenüber dem Reichsgesetz, welches den Zwang zur Versicherung auf 
die Arbeiter und Betriebsbeamten beschränkt, derselbe auch auf alle Unternehmer der unter 
§ 1 des R.G. fallenden land= und forstwirthschaftlichen Betriebe, deren Sitz innerhalb des 
Großherzogthums belegen ist, ausgedehnt. Ausgeschlossen wurden hierbei die Familien- 
angehörigen unter zwölf Jahren, welche in dem Betriebe des Familienhauptes beschäftigt 
werden. 
Die übrigen landesgesetzlichen Vorschriften dienten dem Zweck, die Organisation der 
Berufsgenossenschaft und deren Thätigkeit, insbesondere auch die Umlegung und Einziehung 
1) V. 21. Dez. 1887, das. S. 439. 
2) V. 7. Febr. 1888, G. u. V. Bl. Nr. III, S. 54, abg. 12. März 1891, G.u. V. Bl. Nr. IV, S. 48. 
3) G. u. V. Bl. Nr.XII, S. 215. 
4) V. 5. Mai 1886, R.G.B. Nr. 14, S. 132, abg. 16. Mai 1892, R.G. B. Nr. 31, S. 165, 
Kr. V. Ges. v. 10. April 1892. 
5) G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 189, abg. 7. Juli 1892, G. u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 393. S. angef. 
Jahresber. S. 337 f.
        <pb n="253" />
        81182. Die Arbeiterversicherung. 237 
der Versicherungsbeiträge in einer den Verhältnissen des Großherzogthums angepaßten 
zweckmäßigen Weise zu regeln. 
Für das Großherzogthum wurde eine Berufsgenossenschaft mit dem Sitze in Karls- 
ruhe gebildet, ohne Eintheilung derselben in Sektionen. Ihr ist auch die großherzogliche 
Regierung mit sämmtlichen für Rechnung des Staats verwalteten land= und forstwirth- 
schaftlichen Betrieben und Nebenbetrieben beigetreten. 
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der Unternehmer der ver- 
sicherungspflichtigen Betriebe. Sie werden von den Kreisversammlungen gewählt. Der Ge- 
nossenschaftsvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und vier von der Genossenschaftsver- 
sammlung gewählten Beisitzern. Auf Antrag der Genossenschaftsversammlung kann der 
Vorsitzende durch die Regierung mit den Rechten und Pflichten eines Staatsbeamten er- 
nannt werden. Davon ist Gebrauch gemacht worden. Als örtliche Genossenschaftsorgane 
sind Vertrauensmänner zu bestellen. Die Wahl derselben und ihrer Stellvertreter erfolgt 
durch den Genossenschaftsvorstand auf Vorschlag des Bezirksrathes. 
Bezüglich der Beiträge wurde der reichsgesetzliche Grundsatz, daß dieselben nach 
Maßgabe des Arbeitsbedarfs der einzelnen Betriebe umzulegen seien, beibehalten. Jedoch 
wurden hinsichtlich der Abschätzung der für jeden Betrieb erforderlichen Arbeitsmenge sehr 
wesentliche Vereinfachungen eingeführt. Auch soll die Höhe der mit dem Betrieb verbundenen 
Unfallgefahr nur dann für die Umlegung der Beiträge in Betracht kommen, wenn das 
Statut der Genossenschaftsgefahr die Bildung von Gefahrenklassen vorschreibt. Dies ist 
z. Zt. nicht der Fall. · 
Bezüglich des Abschätzungsverfahrens trifft das Landesrecht wesentliche Vereinfachungen. 
Insbesondere ist die Urerhebung darauf beschränkt, daß für jeden Betrieb ohne weitere Unter- 
scheidung nach selbständiger und unselbständiger, weiblicher und männlicher rc. Arbeits- 
leistung lediglich im Ganzen festgestellt wird, welches Maß menschlicher Arbeit, in Arbeits- 
tagen männlicher Arbeiter berechnet, nach den objektiven Merkmalen des Betriebs im 
Jahresdurchschnitt zu dessen Bewirthschaftung erforderlich ist. 
Betriebe, zu deren Bewirthschaftung im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 200 Ar- 
beitstage erforderlich sind, werden nach fünf Klassen eingeschätzt; nur hinsichtlich der größeren 
Betriebe werden genauere Erhebungen gemacht. Die Einziehung und Beitreibung der Bei- 
träge erfolgt durch die Behörden der Steuerverwaltung. Uneinziehbare Beträge fallen der 
Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. 
Endlich enthält das Gesetz Strafbestimmungen und die schon oben § 50 erwähnte Er- 
mächtigung an die großherzogliche Regierung zur Regelung des Verwaltungsstreitverfahrens 
auf Grund reichsgesetzlicher Bestimmungen. 
Eine zum Vollzuge des Reichsgesetzes und des Landesgesetzes von dem Ministerium 
des Innern unterm 25. Juni 1885 erlassene Verordnung #) enthält nähere Vorschriften 
über die Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden, die Festsetzung der Durchschnitts- 
preise der Naturalbezüge und des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes, die Genossen- 
schaftsversammlungen und die sonstigen Genossenschaftsorgane, die Anzeige und Untersuchung 
der Unfälle 2c. 
Insbesondere bezüglich der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, ist bestimmt: 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt mit den in § 4 des V.R.Pfl. G. enthaltenen Maß- 
gaben in erster und einziger Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, welche die Auf- 
sichtsbehörde gemäß 8 11 Abs. 1 des R.G. erlassen hat. 
Die Nothfrist zur Einreichung der Klage beträgt 14 Tage. 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 297, abg. 3. Sept. 1892, G.u. V. Bl. Nr. XXVII, S. 449.
        <pb n="254" />
        238 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. 81182. 
Die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrath, in zweiter der Ver- 
waltungsgerichtshof — entscheiden über die in § 12 Abs. 2 des R.G. bezeichneten Ersatz- 
ansprüche. Eine andere Verordnung #) regelt das Nähere bezüglich der Beiträge. Von 
der durch das Reichsgesetz den Bundesstaaten eingeräumten Befugniß, Landesversicherungs- 
ämter zu errichten, ist Gebrauch gemacht und auf Grund von § 13 des Ld. Ges. durch landes- 
herrliche Verordnung vom 26. Mai 1888 ) für das Gebiet des Großherzogthums ein 
Landesversicherungsamt errichtet worden. Es ist dem Ministerium des Innern un- 
mittelbar untergeordnet und der Dienstaufsicht desselben unterstellt. 
Gegen seine Entscheidungen und Entschließungen findet eine Beschwerde an das Mi- 
nisterium des Innern nur in den durch Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen statt. Die 
Stellen der ständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes werden vom Landesherrn als 
Nebenämter übertragen, die zuzuziehenden richterlichen Beamten für die Dauer des von 
ihnen zur Zeit der Ernennung bekleideten Hauptamtes ernannt. 
Seine Zuständigkeit erstreckt sich — was die Unfallversicherung betrifft — z. Z. auf 
die badische landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft, die unfallversicherungspflichtigen staat- 
lichen Eisenbahn= und Dampsschifffahrtsbetriebe, die staatlichen Baggerei-, Prahm= und 
Fährbetriebe und auf die für Rechnung des Staates und der für leistungsfähig erklärten 
Kreisverbände ausgeführten Bauarbeiten. 
4. Invaliditäts= und Altersversicherung. Zum Vollzug des Reichsgesetzes 
vom 22. Juni 1889 3) hat das Ministerium des Innern eine Reihe von Verordnungen er- 
lassen ). 
Hiernach ist u. A. zuständige Landescentral= bezw. Landesbehörde das Ministerium 
des Innern, höhere Verwaltungsbehörde in einzelnen Fällen das Bezirksamt bezw. der Be- 
zirksrath oder das Landesversicherungsamt, im Uebrigen das Ministerium des Innern, 
untere Verwaltungsbehörde in der Regel das Bezirksamt, Ortspolizeibehörde der Bürger- 
meister bezw. in den Städten mit Staatspolizei das Bezirksamt, Gemeindebehörde das Be- 
zirksamt. 
Die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrath, in zweiter der Ver- 
waltungsgerichtshof — entscheiden die in § 12 Abs. 3 d. Ges. bezeichneten Rechtsstreitig- 
keiten über Ersatzansprüche. 
Es besteht nur eine Landesversicherungsanstalt, die Versicherungsanstalt Baden?), 
und ein Schiedsgericht mit dem Sitze in Karlsruhe. 
Das Landesversicherungsamt ist in den Formen seines sonstigen Verfahrens auch in 
den ihm nach § 134 d. R.G. zukommenden Geschäften der Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung thätig. 
Soweit nicht Ausnahmen vorbehalten sind, haben die Organe der Krankenkassen für 
Rechnung der Versicherungsanstalt die Beiträge von den Arbeitgebern 2c. einzuziehen und 
die Marken in die Quittungskarten einzukleben (R.G. 8§ 109, 112). 
1) V. 17. Aug. 1889, G u.V. Bl. Nr. XX, S. 167. 
2) G. u. V. Bl. Nr. XVII, S 245. — Ueber d. Verfahren bei den L.V.Amt, s. Verord. d. 
Min. d. Inn. v. 30. Mai 1888, G.u. V. Bl. Nr. XVII, S. 246. 
3) R.G.B. Nr. 13, S. 97, abg. 8. Juni 1891, R.G. B. Nr. 21, S. 337. 
4) V. 27. Okt. 1890, der Vollzug der Invaliditäts- und Altersversicherung betr., G. u.V.Bl. 
Nr. XXVII, S. 651 (Zuständigkeit und Verfahren der Behörden, Austausch und Umtausch der 
Quittungskarten, Entrichtung und Einziehung der Beiträge betr., abg. 25. Okt. 1894, G. u. V. Bl. 
Nr. XIIV, S. 403; v. 28. Okt. 1890, die Ausgabe der Quittungskarten betr., G. u. V. Bl. Nr. 
XIVII, S. 662; v. 18. Nov. 1891, das Verfahren bei Beantragung von Invaliden= und Alters- 
renten betr., G.u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 223; v. 26. Juni 1890, Wahlordnung f. d. Ausschuß der 
badischen Landesverficherungsanstalt, G. u. V. Bl. Nr. XXVII, S. 401. 
5) Statut v. 21. Nov. 1890, G. u. V. Bl. Nr. LI, S. 735, abg. G. u. V. Bl. 1892, Nr. XXIX, 
S. 497, 1893, Nr. XXI, S. 134; 1894, Nr. XLV, S. 405.
        <pb n="255" />
        §8 113—115. Hygiene d. Zusammenwohnens. Fürsorge geg. Gefährdung d. Nahrungsmittel 2c. 239 
III. Das öffentliche Gesundheitswesen. A. Gesundheitspolizei (öffentliche 
Gesundheitspflege). 
§ 113. 1. Hygiene des menschlichen Zusammenwohnens. Durch eine auf Grund der 
§§ 87 und 116 des Pol. Str. G. B., § 366 Ziff. 10 des R. Str.G.B. erlassene Verordnung 
des Ministeriums des Innern vom 27. Juni 1874 1) ist eine Reihe von Vorschriften ge- 
geben, durch welche das Vorhandensein der im allgemeinen Interesse erforderlichen Be- 
dingungen der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit beim Zusammenwohnen der Menschen 
in Ortschaften gewährleistet werden soll, namentlich bezüglich der Anlage von Brunnen, 
Aborten, Dünger= und Jauchestätten, Lagerung übelriechender Gegenstände, Ableitung der 
Brauch-= und Abwasser, Herstellung der Straßenrinnen, Beschaffenheit von Wohnungen und 
Werkstätten. 
Nähere Bestimmungen können durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften ge- 
troffen, auch können zum Vollzug, bei dem insbesondere der Bezirksarzt mitzuwirken hat, 
besondere Kommissionen bestellt werden. 
Bei Handhabung der örtlichen Baupolizei und bei Genehmigung der unter § 16 
der Gew.Ord. fallenden gewerblichen Anlagen ist eine gewisse gutachtliche Mitwirkung des 
Bezirksarztes ebenfalls vorgeschrieben. 
Besonders geregelt ist die Einrichtung der Schlächtereien?. 
§ 114. 2. Fürsorge gegen Gefährdung durch Nahrungsmittel und Gebrauchsgegen- 
stände. In Vollziehung des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, 
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen 3), sind von den Ministerien der Justiz 2c. und 
des Innern Bestimmungen über die zur technischen Untersuchung von Nahrungs-, Genuß- 
mitteln und Gebrauchsgegenständen zu gerichtlichen oder polizeilichen Zwecken ermächtigten 
Sachverständigen getroffen worden"). Eine weitere Verordnung regelt das Prüfungswesen 
für die Nahrungsmittel-Chemiker ). 
Auf Grund der in § 367 Ziff. 3, 5, 7 und im Pol. Str. G. B. 88 83, 84, 87“°, 88, 
90, 91, 93—95 enthaltenen Strafdrohungen ist außerdem eine Reihe von Verordnungen 
zum Schutze der Gesundheit gegen Gefährdungen durch Nahrungsmittel 2c. erlassen wor- 
den), insbesondere über den Verkehr mit Milch, die Reinhaltung der Bierpressionen, den 
Verkauf von Arzneimitteln, die Zubereitung und den Verkauf von Giftstoffen, die Be- 
reitung der Reibfeuerzeuge, und namentlich über die Fleischbeschau). 
Diese bestimmt u. A.: 
Jede Gemeinde hat zur Besichtigung des der Schau unterworfenen Schlachtviehs, 
sowie der zum Verkauf ausgesetzten Fleischwaaren die nöthige Anzahl von Fleischbeschauern 
aufzustellen. Deren Belohnung erfolgt aus der Gemeindekasse. Zu Gunsten dieser kann eine 
Beschaugebühr erhoben werden. Die Ortspolizeibehörde hat dafür zu sorgen, daß ungenieß- 
bares, verdorbenes oder gesundheitsschädliches Fleisch vom Verkauf ausgeschlossen wird. 
§ 115. 3. Fürsorge gegen Gefährdung durch ansteckende Krankheiten. Die Vor- 
schriften, welche den Schutz vor Gefährdung durch ansteckende Krankheiten bezwecken, be- 
ruhen zum größten Theil auf Reichsrecht. 
1) G.u. V. Bl. Nr. XVIII, S. 353. 
2) Verord. d. Min. d. Inn. v. 16. Juni 1876, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 195. 
3) V. 14. Mai 1879, R.G.Bl. Nr. 14, S. 145, abg. 29. Juni 1887, R. G.B. Nr. 22, S. 276. 
4) Verord. v. 28. Febr. 1882,. G.u V. Bl. Nr. VI S. 30, Statut d. Lebensmittelprüf. Anst. 
Steän techn. Hochschule, G. u. V. Bl. 1888, Nr. XXII, S. 289; Gebührentarif G. u. V. Bl. 1890, Nr. XIX, 
1 V. 18. Aug. 1894, G.u. V.Bl. Nr. XXXVIII, S. 370. 
6) Theilweise ersetzt oder abgeändert durch d. R.Gef. über die Verwendung gesundheitsschäd- 
licher Farben 2c., v. 5. duli 1887, R. G. B. Nr. 28, S. 277. 
7) Verord. v. Min. d. Inn. v. 26. Nov. 1878, G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 198.
        <pb n="256" />
        240 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. 8116. 
Zum Schutze gegen die Blattern ist durch das R. ImpfG. vom 8. April 1874 ) 
die Impfung der Kinder mit Schutzpocken — die übrigens in Baden längst bestand — 
vorgeschrieben. 
Mehrere Ministerialverordnungen regeln den Vollzug. Die Amtsbezirke bilden die 
Impfbezirke, Impfärzte sind die Bezirksärzte und deren Stellvertreter. Die öffentlichen 
Impfungen müssen mit Thierlymphe ausgeführt werden. Diese wird durch die Impfanstalt 
in Karlsruhe gewonnen und unentgeltlich an die Impfärzte abgegeben 7). 
Für den Fall der Erkrankung an Blattern besteht Verpflichtung zur Anzeige von 
der Erkrankung, zur Absonderung und Desinfektion ). 
Die gegen die Cholera zu ergreifenden Maßnahmen und die hierauf bezüglichen 
Verpflichtungen, Anzeigepflicht, Desinfektions= und Absonderungspflicht, sind ebenfalls durch 
Verordnung“) geregelt, desgleichen bei Typhus und Scharlach (Diphtherie), Masern und 
Keuchhusten?). 
Für die Aerzte insbesondere besteht Anzeigepflicht bei jedem Fall von Cholera, Blattern, 
Puerperalfieber, Typhus, Scharlach, Diphtheritis, Croupe und bei epidemischem Auftreten 
von Masern, Keuchhusten oder Ruhr 5. 
Außerdem enthält das Pol. Str.G.B. Strafdrohungen gegen gewisse Handlungen, 
durch welche ansteckende Krankheiten verbreitet werden können (§8 85—87). 
§ 116. 4. Schutz gegen sonstige Gefährdungen. Zu den wichtigsten Vorschriften auf 
dem Gebiete der Sicherung des physischen Lebens gehören jene über den Verkehr mit Spreng- 
stoffen, enthalten in mehreren Verordnungen, die auf Grund des § 367 Ziff. 5 des 
R. Str.G. B. erlassen wurden, theilweise auf Grund von Vereinbarungen der Bundesregie- 
rungen und in Uebereinstimmung mit dem R.G. vom 9. Juni 1884), ferner über die 
Vornahme von Sprengungen 8). 
Aehnlichen Charakters sind die theils in dem Pol. Str. G.B. (8 105, 107— 109), 
theils in Verordnungen, die auf Grund desselben erlassen worden sind, enthaltenen Vor- 
schriften bezüglich des Betriebs von Schießstätten, von Gruben und Brüchen rc. und über 
die sonstige Verhütung von Gefährdungen und Unglücksfällen. 
Weitere Strafandrohungen enthält das Pol. Str.G.BB. (88 99, 100, 102, 103 in Ver- 
bindung mit §§ 88, 89) gegen Trunkenheit bei Verrichtungen, welche besondere Vorsicht 
erfordern, das Betreten gefährlicher Orte, Gefährdungen durch Thiere, namentlich Hunde 
(bissige und wüthende Hunde). 
Mit Strafe bedroht ist ferner die Vernachlässigung der Aufsicht über Geisteskranke 
und Blödsinnige (Pol. Str. G. B. § 97), Mißhandlung und Vernachlässigung der schuldigen 
Pflege gegenüber von Kindern, Kranken 2c. (8 98). Dabei ist insbesondere eine polizei- 
liche Ueberwachung der entgeltlichen Verpflegung von Kindern unter sieben Jahren er- 
möglicht. 
1) R.G.B. Nr. 11, S. 31. 
2) Insbes. Ver. v. 11. Jan. 1875, G.u. V. Bl. Nr. III, S. 57; 19. Nov. 1885, G. u. V. Bl. Nr. 
XXXIV, S. 382; 5. Febr. 1886, G. u. V. Bl. Nr. IV, S. 31. 
3) Pol. Str. G. B. § 85, Verord. v. 30. Dez. 1881, G. u. V. Bl. 1882, Nr. I, S. 1; v. 27. Junie 
1872, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, 292. 
4) Angef. Verord. v. 30. Dez. 1881; v. 26. Aug. 1893, G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 85. 
5) Verord. v. 18. Nov. 1893, G. u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 152, 8. Dezbr. 1894, G.u.V. Bl. Nr. L, 
S. 434, u. (bezüglich der bei Masern und Keuchhusten in den Schulen zu treffenden Maßregeln) v. 
8. Dez. 1894, Daf. S. 441. 
6) Angef. Verord. v. 30. Dez. 1881, v. 8. Dez. 1894, G. u. V. Bl. Nr. L, S. 433. 
7) R.G.B. Nr. 17, S. 61; Vollz.Verord. d. Min. d. Inn. v. 1. Sept. 1884, G.u. V. Bl. Nr. 
XXXV, S. 389, abg. 17. Juni 1887, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 128; v. 8. Nov. 1893, G. u. V. Bl. 
Nr. XXII, S. 137, 13. März 1894, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 118. 
8) V. 19. Dez. 1887, G. u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 445.
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        88 117, 118. Leichen- und Begräbnißwesen. Das Heilpersonal. 241 
Weitere Fürsorge für Leben und Gesundheit enthalten diejenigen Bestimmungen und 
Maßnahmen, die in der Hauptsache bau-, feuer-, gewerbe- oder straßenpolizeilichen Charak- 
ters sind. 
§ 117. 5. Leichen= und Begräbnißwesen. Auf Grund von R.Str. G. B. 8 367, 
Ziff. 1 und 2 hat das Ministerium des Innern im Wege der Verordnung) umfassende 
sanitätspolizeiliche Vorschriften in Bezug auf Leichen und Begräbnißstätten erlassen. Darin 
ist die Leichenschau und die unverzügliche Anzeige jedes Todesfalles an den Leichenschauer 
vorgeschrieben. Vor Ankunft des Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung 
vorgenommen werden. 
In der Regel hat eine zweimalige Besichtigung der Leiche durch den Leichenschauer 
zu erfolgen und ist vom Leichenschauer die Zeit zu bezeichnen, mit deren Eintritt die Be- 
erdigung vorgenommen werden darf. 
Die Beerdigung einer Leiche darf nur auf dem in jeder Gemeinde mit bezirksamt- 
licher Genehmigung bestimmten öffentlichen Begräbnißplatz geschehen. Eine Beisetzung an 
anderen Orten kann nur mit bezirksamtlicher Erlaubniß stattfinden. 
Die Begräbnißplätze sind polizeiliche Anstalten der Gemeinde. Ueber ihre, An- 
lage und über die Art der Beerdigungen sind die Grundsätze in einer Verordnung des 
Ministeriums des Innern ) niedergelegt. Näheres kann durch ortspolizeiliche Vorschriften 
bestimmt werden. 
Ueber den Transport von Leichen ist auf Grund von Pol. Str. G. B. § 96 das 
Nähere durch Verordnung des Ministeriums des Innern 3) vorgeschrieben. Leichen dürfen 
hiernach aus dem Bezirke einer Gemeinde nur mit polizeilicher Erlaubniß verbracht werden. 
Zur Ertheilung derselben, welche in der Form eines Leichenpasses erfolgt, ist das Bezirks- 
amt des Sterbeortes bezw. bisherigen Bestattungsortes zuständig. 
Beim Transport sind gewisse gesundheitliche Vorsichtsmaßnahmen zu beobachten. 
B. Heilwesen . 
§ 118. 1. Das Heilpersonal 5). a) Diejenigen Personen, welche sich als Aerzte 
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln be- 
zeichnen oder Seitens des Stoates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amt- 
lichen Funktionen betraut werden sollen, bedürfen einer Approbation, welche auf Grund 
eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird (R.Gew.O. § 29). Das Nähere hierüber 
ist reichsrechtlich geordnet. 
Landesrechtlich sind den Aerzten gewisse Berufspflichten auferlegt, theils in einer auf 
Grund von Pol.Str. G. B. § 134 erlassenen besonderen Verordnung 5) (Anzeige der Nieder- 
lassung und Wohnsitzverlegung, Mitwirkung bei der Medizinalstatistik, Anzeige von Ver- 
brechen 2c., Mitwirkung bei der Armenpflege), theils in den Verordnungen über die an- 
steckenden Krankheiten. (S. o. § 115.) 
Eine Bestimmung über die Gebühren für die Privatleistungen der Aerzte besteht nicht 
mehr, für Verrichtungen im Dienste der Verwaltung erhalten sie bestimmte Gebühren?. 
½0 V. 16. Dez. 1875, G.u. V. Bl. Nr. XXXVI, S. 369, abg. 23. Sept. 1893, G. u.V. Bl. Nr. 
2) 5 20. Juli 1882, G. u. V. Bl. Nr. XXIII, 202. Besondere Begräbnißplätze der Israeliten 
können gestattet werden. 
3) V. 11. Febr. 1888, G. u. V. Bl. Nr. III, S. 49. 
4) Langsdorff, Th. v., Die Gesetze über das Medizinalwesen in Baden, Mannheim und 
Straßburg 1874. 
5) Arnsperger, L. Dr., Dienstweisung für die Bezirksärzte rc. 2c. Karlsr. 1886; Schenkel, 
Gew. Ord., Anm. zu Gew.Ord. 8 29. 
6) V. 11. Dez. 1883, G. u.V.Bl. Nr. XXVI, S. 336. 
7) Verord. d. Min. d. Inn. v. 12. Dez. 1883, G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 337. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 16
        <pb n="258" />
        242 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. § 119. 
Zur Wahrung der Standesinteressen der Aerzte wird durch Wahl ein Ausschuß derselben 
bestellt. Derselbe bildet unter Vorsitz eines von dem Ministerium des Innern ernannten 
höheren Verwaltungsbeamten die Disziplinarkammer für Aerzte ½. 
b) Apotheker bedürfen gleichfalls der Approbation (R.Gew.O. § 29) auf Grund 
des nach reichsrechtlichen Vorschriften zu liefernden Nachweises der Befähigung. Außerdem 
muß, wer im Großherzogthum eine Apotheke betreiben will, entweder ein Realapotheken- 
recht erworben oder von dem Ministerium des Innern eine persönliche Konzession für einen 
bestimmten Ort erhalten haben. 
Der Geschäftsbetrieb in den Apotheken, die Aufbewahrung, Zubereitung und Feil- 
haltung der Arzneien, die Arzneitaxe ist auf Grund von R. Str. G. B. § 367 Ziff. 5 und 
Pol. Str.G.B. 8§ 134 durch mehrere Verordnungen des Ministeriums des Innern des Näheren 
geordnet?). 
Bezüglich des Ausschusses der Apotheker und der Disziplinarkammer für dieselben 
gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den Aerzten. . 
c) Hebammen bedürfen nach § 30 der R.Gew.O. eines Prüfungszeugnisses. Es 
wird bei einer öffentlichen Hebammenschule erworben 5). 
Ihre Dienstpflichten richten sich nach der besonders erlassenen Dienstweisung y. 
§ 119. 2. Die Heilveranstaltungen. Als Heilveranstaltungen kommen staatsrechtlich 
in Betracht: die staatliche Aufsicht über die Heilanstalten und Badanstalten, und die 
Irrenfürsorge. 
a) Ueber die von den Gemeinden, den Kreisverbänden und Stiftungen wie von 
Privaten errichteten Krankenanstalten wird durch die Bezirksärzte eine fortgesetzte Kontrole 
in sanitätspolizeilicher Hinsicht ausgeübt, der jene durch die Medizinalreferenten des Mini- 
steriums des Innern sich anschließt. 
Das bei der Konzessionirung von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= oder Privat- 
Irrenanstalten einzuhaltende Verfahren ist in der Vollzugsverordnungs) zur Gewerbeordnung 
geregelt. 
b) Der Staat selbst betreibt mit den Mitteln des „Badeanstaltenfonds“ mehrere Bade- 
anstalten ). Eine derselben, das Landesbad zu Baden, ist in erster Reihe zur Aufnahme 
solcher landesangehöriger Kranker bestimmt, welche aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke 
des Kurgebrauches unterstützt werden. Ueber die Aufnahme in diese Anstalt besteht ein 
besonderes Statut?). 
Ueber den Schutz der Mineral= und Thermalquellen s. bei der Darstellung des Bergwesens. 
c) Irrenfürsorge. 
Ueber die Vernachlässigung der Pflege von Geisteskranken s. o. 3 116. 
Das Verfahren bei der Aufnahme von Geisteskranken und Geistesschwachen in öffent- 
liche und private Irren= und Krankenanstalten ist durch ldh. Verordnung vom 23. Mai 
1888 5 geregelt. 
1) Verord. v. 7. Okt. 1864, Reg. Bl. Nr. LVI, S. 735, abg. 28. Okt. 1880, G.u. V. Bl. Nr. 
XXXVII, S. 371, u. 21. Nov. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XLV, S. 478; ldh. Verord. v. 6. Dez. 1883, 
G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 335. 
2) Insbes. v. 29. Mai 1880, G. u. V. Bl. Nr. XX, S. 153 (mehrf. abgeänd.); 28. Dez. 1885, 
G. u. V. Bl. 1886, Nr. I, S. 1; 5. Dez. 1890, G. u. V. Bl. Nr. LIII, S. 765; v. 27. Dez. 1890, G. u. 
V. Bl. Nr. LVI, S. 817; 9. Nov. 1891, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 213 u. 221; 31. Dez. 1894, G.u.V. Bl. 
1895, Nr. I, S. 1. « 
3) 8 38 d. badischen Vollz. Verord. v. 23. Dez. 1883 3. Gew. Ord. 
4) Frrd 2. Min. d. Inn. v. 5. März 1894, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 117. 
5) —37. 
6) Das Friedrichsbad, Augustabad und Landesbad in Baden, die Badeanstalt in Badenweiler. 
7) V. 24. März 1890, G. u. U. Bl. Nr. IX, S. 137. 8) G. u. U. Bl. Nr. XVI, S. 239.
        <pb n="259" />
        § 110. Die Heilveranstaltungen. 243 
Darnach ist zur Aufnahme eines Geisteskranken oder Geistesschwachen in eine öffent- 
liche oder private Irrenanstalt des Landes erforderlich: 
1. ein von den nächsten Angehörigen bezw. dem Vormund des Kranken oder bei 
armenrechtlich hilfsbedürftigen vom unterstützungspflichtigen Armenverband nach Verneh- 
mung der Angehörigen bezw. des Vormundes gestelltes Aufnahmegesuch, belegt durch eine 
bezirksärztliche oder vom Bezirksarzt bestätigte Schilderung der Seelenstörung des Kranken; 
2, eine schriftliche Aeußerung des Bezirksamtes über die Statthaftigkeit der Aufnahme. 
In Fällen nachgewiesener Dringlichkeit kann auf Antrag der Angehörigen die für- 
sorgliche Aufnahme eines Kranken in eine öffentliche Irrenanstalt stattfinden. Auch ohne 
Ansuchen der Angehörigen kann die Aufnahme eines Geisteskranken oder Geistesschwachen 
in eine öffentliche Irrenanstalt stattfinden: 
1) wenn der Kranke von einer Seelenstörung befallen ist, die ihn für sich oder Andere 
gefährlich oder für die öffentliche Schicklichkeit anstößig macht, oder wenn er in Bezug 
auf Aufsicht, Schutz, Verpflegung oder ärztlichen Beistand verwahrlost wird. Ueber die 
Nothwendigkeit der Aufnahme entscheidet auf Grund von Erhebungen das Bezirksamt nach 
Berathung im Bezirksrath; 2) auf Verfügung des Gerichts nach Str. Pr. O. § 81 zur Be- 
obachtung; 3) auf Verfügung des Gerichts als Obervormundschaftsbehörde nach C. Pr.O. 
§ 600; 4) auf Verfügung des Justizministeriums bei Strafgefangenen. 
In anderen, d. h. der Irrenpflege nicht oder nicht vorzugsweise gewidmeten (öffent- 
lichen) Krankenanstalten (Kreispflegeanstalten, Bezirks-, Gemeinde= oder Stiftungsspitälern) 
können Geisteskranke oder Geistesschwache nur auf Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf- 
genommen werden, welches die psychiatrische Behandlung und die Unterbringung in eine 
Irrenanstalt für nicht erforderlich erklärt. Dieses Zeugniß muß von dem zuständigen Be- 
zirksarzte oder von dem Vorstand einer öffentlichen Irrenanstalt ausgestellt sein. 
Vorübergehend können ferner in solchen Krankenanstalten Geisteskranke und 
Geistesschwache aufgenommen werden, wenn durch ein Zeugniß des Bezirksarztes bestätigt 
wird, daß die Aufnahme dringlich und die Unterbringung in eine Irrenanstalt zur Zeit 
nicht ausführbar ist. 
In diesen Fällen hat die Anstaltsverwaltung spätestens 14 Tage nach der Aufnahme 
des Kranken dem Bezirksamte des Wohnortes desselben die Aufnahme anzuzeigen und die 
Aktenstücke, auf Grund deren die letztere erfolgt ist, nebst einer gutächtlichen Aeußerung 
des Anstaltsarztes vorzulegen. 
Das Bezirksamt erörtert die Krankheits- und sonstigen Verhältnisse und trifft Ent- 
scheidung darüber, ob die Unterbringung in der Anstalt zulässig sei oder nicht, und letztern- 
falls, ob die Ueberführung des Kranken in eine öffentliche Irrenanstalt einzuleiten oder 
anzuordnen sei. 
Von jeder Aufnahme eines Geisteskranken oder Geistesschwachen in eine öffentliche 
Krankenanstalt sowie von jeder Aufnahme eines Kranken in eine Privatirrenanstalt hat 
der Vorstand der Anstalt dem Bezirksarzt, in dessen Bezirk die Anstalt gelegen ist, binnen 
24 Stunden unter Vorlage der Aufnahmepapiere Anzeige zu machen. 
Für die staatlichen Irrenanstalten bestehen neben diesen allgemeinen Bestimmungen 
besondere Statuten, welche die Verwaltung der Anstalt, das Aufnahmeverfahren, die Be- 
handlung der Kranken, die Berechnung der Verpflegungskosten, die Entlassung regeln #0. 
1) Statut f. d. Heil= und Pflegeanstalt Illenau v. 31. Dez. 1891, G. u.V. Bl. 1892, Nr. I, 
S. 1; Statut f. d. Heil= und Pflegeanstalt Pforzheim v. 10. Juli 1889, G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 116; 
f. d. Heil- und Pflegeanstalt bei Emmendingen v. 10. Juli 1889, G. u. V. Bl. Nr. XVIII, S. 131; 
Stat. f. d. Irrenklinik in Heidelberg und die psychiatrische Klinik in Freiburg s. Bekanntm. d. Min. 
d. Justiz 2c. v. 28. März 1887, G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 87. 
16“
        <pb n="260" />
        244 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 88 120, 121. 
Die Ueberwachung und die Statistik der außerhalb der Staatsanstalten befindlichen 
Geisteskranken ist durch Verordnung des Ministeriums des Innern geregelt ). 
§ 120. C. Die Medizinalverwaltung. Obere Behörde der Medizinalverwaltung ist 
das Ministerium des Innern, dem die erforderliche Anzahl von Medizinalreferenten bei- 
gegeben ist ). In den Bezirken sind die ständigen technischen Medizinalbeamten die Be- 
zirksärzte und Bezirksassistenzärzte ). 
Wer zur Anstellung als Staatsarzt gelangen will, hat eine besondere Prüfung zu 
bestehen"). 
Zur Berathung des Ministeriums des Innern in Medizinalangelegenheiten ist ein 
Landesgesundheitsrath# errichtet, bestehend aus den Medizinalreferenten des Mini- 
steriums des Innern, je einem von den medizinischen Fakultäten der Universitäten Heidel- 
berg und Freiburg aus ihrer Mitte gewählten Mitgliede, dem Obmann des Ausschusses 
der Aerzte und weiteren von dem Ministerium ernannten Mitgliedern. 
Er hat die Aufgabe, in wichtigen Angelegenheiten des Medizinalwesens, insbesondere 
über Entwürfe zu hierauf bezüglichen Gesetzen und Verordnungen gutachtliche Aeußerungen 
abzugeben und Wünsche und Beschwerden zur Kenntniß des Ministeriums zu bringen. 
III. Kapitel. 
Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das wirthschaftliche Leben. 
Erster Titel. 
TAllgemeiner Theil. 
§ 121. I. Bau- und Feuerpolizei. Im Interesse eines für Leben und Eigenthum 
sicheren, gesunden Zusammenlebens sind gewisse Beschränkungen in der Benützung des Eigen- 
thums zu Hochbauten nothwendig. Dieselben sind theils, soweit sie privatrechtlicher Natur 
sind, im Landrecht, theils, soweit öffentlich-rechtlich, im Gesetz über die Baufluchten, theils 
und ganz besonders in der sog. Landesbauordnung ?7), erlassen auf Grund von Pol. Str. G. B. 
§ 116, und den örtlichen Bauordnungen, enthalten. 
Die Landesbauordnung enthält selbst eine Reihe von allgemeinen Vorschriften über 
die Ausführung der Bauten, insbesondere zur Sicherung der durch den Zweck der Gebäude 
gebotenen Festigkeit, Feuersicherheit, Selbständigkeit, Gesundheit, Zugänglichkeit derselben. 
In den einzelnen Gemeinden sollen nach Bedürfniß unter Berücksichtigung der ört- 
lichen Verhältnisse Bauordnungen als ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden. Diesen 
bleibt vorbehalten, Behufs der nöthigen Berücksichtigung der klimatischen, der Terrains-, 
Erwerbs-, Verkehrsverhältnisse der einzelnen Gemeinden und der Anforderungen, welche 
in denselben auf Sicherheit und Bequemlichkeit des örtlichen Verkehrs und Zusammenlebens 
gemacht werden, weitere Bestimmungen zu treffen, insbesondere in den in der Landesbau- 
ordnung bezeichneten Richtungen. 
Einzelne in der Landesbauordnung enthaltene Vorschriften der Feuersicherheit können 
vom Ministerium des Innern für gewisse Landestheile außer Kraft gesetzt werden. 
1) V. 4. Okt. 1879, G. u. V. Bl. Nr. LI, S. 782. 
3 Ldh. Verord. v. 17. Okt. 1871, G. u. V. Bl. Nr. XXXV, S. 193. 
3) Ldh. Verord. v. 28. Mai 1864, Reg. Bl. Nr. XXIV, S. 239; Dienstw. v. 1. Jan. 1886, G. u. 
V. Bl. Nr. II, S. 3. Arnsperger a. a. O. 
4) Ldh. Verord. v. 10. Juli 1873, G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 103. 
5) Ldh. Verord. v. 19. März 1882, G.u. V. Bl. Nr. VII, S. 36. 
6) L.R. S. S. 653—682. 
7) Verord. d. Min. d. Inn. v. 5. Mai 1869, die Handhabung der Baupolizei betr., G. u. V. Bl. 
Nr. XIII, S. 125, mehrf. abgeänd., insbes. 21. März 1888, G. u. V.Bl. Nr. X, S. 201.
        <pb n="261" />
        8121. Bau= und Feuerpolizei. 245 
Soweit bei einzelnen Bauten vermöge ihrer eigenthümlichen Beschaffenheit oder Be- 
stimmung die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften nicht genügen, um Leben, Gesund- 
heit und Eigenthum Dritter zu schützen, bleibt der Staatspolizeibehörde vorbehalten, diesem 
Zwecke entsprechende Anordnungen im einzelnen Falle besonders zu treffen. 
Die örtliche Baupolizei wird, mit Ausnahme der Städte mit staatlicher Verwaltung 
der Ortspolizei, vom Bürgermeister unter Mitwirkung von ein bis zwei Mitgliedern des 
Gemeinderaths gehandhabt. Dem Gemeinderath bleibt vorbehalten, zu beschließen, daß 
außerdem ein Sachverständiger aus der Zahl der Bautechniker zugezogen werden solle. Die 
genannten Personen bilden unter dem Vorsitze des Bürgermeisters die Ortsbaukommission. 
Das Bezirksamt führt die Aufsicht über die baupolizeiliche Thätigkeit der Orts- 
polizeibehörden und Ortsbaukommissionen und die Oberaufsicht über die im Bezirke statt- 
findenden Bauausführungen. Ihm sind gewisse baupolizeiliche Entschließungen vorbehalten. 
Beschwerden und Einsprachen gegen seine Verfügungen entscheidet der Bezirksrath. 
Baupolizeiliche Genehmigung ist, abgesehen von den in besonderen Gesetzen be- 
zeichneten Fällen, für bauliche Herstellung (Neu-, An= und Umbau) von Wohn= und sonstigen 
Gebäuden mit Feuerung und sonstigen größeren Gebäuden sowie zu der mit einer Ver- 
änderung des Grundplans verbundenen Aufführung neuer Stockwerke 2c. in solchen Ge- 
bäuden nöthig. 
Bei der Vornahme von einzelnen Hauptveränderungen und Hauptausbesserungen an 
bestehenden Bauten der oben bezeichneten Art besteht nur eine Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige 
des Bauvorhabens. Ist die Anzeige unterlassen worden, so darf der Bau nur mit be- 
sonderer Erlaubniß des Bezirksamts ausgeführt werden. 
In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei wird die örtliche Bau- 
polizei vom Bezirksamt unter Mitwirkung der Ortsbaukommission gehandhabt. Diese be- 
steht dort aus dem Bezirksbeamten als Vorsitzenden, einem ständig bestellten Sachverstän- 
digen (Ortsbaukontroleur) und einem oder mehreren Mitgliedern des Stadtraths. 
Bei der Handhabung der Baupolizei sind, wie aus dem Vorstehenden ersichtlich, auch 
die feuerpolizeilichen Interessen zu wahren, desgleichen bei der Gewerbepolizei. Dahin gehören 
u. A. die schon § 116 erwähnten, auf Grund von R. Str. G. B. 8 367 Ziff. 4—6 erlassenen 
Verordnungen über den Verkehr mit Explosivstoffen, ferner jene über die Verwahrung, 
den Transport von Mineralölen u. dgl. 7. 
Im Anschluß an die bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften ist auch das Kamin- 
fegerwesen geordnet, auf Grundlage der 88 39 und 77 der R.Gew.Ord. 
Durch §§ 62—66 der badischen Vollzugsverordnung zur Gew. O. ist die Einrich- 
tung der Kaminfegerbezirke aufrecht erhalten worden. Erledigte Kaminfegerstellen sind auf 
erfolgtes Ausschreiben durch den Bezirksrath zu besetzen. Dieser beschließt auch nach §§ 54 
und 21 der Gew.O. über die etwaige Zurückziehung der Bestallung. Das Nähere hier- 
über und über die Verpflichtungen der Kaminfeger bestimmt die Kaminfegerordnung?. 
Die erforderlichen Löschgeräthschaften hat die Gemeinde anzuschaffen und in 
gutem Stande zu halten, ebenso in Brandfällen die Löschmannschaft zu stellen. 
Von jedem Brandfall ist dem Bezirksamt schleunigst Anzeige zu machen. Bis zur 
Ankunft des Bezirksbeamten hat der Bürgermeister die Löschanstalten zu leiten ?. 
Ueber das Löschverfahren bei Waldbränden besteht eine besondere Verordnung". 
1) V. 22. Aug. 1890, G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 523. 
2) V. 29. Nov. 1887, G.u. V.Vl. Nr. XXXV, S. 417, u. 19. Juni 1889, G.u. V. Bl. Nr. XV, 
S. 104. S. a. Pol. Str. G. B. § 113. 
3) Feuer Vers. Ges. v. 29. März 1852, § 42 u. Instr. III dazu. 
4) V. 13. Febr. 1865, Reg. Bl. Nr. X, S. 102. «
        <pb n="262" />
        246 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 122. 
Zur Verlässigung darüber, daß die baupolizeilichen Vorschriften beobachtet werden, 
besteht eine besondere Einrichtung, die Feuerschau!. 
Uebertretungen in feuerpolizeilicher Beziehung sind nach Pol. Str. G. B. 8§ 1138— 115 
zu bestrafen. 
§ 122. II. Das öffentliche Wasserrecht?). Die Bestimmungen des badischen Wasser- 
rechtes sind enthalten, soweit sie privatrechtlicher Natur sind, im badischen Landrechte, die 
öffentlich-rechtlichen in dem Gesetze v. 25. Aug. 1876, die Benützung und Instandhaltung 
der Gewässer betr.5), und den auf Grund dieses Gesetzes und vom R.Str.G.B. 8 366 Ziff. 10, 
366 erlassenen Verordnungen, bezirks= und ortspolizeilichen Vorschriften, sowie in Pol. Str. 
G. B. § 132. Bezüglich des Rheines und des Bodensees kommen, abgesehen von dem Reichs- 
rechte, auch auf internationalen Vereinbarungen beruhende Vorschriften in Betracht. 
Die Gewässer werden, was ihre rechtliche Natur betrifft, nach dem Landrechte, auf 
dessen Boden sich das Wassergesetz gestellt hat, geschieden in öffentliche Gewässer, in Eigen- 
thum Einzelner stehende Gewässer, sonstige Gewässer. 
Oeffentliche") sind diejenigen Gewässer, bezw. Strecken eines Gewässers, welche bei 
dem Inkrafttreten des Wassergesetzes zur Schifffahrt oder Flößerei mit gebundenen Hölzern 
dienten oder welche in den letzten 25 Jahren vorher durch die zuständige Behörde für 
schiff= oder floßbar erklärt worden sind 5). Auch die Nebenarme eines solchen Gewässers theilen 
dessen rechtliche Eigenschaft, wenn sie mindestens bei den gewöhnlichen Anschwellungen des 
Hauptgewässers zur Abführung der Wassermasse dienen. Auch wenn schiff= und floßbare 
Gewässer nicht mehr zur Schiff= oder Floßfahrt benützt werden, behalten sie ihre Eigen- 
schaft als öffentliche Gewässer. 
Diese Gewässer — Welle und Bett — sind „Zugehörden des Staatseigenthums“ 
und als solche dem Gemeingebrauch gewidmet. Dieser steht jedoch unter der Leitung und 
Aufsicht der zuständigen technischen und Verwaltungsbehörden. 
An Gewässern, die in ausschließlichem Eigenthum Einzelner stehen — 
Meteorwasser, Quellen, Seen, Teiche und sonstige Wasserbehälter, künstliche Leitungen — 
finden ausschließlich privatrechtliche Benützungsrechte statt. Diese Gewässer unterliegen nur 
in sehr beschränktem Maße der öffentlich-rechtlichen Einwirkung. 
In der Mitte zwischen diesen beiden Gattungen von Gewässern stehen die in L. R.O. 
644 genannten, das Eigenthum Mehrerer in natürlichem Bette durchfließenden, nicht 
öffentlichen Gewässer. An ihnen haben die Uferanlieger ein privatrechtliches Benützungs- 
recht, aber dieses Benützungsrecht ist kein ausschließliches und unbeschränktes. 
Einmal ist der Gebrauch des Wassers dieser Gewässer zum Waschen und Baden, 
Tränken und Schwemmen, sowie das Schöpfen desselben zu häuslichen und wirthschaft- 
lichen Zwecken Jedermann gestattet, soweit dieses ohne besondere Anlage und ohne rechts- 
widriges Betreten des Privateigenthums geschehen kann. Die Ausübung dieser Befugniß 
kann polizeilich geregelt werden. 
Sodann ist auch in privatrechtlicher Beziehung der Grundsatz der Rücksichtnahme 
auf das Eigenthum Anderer und auf die gleichen Benützungsrechte, welche den übrigen An- 
  
1) Verord. d. Min. d. Inn. v. 23. Dez. 1880, G. u. V. Bl. 1881, Nr. I, S. 1. 
2) Schenkel, Dr. K., Das badische Wasserrecht, Karlsr. 1877; derselbe, Recht und Ver- 
waltung des Wasserwesens im deutschen Rheingebiet, Berlin 1889; Näf, Das Wasserrecht im Groß- 
herzogthum Baden, Lahr 1883. 
3) G. u. V.Bl. 1876, Nr. XXXVI, S. 233; abg. 12. Mai 1882, G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 205; 
9. Dez. 1885, G. u. V. Bl. XXXV, S. 398, u. d. V. R. Pfl. G.; Vollz. V. d. Handels Min. dazu v. 24. Dez. 
1876, G. u. V. Bl. Nr. L, S. 350, abg. 24. Juli 1882, G.u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 209. 
4) L. R. S. 538, Wasser Ges. Art. 1—5; vgl. Fischerei Ges. § 1, u. v. S. 184 u. 185. 
5) S. hierüber Schenkel a. a. O. S. 45.
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        8122. Das öffentliche Wasserrecht. 247 
liegern an demselben fließenden Wasser zustehen, und auf die thunlichste Ausnützung des 
Wassers in dem Wassergesetze ausdrücklich hervorgehoben, auch insbesondere durch Feststellung 
gewisser, beim bürgerlichen Richter erzwingbarer, Rechte auf Anschluß einer Stauanlage an 
das einem Anderen gehörige Ufer und auf Mitbenützung der Stauanlage Dritter durch- 
geführt 7. 
Endlich unterliegt die Ausübung des Benützungsrechtes sowohl am Wasser, wie am 
Bette, und das Recht selbst weitreichender öffentlich-rechtlicher Einwirkung. 
A. Benützung der Gewässer. Die öffentlich-rechtlichen Normen über die Be- 
nützung der Gewässer und die auf deren Boden sich bewegende Thätigkeit der Verwaltungs- 
behörden dienen im Wesentlichen zwei Hauptzwecken: „einmal sollen durch dieselben die 
Gefahren und Belästigungen verhütet werden, die eine rücksichtslos vom Standpunkte des 
Einzelinteresses ausgeübte Wassernutzung für die Allgemeinheit oder für größere Interessen- 
kreise zur Folge hat; sodann soll, soweit ein Interesse der Gesammtheit oder einer größeren 
Anzahl Betheiligter vorliegt, durch die Zwangsmittel der Verwaltung eine intensive, ratio- 
nelle, möglichst Vielen zu Gute kommende Wasserbenützung gesichert werden?). 
Die Einzelbestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
I. Gewisse Arten der Wasserbenützung bedürfen der vorgängigen polizeilichen 
Genehmigung. 
1. Bei öffentlichen Gewässern bedarf, abgesehen von den für alle fließenden Ge- 
wässer in dieser Beziehung geltenden Vorschriften, die Benützung der Genehmigung: 
a) wenn sie mittelst besonderer Anlagen geschehen soll, oder hinsichtlich dieser Be- 
nützungsart und der dafür bestehenden Anlagen wesentliche Aenderungen beabsichtigt sind 3); 
b) zur Errichtung, wesentlicher Aenderung und Betreibung von Ueberfahrtsanstalten?): 
J) durch Entnahme von Eis, Sand und anderem Material ). 
2. Bei allen (auch in künstlichen Kanälen) fließenden Gewässern ist neben der 
nach der deutschen Gewerbeordnung zur Errichtung von Stauanlagen für Wassertriebwerke 
und zur Aenderung der Betriebstätte derselben erforderlichen und außer der oben bezüglich 
der öffentlichen Gewässer erwähnten Genehmigung zur Benützung des Wassers und zur 
Herstellung von Anlagen an und im fließenden Wasser in folgenden Fällen die Genehmi- 
gung der Verwaltungsbehörde einzuholen: · 
a) zu einer Wasserbenützung, welche durch Einleitung fremder Stoffe die Eigenschaften 
des Wassers ändert; 
b) zur Errichtung und wesentlichen Aenderung von Triebwerken und ihrer Zugehörden 
(wie Zu= und Ableitungskanäle); 
I) zur Errichtung und wesentlichen Aenderung von Bewässerungs= und Entwässerungs- 
anlagen, wodurch der Lauf des Wassers mit Wirkung für dritte Grundeigenthümer oder 
Nutzungsberechtigte gehemmt, beschleunigt oder abgeleitet wird. — 
Die Genehmigung ist zu versagen oder an beschränkende Bedingungen zu knüpfen: 
1. wenn und soweit das beabsichtigte Unternehmen das öffentliche Interesse gefährden 
würde, sei es durch Verstoß gegen die hierauf bezüglichen Gesetzes= und Verordnungs- 
bestimmungen, sei es durch sonstige Gefährdungen oder Belästigungen der Allgemeinheit, 
1) Wasser Ges. Art. 6, 8—11. 
2) Schenkel, a. a. O. S. 16. 
3) Wasser Ges. Art. 1, Abf. 2. 
# 4) Das. Abs. 3. Ueber d. Genehm Verfahren s. Vollz. V. § 13. Nach Pol. Str. G. B. § 154° hat 
die Regelung des Betriebs öffentlicher Fähren durch ortspolizeiliche Vorschrift zu geschehen; die Be- 
stimmungen zum Schutz gegen Unglücksfälle bei Ueberfahrten werden nach Pol. Str. G. B. 8 153 durch 
bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen. 
5) Wasser Ges. Art. 1, Abs. 2; Vollz. Verord. 8 14.
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        248 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 122. 
wozu namentlich auch die Schmälerung des für die häuslichen Zwecke oder für die Feuer- 
sicherheit einer Ortschaft nothwendigen Wasserbedarfs zu rechnen ist; 
2. wenn und soweit das beabsichtigte Unternehmen sonst erhebliche Nachtheile, Ge- 
fahren und Belästigungen für die benachbarten Grundstücke oder für den Betrieb vorschrifts- 
mäßig errichteter Anlagen herbeiführen würde. 
Die Verwaltungsbehörde hat sämmtliche Einwendungen, welche gegen das beabsichtigte 
Unternehmen geltend gemacht werden, ihrer Erörterung zu unterziehen; bezüglich der von 
Privatbetheiligten vorgebrachten Einwendungen hat sie thunlichst auf eine gütliche Verein- 
barung hinzuwirken. 
Nach Abschluß dieser Erörterungen und nach vorausgegangener Erhebung eines tech- 
nischen Gutachtens beschließt die Verwaltungsbehörde über das Genehmigungsgesuch, vor- 
behaltlich der richterlichen Entscheidung über Einwendungen, die auf besonderen privatrecht- 
lichen Titeln beruhen 7. 
Bei öffentlichen Gewässern ist die Genehmigung kraft Gesetzes an den Vorbehalt ge- 
bunden, daß dieselbe aus Gründen des öffentlichen Interesses jederzeit ohne Entschädigung 
widerrufen oder beschränkt werden kann. 
Das Ministerium ist jedoch ermächtigt, dem Unternehmer für den Fall des Wider- 
rufs oder einer wesentlichen Beschränkung der Genehmigung ein beschränkte Entschädigung 
zuzusichern. 
Der gänzliche oder theilweise Widerruf der Genehmigung ist in solchem Falle dem 
Ministerium vorbehalten?). 
Ferner ist die Genehmigung zu einer Wasserbenützung, welche durch Einleitung 
fremder Stoffe die Eigenschaften des Wassers ändert, im öffentlichen Interesse ohne Ent- 
schädigung widerruflich. 
Im öffentlichen Interesse kann ausnahmsweise auch in anderen Fällen die Genehmi- 
gung zur Benützung des fließenden Wassers an die Bedingung des Widerrufs geknüpft 
werden?). 
Das Genehmigungsverfahren ist im Anschluß an die in den §§ 17—22, 26, 
49, 50 und 147 d. deutsch. Gew. Ord. hinsichtlich der Stauanlagen für Wassertriebwerke ge- 
gebenen Vorschriften durch die Verordnung näher geregelt. Zur Entschließung zuständig ist 
der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde, der Rekurs geht an das Ministerium des Innern. 
Klage an den Verwaltungsgerichtshof ist hier ausgeschlossen"). 
In der Regel soll für jede einer Genehmigung bedürfende Stauvorrichtung auf Kosten 
des Unternehmers das höchste zulässige Maß der Wasserspannung durch eine in die Augen 
fallende Bezeichnung desselben (Eiche) an Ort und Stelle urkundlich festgestellt werden. 
Nähere Vorschriften über das hierbei einzuhaltende Verfahren sind im Verordnungswege 
gegeben. 
Alle die Beschaffenheit der Eiche betreffenden Handlungen bedürfen der vorgängigen 
Genehmigung der Verwaltungsbehörde. Eigenmächtige Aenderungen sind strafbar 5). Die 
Einhaltung der Genehmigungsbedingungen hat die Verwaltungsbehörde im öffentlichen In- 
teresse zu überwachen 5). 
II. Gänzliche oder theilweise Untersagung der Wasserbenützung kann durch 
die Verwaltungsbehörde (den Bezirksrath) ausgesprochen werden, wenn diese Benützung für 
1) Wasser Ges. Art. 23, 25, 26. 2) Das. Art. 2. 
3) Das. Art. 27. 
4) Wasser Ges. Art. 24, Vollz. V. §§ 1—11; V. R.Pfl. G. 8 4, letzter Abs., Ziff. 4. 
5) Wasser Ges. Art. 28; Verord. d. Handels Min. v. 24. Dez. 1876, G. u. V. Bl. Nr. L, S. 394. 
6) Wasser Ges. Art. 88.
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        8122. Das öffentliche Wasserrecht. 249 
das Gemeinwohl überwiegende Nachtheile und Gefahren mit sich bringt, und zwar selbst, 
wenn sie innerhalb der durch Privatrechtstitel oder polizeiliche Genehmigung gezogenen 
Grenzen ausgeübt wird. 
Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden von den betheiligten 
Gemeinden oder von den Eigenthümern, welche die Untersagung beantragt haben, vor- 
gängiger Ersatz geleistet werden, sofern ein solcher nicht nach dem Rechtstitel der Wasser- 
benützung, dem Inhalt der polizeilichen Genehmigung oder nach gesetzlicher Bestimmung 
(l. o.) ausgeschlossen ist. 
Ueber die Entschädigungsfrage entscheidet der bürgerliche Richter #. 
III. Regelung der Wasserbenützung durch die Verwaltungsbehörde im 
Wege der dauernden allgemeinen Vorschrift findet statt: 
1. Bei öffentlichen Gewässern insbesondere bezüglich der Benützung derselben 
als Verkehrsstraßen. Solche Anordnungen sind gemäß Pol. Str. G. B. § 148 zu erlassen hin- 
sichtlich der Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein und anderen Flüssen, sowie auf dem 
Bodensee durch Verordnung, hinsichtlich des Floßbetriebs auf den Nebenbächen auch durch 
bezirkspolizeiliche Vorschrift?). 
2. Bei der privatlichen Benützung anderer fließender Gewässer, aber nur 
ausnahmsweise. Hier „können durch bezirks= und ortspolizeiliche Vorschriften vorbehaltlich 
der richterlichen Entscheidung über Ansprüche, die auf besonderem privatrechtlichen Titel 
beruhen, und unter Beachtung der Bestimmungen des Wassergesetzes die Vertheilung und 
Benützung des Wassers, sowie die Pflichten der Nutzungsberechtigten, namentlich auch be- 
züglich der Instandhaltung der Stau= und Leitungsanlagen, geregelt werden, und zwar: 
a) für diejenigen natürlich fließenden Gewässer, welche von einer größeren Zahl Be- 
theiligter, namentlich gleichzeitig von Wiesen- und Werkbesitzern, benützt werden; 
b) für solche künstliche, mehreren Berechtigten dienende Leitungen (Kanäle), welche 
nicht im Eigenthum Einzelner stehen, sondern einer Mehrheit von Berechtigten oder der Ge- 
meinde oder dem Staate gehören. 
Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften werden an Geld bis zu 150 Mark oder 
mit Haft gestraft“ 3). 
3. Bezüglich des Gemeingebrauchs an den nichtöffentlichen natürlich fließenden 
Gewässern und der Entnahme von Material — durch polizeiliche Anordnung oder Verfü- 
gung, soweit ein öffentliches Interesse vorliegt /). 
IV. Das Gesetz hat gewisse Zwangsbefugnisse bezüglich der Benützung der 
Gewässer begründet, welche für ein, auch nicht unmittelbar am Wasser gelegenes, Unter- 
nehmen, sofern dasselbe einem überwiegenden Nutzen der Landwirthschaft oder Industrie 
dient, unter Voraussetzung der Entschädigung im Verwaltungswege geltend gemacht werden 
könne. Es kann verlangt werden, daß der privatrechtlich Wassernutzungsberechtigte sich 
einer die Ausnützung fördernden Zeitbestimmung hinsichtlich der Wasserbenützung unter- 
werfe, daß er die Verbesserung seiner Einrichtung gestatte, daß er die ihm zustehende, aber 
nicht ausgeübte Wasserbenützung abtrete. 
Der Benützungsberechtigte, gegen welchen der Anspruch erhoben wird, kann ihn ab- 
wenden, wenn und soweit er das in Anspruch genommene Wasser in gegebener Frist dazu 
benützt, die Leistungsfähigkeit einer eigenen Anlage zu erhöhen oder ein neues Unternehmen 
zu errichten. 
1) Wasser Ges. Art. 29, 92; über das Verfahren s. Vollz. Verord. §§ 15—17. 
2) Vgl. hierzu Schen kel a. a. O. S. 42; Schlusser, S. 262—264, ferner G. u. V. Bl. 1893, Nr. II, 
S. 4; Nr. V, S. 27; Nr. XXI, S. 131; 1894, Nr. XIX, S. 149, 177, 365, 444; 1895, Nr. III, 
S. 12, 25. 
3) Wasser Ges. Art. 30; Vollz. Verord. § 28. 4) Das. Art. 6, 7.
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        250 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8122. 
Zu Gunsten der Errichtung einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage kann unter 
den oben bezeichneten Voraussetzungen auch die Abtretung der einem Dritten zustehenden 
Eigenthums-, Dienstbarkeits= oder anderer Benützungsrechte oder die Belastung fremden 
Grundeigenthums mit einer Dienstbarkeit erzwungen werden. 
Ueber die Abtretungs= oder Belastungsverpflichtungen entscheidet Mangels gütlicher 
Uebereinkunft in allen oben erwähnten Fällen das Staatsministerium, über die Enschädi- 
gung der bürgerliche Richter 7. 
Wenn, abgesehen von diesen Fällen, die Abtretung des Eigenthums oder des Be- 
nützungsrechts am Wasser aus Gründen des öffentlichen Nutzen beansprucht wird, finden die 
Bestimmungen des Expropriationsgesetzes Anwendung. 
In Nothfällen, namentlich bei Feuersbrünsten, kann das im Eigenthum oder Be- 
nützungsrechte Dritter stehende Wasser ohne Entschädigung zum gemeinen Besten in Anspruch 
genommen werden. 
Jeder Grundeigenthümer ist verpflichtet, die Vorarbeiten, welche für Geltendmachung 
der Zwangsrechte erforderlich sind, auf seinen Grundstücken gegen Ersatz des dadurch ver- 
ursachten Schadens und vorgängige Sicherheitsleistung geschehen lassen 0. 
V. Zur Errichtung von gemeinschaftlichen Bewässerungs= und Ent- 
wässerungsanlagen und zur Bildung auf Wasserbenützung bezüglicher Genossen- 
schaften läßt das Gesetz ein Zwangsverfahren zu. 
1. Anlagen und Genossenschaften zur Bewässerung und Entwässe- 
rungs). „Kann die Einrichtung einer Bewässerungs= oder Entwässerungsanlage nur durch 
ihre Ausdehnung über eine in dem Eigenthum mehrerer Personen befindliche Grundfläche 
auf zweckmäßige Weise bewirkt werden, so findet gegen diejenigen Eigenthümer, welche sich 
weigern, dem Unternehmen beizutreten, ein Zwang zur Theilnahme statt, wenn 
a) die Eigenthümer von mindestens zwei Dritttheilen der in das Unternehmen fallen- 
den Grundfläche sich für das Unternehmen erklärt haben, und 
b) durch dasselbe ein überwiegender Nutzen für die Landeskultur erzielt wird. 
Eigenthümer von Grundstücken, deren besondere Benützungsweise für den Eigenthümer 
von größerem wirthschaftlichen Interesse ist, als die durch die Anlage beabsichtigte Ver- 
besserung, können zur Theilnahme nicht gezwungen werden. 
Ist jedoch das Unternehmen ohne Ausdehnung auf solche Grundstücke nicht aus- 
führbar, so kann den Unternehmern unter der Voraussetzung der Art. 12 und 13 d. Ges. das 
Recht der Zwangsenteignung solcher Grundstücke ertheilt werden.“ 
Das hierauf bezügliche Verfahren wird von dem Bezirksamt unter Mitwirkung der 
technischen Staatsbehörde geleitet. 
Hinsichtlich streitiger Fragen des Privatrechts ist die Entscheidung des Richters vor- 
zubehalten. 
Nach dem Abschluß der Verhandlungen ist auf Grund der vorgenommenen Erörte- 
rungen zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen zur Ausführung des beabsich- 
tigten Unternehmens die staatliche Genehmigung zu ertheilen sei. 
Diese Entscheidung steht je nach der Sachlage dem Ministerium oder dem Staats- 
ministerium zu. 
Das Staatsministerium entscheidet insbesondere a) ob und welche Grundeigenthümer 
zum Beitritt gezwungen werden können; b) ob der verlangten Abtretung der Rechte Dritter 
oder Belastung fremden Eigenthums statigugeben sei; c) nach welchem Plane das Unter- 
1) Wasser Ges. Art. 12—20, 92. Ueber das Verfahren s. Vollz. Verord. §§ 18—27. 
2) Wasser Ges. Art. 21, 22. 
3) Wasser Ges. Art. 31—60; Vollz. Verord. §§ 29—69.
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        8122. Das öffentliche Wasserrecht. 251 
nehmen ausgeführt werden soll; d) eventuell welche Grundsätze für die Kostenvertheilung 
maßgebend sein sollen. 
Die sämmtlichen Eigenthümer der durch eine gemeinschaftliche Bewässerungs= oder 
Entwässerungsanlage zu verbessernden Grundstücke bilden von der Genehmigung des Unter- 
nehmens an eine Genossenschaft mit juristischer Persönlichkeit. Die Genossenschaft hat 
Satzungen aufzustellen und Genossenschaftsorgane zu wählen. Die Satzungen bedürfen der 
Bestätigung des Ministeriums, das, falls ein Mehrheitsbeschluß nicht zu Stande kommt, 
die Satzungen auf die Dauer von drei Jahren auch selbst erlassen kann. 
Die Ausführung des Unternehmens geschieht unter Leitung der von der Genossen- 
schaft dazu bestellten Organe unter Aufsicht der Staatsbehörde. 
Die Kosten des Unternehmens werden, wenn nicht durch gütliche Vereinbarung sämmt- 
licher Betheiligter oder durch die gesetzliche Mehrheit derselben andere Grundsätze als maß- 
gebend angenommen und von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, nach dem Flächen- 
gehalte des zu verbessernden Grundeigenthums ausgeschlagen. 
Wenn jedoch einzelne Genossen aus dem Unternehmen einen verhältnißmäßig weit 
bedeutenderen oder weit geringeren Nutzen ziehen, so tritt eine entsprechende Erhöhung oder 
Herabsetzung ihres Kostenantheils ein. 
Für die Kosten haftet gegenüber der Genossenschaft der jeweilige !1) Eigenthümer des 
betheiligten Grundstücks, auch besteht zu Gunsten derselben ein durch Eintrag zu wahrendes 
gesetzliches Unterpfand. 
Ueber die Benützung und Instandhaltung der Anlage ist eine bezirks= oder orts- 
polizeiliche Vorschrift zu erlassen. 
Das Gesetz enthält außerdem, in der Vollzugsverordnung näher ausgeführte, Bestim- 
mungen über den Eintritt einzelner Grundstücke in den Verband und das Ausscheiden 
aus demselben, Einstellung eines beabsichtigten Unternehmens, Auflösung der Genossenschaft, 
Abtretung statt Kostenzahlung, Weideverbot, Sportelfreiheit. 
Auch die Eigenthümer einer vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes errichteten ge- 
meinschaftlichen Bewässerungs= oder Entwässerungsanlage können durch staatlich genehmigten 
Mehrheitsbeschluß eine Genossenschaft bilden, auch bei überwiegendem Interesse der Landes- 
kultur durch das Ministerium zur Bildung einer solchen gezwungen werden. 
Mit der Einrichtung einer Bewässerungs= oder Entwässerungsanlage kann die Aus- 
führung einer Feldbereinigung verbunden werden, wenn die Eigenthümer der zu verbessern- 
den Grundfläche sich darüber gütlich vereinbaren oder doch dieselben nach Maßgabe des 
Feldbereinigungsgesetzes der gleichzeitigen Vornahme der Feldbereinigung zustimmen. 
Für jede dieser beiden Unternehmungen sind alsdann, unbeschadet der Gleichzeitigkeit 
des Verfahrens, in der Hauptsache die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. 
2. Genossenschaften anderer Wassernutzungsbetheiligter). Wenn ein 
fließendes Gewässer vermittelst gemeinschaftlicher Anlagen von einer Mehrzahl Betheiligter 
zu anderen Zwecken, als denen der Bewässerung und Entwässerung, insbesondere zur Be- 
wegung von Triebwerken oder zu Zwecken von beiderlei Art benützt wird, so kann, unter 
der Voraussetzung, daß ein überwiegendes Interesse der Industrie oder der Landeskultur 
vorliegt, ebenfalls eine Genossenschaft durch staatlich bestätigten, die Minderheit bindenden, 
Mehrheitsbeschluß oder ausnahmsweise durch Anordnung des Ministeriums gebildet werden. 
Für diese Genossenschaften gelten die für die Bewässerungs= 2c. Genossenschaften bestehenden 
Bestimmungen mit im Gesetze und in der Vollzugsverordnung näher bezeichneten Abweichungen. 
—— —— — — 
1) D. h. zur Zeit der Kostenumlegung im Befitz befindliche, s. Ztschr. 1894, S. 45. 
2) Wasser Ges. Art. 599a—59f.; Vollz. Verord. §§ 69—691.
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        252 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8122. 
B. Instandhaltung der Gewässer. Unbeschadet der privatrechtlichen Verhältnisse 
in Beziehung auf die Instandhaltung der Gewässer!) enthält das Wassergesetz hierüber ein- 
gehende Bestimmungen des öffentlichen Rechtes, also Bestimmungen, welche bezwecken, im 
öffentlichen Interesse, d. h. im Interesse des Staates, der Gemeinden, größerer Kreise von 
Betheiligten, Schutz gegen Uferangriff, Ueberschwemmung und Versumpfung zu gewähren. 
Die hierauf bezüglichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sind theils solche zu 
einem bestimmten Thun, und vertheilen sich auf Gemarkungsinhaber, Besitzer von künst- 
lichen Anlagen, Staat, theils solche zum Dulden gewisser Beschränkungen und Belastungen 
des Eigenthums, und sind anderseits entweder ordentliche — regelmäßige — oder außer- 
ordentliche. 
Im Wesentlichen gilt hierüber Folgendes: 
I. Leistungsverpflichtungen. a) Ordentliche. #) Bei fließenden Ge- 
wässern im Allgemeinen)). 
1. „Soweit die Unterhaltung und Herstellung eines regelmäßigen Wasserablaufs und 
der Schutz der im Bereiche eines fließenden Gewässers liegenden Grundstücke im öffent- 
lichen Interesse geboten ist, insbesondere soweit es sich um den Schutz einer Ortschaft, 
Gemarkung oder größerer Flächen gegen Uferangriff, Ueberschwemmung und Versumpfung 
handelt, ist die Gemeinde, deren Gemarkung von dem fließenden Gewässer berührt wird, 
verpflichtet, innerhalb ihrer Gemarkung: 
das fließende Gewässer von Zeit zu Zeit von den Hindernissen des regelmäßigen 
Wasserablaufs zu reinigen; 
die zum Schutze der Ortschaft, der Gemarkung oder größerer Flächen gegen Ufer- 
angriff, Ueberschwemmung und Versumpfung, sowie zur Beseitigung eingetretener Störungen 
des Wasserablaufs erforderlichen Arbeiten herzustellen und zu unterhalten“). 
Die Gemarkungsgemeinde kann jedoch, wenn diese Arbeiten auch einer Nachbar- 
gemarkung oder einer Anzahl von Grundstücken oder Anlagen auf derselben zum besondern 
Nutzen gereichen, auch diese Nachbargemarkung zu einem Kostenbeitrag, auch die betheilig- 
ten Stauberechtigten zur Vorausleistung heranziehen; auch kann der Aufwand der Ge- 
meinde für diese Arbeiten als Genossenschafts-(Sozial-), Ausgabe auf die Betheiligten um- 
gelegt werden. 
2. „Die Besitzer von künstlichen Leitungen und Anlagen, welche zur Benützung oder 
Abhaltung eines fließenden Gewässers dienen, sind verpflichtet, dieselben in solchem Zu- 
stande zu erhalten, daß die Eigenthums= und Benützungsrechte Dritter nicht verletzt und 
das öffentliche Interesse nicht gefährdet wird. 
Die gleiche Verpflichtung liegt den Eigenthümern von Straßen= und Eisenbahn- 
anlagen ob, soweit dieselben fließende Gewässer berühren.“ 
3. Vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes für einzelne fließende Gewässer oder 
Strecken getroffene besondere Bestimmungen oder Anordnungen sind bis auf ausdrück- 
liche anderweite Regelung in Kraft belassen worden, ebenso Bereinbarungen der Be- 
theiligten. 
8) Bei den im Staatsflußbauverband stehenden Gewässern“). Der 
Staat hat, zunächst durch das Wassergesetz, sodann durch Vorsehung der erforderlichen 
1) S. Schenkel a. a. O. S. 22 ff., L. R.S. 640, 644; Wasser Ges. Art. 67. 
2) Wasser Ges. Art. 61—67; Vollz. Verord. §§ 71—76. 
3) Wasser Ges. Art. 61. Was hier von der Gemeinde gesagt ist, findet hier, wie in allen anderen 
Fällen, auch auf die abgesonderten Gemarkungen Anwendung. Wasser Ges. Art. 87. 
4) Wasser Ges. Art. 68—78. Das Verzeichniß der betr. Gewässer s. am Schlusse des Wasser Ges., 
dazu G. u. V. Bl. 1882, Nr. XXXVIII, S. 365.
        <pb n="269" />
        8122. Das öffentliche Wasserrecht. 253 
Mittel im Staatsbudget, bestimmte wichtigere Gewässer in dem Sinne in den „Flußbau- 
verband“ aufgenommen, daß er die zur Herstellung und Erhaltung eines geregelten Wasser- 
ablaufs und zum Schutze gegen Uferangriff, Ueberschwemmung und Versumpfung erforder- 
lichen Bauten durch seine Organe besorgt. 
Zum Aufwand für den Flußbautg sind die Gemeinden beitragspflichtig, deren Ge- 
markung an den Fluß stoßen oder ganz oder theilweise im Ueberschwemmungsgebiet liegen. 
Dabei wird der Aufwand für die gesammte im Staatsflußbauverband stehende Strecke 
eines Flusses als ein Ganzes behandelt und es werden davon bei Rhein, Main und Neckar 
je ein Fünftel, bei den anderen Flüssen je ein Drittel der Kosten auf die betheiligten Ge- 
meinden nach deren Grund-, Häuser= und Gewerbsteuerkapitalien vertheilt. 
Zum Aufwand für gesonderte Bauten findet besondere Heranziehung der betheiligten 
Gemeinden, bei Nachweis geringeren Nutzens einer Gemeinde vom Flußbau Beitragsminde- 
rung statt, bei geringer finanzieller Leistungsfähigkeit kann der Beitrag ermäßigt werden. 
An dem Aufwande für Neubau, Verstärkung oder Wiederherstellung von Hochwasser- 
dämmen nebst deren Zugehörden, wie der zum Dammsystem gehörigen Schleußen haben 
die Gemeinden, deren Gemarkungen durch den Damm geschützt werden, die Hälfte zu tragen. 
Gereicht eine Dammlage als ein Ganzes mehreren Gemarkungen zum Schutz, so wer- 
den, sofern sich die betheiligten Gemeinden über die Vertheilung der Gesammtkosten auf die 
einzelnen Gemarkungen nicht gütlich vereinbaren, die Kosten nach Maßgabe der Größe und 
des Werthes der in jeder Gemarkung durch die Dammanlage zu schützenden Grundfläche 
und nach dem Grade der Gefahr auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. 
Die Jahresleistungen der Gemeinde an Fluß= und Dammbaubeiträgen sollen einen 
gesetzlich bestimmten Höchstsatz nicht übersteigen. 
Für die Bestreitung des auf die Gemeinden entfallenden Aufwandes innerhalb der- 
selben ist die Umlegung als Genossenschafts-(Sozial-hausgabe ausdrücklich für zulässig erklärt. 
b) Außerordentliche Verpflichtungen. Werden zur Abwendung von Wasser- 
gefahr augenblickliche Vorkehrungen nothwendig, so sind alle benachbarten Gemeinden, auch 
wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, nach Anordnung der Polizeibehörde die erforder- 
liche Hilfe durch Hand= und Spanndienste und Lieferung von Materialien und Geschirren 
zu leisten. 
Auf Verlangen ist für die Dienstleistungen und Lieferungen von Materialien und 
Geschirren aus der Gemeindekasse der bedrohten Gemeinden eine billige durch den Bezirks- 
rath als Verwaltungsbehörde festzustellende Entschädigung zu leisten. 
Sofern die Vorkehrungen zur Verstärkung eines Hochwasserdammes an einem dem 
Staatsflußbauverband angehörigen Flusse getroffen wurden, ist der erwachsene Aufwand 
nach den Bestimmungen über den Dammbauaufwand zu vertheilen?). 
Die Bewohner der betreffenden Gemeinden sind zur Hilfeleistung nach den Bestim- 
mungen über die Nothhilfe verpflichtet und können hierzu schon zum Voraus durch die 
Gemeindebehörde organisirt werden. Nähere Vorschriften hierüber gibt die „Wasserwehr- 
ordnungs)“. 
II. Duldungsverpflichtungent). Behufs der Instandhaltung eines fließen- 
den Gewässers müssen sich die Besitzer der an demselben gelegenen Grundstücke und Anlagen 
verschiedene Lasten und Beschränkungen ihres Eigenthums gefallen lassen: 
  
  
Art.6 1) Abgesehen von den Kosten der Aufficht durch die technischen Staatsbehörden. WasserGes., 
rt. 68 
2) WasserGes. Art. 83. 
d. Handels Min. v. 24. Dez. 1876, G. u. V. Bl. Nr. L, S. 399. 
4) Wasser Ges. Art. 79—82; Vollz.Verord. 877.
        <pb n="270" />
        254 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. *5 122. 
1) sie dürfen Hindernisse des regelmäßigen Wasserablaufes am Ufer weder anbringen, 
noch entstehen lassen; 2) sie müssen das Betreten der Ufergrundstücke zum Zwecke der Rei- 
nigung der Gewässer und der Fortschaffung des Aushubs gestatten, ebenso 3) die einst- 
weilige Lagerung desselben auf dem Ufergrundstücke, 4) die Ausführung nothwendiger Bau- 
ten an und auf ihrem Eigenthum — dieses gegen Vergütung des erweislichen Schadens 
—, 5) den vorübergehenden Stillstand ihrer Anlage — diese ohne Entschädigung, soweit 
nicht eine Verschuldung Dritter vorliegt. 
Außerdem kann für Schutz= und Korrektionsbauten, welche einen überwiegenden Nutzen 
darbieten, die Abtretung von Eigenthums-, Dienstbarkeits= und Benützungsrechten, sowie 
die Belastung fremden Eigenthums mit Dienstbarkeiten nach Maßgabe des Expropriations- 
gesetzes erzwungen werden, wenn auch nur Genossenschaften oder sogar Einzelne die Unter- 
nehmer der Arbeiten sind. 
Neben den oben erwähnten Verpflichtungen können Staat, Kreise, Gemeinden, Ge- 
nossenschaften kraft freien Entschlusses weitere Leistungen zur Instandhaltung der Ge- 
wässer übernehmen. 
Wollen Eigenthümer mehrere im Bereiche eines fließenden Gewässers liegende Grund- 
stücke diese durch gemeinsame Schutz= und Korrektionsarbeiten gegen Wasserschaden schützen, 
so findet unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Entwässerungs= und Bewässerungs- 
anlagen ein Zwang der Minderheit durch die Mehrheit zur Bildung einer Genossenschaft 
statt½. 
Das durch Korrektionsarbeiten gewonnene Land geht in das Eigenthum des Unter- 
nehmers, bei Gewässern im Flußbauverband stets des Staates, über. Der Angrenzer kann 
dessen Ueberlassung gegen Ersatz des Werthes verlangen?). 
Ueber die Verlandungen am Rhein s. o. § 78. 
C. Wasserpolizei?. 
1. Die im öffentlichen Interesse zur Sicherung einer regelmäßigen Reinigung der 
fließenden Gewässer, zum Schutz und zur Instandhaltung der Wasserstraßen, Fluß-, Bach- 
und Kanalläufe, sowie der im Wasserbereiche liegenden Grundstücke und Anlagen erforder- 
lichen näheren Bestimmungen werden im Wege der Verordnung erlassen; für die nicht 
schiff= oder floßbaren Gewässer kann dies auch im Wege orts= oder bezirkspolizeilicher Vor- 
schrift geschehen, desgleichen auch mit besonderer Genehmigung des Ministeriums für ein- 
zelne Strecken floßbarer Gewässer. 
Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung und des § 366 ades R. Str. G. B. ist von dem 
Handelsministerium unterm 24. Dez. 1876“) eine „Wasserpolizeiordnung“ erlassen worden. 
2. Bauten in einem öffentlichen Gewässer oder an dessen Ufer, soweit es unter dem 
Hochwasser liegt, abgesehen von den durch die technischen Behörden geleiteten Wasser= und 
Uferschutzbauten, bedürfen der besonderen Genehmigung der Verwaltungsbehörde. 
Durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift kann das Gleiche für Bauten an nicht 
schiff= oder floßbaren Gewässern vorgeschrieben werden. 
D. Für die Benützung des Wassers zu Wasserversorgungsanlagen ist das 
bei den Vorarbeiten einzuhaltende Verfahren und die — die Förderung solcher Unter- 
nehmungen5) bezweckende — Mitwirkung der technischen Behörden durch Verordnung ?) 
geregelt. 
1) Wasser Ges. Art. 66; Vollz. Verord. 8 76. 2) Wasser Ges. Art. 84. 
3) Wasser Ges. Art. 85, 86; Vollz. Verord. 8# 78. 
4) G. u. V.Bl. Nr. L, S. 402. 
5) Für die auch das Staatsbudget erhebliche Mittel vorfieht. 
6) Ges. v. 26. März 1878, G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 61.
        <pb n="271" />
        § 123. Das Versicherungsrecht. 255 
E. Die Zuständigkeit der Behörden in wasserrechtlichen Angelegenheiten ist 
durch das Gesetz und die Vollzugsverordnung eingehend geregelt . 
Technische Behörden sind die Wasser= und Straßenbau-, die Rheinbau= und die Kultur- 
inspektionen unter Leitung der, dem Ministerium des Innern unterstehenden, Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues. 
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist im V. R. Pfl. G. näher bezeichnet . 
Darnach entscheiden: die Verwaltungsgerichte über die Verpflichtungen bezüglich der Siche- 
rung des regelmäßigen Wasserablaufs 2c., soweit unter mehreren Betheiligten ein Streit 
über die Person des Verpflichteten oder den Umfang der Verpflichtung obwaltet, sowie über 
die genossenschaftlichen Verpflichtungen, der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter In- 
stanz über die Fluß- und Dammbaubeiträge der Gemeindeu, und über Gebühren 2c. für 
Flößerei 2c.-Einrichtungen. 
§ 123. III. Das Versicherungsrecht. Im Großherzogthum Baden sind staatsrechtlich 
von besonderer Bedeutung die Versicherung gegen Feuerschaden und jene der Rindviehbestände. 
Von der letzteren wird bei der Darstellung des Landwirthschaftsrechtes die Rede sein. 
Bei der Versicherung gegen Feuerschaden sind verschieden behandelt jene der 
Gebäude und jene der Fahrnisse. 
Zur Versicherung der Gebäude besteht eine im Jahr 1852 neu geordnete Staats- 
anstalt) mit Versicherungszwang und Gegenseitigkeit. Verpflichtet zur Theilnahme sind 
alle Gebäude im Umfange des Großherzogthums. Ausgeschlossen sind: die großherzoglichen 
und standesherrlichen Schlösser, Gebäude von unter 100 Mk. Werth, Pulvermühlen und 
Pulvermagazine; blos beitrittsberechtigt: Lustgebäude, die nicht zur Wohnung dienen kön- 
nen. Die Feuerschadensvergütung ist auf vier Fünftel des Versicherungsanschlages beschränkt. 
Das lette Fünftel darf aber, jedoch nur nach dem für die Versicherung bei der Staats- 
anstalt ermittelten Anschlag, bei einer im Großherzogthum zugelassenen Privatanstalt ver- 
sichert werden. Der Versicherungsanschlag gründet sich auf den mittleren Bauwerth unter 
Berücksichtigung des Kaufwerthes und wird durch Einschätzung festgestellt nach im Gesetz 
und in den Instruktionen näher bezeichneten Grundsätzen. Die Feststellung der Höhe des 
Schadens erfolgt im Anschluß an polizeiliche Erhebungen durch die ständigen Bauschätzer. 
Die Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt und zur Bestreitung ihres 
sonstigen Aufwandes werden durch Umlage auf sämmtliche versicherte Gebäude nach Ver- 
hältniß ihrer Versicherungsanschläge aufgebracht. 
Der Umlagefuß für alle Gebäude in einer Gemeinde ist gleich. Dagegen werden die 
Gemeinden nach dem Verhältniß der Größe des Brandentschädigungsbetrages, welchen sie 
für das betreffende Jahr beziehen, in vier Umlageklassen eingetheilt. 
Der Beitrag ist eine auf dem Gebäude ruhende, bei Besitzveränderungen auch bezüg- 
lich des Rückstandes auf den neuen Eigenthümer übergehende Last, ist gleich den Staats- 
steuern beizutreiben und genießt das Vorzugsrecht derselben. 
Verwaltet wird die Anstalt unter der oberen Leitung des Ministeriums des Innern 
durch einen Verwaltungsrath, bestehend aus drei landesherrlich ernannten Mitgliedern und 
die erforderlichen Beamten. Letztere haben die Rechte und Pflichten von Beamten im Sinne 
des Beamtengesetzes. 
Zur Mitwirkung bei der Berathung der allgemeinen Angelegenheiten der Anstalt 
1) Wasser Ges. Art. 88—93. 2) 82, Z. 15, § 3, Z. 13, 15, § 4. 
3) Ges. v. 29. März 1852, Reg. Bl. Nr. XIV, S. 85, abg. 29. Juni 1874, G. u.V. Bl. 
Nr. XXXVII, S. 409, und durch d. V. R. Pfl. G.; Vollz. Verord. und Instruktionen v. 18. Febr. 1885, 
G. u. V. Bl. Nr. IX,. S. 75, abg. 23. März 1892, G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 103; ldh. Verord. v. 11. Febr. 
1891, G. u. V. Bl. Nr. III, S. 39, bes. Abdruck. Karlsr. 1865.
        <pb n="272" />
        256 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 124. 
werden Vertreter der versicherten Gebäudebesitzer berufen, gewählt aus deren Zahl durch 
die Kreisversammlungen. 
Verwaltungsgerichtlicher Austrag durch Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof ist zu- 
lässig bei Streitigkeiten über das Recht und die Pflicht zur Theilnahme an der Anstalt, über 
Schadensansprüche an dieselbe und über den Betrag der Versicherungsbeiträge. 
Die Entschließung über die Zulassung von Privatgesellschaften zur Versicherung des 
von der Versicherung bei der Staatsanstalt ausgeschlossenen Fünftels erfolgt durch das Mi- 
nisterium des Innern und ist widerruflich 7. 
Die Fahrnißversicherung gegen Feuersgefahr unterliegt nach dem Gesetze vom 
30. Juli 1840 5 der polizeilichen Aufsicht und Kontrole. 
Die Versicherung ist nur zulässig bei im Großherzogthum ausdrücklich zum Geschäfts- 
betrieb zugelassenen Gesellschaften. Die Zulassung ertheilt das Ministerium des Innern in 
widerruflicher Weise. 
Die Versicherung darf den wahren Werth der versicherten Vermögenstheile nicht über- 
steigen. Doppelversicherung ist verboten. 
Jeder einzelne Versicherungsvertrag unterliegt der Prüfung durch die Gemeindebehörde, 
die Buch= und Geschäftsführung der Agenten der Gesellschaften eingehender Beaufsichtigung 
durch die Staatsverwaltungsbehörde. Zuwiderhandlungen sind nach § 15 d. G., Pol. Str. G. B. 
§ 134 in Verb. m. R. Str. G. B. § 360 3. 9 strafbar. 
Der Betrieb von Versicherungsan stalten anderer Art ist z. Z. im Großherzog= 
thum nicht an eine vorgängige Genehmigung gebunden. 
Doch kann nach Pol. Str. G. B. § 134 ds) durch Verordnung die Erstattung einer An- 
zeige über den Betrieb von Lebens-, Aussteuer-, Militärdienst= oder ähnlichen Versicherungs- 
geschäften und die Lieferung von Nachweisen über den Betrieb solcher Geschäfte vorgeschrieben 
werden ist und ist alsdann die Zuwiderhandlung strafbar. Eine derartige Vorschrift ist 
denn auch bezüglich der Lebens-, Militärdienst= und Aussteuerversicherung von dem Mi- 
nisterium des Innern erlassen worden ). 
Ferner ist auf Grund von Art. 2 Abs. 2 des badischen Einf.G. z. R.Gew.O. das 
Ministerium des Innern 5) ermächtigt worden, Versicherungsanstalten derjenigen außer- 
deutschen Staaten, in welchen Badener nicht in gleicher Weise, wie die eigenen Staats- 
angehörigen zum Gewerbebetrieb zugelassen werden, den Betrieb von Versicherungsgeschäften 
im Großherzogthum zu untersagen oder den Geschäftsbetrieb solcher Anstalten an beschrän- 
kende Bedingungen zu knüpfen. 
§ 124. IV. Das Wegerecht. 1. Das allgemeine Straßenrecht"). Das Wegerecht und 
die Wegeverwaltung ist im Großherzogthum Baden durch zwei Gesetze und die zu deren 
Vollzug erlassenen Verordnungen in eingehender Weise geregelt: bezüglich der Straßen im 
Allgemeinen durch das Straßengesetz vom 14. Juni 1884 7), bezüglich der Ortsstraßen und 
Baufluchten durch das hierauf bezügliche besondere Gesetz. 
1) Verord. d. Min. d. Inn. v. 15. Dez. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XI VIII, S. 619, Pol.Str.G.B., 
2) Reg. Bl. Nr. XXVIII, S. 216; abg. durch d. bad. Einf. Ges. v. 23. Dez. 1871 z. R. Str. G.B.; 
Vollz.Verord. v. 3. Nov. 1840, Reg. Bl. Nr. XXXVI, S. 275, abg. durch d. Vollz.Verord. v. 26. Dez. 
1871 z. deutschen Gew. Ord.; Verord. v. 4. Sept. 1865, Reg. Bl. Nr. XILIV, S. 600; 13. Mai 1880, 
G. u. V. Bl. Nr. XIX, S. 150; 14. Sept. 1889, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 206. 
3) Ges. v. 8. Juni 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 269. 
4) Ges. v. 31. Okt. 1894, G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 406. 
5) Ldh. Verord. v. 14. März 1886, G. u. V.Bl. Nr. IX, S. 80. 
6) Baer, F. J., Die Wasser= und Straßenbauverwaltung im Großherzogthum Baden, Karls- 
ruhe 1870; derfselbe, Das Straßenbauwesen im Großherzogthum Baden 2c., Karlsr. 1890. 
7) G. u. V.Bl. Nr. XXVI, S. 285, das Gesetz v. 14. Jan. 1868, Reg. Bl. Nr. II, S. 18, ersetzend; 
Vollz. Verord. v. 17. Jan. 1885, G. u. V. Bl. Nr. II, S. 9.
        <pb n="273" />
        8124. Das Wegerecht. 257 
Die öffentlichen Wege werden in Hinsicht auf die Verwaltung und die Bestreitung 
des Aufwandes nach der Art und der Bedeutung des durch sie zu vermittelnden Verkehrs 
eingetheilt in Landstraßen, Kreisstraßen und Gemeindewege. 
1. Landstraßen! sind diejenigen öffentlichen Wege, welche in dem dem Straßen- 
gesetze beigefügten Verzeichniß als solche aufgeführt und ferner diejenigen, die seither durch 
Gesetz in den Landstraßenverband aufgenommen worden sind oder künftig werden auf- 
genommen werden — Beides, sofern nicht eine Wiederausscheidung aus dem Landstraßen- 
verband erfolgt ist. 
Die Ausscheidung erfolgt durch gesetzliche Bestimmung unter gleichzeitiger Regelung 
der künftigen Eigenschaft des Weges; sie kann auch durch die großherzogliche Regierung 
geschehen, wenn Kreis oder Gemeinde den Weg freiwillig übernehmen. 
Der Neubau, die Hauptverbesserung und Unterhaltung der Landstraßen wird durch 
die zuständigen administrativen und technischen Staatsbehörden geleitet und beaufsichtigt. 
Die Kosten werden von der Staatskasse bestritten, doch haben zu dem Aufwande für 
den Neubau oder die Hauptverbesserung die Gemeinden, deren Verkehrsinteresse an der 
Bauherstellung betheiligt ist, einen nach dem Verhältniß des Nutzens und der finanziellen 
Leistungsfähigkeit zu bemessenden Beitrag zu entrichten. 
Der Gesammtbeitrag, zu welchem die betheiligten Gemeinden herangezogen werden 
können, soll ein Drittel des für den Neubau oder die Hauptverbesserung zu machenden Auf- 
wandes nicht überschreiten. 
Von dem Unterhaltungsaufwand haben die Gemeinden, deren Gemarkungen von der 
Landstraße berührt oder durchzogen werden, ein Viertel zu ersetzen. 
Zu diesem Zwecke wird für jeden Kreis der während eines Jahres erwachsende Ge- 
sammtaufwand der Landstraßenunterhaltung berechnet und ein Viertel desselben auf sämmt- 
liche betheiligte Gemeinden des Kreises nach der Länge der in ihrer Gemarkung gelegenen 
Landstraßenstrecken vertheilt. 
2. Kreisstraßen?) sind a) diejenigen früheren Landstraßen, welche durch das 
Straßengesetz für Kreisstraßen erklärt, b) diejenigen, welche durch ein späteres Gesetz oder 
durch Beschluß der Kreisversammlung mit Genehmigung der Regierung dem Kreisstraßen- 
verbande zugewiesen worden sind; c) Gemeindewege, welche durch Beschluß der Kreisver- 
sammlung nach Anhörung der betheiligten Gemarkungsgemeinden in den Kreisstraßenver- 
band ausgenommen werden, d) öffentliche Wege, welche auf Grund eines Beschlusses der 
Kreisversammlung zum Zwecke der Aufnahme in den Kreisstraßenverband neu gebaut werden. 
Die Ausscheidung eines öffentlichen Weges aus dem Kreisstraßenverbande erfolgt 
durch Beschluß der Kreisversammlung nach Anhörung der betheiligten Gemarkungsgemein- 
den und, soweit es sich um Kreisstraßen der oben unter a und b bezeichneten Art handelt, 
mit Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Die Kreise sind verpflichtet, innerhalb des Kreisgebietes die Kreisstraßen entsprechend 
den Verkehrsbedürfnissen zu unterhalten und das für die Wegewartung erforderliche Per- 
sonal anzustellen. Sie können für das Kreisstraßenwesen eigene technische Beamte bestellen. 
Auf ihren Antrag haben aber auch die technischen Staatsbeamten und deren Personal im Kreis- 
straßenwesen nach näherer Anweisung des Ministeriums unentgeltlich mitzuwirken. 
Die Kosten für den Neubau, die Hauptverbesserung und die Unterhaltung der Kreis- 
straßen bestreiten die Kreise gleich anderen Kreisausgaben 3). Doch haben zu dem Auf- 
wand für Neubau, Hauptverbesserung oder Wiederherstellung einer Kreisstraße die hierbei 
1) Str. Ges. §§ 2, 4, 16—24; Vollz. Verord. §§ 26—34. 
2) Str. Ges. 89 11—15, 19—24; Vollz. Verord. §5 12—25. 
3) Mit der jeweils aus Staatsmitteln gewährten Unterstützung (Str. Ges. § 32). 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 2. Aufl. Baden. 17
        <pb n="274" />
        258 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 124. 
betheiligten, im Kreisgebiet gelegenen Gemeinden einen nach dem Verhältniß des Nutzens 
und der finanziellen Leistungsfähigkeit zu bemessenden besonderen Beitrag zu dem hierdurch 
erwachsenden Aufwande zu entrichten. Der Gesammtbeitrag, zu welchem die betheiligten 
Gemeinden herangezogen werden können, soll in der Regel nicht mehr als ein Drittel des 
für das Bauunternehmen zu machenden Aufwandes betragen. 
Auch bleibt dem Kreisverbande überlassen, den Neubau oder die Hauptverbesserung 
einer Kreisstraße davon abhängig zu machen, daß ein anderer Kreisverband, dessen Ge- 
meinden aus dem Unternehmen hinsichtlich der Verkehrsvermittlung besonderen Vortheil 
haben, oder daß die Besitzer von größeren Waldungen, von Steinbrüchen, Salinen, Berg- 
und Hüttenwerken oder sonstigen Gewerbsunternehmungen, für deren wirthschaftliche Zwecke 
das Unternehmen von besonderem Nutzen ist, zu dem Aufwande nach der Größe des Nutzens 
zu bemessende Vorausbeiträge leisten. 
Vom Unterhaltungsaufwand haben die Gemeinden, deren Gemarkung von einer Kreis- 
straße berührt oder durchzogen wird, ein Drittel zu ersetzen. Zu diesem Zwecke wird ein 
Drittel des während eines Jahres dem Kreise erwachsenden Aufwandes für Unterhaltung 
der Kreisstraßen auf die betheiligten Gemeinden nach der Länge der in ihrer Gemarkung 
gelegenen Kreisstraßenstrecken umgelegt. 
Durch ein von der Regierung genehmigtes Kreisstatut kann eine anderweitige Rege- 
lung nach im Gesetz näher bezeichneten Richtungen stattfinden. 
Der Kreisverband kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern auch die 
Unterhaltung von Landstraßen, unter Vorbehalt dieser Eigenschaft, auf bestimmte Zeit gegen 
Zuscheidung von Staatsmitteln hierzu übernehmen. Er kann ebenso, nach den allgemeinen 
Bestimmungen des Verwaltungsgesetzes die Fürsorge für die Unterhaltung der Gemeinde- 
wege übernehmen und hierüber das Nähere beschließen 7. 
Sowohl bei Landstraßen als bei Kreisstraßen kann die gesetzlich beitragspflichtige 
Gemeinde eine völlige oder verhältnißmäßige Befreiung von dem Beitrag zum Unter- 
haltungsaufwand verlangen, wenn sie nachweist, daß die Straße für ihren Verkehr 
von keinem oder unerheblichem Nutzen ist. Wegen geringer finanzieller Leistungsfähigkeit 
kann den Gemeinden ein Nachlaß oder eine Befristung gewährt werden. 
Ueber die Berechnung des Bau= und Unterhaltungsaufwandes und über die Zahlung 
der Beiträge enthalten Gesetz und Verordnung nähere Vorschriften. Hervorzuheben ist hier- 
von, daß bei Land= oder Kreisstraßen, die durch einen Ort führen, der Aufwand für die 
Gehwege, für den auf der Seite der Gehwege liegenden Theil der Pflasterrinnen, sowie 
überhaupt für die Ableitung des Tage= und Brauchwassers den Gemeinden zur Last bleibt. 
3. Als Gemeindewege#) sind alle Fahr= und Fußwege zu behandeln, welche nicht 
als Landstraßen oder Kreisstraßen erklärt sind und welche zur Vermittelung des allgemei- 
nen Verkehrs innerhalb der Gemarkung oder größerer Gemarkungstheile oder des Verkehrs 
mit anderen Gemeinden und Gemarkungen dienen. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihrer Gemarkung die Gemeindewege ent- 
sprechend den Verkehrsbedürfnissen anzulegen, zu verbessern und zu unterhalten, sowie das 
zur Erfüllung dieser Aufgabe, insbesondere für die Wegewartung, erforderliche Personal 
anzustellen. 
Die Kosten werden gleich anderen Gemeindeausgaben bestritten. Doch kann die Ge- 
markungsgemeinde sowohl andere benachbarte Gemeinden beiziehen, als besondere Beiträge 
von Einzelnen verlangen. « 
1) Solche in Kreisfürsorge stehende Gemeindewege heißen „Kreiswege“. 
2) Str. G. §§ 6—10; Vollz.Verord. 88 5—11.
        <pb n="275" />
        8124. Das Wegerecht. 259 
Wenn nämlich ein Gemeindeweg für die Gemeinde, deren Gemarkung von dem Weg 
berührt oder durchzogen wird, von keinem oder nur unerheblichem Nutzen ist, vielmehr 
allein oder hauptsächlich zur Verbindung anderer Gemeinden oder Gemarkungen dient, so 
sind die letzteren verpflichtet, nach Verhältniß ihres Nutzens die Kosten für die Anlage, 
Verbesserung und Unterhaltung des Wegs ganz oder theilweise zu tragen. 
Wenn ein Gemeindeweg, welcher für größere Waldungen, für Steinbrüche, Salinen, 
Berg= und Hüttenwerke oder sonstige Gewerbsunternehmungen zur Ab= und Zufuhr dient, 
für die wirthschaftlichen Zwecke dieser Besitzungen und Anlagen dauernd oder vorüber- 
gehend in besonderem Maaße gebraucht oder abgenützt wird, wenn ferner die Hauptver- 
besserung oder die Neuanlage eines Gemeindeweges im vorwiegenden Interesse von Be- 
sitzungen und Anlagen der bezeichneten Art erforderlich wird, so sind die betheiligten 
Besitzer und Unternehmer, und zwar auch dann, wenn die betreffende Besitzung oder An- 
lage außerhalb der Gemeindegemarkung liegt, verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde- 
behörde für die Unterhaltung, die Hauptverbesserung oder den Neubau des Gemeindewegs 
einen besonderen Beitrag zu leisten. 
Die Wegebaupflicht erstreckt sich auch auf sämmtliche Zubehörden und Vor- 
richtungen, welche zum Schutze und zur Erhaltung des Straßenkörpers, zur Sicherheit, 
Ordnung und Bequemlichkeit des nach der Art des Wegs zu vermittelnden Verkehrs, so- 
wie zum Schutze benachbarter Besitzer gegen nachtheilige Folgen der Weganlage erforder- 
lich find. Vorrichtungen und Arbeiten, welche wesentlich nur den Interessen der Gesund- 
heit, Reinlichkeit oder Annehmlichkeit dienen, sowie die Beleuchtung eines öffentlichen Wegs 
liegen, soweit ein öffentliches Interesse besteht, der Gemarkungsgemeinde ob. 
In der Verpflichtung zur Wegeunterhaltung ist auch die Fürsorge für Offen- 
haltung der öffentlichen Wege bei Schneeanhäufungen begriffen. Soweit aber 
hierzu die Thätigkeit der Wegebediensteten nicht ausreicht, sind die Gemeinden, und zwar 
zunächst jede innerhalb ihrer Gemarkung und erforderlichen Falls auch die benachbarten, 
verpflichtet, mittelst Hand= und Spanndiensten und Stellung der dazu dienlichen Geräth- 
schaften zur Offenhaltung der Wege Hilfe zu leisten. 
Für die geleistete Hilfe ist von demjenigen Verband, welchem die Unterhaltung des 
öffentlichen Weges obliegt, eine billige Vergütung zu gewähren. Die Höhe derselben wird 
durch die zuständige Verwaltungsbehörde entweder allgemein zum Voraus für bestimmte 
Kreise oder Bezirke oder durch besondere Beschlußfassung festgestellt. 
Eine besondere Verordnung# regelt diesen Gegenstand des Näheren. 
In dem Staatsbudget werden, soweit erforderlich, angemessene Summen ausgeworfen, 
um einzelnen Gemeinden oder Kreisen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit durch den Neu- 
bau oder die Hauptverbesserung von Gemeindewegen oder Kreisstraßen übermäßig belastet 
würde, zu diesem Zwecke außerordentliche Zuschüsse zu bewilligen. 
Das Gesetz enthält ferner Bestimmungen über die Baumpflanzungen und die beson- 
deren Nutzungen an öffentlichen Wegen, Benützung derselben zur Anlage von Eisenbahnen, 
zu anderen, als Verkehrszwecken (Eisenbahnübergängen, Durchlässen, Telegraphenleitungen) 
und über Bauanlagen in der Nähe öffentlicher Wege. Die Benützung öffentlicher Wege 
insbesondere zur Anlage von Eisenbahnen kann gegen den Willen der straßenbaupflichtigen 
Gemeinden oder Kreise oder sonst Betheiligten nur aus besonderen Gründen des öffent- 
lichen Interesses und unter Sicherung dieser Betheiligten gegen Schaden staatlich genehmigt 
werden. 
Im Falle der Genehmigung sind dem Unternehmer die im öffentlichen Interesse, 
1) D. Min. d. Inn. v. 17. Jan. 1885, G. u. V. Bl. Nr. II, S. 20. 
177
        <pb n="276" />
        260 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 124. 
namentlich zum Schutze der Straße und zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs er- 
forderlichen Bedingungen aufzuerlegen. Dabei kann die genehmigende Behörde die Genehmi- 
gung der Fahrpläne und Tarife vorbehalten und dem Unternehmer die Verpflichtung auf- 
erlegen, einen Theil des Reinertrags an den Unterhaltungspflichtigen abzugeben, sowie 
einen entsprechenden Theil der Unterhaltung des Wegs oder des dadurch erwachsenden Auf- 
wandes zu übernehmen. 
Die Wegeaufsicht!) wird durch das Ministerium des Innern, die technischen Be- 
hörden — Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues und die Wasser= und Straßen- 
bauinspektionen — hinsichtlich der Gemeindewege auch durch die Bezirksverwaltungsbehörden, 
die Wegepolizei durch die letzteren Behörden und die Ortspolizeibehörden unter Ober- 
leitung des Ministeriums des Innern nach näherer Maßgabe der Verordnungen ausgeübt. 
Die wegepolizeilichen Bestimmungen gemäß § 366 Ziff. 10 des R. Str. G. B. werden 
für sämmtliche öffentliche Wege durch Verordnung, für die Kreisstraßen, Gemeindewege 
und Ortsstraßen und, mit besonderer Genehmigung des Ministeriums, für Landstraßen 
auch durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften erlassen. 
Eine solche allgemeine Straßenpolizeiordnung, sich stützend außerdem auf Art. 3 
Ziff. 6 des bad. Einf.Ges. z. R. Str. G. B., R. Str.G. B. § 366 Z. 2—5, 8 und 9, § 367 
Z. 12, § 370 3. 1 und 2, und Pol.Str. G. B. 8§ 120 —124, ist unterm 12. Mai 1882 
erlassen worden 2). 
Die Einziehung eines öffentlichen Weges kann nach vorgängiger Bekanntmachung 
erfolgen, falls kein Bedürfniß mehr für dessen Bestehen vorliegt; andernfalls kann sie vom 
Bezirksrath untersagt werden. 
Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben u. A. namentlich zu beschließen: 
1. über die Frage, ob und inwieweit die Herstellung, Verbesserung und Unterhaltung 
eines öffentlichen Weges geboten sei und welchem Verband die Verpflichtung zur Ausfüh- 
rung der bezüglichen Arbeiten obliege; den Gemeinden gegenüber beschließt hier der Be- 
zirksrath, den Kreisverbänden gegenüber das Ministerium des Innern; 
2. über die Frage, ob und inwieweit der Weg ein öffentlicher sei, welchen Beschrän- 
kungen der allgemeine Gebrauch unterliege, ob die Benützung zu sonstigen Anlagen und 
Verrichtungen zu gestatten sei und unter welchen Bedingungen; 
3.über die Festsetzung des Ortsetters d. h. des als zusammenhängend bebaut zu be- 
trachtenden Gemarkungstheiles, sofern Einwendungen gegen die von der Gemeindebehörde 
bestimmte Ettergrenze bestehen. 
Der Bezirksrath als Verwaltungsgericht entscheidet die Rechtsstreitigkeiten: 
1. über die für benachbarte Gemeinden und für einzelne Besitzer und Gewerbsunter- 
nehmer begründete Verpflichtung zur Theilnahme an dem Aufwand eines Gemeindewegs, 
sowie über den Umfang dieser Verpflichtung; 
2. über die Beitragspflicht von Gemeinden zum Neubau, zur Hauptverbesserung und 
zur Unterhaltung von Kreisstraßen, über den Umfang dieser Verpflichtung, sowie über die 
Befreiung von den Beiträgen für Kreisstraßen wegen mangelnden Nutzens. 
Dem Verwaltungsgerichtshof steht — abgesehen von der Entscheidung zweiter 
Instanz in den eben bezeichneten Fällen — die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten zu, 
welche sich über die Beitragspflicht von Gemeinden zur Unterhaltung, Verbesserung und 
zum Neubau von Landstraßen, über den Umfang dieser Verpflichtung, über die Befreiung 
1) Str. Ges. §§ 34—41, Vollz. Verord. §§# 1—4. 
2) G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 129, abg. 19. Dez. 1884, G. u. V. Bl. Nr. LI, S. 647, und 25. Nov. 
1889. *“ Nr. XXX, S. 462; 24. März und 2. Juli 1898, G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 39, und 
. „S. 84.
        <pb n="277" />
        8 125. Das Ortsstraßenrecht. 261 
von den Beiträgen für Landstraßen wegen mangelnden Nutzens, sowie über die Verpflich- 
tung zur Unterhaltung eines öffentlichen Weges ergeben, soweit es sich im letzteren Falle 
darum handelt, welcher Verband unterhaltungspflichtig sei. 
Außerdem steht gegen Entschließungen der Staatsaufsichtsbehörden, welche Gemeinden 
oder Kreisen Leistungen im Straßenwesen auferlegen, nach den allgemeinen Bestimmungen von 
V. R.Pfl. G. 8 4 Z. 2 den betreffenden Verbänden die Klage an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
§ 125. 2. Das Ortsstraßenrecht ist durch das besondere Gesetz vom 20. Febr. 1868, 
die Anlage der Ortsstraßen und die Feststellung der Baufluchten 2c. betr. 1), geregelt. 
Unter „Ortsstraßen“ werden diejenigen öffentlichen Wege verstanden, welche zur Ver- 
mittelung des Verkehrs innerhalb des Ortsetters (s. o.) dienen. Strecken von Land= und 
Kreisstraßen können gleichzeitig Ortsstraßen sein. Die Verpflichtung zur Herstellung und 
Unterhaltung der Ortsstraßen und öffentlichen Plätze liegt der Gemeinde ob. Soweit sie 
jedoch Bestandtheile einer Land= oder Kreisstraße ) bilden, sind hinsichtlich dieser Ver- 
pflichtung die Bestimmungen des Straßengesetzes maßgebend. 
Behufs der Anlegung neuer Ortsstraßen sind Pläne in einer dem voraussichtlichen 
Bedürfnisse entsprechenden Weise festzustellen. Hierbei, sowie bei der Erweiterung, der Ver- 
legung der Ortsstraßen und der allgemeinen Bestimmung der Straßenhöhe, sowie der Bau- 
flucht an einer Ortsstraße ist ein, auf thunlichste Sicherung der Interessen aller Bethei- 
ligten berechnetes, vom Gesetz näher bezeichnetes Verfahren einzuhalten, auf Grund dessen 
der Bezirksrath über die Feststellung des Planes beschließt. 
Die zur Anlegung oder Erweiterung von Ortsstraßen oder Plätzen erforderliche Fläche 
ist von der Gemeinde zu erwerben, zu welchem Zwecke die Zwangsabtretung erleichtert, 
anderseits aber auch dem Eigenthümer eines zur Herstellung einer Ortsstraße 2c. nöthigen 
Grundstückes ein gewisser Anspruch auf Uebernahme desselben durch die Gemeinde ein- 
geräumt ist. 
Den Bauunternehmern gegenüber hat die Feststellung des Bauplanes die Wirkung, 
daß für die aufzuführenden Bauten die festgesetzte Straßenhöhe und für die nach der Orts- 
straße gerichtete Seite eines Gebäudes, soweit sie über die Straßenfläche hervorragt, die fest- 
gestellte Bauflucht maßgebend ist. 
Außerhalb der angelegten Ortsstraßen und außerhalb des geschlossenen Wohn= bezw. 
des Baubezirks ist die Herstellung von Gebäuden nur in beschränkter Weise zulässig. 
Ist die Bauflucht oder Straßenhöhe nicht allgemein bestimmt, so geschieht dies im 
einzelnen Fall durch den Bezirksrath. 
Eine Entschädigung können Diejenigen, welche durch Feststellung der Bauflucht oder 
des Ortsbauplanes genöthigt werden, ihr Eigenthum unüberbaut liegen zu lassen, deshalb 
nicht verlangen. 
Zu den Kosten der Anlegung von Ortsstraßen, der Herstellung der unterirdischen Ab- 
zugskanäle, der Straßenrinnen, der Gehwege können die Eigenthümer der an der Straße 
liegenden Grundstücke nach näherer Maßgabe des Gesetzes auf Grund von staatlich geneh- 
migten Gemeindebeschlüssen (Ortsstatuten) beigezogen werden. Das hierfür einzuhaltende 
Verfahren ist in der Vollzugsverordnung näher geregelt. Streitigkeiten über diese Bei- 
träge entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
Das Gesetz enthält ferner Bestimmungen über die Beschränkung des Bauens in der 
Nähe von Eisenbahnen und über die Einziehung von Ortsstraßen. 
1) Reg. Bl. Nr. XVII, S. 286, abg. 3. März 1880, und 26. Juni 1890; jetzige Fassung f. . 
V. Bl. 1890, Nr. XXXIV, S. 508;t Vollz. Verord. v. 4. Aug. 1890, G. u. V. Bl. Nr. XXXV, S. 513 
2) Das Gesetz erwähnt hier nur die Landstraßen, aber Gleiches gilt auch für die Brücken der 
Kreisstraßen. Vgl. auch Straß Pol. Ord. 8 22.
        <pb n="278" />
        262 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 126. 
§ 126. V. Das öffentliche Eisenbahnrecht. 1) Die Erbauung und der Betrieb von 
Eisenbahnen im Großherzogthum Baden, sowohl von Vollbahnen als von Bahnen unter- 
geordneter Bedeutung (Sekundärbahnen, Nebenbahnen, Localbahnen), geschieht für jede der 
Bahnen auf Grund besonderen Gesetzes oder ständisch genehmigten Staatsvertrags. Soweit 
nicht der Staat selbst den Bau und Betrieb übernommen hat bezw. übernimmt, ist für 
den ihn unternehmenden Dritten ferner eine staatliche Konzession nöthig, nach deren Be- 
dingungen der Unternehmer sich zu richten hat. 
Bei den Vollbahnen ist übrigens das Eigenthum zum weitaus größten Theil, der 
Betrieb ausnahmslos in den Händen des Staates. Von den Nebenbahnen befindet sich ein 
Theil sowohl im staatlichen Eigenthum als im staatlichen Betrieb, ein Theil im Privat- 
eigenthum, aber staatlichen Betrieb, ein anderer sowohl bezüglich des Eigenthums als des 
Betriebs in Privathänden. Einzelne Strecken badischen Eigenthums sind an andere Eisen- 
bahnverwaltungen verpachtet, andere Strecken fremden Eigenthums sind von der badischen 
Verwaltung gepachtet, wieder andere stehen im Mitbetrieb der badischen mit einer fremden 
Verwaltung. 
Der Betrieb badischer Staatsbahnen erstreckt sich theilweise über die Landesgrenzen 
in Nachbargebiete, wie anderseits der Betrieb der Eisenbahnen benachbarter Staaten theil- 
weise auf badisches Gebiet sich ausdehnt. 
Bei der Konzessionirung von Privatbahnen pflegen, wie auch in den Staatsverträgen 
über die Erbauung und den Betrieb von Bahnen auf badischem Gebiete durch nichtbadische 
Verwaltungen den Unternehmern gewisse Vortheile zugesichert (Steuerfreiheit, Anwendung 
des Eisenbahn-Expropriationsgesetzes), anderseits dem badischen Staat ein gewisser Einfluß 
auf die Gestaltung von Bau und Betrieb gewahrt zu werden. 
Für die Art des Baues und Betriebes und die dabei sich ergebenden öffentlich-recht- 
lichen Verhältnisse sind wesentlich die reichsrechtlichen Vorschriften (Normen für die Kon- 
struktion und Ausrüstung, Bahnpolizeireglement, Signalordnung, Bahnordnung) maßgebend. 
Auf Grund derselben sind insbesondere für den Betrieb von Lokalbahnen mit Verordnung 
vom 26. Sept. 1890 2) bahnpolizeiliche Vorschriften erlassen worden. 
Uebertretungen in Bezug auf Eisenbahnen unterliegen, soweit nicht § 62 des R.B. 
Pol. Regl. Anwendung findet, der Strafbestimmung von Pol. Str. G. B. § 157. 
Die Bahnämter, Bahnverwaltungen und Bahnexpeditionen sind befugt, bei den inner- 
halb ihres Bezirks bezw. ihrer Station verübten Uebertretungen in Bezug auf Eisenbahnen 
die für verwirkt erachtete Geldstrafe bis zu 30 Mk. durch Verfügung festzusetzen. Im 
Uebrigen findet hier ein ähnliches Verfahren statt wie bei anderen Uebertretungen?). 
Verwaltet wird das Eisenbahnwesen — als sog. ausgeschiedener Verwaltungszweig 
(s. o. 9§ 99), unter der Oberleitung des Ministeriums des großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten durch die Generaldirektion der großherzoglich badischen Staats- 
eisenbahnen ). Ihr untersteht auch die Bodenseedampfschifffahrt. 
An ihrer Spitze steht ein Generaldirektor; sie theilt sich in vier Abtheilungen: Betriebs- 
abtheilung, Abtheilung für Gütertarifangelegenheiten, technische Abtheilung, Rechnungsab- 
theilung. Als Centralbehörden haben mitzuwirken: die Eisenbahnhauptkasse, die Haupt- 
1) Insbes. über die Entwickelung des bad. Eisenbahnwesens s. „Das Großherzogthum Baden“, 
w Snsten S. f. die Jahresberichte über die Eisenbahnen und die Dampfschifffahrt im Großherzog= 
um Baden. 
2) G. u. V. Bl. Nr. XEI, S. 614. 
3) § 127 d. bad. Einf. Ees. v. 3. März 1879 z. R. Str. G. B.; Verord. d. Hand.Min. v. 29. Sept. 
1879, G. u. V. Bl. Nr. XIIX, S. 773. 
4) Ldh. Verord. v. 17. März 1888, G.u. V. Bl. Nr. VIII, S. 185; v. 7. März 1893, G.u.V. Bl. 
Nr. VII, S. 33; v. 4. Okt. 1883, G. u.V. Bl. Nr. XXII, S. 311.
        <pb n="279" />
        §§ 127, 128. Das Post= und Telegraphenwesen. Münz-, Maß= und Gewichtswesen. 263 
verwaltung der Eisenbahnmagazine, die Verwaltung der Hauptwerkstätte und die Eisenbahn- 
hauptkontrolen. 
Ihr unterstehen die Beamten des äußeren Betriebsdienstes. 
Dieser ist in drei Dienstzweige getheilt: 
den eigentlichen Betriebsdienst, 
den bautechnischen Dienst und 
den maschinentechnischen Dienst. 
Die Leitung und Ueberwachung dieser Dienstzweige innerhalb eines bestimmten Bezirks 
ist Bezirksbeamten übertragen (Betriebsinspektor, Bahnbauinspektor, Maschineninspektor). 
Jedem derselben ist das nöthige Personal an Hilfsarbeitern beigegeben und das gesammte 
Personal des betr. Dienstzweiges untergeordnet. Die Lokalstellen des eigentlichen Betriebs- 
dienstes sind mit einem Stationsvorsteher und dem nöthigen Hilfspersonal besetzt 1. 
Zur Berathung des Ministeriums und der Generaldirektion in wichtigen, die Inter- 
essen des Handels, der Gewerb= und der Landwirthschaft berührenden Angelegenheiten des 
Eisenbahnwesens besteht ein Eisenbahnrath?). Er ist zusammengesetzt aus Vertretern 
des Handels und der Industrie, der Gewerbe und der Landwirthschaft, ernannt von den 
bezüglichen Interessevertretungen (Handelskammern, Gewerbevereinen 2c.) und aus höchstens 
fünf weiteren Mitgliedern von anerkanntem Rufe in Behandlung wirthschaftlicher Interesse- 
fragen des Landes. Er wird nach Bedürfniß, in der Regel zweimal jährlich, einberufen. 
Den Vorsitz führt der Minister des großherzoglichen Hauses 2c. oder der von ihm bezeichnete 
Vorsitzende. 
§ 127. VI. Das Post= und Telegraphenwesen. Auf Grund von Art. 4, Ziff. 10, 
48—51 der R.V. und des Versailler Vertrages vom 15. Nov. 1870 ist die badische Post 
und Telegraphie mit dem 1. Januar 1872 an die Reichsverwaltung übergegangen ). Be- 
züglich der Anstellung der Beamten dieser Verwaltung ist Art. 50 der R. V. maßgebend. Die 
hiernach vom Landesherrn angestellten Beamten sind „mittelbare Reichsbeamte""). Das 
badische Beamtengesetz findet auf sie keine Anwendung)). 
l128. VII. Münz-, Maß= und Gewichtswesen sind reichsgesetzlich geregelt '). Eine 
Ausprägung von Reichsm ünzen findet auch in der badischen Münzanstalt in Karlsruhe, 
die dem Finanzministerium untergeordnet ist, statt. 
Von den Bestimmungen des badischen Gesetzes vom 24. Nov. 1869, die Maß= und 
Gewichtsordnung für das Großherzogthum Baden betr.), sind nur diejenigen über die 
Bestellung und Einrichtung der Aichungsämter (Art. 15 u. 16) in Wirksamkeit geblieben. 
Gemäß Art. 15 des R.G. wird das Geschäft der Aichung und Stempelung ausschließ- 
lich durch Aichungsämter ausgeübt. Aichungsämter werden da errichtet, wo das Bedürfniß 
besteht und die Gemeindekasse zur Tragung der Kosten bereit ist. Jedes Aichungsamt hat 
mindestens aus zwei Mitgliedern zu bestehen: a) aus dem Vorstand, welcher in der Regel 
aus der Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths zu wählen ist, b) aus dem Aichmeister. 
1) Ueber die Ausbildung für den Eisenbahndienst s. Verord. d. Finanz Min. v. 19. Mai 1881, 
G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 137; abg. 23. Febr. 1889, G. u. V.Bl. Nr. VI, S. 46. 
2) Ldh. Verord. v. 4. Nov. 1880, G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 369. 
3) Verord. v. 6. Dez. 1871, G.u. V. Bl. Nr. XV, S. 306. Auf das Diensttelegraphenwesen der 
Eisenbahnverwaltung bezieht sich dieser Uebergang selbstverständlich nicht. 
4) Laband, Staatsr. d. deutsch. Reichs, in dies. Handb., 2. Aufl., S. 67. 
5) Doe dieses ein unmittelbares Dienstverhältniß zum badischen Staat voraussetzt. 
6) R. Ges., betr. die Ausprägung von Goldmünzen, v. 4. Dez. 1871, R.G.B. Nr. 47, S. 404; 
R.Münz Ges. v. 9. Juli 1873, R.G.B. Nr. 22, S. 235, abg. 1. April 1886, R.G.B. Nr. 8, S. 67; Maß- 
und Gewichtsord. f. d. (Nord)deutschen Bund, v. 17. Aug. 1868, Bd. G. B. Nr. 28, S. 473, abg. 11. Juli 
1884, R.G.B. Nr. 20, S. 115, u. 26. April 1893, R.G.B. Nr. 15, S. 151. Bekanntm. d. Hand.Min. 
v. 8. Nov. 1871, G.u. V. Bl. Nr. XII, S. 236. 
7) Reg. Bl. Nr. XXXII, S. 519.
        <pb n="280" />
        264 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. §5 129. 
Im Falle des Bedürfnisses können dem Aichungsamte mehrere Aichmeister und ein beson- 
derer Rechnungsführer beigegeben werden. Die Mitglieder des Aichungsamtes werden auf 
den Vorschlag des Gemeinderaths vom Bezirksamte bestellt und eidlich verpflichtet. Das 
Verhältniß, nach welchem die Aichungsgebühren zwischen der Gemeindekasse und den ein- 
zelnen Mitgliedern des Aichungsamtes zu theilen sind, wird durch das Bezirksamt nach 
Vernehmung der Betheiligten bestimmt. 
Die Aichungsämter sind den Bezirksämtern unmittelbar untergeordnet w. 
Als technische Landes-Aufsichtsbehörde für das Maß= und Gewichtswesen ist ein Ober- 
aichungsamt in Karlsruhe eingerichtet, bestehend aus einem Mitgliede des Ministeriums 
des Innern und der erforderlichen Anzahl von Sachverständigen?). 
Die Maße, Gewichte, Waagen und sonstigen Meßwerkzeuge, welche von Gewerb- 
treibenden zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr benützt werden, sind durch 
die Polizeibehörden von Zeit zu Zeit zu untersuchen 3). 
* 129. VIII. Sparkassen., Kredit, und Bankwesen. 1. Zur Errichtung von Spar- 
kassen bedarf es im Allgemeinen keiner staatlichen Genehmigung. Auch der Betrieb solcher 
unterliegt an sich keiner staatlichen Aufsicht. Wohl aber sind die Rechtsverhältnisse und 
die Verwaltung der mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkassen durch ein besonderes 
Gesetz vom 9. April 1880 ) und auf Grund desselben erlassene Verordnungen geregelt. 
Das Gesetz erklärt es ausdrücklich für zulässig, daß eine oder mehrere Gemeinden für die 
Verbindlichkeiten einer Sparkasse die Bürgschaft übernehmen und bezeichnet hierbei als Zweck 
der Sparkasse die sichere verzinsliche Anlage kleiner Ersparnisse. 
Zur Giltigkeit der Bürgschaftsübernahme ist erforderlich, daß den Satzungen der 
Sparkasse die Zustimmung der Gemeindevertretung und die Staatsgenehmigung ertheilt 
wird. Durch die letztere erlangt die Sparkasse, als öffentliche Anstalt, das Recht der juri- 
stischen Persönlichkeit. 
Die Verhöältnisse jeder solchen Sparkasse, insbesondere die Gestaltung, die Befugnisse 
und die Art der Befchlußfassung ihrer Organe, die Rechte und Verbindlichkeiten der Ein- 
leger, der Höchstbetrag der Guthaben der Einleger und Mindestbetrag der Einlagen, die 
Verzinslichkeit und die Rückzahlung der Guthaben der Einleger, die Art der Anlage des 
Vermögens der Sparkasse, die Höhe des Reservefonds, die Verwendung der Ueberschüsse, die 
Voraussetzungen der Auflösung und die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen 
reinen Vermögens, endlich die Bezeichnung der Formen und Fälle der Kollektivzeichnung 
der Namens der Sparkasse auszustellenden Urkunden sind, soweit hierüber nicht das Spar- 
kassengesetz oder andere Gesetze Bestimmungen treffen, durch Satzungen zu regeln. 
Die Sparkasse und das Sparkassenvermögen muß von den Kassen und dem Vermögen 
der Gemeinde vollständig getrennt verwaltet werden. 
Mit der Sparkasse kann eine Waisenkasse verbunden sein, sowie ausnahmsweise eine 
Leihanstalt (Leihhaus) und eine Hinterlegungsanstalt. 
Andere Geschäftszweige dürfen mit Sparkassen der in diesem Gesetze bezeichneten Art 
nicht verbunden sein. 
Die Verwaltung der Sparkasse, welche nur von einer einzelnen Gemeinde verbürgt 
ist, ist zu führen: 
1) Verord. d. Hand.Min. v. 2. Febr. 1870, G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 87. 
2) Ldh. Verord. v. 2. Febr. 1870, G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 85. 
3) Näheres in Verord. d. Hand.Min. v. 31. März 1876, G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 97. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 109; ldh. Vollz.Verord. v. 9. April 1880, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 115; 
Müller, J. P., Handb. üb. d. bad. Sparkassenrechnungswesen, Bonndorf 1888; Näf, N., Das Gesetz 
üb. d. Rechtsverhältnisse 2c. der Sparkassen, Freiburg 1880.
        <pb n="281" />
        § 129. Sparkassen-, Kredit= und Bankwesen. 265 
a) in Städten, welche der Städteordnung unterstehen, durch eine nach Maßgabe dieses 
letzteren Gesetzes zu bestellende und zu behandelnde besondere Kommission; 
b) in andern Gemeinden entweder durch den Gemeinderath oder durch einen Ver- 
waltungsrath. 
Der jeweilige Bürgermeister muß Mitglied des Verwaltungsraths sein, von den 
übrigen Mitgliedern muß mindestens die Hälfte durch den Gemeinderath aus seiner Mitte 
auf die Dauer des Gemeindeamts ernannt sein. 
Im Gesetze näher bezeichnete Beschlüsse der Organe der Sparkassen bedürfen der Zu- 
stimmung der Vertretung der bürgenden Gemeinden, gewisse derselben außerdem der Staats- 
genehmigung. 
Ist eine Sparkasse von mehr als einer Gemeinde verbürgt, so ist ein Verbandsaus- 
schuß aus den bürgenden Gemeinden nach näherer Maßgabe der Satzungen zu bestellen. 
Dieser ernennt in der Regel den Verwaltungsrath und vertritt auch im Uebrigen mit einigem 
Vorbehalt die bürgenden Gemeinden. 
Die Mitglieder der Verwaltungsorgane und der Rechner unterliegen den dienstpolizei- 
lichen Bestimmungen für die Gemeindebeamten. Die Spareinlagen müssen auf bestimmte 
Namen lauten. Größeren Einlagen darf ein höherer Zins nicht bewilligt werden, als 
kleineren. 
Das Vermögen der Sparkasse ist möglichst sicher zinsbar anzulegen. Das Gesetz 
bezeichnet gewisse Arten von Kapitalanlagen als unbedingt zulässig, andere Arten als solche, 
die in den Satzungen für zulässig erklärt werden können. 
Der reine Ueberschuß ist zunächst zur Bildung eines Reservefonds von mindestens 
5 % der Gesammtsumme des Guthabens der Einleger zu verwenden. Der weitere Ueber- 
schuß kann zu Gunsten der Einleger durch Zinsaufbesserung oder Dividenden verwendet 
oder den bürgenden Gemeinden behufs deren Verwendung zu gemeinnützigen Ausgaben, 
beispielsweise für das Schul- und Armenwesen, soweit dieselben nicht gesetzlich geboten sind, 
mit Staatsgenehmigung zur Verfügung gestellt werden. 
Die Verwaltung der Sparkasse unterliegt der Staatsaufsicht, die Rechnungen der- 
selben unterliegen der staatlichen Abhör. 
Die Form der Kassen= und Rechnungsführung ist durch Verordnung! geregelt. 
Auf Sparkassen, welche von Kreisverbänden oder Bezirksverbänden errichtet werden, 
findet das Gesetz keine unmittelbare Anwendung. Bei der Feststellung der Satzungen der- 
selben sind jedoch die in demselben niedergelegten Grundsätze thunlichst zu berücksichtigen. 
2. Oeffentliche Leih= und Pfandhäuser, sowie andere öffentliche Anstalten, welche 
auf Faustpfand Darlehen geben, können ermächtigt werden, in ihren Statuten gewisse vom 
bürgerlichem Gesetzbuch abweichende Bestimmungen zu treffen. Für diesen Fall bedürfen 
die Statuten dieser Anstalten der Genehmigung der obersten Staatsbehörden und werdenm 
durch Verkündung in öffentlichen Blättern wirksam ). 
Der gewerbsmäßige Betrieb von Pfandleihgeschäften unterliegt den in der deutschen 
Gew.Ord. (8§ 34, 38, 583) enthaltenen Bestimmungen. Auf Grund des § 38 daselbst 
und des § 360 3. 12 des R. Str. G. B. find durch Verordnung des Ministeriums des In- 
nern#) nähere Vorschriften über den Betrieb dieses Gewerbes erlassen worden. 
3. In Uebereinstimmung mit §§ 42 ff. des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875“) 
besitzt die auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1870 5) durch eine Aktiengesellschaft mit 
1) V. 31. Juli 1887, G.u. V. Bl. Nr. XX, S. 191. 
2) Ges. v. 6. April 1854, Reg. Bl. Nr. XX, S. 191. 
3) V. 9. Juni 1881, G. u. R. Bl. Nr. XVI, S. 163. 
4) R. G. Bl. Nr. 15, S. 177. 5) G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 219.
        <pb n="282" />
        266 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 130. 
Staatsgenehmigung gegründete badische Bank, mit dem Hauptsitze in Mannheim #), das 
Recht der Notenausgabe. 
Auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1892 5) ist diese Befugniß zunächst bis zum 
31. Dez. 1900 einschließlich erstreckt worden. 
4. Zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist Staatsgeneh- 
migung erforderlich. Sie wird von dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit 
den Ministerien der Justiz und der Finanzen ertheilt und veröffentlicht ?0. 
5. Zum Vollzuge des R.G. vom 1. Mai 1889, betr. die Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften") sind durch Verordnung 5) nähere Vorschriften über die Führung 
des Genossenschaftsregisters, die Anmeldungen zu demselben und über die Zuständigkeit zur 
Auflösung erlassen worden. Darin ist die gemäß § 79 Abs. 2 des Gesetzes zu treffende 
Entscheidung über die Auflösung dem Bezirksrath als Verwaltungsbehörde übertragen, mit 
Vorbehalt der Klage an den Verwaltungsgerichtshof nach §8 4 und 41 des V. R.Pfl. G. (Noth- 
frist 14 Tage). 
Zweiter Titel. 
Das Verwaltungsrecht in Bezug auf die einzelnen GErwerbszweige. 
I. Die Kandwirthschaft "). 
§ 130. 1. Die Grundentlastung?). Die Leibeigenschaft hatte Markgraf Karl 
Friedrich durch Edikt vom 23. Juli 1783 in den damals seiner Hoheit unterworfenen 
Landestheilen aufgehoben. In den ehemals vorderösterreichischen Landen war sie durch 
kaiserliches Edikt von 1781 ebenfalls aufgehoben worden. In den später neu erworbenen 
Landestheilen wurde sie durch das VI. Konst. Ed. vom 4. Juni 1808 in eine „Erbpflichtig- 
keit“" umgewandelt und ist als solche in das badische Landrecht (L. R.S. 710 ka ff.) über- 
gegangen. 
Die badische V. U. bestimmt in § 11: 
„Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten und alle 
aus der aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch Gesetz ein angemes- 
sener Abkaufsfuß regulirt werden."“ 
Hiermit in Uebereinstimmung sind seit dem Jahre 1820 durch eine Reihe von Ge- 
setzen alle Reallasten theils aufgehoben, theils für ablösbar erklärt und ist die Ablösung 
bis auf verschwindende Reste vollständig durchgeführt worden. 
Diese Gesetze und die damit in Verbindung stehenden, auf die Beseitigung der per- 
sönlichen Leistungen gerichteten Gesetze, sind folgende: Die Gesetze vom 5. Okt. 1820 5 über 
die Aufhebung aller persönlichen Leibeigenschaftsabgaben, über den Abkauf der Herren- 
frohnden, nachmals ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dez. 1831 über die Aufhebung 
der Herrenfrohnden?), über die Ablösung der Gülten und Grundzinsen; vom 28. Mai 1831 
über die Aufhebung der Straßenbau-, Militär= und Gerichtsfrohnden 10), vom 28. Dez. 1831 
über die Aufhebung des Blutzehntens 11) und vom gleichen Tag über die Aufhebung des 
1) Statuten s. G. uV.- Bl. 1887, Nr. XXII, S. 261; abg. G. u. V. Bl. 1893, Nr. XXV, S. 173. 
2) G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 377. 
3) Ges. v. 5. Juni 1860, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 211. 
4) R.G.B. Nr. 11, S. 55. 
5) V. 27. Sept. 1889, G.u. V. Bl. Nr. XXIII. S. 217. 
6) Buchenberger, A., Das Verwaltungsrecht der Landwirthschaft und die Pflege der Land- 
wirthschaft im Großherzogthum Baden, Tauberbischofsheim 1887, dazu Ergänzungsband, Tauber- 
bischofsheim 1891. — Angef. Jahresber., 2. Bd., S. 1ff. 
7) Buchen berger a. a. O. S. 17 f. 8) Reg. Bl. Nr. XV, S. 104 f. 
9) Reg. Bl. 1832, Nr. I, S. 9. 10) Reg. Bl. Nr. IX, S. 69. 
11) Reg. Bl. 1832, Nr. I, S. 14.
        <pb n="283" />
        8 181. Eigenthumsfeststellung; Veräußerungsbeschränkungen. 267 
Zehntens von Neubrüchen 1); vom 15. Nov. 1833 über die Ablösung alles Zehntens von 
land= und forstwirthschaftlichen Erzeugnissen), das wichtigste und folgereichste aller dieser 
Gesetze; vom 28. August 1835 über die Aupfhebung der zu den großherzoglichen Domänen 
gehörigen Bannrechte"); vom 10. April 1848 über die Aufhebung der Feudalrechte "); 
vom 81. Juli 1848, die Ablösung der Weiderechte betr. ). 
Als „Feudalrechte“ bezeichnete das angeführte Gesetz „alle Berechtigungen, für welche 
das Landrecht, wenn man die Zusatzartikel 577 ab bis 577 ar und 710 a bis 710 ka 
als nicht erlassen erachtet, keinen Verpflichtungsgrund enthält“ (s. S. 18, N. 6). Nament- 
lich wurden u. A. aufgehoben alle Bannrechte, alle noch vorhandenen Erbpflichten, Besitz- 
veränderungsabgaben, Jagd= und Fischereirechte. 
Ein Gesetz vom 18. Febr. 18515) regelte die Entschädigung für die aufgehobenen 
Besitzveränderungsabgaben, ein solches vom 26. März 1852 7) die Entschädigung für sonstige 
„Feudalrechte“. 
Wegen der Jagd und Fischerei s. u. 
Alle Weiderechte )) wurden durch das angeführte Gesetz vom 31. Juli 1848 für auf 
Antrag des Belasteten ablösbar erklärt. In dem Gesetze wurden die Grundsätze für die 
Ablösung und das Verfahren festgestellt, die künftige Bestellung von Weiderechten als Dienst- 
barkeit und die Ueberlassung der Weide an einen Dritten auf länger als neun Jahre 
untersagt, auch die Neueinführung von Gemeindeweiden von der Zustimmung aller Güter- 
besitzer abhängig gemacht (Art. 42). Ueber diesen Gegenstand f. u. 
Für die Art der Ausübung noch vorhandener Weiderechte ist, soweit nicht besondere 
Bestimmungen Anderes versügen, auch jetzt noch die ldh. Verord. vom 12. Mai 18187) 
maßgebend. 
Die Allodifikation der domänenärarischen Bauernlehen (Erb= und Schupflehen) wurde 
durch ldh. Verord. vom 11. Mai 1826, 11. Januar 1827, 27. Mai 1845 10) gefördert, 
sodann durch Gesetz vom 21. April 1849 11) die Umwandlung aller Erblehen und Schupf- 
lehen in freies Eigenthum geregelt, auch die Neuerrichtung solcher untersagt. 
§ 131. 2. Eigenthumsfeststellung; Veräußerungsbeschränkungen. a) Durch Gesetz 
vom 26. März 1852 12) ist die stückweise Vermessung sämmtlicher Liegenschaften des 
Großherzogthums — mit Ausnahme der Waldungen und bereits stückweise vermessener 
größerer Güter — unter Leitung der Staatsbehörde auf der Grundlage der bereits voll- 
zogenen trigonometischen Landesaufnahme angeordnet worden. 
Bevor mit der Vermessung der Liegenschaften einer Gemarkung begonnen wird, müssen 
— wo es nicht schon geschehen ist — die Grenzen der Gemarkung und jeder ihrer Ge- 
wannen ausgesteint und jene der einzelnen Grundstücke, so weit sich deren Eigenthümer 
nicht zur Aussteinung verstehen oder nach L.R.S. 646 verstehen müssen, sonst festgestellt 
werden. 
Ueber diese Sicherung der Gemarkungs-, Gewannen= und Eigenthumsgrenzen bestimmt 
ein besonderes Gesetz vom 20. April 1854 15) das Nähere. Die Eigenthumsgrenzen sind 
1) Das. S. 20. 
2) Reg. Bl. Nr. XILIX, S. 265; Vollz. Verord. v. 27. Febr. 1834, Reg. Bl. Nr. X, S. 83, und 
25. März 1841, Reg. Bl. Nr. XI, S. 6. 
3) Reg. Bl. Nr. XXXIXX. 246. 4) Reg. Bl. Nr. XXIII, S. 107. 
3 Reg. Bl. Nr. LV, S. 03. 6) Reg. Bl. Nr. XV, S. 169. 
7) Reg. Bl. Nr. XV, S. 109. 
8) Ueber jene in Waldungen s. §§ 135 u. 136 d. Forst Ges. 
9) Reg. Bl. Nr. XI, S. 6 
10) Reg. Bl. 1826, Nr. * S. 99; 1827, Nr. III, S. 27; 1845, Nr. XVII, S. 145. 
11) Reg. Bl. Nr. XXV, S. 221. 12) Reg. Bl. Nr. XV, S. 106. 
13) Reg. Bl. Nr. XXI, S. 199; Vollz. Verord. v. 1. Aug. 1854, Reg. Bl. Nr. XXXV, S. 312.
        <pb n="284" />
        268 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 180. 
vorbehaltlich von der Staatsbehörde zu gestattender Ausnahmen, durch Aussteinung fest- 
zustellen. 
Stellen die Grundeigenthümer die Eigenthumsgrenzen nicht innerhalb der von der 
Staatsbehörde anberaumten Frist nach der getroffenen Anordnung fest, so ist deren Fest- 
stellung auf Kosten der Grundeigenthümer vom Inhaber des Markungsrechts zu bewirken. 
Die Aussteinung wird durch verpflichtete Stein setzer vorgenommen. Außer ihnen 
ist Niemand befugt, auf Gemarkungs-, Gewannen= oder Eigenthumsgrenzen einen Stein zu 
setzen, welcher als Grenzstein angesehen werden kann, oder einen aus seiner Lage gekom- 
menen Grenzstein wieder aufzurichten. · 
Dasselbe gilt von sonstigen Marken der Gemarkungs= und Gewannengrenzen. 
Die Kosten der Aussteinung der Gemarkungs= und Gewannengrenzen hat die Ge- 
markungsgemeinde, oder wer sonst das Markungsrecht besitzt, zu tragen. Die Grenz- 
scheidung zwischen einzelnen Grundstücken geschieht auf gemeinschaftliche Kosten der Besitzer 
der betreffenden Grundstücke. 
Jeder Grundeigenthümer hat die Grenzsteine des der Vermessung des Großherzog= 
thums als Grundlage dienenden Dreiecknetzes, sowie Gemarkungs= und Gewannengrenzmarken 
ohne Entschädigungsanspruch auf seinem Eigenthume zu dulden. 
Bei der Bearbeitung des Feldes müssen diese Grenzmarken geschont werden. Be- 
schädigung derselben ist strafbar. 
Sind die Eigenthumsgrenzen einer Gemarkung oder einer Abtheilung derselben voll- 
ständig ausgesteint, so hat der Inhaber des Markungsrechts für Erhaltung dieser Steine 
zu sorgen, jedoch gegen Ersatz der Kosten durch die betheiligten Grundeigenthümer. Die 
Vermessung wird, unter der Leitung der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues 
(technisches Bureau für Katastervermessung), durch Geometer ausgeführt. 
Die Kosten derselben trägt die Staatskasse, die Gemarkungsinhaber haben jedoch die 
Urkundspersonen zu stellen und die Grund= und Häuserbesitzer einen Beitrag zu leisten. 
Für jede einzelne Gemarkung müssen binnen längstens drei Jahren von dem Zeit- 
punkte an, auf welchen das Vermessungsgeschäft daselbst beendigt wurde, neue Lagerbücher 
aufgestellt werden, welche unabhängig von den sonst bestehenden Grund= und Unterpfands- 
büchern unter steter Hinweisung auf den gefertigten Grundplan eine vollständige Nach- 
weisung und Beschreibung der einzelnen Liegenschaften und ihrer Rechtsbeschaffenheit liefern. 
Die Kosten für die Aufstellung dieser Lagerbücher haben die Gemarkungsgemeinden, 
oder wer sonst das Markungsrecht besitzt, zu tragen. 
Neue Eigenthumsgrenzen können — sobald die Grenzen der Grundstücke einer Ge- 
markung durch die nach Vorschrift dieses Gesetzes vorgenommene Vermessung festgestellt 
sind — ohne Versteinung auf gültige Weise nicht entstehen. 
Jede Veränderung in den Eigenthumsgrenzen und jede bleibende Veränderung in den 
Kulturarten muß in das zum Zwecke der Fortführung und Ergänzung der Gemarkungs- 
karten der Gemeinde, bezw. dem Markungseigenthümer, zugestellte Exemplar der Plan- 
aufnahme eingetragen und ebenso im Lagerbuche verzeichnet werden. Der Gemeinderath, 
bezw. Markungseigenthümer, ist hierfür verantwortlich. 
Die Leitung der Katastervermessung war zunächst einer besonderen Direktion der Katastervermessung, 
dann der Steuerdirektion übertragen. Ueber die Uebertragung derselben an die Oberdirektion und 
über die Organisation des Landeskulturwesens überhaupt f. ldh. Verord. v. 17. Juli 1877, G. u.V.Bl. 
Nr. XIV, S. 145; über die Ausbildung, Prüfung 2c. des zur Ausübung der Feldmeßkunst öffentlich 
bestellten Personals s. ldh. Verord. v. 29. März 1883, G. u. V.Bl. Nr. VIII, S. 84, üb. d. Aufhebung 
der Bestallung dieses Personals §§ 2 u. 81 d. Vollz.Verord. v. 23. Dez. 1883 zur Gew.Ord.; über die 
Aufstellung und Fortführung der Lagerbücher: ldh. Verord. v. 11. Sept. 1883, G.u.V. Bl. Nr. XX, 
S. 291. Ueber die Vermessung der Waldungen s. Ges. v. 25. April 1854, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 203.
        <pb n="285" />
        8131. Eigenthumsfeststellung; Veräußerungsbeschränkungen. 269 
Bei Gelegenheit der Katastervermessung soll auch auf eine Feldbereinigung (s. u.) 
Bedacht genommen werden. 
Das große Werk dieser Katastervermessung, im Jahre 1853 begonnen, ist nun zum 
größten Theile vollendet.) 
Zur Fortführung der Vermessungswerke, sowie zur Aufstellung und Fortführung der 
Lagerbücher sind die Bezirksgeometer bestellt, Beamte im Sinne des Beamtengesetzes. 
b) Die Theilung der Liegenschaften ist beschränkt durch das Gesetz vom 
6. April 18547. 
Die Theilung von Wald, Reutfeld und Weide in Stücke unter zehn Morgen, ferner 
die Theilung von Ackerfeld und Wiesen in Stücke unter einem Viertelmorgen badisches 
Maß, darf weder zur Aufhebung einer Gemeinschaft, noch im Wege irgend eines anderen 
Rechtsgeschäftes stattfinden, sofern nicht dadurch die Vereinigung der abgetheilten Liegen- 
schaft mit einem angrenzenden Grundstück des Erwerbers bezweckt wird und hierbei kein 
Stück unter obigem Maß übrig bleibt. 
Die Verwaltungsbehörde (der Bezirksrath) kann auf den Antrag des Gemeinderathes 
für eine bestimmte Gemarkung dieses Verbot auf ein größeres Maß erweitern, in gleicher 
Weise ein bestimmtes Maß als Grenze der Theilbarkeit für Garten= und Rebgelände fest- 
setzen, im einzelnen Falle Nachsicht von vorstehenden Verboten bewilligen. 
Theilungen von Liegenschaften gegen diese Bestimmungen sind kraft Gesetzes nichtig. 
Sie dürfen weder in Grundbücher eingetragen, noch in öffentlichen Urkunden ausgefertigt 
werden. 
Jc) Abgesehen von dieser allgemeinen Bestimmung sind die geschlossenen Hof- 
güter untheilbar, soweit nicht die zuständige Verwaltungsbehörde die Theilung oder die 
Lostrennung einzelner Parzellen bewilligt. Ueber die Feststellung dieser Hofgüter besteht ein 
besonderes Gesetz vom 23. Mai 1888 2) als Ergänzung des Ediktes vom 23. März 1808, 
„Gesetz über den Vorzug am untheilbaren liegenschaftlichen Erbe, Besitzgerechtigkeit oder 
Vortheilgerechtigkeit genannt“ ?). 
Letzteres hatte, abgesehen von den Bauernlehen und gewissen untheilbaren Wohnungen, 
die geschlossenen Hofgüter für regelmäßig untheilbar erklärt und für die Annahme dieser 
Eigenschaft „erfordert, daß vermöge eines Gesetzes oder eines rechtsgenüglichen Herkommens, 
das dem gegenwärtigen Landesgesetz vorausgegangen ist, ein Hof stets unzertrennt von 
einem Inhaber auf den anderen übergegangen sei und so auch jetzo wirklich unzertrennt 
besessen werde“. Für diese Hofgüter ist in dem Falle die Versteigerung wegen Untheil- 
barkeit ausgeschlossen, wenn nach letztwilliger Verfügung, Vereinbarung der Miterben oder 
Ortsherkommen einem der Erben („Anerben“) ) ein „Vortheilsrecht“ zukommt. Diesem 
muß das Hofgut um „einen kindlichen Anschlag“, der bis zu einem Viertel unter dem 
wahren Werth bleiben kann, übergeben werden. 
Um jeden Zweifel über die Eigenschaft eines Gutes als eines geschlossenen Hofgutes 
auszuschließen, bezeichnet das Gesetz von 1888 als solche die in 14 namentlich genannten 
Amtsbezirken gelegenen Hofgüter, welche seit Erlassung des Edikts vom 23. März 1808 
zu Folge Herkommens unzertrennt von einem Eigenthümer auf den anderen übergegangen 
sind, und ordnete zu deren Feststellung ein bestimmtes Verfahren an, wobei gegen die 
vom Bezirksrath getroffene Feststellung die Klage an den Verwaltungsgerichtshof zu- 
gelassen war. « 
1) Reg. Bl. Nr. XX, S. 193. 2) G. u. V. B. Nr. XVI, S. 235. 
3) Reg. Bl. Nr. XI, S. 93. 
4) Dem jüngsten Sohn oder der ältesten noch unversorgten Tochter. Die Hauptbestimmungen 
des Ediktes find auch in das Landrecht (L. R. S. 827a—g) übergegangen. Ueber die Schätzung von 
Hofgütern s. Buchenberger, Erg. Bd. S. 115—117.
        <pb n="286" />
        270 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. §* 132. 
Die Feststellungen sind zum Grundbuch einzutragen. 
Hofgut im Sinne des Gesetzes ist ein der Hauptsache nach eine zusammenhängende 
Fläche bildendes landwirthschaftliches Anwesen. 
Die vom Hofe aus bewirthschafteten Grundstücke, welche seit Erlassung des Edikts von 
1808 ununterbrochen dem Eigenthümer des Hofes gehört haben und die durch Verfügung 
der zuständigen Verwaltungsbehörde einverleibten Parzellen sind Bestandtheile des ge- 
schlossenen Hofguts. 6 
Geschlossene Hofgüter sind, abgesehen von Zwangsabtretung, untheilbar, soweit nicht 
die zuständige Verwaltungsbehörde die Theilung oder die Lostrennung einzelner Parzellen 
bewilligt. 
Rechtsgeschäfte über Theilung eines geschlossenen Hofguts oder Veräußerung einzelner 
Parzellen haben, insolange die Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht erfolgt 
ist, hinsichtlich des Eigenthums keine rechtliche Wirksamkeit. 
Die Eintragung solcher Rechtsgeschäfte zum Grundbuche ist verboten, sofern nicht der 
Beschluß über die Genehmigung gleichzeitig eingetragen wird. 
Ueber die Genehmigung zur Theilung eines geschlossenen Hofgutes oder zur Lostrennung 
einzelner Stücke beschließt der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde 0. 
Auf alle geschlossenen Hofgüter finden die gesetzlichen Vorschriften über die Vortheils- 
gerechtigkeit Anwendung. 
§ 132. 3. Feldbau. a) Feldbereinigung. Die Verbesserung der Feldeintheilung 
(Feldbereinigung) ist durch Gesetz vom 5. Mai 1856 bezw. 21. Mai 1886 und die auf 
Grund desselben erlassenen Verordnungen und Dienstweisungen geregelt ). 
Die Hauptgrundsätze sind folgende: 
Wo es zur Hebung der Landwirthschaft in einer Gemarkung von überwiegendem 
Nutzen ist, kann eine Verbesserung der Feldeintheilung (Feldbereinigung), d. h. eine Ver- 
änderung und Neuanlage von Feldwegen, eine Verlegung oder Zusammenlegung von Grund- 
stücken, selbst gegen den Willen einzelner Eigenthümer derselben stattfinden, wenn mehr als 
die Hälfte der Besitzer der betreffenden Grundstücke sich für das Unternehmen erklärt, die 
Zustimmenden zugleich nach dem Steuerkapital mehr als die Halfte der in das Unter- 
nehmen fallenden Grundstücke besitzen und die Staatsgenehmigung ertheilt wird. 
Diesem Zwange können Bauplätze, mit Gebäuden oder Hofraithen zusammenhängende 
Grundstücke, eingefriedete Gärten, Rebstücke, Waldungen, Gruben und Brüche, Grundstücke 
mit Mineralquellen nur dann ausnahmsweise durch Entschließung des Staatsministeriums 
unterworfen werden, wenn andernfalls das Unternehmen nicht ausführbar wäre. Einzelne 
Grundstücke von besonderer Werthbeschaffenheit können auf Ansuchen des Eigenthümers frei- 
gelassen werden. 
Die Staatsverwaltungsbehörde hat den bei ihr einkommenden Antrag auf Verbesserung 
der Feldeintheilung unter Zuzug eines oder mehrerer Sachverständigen vorläufig zu prüfen 
und, wenn sie ihn nicht sofort verwerflich findet, zur Abstimmung der Betheiligten zu bringen. 
Bei der Abstimmung werden die Nichterschienenen und die Nichtabstimmenden als zu- 
stimmend gezählt. 
Die Staatsgenehmigung ist auch dann erforderlich, wenn nach dem Ergebniß der Ab- 
stimmung zwar eine gesetzliche Mehrheit für die Ausführung des Unternehmens vorhanden 
ist, aber nicht alle Betheiligten ausdrücklich zugestimmt haben. 
1) 86, Ziff. 72 d. Vollz.Verord. z. Verw. Ges. 
3 Jetzige Fassung d. Ges. s. E.1..Bl. 1886, Nr. XXX, S. 305; ldh. Verord. v. 21. Mai 1886, 
G. u. V. Bl. Nr. XXXI, S. 315, abg. 19. Juli 1889. G. u.V. Bl. Nr. XV, S. 104; allgemeine Dienst- 
Giueniei#h z b. Ausführung von Feldberelnigungen, v v. 23. Nov. 1886, G. u.V. Bl. Nr. LI, S. 551.
        <pb n="287" />
        8 182. Feldbau. 271 
Die Ausführung des Unternehmens geschieht durch eine Kommission unter Leitung der 
Staatsverwaltungsbehörde (Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues). 
Die Kommission besteht aus einem von der Staatsverwaltungsbehörde zu ernennenden 
Vorsitzenden, sodann aus einem Geometer und einem oder mehreren Sachverständigen, welche, 
sofern sich die betheiligten Grundbesitzer über die Wahl nicht vereinbaren, ebenfalls von der 
Staatsverwaltungsbehörde aufgestellt werden. 
Ueber Ansprüche auf Freilassung von der Betheiligung an dem Unternehmen beschließt 
die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues. Gegen ihre Entschließung ist Klage an 
den Verwaltungsgerichtshof zulässig 7. 
Die Vollzugskommission hat: 1) die Größe und den Werth der Grundstücke, mit 
welchen jeder Eigenthümer betheiligt ist, sowie den Werth der auf den Grundstücken 
ruhenden Lasten zu ermitteln; 2) jedem Eigenthümer das ihm gebührende Gelände an- 
zuweisen; 3) Geldentschädigungen und andere Ausgleichungen zu bewirken; 4) die gemein- 
samen Anlagen nach Maßgabe des in der Abstimmung festgesetzten Planes auszuführen. 
In allen Fällen hat die Kommission dahin zu wirken, daß auf gütlichem Weg eine 
Ausgleichung zu Stande kommt. 
Jedem Eigenthümer soll für den Werth der abgetretenen Grundstücke, soweit thun- 
lich, Ersatz in Grundstücken von gleicher Gattung und wenigstens annähernd gleicher Boden- 
güte geleistet werden. Entschädigung in Geld findet nur ausnahmsweise statt, insbesondere 
zur Ausgleichung kleinerer Unterschiede. 
Einwendungen gegen die Art der Ausführung des Unternehmens hat die Kommission 
zu prüfen und zu erledigen. Gegen ihre Entscheidung steht den Betheiligten ein Rekurs an 
die Oberdirektion und gegen deren Entscheidung die Klage an den Verwaltungsgerichtshof 
zu ). Außerdem kann wegen erheblicher thatsächlicher Irrthümer oder auffallender Benach- 
theiligungen eine nochmalige Prüfung durch die zu diesem Zwecke verstärkte Kommission 
beantragt werden. 
Nach endgiltig erledigtem Verfahren erklärt die Oberdirektion das Geschäft für voll- 
zugsreif und bestimmt den Zeitpunkt des Eigenthumsübergangs der umgetauschten Güter- 
stücke. Diese Bestätigung wird öffentlich bekannt gemacht. 
Der Kostenaufwand für ein nach diesem Gesetz zu Stande gekommenes Unternehmen 
wird, soweit derselbe durch die gesammten Vorarbeiten vor der Abstimmungstagfahrt, die 
unter Leitung der Staatsbehörde stattfindenden Tagfahrten, die Mitwirkung der Kultur- 
inspektion, sowie des Vorsitzenden der Vollzugskommission erwächst, von der Staatskasse 
getragen. Der sonstige Kostenaufwand ist von der Gemarkungsgemeinde oder dem sonstigen 
Inhaber des Gemarkungsrechts vorschüßlich zu bestreiten und von den Eigenthümern der 
betheiligten Grundstücke durch Umlegung nach dem Bonitirungswerth zu ersetzen. Streitigkeiten 
hierüber entscheidet, nach Vorentscheidung der Oberdirektion, der Verwaltungsgerichtshof 5. 
b) Feldpolizei. Für die Handhabung der Feldpolizei sind die gesetzlichen Grund- 
lagen in R. Str. G. B. 8§ 361 Z. 9, 368 Ziff. 1, 2, 9, 11, § 370 Ziff. 1, 2, 5, 6 und in 
Pol. Str. G. B. §§ 143 (Einsperren der Tauben zur Saat= und Erntezeit, Fangen 2c. von 
Singvögeln), 144, 144 a (Geldfrevel) ), 145 (sonstige bezirks= oder ortspolizeiliche Vor- 
schriften), 145 a (Wanderschafherden) gegeben. Ein Theil derselben verweist auf bezirks- 
oder ortspolizeiliche Vorschriften und Anordnungen. 
Demgemäß bestehen in allen Amtsbezirken im wesentlichen Inhalte nach überein- 
, Ziff. 28; ldh. Vollz. Verord. dazu Ziff. 28. 
, Ziff. * Vollz. Verord. z. Feldber. Ges. 8 14. 
Ziff. 3 
5 5. 
es. v. 8. Heu 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 269. 
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        272 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 133. 
stimmende, als bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassene Feldpolizeiordnungen. Die Hand- 
habung derselben als eines Theiles der Ortspolizei und die Abwandlung der hierauf bezüg- 
lichen Uebertretungen ist in der Regel Sache des Bürgermeisters ##). 
Entwendungen noch nicht eingebrachter Feld= und Gartenfrüchte oder anderer Boden- 
erzeugnisse, deren Werth den Betrag von 5 Mk. nicht übersteigt, werden nicht als Dieb- 
stahl, sondern als Feldfrevel bestraft, und zwar soweit der Werth des Entwendeten den 
Betrag von 2 Mk. nicht übersteigt, mit Geld von 50 Pf. bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis 
zu 8 Tagen. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft und ist dadurch von 
der Zuständigkeit des Bürgermeisters ausgenommen der Feldfrevel im Werth von über 
2 Mk. und gewisse schwerere Fälle desselben. 
Zur Feldhut hat die Gemarkungsgemeinde das erforderliche Personal auf ihre Kosten 
zu bestellen. 
Zur Bekämpfung besonderer Schadensveranlassungen auf dem Gebiete des 
Feldbaues sind Verordnungen ergangen: vom 15. Juli 1888 und 24. Sept. 1894 2) über 
den Schutz von Vögeln, zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 22. März 1888, vom 13. Juli 
1888 über das Vertilgen von Raupen 3), vom 3. Okt. 1884 über die Wanderschafheerden), 
vom 7. Nov. 1890 über die Bekämpfung der Blattfallkrankheit der Reben F). 
Ferner ist zum Vollzug der Reichsgesetze und internationalen Konventionen über die 
Bekämpfung der Reblausgefahr außer dem badischen Gesetze vom 16. April 1880 5) eine 
Reihe von Verordnungen erlassen worden?). 
§ 133. 4. Viehzucht. Die auf die Viehzucht bezüglichen staatsrechtlichen Bestim- 
mungen sind dreifacher Art: sie bezwecken theils die unmittelbare Förderung der Viehzucht, 
theils die Fernhaltung und Beseitigung von Thierkrankheiten, theils die Entschädigung 
für Verluste an Vieh. 
a) Unmittelbare Förderung der Viehzucht und der Viehbenützung wird 
angestrebt: 
a) bezüglich der Pferde durch die Gesetze und Verordnungen über die Verwendung 
von Zuchthengsten und über die Ausübung des Hufbeschlags. Nach dem Gesetze vom 9. April 
1880 8) dürfen Hengste zur Bedeckung von Stuten, welche nicht dem Eigenthümer des 
Hengstes gehören, nur dann verwendet worden, wenn ihre Zuchttauglichkeit durch eine 
Kommission von Sachverständigen (Körkommission) festgestellt und ihre Verwendung durch 
Ertheilung eines Körscheines, der nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, amtlich 
genehmigt worden ist. 
Den Hufbeschlag sind nach Gesetz vom 5. Mai 1884) vom 1. Jan. 1886 ab 
nur solche Personen (sofern sie nicht bis dahin schon das Hufbeschlaggewerbe im Groß- 
herzogthum selbständig betrieben haben) berechtigt, gewerbsmäßig selbständig auszuüben und 
zu betreiben, welche ihre Befähigung hierzu durch Bestehen einer Prüfung bei einer staat- 
lich bestellten oder anerkannten Prüfungsstelle (Hufbeschlagschule) nachgewiesen haben. 
  
1) G. Ord. § 59; § 130 d. Einf. Ges. v. 3. März 1879 zu d. R. Just. Ges. 
2) G. u. V. Bl. 1888, Nr. XXXVIII, S. 346; 1894, Nr. XII, S. 387. 
3) G. u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 345. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 420. 
5) G. u V. Bl. Nr. XILIX, S. 694. 
6) G. u. V. Bl. Nr. XVI, S. 121. 
7) S. Buchenberger a. a. O., S. 653 ff., Erg. Bd. S. 148 ff. 
8) G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 103; Vollz. Verord. des Handels Min. v. 9. April 1880; G. u.V. Bl. 
Nr. XIV, S. 104; abg. 17. Jan. 1888, G. u. V. Bl. Nr. I, S. 2. 
9) G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 141; Verord. d. Min. d. Inn. v. 24. Juli 1884, G.u. V. Bl. Nr. XX, 
S. 347.
        <pb n="289" />
        8 183. Viehzucht. 273 
8) Bezüglich des Rindviehes ist durch Gesetz vom 20. Febr. 1890 7 und die auf 
Grund derselben erlassene Verordnung die Verwendung von Zuchtfarren geregelt. 
Farren dürfen zur Paarung mit Thieren, welche nicht dem Besitzer des Farren 
gehören, nur dann verwendet werden, wenn ihre Zuchttauglichkeit festgestellt ist. Zuwider- 
handlungen sind strafbar. 
Den Gemeinden liegt die Pflicht zur Farrenhaltung ob, wo das Bedürfniß hierzu 
vorhanden und nicht in anderer Weise dafür gesorgt ist?. 
Die Verordnung regelt die Gemeindefarrenhaltung unter Bestimmung der Verhält- 
nißzahl der Farren zu jener der Kühe. Die Farren sind auf Kosten der Gemeinde an- 
zukaufen und entweder von ihr oder einem Pächter zu unterhalten, untaugliche zu beseitigen. 
Die Ueberwachung der Gemeindefarrenhaltung geschieht durch das Bezirksamt unter be- 
rathender Mitwirkung der Bezirksfarrenschaukommission, bestehend aus dem Bezirksthierarzt 
und zwei sachverständigen Landwirthen. 
Die Feststellung der Zuchttauglichkeit von Privatfarren und die Beurkundung der- 
selben durch einen Körschein geschieht ebenfalls unter Mitwirkung der Bezirksfarrenschau- 
kommission oder einer ähnlich zusammengesetzten Kommission. 
J) Auch die Haltung des Schweinefasels (Ebers), soweit hierfür ein Bedürfniß, 
liegt der Gemeinde ob ). 
0 für die Schafzucht ist von besonderer Bedeutung das Gesetz vom 17. April 1884, 
die gemeinen Schafweiden betr.). 
Die landwirthschaftlichen Grundstücke einer Gemarkung können ganz oder in einzelnen 
zusammenhängenden Theilen der Benutzung zur gemeinen Weide mit Schafen unterworfen 
werden: 
1. mit ausdrücklicher Zustimmung aller betheiligten Eigenthümer, 
2. gegen den Willen einzelner Eigenthümer, sofern: 
a) nach den Verhältnissen der Gemarkung die Einführung einer gemeinen Schafweide 
einen erheblichen landwirthschaftlichen Nutzen bietet, 
b) von den Eigenthümern der Grundstücke, welche der gemeinen Weide unterworfen 
werden sollen, mindestens drei Viertel, sowohl nach der Kopfzahl, als nach dem Verhältniß 
des Steuerkapitals der betheiligten Grundstücke berechnet, dem Antrag zustimmen und 
J) das Staatsministerium zu der Einführung die Genehmigung ertheilt. 
Die Einführung der gemeinen Schafweide findet beim Bestehen von Weiderechten, 
welche nach dem Gesetze vom 31. Juli 1848 für ablösbar erklärt sind, nur mit Zustim- 
mung des Berechtigten und bezüglich derjenigen Grundstücke, welche Kraft Vertrags oder 
richterlichen Urtheils der gemeinen Weide nicht unterworfen sind, nur mit Zustimmung 
des Eigenthümers statt. 
Die Benützung des Grund und Bodens darf durch die Ausübung der gemeinen 
Schafweide nicht beschränkt werden; insbesondere darf Niemand gehindert werden, seinen 
Grundstücken eine beliebige Verwendung zu geben, die Fruchtfolge nach freier Wahl fest- 
zusetzen, Brach= und Stoppelfelder einzubauen und die Zeit seiner Ernte nach eigenem Er- 
messen zu bestimmen. 
Dem Zwange sind gewisse, zur Beweidung ungeeignete Kategorien von Grundstücken 
nicht unterworfen. 
S 310. 1) G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 123; Verord. d. Min. d. Inn. v. 26. Mai 1890, G. u. V. Bl. Nr. XXIV, 
" 2) Ges. v. 3. Aug. 1837, die Ablösung der Faselviehlast betr., Reg. Bl. Nr. XXIX, S. 204. 
3) Angef. Ges. v. 1837, g's 
4) G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 128; Vollz. Verord. v. 30. Juni 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXV, S. 277. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 18
        <pb n="290" />
        274 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 89 133. 
Den Ausschluß von der gemeinen Weide können die Besitzer von Grundstücken be- 
gehren, die eine zusammenhängende Fläche von mindestens 30 Hektaren, auf einer oder 
mehreren Gemarkungen gelegen, darstellen. 
Für Grundstücke eines Besitzers, welche keine zusammenhängende Fläche bilden, kann 
nur unter beschränkteren Voraussetzungen der Ausschluß und event. die Bildung eines be- 
sonderen Weidebezirkes beansprucht werden. 
Auf eine längere Zeit als neun Jahre kann die Dauer einer gemeinen Schafweide 
für einmal nicht beschlossen werden. Die gemeine Weide besteht nach Ablauf der für ihre 
Dauer gesetzten Frist je auf weitere sechs Jahre fort, wenn nicht spätestens ein Jahr vor 
Ablauf derselben die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens verlangt wird. 
Der Antrag auf Einführung einer gemeinen Schafweide kann von dem Ge- 
meinderath selbst oder bei diesem von einzelnen Betheiligten gestellt werden. 
Die Abstimmungsverhandlungen sind vom Bezirksbeamten zu leiten; in der Tagfahrt 
ist das Unternehmen eingehend zu erörtern und hierauf die Frage, ob die Weide in der 
beantragten Weise zur Einführung kommen soll, zur Abstimmung zu bringen. Dabei wer- 
den die Nichterschienenen und Nichtabstimmenden als zustimmend gezählt. 
In derselben Tagfahrt ist auch über die Verwendung des Pachterlöses und Pferch- 
ertrages aus der Weide, und zwar mittelst einfacher Mehrheit der anwesenden Stimm- 
berechtigten nach Maßgabe des Steuerkapitals der der Beweidung zu unterwerfenden Grund- 
stücke Beschluß zu fassen, wobei jedoch Niemand mehr als die Hälfte aller Stimmen führen 
darf; bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Köpfe. 
Die Erträgnisse aus der gemeinen Weide fließen in die Gemeindekasse, wenn die 
Betheiligten nichts Anderes beschließen oder ein Beschluß über die Verwendung der Er- 
trägnisse nicht zu Stande kommt. Falls nach Vertrag oder richterlichem Urtheile bereits 
bestimmt ist, daß die Erträgnisse eines Weiderechts in die Gemeindekasse fließen, so hat es 
hierbei sein Verbleiben. 
Erhält der Antrag auf Einführung einer gemeinen Weide bei der Abstimmungs- 
tagfahrt nicht die erforderliche Zustimmung (Art. 1), so ist dessen Wiederholung vor Ab- 
lauf von zwei Jahren, von jener Tagfahrt an gerechnet, nicht mehr zulässig. 
Ist eine gesetzliche Mehrheit für die Einführung einer gemeinen Schafweide vor- 
handen, haben aber nicht alle Betheiligten ausdrücklich zugestimmt, so wird nach Anhörung 
des Bezirksrathes von dem Ministerium des Innern die Entscheidung des Staatsministeriums 
darüber herbeigeführt, ob dem Unternehmen die staatliche Genehmigung zu ertheilen sei. 
Die Ausübung der gemeinen Schafweide wird durch eine Weideordnung geregelt, 
welche im Wege ortspolizeilicher oder, falls die gemeine Schafweide sich über mehrere Ge- 
markungen erstreckt, bezirkspolizeilicher Vorschrift zu erlassen ist. 
Alle auf die Verwaltung der gemeinen Schafweide bezüglichen Geschäfte hat der 
Gemeinderath zu besorgen; er ist ermächtigt, die betheiligten Grundeigenthümer vor Gericht 
zu vertreten. 
Die Verpachtung der Weide erfolgt im Wege der öffentlichen Versteigerung oder 
der Submission. Dem Höchstbietenden ist der Zuschlag zu ertheilen, sofern nicht Thatsachen 
vorliegen, welche dies als nachtheilig erscheinen lassen. 
Das Gesetz enthält ferner Vorschriften über die Haftbarkeit der Weidepächter für 
den Schaden und die Feststellung des Schadenersatzes, die Rechnungsführung (gemäß dem 
Gemeinderechnungswesen), über Selbstbetrieb der Weiden durch die Eigenthümer mittelst 
gegenseitigen Befahrens ihrer Grundstücke, über Heranziehung der Einnahme aus der 
Schafweide zur Bestreitung eines Theiles des Feldhütergehaltes, über die Behandlung der
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        § 134. Fernhaltung und Beseitigung von Thierkrankheiten. 275 
Ausmärker, die Stellung der Pächter und Nußnießer der betheiligten Grundstücke zur ge- 
meinen Weide, ferner Strafvorschriften. 
Die Ueberwachung des Vollzugs des Gesetzes — mit dem die entgegenstehende Be- 
stimmung des Art. 42 d. Ges. vom 31. Juli 1848 (s. &amp; 130) außer Wirksamkeit getreten 
ist — ist Aufgabe der Bezirksämter. 
Die Verwaltungsgerichte entscheiden die aus Anlaß der Einführung oder des Be- 
stehens einer gemeinen Schafweide sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten: über den Beizug 
bestimmter Grundstücke zur Weide, über die Befreiung, sowie den Ausschluß solcher von 
der Weide und über die Abgrenzung der Weidebezirke; über den Beizug zu den Kosten 
der Verhandlungen über Einführung der Weide; über die Höhe der ausgleichenden Bei- 
träge der Grundeigenthümer; über die Höhe der für Einräumung von Triebwegen zu ge- 
währenden Entschädigungen; über den Anspruch auf Theilnahme am Pferchertrag, sowie 
über die Vertheilung der Einnahmen aus der Weide. 
Durch die Vollzugsverordnung ist das bei der Ausführung des Gesetzes einzuhaltende 
Verfahren näher vorgezeichnet. 
§ 134. b) Fernhaltung und Beseitigung von Thierkrankheiten ). Ein großer Theil 
der sachlichen Bestimmungen zur Fernhaltung und Beseitigung von Thierkrankheiten (Vete- 
rinärpolizei) beruht auf Reichsrecht auf Grund von R.Verf. Art. 4 Ziff. 15. Es kommen 
in Betracht: 
bezüglich der Rinderpest das R.G. vom 7. April 1869 und 21. Mai 1878)7, 
bezüglich der Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen- 
bahnen das R.G. vom 25. Febr. 1876 3). 
Zum Vollzug dieser Gesetze sind, außer den vom Reiche erlassenen, mehrere badische 
Verordnungen ergangen"). 
Ferner über die Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere, 
mit Ausnahme der Rinderpest, das R.G. vom 23. Juni 1880 in der Fassung des R. G. 
vom 1. Mai 1894)). 
Auch zu diesem Gesetze ist außer der vom Bundesrathe erlassenen Instruktion eine 
badische Vollzugsverordnung )) ergangen, welche die Zuständigkeiten bezeichnet und für den 
Vollzug der Schutzmaßregeln noch nähere Anleitung gibt. 
Die in dem Reichsgesetze und in der dazu gehörigen Instruktion der „Polizeibehörde“ 
übertragenen Verrichtungen liegen darnach in allen Fällen, für welche nicht durch die Ver- 
ordnung eine abweichende Bestimmung getroffen ist, dem Bezirksamte ob. 
Die dem „beamteten Thierarzt“ zugewiesenen Geschäfte hat der Bezirksthierarzt aus- 
zuführen. 
Die vorgeschriebene Anzeige vom Ausbruch einer Seuche oder von verdächtigen Er- 
scheinungen an Thieren ist der Ortspolizeibehörde zu machen und von dieser, unter gleich- 
zeitiger Verlässigung über die vorläufige Absonderung 2c. der kranken Thiere, unverzüglich 
dem Bezirksamte vorzulegen. 
Neben den reichsgesetzlichen Bestimmungen enthalten auch die schon früher erlassenen 
1) Buchenberger a. a. O., S. 239 ff., 356 ff., 714/5; Lydtin, Das bad. Veterinärwesen, 
Karlsruhe 1881; Jahresber. d. Min. d. Inn. f. 1884/88, I S. 305 f. 
2) R.G.B. 1869, Nr. 11, S. 105; 1878, Nr. 12, S. 95. 
3) R.G. B. Nr. 12, S. 163. 
4) Rinderpest: 22. Juni 1871, G. u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 121; 30. Dez. 1871, G. u. V. Bl. Nr. J, 
S. 5; 20. Nov. 1873, G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 212; 5. Nov. 1881, G.u.V. Bl. Nr. XXVII, S. 271. 
Eisenbahnbeförderung: 30. Nov. 1876, G. u. V. Bl. Nr. XI VIII, S. 343. 
5) R.G.B. 1894, Nr. 19, S. 410. 
6) V. 17. März 1881, G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 91. 
18“
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        276 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 135. 
§§ 88—91 des Pol. Str. G. B. die Grundlage zur Erlassung veterinärpolizeilicher Ver- 
ordnungen und Anordnungen. 
Auf Grund des § 90 des Pol. Str. G. B. und der §§8 26 und 28 des R.S.G. sind 
insbesondere über die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung des Viehverkehrs durch Verord- 
nung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1885) nähere Bestimmungen getroffen 
worden. Darnach müssen die Führer von wandernden Schaf= und Schweineherden, sowie 
von Hausir-Rindviehtransporten mit Gesundheitsscheinen versehen sein und haben im Falle 
des Auftretens von Maul= und Klauenseuche oder Lungenseuche erhebliche Beschränkungen 
im Verkehr mit Vieh stattzufinden. 
Durch eine weitere, zum Vollzug des § 17 des R. S. G. erlassene Verordnung des 
Ministeriums des Innern vom 23. März 18812) ist die veterinärpolizeiliche Be- 
aufsichtigung der Pferde-, Rindvieh-, Schafe= und Schweinemärkte 
durch den Bezirksthierarzt, und zwar auf Kosten des Unternehmers des Marktes, angeordnet. 
Die Anlage von dem Marktverkehr gewidmeten Viehhöfen, Markthallen ist dem Be- 
zirksamt anzuzeigen, welches die im veterinärpolizeilichen Interesse gebotenen Anordnungen zu 
treffen hat. 
Eine auf Grund vom Pol. Str.G.B. § 91 erlassene Verordnung des Ministeriums 
des Innern vom 17. August 1865 ), regelt — soweit nicht hierüber anderweite besondere 
Bestimmungen bestehen — die Beseitigung der Leichen gefallener oder auf polizeiliche An- 
ordnung getödteter Thiere. Die Vergrabung größerer Thierleichen hat regelmäßig auf dem 
von der Gemeinde hierzu zu stellenden „Wasen“ und durch eine hierfür bestellte Person, 
den „Abdecker“ gemäß der für diese Personen erlassenen Dienstweisung zu geschehen. Die 
Abdeckereien fallen unter die genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne der 88 16—25 
der R.Gew.O., 8§ 10 —21 der Vollz.V.O. dazu. 
Die Veterinärpolizei wird für das ganze Land durch das Ministerium des Innern, 
welchem ein technischer Referent und ein technischer Hilfsarbeiter beigegeben ist, ausgeübt, 
in den Bezirken durch die Bezirksämter und die ihnen als technische Hilfsorgane beigegebenen 
Bezirksthierärzte“). 
Diese werden von dem Ministerium des Innern aus der Zahl derjenigen approbirten 
Thierärzte bestellt, welche die vorgeschriebene besondere bezirksärztliche Dienstprüfung 5) ab- 
gelegt haben. Sie sind Beamte im Sinne des Beamtengesetzes. 
Thierärzte bedürfen gemäß R.Gew.O. 8 29 der Approbation. 
Ihre besonderen Berufspflichten beziehen sich auf die Anzeige vom Beginn ihrer 
Berufsthätigkeit und über Wohnsitzwechsel, vom Ausbruch von seuchenhaften Thierkrank- 
heiten und auf statistische Mittheilungen 5). 
Zur Vertretung ihrer Standesinteressen besteht ein thierärzlicher Ausschuß. Er bildet 
unter Vorsitz eines höheren Verwaltungsbeamten die Disziplinarkammer für Thierärzte. 
Diese hat über die etwaige Entziehung der Approbation zu beschließen?). 
§ 135. c) Entschädigung für Verluste an Hausthieren. Die staatsrechtlichen Be- 
stimmungen über die Entschädigung für Verluste an Hausthieren beziehen sich theils auf 
die unmittelbare Gewährung einer Entschädigung aus einer bestimmten Kasse, theils auf 
die Regelung der Viehversicherung. 
1) G. u. V. Bl. Nr. XIX, S. 247. 2) G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 115. 
3) Reg. Bl. Nr. VII, S. 91. 
4) Verord. d. Min. b. Inn. v. 16. Okt. 1865, Reg. Bl. Nr. XLIV, S. 583. 
5) Verord. d. Min. d. Inn. v. 11. Sept. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XLV, S. 726. 
513 d. Min. d. Inn. v. 12. Jan. 1874, G. u. V. Bl. Nr. II, S. 10. 
7) Verord. d. Min. d. Inn. v. 7. Okt. 1864, Reg .Bl. Nr. LVI, S. 735; ldh. Verord. v. 6. Dez. 
1883, G.u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 335; Vollz. Verord. z. Gew. Ord. 8 s0.
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        * 135. Entschädigung für Verluste an Hausthieren. 277 
A. Die Bestimmungen der ersteren Art sind theils in Reichsgesetzen, theils in Landes- 
gesetzen und den dazu erlassenen Verordnungen enthalten. 
Reichsgesetzlich geregelt ist zunächst die Entschädigung aus Anlaß von Maßregeln 
gegen die Rinderpest durch § 3 des R.G. vom 7. April 1869. Ueber den hieraus sich 
ergebenden Entschädigungsanspruch beschließt der Bezirksrath mit Vorbehalt der Klage an 
den Verwaltungsgerichtshof 1). 
Ueber die Entschädigung aus Anlaß von Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung 
anderer übertragbarer Seuchen der Hausthiere verordnet das oben angeführte 
R. Seuch. G. vom 23. Juni 1880 in den §§ 57—64: 
a) bezüglich des Rechtsanspruchs auf Entschädigung überhaupt: daß für die 
auf polizeiliche Anordnung oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere 
vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt 
werden muß; 
b) ausnahmsweisen Ausschluß von dem Entschädigungsanspruch: der dem Reich 2c. 
gehörigen, der vorschriftswidrig eingeführten, der innerhalb gewisser Frist nach der Ein- 
führung an Rotz oder Lungenseuche erkrankten Thiere; 
c) Wegfall der Entschädigung: wegen vorschriftswidriger Unterlassung oder Ver- 
zögerung der Anzeige, wegen Erwerbung des Thiers in krankem Zustande, wegen Nicht- 
befolgung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln; 
d) bezüglich der Höhe der Entschädigung: im Allgemeinen Gewährung des gemeinen 
Werthes, Gewährung geringerer Entschädigung bei Rotz und Lungenseuche, Aufrechnung der 
aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungssumme und zur Verfügung gebliebener Theile 
des Thieres; 
e) bezüglich des empfangsberechtigten Subjektes, daß die zu leistende Entschädi- 
gung, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt wird, in dessen 
Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit der Tödtung befand. 
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen. 
Der Landesgesetzgebung ist aufgetragen, Bestimmungen zu treffen über das 
entschädigungspflichtige Subjekt, die Aufbringung der Entschädigung, die Ermittelung und 
Feststellung derselben. 
Hierbei ist ihr gestattet, den Besitzern von Pferden und Rindvieh die Leistung von 
Beiträgen aufzulegen, mit Ausnahme jedoch derjenigen von gewissen, auch von der Ent- 
schädigung ausgeschlossenen Thieren. 
Es ist ihr gestattet, die Gewährung der Entschädigung zu versagen: für unheil- 
bar oder tödtlich erkrankte Thiere mit Ausnahme der Erkrankung an Rotz und Lungen- 
seuche; für das in Schlachtviehhöfen rc. polizeilich getödtete Vieh; für Hunde und Katzen, 
welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind. 
Zum Vollzug dieser reichsgesetzlichen Vorschriften und im Sinne einer Gebrauch- 
machung von der eben erwähnten Gestattung ist über die Gewährung von Entschädigungen 
bei Seuchenverlusten ein Landesgesetz, vom 13. März 18942), an die Stelle mehrerer 
Landesgesetze tretend, erlassen worden. Dasselbe enthält außerdem eine Reihe von selb- 
ständigen landesrechtlichen Bestimmungen. 
1) V. R. Pfl. G. § 3, Ziff. 16 (Fassung d. Ges. v. 13. März 1894) ldh. Verord. v. 5. Aug. 
1884 in der Fassung v. 26. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 283. Z 
2) G. u. V. Bl. Nr. XVI, S. 123. Es ersetzt d. Gesetze v. 8. Nov. 1867, die Entschädigung 
der Besitzer von auf polizeiliche Anordnung getödteten Thieren betr., Reg. Bl. Nr. LIV, S. 537, 
30. Januar 1879, die Entschädigung für die wegen Rotz, Lungenseuche oder Milzbrand auf poli- 
zeiliche Anordnung getödteten Thiere betr., G. u. V. Bl. Nr. III, S. 8, 6. März 1880, die Entschädigung 
für das an Milzbrand gefallene Rindvieh betr., G. u. V. Bl. Nr. X, S. 50.
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        278 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 135. 
1. Zur Ausführung des Reichsgesetzes ist bestimmt, daß die reichsgesetzlich zu 
gewährende Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten ist. Ferner ist von der reichs- 
gesetzlich gewährten Befugniß, in den oben bezeichneten Fällen (R.G. § 62) — mit dem 
unten erwähnten landesgesetzlichen Vorbehalt — die Entschädigung auszuschließen, Ge- 
brauch gemacht. 
2. Kraft besonderen Landesrechtes wird bei Milzbrand, Rauschbrand und Toll- 
wuth — also unbedingt tödtlichen Krankheiten — Entschädigung aus der Staatskasse ge- 
währt für Rindviehstücke und Thiere des Pferdegeschlechtes, und zwar bei Milzbrand und 
Rauschbrand nicht blos dann, wenn die Thiere auf polizeiliche Anordnung getödtet oder 
nach der Anordnung der Tödtung an der Seuche gefallen sind, sondern auch dann, wenn 
die Thiere überhaupt an dieser Seuche gefallen oder auf Anordnung des Besitzers, jedoch 
ohne daß er die Seuche als Mizbrand oder Rauschbrand erkannte, getödtet worden find. 
Die Entschädigung beträgt vier Fünftel des gemeinen Werthes des Thieres. 
Für die Aufrechnung gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die reichsgesetzliche 
Entschädigung. 
Auch diese landesgesetzliche Entschädigung wird in näher bezeichneten Fällen, wobei 
sich das Gesetz an die §8 61 u. 63 d. R.G. anschließt, nicht gewährt. 
Sie erleidet ferner bei mit Rauschbrand behaftetem Jung-Rindvieh eine gewisse Be- 
schränkung zur Förderung der Schutzimpfung. 
3. Unter den gemeinsamen Bestimmungen für die reichsgesetzliche und die landes- 
gesetzliche Entschädigung verfügt das Gesetz, daß über den gemeinen Werth des Thieres das 
Gutachten von drei Sachverständigen zu erheben ist und über den Anspruch auf Entschädigung 
und den Betrag derselben der Bezirksrath zu entscheiden hat. 
Im Anschluß an R.G. 8 64 ist sowohl für die reichsgesetzliche Entschädigung in 
Fällen von Rotz= und Lungenseuche, als für die landesgesetzliche in Fällen von Milzbrand, 
Rauschbrand und Tollwuth vorgeschrieben, daß der Entschädigungsaufwand durch Beiträge 
der Thierbesitzer an die Staatskasse zu ersetzen ist, und ist ein Mindest= und Höchstbetrag 
bezeichnet. 
Pferdebesitzern, welche für ihre Thiere eine höhere Entschädigung als 1000 Mk. 
in Anspruch zu nehmen beabsichtigen, ist eine Anmeldepflicht auferlegt, damit die Staats- 
kasse Rückversicherung nehmen kann. 
Auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in Streitigkeiten über 
die durch dieses Gesetz begründeten Ansprüche und Verpflichtungen erkennt der Verwaltungs- 
gerichtshof in erster und letzter Instanz. 
Die zum Vollzug des Gesetzes durch das Ministerium des Innern erlassene Ver- 
ordnung 1) regelt des Näheren das zur Feststellung der Entschädigung einzuhaltende Ver- 
fahren, eine weitere Verordnung?) die Feststellung und Erhebung sowohl der ordentlichen 
Beiträge der Thierbesitzer, als der außerordentlichen der Pferdebesitzer zur Rückversicherung, 
eine andere 5 die Schutzimpfung. 
B. Entschädigung im Wege der Versicherung herbeizuführen ist der Zweck des 
Gesetzes vom 26. Juni 1890, die Versicherung der Rindviehbestände betr.). Dieses 
Gesetz ermöglicht die Errichtung von Ortsviehversicherungsanstalten durch die Minderheit 
bindenden Mehrheitsbeschluß und die Vereinigung dieser Ortsanstalten zu einem Verbande. 
Folgendes ist das Wesentliche des Gesetzes: Der Gemeinderath kann mit Zustimmung 
1) V. 26. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 284. 
2) V. 3. Okt. 1894, G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 389. 
3) V. 15. Nov. 1894, G. u. V. Bl. Nr. XILIX, S. 430. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 493.
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        8 186. Entschädigung für Verluste an Hausthieren. 279 
der Rindviehbesitzer der Gemeinde und mit Genehmigung des Bezirksraths eine Ortsvieh- 
versicherungsanstalt errichten, in welcher das in der Gemeinde dauernd eingestellte Rind- 
vieh gegen die durch Umstehen oder Nothschlachtung der Thiere verursachten Verluste zu 
versichern ist. 
Die Zustimmung der Biehbesitzer ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Be- 
sitzer von dauernd in der Gemeinde eingestelltem Rindvieh dem Antrag auf Errichtung der 
Anstalt zustimmt, und die Zustimmenden zugleich mehr als die Hälfte des dauernd in der 
Gemeinde eingestellten Rindviehbestandes besitzen. 
Biehbesitzer, welche bei der Abstimmung nicht erscheinen oder nicht abstimmen, werden 
als zustimmend angesehen. 
Die Anstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor 
Gericht klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet nur ihr Vermögen. 
Die Anstalt wird von einem Vorstand verwaltet und vertreten, bestehend aus dem 
Bürgermeister oder dessen vom Gemeinderath aus seiner Mitte gewähltem Stellvertreter 
und zwei Sachverständigen nebst Stellvertretern, welche, sofern nicht bereits in der Ab- 
stimmungstagfahrt eine Wahl stattfindet, von dem Gemeinderath ernannt werden. 
Die Vorstandsmitglieder unterliegen den Bestimmungen der Gemeindegesetze über die 
dienstpolizeilichen Verhältnisse der Gemeindebeamten. 
Die Verwaltung der Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. 
Die Auflösung einer Ortsanstalt kann vor Ablauf von sieben Jahren seit ihrer Er- 
richtung nicht beschlossen werden. 
Einzelne Viehbesitzer können wegen besonderer Verhältnisse ausgeschlossen werden, 
gewisse Gruppen von Thieren sind gesetzlich ausgeschlossen. Versichert sind nur die durch 
Eintrag in das Viehversicherungsverzeichniß aufgenommenen, in der Gemeinde befindlichen, 
Thiere mit dem durch Ortsschätzer festzustellenden Werthe. 
Dem Viehbesitzer sind gewisse Anzeigeverpflichtungen auferlegt. 
Erweisen sich Thiere einer schwer heilbaren oder unheilbaren Erkrankung verdächtig, 
so kann durch den Anstaltsvorstand, nach Einholung eines thierärztlichen Gutachtens, die 
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden (Nothschlachtung). 
Der Besitzer darf eine durch Erkrankung oder Verletzung des versicherten Thieres 
gebotene Schlachtung (Nothschlachtung) nur mit der auf thierärztliches Gutachten zu er- 
theilenden Genehmigung des Anstaltsvorstands vornehmen, dringende Fälle ausgenommen. 
Für Thiere, welche umstehen, oder wegen Erkrankung oder Verletzung der Noth- 
schlachtung verfallen, wird von der Versicherungsanstalt Entschädigung gewährt, welche 
beträgt: bei umgestandenen Thieren sieben Zehntel, bei nothgeschlachteten Thieren acht Zehntel 
des durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Werths. 
Entschädigungsberechtigt ist, wer das Thier zur Zeit des Todes besitzt und in das 
Versicherungsverzeichniß als Besitzer eingetragen ist, oder eingetragen wird. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt unter gewissen, vom Gesetz näher bestimmten 
Voraussetzungen weg, insbesondere wenn seuchenkranke Thiere auf polizeiliche Anordnung 
getödtet werden oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallen sind, für welche nach 
den Reichs= oder Landesgesetzen Entschädigung geleistet wird; wenn die Voraussetzungen 
vorliegen, unter denen nach dem Reichsseuchengesetz und 8 4 des R.G., die Rinderpest 
betr., der Anspruch auf Entschädigung für den Fall der polizeilich angeordneten Tödtung 
des Thieres wegfallen würde; wenn Thiere an Rinderpest oder Milzbrand (Rauschbrand) 
erkrankt sind. 
In bestimmten anderen Fällen soll die Entschädigung in der Regel versagt oder ver- 
kürzt werden.
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        280 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 135. 
Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung hat der Anstaltsvorstand 
sofort nach der Anmeldung des Schadens zu beschließen. 
Beschwerden der Viehbesitzer gegen den Beschluß des Anstaltsvorstandes entscheidet 
der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksraths ist binnen einer Nothfrist von 14 Tagen 
Klage an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Ansprüche auf Entschädigung, welche in Folge des Umstehens oder der Nothschlachtung 
eines Thieres dem Versicherten gegen Dritte zustehen, gehen an die Ortsviehversicherungs- 
anstalt in dem Betrag der von ihr gewährten Entschädigung über. 
Die Verfügung über das umgestandene oder nothgeschlachtete Thier steht der Ver- 
sicherungsanstalt zu, welche die verwendbaren Theile auf ihre Rechnung verwerthet. 
Der Anstaltsvorstand hat die Vertheilung des Fleisches nothgeschlachteter Thiere, so- 
fern es für genießbar erklärt ist, unter die versicherten Thierbesitzer nach Verhältniß der 
Kopfzahl des in die Versicherung aufgenommenen Viehbestandes gegen Leistung einer Ver- 
gütung anzuordnen, falls auf anderem Wege eine angemessene Verwerthung sich nicht er- 
zielen läßt. 
Längstens im Februar jeden Jahres berechnet der Anstaltsvorstand den im verflossenen 
Jahr erwachsenen reinen Versicherungsaufwand, sowie die Umlage, welche nach Maßgabe 
des Durchschnitts des in den beiden Jahresschauen festgestellten Besitzstandes und Versiche- 
rungswerthes von den Viehbesitzern für das betreffende Jahr zu erheben ist. 
Der Einzug der Beitragsschuldigkeiten erfolgt nach den für die Erhebung und Bei- 
treibung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. 
Streitigkeiten über die Verpflichtung der Viehbesitzer zur Zahlung der Beitragsschuldig- 
keiten an die Anstaltskasse entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
Durch das Ministerium des Innern können die Ortsviehversicherungsanstalten zum 
Zweck gemeinsamer Schadentragung zu einem Verband (Versicherungsverband) mit der 
Wirkung vereinigt werden, daß der einzelnen Anstalt von der durch sie zu leistenden Ent- 
schädigungssumme ein Viertel zur Last bleibt und die übrigen drei Viertel auf alle zum 
Verband gehörigen Anstalten nach Maßgabe des Durchschnitts des auf Grund der zwei 
Jahresschauen festgesetzten Versicherungswerths umzulegen sind. 
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur 
sein Vermögen. 
Er wird durch einen Vorstand verwaltet und vertreten. Der Verbandsvorstand wird 
durch die Regierung ernannt. Die Verwaltung des Verbandes unterliegt der Staatsaufsicht. 
Der Verbandsverwaltung wird ein Ausschuß beigegeben, der sich aus je einem von der 
Kreisversammlung zu erwählenden Mitglied für jeden der Kreise zusammensetzt. 
In den zum Verband gehörenden Anstalten findet eine Ausdehnung der Entschädi- 
gungspflicht einerseits bei Ortswechsel der Thiere, anderseits für polizeilich als ungenieß- 
bar mit Beschlag belegtes Fleisch versicherter Schlachtthiere statt (Schlachtviehversicherung). 
Die Verbandsverwaltung hat die Thätigkeit der Ortsversicherungsanstalten und in 
den Verband aufgenommenen Vereine zu überwachen, auf Vorlage der Akten bei dem Ver- 
waltungshof die Auszahlung der Entschädigung aus der Amtskasse zu erwirken, kann aber 
auch nicht oder nicht vollständig begründete Ansprüche ablehnen. 
Sie stellt nach dem Jahresaufwand der Versicherungsanstalten die Verbandsumlage 
fest. Nach dem Durchschnitt des Besitzstandes und Versicherungswerthes wird der Verbands- 
aufwand auf alle Versicherten, der örtliche Aufwand auf die Mitglieder der betreffenden 
Anstalt umgelegt.
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        §§ 136, 137. Behörden u. Anstalten zur Förderung der Landwirthschaft. Die Forstwirthschaft. 281 
Zum Reservefonds des Verbandes hat die großherzogliche Staatskasse einen Zuschuß von 
200 000 Mk. geleistet. 
Streitigkeiten zwischen den Ortsviehversicherungsanstalten und dem Versicherungs- 
verband über die gegenseitigen Rechte und Pflichten entscheidet der Verwaltungsgerichts- 
hof in erster und letzter Instanz. 
Eine von dem Ministerium des Innern erlassene Vollzugsverordnung ½ bestimmt 
über die Errichtung und Verwaltung der Ortsviehversicherungsanstalten das Nähere. 
§ 136. 5. Behörden und Anstalten zur Förderung der Landwirthschaft. Die Ober- 
leitung des Landwirthschaftswesens ist Aufgabe des Ministeriums des Innern. Zum Zweck 
der Berathung derselben ist ein Landwirthschaftsrath?) errichtet, welcher auf An- 
ordnung des Ministeriums oder auf Einladung seines Präsidenten regelmäßig, und zwar 
mindestens einmal im Jahre, zusammentritt. Der Präsident und sein Stellvertreter werden 
vom Landesherrn ernannt, die übrigen Mitglieder theils von landwirthschaftlichen Körper- 
schaften und Vereinen gewählt, theils vom Ministerium ernannt. 
Als technische Vollzugsorgane unterstehen dem Ministerium außer den oben ge- 
genannten technischen Beamten insbesondere die Landwirthschaftslehrer. 
Als Anstalten bestehen: die landwirthschaftlich-chemische und die landwirthschaft- 
lich-botanische Versuchsanstalt in Karlsruhe, die Ackerbauschule Hochburg, die Obstbau- 
schule Augustenberg, die landwirthschaftlichen Winterschulen (in der Mehrzahl gemeinsame 
Anstalten des Staates und der Kreise oder Gemeinden) und die Hufbeschlagschulen. 
§ 137. II. Die Forstwirthschaft?). Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in Be- 
ziehung auf die Forstwirthschaft beruhen zum weitaus größten Theile auf dem Forstgesetze 
vom 15. Nov. 1833 0 in dessen jetziger Fassung, bezüglich des strafrechtlichen Theiles auf 
dem Gesetze v. 25. Febr. 1879, das Forststrafrecht und Forststrafverfahren betr. 5) und 
auf den zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen. 
Hiernach müssen alle Forste, mit Ausnahme jener der Privaten 2c. unter der Ver- 
waltung von hierfür vorgebildeten, und von der Staatsbehörde auf Grund einer Prüfung 
für befähigt erklärten Forstbeamten stehen. Die von Standes= oder Grundherren, von 
Gemeinden oder Körperschaften (Stiftungen r2c.) — mit Staatsgenehmigung — ernannten 
Forstbeamten sind den staatlichen Oberbehörden untergeordnet. 
Für die Bewirthschaftung der Forste des Staates, der Gemeinden und öffentlichen 
Körperschaften stellt das Gesetz den Grundsatz der Nachhaltigkeit und für die Regel den 
der natürlichen Verjüngung auf und führt den ersteren Grundsatz — der bezüglich der 
Beschränkung der Kahlhiebe und Ausrodungen auch auf die Privatwaldungen und jene 
der Standes- und Grundherren Anwendung findet, s. u., — in sehr eingänglichen, forst- 
wirthschaftlichen Vorschriften durch. Es sind hiernach die „Forste so zu bewirthschaften, 
daß mittelst des Abtriebs der haubaren Bestände ohne Zeitverlust vollkommene junge Wal- 
dungen erzogen werden“. Kein Theil des Waldes darf öde gelassen werden. 
Für alle Waldungen, mit Ausnahme jener der Privaten und der Standes= und 
Grundherren bestehen auf Grund der Vermessung und Einschätzung sog. Einrichtungswerke, 
welche für eine zehnjährige Periode den allgemeinen Wirthschafts= und Kulturplan darstellen. 
1) V. 5. Dez. 1890, G. u. V. Bl. Nr. LIV, S. 771. 
2) Ldh. Verord. v. 26. Dez. 1891, G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 251. 
3) Das Großherzogthum Baden, S. 416 ff. Th. Muncke, das badische Forstgesetz, Karls- 
ruhe 1874 ff. Frhr. v. Neubronn, das badische Gesetz, betr. das Forststrafrecht und Forststrafverfahren, 
Mannheim 1879, Beiträge zur Statistik des Großherzogthums Baden N. F. 4. H. 
4) Reg. Bl. 1834, Nr. II, S. 5; abg. 6. März 1845, Reg. Bl. Nr. VI, S. 57, 27. April 1854, 
Reg. Bl. Nr. XXIII, S. 216; 21. Dez. 1871, G.u. V. Bl. Nr. L, S. 425, d. Einf. Ges. v. 23. Dez. 
1871 z. R. Str. G. B. 5) G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 161.
        <pb n="298" />
        282 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8137. 
Auch bezüglich der Forstnebennutzungen enthält das Gesetz Bestimmungen 1), die wesent- 
lich auf den Schutz des Waldes abzielen. Das Bauen in der Nähe von Waldungen, 
ebenso das Anzünden von Feuern, Anlegung von Kohlstellen, Kalköfen u. dgl. unterliegt 
besonderen Beschränkungen?). Zur Vertilgung forstschädlicher Insekten und zu den zur 
Verhinderung ihrer Verbreitung erforderlichen Maßregel können die Waldbesitzer angehalten 
werden?). 
Waldausstockungen und außerordentliche, d. h. den nachhaltigen Ertrag übersteigende, 
Holzhiebe in Staats-, Gemeinde= und Körperschaftswaldungen bedürfen besonderer Genehmi- 
gung und zwar in den Gemeinde= und Körperschaftswaldungen besonderer Genehmigung 
der Forstbehörde neben dem genehmigenden Beschlusse der betreffenden Vertretung. 
Für die Gemeindewaldungen, denen jene der öffentlichen Körperschaften gesetzlich 
gleichgestellt sind, ist durch Zusammenwirken der Bezirksforstei und des Gemeinderathes 
alljährlich ein Wirthschafts= und Kulturplan aufzustellen. Er bildet einen Theil des Ge- 
meindevoranschlags; seine Einhaltung ist von der Forstbehörde zu überwachen. Die Ver- 
werthung des Holzes ist Sache der Gemeindebehörden. Gabholz soll in der Regel nur 
in aufbereitetem Zustande abgegeben werden!). 
Das Nähere über die Bewirthschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldung ist 
in einer besonderen Verordnung 5) vorgeschrieben. 
Die Theilung von Gemeindewaldungen ist gemeinrechtlich untersagt. 
Den Privatwaldbesitzern, denen hierin die Standes= und Grundherren gleich- 
gestellt sind, steht die freie Benutzung und Bewirthschaftung ihrer Waldungen zu. Sie 
sind jedoch an gewisse Vorschriften des Forstgesetzes (Verbot des Hauens bei Nacht, des 
Oedelassens, gesetzliches Maß des zum Verkehr bestimmten Holzes, Versteinung und Ver- 
messung, Verbot der Nachtweide, Bauen in der Nähe von Waldungen, Abwendung von 
Feuersgefahr und von Insektenangriff) gebunden. 
Insbesondere aber ist auch ihnen die Ausstockung eines Waldes oder eines Theiles 
desselben ohne Genehmigung der Staatsforstbehörde untersagt, ebenso die Zerstörung oder 
Gefährdung eines Waldes durch ordnungswidrige Bewirthschaftung. Die ausgestockte Fläche 
muß innerhalb der bei Ertheilung der Genehmigung zu bestimmenden Frist in landwirth- 
schaftliches Gelände umgewandelt werden. 
Zu einem Kahlhiebe oder einem anderen in seinen Folgen ähnlichen Hiebe ist die 
Erlaubniß der Forstbehörde einzuholen, welche nicht verweigert werden soll, wenn der 
künstliche Wiederanbau der Waldfläche nach den örtlichen Verhältnissen zulässig erscheint, 
und wenn der Waldbesitzer für die Ausführung der Kulturen die nöthige Sicherheit bietet. 
Wenn eine Waldausstockung, oder ein Kahl= oder ein in seinen Folgen ähnlicher Hieb 
ohne Erlaubniß vorgenommen wird, oder wenn die Bewirthschaftung eines Waldes dessen Zer- 
störung befürchten läßt, so hat die Forstbehörde ein solches Verfahren sofort einzustellen. 
Alle kulturfähigen Waldflächen, welche sich in einem Zustande befinden, der die 
Vornahme von Kulturen erfordert, um eine vollständige Bestockung herbeizuführen, sowie 
die ausgestockten, aber innerhalb der bestimmten Frist nicht in landwirthschaftliches Ge- 
länd umgewandelten Flächen müssen durch Kulturen wieder in Waldbestand gebracht werden. 
Falls der Waldbesitzer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat die Verwaltungs- 
behörde die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten unter Leitung der Forstbehörde 
ausführen zu lassen und den Wald auf mindestens 10 Jahre unter Beförsterung zu stellen. 
1) 8§ 32—56. 2) Das. 8§ 57-68. 
35 Das. 88 69, 70. 4) Das. 58 72—34. 
5) V. 24. April 1868, Reg. Bl. Nr. XXXI, S. 449, abg. 15. Dez. 1884, G. u.V.Bl. Nr. I, 
S. 643, u. 26. März 1886, G.u. V. Bl. Nr. XI, S. 118.
        <pb n="299" />
        8137. Die Forstwirthschaft. 283 
Alsdann unterliegt der Wald im Wesentlichen den gleichen Bestimmungen, wie die 
Waldungen der Gemeinden und Körperschaften und hat der Waldbesitzer auch die Be- 
försterungssteuer zu bezahlen 7. 
Das Gehölz und Gesträuch in Waldungen an Flußufern, mit Ausnahme der Hoch- 
waldbestände, kann von der Flußbaubehörde zur Verwendung zum Flußbau in Anspruch 
genommen werden ?½). 
Ueber die Forstberechtigungen ) gibt das Gesetz eingehende Bestimmungen, wobei 
das Beholzungsrecht, das Weidrecht, das Laub= und Streurecht, das Recht zur Mast und 
zum Eckerich, zum Harzscharren und Theerschwellen, zum Trüffelsuchen, die Trift= und 
Wegegerechtigkeit und das Recht zur Viehtränke einzeln behandelt werden. 
Allgemeiner Grundsatz ist, daß die Gesetze der Forstpolizei auch gegen die Forst- 
berechtigten wirken. 
Gibt der Rechtstitel, auf welchem die Berechtigung beruht, derselben einen bestimmten 
größeren Umfang, als innerhalb welchem sie nach den Vorschriften der Forstpolizei im 
Interesse der Waldkultur ausgeübt werden darf, so kann der Berechtigte für den Ver- 
lust, den er durch diese Beschränkung seiner Berechtigung erleidet, von dem Waldeigen- 
thümer eine verhältnißmäßige Entschädigung fordern. Nur bei Privatwaldungen kann der 
Eigenthümer die Berechtigung auch in ihrem ganzen Umfang ausüben lassen. Neue Be- 
rechtigungen können nicht mehr entstehen. Die bestehenden sind auf Verlangen des Be- 
lasteten abzulösen und zwar das Beholzungsrecht in der Art, daß dem Berechtigten zur 
Entschädigung ein Theil des Waldes als Eigenthum zugewiesen wird, die übrigen Be- 
rechtigungen gegen Entschädigung in Geld. 
Zur Hut des Waldes ist die erforderliche Anzahl von Waldhütern auf Kosten der 
Waldbesitzer durch diese bezw. ihre Verwaltungsorgane, für die kleineren Privatbesitzer 
durch den Gemeinderath zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch das 
Bezirksamt nach Vernehmung der Forstbehörde. Gemeindewaldhüter können vom Bezirks- 
amt nach Anhörung des Gemeinderathes und der Forstbehörde jederzeit entlassen werden. 
Auch kann die Forstbehörde die Entlassung eines Waldhüters im öffentlichen Interesse ver- 
langen. 
Die Obliegenheiten der Waldhüter sind in dem Gesetze!) und in einer Dienstweisung 
näher bezeichnet. 
Obere Staatsforstbehörde ist die Domänendirektion ?). Sie ist einerseits obere 
Verwaltungsbehörde für die Staats(domänen)waldungen und untersteht in dieser. Beziehung 
dem Finanzministerium, anderseits technische Forstpolizeibehörde und in dieser Hinsicht 
dem Ministerium des Innern als oberster Forstbehörde untergeordnet. 
Als der Domänendirektion unmittelbar untergeordnete Behörden für die Verwaltung 
der Staatsforsten und als technische Bezirksbehörden für die Forstpolizei bestehen die Be- 
zirksforsteien #), denen je ein Oberförster vorsteht. 
Das Forststrafrecht — das hier im Uebrigen nicht zu behandeln ist — bezeichnet 
als Forstdiebstahl den „in einem Walde oder auf einem andern hauptsächlich zur Holz- 
nutzung bestimmten Grundstücke verübten Diebstahl: 
1. an Holz, welches noch nicht vom Stamm oder Boden getrennt ist; 
1) Forst. Ges. 88 86—93. 2) Dafs. 88 94—99. 
3) Das. 8§8 100—136. 4) Das. §§ 179—187. 
5) Ldh. Verord. v. 14. Sept. 1865, Reg. Bl. Nr. XLVI, S. 6083, abg. 18. Dez. 1867, Reg. Bl. 
1868, Nr. I, S. 3. 
6) Angef. ldh. Verord. v. 18. Dez. 1867. Ueber die Ausbildung des Forstpersonals, s. ldh. 
Verord. v. 14. März 1879, G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 153, u. v. 19. Juni 1889, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 101.
        <pb n="300" />
        284 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 138. 
2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen Zu- 
richtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist; 
3. an Abraum, Spähnen, Rinde und Forstnebenerzeugnissen, die noch nicht gewonnen 
oder eingesammelt worden sind“. 
Der einfache Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem vierfachen 
Werth des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark beträgt. 
Zur Aburtheilung aller in dem Forststrafgesetze mit Strafe bedrohten Handlungen 
sind die Amtsgerichte zuständig. 
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozeßordnung, soweit nicht das Gesetz 
ein besonderes Verfahren vorschreibt. Das Letztere findet namentlich in der großen Zahl 
der Fälle des einfachen und erschwerten Forstdiebstahls statt. Hier steht die Vertretung 
der Staatsanwaltschaft den Bezirksforstbehörden zu. Die Aburtheilung geschieht periodisch 
auf Grund von Registern, welche die Bezirksforstbehörde monatlich einreicht, und erfolgt durch 
den Amtsrichter ohne Zuzug von Schöffen. 
§ 138. III. Die Jagd ). Durch das Gesetz vom 10. April 1848 über die Aufhebung 
der Feudalrechte (s. o. § 130) sind alle auf fremdem Grund und Boden ruhenden Jagd- 
rechte aufgehoben worden. Ein übrigens zeitlich in seiner Wirksamkeit beschränktes Gesetz 
vom 26. Juli 18482) hat sodann die Verpflichtung, „die in Bezug auf den Wildstand 
erforderlichen Anordnungen“ und das Recht und die Pflicht zur Ausübung der Jagd für 
Rechnung der Gemeinde auf allen nicht eingezäunten oder sonst abgeschlossenen Grund- 
stücken den Gemarkungsgemeinden übertragen, bei abgesonderten Gemarkungen deren Eigen- 
thümern belassen. Die durchgreifende, im Wesentlichen jetzt noch giltige Regelung dieses 
Gegenstandes ist durch das Gesetz vom 2. Dez. 1850 t, erfolgt, auf der Grundlage, daß der 
Eigenthümer des Grundes und Bodens zwar an und für sich jagdberechtigt, d. h. be- 
rechtigt zur Occupirung von für jagdbar erklärten Thieren, aber die Ausübung der Jagd 
regelmäßig Sache der Gemarkungsgemeinde ist, auch unter polizeilicher Kontrole steht. 
Das Gesetz bestimmt hiernach: 
„In dem Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und 
Boden. 
Die Befugniß, auf fremden Grundstücken zu jagen, kann als Grundgerechtigkeit nicht 
bestellt werden. 
Die Berechtigung zur Jagd schließt auch die Befugniß ein, sich die Geweihe ver- 
endeten und die Abwurfstangen lebenden Wildes anzueignen. 
Es ist der Verordnung vorbehalten, zu bestimmen: 
1. welche wilden Thiere als jagdbar zu betrachten sind; 
2. unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Mitteln die Betheiligten befugt sind, 
schädliche wilde Thiere zu erlegen und zu vertilgen“!. 
Mit Ausnahme der unten erwähnten Fälle wird die Jagd nicht durch die Grund- 
eigenthümer selbst, sondern Namens und auf Rechnung derselben durch die Gemeinde inner- 
halb der Gemarkung ausgeübt. 
Wer immer die Jagd ausübt, hat sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und 
nach den feld= und forstpolizeilichen Vorschriften zu richten. 
1) Schenkel, * badische Jagdrecht, Tauberbischofsheim 1886. Wielandt, Recht- 
sprechung Nr. 1144—115 
2) Reg. Bl. Nr. 1 S. 276. 
3) Reg. Bl. Nr. LVIII, S. 407, abg. 29. April 1886, jetzige Fassung s. G. u. V. Bl. 1886, 
Nr. XIVII, S. 476. 
4) V.
        <pb n="301" />
        8 138. Die Jagd. 285 
Die Gemeinden dürfen die Jagd nur durch Verpachtung ausüben, welche im Wege 
öffentlicher Versteigerung auf mindestens sechs Jahre geschehen soll. 
Die Erträgnisse der Jagd werden in die Gemeindekasse bezahlt und aus dieser nach 
Abzug der Kosten unter die betheiligten Grundeigenthümer nach Verhältniß des Flächen- 
gehalts ihres Grundbesitzes in der Gemarkung vertheilt, sofern nicht die Mehrheit der Grund- 
eigenthümer, welche zugleich mehr als die Hälfte des Flächengehalts der Gemarkung besitzen, 
die Ueberlassung des Pachtes an die Gemeindekasse beschließt. 
Der Eigenthümer zusammenhängender Grundstücke von mindestens 72 ha, mögen sie 
auf einer oder auf mehreren Gemarkungen liegen, ist befugt, die Jagd auf diesem Grund- 
besitz selbständig und ausschließend auszuüben, dieselbe zu verpachten oder durch Jäger aus- 
üben zu lassen, insofern er nicht vorzieht, sie der Gemeinde gegen verhältnißmäßige Theil- 
nahme an dem Nutzen zur Ausübung zu überlassen. 
Als zusammenhängend gilt das Grundstück auch dann, wenn ein öffentlicher Weg 
oder ein Fluß hindurchzieht. 
Sind einzelne Theile eines zur selbständigen Jagdausübung berechtigenden Grund- 
besitzes größtentheils von Grundstücken bedeutend größeren Flächengehalts umschlossen, welche 
zum Gemeindejagdbezirk gehören, so kann auf Antrag der Gemeindebehörde der Grund- 
eigenthömer durch den Bezirksrath als verpflichtet erklärt werden, die Jagd auf den größten- 
theils umschlossenen Theilen seines selbständigen Jagdbezirkes der Gemeinde gegen verhältniß- 
mäßige Theilnahme an dem Nutzen zur Ausübung zu überlassen. 
Wer mehr als 72 ha, welche jedoch nicht ein zusammenhängendes Ganzes bilden, besitzt, 
kann sich durch freie Uebereinkunft auf bestimmte Zeit mit der Gemeinde dahin vereinigen, 
daß ihm statt seines Antheils am Ertrag der Jagd die ausschließende Ausübung derselben 
in einem bestimmten Theil der Gemarkung überlassen wird. 
Sind einzelne Grundstücke bedeutend geringeren Flächengehalts von einem zusammen- 
hängenden Grundbesitz von mindestens 72 ha ganz oder größtentheils umschlossen, so steht 
es den Eigenthümern dieser Grundstücke frei, die Jagd darauf an den Eigenthümer des 
größeren Gutes zu verpachten oder durch die Gemeinde ausüben zu lassen. 
Auf Antrag des Eigenthümers des größeren Guts können aber auch die Eigenthümer der 
ganz oder größtentheils umschlossenen Grundstücke durch den Bezirksrath als verpflichtet erklärt 
werden, die Jagd auf ihren Grundstücken dem Eigenthümer des größeren Guts zu verpachten. 
Eingezäunte oder sonst abgeschlossene Grundstücke, öffentliche Anlagen und Lustgärten 
sind von der Verpachtung der Jagd durch die Gemeinden ausgenommen. 
Auf einer abgesonderten Gemarkung, deren Grundstücke in ungetrenntem Eigenthum 
einem Grundeigenthümer oder mehreren Miteigenthümern gehören, steht dem Eigenthümer 
bezw. den Miteigenthümern die selbständige Ausübung der Jagd zu. 
Gehört die abgesonderte Gemarkung in getrenntem Eigenthum mehreren Grundeigen- 
thümern, so finden die oben erwähnten Bestimmungen finngemäße Anwendung. 
In der Regel bildet eine Gemarkung auch einen Jagdbezirk. Nur Gemarkungen von 
mehr als 720 ha können in zwei und bezw. mehrere Jagdbezirke zerlegt werden. 
Durch Uebereinkunft der Betheiligten können mit Genehmigung des Bezirksraths 
mehrere in räumlichem Zusammenhange stehende Gemeindegemarkungen oder abgesonderte 
Gemarkungen oder Theile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vereinigt werden. 
Für einen Gemeindejagdbezirk können nicht mehr als drei Pächter zugelassen werden. 
Das Gesetz regelt ferner das Verhältniß der Gastschützen und der Jagdgenossenschaften 
und gewährt der Staatsbehörde (Bezirksrath) bei gewissen Gesetz= oder Ordnungswidrigkeiten 
die Befugniß, den über die Verpachtung einer Gemeindejagd abgeschlossenen Vertrag auf- 
zuheben.
        <pb n="302" />
        286 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 139. 
Niemand darf im offenen Feld oder Wald ohne einen Jagdpaß jagen. Dieser wird 
vom Bezirksamt, in der Regel auf ein Jahr (1. Febr. bis 31. Jan.), gegen eine Taxe 
ausgestellt. Das Gesetz bezeichnet die Fälle, in welchen er versagt werden muß und in welchen 
er versagt werden kann. 
Wenn Thatsachen, wegen deren der Jagdpaß hätte verweigert werden müssen oder 
können, nach der Ausstellung desselben eintreten oder zur Kenntniß des Bezirksamts gelangen, 
so muß bezw. kann der Jagdpaß zurückgezogen werden. 
Jagdfolge findet nicht statt. Das Wild, welches in einem anderen Jagdbezirke 
angeschossen wurde, gehört Demjenigen, in dessen Bezirk es todt niederfällt, oder ge- 
funden wird. 
Das Gesetz bestimmt ferner die Schonzeiten und untersagt gewisse Arten der Jagd- 
ausübung. 
Wird irgendwo ein übermäßiger Wildfstand gehegt oder sind Grundstücke sonst einer 
erheblichen Beschädigung durch Wild ausgesetzt, so hat die Staatsbehörde auf Antrag Der- 
jenigen, deren Grundstücke dadurch bedroht werden, Anordnungen zur Verminderung des 
Wildstandes zu treffen. 
Der Eigenthümer oder Pächter eines Grundstückes ist befugt, das Wild jederzeit von 
demselben, jedoch ohne Verwendung von Hunden, abzutreiben und durch bleibende Anstalten 
davon abzuhalten. 
Ohne besondere Vertragsbestimmung findet ein Ersatz von Wildschaden nicht statt. 
Wenn jedoch Wild aus einem eingefriedigten Grundstücke ausbricht und Schaden an- 
richtet, ist der Inhaber des Grundstückes ersatzpflichtig. 
Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, für die sichere Handhabung der jagdpolizei- 
lichen Ordnung und des Jagdschutzes zu sorgen. Die von Jagdberechtigten zur Handhabung 
des Jagdschutzes bestellten Personen sind vom Bezirksamt auf die Erfüllung ihrer Dienst- 
aufgabe zu verpflichten. 
Die Aufficht über die Ausübung der Jagdbefugniß und über die Handhabung der 
Jagdpolizei wird durch das Bezirksamt ausgeübt, welches sich geeignetenfalls mit der Bezirks- 
forstei in's Benehmen zu setzen hat. 
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Ansprüche der Grundbesitzer auf die 
Erträgnisse der von der Gemeinde verpachteten Jagd oder auf selbständige Ausübung der 
Jagd, ferner in gewissen weiteren Streitigkeiten über die Vertheilung des Jagdpachterlöses. 
Für Uebertretungen dieses Gesetzes bezeichnet dasselbe die Strafen. Außerdem besteht 
landesgesetzlich in Pol. Str. G. B. 8§ 147 eine auf das unberechtigte Jagenlassen von Hunden 
bezügliche Strafdrohung. 
Zum Vollzug des Gesetzes hat das Ministerium des Innern unterm 6. Nov. 1886 
eine ausführliche Verordnung ) erlassen, welche die jagdbaren Thiere und die schädlichen 
wilden Thiere und die Art ihrer Vertilgung bezeichnet, die Verpachtung der Gemeindejagd 
und die Ausscheidung der selbständigen Jagdbezirke der Grundeigenthümer, die Jagdaus- 
übung auf abgesonderten Gemarkungen, die Zulassung von Gastschützen, die Jagdgenossen- 
schaften, die Jagdpässe, das Wildschonwesen, das Einschreiten gegen schädlichen Mildstand, 
die Jagdaufsicht regelt. 
§ 139. IV. Die Fischerei?). Nachdem das mehrangeführte Gesetz vom 10. April 1848 
über die Aufhebung der Feudalrechte die Berechtigungen Dritter, die Fischerei in Gewässern, 
1) G. u. U. Bl. Nr. XLVII, S. 489, abg. 18. Mai 1894, G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 260; 
24. Sept. 1894, G.u. V. Bl. Ar. XII, S. 87. 
2) Bu h enberger, A., Fischereirecht und Fischereipflege im Großherzogthum Baden, Tauber- 
bischofsheim 1888. Nachtrag dazu in dessen Verwaltungsrecht der Landwirthschaft in Landwirthschaft, 
Ergänzungsband S. 151 ff.
        <pb n="303" />
        § 139. Die Fischerei. 287 
die zu fremdem Eigenthum gehören, auszuüben, mit Vorbehalt der Entschädigungsfrage be- 
seitigt hatte, hat zunächst das Gesetz vom 29. März 1852 1) das Recht zur Fischerei, dessen 
Ausübung — wenigstens im Allgemeinen — und die Entschädigung der vormals Berech- 
tigten geregelt. 
Ein weiteres Gesetz vom 3. März 1870 2) gab nähere Vorschriften über die Aus- 
übung und den Schutz der Fischerei, insbesondere über die Bildung von Fischereigenossen- 
schaften. 
Durch Gesetz vom 29. März 1890 3) wurde die Kanalfischerei den Gemarkungs- 
gemeinden überwiesen, auch Einzelheiten des Fischereirechtes näher bestimmt. 
Maßgebend auf diesem Rechtsgebiete ist ferner: reichsrechtlich der Vertrag zwischen 
Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, betr. die Regelung der Lachsfischerei im 
Stromgebiete des Rheins, vom 30. Juni 18854), landesrechtlich: die Uebereinkunft zwischen 
Baden, Elsaß-Lothringen und der Schweiz über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen 
für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschließlich des Bodensees, vom 18. Nov. 
1887 und vom 5. Juli 1893, über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die 
Fischerei im Bodensee ). 
Hiernach ist im Wesentlichen Folgendes Rechtens: 
Die Fischerei steht zur 
1. in schiffbaren und floßbaren Flüssen und Seeen — als deren Bestandtheil Alt- 
wasser, Gießen u. drgl. gelten, so lange sie ihren Zufluß aus dem Hauptwasser haben — 
ebenso in Kanälen (Gewerbswassern), welche Zufluß aus öffentlichen Gewässern haben, dem 
Staate; 
2. in Teichen und anderen, in ausschließlichem Eigenthum befindlichen Gewässern, 
soweit nicht der nachfolgend erwähnte Fall vorliegt, dem Eigenthümer; 
3 . in den übrigen (natürlichen) Gewässern, desgleichen in Kanälen, welche aus nicht 
öffentlichen Gewässern Zufluß haben, der Gemarkungsgemeinde oder wem sonst das Ge- 
markungsrecht zusteht. 
Ausgenommen von dem Fischereirecht der Gemeinde sind die Gewässer in abgeschlos- 
senen Räumen, Anlagen und Lustgärten. 
Auch kann Derzjenige, der beide oder auch nur ein Ufer, wo das Gewässer die Landes- 
grenze bildet, in einer Ausdehnung von mindestens 500 Ruthen besitzt, verlangen, daß ihm 
die Fischerei auf seinem Eigenthum zur selbständigen Ausübung überlassen werde. 
Die als Erblehen verliehenen Fischereirechte bleiben aufrecht erhalten. 
Die seitherigen Inhaber der Kanalfischerei mußten für den Uebergang ihres Rechtes 
auf den Staat oder die Gemeinde von diesen nach näherer Bestimmung des Gesetzes von 
1890 entschädigt werden. 
Verschiedenen Berechtigten zustehende, zusammenhängende Fischwasser können zum 
Behufe einer gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Nutzung nach Anhörung der Berech- 
tigten und der betreffenden Bezirksräthe durch Verordnung als ein zusammengehöriges 
Fischereigebiet erklärt werden, wenn dies im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des 
Fischstandes liegt und einen überwiegenden wirthschaftlichen Nutzen darbietet. 
Die Berechtigten eines solchen Fischereigebietes bilden eine Genossenschaft. 
Der Sitz und die Verfassung der Genossenschaft, die Rechte und Pflichten derselben, 
ihrer Mitglieder und Organe, die Art und Weise der gemeinschaftlichen Bewirthschaftung 
1) G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 111. 
2) G. u.V. Bl. Nr. XVIII, S. 225, abg. 26. April 1886, G. u. U. Bl. Nr. XXI, S. 189. 
3) G. u. V. Bl. Nr. X, S. 143. 4) R.G.B. 1886, Nr. 18, S. 192. 
5) G. u. V.Bl. 1888, Nr. II, S. 5, 1894, Nr. XVIII, S. 135.
        <pb n="304" />
        288 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 139. 
werden durch Satzungen geregelt, welche durch Mehrheitsbeschluß der Betheiligten festzustellen 
und von der Verwaltungsbehörde zu bestätigen find. 
Das Nichterscheinen bei der Abstimmung gilt als Zustimmung. Nöthigenfalls beschließt 
das Ministerium über die Satzungen. Gemeinden, Körperschaften und Genossenschaften können 
die Fischerei nur durch besonders aufgestellte Fischer oder durch Verpachtung ausüben. 
Die Trennung eines nicht unter Verwaltung des Staates stehenden Fischwassers oder 
Fischereigebietes in Abtheilungen zum Zwecke der Verpachtung, Afterverpachtung oder aus 
anderen Gründen bedarf der Genehmigung der Verwaltungsbehörde. 
Die Pachtdauer eines Fischwassers darf ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde 
nicht unter 12 Jahren bestimmt werden. 
Das Gesetz enthält weiter Vorschriften bezüglich der Anstalten und Vorrichtungen, 
welche zum Zwecke der Fischerei in Fischwassern angebracht werden, des Einleitens von den 
Fischen schädlichen Stoffen in die Fischwasser, des Schutzes der Fische gegen Turbinen und 
gegen ihnen schädliche Thiere. 
Der Fischfang darf nicht in einer Art betrieben werden, welche der Erhaltung des 
Fischbestandes nachtheilig ist, insbesondere nicht mit gistigem Köder oder vollständigem 
Abschlag des Wasserlaufes. 
Nähere Bestimmungen über den Betrieb des Fischfangs sind der Verordnung oder 
bezirkspolizeilichen Vorschrift vorbehalten. 
Niemand darf Fische fangen, ohne mit einer, seine Berechtigung und deren Umfang 
beurkundenden Fischerkarte versehen zu sein. Ausnahmen für bestimmte Gewässer kann das 
Ministerium nach Vernehmung des Bezirksrathes gestatten. 
Die Fischerkarten werden auf den Nachweis der Berechtigung oder der Zustimmung 
der Berechtigten von der Bezirkspolizeibehörde, ausnahmsweise aber für die Dauer bis zu 
vier Wochen und für eine Gemarkung, von der Ortspolizeibehörde dieser Gemarkung 
ausgestellt. 
Unter vom Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen kann die Fischerkarte verweigert 
bezw. wieder entzogen werden. 
Fische, deren Fang unter einem bestimmten Maße oder Gewichte überhaupt, oder 
deren Fang zu einer bestimmten Zeit verboten ist, dürfen im ersten Fall nicht unter diesem 
Maße und Gewichte, im andern Falle nicht in dieser Zeit feilgeboten und verkauft werden. 
Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die Verabreichung solcher Fische in Wirth- 
schaften verboten. 
Das Recht zur Fischerei begreift auch das Recht zum Sammeln der Perlenmuscheln, 
sowie zum Fang von Krebsen in sich. 
Tritt ein Fischwasser über seine Ufer aus, und bleiben nach dem Rücktritt des Wassers 
in Gräben und Vertiefungen, welche nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fisch- 
wasser stehen, Fische zurück, so darf zwar der Grundbesitzer diese Fische sich aneignen, Vor- 
richtungen aber, welche den Zweck haben, das Wiederabfließen des ausgetretenen Wassers oder 
das Zurückgehen der Fische in den regelmäßigen Wasserlauf zu hindern, nicht anbringen. 
Zurückgebliebene Fischbrut darf der Fischereiberechtigte an sich nehmen. 
Wer zur Ausübung der Fischerei befugt oder zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht 
aufgestellt ist, darf, soweit hierzu erforderlich, nichteingefriedigte Ufergrundstücke betreten. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Fischereigesetze sind mit Strafe bedroht. 
Auf Grund der erwähnten Gesetze und Uebereinkommen ist von dem Ministerium des 
Innern unterm 3. Febr. 1888) eine sehr eingängliche Landesfischereiordnung, dazu unterm 
1) G. u. V.Bl. Nr. II, S. 13, abg. 22. März 1894, G. u.V. Bl. Nr. XVIII, S. 142.
        <pb n="305" />
        8 140. Der Bergbau. 289 
19. Jan. 1890 1) eine Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Neckar, ferner am 
3. Febr. 1888 5) eine Perlfischereiordnung erlassen worden. 
Streitigkeiten über die dem Staate, den Gemeinden und ihren Gemarkungsberechtigten 
nach den oben erwähnten Gesetzen zustehende Fischerei, sowie über die Beschränkungen dieser 
Rechte durch die den Grundbesitzern zustehenden Befugnisse, ferner über die genossenschaft- 
lichen Rechtsverhältnisse der Fischereigenossenschaften entscheiden die Verwaltungsgerichte). 
§ 140. V. Der Bergbau. Das Bergrecht ist durch das Berggesetz vom 22. Juni 
1890 ) geregelt. Es schließt sich eng an das allgemeine Berggesetz für die Preußischen 
Staaten vom 24. Juni 1865 an, dessen Bestimmungen, soweit sie für die Verhältnisse des 
badischen Landes passen und inzwischen nicht durch anderweitige gesetzliche Regelung über- 
flüssig geworden find, größtentheils auch dem Wortlaute nach Aufnahme gefunden haben. 
Hiernach steht das Recht zur Gewinnung derjenigen Mineralien, auf welche das 
Gesetz sich bezieht, weder dem Staat als Regel zu, noch dem Eigenthümer, in dessen Grund 
und Boden sie sich befinden; vielmehr sind sie von dem Verfügungsrecht des Grundeigen- 
thümers ausgeschlossen und steht — nach dem Grundsatz der Bergbaufreiheit — deren 
Gewinnung Jedermann frei, welcher den kraft öffentlichen Rechtes erlassenen Vorschriften 
nachkommt. 
Diese Mineralien sind: 
Gold, mit Ausnahme des Waschgoldes, Silber, Quecksilber, Eisen, Blei, Kupfer, 
Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Wismut, Mangan, Arsenik, Antimon und Schwefel, 
gediegen und als Erze; Alaun= und Vitriolerze; Steinkohle, Braunkohle und Bi- 
tumen (Erdöl und Erdpech). 
Die Ausbeutung von Salzablagerungen und Soolquellen bleibt dem Staate vorbehalten. 
Es kann jedoch hierzu seitens des Finanzministeriums an Einzelne oder Gemein- 
schaften eine Konzession ertheilt werden. 
Bei der vom Staate oder auf Grund einer Konzession von sonstigen Unternehmern 
betriebenen Ausbeutung von Salzablagerungen und Soolquellen finden hinsichtlich der kraft 
öffentlichen Rechts für den Betrieb maßgebenden Beschränkungen und Verpflichtungen, hin- 
sichtlich der Verhältnisse des Unternehmers zu sonstigen Bergwerksbesitzern und zu Muthern, 
zu den Grundbesitzern und zu den beim Betriebe beschäftigten Personen, sowie hinsichtlich 
der Rechtsverhältnisse der bei einer Privatunternehmung Mitbetheiligten die Vorschriften des 
Berggesetzes, soweit sie nach der Natur der Sache zutreffen, entsprechende Anwendung. 
Im Uebrigen findet dieses Gesetz auf den Erwerb und Betrieb von Bergwerken für 
Rechnung des Staates in vollem Umfange Anwendung. 
Die Aufssuchung dieser Mineralien — das Schürfen — ist Jedermann gestattet. Ge- 
wisse Gattungen von Grundstücken sind vom Schürfen ausgeschlossen. 
Irnsbesondere dürfen in dem Bereiche von Mineral= und Thermalgquellen, deren un- 
gestörte Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, Schürfungen sowie überhaupt Ausgra- 
bungen und unterirdische Arbeiten nur mit vorgängiger Genehmigung der zuständigen Be- 
hörde und unter Beachtung der dabei festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden. 
Durch das Ministerium des Innern können die Quellen, auf welche die vorstehenden 
Bestimmungen Anwendung finden, sowie der für die Beschränkungen maßgebende örtliche 
Bereich festgestellt werden. 
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, 
hat hierzu die Erlaubniß des Grundbesitzers nachzusuchen. 
1) G. u.V. Bl. Nr. V, S. 118. 2) G. u. V. Bl. Nr. II, S. 45. 
3) V. N. Pfl. G. 8 2, Ziff. 16. 4) G. u.V. Bl. Nr. XXXI, S. 447. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 19
        <pb n="306" />
        290 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 5 140. 
Diese darf, wo es sich nicht um ausgenommene Grundstücke handelt, nicht versagt 
werden. Beim Mangel einer Einigung entscheidet die Bergbehörde ?. 
Wer Mineralien aufgeschlossen hat, kann sich ein dauerndes und übertragbares Recht 
auf dessen Gewinnung, das Bergwerkseigenthum, sichern im Wege der Muthung d. h. des 
Gesuchs bei der Bergbehörde um Verleihung des Bergwerkseigenthums innerhalb eines ge- 
wissen Bezirkes — Feldes. Nach Einhaltung eines einfachen Verkündigungs= und Ausschluß- 
verfahrens zur Sicherung gegen die Ansprüche angeblich besser Berechtigter erfolgt durch 
die Bergbehörde die Verleihung des Bergwerkseigenthums. Dasselbe gehört zu den un- 
beweglichen Sachen und gewährt die ausschließliche Befugniß, nach den Bestimmungen des 
Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Material in dem bestimmten Felde auf- 
zusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über 
Tage zu treffen 2. 
Unter Bestätigung der Bergbehörde kann Zusammenlegung, Theilung, Austausch der 
Felder stattfinden 3). 
Eine Pflicht zum Betrieb besteht nur insoweit, als ausnahmsweise der Unterlassung 
oder Einstellung desselben nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des 
öffentlichen Interesses entgegenstehen sollten. Die Betriebsführung ist den Bergwerksbe- 
sitzern unter eigener Verantwortlichkeit bezw. jener der von ihnen aufgestellten Werksbeamten 
überlassen. Das Aufsichtsrecht des Staates beschränkt sich auf die Wahrung der öffent- 
lichen Interessen. Der Betrieb darf nur auf Grund eines von der Bergbehörde geprüften 
Betriebsplanes ausgeführt werden, unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von 
Personen, deren Befähigung hierzu anerkannt ist“). 
Ueber das Verhältniß zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergleuten enthält 
das Gesetz einige, ein gegenseitiges billiges Verhalten namentlich bezüglich der Entlassung 
und des Verlassens der Arbeit schützende Bestimmungen 5. 
Weitere Bestimmungen regeln die Rechtsverhältnisse der Mitbetheiligten eines Berg- 
werks.), die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern?!) — 
Grundabtretung, insbesondere unter Berücksichtigung des badischen Zwangsabtretungsgesetzes, 
Schadenersatz für Beschädigungen des Grundeigenthums, Verhältniß des Bergbaues zu öffent- 
lichen Verkehrsanstalten, — deren Benachtheiligung vermieden werden muß, — sodann die 
Aufhebung des Bergwerkseigenthums). Diese kann von der Bergbehörde auf Grund eines 
erfolglos gebliebenen Aufforderungsverfahrens zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder 
zur Fortsetzung des Betriebes ausgesprochen werden. 
Das Gesetz enthält ferner Bestimmungen über die Bergbehörden und über die Berg- 
polizei, insbesondere auch über das Verfahren bei Unfällen, sowie Strafbestimmungen?. 
Die Bergbehörden sind damit betraut, unter der Oberleitung des Ministeriums die 
ihnen nach diesem Gesetze zukommenden Obliegenheiten und Befugnisse auszuüben, den Be- 
trieb des Bergbaues nach Maßgabe der öffentlich rechtlichen Vorschriften zu überwachen und 
die Bergpolizei zu handhaben. 
Die Aufsicht der Bergbehörden über die Einhaltung der den Unternehmern, ihren 
Stellvertretern und Beamten kraft öffentlichen Rechts obliegenden Verpflichtungen und Be- 
schränkungen erstreckt sich auch auf solche unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, in 
welchen andere als die oben genannten Mineralien gewonnen werden. 
1) Berg Ges. 88§ 1—13. 2) §§ 14—54. 
3) §§ 55—59. 4) 5§8 60—73. 
5) §§ 74—79. 6) 88 80—114. 
7) 115—136. 8) §8 137—143. 
9 144—158.
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        8141. Gewerbe und Handel. 291 
Soweit die Anwendung unmittelbaren polizeilichen Zwangs in Frage kommt, steht 
die Erlassung und der Vollzug der erforderlichen Anordnungen den Polizeibehörden im Be—- 
nehmen mit der Bergbehörde zu. 
Die den Bergbehörden hinsichtlich des Bergbaus, eiuschließlich der unterirdisch be— 
triebenen Brüche und Gruben, zukommende bergpolizeiliche Aufsicht erstreckt sich auf die 
Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, den Schutz 
der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, den 
Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. 
Dieser Aufsicht unterliegen auch die zu den Bergwerken gehörigen Aufbereitungs- 
anstalten und Triebwerke, sowie die zur Soolgewinnung und Soolleitung dienenden Anlagen. 
Ueber diese Gegenstände können durch das Ministerium polizeiliche Verordnungen er- 
lassen werden. 
Tritt auf einem Bergwerke in Beziehung auf die bezeichneten Gegenstände eine Ge- 
fahr ein, so hat die Bergbehörde die geeigneten polizeilichen Anordnungen nach Verneh- 
mung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten zu treffen. Ist die Gefahr eine drin- 
gende, so sind die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen von 
der Bergbehörde sofort und selbst ohne vorgängige Vernehmung des Bergwerksbesitzers zu 
treffen. 
Nach der ldh. Verord. vom 22. Dez. 1890 1) werden die Geschäfte der Bergbehörde 
unter der Oberleitung des Ministeriums des Innern von der Domänendirektion als der 
oberen Bergbehörde und dem ihr unmittelbar untergeordneten Bergmeister als der unteren 
Bergbehörde wahrgenommen. In bestimmten Sachen sowie über Rekurse gegen Verfügungen 
des Bergmeisters beschließt die Domänendirektion kollegialisch in einer besonderen Abtheilung, 
welcher mindestens ein bergtechnisch gebildeter und je ein finanz= und rechtswissenschaftlich 
gebildeter Beamter angehören sollen. Eine Ministerialverordnung vom 31. Dez. 1890 7) 
regelt das Verfahren in Bergsachen, eine weitere vom 20. Juni 1891 5) enthält die Berg- 
polizeiordnung. 
Als Veranstaltung zur Förderung des Bergwesens besteht die geologische 
Landesanstalt, eine aus Gelehrten gebildete Kommission mit der Aufgabe der Ausführung 
und Veröffentlichung einer geologischen Spezialkarte des Großherzogthums und der Be- 
rathung der Behörden in Sachen der Geologie. 
§ 141. VI. Gewerbe und Handel"). Durch das R.G. vom 10. Nov. 187 1 )) ist die 
„Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund“ vom 21. Juni 1869 auch in Baden als 
Reichsgesetz auf den 1. Jan. 1872 eingeführt worden. 
Dadurch ist gleichzeitig das badische Gew. Ges. vom 20. Sept. 1862 5), welches bereits 
den Grundsatz der Gewerbefreiheit und Freizügigkeit durchgeführt hatite, außer Wirksamkeit 
getreten, ebenso das Gesetz vom 16. April 1870, die Beschäftigung von Kindern in Fa- 
briken betr.), und das Gesetz vom 2. Juni 1870, den Betrieb von Wirthschaften rc. betr.“) 
(mit Ausnahme der Taxbestimmungen). 
In Folge dessen findet die gesammte reichsrechtliche Regelung des Gewerbewesens auch 
im Großherzogthum Baden Anwendung. 
1) G. u. V. Bl. Nr. LV, S. 804. 2) G. u. V. Bl. 1891, Nr. I, S. 1. 
3) G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 91. 
4) Schenkel, K., die deutsche Gewerbeordnung nebst Vollzugsvorschriften, 2. Aufl. Karlsruhe 
und Tauberbischofsheim, 1. Bd. 1892, 2. Bd. und badische Vollzugsvorschriften, 1894. Für das 
frühere Recht s. Schenkel, 1. Aufl., S. 1 ff. Turban, das Gewerbegesetz für das Großherzogthum 
Baden, Karlsruhe 1862. 
5) R.G. Bl. Nr. 45, S. 392. 6) Reg Bl. Nr. XLIV, S. 409. 
7) G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 315. 8) G. u. V. Bl. Nr. XXXIX, S. 475. 
197
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        292 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8141. 
Das badische Gesetz vom 21. Dez. 1871 über die Einführung der deutschen Gewerbe- 
ordnung1) enthält außer der Aufhebung der erwähnten Gesetze nur wenige, reichsgesetzlich 
der Landesgesetzgebung vorbehaltene Bestimmungen. Zunächst zu Gew. 8§ 12 die, daß juri- 
stische Personen des Auslandes hinsichtlich des Gewerbebetriebs im Großherzogthum den 
Reichsangehörigen gleich behandelt werden. Der Regierungsverordnung ist vorbehalten, 
eine Ausnahme von dieser Bestimmung in Bezug auf die juristischen Personen derjenigen 
außerdeutschen Staaten anzuordnen, in welchen eine von der Deutschen Gewerbeordnung 
grundsätzlich verschiedene, die Freiheit des Erwerbs und der Niederlassung beschränkende 
Gesetzgebung besteht, oder in welchen der Badener nicht in gleicher Weise wie der eigene 
Staatsangehörige zum Gewerbebetrieb zugelassen wird. (S. o. 123.) 
Sodann kann — zu Gew.O. 8§ 23 und 142 — durch Ortsstatuten Bestimmung 
darüber getroffen werden, daß und in wie weit einzelne Ortstheile vorzugsweise zu An- 
lagen der im § 16 der D. Gew.O. erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen 
aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zu- 
zulassen sind. 
Endlich ist bestimmt, daß die in § 63 der Gew.O. vorbehaltenen Ausnahmebestim- 
mungen im Wege der Verordnung oder auf Grund einer solchen ergehenden bezirks= oder orts- 
polizeilichen Vorschriften erlassen werden können. 
Zum Vollzug der Gewerbeordnung ist, soweit erforderlich, mit höchster Ermächtigung, 
eine sehr ausführliche Verordnung des Ministeriums des Innern unterm 23. Dez. 18832) 
ergangen, die nach dem Erscheinen des die Gewerbeordnung abändernden R.G. vom 1. Juni 
1891 durch eine Verord. vom 24. März 1892 0) abgeändert und ergänzt worden ist. 
Es kann aus derselben hier nur Folgendes erwähnt werden: 
Unter den allgemeinen Bestimmungen ist der Grundsatz hervorgehoben: 
„Die in den Landesgesetzen, einschließlich der Verordnungen und Vorschriften der 
Landesbehörden, enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren in 
Verwaltungssachen, haben auch auf die nach der Deutschen Gewerbeordnung, dem Einfüh- 
rungsgesetz und den bezüglichen Vollzugsvorschriften zu treffenden Verwaltungsentschließungen 
Anwendung zu finden, soweit nicht durch die Deutsche Gewerbeordnung und die hierzu er- 
lassenen Vollzugsbestimmungen besondere Vorschriften über die Zuständigkeit und das Ver- 
fahren ausdrücklich gegeben sind. 
Bei den nach der Deutschen Gewerbeordnung und den bezüglichen Vollzugsbestimm- 
ungen zu treffenden Entschließungen der Verwaltungsbehörden, namentlich soweit es sich um 
die Genehmigung (Gestattung, Erlaubniß u. dgl.) und Untersagung von gewerblichen An- 
lagen, um die Konzession (Genehmigung, Erlaubniß u. dgl.) und Untersagung von Gewerbe- 
betrieben handelt, sind in allen geeigneten Fällen neben den gewerbepolizeilichen Bestimm- 
ungen gleichzeitig auch die allgemein polizeilichen, hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes 
geltenden Vorschriften, insbesondere die bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits= und wasser- 
polizeilichen Vorschriften in Berücksichtigung zu ziehen und, soweit diese allgemein polizei- 
lichen Vorschriften zu besonderen Auflagen und Verfügungen Anlaß geben, die letzteren 
geeigneten Falls mit den in gewerbepolizeilicher Hinsicht ergehenden Entschließungen zu 
verbinden.“ 
Wo nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung die Entscheidung über die Geneh- 
migung oder die Untersagung einer Gewerbsanlage oder eines Gewerbbetriebes oder über 
die Zurücknahme einer Genehmigung durch eine kollegiale Behörde zu erfolgen hat, ist, sofern 
1) G. u. V. Bl. Nr. L, S. 423. 2) G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 357. 
3) G. u. V. Bl. Nr. VI, S. 39.
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        § 141. Gewerbe und Handel. 293 
nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde erster 
Instanz zur Entscheidung zuständig. 
Die Entscheidung ist nach Anhörung der Parteien in öffentlicher Sitzung zu geben, 
muß mit Gründen versehen sein, ist schriftlich auszufertigen und zuzustellen. Der Rekurs 
ist binnen 14 Tagen auszuführen. 
In dem Abschnitt über den stehenden Betrieb 1) werden zunächst die allgemeinen Er- 
fordernisse und das hier einzuhaltende Verfahren, sodann bei den einer besonderen Geneh- 
migung bedürftigen Gewerbebetrieben die genehmigungspflichtigen (schädlichen, gefährlichen 
und belästigenden, geräuschvollen) Anlagen und diejenigen Gewerbtreibenden behandelt, welche 
einer besonderen Genehmigung bedürfen (Apotheker, Aerzte, Thierärzte, Privat-Kranken- 
Anstalten, Hebammen, Schauspielunternehmer, das Wirthschaftsgewerbe und der Kleinhandel 
mit Branntwein, Singspielhallen und ähnliche Veranstaltungen, öffentliche Musikauffüh- 
rungen u. dgl., Pfandleiher, Tanz-, Turn-, Schwimmunterricht, Trödelhandel u. dgl., Be- 
sorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Bestallung der Gewerbtreibenden, Verkehrsgewerbe 
und öffentliche Anbieten von Diensten, Kaminfeger), ferner Umfang, Ausübung und Verlust 
der Gewerbebefugnisse. Eines Theiles dieser Bestimmungen ist schon an anderer Stelle 
d. W. Erwähnung gethan worden. 
Insbesondere bezüglich des Betriebs von Wirthschaften 2c.) ist in Anwendung der 
in Gew.O. 8§ 33 den Landesregierungen gewährten Befugniß bestimmt, daß die Erlaubniß 
zum Ausschenken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus 
allgemein, die Erlaubniß zum Betrieb einer Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft in Ort- 
schaften mit weniger als 15.000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren 
Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, nur dann ertheilt werden 
darf, wenn ein Bedürfniß des Publikums hierfür nachgewiesen ist. 
Das hierbei einzuhaltende Verfahren, wobei jeweils das Betriebslokal bestimmt an- 
gegeben und geprüft werden muß, ist genau vorgeschrieben. 
Die Erlaubniß zum Betrieb einer Gastwirthschaft verleiht das Recht der Beherbergung 
und der Verabreichung von Getränken jeder Art. 
Die Erlaubniß zum Betrieb einer Schankwirthschaft verleiht in der Regel das Recht 
zum Ausschank von Getränken aller Art mit Ausnahme des Branntweins. Soll auch Brannt- 
wein verabreicht werden dürfen, so ist die Erlaubniß hierzu besonders zu erwirken. 
Zu den Schankwirthschaften gehören namentlich auch die sogenannten italienischen 
Keller, Kaffeehäuser, Konditoreien, in welchen geistige Getränke ausgeschenkt werden. Die 
Errichtung von bloßen Speisewirthschaften ohne Ausschank (Garküchen) ist an eine polizei- 
liche Erlaubniß nicht gebunden. 
Als Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ist der Verkauf in Mengen unter 
einem Liter zu behandeln, jedoch mit der Maßgabe, daß zum Verkauf von feineren Li- 
queuren in versiegelten Flaschen, welche ein halbes Liter oder mehr enthalten, eine Erlaub- 
niß nicht erforderlich ist. 
Die zu entrichtenden Taxen sind in dem Verwaltungsgebührengesetze bestimmt. 
Die dermalen bestehenden realen Wirthschaftsrechte dürfen nicht auf andere Gebäude 
übertragen werden. 
Die Uebertragung auf andere Personen ist der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der 
Betrieb der Wirthschaften rc. ist polizeilich zu überwachen. 
Weitere Abschnitte behandeln den Gewerbebetrieb im Umherziehen ), den Marktverkehr"), 
1) 88 3—81. 2) 88 42—54. 
3) 8ʒ 82—108. 4) 55 109—113.
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        294 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 141. 
die Zuständigkeit zur Erlassung von Taxbestimmungen!), die Innungen von Gewerb- 
treibenden 2), die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter#) (Festtage, Zwang zur Entlaffung 
von Arbeitern unter 18 Jahren, Arbeitsbücher, Zeugnisse über Beschäftigung der Arbeiter, 
Lohnzahlung, Rücksichtnahme auf Unterricht, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit bei 
der Beschäftigung von Arbeitern, Lehrlingsverhältnisse, Arbeitsordnungen, Beschäftigung 
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter, Aufsicht über die Durchführung dieser Vor- 
schriften), die Zuständigkeit zur Genehmigung von neuen Kassen selbständiger Gewerb- 
treibender 1), endlich die Art der Erlassung statutarischer Bestimmungen (Gew.O. 8§ 142)5). 
Außerhalb dieser allgemeinen und umfassenden Verordnung sind einzelne gewerbe- 
rechtliche Verhältnisse durch besonderes Gesetz oder Sonderverordnungen geregelt. 
Ein Gesetz vom 22. Jan. 1874 5) gebietet bei Strafvermeiden die ordnungsmäßige 
Instandhaltung im Betrieb befindlicher Dampfkesselanlagen und legt den Besitzern der- 
selben die Verpflichtung auf, eine amtliche, auf ihre Kosten stattfindende Revision ihres 
Betriebes durch Sachverständige zu gestatten. 
Eine auf dieses Gesetz und auf § 108 Ziff. 5 und § 116 des Pol. Str. G. B. sich 
gründende Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. Okt. 18917) regelt im 
Anschluß an 8§§ 24 und 25 der Gew.O. sowie die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
des Bundesrathes über die Anlegung von Dampfkesseln vom 5. Aug. 1890 und die am 
3. Juli 1890 und 25. Juni 1891 von den verbündeten Regierungen vereinbarten Be- 
stimmungen über die Genehmigung, Untersuchung und Revision der Dampfkessel das Nähere 
über diesen Gegenstand. 
Besondere sachliche Vorschriften für den Betrieb einzelner Arten von Gewerben sind — 
abgesehen von den schon früher erwähnten — ergangen durch die Ministerialverordnungen 
vom 9. Juni 1881, das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler betr.5), 
vom 18. März 1889, den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether und Stellen- 
vermittler betr.5), 
vom 28. Febr. 1890, die Rechtsagenten, Vermittlungsagenten und Auk- 
tionatoren betr.10), 
vom 9. Okt. 1890, die Ratenloosgeschäfte betr.1), 
ferner: auf Grund von § 133 des Pol. Str. G. B., vom 7. Nov. 1865, die Leitung 
des Auswanderungswesens betr.). 
Zuständigkeitsbestimmungen enthalten die Ministerialverordnungen vom 18. Mai 
1888 15) (Cigarrenfabriken betr.), und vom 21. Juni 1892 141) (Arbeiterverhältnisse in Glas- 
hütten, Steinkohlenbergwerken, Zuckerfabriken, Walz= und Hammerwerken betr.). 
Die Oberleitung der auf das Gewerbe= und Handelswesen bezüglichen staatlichen 
Geschäfte steht, nachdem das im Jahre 1860 errichtete Handelsministerium im Jahre 1881 
wieder aufgehoben worden ist, dem Ministerium des Innern zu t5). 
Die Aufsicht über die Ausführung der auf den Schutz der Arbeiter bezüglichen Be- 
stimmungen in Fabriken 2c. wird durch die Fabrikinspektion ausgeübt, ebenso die tech- 
nische Aufsicht über die Dampfkessel und Dampfapparate, soweit hiermit nicht eine staatlich 
anerkannte Ueberwachungsgesellschaft betraut ist. 
  
1) FT 1144. 2) 88 115—120. 
3) 88 121—161. 4) F 161 a. 
5) § 161 b. 6) G.u.V.Bl. Nr. XII. S. 123. 
7) G. u.V.Bl. Nr. XX, S. 181. ¾él G.u.V.Bl. Nr. XVI, S. 163. 
9) G. u.B. Bl. Nr. IX, S. 101. 0) G. u.V.Bl. Nr. VIII, S. 132. 
11) G.u. V.Bl. Nr. XIIII,, S. 629. 12) Reg. Bl. Nr. LII, S. 656. 
13) G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 254. 14) G. u. V.Bl. Nr. XxIV, S. 431. 
15) Ldh. Verord. v. 20. April 1881, G. u. V. Bl. Nr. X, S. 127.
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        * 141. Gewerbe und Handel. 295 
Sie ist eine dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnete, mit technisch 
gebildeten Beamten besetzte, Centralbehörde 0. 
Zur Wahrnehmung der Interessen des Handels und der Industrie bestehen auf Grund 
des Gesetzes vom 11. Dez. 18787!) Han delskammern, errichtet für gewisse Bezirke durch 
das Ministerium nach Erhebung der Wünsche der Betheiligten. Sie sind juristische Per- 
sonen mit dem Rechte der Besteuerung der innerhalb des Kammerbezirkes in das Handels- 
und Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen zur Deckung der Kosten. 
Ihre Mitglieder werden von den stimmberechtigten Handelstreibenden und Indu- 
striellen des Kammerbezirkes gewählt. 
Sie haben insbesondere die Behörden in der Förderung des Handels und der Industrie 
durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen, sowie all- 
jährlich über die Lage und den Gang des Handels und der Industrie ihres Bezirkes während 
des vorhergegangenen Jahres an das Ministerium Bericht zu erstatten. 
Auch können sie zur Mitwirkung bei der Leitung und Beaufsichtigung von, der 
Förderung des Handels und der Industrie dienenden öffentlichen Anlagen und Einrich- 
tungen herangezogen werden. 
Ueber die Beitragspflicht und das Beitragsverhältniß zu den Kosten der Handels- 
kammern entscheiden die Verwaltungsgerichte, über das Wahlrecht und die Wählbarkeit, 
über die Giltigkeit der Wahlen zu den Handelskammern der Verwaltungsgerichtshof, ebenso 
über Klagen gegen Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden, welche solchen Kammern eine 
ihnen nicht obliegende Leistung auferlegen oder Beschlüsse derselben als gesetzwidrig auf- 
heben?). 
Zur Vertretung der Interessen des handwerksmäßigen Kleingewerbes können nach 
dem Gesetz vom 22. Juni 1892") Gewerbekammern durch das Ministerium errichtet 
werden. Sie haben für den Kreis der von ihnen vertretenen Interessen ähnliche Aufgaben 
und Rechte, wie die Handelskammern. Auch eine Verbindung zu einer „Handels= und Ge- 
werbekammer“ ist möglich. 
Zum Vollzuge des R.G. vom 29. Juli 1890 über die Gewerbegerichtek#) hat eine 
ldh. Verordnung vom 8. Okt. 18900) die Zuständigkeit der verschiedenen Landesverwal- 
tungsbehörden bezeichnet, eine weitere ldh. Verordnung vom 19. Febr. 18927) hat die 
Dienstaufsicht über diese Gerichte den Landgerichten übertragen. 
Als staatliche Veranstaltungen zur Förderung des Gewerbewesens bestehen — außer 
den noch später zu erwähnenden gewerblichen Unterrichtsanstalten — die Landesgewerbe- 
halle in Karlsruhe (Sammlung, Ausstellung, Bibliothek 2c.), mit Filiale in Furtwangen, 
die chemisch--technische Prüfungs= und Versuchsanstalt in Karlsruhe und die Probiranstalt 
für Edelmetalle in Pforzheim. 
Zum Zweck der Berathung der obersten Staatsbehörde und zur Vertretung der 
Interessen des Gewerbestandes überhaupt besteht bei dem Ministerium des Innern ein 
Landesgewerberaths). Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Gauverbände der 
Gewerbevereine und des badischen Kunstgewerbevereins, der Handelskammern und Handels- 
1) Ldh. Verord. v. 6. Juli 1890, G.u. V. Bl. Nr. XXX, S. 441; Verord. v. 2. Jan. 1880, 
G. u. V. Bl. Nr. I, S. 1. Ueber die gewerbepolizeiliche Aufficht in den Staatsbetrieben j. Idh. Verord. 
v. 30. Juni 1892. G. u. VBl. Nr. XXI, S. 209. 
2) G. u. V.Bl. Nr. XXX, S. 229, abg. 26. April 1886, G. u. V. Bl. Nr. XVIII, S. 1533; Verord. 
v. 28. Dez. 1886, G. u. V. Bl. 1887, Nr. 1, S. 3. 
3) V.R.pfl.G. §2, Z. 20, P55. Z. 22, 24, 25, § 4, Ziff. 2. 
52 5) R.G.B. Nr. 24, S. 141. 
6) S. o. S. 90, Note 5. 7) G. u. V. Bl. Nr. III, S. 29. 
8) Ldh. Verord. v. 15. Febr. 1893, G. u. V. Bl. Nr. V, S. 24.
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        296 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 142. 
genossenschaften, der Innungen, des Arbeiterstandes, und sonstigen vom Ministerium des 
Innern ernannten Mitgliedern. 
Den Vorsitz führt der Präsident des Ministeriums des Innern oder ein von ihm 
ernannter Stellvertreter. 
Die mit der Bearbeitung der gewerblichen Angelegenheiten betrauten Beamten können 
zu den Verhandlungen beigezogen werden. 
Der Vandesgewerberath tritt regelmäßig, mindestens einmal im Jahr zusammen. 
IV. Kapitel. 
Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das geistige Leben. 
Erster Titel. 
Anterricht, Bildung und Sittlichkeit. 
§ 142. I. Das Volksschulwesen ). Das Gesetz vom 9. Okt. 1860, die rechtliche 
Stellung der Kirchen 2c. betr., stellt in 8 6 den allgemeinen Grundsatz auf: 
„Das öffentliche Unterrichtswesen wird vom Staate geleitet. Andere Unterrichts- 
und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht der Staatsregierung.“ 
Das Großherzogthum Baden besitzt eine Fülle von Veranstaltungen aller Arten und 
Abstufungen für den Unterricht. Ein öffentlicher Zwang aber sowohl bezüglich der Er- 
werbung eines gewissen Grades von Kenntnissen, als bezüglich der Bereitstellung der hierzu 
dienlichen Anstalten besteht — abgesehen von Gew.Ord. 8§ 120 (s. u.) — nur auf dem 
Gebiete des Volksschulwesens. 
Dasselbe ist geregelt durch das Gesetz über den Elementarunterricht in dessen jetziger, 
durch Gesetz vom 13. Mai 1892 bewirkter, Fassung und die auf Grund desselben erlassenen 
Verordnungen?). 
Folgendes sind die wesentlichsten Bestimmungen: 
a) Allgemeine Bestimmungen): Es besteht Volksschulzwang. 
„Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, für den Elementarunterricht der 
ihrer Obhut anvertrauten Kinder zu sorgen und zu diesem Zwecke dieselben während des 
schulpflichtigen Alters die Volksschule besuchen zu lassen. 
An die Stelle des Besuches der Volksschule kann der einer höheren öffentlichen 
Bildungsanstalt oder einer anderen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Lehranstalt 
treten. Kinder, welche Privatunterricht genießen, werden durch die Schulbehörden vom 
Besuch der Volksschule entbunden, wenn nachgewiesen wird, daß sie mindestens den in der 
Volksschule vorgeschriebenen Unterricht erhalten." 
Nichterfüllung dieser Verpflichtung der Eltern rc. ist nach Pol. Str. G. B. 8 71 zu 
bestrafen. 
1) Joos, A. die Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht, Fortbildungsunterricht2c. 
im Großherzogthum Baden, Heidelberg 1877. 
2) Dieses Gesetz, zunächst vom 8. März 1868, Reg. Bl. Nr. XV, S. 251, ersetzt die im 
XIII. Org. Ed. v. 13. Mai 1803, dem Volksschulgesetz v. 28. Mai 1885 u. mehreren Verordnungen 
enthaltenen früheren Bestimmungen. Es erlitt Abänderungen durch die Eelete- v. 2. April 1872 
(bezüglich der Lehrthätigkeit religiöser Orden), 19. Juli 1874 (Verbesserung des Einkommens der 
Lehrer), 18. Sept. 1876 (Beseitigung der konfessionellen Trennung der Schüler und Uebertragung 
der örtlichen Schulaufsicht auf die Gemeinderäthe), 1. April 1880 (Regelung der Verhältnisse der 
Lehrerinnen, Verbesserung der Hinterbliebenenversorgung), 7. Juni 1884 (Staatsbeiträge zu den 
Gehalten der Volksschullehrer), 25. Juli 1888 (Besserstellung der Lehrer und ihrer Hinterbliebenen) 
u. insbesondere 13. Mai 1892 (Unterstellung der Lehrer unter das Beamtengesetz mit sehr erheblicher 
eseersteung, auhzerdem Einzeländerungen.) Die jetzige Fassung s. G. u. V. Bl. 1892, Nr. XII, S. 169. 
1—9.
        <pb n="313" />
        * 142. Das Volksschulwesen. 297 
Diese Bestimmungen finden auch auf Nichtbadener Anwendung, soweit nicht durch 
Staatsverträge andere Bestimmungen getroffen sind. 
Das schulpflichtige Alter dauert vom sechsten bis zum vierzehnten Jahr. Es beginnt 
und endigt jeweils an Ostern gleichzeitig mit dem Anfang beziehungsweise dem Schluß des 
Schuljahres für Knaben sowohl als Mädchen, wenn sie bis zum nächstfolgenden 30. Juni 
(einschließlich) ihr sechstes beziehungsweise vierzehntes Lebensjahr zurücklegen. Für Kinder, 
welche schwächlich oder in ihrer Entwickelung zurückgeblieben sind, ist hinsichtlich des An- 
fangstermins ihrer Schulpflicht Nachsicht zu ertheilen. Mädchen müssen auf Verlangen 
ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben am Schlusse des Schuljahres schon dann aus 
der Schule entlassen werden, wenn sie bis zum nächstfolgenden 31. Dez. (einschließlich) ihr 
vierzehntes Lebensjahr vollenden werden. 
Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht mit Erfolg am Unter- 
richt der Volksschule theilnehmen können, sind zum Besuche derselben nicht anzuhalten. Die 
Fürsorge für deren Unterricht wird durch besondere Gesetze geordnet. Kinder, welche in 
körperlicher, geistiger oder sittlicher Beziehung derart vereigenschaftet sind, daß deren 
Zusammensein mit anderen Kindern der letzteren Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet, 
können vom Besuche der Volksschule zeitweise oder dauernd entbunden oder ausgeschlossen 
werden. 
Wegen ungerechtfertigter Schulversäumniß eines Kindes ist gegen dessen Eltern 2c. 
zunächst mit kleineren Geldstrafen, dann nach Pol. Str. G. B. 8 71 (Haft bis zu drei Tagen 
oder Geldstrafe bis zu 20 Mk.) einzuschreiten. Die Eltern rc. haben das Kind auch mit 
den erforderlichen Büchern und Materialien zu versorgen. 
Für den Elementarunterricht soll in jeder politischen Gemeinde wenigstens eine Volks- 
schule bestehen. Die Oberschulbehörde kann aus erheblichen Gründen gestatten, daß für 
mehrere Gemeinden oder für Abtheilungen einer Gemeinde zusammen mit einer anderen 
ganzen Gemeinde oder Theilen derselben eine Volksschule gemeinsam gehalten werde. Wenn 
für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Schule besteht, hat auf Antrag des einen oder 
anderen Theiles die Oberschulbehörde über die Trennung zu beschließen. Die Staats- 
verwaltungsbehörde kann auf Antrag der Oberschulbehörde verfügen, daß in einer Ge- 
meinde mehrere Schulen errichtet werden, wenn dies ein dringendes Bedürfniß ist. 
Diese Bestimmungen finden auch auf abgesonderte Gemarkungen sinngemäße An- 
wendung. · 
Der Unterricht in der Volksschule wird sämmtlichen schulpflichtigen Kindern gemein- 
schaftlich ertheilt, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, sofern die Kinder verschiedenen 
religiösen Bekenntnissen angehören. 
Die den politischen Gemeinden obliegende Verpflichtung kann weder im Ganzen noch 
zum Theile durch eine vorzugsweise zur Erfüllung konfessioneller Zwecke begründete Korpo- 
rationsanstalt geleistet werden. 
Die Errichtung, ebenso die Aufhebung einer Volksschule kann nur mit Genehmigung 
der Staatsbehörden erfolgen. 
b) Schulbehörden!). Die örtliche Aufsicht über die Volksschule, sowie die Ver- 
waltung des gesammten, auch des konfessionellen örtlichen Schulvermögens, werden durch 
den Gemeinderath unter Zuzug eines Ortspfarrers von jedem in der Schulgemeinde ver- 
tretenen Bekenntnisse, sowie des ersten Lehrers von jeder in derselben bestehenden Volks- 
schule geführt. Die Lehrer haben den Berathungen nicht anzuwohnen, wenn es sich um 
ihre persönlichen Verhältnisse handelt. 
––. — 
  
1) 8§ 10—13.
        <pb n="314" />
        298 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8142. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann eine besondere Schulkommission 
bestellt werden. 
Zur Beaufsichtigung einer größeren Anzahl von Schulen werden Kreisschulräthe 
ernannt. 
Dieselben sollen zugleich den dienstlichen Verkehr der Ortsschulräthe und der Lehrer 
mit der Oberschulbehörde vermitteln und ein ersprießliches Zusammenwirken zwischen der 
Schulbehörde und den Kreisversammlungen für Kreisschulanstalten, Waisenhäuser und Ret- 
tungsanstalten herstellen. Die Oberschulbehörde ist berechtigt, auch andere sachkundige 
Männer mit der Prüfung von Volksschulen aushilfsweise zu beauftragen. 
c) Innere Einrichtung der Volksschulen !). Grundsätzlich sind an jeder Volksschule 
so viele Lehrer anzustellen, daß auf einen dauernd nicht mehr als 100 Schulkinder kommen. 
Die Lehrstellen sind theils mit Hauptlehrern, theils mit Unterlehrern zu besetzen; 
auch Lehrerinnen können in beschränkter Weise verwendet werden. 
Der Unterricht in der Volksschule soll die Kinder zu verständigen religiös-sittlichen 
Menschen und dereinst tüchtigen Mitgliedern des Gemeinwesens heranbilden. 
Er hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken: Religion, Lesen und Schreiben, 
Deutsche Sprache, Rechnen, Gesang, Zeichnen, das Wissenswürdigste aus der Geometrie, der 
Erdkunde, der Naturgeschichte und Naturlehre und aus der Geschichte. 
Dazu kommen: für Knaben: Leibesübungen; für Mädchen: Unterricht in weiblichen 
Arbeiten. 
Für Kinder, welche durch ihre Eltern oder deren Stellvertreter zur Theilnahme be- 
stimmt werden, kann ferner ertheilt werden: an Knaben: Handfertigkeitsunterricht, an 
Mädchen: Unterweisung in der Haushaltungskunde. 
Noch weitere Gegenstände können in den Unterrichtsplan für Volksschulen oder Volks- 
schulabtheilungen ausgenommen werden, welche als erweiterte eingerichtet sind. 
Für den Religionsunterricht werden für jede getrennt unterrichtete Abtheilung der 
Schüler in den Lehrplan der Volksschule wöchentlich drei Stunden aufgenommen. 
Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchen= und Religionsgemein- 
schaften besorgt und überwacht. Sie werden bei Ertheilung desselben durch den Schullehrer 
unterstützt. 
Die Kirchen= und Religionsgemeinschaften haben bei ihren Verfügungen in Betreff des 
Religionsunterrichts in den Volksschulen die bestehende Schulordnung zu achten. 
d) Der vierte Titel?) handelt von den Lehrern und Lehrerinnen. 
Die Aufnahme unter die Volksschulkandidaten (Schulgehilfen) erfolgt durch die Ober- 
schulbehörde auf Grund einer Prüfung, die Entscheidung über die Befähigung zur Erthei- 
lung des Religionsunterrichtes durch die kirchlichen Behörden. 
Die Schulgehilfen können — in widerruflicher Weise — verwendet werden als Unter- 
lehrer, Schulverwalter, Hilfslehrer. 
Die Befähigung zur etatmäßigen Anstellung wird durch Erstehung einer Dienst- 
prüfung erlangt. 
Hinsichtlich der Anstellung, der Pflichten, des Diensteinkommens der Lehrer (Lehre- 
rinnen) an Volksschulen, der Versetzung derselben in Ruhestand, der Gewährung von Unter- 
stützungsgehalten, der Versorgung ihrer Hinterbliebenen, ferner bezüglich der Dienstpolizei 
über Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen finden die Bestimmungen des Beamtengesetzes, 
ferner die Gehaltsordnung entsprechende Anwendung, soweit nicht im Gesetz besondere Be- 
stimmungen getroffen sind. 
1) 8§ 14—25. 2) 88 26—31.
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        § 122. Das Volksschulwesen. 299 
Endalltig angestellte Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen erhalten die Eigenschaft etat- 
mäßiger Bemmten. 
Die Besetzung der Stellen erfolgt durch die Oberschulbehörde, regelmäßig auf Grund 
des Ausschriibens zur Bewerbung. 
Zur Besorgung des Organistendienstes können die Lehrer auf Verlangen der Kirchen- 
behörden arugehalten werden. Andere niedere kirchliche Dienste dürfen die Lehrer nicht 
übernehmen. 
Hauptlehrer an Volksschulen erhalten einen jährlichen Gehalt, welcher ohne Rücksicht 
auf den Ort ihrer Anstellung von 1100 Mk. Anfangsgehalt durch regelmäßige Zulagen bis 
zu 2000 Ml. Höchstgehalt ansteigt, außerdem freie Wohnung oder Miethzinsentschädigung. 
Hauptlehrerinnen erhalten Gehalt wie Hauptlehrer bis zu 1500 Mk. An Volksschulen mit 
mindestens drei Hauptlehrern erhält der erste eine Dienstzulage. 
Lehrer und Lehrerinnen in nicht etatmäßigen Stellungen erhalten 800 Mk., nach 
zurückgelegter Dienstprüfung 900 Mk., als Schulverwalter bis zu 1100 Mk. Gehalt, außer- 
dem Wohnung oder Miethzinsentschädigung. 
Für Lehrstunden über das gesetzliche Schuldeputat wird eine besondere Vergütung 
gewährt. 
e) Im fünften Titel ) regelt das Gesetz die Bestreitung des Aufwandes für die 
Volksschulen. 
Die Gehalte und ähnlichen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen werden aus der Staats- 
kasse bezahlt, wogegen die Gemeinden in diese einen, nach der Einwohnerzahl bemessenen, 
und einen weiteren nach der durchschnittlichen Zahl der Schulkinder bemessenen Jahresbeitrag 
als Pauschalsummen einzuzahlen haben. Die Wohnung bezw. Miethzinsentschädigung hat 
die Gemeinde zu leisten. 
Zur Deckung des nach der Einwohnerzahl bemessenen Beitrags hat die Gemeinde zu- 
nächst den Ertrag des örtlichen Schulvermögens (der Dotationen 2c.) zu verwenden und zu 
diesem Zwecke in die Gemeindekasse zu vereinnahmen. 
Zur Aufbringung des nach der Zahl der Schulkinder sich richtenden Gemeindebeitrages 
ist als „Schulgeld“ für jedes Kind, welches die Volksschule besucht, ein Vorausbeitrag von 
3 Mk. 20 Pf. jährlich von dem zur Ernährung des Kindes Verpflichteten an die Gemeinde 
zu entrichten. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die nämliche Volksschule, 
so mindert sich das Schulgeld. 
Unvermögende sind von der Zahlung des Schulgeldes für diejenige Volksschule, zu 
deren Besuch eine gesetzliche Verpflichtung besteht, je nach dem Grade der Unvermöglichkeit 
ganz oder zu bestimmten Theilen zu befreien. Die nachgelassenen, sowie die nicht beibring- 
lichen Schulgeldbeträge bleiben der Schulgemeinde zur Last. Die Befreiung von der Schul- 
geldzahlung gilt nicht als Armenunterstützung. 
Durch einen mit zwei Drittheilen der Stimmen gefaßten, von der Staatsbehörde 
genehmigten Gemeindebeschluß kann auf die Erhebung verzichtet werden. 
Soweit die der Gemeinde für die Volksschule obliegenden Ausgaben durch diese Ein- 
nahmen nicht gedeckt werden, ist der bezügliche Aufwand nach Maßgabe der Bestimmungen 
der Gemeindeordnung über den Gemeindeaufwand und die Mittel zu dessen Deckung auf- 
zubringen, jedoch unter gewissen Beschränkungen. 
Das Gesetz bestimmt nämlich, in näherer Ausführung, für den gesetzlich gebotenen 
Volksschulaufwand — mit Ausnahme der Städte der Städteordnung und der übrigen Städte 
mit mehr als 6000 Einwohnern — einen gewissen Höchstsatz der Jahresleistungen (im Ver- 
1) 88 52—91.
        <pb n="316" />
        300 Sechster Abschnitt. Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 142 
hältniß der Umlagen ausgedrückt), über den hinaus der Mehrbetrag unter periodischer Fest- 
stellung auf die Staatskasse übernommen werden muß. Streitigkeiten hierüber entscheidet 
der Verwaltungsgerichtshof. 
Die Pflicht zur Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude liegt 
der Gemeinde (bezw. dem Schulverband) ob; die Bestreitung des Aufwandes geschieht wie 
bei anderen Gemeindebedürfnissen. 
Für unbemittelte Kinder hat die Gemeinde des Schulortes die erforderlichen Lehr- 
bücher 2rc. zu beschaffen. 
1) Die Rechtsverhältnisse bezüglich der erweiterten Volks schulen und der 
Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen, sind im sechsten 
Titel!) geregelt. Die Erweiterung — im Unterrichtsziel und in Folge dessen auch in 
Unterrichtszeit und Lehrerzahl — kann sich sowohl auf einzelne Klassen, als auf die ganze 
Schule erstrecken. Sie beruht auf freiem Entschluß der Gemeinden, geschieht auf ihre Kosten 
und hat gewisse Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes bezüglich 
des Schulgeldes, der Bestellung der Lehrer 2c. zur Folge. Näheres ist im Einzelfalle durch 
besondere, zwischen Gemeinde und Oberschulbehörde zu vereinbarende Satzungen zu be- 
stimmen. 
Den Städten der Städteordnung ist bezüglich der Regelung ihrer Schulverhältnisse, 
die jedoch bezüglich des Einkommens nicht ungünstiger sein darf, als in anderen Orten, 
und bezüglich der Besetzung der Lehrstellen eine freie Bewegung eingeräumt. Beiträge an 
die Staatskasse haben sie nicht zu entrichten. Das Nähere ist im Wege des Ortsstatuts mit 
Staatsgenehmigung zu regeln. 
Von den Lehr= und Erziehungsanstalten der Privaten 2c., die der siebente Titel#) be- 
handelt, wird unten die Rede sein. 
Das Gesetz enthält in den zwei weiteren Titeln 3) Bestimmungen über die Rechts- 
verhältnisse der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer, sodann Ueber- 
gangs= und Vollzugsbestimmungen. 
Nach den letzteren insbesondere entscheiden die Verwaltungsgerichte Streitigkeiten des 
öffentlichen Rechtes über Beiträge und persönliche Leistungen Einzelner zu den Kosten der 
Volksschulverbände. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen 
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden: 1) über den zwischen den Betheiligten streitigen 
Umfang von (Volks-) Schulverbänden; 2) über die aus dem Elementarunterrichtsgesetz ub- 
zuleitende Verpflichtung von Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen zu Leistungen für 
Unterhaltung von Volksschulen; 3) über die Verpflichtung der Staatskasse zur Uebernahme 
eines Antheils am Schulaufwand einzelner minder leistungsfähiger Gemeinden. 
In einer zum Vollzug des Gesetzes von 1892 erlassenen ldh. Verord. v. 26. Juni 
1892“4) wird die Zuständigkeit der Behörden geregelt. 
Eine weitere ldh. Verord. v. 17. Juli 1892 5) bestimmt Näheres über die Anwen- 
dung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen. 
Von den zahlreichen übrigen Verordnungen auf dem Gebiete des Volksschulwesens 
sind folgende hervorzuheben: 
v. 26. Febr. 1894, die Aufsichtsbehörden der Volksschule betr. ) 
v. 24. April 1869, den Lehrplan für die Volksschulen betr.)) 
1) §§ 92—109. 2) §6 110—116. 
3) 88 117—151. 4) G. u.V.Bl. Nr. XXI, S. 378. 
5) G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 423. 6) Gu. V. Bl. Nr. XIV, S. 67. 
7) G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 99.
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        8 148. Das Mittelschulwesen. 301 
v. 27. Febr. 1894, die Schulordnung für die Volksschulen betr.; 
v. 28. Nov. 1885, die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten betr.?) 
p. 19. Dez. 1884, die Prüfung von Lehrerinnen betr. ; 
28. Febr. 1894, das Verfahren bei Besetzung von Hauptlehrerstellen betr.; 
.l 4. Dez. 1892, die Lehraushilfe an Volksschulen und deren Vergütung betr. ; 
24. Febr. 1894, den Aufwand für die Volksschulen betr. ; 
p. 17. Okt. 1884, die Schulhausbaulichkeiten betr.). 
An den Elementarunterricht schließt sich der Fortbildungsunterricht an, geregelt 
durch das Ges. v. 18. Febr. 1874 5) und die dazu erlassenen Verordnungen. 
Hiernach sind Knaben noch zwei Jahre und Mädchen ein Jahr nach Zurücklegung 
des schulpflichtigen Alters verpflichtet, in der Gemeinde, in welcher sie sich aufhalten, zur 
Befestigung und Erweiterung der in der Volksschule erworbenen Kenntnisse wöchentlich 
einige Unterrichtsstunden (die Fortbildungsschule) zu besuchen. 
Der Besuch einer Gewerbeschule, einer höheren öffentlichen Bildungsanstalt oder einer 
andern den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Lehranstalt, sowie der Fortbesuch der 
Volksschule befreit von der Pflicht zur Theilnahme an dem Fortbildungsunterricht. 
Kinder, welche nachweisbar entsprechenden Privatunterricht genießen, ebenso die- 
jenigen, welche sich durch genossenen höheren Unterricht die in der Fortbildungsschule zu 
erwerbenden Kenntnisse in genügender Weise angeeignet haben, werden durch die Schulbehörden 
vom Besuch des Fortbildungsunterrichts entbunden. 
Eltern oder deren Stellvertreter, Arbeits= und Lehrherren sind verbunden, die unter 
ihrer Obhut oder in ihrem Dienst oder Brod stehenden Kinder, sofern sie zum Besuch des 
Fortbildungsunterrichts verpflichtet sind, zur Theilnahme an demselben anzumelden und 
ihnen die zum Besuch derselben erforderliche Zeit zu gewähren. Zuwiderhandlungen werden 
mit Geldbuße bis zu fünfzig Mark bestraft. 
Jede Gemeinde ist verpflichtet, einen Fortbildungsunterricht zu veranstalten. Die Ge- 
meinde ist verbunden, die für die Fortbildungsschule erforderlichen Lehrräume zu stellen 
und für die erforderlichen Schulbedürfnisse zu sorgen. 
Die Fortbildungsschule soll sich in der Regel an die Volksschule anschließen. 
Die örtliche Aufsicht über die Fortbildungsschule steht dem Ortsschulrath derjenigen 
Volksschule zu, an welche jene angeschlossen ist. 
§ 148. II. Das Mittelschulwesen?). Zum Besuche von Mittelschulen, d. h. von Schulen, 
deren Lehrziel zwischen jenem der Elementarschule und der Hochschule steht und auf allgemeine 
Bildung (im Gegensatz zur fachlichen) gerichtet ist, besteht, da der staatliche Schulzwang sich 
überhaupt auf den Elementarunterricht beschränkt, keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 
Ebensowenig besteht irgend welche öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Errichtung und 
zum Betrieb einer solchen Anstalt. Dieselbe beruht lediglich auf der freien Entschließung 
des Staates oder einzelner Gemeinden oder Kreisverbände. 
Daher ist auch das Verhältniß des Einzelnen, der dieselben benützt, zur Schule und 
die daraus hervorgehende Verpflichtung zur Entrichtung von Schulgeld privatrechtlicher 
5 —— 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 76, abg. 12. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 271. 
2) G. u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 377. 3) G. u. V. Bl. 1885, Nr. I, S. 1. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 100. 5) G. u. V. Bl. Nr. XXXVI, S. 627. 
6) G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 55. 7) G. u. V. Bl. Nr. XILII, S. 447. 
8) G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 107; Verord. v. 24. März 1874, G.u. U. Bl. Nr. XIII, S. 135, 
26. Nov. 1891, G. u. V. Bl. Nr. XXV, 235, (Haushaltungsschulen als Fortbildungsschulen für Mädchen); 
5. Febr. 1875, G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 129 (zulässige Strafen), 5. Febr. 1875, G. u. V. Bl. Nr. X, 
S. 140 (Lehrplan). 
9) Joos, A., Die Mittelschulen im Großherzogthum Baden, I. Th., Tauberbischofsheim 1882.
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        302 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 1483. 
Natur. Der Staat regelt aber durch seine Verordnungen die Errichtung und Organisation 
der Mittelschulen, Lehrplan und Schulordnung, das Lehramt an denselben, die Art der Auf- 
bringung und Verrechnung des Aufwandes, sowie die Beaufsichtigung dieser Schulen. 
A. Mittelschulen für die männliche Jugend. Als solche bestehen: I. Ge- 
lehrtenschulen. „Sie haben den Zweck, der männlichen Jugend die wissenschaftlichen 
Grundlagen höherer Bildung zu gewähren, dieselben zum selbständigen Studium der Wissen- 
schaften auf der Universität gründlich vorzubereiten und ihre religiös-sittliche Kraft zu 
entwickeln. 
Diesem Zweck entspricht die Gelehrtenschule einerseits durch formale Bildung des 
Geistes, hauptsächlich mittelst sprachlicher und mathematischer Studien, andererseits durch 
Einführung in das Geistesleben, namentlich der antiken Welt. In beiden Beziehungen bildet 
den Schwerpunkt das Studium des Lateinischen und Griechischen“, den Abschluß die sichere 
Handhabung der Muttersprache in Wort und Schrift. 
Die Organisation dieser Schulen beruht auf der ldh. Verord. v. 1. Okt. 1869 7. 
Die vollständige Gelehrtenschule — das Gymnasium — hat einen neunjährigen Lehr- 
kursus. Außerdem bestehen Gelehrtenschulen mit nur sieben Jahreskursen — Progymnasien 
— und solche mit nur fünf unteren Jahreskursen — Pädagogien. 
Mit Gelehrtenschulen können höhere Bürgerschulen verbunden werden. 
An den Gelehrtenschulen können Lehrer jeder Konfession angestellt, aus den konfessio- 
nellen Fonds aber nur Lehrer dieser Konfession besoldet werden?. 
Jede Gelehrtenschule hat einen Direktor oder Vorstand. Ihm steht ein Beirath zur 
Seite, in den außer einem Arzte auch andere Einwohner des Sitzes der Anstalt zu be- 
rufen sind. · 
Lehrplan und Schulordnung sind durch Ministerialverordnung bestimmt?). 
II. Real-Mittelschulen. Ihre Organisation ist neu bestimmt durch landes- 
herrliche Verordnung vom 5. Juni 18934) 
Real-Mittelschulen sind: 1. Die Realgymnasien und die Realprogymnasien, Beides 
Anstalten zum Unterricht in Religion, Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und den 
Realfächern, die ersteren mit neunjährigem Lehrgang in sechs Klassen, die letzteren ohne 
die zwei oder drei oberen Jahreskurse. 
2. Die Oberrealschulen und Realschulen, Anstalten mit den gleichen Lehrgegenständen, 
wie die Realgymnasien, jedoch ohne Latein, die Oberrealschulen mit neunjährigem Lehr- 
gang in sechs Klassen, die Realschulen ohne die zwei oder drei oberen Jahreskurse. 
3. Höhere Bürgerschulen d. h. Real-Mittelschulen, deren Lehrgang weniger als sechs 
Jahrgänge umfaßt. 
Realprogymnasien können mit Gelehrtenschulen, mit Oberreal= oder Realschulen kön- 
nen Fachklassen für technische oder industrielle Berufszweige verbunden werden. 
Real. Mittelschulen können errichtet bezw. forterhalten werden in Gemeinden, welche 
sich verpflichten, für den anderweit, insbesondere auch durch den Staatsbeitrag, nicht 
gedeckten Aufwand aufzukommen. 
Bezüglich der Leitung dieser Anstalten gilt im Allgemeinen das Nämliche, wie für 
1) Reg. Bl. Nr. XXII,. S. 359, abg. 11 Juni 1872, G.u. V. Bl. XXVI, S. 260; 19. Nov. 
1874, G. u. V. Bl. Nr. LIV, S. 575; 17. Juli 1880, G. u. V. Bl. Nr. XXVII, S. 281; 10. Mai 1886, 
G. u. V. Bl. Nr. XXVIII, S. 289. 
2) Ges. v. 11. Febr. 1870, G. u. V. Bl. Nr XII, S. 187. 
3) V. 2. Okt. 1869, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 366, abg. 12. Juni 1872 (s. o.). 
s 2 G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 49, die ldh. Verord. v. 29. Jan. 1884, G. u. V. Bl. Nr. UI, S. 10, 
ersetzend.
        <pb n="319" />
        8 14. Das Hochschulwesen. 303 
die Gelehrtenschulen; die Schulordnung ist die gleiche. Der Lehrplan wird durch Mini— 
sterialverordnung geregelt. 
Die besonderen Einzelheiten, namentlich bezüglich des Beirathes, der Deckung des 
Aufwandes, des den Gemeindeorganen zustehenden Einflusses, werden durch ein zwischen 
der staatlichen Schulverwaltung und der Gemeinde zu vereinbarendes Statut für jede ein- 
zelne Anstalt festgestellt. 
B. Mittelschulen für die weibliche Jugend. Für deren Errichtung, Einrich- 
tung und Leitung ist die landesherrliche Verordnung vom 29. Juni 1877 1) maßgebend. 
Das Ministerium ist ermächtigt, Gemeinden bezw. Stiftungen, welche eine höhere 
Mädchenschule als Mittelschule für die weibliche Jugend nach näherer Maßgabe der Ver- 
ordnung errichten wollen, Staatsbeiträge zu gewähren. Solche Anstalten haben einen sieben- 
jährigen Kursus. Die örtliche Aufsicht führt ein Aufsichtsrath, dessen Mitglieder von der 
Gemeinde= bezw. Stiftungsbehörde mit Zustimmung des Oberschulrathes ernannt werden. 
Die Art der Vorbereitung der an Mittelschulen anzustellenden wissenschaftlich gebil- 
deten Lehrer und die Prüfungsordnung ist durch landesherrliche Verordnung vom 20. Mai 
18892), die Verwendung von Geistlichen an solchen Anstalten durch landesherrliche Ver- 
ordnung vom 23. Mai 1891; geregelt. 
§ 144. III. Das Hochschulwesen. Das Großherzogthum Baden besitzt drei Hochschulen: 
die Universitäten Heidelberg und Freiburg und die technische Hochschule in Karlsruhe. 
Von den beiden Universitäten ist jene zu Heidelberg gegründet durch Dekret des Kur- 
fürsten von der Pfalz Ruprecht I. vom 1. Oktober 1386 und wiederhergestellt durch Mark- 
graf Karl Friedrich mittelst des 13. Organisations-Ediktes vom 13. Mai 1803. Sie führt 
daher den Namen Ruperto-Carola. 
Jene zu Freiburg ist gegründet von Erzherzog Albrecht von Oesterreich mit Stif- 
tungsurkunde vom 21. Sept. 1457 und besonders gefördert durch Großherzog Ludwig, 
weshalb sie den Namen Alberto-Ludovicians führt. 
Die Würde des Rektors (Rector magnificentissimus) hat bei beiden Hochschulen der 
Landesherr selbst übernommen. 
Sie sind öffentliche Korporationen; der Lehrkörper, bestehend aus Professoreu — 
ordentlichen, d. h. mit Vertretung eines ordentlichen Lehrfaches und mit vollem Stimm- 
recht und aktivem und passivem Wahlrecht in der Korporation ausgestattet, Honorar= 
professoren, und außerordentlichen Professoren — und Privatdozenten, ist gegliedert in 
Fakultäten und zwar in Heidelberg in fünf, die (evangelisch-) theologische, juristische, medi- 
zinische philosophische und naturwissenschaftliche, in Freiburg in vier, die (katholisch-) 
theologische, juristische, medizinische und philosophische, welch letztere auch die mathema- 
tisch-naturwissenschaftlichen Fächer umfaßt. 
An der Spitze der Universität, als deren „erster amtsführender Vorsteher“, steht der 
Prorektor. Er wird je für ein Jahr durch die ordentlichen Professoren aus ihrer Mitte 
gewählt. Die Wahl unterliegt der landesherrlichen Bestätigung. 
Er besorgt als „akademisches Direktorium“ den Verkehr mit der staatlichen Auf- 
sichtsbehörde und die Aufsicht über das Lehr= und Dienstpersonal, sowie über den gesammten 
Bestand der Universität. 4Z 
In wichtigen allgemeinen Angelegenheiten der Universität treten sämmtliche ordent- 
1) G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 127, abg. 13. Febr. 1879, G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 90. Den Lehr- 
plan s. Schulverord. Bl. 1892, S. 227. · 
2)G..u.V.Bl.Nr.XIII,S.71,abg.11.Juli1894,G.U.V.BI.M.XXXV11,S.391. 
3) G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 69.
        <pb n="320" />
        304 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 5 144. 
liche Professoren zusammen, in Heidelberg als „großer Senat“, in Freiburg als „Plenar- 
versammlung“. 
Die Besorgung der regelmäßigen Angelegenheiten der Universitätsverwaltung, soweit 
sie zu kollegialischer Behandlung sich eignen, geschieht in Heidelberg durch den „Engeren 
Senat“, bestehend aus dem Prorektor, dem Exprorektor, den Dekanen der fünf Fakultäten 
und zwei vom großen Rath gewählten Mitgliedern, in Freiburg durch den „Senat“, bestehend 
aus dem Prorektor, dem Exprorektor, vier Mitgliedern aus der Zahl der ordentlichen Mit- 
glieder der Universität, und zwar je einem aus jeder Fakultät, und zwei weiteren von der 
Plenarversammlung aus ihrer Mitte frei gewählten Mitgliedern 1). Zur Erledigung von Dis- 
ziplinarsachen ist ein Verwaltungsbeamter dem Senat mit Sitz und Stimme in solchen 
Sachen beigegeben. 
Die Universitäten besorgen unter Aufsicht des Unterrichtsministeriums auch die Ver- 
waltung der ihnen gewidmeten Stiftungen sowie die Verwaltung und Verwendung der ihnen 
aus Staatsgeldern zugewiesenen Mittel. Zu diesem Zwecke besteht in Heidelberg eine dem 
engeren Senate unterstehende Universitätskasse-Berwaltung, in Freiburg eine aus Profes- 
soren zusammengesetzte ständige Wirthschaftsdeputation und ihr untergeordnet eine Ver- 
waltungsbehörde, die Wirthschaftsadministration. 
Die technische Hochschule in Karlsruhe, errichtet als „polytechnische Schule“ durch 
Verordnung des Großherzogs Ludwig vom 7. Okt. 18252), neu organisirt durch landes- 
herrlich genehmigtes Statut vom 31. Januar 18653), zur „technischen Hochschule“ erklärt 
durch landesherrliche Entschließung vom 12. Juni 1885, bezweckt die wissenschaftliche 
Ausbildung für diejenigen technischen Berufsfächer, welche die Mathematik, die Natur- 
wissenschaften und die zeichnenden Künste zur Grundlage haben. Sie gliedert sich in fol- 
gende Abtheilungen: die mathematisch-naturwissenschaftliche Schule, Ingenieurschule, Ma- 
schinenbauschule, Bauschule, chemische Schule, Forstschule. Jede dieser Abtheilungen hat 
einen durch die Regierung ernannten Vorstand. 
Die Leitung und Verwaltung der Anstalt wird geführt durch 
den Direktor, welcher alljährlich auf Grund der Wahl und des Vorschlags der Pro- 
fessoren von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge ernannt wird, 
den kleinen Rath, bestehend aus dem Direktor, dessen Amtsvorgänger und drei wei- 
teren, alljährlich gewählten und von dem Unterrichtsministerium bestätigten Mitgliedern 
aus der Zahl der Professoren, sowie 
dem großen Rathe, welcher von sämmtlichen ordentlichen Professoren gebildet wird, 
ferner durch einen Respicienten in Verwaltungssachen und einen Beirath in Rechts- 
sachen, beide der Zahl der Professoren entnommen, sodann das Sekretariat und die Ver- 
rechnung. 
Bei allen drei Hochschulen besteht für Lehrer und Studirende Freiheit des Lehr- 
ganges; bei der technischen Hochschule ist jedoch den Studirenden ein bestimmter Lehrgang 
empfohlen. 
Die Studirenden aller drei Hochschulen unterstehen den allgemeinen Landesgesetzen, 
mit einer Modifikation bezüglich der Ehrenkränkungen, der Zweikämpfe mit Schlägern und 
der Zulassung von Carcerstrafe#). 
1) Angef. Org. Ed. Ldh. Verord. v. 23. Sept. 1832, Reg. Bl. Nr. LIV, S. 439, abg. 12. März 
1860, Reg Bl. Nr. XII, S. 72, u. 26. April 1884, G. u. V. Bl. Nr. XVI, S. 139. 
2) Reg Bl. Nr. XXIII, S. 158. 3) Reg. Bl. Nr. VIII, S. 85. 
3 G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 271. 
n — Eei v. 20. Febr. 1868, Reg. Bl. Nr. XVIII, S. 309, Art. 8. d. Vollz. Ges. v. 29. Dez. 1871 
z. R. Str. G. B.
        <pb n="321" />
        88 145, 146. Das fachliche Unterrichtswesen. Die Lehr= u. Erziehungsanstalten der Privaten 2c. 305 
Ueber die Handhabung der akademischen Disziplin bestehen im Verordnungswege 
erlassene Vorschriften. 
§ 145. IV. Das fachliche Unterrichtswesen. I. Für den gewerblichen Unterricht 
bestehen: 
1. in einer Reihe von Gemeinden auf Grund von Ortsstatuten Gewerbeschulen 
als gewerbliche Fortbildungsschulen im Sinne des § 120 der R.Gew.O.)), besetzt mit staat- 
lich geprüften Gewerbelehrern. 
Zuwiderhandlungen gegen die ortsstatutarischen Bestimmungen über den Besuch 
solcher Schulen sind nach Pol. Str. G. B. 8# 75a strafbar. 
Ferner bestehen: 
2. die Kunstgewerbeschulen in Karlsruhe und Pforzheim, mit der Aufgabe, 
tüchtige Kräfte für die Bedürfnisse des Kunstgewerbes, sowie Zeichenlehrer heranzubilden 
und auf die Hebung und Förderung des Kunstgewerbes im Lande im Allgemeinen anregend 
und unterstützend einzuwirken?, 
3. die Baugewerkeschule in Karlsruhe, zur Ausbildung von Bauhandwerkern und 
Werkmeistern, 
4. die Uhrmacherschule in Furtwangen, 
5. die Schnitzereischule daselbst, 
6. Musikschulen (mit Betheiligung des Kreises) im Kreise Villingen. 
Diese sämmtlich gewerblichen Unterrichtsanstalten unterstehen dem Gewerbeschulrath 
(s. u.). 
II. Zur Ausbildung von Lehrern bestehen 
für den Volksschulunterricht 4 Schullehrerseminarien — Staatsanstalten — und 
als Vorbereitungsanstalten für dieselben drei staatlich überwachte Präparandenschulen, 
zur Ausbildung von Lehrerinnen für Volks= und Mittelschulen das Lehrerinnen- 
seminar „Prinzessin-Wilhelm-Stift“" 3) in Karlsruhe, zur Ausbildung für den Turnunterricht 
die Turnlehrerbildungsanstalt in Karlsruhe. 
III. Zur Unterrichtung und Erziehung taubstummer Kinder bestehen Taubstummen- 
anstalten in Meersburg und Gerlachsheim"), für die Erziehung Blinder die Blinden- 
erziehungsanstalt in Ilvesheim?). 
§ 146. V. Die Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und Korporationen. 
Für die hierauf bezüglichen Rechtsverhältnisse sind maßgebend die 88 110 — 116 des Ge- 
setzes über den Elementarunterricht. Die Errichtung von Privat-Lehr= und Erziehungs- 
anstalten, in welche schulpflichtige Kinder aufgenommen werden, ist gestattet, voraus- 
gesetzt, daß über die Erfüllung gewisser Bedingungen bezüglich der sittlichen Würdigkeit 
der Unternehmer, Vorsteher und Lehrer, der Befähigung von Vorsteher und Lehrern, des 
Lehrplans und der Schuleinrichtungen die Nachweise geliefert und vom Ministerium als 
genügend erkannt werden. Unter diesen Voraussetzungen können auch Frauen solche An- 
stalten errichten, jedoch nur dann sie als Vorsteherinnen leiten, wenn sie ausschließlich für 
Mädchen bestimmt sind. 
Diese Anstalten stehen unter Staatsaufsicht. Das Unterrichtsministerium kann in 
im Gesetz näher bezeichneten Fällen der Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften ihre 
Schließung verfügen. 
1) Vgl. bad. Vollz. Verord. z. Gew.O. § 188, Lehrplan s. Schu Verord. Bl. 1881, S. 57. 
2) Ldh. Verord. v. 27. April 1878, G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 8 
3) Lehrplan u. Schulordnung s. Schul Verord. Bl. 1879, Nr. W. 
4) Statut v. 4. Mai 1877, G. u. V. Bl. Nr. X, S. 115. Ueber die Ausbildung und Prüfung 
von Taubstummenlehrern f. Verord. d. Min. d. Justiz rc. v. 6. Febr. 1891, G. u. V. Bl. Nr. III, S. 41. 
5) Statut v. 4. Mai 1877, G. u. V. Bl. Nr. X, S. 106. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 20
        <pb n="322" />
        306 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8§ 147, 48. 
Die Errichtung solcher Privatlehr= und Erziehungsanstalten, in welche ausschließlich 
Schüler unter oder über dem schulpflichtigen Alter ausgenommen werden, ist der Staats- 
behörde anzuzeigen. Derselben bleibt das Recht der Einsichtnahme vorbehalten, und sie 
kann die Schließung der Anstalt verfügen, wenn der Lehrplan derselben etwas den guten 
Sitten Zuwiderlaufendes oder den Staat Gefährdendes enthält, oder ihre Einrichtungen 
für die Gesundheit der Schüler gefährlich sind. 
Korporationen und Stiftungen können Lehr= und Erziehungsanstalten nur mit Staats- 
genehmigung errichten. 
Kirchlichen Korporationen und Stiftungen ist die Errichtung einer Lehr= und Er- 
ziehungsanstalt nur auf Grund eines besonderen Gesetzes gestattet. 
Mitgliedern eines religiösen Ordens oder einer ordensähnlichen religiösen Kongre- 
gation ist jede Lehrwirksamkeit an Lehr= und Erziehungsanstalten im Großherzogthum 
untersagt. 
Die Staatsregierung ) ist ermächtigt, für einzelne Personen in widerruflicher Weise 
Nachsicht von diesem Verbote zu ertheilen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach Pol. Str. G. B. 8 70 mit Geld- 
strafe bis zu 100 Mk. strafbar. 
§ 147. VI. Leitung des Unterrichtswesens. Die oberste Leitung des Unterrichts- 
wesens steht dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichtes zu . 
Ihm unterstehen die Hochschulen unmittelbar. Für die Beaufsichtigung und Leitung 
des Volks= und Mittelschulwesens besteht, in unmittelbarer Unterordnung unter das Unter- 
richtsministerium, eine Central-Mittelstelle, der Oberschulrath#. 
Zur Berathung in Fragen des religiösen Unterrichtes können die kirchlichen Be- 
hörden des Landes Vertreter bezeichnen. Bei wichtigen allgemeinen Fragen des Unterrichtes 
können Beiräthe aus der Zahl der Lehrer des Landes beigezogen werden. 
Für die Beaufsichtigung und Leitung des gewerblichen Schul= und Unterrichtswesens 
besteht, in unmittelbarer Unterordnung unter das Unterrichtsministerium, der Gewerbe- 
schulrath, eine Centralmittelbehörde, in der ein Mitglied des Ministeriums des Innern 
den Vorsitz führt"). Unter den ordentlichen Mitgliedern soll stets mindestens ein Mit- 
glied des Oberschulraths sein. Als außerordentliche Mitglieder werden ihr je auf 3 Jahre 
ernannte, im Unterrichts= oder Gewerbewesen erfahrene Persönlichkeiten beigegeben. 
Dem Gewerbeschulrath untersteht der Gewerbeschulinspektor. Allgemeine, das gewerb- 
liche Unterrichtswesen betreffende Anordnungen werden im Einverständniß mit dem Mini- 
sterium des Innern getroffen, in gleicher Weise die Mitglieder des Gewerbeschulrathes, die 
Vorstände der Kunstgewerbeschulen und Fachschulen ernannt, der Staatsvoranschlag für 
das gewerbliche Unterrichtswesen festgestellt. 
* 148. VII. Als staatliche Anstalten zur Förderung der Wissenschaften und Künste 
bestehen neben den Unterrichtsanstalten die Akademie der bildenden Künste in Karlsruhe 
(früher „Kunstschule"), die Sternwarte (z. Z. in Karlsruhe, später in Heidelberg), die Hof- 
und Landesbibliothek ) nebst Münzkabinet, das Naturalienkabinet und die Sammlungen für 
1) Das Unterrichtsministerium f. 8 5 d. ldh. Verord. v. 26. Juni 1892; El. Unt. Ges. Verord. 
d. Min. d. Inn. v. 9. Okt. 1869, G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 455. 
2) Ldh. Verord. v. 20. April 1881, G. u. V. Bl. Nr. X, S. 127. 
3) Ldh. Verord. v. 12. Aug. 1862. Reg. Bl. Nr. XXXIX. S. 325. Er ist an die Stelle des 
Oberstudienrathes, der Oberschulkonferenz und der konfessionellen. Oberschulbehörden getreten. 
4) Ldh. Verord. v. 1. März 1892, G.u. V. Bl. XIV. S. 266. 
5) 1872 gleichzeitig mit den weiter genannten Anstalten aus der großherzoglichen Hofverwal- 
tung in die Verwaltung des Staates übergegangen, G. u. V.Bl. 1872, Nr. XXXUVIII, S. 350. Statut 
d. Hof= u. Landesbibliothek s. G.u. V Bl. 1874, Nr. LXIII, S. 646.
        <pb n="323" />
        88* 140, 150. Oeffentliche Sittlichkeit. Freiheit des religiösen Bekenntnisses. 307 
Alterthums- und Völkerkunde, sämmtlich in Karlsruhe; ferner als Behörden die beiden 
Konservatoren der inländischen Kunstdenkmale und Alterthümer. 
Die genannten Anstalten und Behörden unterstehen dem Unterrichtsministerium. 
Zur Aufbewahrung und Benützbarhaltung rechtlich oder geschichtlich wichtiger Ur- 
kunden und Akten ist das General-Landes-Archiv bestimmt, eine dem Ministerium 
des Innern unterstehende Mittelstelle. 
§ 149. VIII. Oeffentliche Sittlichkeit. Die öffentliche Sittlichkeit sucht der Staat 
durch Erlassung und Handhabung einer Reihe von polizeilichen Bestimmungen zu schützen. 
Dahin gehören u. A. jene des Pol. Str. G. B. § 72 über das Einschreiten gegen unehe- 
liches Zusammenleben, § 74 bezüglich der Verwahrung der Zuchtthieranstalten und läufigen 
Hündinnen, § 75 über das Baden in öffentlichen Wassern, 88 76 und 76 a über das Ein- 
schreiten gegen Trunkenheit und Gewohnheitstrinker, 8 77 über den Wirthshausbesuch von 
Schülern 1), § 78 über die Thierquälerei?), 8 79 über Lotterien und Ausspielungen; ferner 
die auf Grund des R.Str.G. B. erlassenen bezw. aufrecht erhaltenen Verordnungen über die 
Polizeistunde"), und insbesondere über die weltliche Feier der Sonn= und Festtage ). 
Zweiter Titel. 
Die Rirchen und kirchlichen Vereine?). 
§ 150. I. Freiheit des religiösen Bekenntnisses. Zur vollen Entwickelung der Per- 
sönlichkeit im Rechtsstaate gehört die Entwickelung des ihm innewohnenden Gottesbewußt- 
seins. Nothwendiges Mittel hierzu ist der auch äußerliche Ausdruck dieses Bewußtseins 
gegen andere Persönlichkeiten und die Vereinigung im Wesentlichen gleich denkender Per- 
sönlichkeiten zu gemeinsamem Ausdrucke ihrer religiösen Gedanken und Empfindungen und 
zu gemeinsamem Streben. 
Daher hat der Rechtsstaat die religiöse Entwickelung seiner Angehörigen so lange und 
soweit ungehemmt zu lassen, als nicht durch dieselbe in die allgemeine Staatsordnung ein- 
gegriffen oder die Harmonie der im Staate zusammengefaßten Persönlichkeiten bedroht würde. 
Innerhalb dieser Grenzen hat er die religiöse Anschauung jedes Einzelnen zu achten, 
deren äußeren Ausdruck in der gemeinsamen Gottesverehrung zuzulassen und zu schützen, 
den Genuß der bürgerlichen und die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte von der Frage 
des religiösen Bekenntnisses getrennt zu halten. 
Diese Grundsätze sind wie im Reichsrecht — insbesondere im R.G. vom 3. Juli 1869, 
betr. die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Bezie- 
hung — so im badischen Landesrecht anerkannt und durchgeführt und haben, abgesehen 
von den Einzelbestimmungen anderer Gesetze, ganz besonders ihren Ausdruck gefunden in 
88 18 und 19 der V. U., in den Gesetzen vom 9. Okt. 1860, die rechtliche Stellung der 
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betr.“), und die Ausübung der Erziehungs- 
rechte in Bezug auf die Religion der Kinder betr.'), und vom 1. Okt. 1862, die bürger- 
liche Gleichstellung der Israeliten betr. 5. 
1) Dazu Verord. v. 7. Juli 1879, G. u. V. Bl. Nr. XXXVI, S. 548. 
2) Dazu Verord. v. 22. Okt. 1864, Reg. Bl. Nr. LXIII, S. 786. 
3) V. 22. Okt. 1864, Reg.Bl. Nr. LXII, S. 785. 
4) Ldh. Verord. v. 18. Juni 1892, G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 287. 
5) Spohn, G., Badisches Staatskirchenrecht, Karlsruhe 1868; derselbe, Kirchenrecht der 
vereinigten evang.-prot. Kirche im Großherzogthum Baden, Karlsruhe 1871 u. 1875. Heiner, F. X., 
Die Gesetze, die kathol. Kirche betr. (in Rofin's Handbibl. bad. Gesetze), Freiburg i. Br. 1890. 
6) Reg. Bl. Nr. LI, S. 375, abg. 19. Febr. 1874, G. u. B. Bl. Nr. IX, S. 93; 5. März 1880, 
G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 48, u. 5. Juli 1888, G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 327. 
7) Reg. Bl. Nr. LI, S. 880. 
8) Reg. Bl. Nr. XLVIII, S. 450. 
207
        <pb n="324" />
        308 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 150. 
Darnach ist Folgendes Rechtens: 
1. Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit, d. h. kein Lan- 
deseinwohner ist irgend Jemanden, sei es eine Behörde, sei es eine Privatperson, darüber 
Rechenschaft schuldig, zu welcher Religion, ob überhaupt zu irgend einer Religion, er sich 
bekennt, soweit er nicht selbst aus der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Rechte 
ableiten oder in Folge der Nichtzugehörigkeit zu einer solchen Verbindlichkeiten ablehnen 
will. Noch weniger kann Jemanden die Annahme irgend eines Glaubensbekenntnisses ver- 
boten oder durch lästige Bedingungen oder Rechtsfolgen erschwert oder kann Jemand zur 
Annahme eines bestimmten Glaubensbekenntnisses gezwungen werden oder zum Verbleiben 
bei demselben oder auch nur zur Theilnahme an den religiösen Handlungen desselben. 
Vorausgesetzt ist jedoch hierbei stets, daß das Alter der religiösen Mündigkeit be- 
reits erreicht, d. i. das 16. Lebensjahr zurückgelegt ist. So lange ein Kind dieses Alter 
noch nicht erreicht hat, unterliegt dasselbe dem religiösen Erziehungsrechte Der- 
jenigen, welchen die Erziehungsrechte überhaupt zustehen ). Und zwar bestimmt, in welcher 
Religion die Kinder erzogen werden sollen, bei ehelichen Kindern der Vater, bei unehelichen 
Kindern, sie seien vom Vater anerkannt oder nicht, die Mutter. 
Ist eine Bestimmung hierüber nicht getroffen, so folgen die ehelichen Kinder der 
Religion des Vaters, die unehelichen Kinder der Religion der Mutter. Sind die Eltern 
unbekannt, so entscheidet über die religiöse Erziehung des Kindes der Vormund mit Zu- 
stimmung der Staatsbehörde. Eine Aenderung in der religiösen Erziehung der ehelichen 
Kinder steht der Mutter zu, wenn auf sie das Recht der Erziehung übergegangen ist; 
jedoch kann sie diese Aenderung nur mit Genehmigung der Staatsbehörde vornehmen. Bei 
Waisen darf eine Veränderung der Religion nur aus besonders erheblichen Gründen mit 
Genehmigung der höheren Staatsbehörde und nach eingeholtem Gutachten der nächsten 
beiderseitigen Verwandten 2c. eintreten. Während dieser Zeit der religiösen Unmündigkeit 
findet auch von Staatswegen ein Zwang zur Theilnahme am Religionsunterricht statt, 
soweit derselbe Gegenstand des lehrplanmäßigen Unterrichtes in einer öffentlichen Schule ist. 
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses besteht aber nur innerhalb der 
allgemeinen Staatsordnung, sie berechtigt Niemanden, sich außerhalb derselben zu stellen, 
sei es durch Verübung von Handlungen, welche durch die allgemeinen Staatsgesetze ver- 
boten, sei es durch Unterlassung von Handlungen, welche durch die allgemeinen Staats- 
gesetze geboten sind. In letzterer Beziehung ist jedoch durch einzelne Staatsgesetze den 
religiösen Anschauungen einzelner Genossenschaften besondere Rücksicht getragen worden. 
2. Die Gottesverehrung ist frei und steht für Alle unter dem gleichen Schutze 
des Staates (V.U. § 18). Niemand also darf an der seinen Anschauungen entsprechenden 
Art der Gottesverehrung, sei es durch Einzelne, sei es durch die Behörden verhindert, kein 
Religionsmündiger zu einer bestimmten Art der Gottesverehrung von Staatswegen ge- 
zwungen werden. Der Staat schützt die Ausübung der Gottesverehrung durch seine Straf- 
gesetze und Polizeiverordnungen. 
Der vereinigten evangelisch-protestantischen und der römisch-katholischen Kirche (ein- 
schließlich der Altkatholiken) ist das Recht der öffentlichen Gottesverehrung (s. u.) ge- 
währleistet. Die Befugnisse der übrigen Religionsgemeinschaften, welche schon vor 1860 
im Großherzogthum ausgenommen oder geduldet waren, richten sich nach den ihnen er- 
theilten besonderen Verwilligungen. Auch den seitdem neu gebildeten Vereinen steht das 
Recht der freien Gottesverehrung unter dem Schutze des Staates zu ?. 
1) Ges. v. 9. Okt. 1860, die rechtl. Stellung dex Kirchen 2c. § 5, angef. Ges. v. 9. Okt. 1860 üb. 
d. relig. Erziehungsrechte. 
11 4 Ge v. 9. Okt. 1860, d. rechtl. Stellung 2c. §§ 1—3; Altkath. Ges. v. 15. Juni 1874, Art. 
u. 2 (s. u.).
        <pb n="325" />
        l151. Die Kirchen und die kirchlichen Vereine. 300 
Aber es darf aus dem Grunde der „Gottesverehrung“ ebenso wenig wie aus dem 
der „Gewissensfreiheit“ eine durch die allgemeinen Staatsgesetze verbotene Handlung be- 
gangen, wie eine durch die allgemeinen Staatsgesetze gebotene Handlung unterlassen werden. 
Desgleichen kann Niemand verlangen, daß wegen seiner Gottesverehrung ein Anderer eine an 
und für sich erlaubte Handlung unterlasse oder eine ihm sonst gesetzlich nicht gebotene Hand- 
lung vornehme. In dieser Beziehung ist jedoch durch einzelne Bestimmungen (insbeson- 
dere jene über die Sonntagsfeier) den religiösen Anschauungen der überwiegenden Mehr- 
heit der Bevölkerung Rechnung getragen. Endlich steht es dem Staate zu, aus Gründen 
der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Wohles gewisse Formen der Gottesverehrung!) 
im Einzelfalle zu untersagen oder an besondere Bestimmungen zu knüpfen. 
3. Die Bildung religiöser Vereine ist gestattet. Jedem steht frei, an jeden 
ihm beliebigen religiösen Verein sich anzuschließen. Näheres hierüber s. u. 
4. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte 
vom Religionsbekenntniß, bezüglich der öffentlichen Aemter auch in V. U. 88 9 und 19 
enthalten, leidet in Baden eine einzige, auch nur vorübergehende, Ausnahme hinsichtlich 
des Bürgergenusses der Israeliten. 
Selbstverständlich werden durch diesen Grundsatz der Rechtsgleichheit diejenigen, 
für einzelne Einrichtungen und Rechtsverhältnisse gemäß deren besonderen Zwecken be- 
stehenden Bestimmungen nicht berührt, nach welchen zur Erlangung gewisser (kirchlicher 
oder konfessioneller) Aemter oder zur Theilnahme an gewissen Einrichtungen (z. B. kirch- 
lichen oder konfessionellen Stiftungen) der Besitz einer bestimmten Religionseigenschaft vor- 
geschrieben ist. 
§ 151. II. Die Kirchen und die kirchlichen Vereine. A. Allgemeine Grundsätze. 
Im Allgemeinen gilt auch für die Religionsgemeinschaften, daß sie, was ihre Rechtsverhält- 
nisse und ihre Lebensäußerungen betrifft, der staatlichen Ordnung unterthan sind. Denn auf 
dem Gebiete des Rechtes kann es nur eine Herrschaft geben, die des Staates. Es darf deshalb, 
so wenig wie der Einzelne, eine Religionsgemeinschaft als Ganzes sich unter Berufung auf 
ihre eigene Lehre, Anschauung oder Verfassung mit der Staatsordnung in Widerspruch setzen. 
Anderseits folgt aus dem Wesen des Rechtsstaates und aus dem Begriffe der Persönlichkeit, 
hier insbesondere in Verbindung mit dem Grundsatze der Sicherung der religiösen Freiheit, 
daß der Staat der freien Entwickelung auch den Religionsgemeinschaften nur soweit Schran- 
ken zu setzen hat, als dies im Interesse der Staatsgesammtheit geboten ist. Auf diesen Grund- 
sätzen beruht auch die derzeitige badische Gesetzgebung über die rechtliche Stellung der Kirchen 
und kirchlichen Vereine im Staate, insbesondere das Hauptgesetz über diesen Gegenstand, jenes 
vom 9. Okt. 1860#2). Dasselbe gestaltet jedoch im Einzelnen die rechtliche Stellung der Reli- 
1) Z. B. Prozessionen, Missionen. 
2) Dieses Gesetz ist eine Folge des Scheiterns der im Jahr 1859 mit dem pöpstlichen Stuhle 
vereinbarten Konvention. „Zur Regelung der Angelegenheiten der katholischen Kirche im Großherzog= 
thum“ und zum Abschlusse des langjährigen Kirchenstreites hatte die großherzogliche Regierung mit 
dem päpstlichen Stuhle Verhandlungen pflegen lassen und es war unter dem 28. Juni 1859 eine 
Vereinbarung zu Stande gekommen, der der Großherzog „in Anbetracht, daß die durch sie der katho- 
lischen Kirche eingeräumte größere Selbständigkeit in der Leitung ihrer Angelegenheiten Unser unver- 
äußerliches obersthoheitliches Schutz= und Auffichtsrecht nicht beeinträchtigt, unter dem Vorbehalt der 
ständischen Zustimmung zur Aenderung der der Vereinbarung entgegenstehenden Gesetzesbestimmungen 
die höchste Genehmigung ertheilt“ hatte. Sie wurde am 5. Dez. 1859 in Reg. Bl. 1859, Nr. LX, 
S. 441, bekannt gegeben mit der Bemerkung, daß die Ministerien, jedes in seinem Geschäftskreise, 
mit der Einleitung und Anordnung des Vollzugs beauftragt seien. 
Kurz zuvor, am 25. Nov. 1859, war sie den Kammern „zur Kenntnißnahme“ vorgelegt worden. 
Nach eingehenden und lebhaften Verhandlungen beschloß jedoch die Zweite Kammer am 30. März 
1860 mit großer Mehrheit eine Adresse an den Großherzog, in welcher sie ihre Ueberzeugung dahin 
aussprach, „daß durch den ohne ständische Zustimmung abgeschlossenen Vertrag das Verhältniß der
        <pb n="326" />
        310 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 152. 
gionsgemeinschaften verschieden mit Rücksicht auf deren verschiedene Wichtigkeit und seit- 
herige Stellung. Hiernach sind folgende Gruppen zu unterscheiden: 
a) die vereinigte evangelisch-protestantische und die römisch-katholische Kirche; 
b) die übrigen bis zur Erlassung des Gesetzes vom 9. Okt. 1860 im Großherzogthum 
aufgenommenen oder geduldeten Religionsgemeinschaften; 
I) andere religiöse Vereine. 
Sie haben sämmtlich zum Mindesten das Recht der freien, d. h. nach ihren eigenen 
Anschauungen und Ordnungen sich richtenden, nicht vom Staate gebotenen und der gemein- 
samen, d. h. auf den ganzen Kreis ihrer Gemeinschaftsangehörigen sich ausdehnenden, nicht 
auf den häuslichen Kreis sich beschränkenden Gottesverehrung und sind in ihrer Thätigkeit, 
abgesehen von der auch ihnen obliegenden Beobachtung der allgemeinen Staatsgesetze, insoweit 
frei und von der Einwirkung der Staatsgewalt unabhängig, als nicht die Staatsgesetze 
eine Beschränkung enthalten. 
§ 152. B. Rechtliche Stellung der vereinigten evangelisch-protestantischen und der 
römisch -katholischen Kirche. I. Gemeinsames. Die vereinigte evangelisch-protestantische und 
die römisch-katholische Kirche sind in ihrer rechtlichen Stellung im Verhältniß zu anderen 
Religionsgenossenschaften theils bevorrechtet, theils beschränkt; unter sich erscheinen sie als 
grundsätzlich gleichberechtigt. Im Einzelnen gilt Folgendes: 
I. Beiden Kirchen ist das Recht öffentlicher Korporationen — welches ihnen schon 
seither zugestanden — ausdrücklich gewährleistet, d. h. der Staat erkennt sie nicht nur als 
Inhaber von Vermögensrechten (juristische Person im privatrechtlichen Sinne), sondern 
auch als Sammtpersönlichkeiten an, welche öffentliche, d. h. solche Aufgaben verfolgen, die 
auch er als die seinen anerkennt. Diese Gewährleistung ist diesen Kirchen als solchen, 
als organischen Gesammtheiten, so wie sie zur Zeit der Erlassung des Gesetzes vom 9. Okt. 
1860 gestaltet waren, aber doch nur soweit sie innerhalb des Großherzogthums bestehen, 
zu Theil geworden. Der Staat hat also bei ihnen von vornherein anerkannt, daß weder 
ihre Verfassung noch ihr Bekenntniß, noch ihre Zwecke, wie solche damals gestaltet und 
innerhalb des Badischen Staates wirksam waren, den Staatsgesetzen oder der Sittlichkeit 
widersprechen. 
Ausflüsse dieses Rechtscharakters der Kirchen als öffentlicher Korporationen sind: 
1. daß das Verhältniß ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft zu diesen Korpo- 
rationen oder zu ihren Organen und folgeweise die Rechte und Verpflichtungen 7), 
katholischen Kirchengewalt im Staate nicht geordnet werden könne, und daß diese Ordnung durch 
Vereinbarung mit den Ständen erfolgen müsse. 
Sie könne daher, obwohl fie den lebhaften Wunsch hege, daß die Rechte der Kirchengewalt 
nach dem Grundsatze der Freiheit und Selbständigkeit der katholischen Kirche bestimmt werden möchten, 
soweit dies sich mit dem Staatswohl verträgt, das ohne Vorbehalt der ständischen Zustimmung ver- 
einbarte Vertragswerk für die großherzogliche Regierung und für das Land nicht als rechtsverbindlich 
abgeschlossen anerkennen“ und stellte auf Grund des § 67 d. V. U. an den Großherzog die Bitte: 
die Verordnung v. 5. Dez. 1859 mit der Vereinbarung v. 28. Juni 1859 „außer Wirksamkeit 
zu setzen bezw. nicht in Wirksamkeit treten zu lassen“. 
In Folge dieses Beschlusses und beschleunigt durch ein auf dasselbe bezügliches Rundschreiben 
des Präfidenten des Ministeriums des Innern, trat am 2. April 1860 ein Ministerwechsel ein. Am 
7. April 1860 erließ der Großherzog die verheißungsvolle Osterproklamation, in der er „aus der 
Tiefe des Herzens Friedensworte an sein theures Volk richtete“. Es ist darin der „entschiedene Wille 
ausgesprochen, daß der Grundsatz der Selbständigkeit der katholischen Kirche in Ordnung ihrer An- 
gelegenheiten zur vollen Geltung gebracht werde. — Den Grundsätzen getreu, welche für die katholische 
Kirche Geltung erhalten sollen, werde er darnach streben, der evangelisch-protestantisch-unirten Landes- 
kirche auf der Grundlage ihrer Verfassung eine möglichst freie Entwickelung zu gewähren“ (Reg. Bl. 
1860, Nr. XVI, S. 85). 
Diese Zusage ist durch das Gesetz v. 9. Okt. 1860 erfüllt, gleichzeitig das I. (Kirchen-) Kon- 
stitutionsedikt v. 14. Mai 1807 aufgehoben worden. 
1) Wahlrechte, Steuerverpflichtungen.
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        8 152. Rechtliche Stellung der vereinigten evangelisch-protest. und der römisch-kathol. Kirche. 311 
welche aus denselben hervorgehen, nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Rechte an- 
gehören; 
2. daß auch die innere Organisation und Ordnung der Kirchen, soweit sie in die 
äußere Erscheinung innerhalb des Staates tritt ), öffentlichen, nicht privaten, Rechtes ist; 
3. daß die Organe der Kirchen den Charakter von Behörden, die Diener der Kirchen 
den Charakter von öffentlichen Dienern, Beamten im weitesten Sinne, tragen und als solche 
besonderen Staatsschutzes genießen, aber auch ihre etwaigen Gesetzesübertretungen straf- 
rechtlich besonders ausgezeichnet sind"), 
4. daß die Einrichtungen und Gebräuche dieser Kirchen besonderen staatlichen Schutzes 
genießen 2); · 
5. daß sie auf ewige Dauer berechnete und untheilbare Gemeinschaften sind; 
6. daß aber auch anderseits die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nicht in völliger 
Unabhängigkeit vom Staate, sondern nur unter einer gewissen Einwirkung desselben geschehen 
kann. Hiervon wird unten des Näheren die Rede sein; 
7. daß der Staat ihre Zwecke auch seiner Seits durch weltliche Mittel unterstützt. 
Auch hierüber s. u. 
Eine besondere Anerkennung der hohen Wichtigkeit der beiden Kirchen als öffent- 
licher Korporationen liegt endlich 
8. darin, daß dem katholischen Landesbischof und einem vom Großherzog lebens- 
länglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Range eines Prälaten durch § 29 
der V. U. Sitz und Stimme in der ersten Kammer der Landstände eingeräumtt ist. 
II. Beiden Kirchen ist das Recht der öffentlichen Gottesverehrung gewähr- 
leistet, d. h. das Recht, ihre Gottesverehrung in der Art abzuhalten, daß dazu allgemein 
mittelst der üblichen Zeichen eingeladen und Jedermann der Zutritt gestattet wird, und 
zwar sowohl innerhalb der besonders für den Gottesdienst ständig bestimmten Räumlich- 
keiten als auch außerhalb derselben, letzteres jedoch nur soweit nicht allgemein staatliche 
Interessen, insbesondere die Rücksicht auf andere Konfessionen eine Beschränkung gebieten 
und unter Beobachtungen derjenigen Vorschriften, welche für die Vornahme gewisser Hand- 
lungen an öffentlichen Orten bestehen. Dieses Recht können die Kirchen an allen Orten 
des Landes ausüben, ohne daß hiergegen Seitens eines anderen Konfessionstheiles Ein- 
sprache erhoben werden könnte, selbst wenn sie an dem einen oder anderen Orte eine eigene 
Pfarrei nicht besitzen sollte. 
III. Beide Kirchen ordnen und verwallen ihre Angelegenheiten frei und selbständig, 
sie sind also nicht blos eigenlebige, vom Staate verschiedene Korporationen mit eigener 
Thätigkeits-Möglichkeit anerkannt, sondern es hat auch der Staat, unter Verzicht auf Be- 
vormundung derselben oder auf ständige Theilnahme an der Ordnung und Verwaltung 
der kirchlichen Angelegenheiten durch seine Organe, den Kirchen anheim gegeben, nach Maß- 
gabe ihrer eigenen Verfassung, durch ihre eigenen Organe, mit eigenen Mitteln, nach 
1) Organisation von Kirchengemeinden, Errichtung von kirchlichen Aemtern. 
2) Art. 14 Ziff. VII d. Einf.G. z. R. Str. G.B. in der Fassung v. 1888 bestimmt: 
„Die Verurtheilung eines Geistlichen zur Zuchthausstrafe hat dauernden Verlust des Amtsein- 
kommens und dauernde Ausschließung von der öffentlichen Ausübung kirchlicher Funktionen von rechts- 
wegen zur Folge. 
Die gegen einen Geistlichen ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter bewirkt den dauernden Verlust des Einkommens aus 
dem bekleideten Kirchenamt und den Ausschluß von der öffentlichen Ausübung kirchlicher Funktionen 
für die Dauer der im Urtheil bestimmten Zeit. Vgl. a. R. Str. G. B. § 130 a. 
3) Vgl. R.St.G.B. 8 116. Der weltlichen Feier unterliegen nach der ldh. Verord. v. 1892 außer 
den Sonntagen nur Festtage der beiden christlichen Konfessionen.
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        312 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 152. 
eigenem Ermessen und mit eigentlicher Verantwortlichkeit diese Angelegenheiten zu ordnen 
und zu verwalten. 
Hieraus folgt: 
1. der Verkehr der kirchlichen Organe unter sich, insbesondere mit den kirchlichen 
Oberen, ist ungehindert; 
2. die Ordnung und Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten geschieht bei jeder 
der beiden Kirchen nach Maßgabe ihrer Verfassung. Wo also, wie bei der römisch- 
katholischen Kirche, diese Verfassung eine Einwirkung eines auswärtigen Kirchenoberen auf 
die Verwaltung der inneren kirchlichen Angelegenheiten der betr. Kirche des Landes vor- 
schreibt, ist diese Einwirkung ungehindert, aber auch rechtlich indifferent. Dem Staate 
gegenüber ist aber nur die inländische Kirchenbehörde Inhaberin der Kirchengewalt und ver- 
antwortlich; 
3. die Organe der Kirchen werden durch diese selbst bestellt, insbesondere werden 
die Kirchenämter durch die Kirchen selbst verliehen !). Diese Freiheit ist jedoch beschränkt 
a) durch die etwa anderen Persönlichkeiten zustehenden Ernennungsrechte. Solche 
Rechte beruhen entweder 
auf dem öffentlichen Rechte. Hierher gehört die Besetzung derjenigen Stellen, welche 
der Staatsgewalt vermöge ihres Verwaltungsrechtes zustehen muß, wie z. B. die Besetzung 
der Stellen von Geistlichen an Staatsanstalten, bei dem Heere rc. 2), oder 
auf dem Privatrechte, insbesondere auf dem Patronate. Dieses Recht kann sowohl 
dem Landesherrn als anderen Persönlichkeiten zustehen?): 
b) dadurch, daß das Gesetz selbst die Erlangung eines Kirchenamtes 
a) nur unter der Voraussetzung des Besitzes gewisser Eigenschaften zuläßt oder 
6) beim Vorhandensein gewisser Voraussetzungen nicht zuläßt. 
Zu c: Die Kirchenämter können nur an Solche vergeben werden, welche das badische 
Staatsbürgerrecht besitzen oder erlangen?). 
Die Zulassung zu einem Kirchenamte oder auch nur zur öffentlichen Ausübung 
kirchlicher Funktionen ist durch den Nachweis einer allgemein wissenschaftlichen Vorbildung 
bedingt. Dazu wird regelmäßig erfordert, daß der Kandidat Zeugnisse über die von ihm 
bestandene Abiturienten= bezw. Maturitätsprüfung und den dreijährigen Besuch einer 
deutschen Universität, sowie darüber, daß er während seines Universitätsstudiums Vor- 
1) Die Errichtung oder Aufhebung einer Kirchenamtsstelle, insbesondere Pfarrei, kann als 
Aenderung einer dauernden organischen Einrichtung, sowie wegen der Erlangung der juristischen Per- 
sönlichkeit für die betr. Pfründe nur mit besonderer staatlichen Genehmigung erfolgen. Stift.G. § 1. 
Unter Kirchenämtern werden an und für sich nur jene ständigen Aemter begriffen, welche sich 
auf die Verwaltung der Kirchengewalt beziehen, so daß, wofür auch die Bestimmung des Absatzes 2 
des § 9 spricht, die niederen Kirchendienste, wie die der Meßner und Organisten, ausgeschlossen find. 
Komm. Ber. d. Zw. K. zu § 8 d. Ges. v. 9. Okt. 1860. 
2) Reg. Begr. u. Komm. Ber. d. Zw. K. zu § 7 d. Ges. v. 9. Okt. 1860. 
3) Ueber die dem Staate gegenüber der kath. Kirche zustehenden Patronatsrechte vgl. d. ldh. 
Verord. v. 20. Nov. 1861, Reg. Bl. Nr. LII, S. 443. 
Darnach sind der landesfürstlichen Präsentation 304, der freien Verleihung des Erzbischofs 
161 Pfründen überwiesen. Bei weiteren 132 Pfründen sollen, so lange eine anderweite Bestimmung 
nicht getroffen wird, die Anmeldungen der Bewerber bei der Staatsregierung erfolgen, welche die- 
selben dem erzbischöflichen Ordinariate mittheilt und die ihr etwa in bürgerlicher oder staatsbürger- 
licher Beziehung mißfälligen Bewerber unter Angabe des Grundes bezeichnet. Das erzbischöfliche 
Ordinariat schlägt aus der Zahl der Bewerber der Staatsregierung drei vor, von welchen der Landes- 
herr Einen defignirt (sog. Terna). 
S. ferner d. Ges. v. 9. Okt. 1860, die theilweise Aufhebung des Gesetzes v. 24. Febr. 1849, den 
Verzicht der Herren Fürsten von Fürstenberg und von Leiningen auf die Gerichtsbarkeit, Polizei 
und Patronatsrechte betr., Reg. Bl. Nr. LI, S. 378, die Reg. Begr. dazu; ferner Kirchen-Lehenherr= 
lichkeitsedikt v. 24. März 1808, Reg. Bl. Nr. XII, S. 101. 
4) Die einstweilige Versehung solcher Aemter durch Nicht-Badener ist nicht ausgeschlossen.
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        8152. Rechtliche Stellung der vereinigten evangelisch-protest. und der römisch-kathol. Kirche. 313 
lesungen aus dem Lehrkreise der philosophischen Fakultät in demselben Umfange, wie für 
die Studierenden der Rechtswissenschaft, der Medizin und des Kameralfaches vorgeschrieben 
ist, mit Fleiß gehört hat. 
Vom dreijährigen Besuch einer deutschen Univerfität darf der nicht dispensirt werden, 
welcher seine Studien an einer Anstalt gemacht hat, an der Jesuiten oder Mitglieder 
anderer verwandter Orden (R. G. v. 4. Juli 1872) lehren. 
Das Nähere ist durch Regierungsverordnung bestimmt; ebenso, in wie weit und 
unter welchen Voraussetzungen auswärtigen Geistlichen die öffentliche Ausübung kirchlicher 
Funktionen aushilfsweise und vorübergehend gestattet ist. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf den katholischen Kapitularvikar, 
den Generalvikar, die außerordentlichen Räthe und Assessoren des erzbischöflichen Ordinariats, 
auf die Vorsteher und Lehrer des Seminars 7). 
Zu 68): Mitglieder des Ordens der Gesellschaft Jesu oder ihre verwandten Orden 
und ordensähnlichen Kongregationen sind in Folge des reichsrechtlichen Ausschlusses vom 
Gebiete des Deutschen Reiches auch von der Ausübung jeder kirchlichen Funktion aus- 
geschlossen. Dem Geistlichen, welcher wegen Amtsmißbrauches vom Amte entlassen oder zur 
Bekleidung eines Kirchenamtes durch gerichtliches Urtheil für unfähig erklärt ist, ist jede 
öffentliche Ausübung kirchlicher Funktionen untersagt ). 
I) Durch die der großherzoglichen Staatsregierungen zustehenden Ausschließungsrechte. 
Kein Kirchenamt kann an eine Person vergeben werden, welche von der Staatsregie- 
rung unter Angabe des Grundes als ihr in bürgerlicher oder politischer Beziehung miß- 
fällig erklärt worden ist ?). 
Besondere Ausschließungsrechte stehen der großherzoglichen Regierung außerdem hin- 
sichtlich der Besetzung des erzbischöflichen Stuhles, des Domkapitels und der Dompräbenden 
zu. Hierüber f. u. 
1) §9 d. Ges. v. 9. Okt. 1890 in d. jetzigen Fassung. Die ldh. Verord. v. 11. April 1880, 
G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 117, bestimmt hierzu u. A.: Niemand darf als Geistlicher der katholischen 
oder der evangelisch-protestantischen Kirche mit einem nicht blos vorübergehende öffentliche Ausübung 
kirchlicher Funktionen erfordernden Amte im Großherzogthum betraut werden, bevor die im Gesetze 
(s. o.) bezeichneten Nachweisungen dem Ministerium des Innern vorgelegt und von diesem als genügend 
anerkannt worden find, beziehungsweise durch das Staatsministerium Dispensation ertheilt ist. 
Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, gleichviel ob das Amt dauernd oder widerruflich 
übertragen worden, oder nur eine Stellvertretung ober Aushilfeleistung in demselben statthaben soll. 
In dringenden Fällen kann eine vorübergehende Stellvertretung oder Aushilfeleistung auch 
solchen Geistlichen, bezüglich deren die oben bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, einstweilen 
und vorbehaltlich des Einspruchs des Ministeriums des Innern übertragen werden. 
Dem Ministerium des Innern ist in solchen Fällen von der Stellvertretung bezw. Aushilfe- 
leistung unter Angabe des Anlasses, sodann des Namens, des Wohnsitzes und der sonstigen Dienst- 
stellung des damit beauftragten Geistlichen jeweils sofortige Anzeige zu erstatten. 
Eine nur vorübergehende Stellvertretung oder Aushilfeleistung kann das Ministerium des 
Innern — auf vorherige Anfrage, oder durch Unterlassung des Einspruches auf die erstattete Anzeige — 
auch solchen Geistlichen gestatten, welche hinfichtlich ihrer allgemein wissenschaftlichen Vorbildung nicht 
allen Anforderungen, die das Geleh als Regel stellt, entsprechen. 
Weder einer Vorlage, noch einer Anzeige bedarf es für die Ausübung einzelner kirchlicher 
Handlungen durch auswärtige, blos vorübergehend im Großherzogthum sich aufhaltende Geistliche, 
wenn die betreffenden Handlungen weder in Ausübung eines geistlichen Amtes, noch als Stellver- 
tretung oder Aushilfe in der Seelsorge, sondern nur als eigene Andachtsübungen des Geistlichen statt- 
finden (z. B. bei sogenannten Privatmessen). 
Diese Bestimmungen finden auch auf die Abhaltung von Missionen Anwendung, nachdem das 
Gesetz v. 2. April 1872, welches deren Abhaltung durch Mitglieder im Großherzogthum nicht ein- 
geführter Orden verboten hatte, durch Ges. v. 14. Juli 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 297, auf- 
gehoben worden. 
2) § 16e d. Ges. v. 9. Okt. 1860 in d. Fassung von 1874. 
3) Angef. § 9 d. Ges. v. 9. Okt. 1860. Aus diesem Grunde kann auch eine bereits in einem 
Kirchenamte befindliche Person von der Erlangung eines anderen ausgeschlossen werden. — Ueber 
die Triftigkeit des angegebenen Grundes hat nur die großherzogliche Regierung selbst zu entscheiden.
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        314 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 152. 
Die unbefugte Ausübung von Kirchenämtern, die unbefugte öffentliche Ausübung 
kirchlicher Funktionen, desgleichen die gesetzwidrige Uebertragung eines solchen Amtes oder 
solcher Funktionen ist strafbar!). 
Ueber die Mitwirkung der großherzoglichen Staatsregierung bei der Besetzung der- 
jenigen Behörden, welche das kirchliche Vermögen verwalten, s. u. 
5. Die Kirchen sind im Allgemeinen befugt, die nach Maßgabe ihrer Verfassung 
zur Erreichung ihrer Zwecke erforderlichen Einrichtungen zu treffen, selbstverständlich unter 
Beobachtungen der allgemeinen Bestimmungen der Gesetze. Es bestehen jedoch auch hier 
einzelne besondere Beschränkungen: 
a) Hinsichtlich der religiösen Orden: Ohne Genehmigung der Staatsregierung darf 
kein religiöser Orden eingeführt und keine einzelne Anstalt eines eingeführten Ordens 
errichtet werden. Diese Genehmigung ist widerruflich, und zwar schlechthin ?. 
Außerdem ist Mitgliedern eines religiösen Ordens oder einer ordensähnlichen reli- 
giösen Kongregation jede Lehrwirksamkeit an Lehr= und Erziehungsanstalten im Großherzog= 
thum untersagt. Die Staatsregierung ist jedoch ermächtigt, für einzelne Personen in wider- 
ruflicher Weise Nachsicht von diesem Verbot zu ertheilen. S. o. 9# 142, 146. 
b) Die Kirchen überwachen und besorgen zwar den Religionsunterricht für ihre An- 
gehörigen, sind aber an diejenigen Anordnungen gebunden, welche von der Staatsregierung 
im Interesse der dem Staate zustehenden einheitlichen Leitung der Unterrichts= und Er- 
ziehungsanstalten getroffen werden. Hierüber s. o. 9§ 142, 146. 
J) Hinsichtlich der Bildungsanstalten für Geistliche. Die Kirchen sind befugt, 
Anstalten zur theologisch-praktischen Vorbildung der künftigen Geistlichen zu errichten. 
Desgleichen sind sie befugt, Pensionsanstalten (Konvikte) für solche zu errichten und 
zu unterhalten, welche behufs der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Vorbereitung Gelehrten- 
schulen oder die Universität besuchen. Auf diese Anstalten finden die Vorschriften über 
die Lehr= und Erziehungsanstalten der Korporationen mit gewissen Beschränkungen An- 
wendung. Die Leiter, Lehrer und Erzieher an denselben müssen Deutsche sein?). 
IV. Die Freiheit und Selbständigkeit der Kirchen bezieht sich selbstverständlich nur 
auf den Kreis der eigenen Angelegenheiten jeder Kirche. S. o. 9§ 150 u. 151. 
Die Grenzen des äußeren Thätigkeitskreises der Kirchen innerhalb des 
Staates werden, soweit sie nicht aus der Natur der Sache sich ergeben, durch die staat- 
lichen Gesetze bestimmt. Diese haben u. A. noch besonders und ausdrücklich als Gegenstände 
nicht des kirchlichen, sondern des staatlichen Wirkens bezeichnet: 
1. die Leitung des öffentlichen Unterrichtswesens 2c.; 
2. die Gesetzgebung darüber, wer zu bestimmen hat, in welcher Religion die Kinder 
erzogen werden sollen; 
3. die Gesetzgebung über das Ehewesen und die Beurkundungen des bürgerlichen 
Standes 0. 
V. Die Wirksamkeit der Kirchen vollzieht sich, soweit nicht staatliche Mitwirkung 
hinzutritt, lediglich mit kirchlichen — geistigen — Mitteln und nur innerhalb des geistigen 
Herrschaftsgebietes derselben. Daher 
1) § 16a d. Ges. v. 9. Okt. 1860 in d. Fassung v. 1874. 
2) § 11 d. Ges. v. 9. Okt. 1860. Zur Zeit find im Großherzogthum eingeführt der Orden der barmt 
herzigen Schwestern des hl. Vincenz von Paula, Reg.Bl. 1845, Nr. VII, S. 65, die „Genossenschaf- 
der barmherzigen Schwestern vom hl. Franziskus in der Erzdiözese Freiburg", Staatsanzeiger 1892, 
Nr. XVI, S. 188, Nr. XXI, S. 235, 1894, Nr. XXIV, S. 263, die Kongregation der barmherzigen 
Schwestern vom hl. Kreuz von Ingenbohl, Staatsanzeiger 1893, Nr. XXVII, S. 275 u. 335. 
3) § 12 d. Ges. v. 9. Okt. 1860 in d. Fassung v. 1888. 
4) §§ 4—6 a. a. O.
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        §152. Rechtliche Stellung der vereinigten evangelisch-protest. und der römisch-kathol. Kirche. 315 
1. kann keine Verordnung, d. h. allgemeine Anordnung der Kirchen, welche in bürger- 
liche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, rechtliche Geltung in Anspruch nehmen 
oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie Genehmigung des Staates erhalten hat ) 
Alle kirchlichen Verordnungen müssen gleichzeitig mit der Verkündung der Staats- 
regierung mitgetheilt werden. 
2. Verfügungen und Erkenntnisse der Kirchengewalt können gegen die Freiheit oder 
das Vermögen einer Person wider deren Willen: 
a) nur von der Staatsgewalt und 
b) nur unter der Voraussetzung, daß sie von der zuständigen Staatsbehörde für voll- 
zugsreif erklärt worden sind, vollzogen werden ?. 
VI. Die Kirchen existiren rechtlich nur innerhalb des Staates und nach Maß- 
gabe seiner Gesetze und sind ihm und seinen Gesetzen gleich allen anderen im Staate 
vorhandenen Persönlichkeiten unterthan. Es bleiben also, wie das Gesetz vom 9. Okt. 1860 
ausdrücklich hervorhebt, in ihren bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beziehungen die Kirchen, 
deren Anstalten und Diener den Staatsgesetzen unterworfen. Keine Kirche kann aus ihrer 
Verfassung oder ihren Verordnungen Befugnisse ableiten, welche mit der Hoheit des Staats 
oder mit den Staatsgesetzen im Widerspruch stehen. 
VII. Amtsmißbrauch Seitens der Diener einer der Kirchen ist, abgesehen von 
den im Reichsstrafgesetzbuch in Bezug auf Vergehen der Religionsdiener überhaupt gegen 
die öffentliche Ordnung enthaltenen Strafbestimmungen und den schon oben erwähnten bezüg- 
lich der unbefugten Uebertragung oder Ausübung eines Kirchenamtes oder kirchlicher Funk- 
tionen, noch besonders mit Strafe bedroht hinsichtlich der gesetzwidrigen Invollzugsetzung 
kirchlicher Verfügungen, der gesetzwidrigen Verhängung oder Anwendung kirchlicher Straf- 
oder Zuchtmittel in staatlichen Angelegenheiten, der Anwendung der kirchlichen Autorität 
zu Wahlzwecken. # 
Wegen solchen Amtsmißbrauchs wiederholt bestraften Geistlichen kann durch einen 
besonders hierzu bestellten Gerichtshof (verstärktes Staatsministerium) die Fähigkeit zur 
ferneren Bekleidung ihres Amtes und das damit verbundene Einkommen aberkannt werden. 
1) Das sog. landesherrliche Placet, d. h. die Vorschrift, wornach alle Verordnungen einer 
Kirchengewalt, gleichgültig, welches ihr Inhalt ist, vor ihrer Verkündigung der Staatsregierung 
behufs der Genehmigung vorgelegt werden müssen, besteht hiernach in Baden nicht mehr, selbst 
nicht für solche Verordnungen, d. h. Anordnungen zur allgemeinen Befolgung, mit welchen die Kirchen- 
gewalt eine Wirksamkeit auf bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse beabsichtigen sollte. 
Eintreten aber kann rechtlich eine solche Wirksamkeit nicht, bevor die kirchliche Verordnung die staat- 
liche Genehmigung erhalten hat. Dagegen bezieht sich die Vorschrift über die gleichzeitige Mitthei- 
lung an die Staatsregierung auf alle kirchlichen Verordnungen. 
2) Den Kirchen ist also eine Verfügungsgewalt gegen ihre Angehörigen nicht abgesprochen, 
insbesondere nicht eine Strafgewalt, und es ist sogar nicht ausgeschlossen, daß die Kirche ihren An- 
gehörigen in Ausübung dieser Kirchengewalt das Erdulden materieller Uebel zumuthe. Und insolange 
sich der Kirchenangehörige diesen kirchlichen Verfügungen freiwillig unterwirft, bekümmert sich der 
Staat um solche nicht. Erst wenn die Kirchengewalt zum Vollzug ihrer Verfügungen Zwang, und 
zwar Zwang gegen die Freiheit oder das Vermögen einer Person angewendet wissen will, ist die 
Befugniß der Kirchengewalt zu Ende und beginnt jene des Staates. Das Eingreifen des letzteren 
kann veranlaßt werden entweder a) durch das Begehren der Kirchengewalt, ihre Verfügung durch die 
weltlichen Zwangsmittel und die staatlichen Organe zu vollziehen; oder b) durch Anrufung staat- 
lichen Schutzes Seitens eines Kirchenangehörigen gegen von der Kirchengewalt gemachte Zwangs- 
versuche. In beiden Fällen läßt die Staatsbehörde ihrer Entschließung eine vollständige Prüfung 
des Sach= und Rechtsverhältnisses vorhergehen. 
Unter dem Ausdruck: „Vermögen“ ist Alles begriffen, was Gegenstand des Besitzes und Ein- 
kommens ist, also auch ein Pfründe= oder Amtseinkommen, in dessen Besitz folgeweise ein kirchlich 
mit dessen Entziehung Bestrafter dann geschützt werden kann, wenn die Entziehung mit Unrecht aus- 
gesprochen worden ist. 
Zuständige Staatsbehörde ist, da die kirchlichen Straferkenntnisse den Charakter von Dis- 
ziplinarstraferkenntnissen haben, die Staatsverwaltungsbehörde. 
3) §§ 16a—d d. Ges. v. 9. Okt. 1860 in d. Fassung v. 1874.
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        316 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 153. 
VIII. Oertliche Verbände von Angehörigen der beiden Kirchen, welche zum Zweck 
der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung mit regelmäßigem pfarrlichem Gottesdienste 
im Großherzogthum bestehen oder mit staatlicher Genehmigung künftig errichtet werden, 
haben als Kirchengemeinden die Rechte öffentlicher Korporationen, deren räumlicher 
Umfang das Kirchspiel ist. 
Für Bestand und Begrenzung der Kirchspiele ist der Besitzstand zur Zeit des Ein- 
tritts der Wirksamkeit des örtlichen Kirchensteuergesetzes (1. Jan. 1889) maßgebend. Aende- 
rungen in dem Bestande der Kirchengemeinden (durch Neubildung, Auflösung, Trennung, 
Zusammenlegung), sowie Aenderungen in der Begrenzung der Kirchspiele bedürfen, um 
bürgerlich wirksam zu werden, der staatlichen Genehmigung. Zuständig zur Entschließung 
hierüber ist das Kultusministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern #). 
li 153. II. Iusbesondere öffentlich-rechtliche Verhältnisse des kirchlichen Vermögens. 
a) Vermögensverwaltung. Jede der beiden Kirchen ist zur Bestreitung des für ihre 
Zwecke erforderlichen Aufwandes zunächst auf ihre eigenen Mittel angewiesen. Ihre Ver- 
mögenswirthschaft und jene des Staates oder der politischen Gemeinden sind vollständig von 
einander getrennt. Auf Beiträge aus Staatsmitteln haben die Kirchen nur soweit einen 
Anspruch, als besondere desfallsige Rechtstitel vorliegen. 
Die ihnen erforderlichen Mittel schöpfen die Kirchen theils aus dem vorhandenen, 
den kirchlichen Bedürfnissen, sei es des ganzen Landes, sei es gewisser Distrikte oder ein- 
zelner Orte gewidmeten Vermögen, theils aus freiwilligen Beiträgen, auch solchen des 
Staates, theils — und zwar in letzter Reihe — aus Besteuerung der Konfessionsgenossen. 
Das Vermögen, welches den kirchlichen Bedürfnissen, sei es des ganzen Landes, sei 
es gewisser Distrikte, sei es einzelner Orte, gewidmet ist, wird, unbeschadet anderer Anord- 
nungen durch die Stifter, unter gemeinsamer Leitung der Kirche und des Staates verwaltet. 
Bei der Verwaltung des kirchlichen Distrikts „und Ortsvermögens müssen die be- 
rechtigten Gemeinden vertreten sein“?. 
Im Einzelnen gilt in Ausführung dieses allgemeinen Grundsatzes Folgendes: 
1. Unter dem „den kirchlichen Bedürfnissen gewidmeten“ Vermögen ist zu verstehen 
sowohl 
a) dasjenige Vermögen, welches der Kirche (soweit sie auf das Gebiet des badischen 
Staates sich beschränkt), selbst gehört. Als öffentliche Korporationen haben die Kirchen die 
Fähigkeit, Vermögen zu besitzen (s. o.). Schenkungen und letztwillige Verfügungen zu Gunsten 
derselben bedürfen jedoch, wie überhaupt solche Zuwendungen an juristische Personen, der 
staatlichen Genehmigung): 
b) das zu kirchlichen Stiftungen als besonderen Rechtssubjekten gehörige Vermögen. 
Ob im einzelnen Falle Kirchenvermögen oder eine kirchliche Stiftung vorliegt, ist 
jeweils nach den besonderen thatsächlichen Verhältnissen zu beurtheilen. 
Ueber kirchliche und weltliche Stiftungen s. § 66. 
Als den kirchlichen Bedürfnissen gewidmetes Vermögen hat die großherzogliche Staats- 
regierung in den auf Grund einer Verständigung mit dem Erzbischof zu Freiburg bezw. 
nach Ansicht der Verfassung der evangelisch-protestantischen Kirche des Großherzogthums 
und nach Benehmen mit dem evangelischen Oberkirchenrath erlassenen ldh. Verord. vom 
20. Nov. 1861 und 28. Febr. 18624) insbesondere dasjenige anerkannt, von welchem nach- 
stehend die Rede sein wird. 
  
1) Art. 1 u. 11 d. Ges. v. 26. Juli 1888, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse 
betr., s. bei § 154. 
2) § 10 d. Ges. v. 9. Okt. 1860. 3) Stift. Ges. § 1. 
4) Reg. Bl. 1861, Nr. LII, S. 465, u. 1862, Nr. X, S. 87.
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        8 153. Insbesondere öffentlich-rechtliche Verhältnisse des kirchlichen Vermögens 317 
2. Staatsregierung und Kirchenregierung stehen rechtlich zu einander in dem Ver- 
hältnisse der gleichberechtigten Mitverwalter. Die thatsächliche Verwaltung aber geschieht 
durch die kirchlichen Organe. 
3. Bezüglich der Behörden, welche das den kirchlichen Bedürfnissen gewidmete 
Vermögen unmittelbar zu verwalten haben, gilt nach den angeführten Verordnungen 
Folgendes: 
a) die Pfründen werden von ihren Inhabern verwaltet. Das Vermögen der er- 
ledigten Pfründen verwaltet in der katholischen Kirche der Kapitelskämmerer und zwar, 
wenn nöthig, mit Hilfe eines bestellten Rechners, für den Interkalarfond, in der evange- 
lischen Kirche läßt solche der Oberkirchenrath durch einen von ihm bestellten Rechner für 
den Pfarrhilfsfond verwalten; 
b) das übrige örtliche, d. i. das für einen einzelnen Pfarrbezirk bezw. für ein 
einzelnes Kirchspiel bestimmte Vermögen wird in der katholischen Kirche unter dem Vorsitz 
des geistlichen Vorstandes durch den Stiftungsrath verwaltet. 
Die Mitglieder des Stiftungsrathes werden von den Katholiken der Pfarrei unter 
PLeitung des geistlichen Vorstandes auf einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. 
Der Bürgermeister, oder wenn dieser nicht katholisch sein sollte, das dienstälteste 
katholische Mitglied des Gemeindevorstandes, ist stets Mitglied des Stiftungsrathes. 
Der Rechner wird von der Stiftungskommission gewählt und sowohl von dem erz- 
bischöflichen Dekan als von der großherzoglichen Verwaltungsbehörde bestätigt?). 
In der evangelischen Kirche wird das örtliche Kirchenvermögen durch den, nach Maß- 
gabe der evangelischen Kirche bestellten, Kirchengemeinderath verwaltet. Der Bürgermeister 
oder, wenn dieser nicht evangelisch ist, das dienstälteste Mitglied des (politischen) Ge- 
meindevorstandes wohnt den Berathungen und Beschlüssen des Kirchengemeinderaths über 
die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens an. Der Rechner wird von der groß- 
herzoglichen Verwaltungsbehörde bestätigt. 
Zu dem örtlichen Kirchenvermögen gehört außer den Pfründen und Messnereien ins- 
besondere: 
a) das Vermögen der Kirchenfabrik, das ist das zur Deckung des örtlichen Kult- 
bedürfnisses bestimmte Vermögen; 
6) Die Kirchen= und Pfarrhaus-Baufonds; 
) ferner in der katholischen Kirche: das Vermögen lokaler kirchlicher Vereine und 
Genossenschaften (Bruderschaften), insofern sie körperschaftliche Rechte erlangt haben, und 
ihre Statuten dies zulassen. 
c) In der katholischen Kirche wird das Vermögen der kirchlichen Distriktsstif- 
tungen von Kommissionen verwaltet, die zur Hälfte von der großherzoglichen Regierung, 
zur Hälfte von dem Erzbischof aus den Katholiken des Distrikts gewählt werden und sämmt- 
lich beiden Theilen genehm sein müssen. Der Vorsteher jeder dieser Kommissionen wird von 
ihr selbst gewählt, der ihr unterstehende Rechner muß sowohl von der großherzoglichen 
Regierung, als von dem Erzbischof bestätigt sein. 
In der evangelischen Kirche verwaltet der Oberkirchenrath die für ganze Landestheile 
bestimmten Fonds durch die hierzu aufgestellten Rechner. 
d) Den Interkalarfond und die übrigen allgemeinen kirchlichen Fonds verwaltet in 
der katholischen Kirche der katholische Oberstiftungsrath durch die hierzu aufgestellten Rechner. 
1) Angef. ldh. Verord. v. 20. Nov. 1861, § 4, Bekanntm. d. Kult. Min. v. 12. Mai 1890, 
G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 167; Wahlordnung für die Mitglieder der kathol. Stiftungsräthe v. 13. Mai 
* erlassen vom erzbischöflichen Ordinariat im Einverständnisse mit großherzoglichem Ministerium 
es Innern.
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        318 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 153. 
Der katholische Oberstiftungsrath besteht aus Katholiken, die zur Hälfte von der groß- 
herzoglichen Regierung, zur Hälfte von dem Erzbischof gewählt und ernannt werden und 
sämmtliche beiden Theilen genehm sein müssen. Der Vorsteher dieses Kollegiums, der 
gleichfalls katholischer Religion sein muß, wird von der großherzoglichen Regierung und 
dem Erzbischof in gegenseitigem Einverständniß gewählt und ernannt. Er sowohl als die zu 
Mitgliedern des Oberstiftungsrathes gewählten Laien werden in der Regel mit der Eigen- 
schaft etatmäßiger Beamten und zu diesem Behufe mit landesherrlicher Signatur angestellt. 
Der Oberstiftungsrath steht den Centralmittelstellen gleich und ist sowohl dem Kultus- 
ministerium als dem Erzbischof untergeordnet. 
e) Für die Verwaltung des den Bedürfnissen der evangelischen Kirche gewidmeten 
Vermögens, insbesondere für die unmittelbare Verwaltung der für das ganze Land oder 
für ganze Landestheile bestimmten kirchlichen Fonds besteht eine ähnliche, von der Staats- 
regierung und der Kirchenregierung gemeinsam bestellte Behörde, wie der katholische Ober-= 
stiftungsrath, nicht. Diese Verwaltung wird vielmehr, so lange nicht diese Kirche die Ein- 
setzung einer besonderen von ihr und der großherzoglichen Staatsregierung zu ernennenden 
Behörde vorzieht oder die großherzogliche Staatsregierung ihrerseits eine derartige An- 
ordnung begehrt, von dem evangelischen Oberkirchenrath — d. i. der obersten kirchlichen 
Behörde selbst — geführt, wogegen sämmtliche Mitglieder desselben der großherzoglichen 
Staatsregierung genehm sein müssen. 
Die Revisions= und Kanzleibeamten bei dem katholischen Oberstiftungsrath und dem 
evangelischen Oberkirchenrath, desgleichen die Verwalter der allgemeinen kirchlichen Fonds 
haben die Rechte und Pflichten der Beamten im Sinne des Beamtengesetzes und werden 
in den geeigneten Fällen als etatmäßige Beamte angestellt und zwar die höheren im gegen- 
seitigen Einverständniß der großherzoglichen Regierung und des erzbischöflichen Ordinariates 
bezw. evangelischen Oberkirchenrathes, die übrigen durch den katholischen Oberstiftungsrath, 
bezw. evangelischen Oberkirchenrath. 
Die sämmtlichen genannten Beamten müssen, was die Verwaltung des katholischen 
kirchlichen Vermögens angeht, Katholiken, was die Verwaltung des evangelischen kirchlichen 
Vermögens betrifft, Mitglieder der vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche sein. 
4. Die Aufsicht über die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens und bezw. 
Distriktsstiftungen, der besetzten und erledigten Pfründen wird vom katholischen Ober- 
stiftungsrath, bezw. dem evangelischen Oberkirchenrath geführt. In Ausübung derselben 
prüfen und genehmigen diese Behörden die von den betreffenden Verwaltungsbehörden auf- 
gestellten Voranschläge, sowie Einnahmen und Ausgaben dieser Fonds, die in den Vor- 
anschlägen nicht vorgesehen sind, prüfen und verbescheiden die Rechnungen und besorgen 
die rechtliche Vertretung. 
5. Bei der Feststellung der Voranschläge für die unter der Verwaltung des evangeli- 
schen Oberkirchenrathes und katholischen Oberstiftungsrathes stehenden unmittelbaren Fonds 
ist die großherzogliche Regierung betheiligt, ebenso bei Feststellung des Grundstocksbetrags 
für einzelne dieser Fonds. 
6. Der Oberstiftungsrath hat alljährlich sowohl dem erzbischöflichen Ordinariate als 
der großherzoglichen Regierung eine übersichtliche Darstellung über den Stand des Kirchen- 
vermögens vorzulegen; desgleichen der evangelische Oberkirchenrath der großherzoglichen Re- 
gierung. 
7. Die Superrevision der von dem katholischen Oberstiftungsrath geprüften Rech- 
nungen wird, soweit sie zweckmäßig erscheint, von dem erzbischöflichen Ordinariat geübt, 
oder auf den Antrag des erzbischöflichen Ordinariats der großherzoglichen Oberrechnungs- 
kammer übertragen.
        <pb n="335" />
        8 153. Insbesondere öffentlich-rechtliche Verhältnisse des kirchlichen Vermögens. 319 
Desgleichen wird die Superrevision der von dem evangelischen Oberkirchenrath ge— 
prüften Rechnungen, so weit sie zweckmäßig und bei der durch die Generalsynode vorzu- 
nehmenden Prüfung noch erforderlich erscheint, der großherzoglichen Oberrechnungskammer 
übertragen. 
8. Der freien Verwaltung des Erzbischofs, bezw. des Domkapitels ist anheim- 
gegeben das Vermögen des erzbischöflichen Tisches, des Domkapitels, der Metropolitan- 
kirche, des Seminars, sowie der unter der unmittelbaren Leitung des Erzbischofs oder 
Domkapitels bestehenden Fonds; ebenso dasjenige Vermögen, welches fortan durch Erspar- 
nisse oder neue Stiftungen dem Erzbischofe oder dem Domkapitel zufallen wird. Jedoch 
können die Grundstücke und ständigen Fonds, welche von der großherzoglichen Regierung 
zur Ausstattung der Metropolitankirche bereits hingegeben wurden oder in Zukunft werden 
hingegeben werden, ohne Zustimmung der großherzoglichen Regierung weder veräußert, 
noch irgendwie belastet werden. Es steht letzterer frei, von Zeit zu Zeit davon Kenntniß 
zu nehmen, ob die fraglichen Vermögenstheile in ihrem Bestande erhalten seien. 
Das Vermögen der Landkapitel wird von diesen selbst unter Aufsicht des erzbischöf- 
lichen Ordinariates verwaltet. 
9. Ausdrücklich sind ferner noch folgende, aus dem Rechte der Staatsoberaufsicht 
fließende Befugnisse der großherzoglichen Regierung anerkannt: 
a) Soll ein liegendes Kirchengut veräußert, oder in anderer Weise der Grundstock 
eines kirchlichen Fonds verändert, oder sollen Erträgnisse eines solchen Fonds zu einem 
der Stiftung nicht entsprechenden Zweck verwendet werden, so muß die Zustimmung der 
großherzoglichen Regierung dazu eingeholt werden. (Ebenso muß katholischer Seits die Zu- 
stimmung des erzbischöflichen Ordinariates vorliegen.) 
b) Damit die großherzogliche Regierung sich von der Erhaltung und stiftungsgemäßen 
Verwendung des Kirchenvermögens überzeugen könne, werden ihr auf Verlangen die Ur- 
kunden, Akten und Rechnungen über die Fonds, die sie bezeichnen wird, zur Einsicht vor- 
gelegt werden. 
10. Für die sachliche Verwaltung des den kirchlichen Bedürfnissen gewidmeten 
Vermögens wie für die Staatsaufsicht ist in erster Reihe der allgemeine Grundsatz (V. U. 
§ 20) maßgebend, daß dieses Vermögen seinem Zwecke nicht entzogen werden darf, d. h. 
daß dasselbe in seinem Grundstock ungeschmälert erhalten werden muß und daß die Ver- 
mögenserträgnisse, vorbehaltlich der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes bezüglich ander- 
weiter Zwecksbestimmung, zu anderen als den sliftungsgemäßen Zwecken nur insoweit 
verwendet werden dürfen, als sie nach allseitiger Erfüllung der Stiftungszwecke hierzu 
verwenbar bleiben. 
Das Nähere über die Zuständigkeiten der unmittelbaren Verwaltungsbehörden sowie 
über die Verwaltungsführung ist durch Dienstweisungen bestimmt, welche im Einverständ- 
niß mit der großherzoglichen Regierung von dem erzbischöflichen Ordinariat, bezw. katho- 
lischen Oberstiftungsrath und dem evangelischen Oberkirchenrath erlassen worden sind 7). 
Das den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete Vermögen unterliegt auch 
in allen Übrigen Beziehungen den Gesetzen des Staats, insbesondere auch jenen über die 
öffentlichen Abgaben und Lasten. 
1) Dienstinstruktion für die katholischen Stiftungskommissionen über die Verwaltung des ört- 
lichen Kirchenvermögens, vom 29. Mai 1863, Karlsruhe 1863. — Instruktion über das Kassen= und 
Rechnungswesen der katholischen kirchlichen Ortsstiftungen v. 29. Aug. 1863. — Verord. d. evang. 
Oberkirchenrathes v. 21. Sept. 1875, 28. Mai 1886, 13. Okt. 1890, die Verwaltung und das Rechnungs- 
kesnn aece evangelischen Kirchenfonds betr. (Kirchl. G.u.V.B. 1875, S. 67, 1886, S. 80,
        <pb n="336" />
        320 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 154. 
Eine gewisse Bevorzugung genießt dasselbe durch die den kirchlichen Stiftungen ge— 
währte Sportelfreiheit. 
Aus staatlichen Mitteln werden, abgesehen von den auf besonderen Rechstiteln 
beruhenden Leistungen, zu kirchlichen Zwecken insbesondere folgende Beiträge gewährt: 
à) bei beiden Kirchen kommt der Staat im ordentlichen Etat für einen Theil des 
Aufwandes der obersten Vermögens-Verwaltungsbehörde auf, also des katholischen Ober- 
stiftungsrathes und des evangelischen Oberkirchenrathes und zwar nach Maßgabe besonderer, 
durch die Einführung des Beamtengesetzes und der Gehaltsordnung veranlaßter Verein- 
barungen mit den obersten Kirchenbehörden 1). Im Uebrigen ist die Aufbringung der Mittel 
auch für diese Behörden Sache der Kirchen. 
b) Zur Aufbesserung des Pfründeeinkommens gering besoldeter Inhaber von 
Kirchenämtern in beiden Kirchen, auf welchen die Obliegenheit einer selbständigen Seelsorge 
ruht, wird vom Staate ein Zuschuß nach näherer Maßgabe der darüber erlassenen Gesetze 
vom 25. Aug. 1876, 15. Mai 1882 und 5. April 1886 2) gewährt. Der Gesammtbetrag 
der Staatszuschüsse für ein Jahr darf die Summe von je 200 000 Mk. für jeden Kon- 
fessionstheil nicht übersteigen. 
Die den einzelnen Pfarrern zukommenden Staatszuschüsse werden diesen unmittelbar 
aus der Staatskasse bezahlt. 
Einem Pfarrer, der wegen Amtsmißbrauchs u. ä. 2c. während der letzten zwei Jahre 
zu einer Strafe verurtheilt worden ist, kann eine solche Zulage aus Staatsmitteln nicht 
ertheilt werden. 
Vorerst soll dieser Zuschuß noch bis zur Budgetperiode 1898/99 fortdauern 7). 
I) Die evangel. Kirche erhält zum Gehalte des Prälaten einen Zuschuß von jährlich 
1714 Mk. (1000 fl.), außerdem einen kleinen Staatsbeitrag für die evangel. Kirche im 
Allgemeinen. 
§ 154. III. Kirchliche Besteuerung. Ein mit staatlichem Zwang zu verwirklichendes 
Besteuerungsrecht zu allgemeineren Zwecken ist den beiden christlichen Kirchen erst in neuester 
Zeit eingeräumt worden, und zwar in doppelter Richtung. 
1. den Kirchengemeinden für örtliche kirchliche Bedürfnisse, durch Ges. v. 26. Juli 1888; 
2. den Landeskirchen für allgemeine kirchliche Bedürfnisse, durch Ges. v. 17. Juni 1892. 
Bis dahin hatte nur zum Zwecke der Aufbringung der Mittel für die örtlichen kirch- 
lichen Baulichkeiten den Kirchspielsgemeinden ein eigenthümlich gestaltetes Besteuerungsrecht 
auf Grund des sog. Kirchenbau-Ediktes v. 26. April 1808 zugestanden?). 
Zu 1. Folgendes sind die Hauptbestimmungen des Gesetzes über die örtliche 
Kirchensteuer #). 
·9□) Bezüglich des katholischen Oberstiftungsrathes s. Landt. 1889/1890, III. Beil.., Anl. 8 
z. Budget d. Min. d. Justiz 2c., S. 252; bezüglich des evangelischen Oberkirchenrathes das. V. Beil. H. 
S. 440. In diesen Vereinbarungen, mit welchen die Landstände sich einverstanden erklärt haben, 
sind auch die betr. Stellen in den Gehaltstarif eingereiht. Dem evangelischen Oberkirchenrath ist 
hierbei die Zuständigkeit eines Ministeriums beigelegt. 
2) Zusammenstellung s. G. u. V. Bl. 1886, Nr. XV, S. 135. 
3) Art. 27 d. Ges. v. 18. Juni 1892, die Besteuerung f. allg. kirchl. Bedürfnisse betr. 
4) Siehe hierüber Wielandt, Gemeinderecht 1, 3. Aufl., S. 307. Hiernach lag dem Kirchspiel 
kraft öffentlichen Rechtes — in Ermangelung eines privatrechtlich Baupflichtigen — die Pflicht zur 
Unterhaltung, Wiederherstellung altvorhandener Hauptkirchengebäude der in den Gemeindegemarkungen 
des Kirchspiels allein mit Pfarrrecht vorhandenen oder — wo mehrere Konfessionen Pfarrrechte hatten 
— am Normaltage herrschend gewesenen Konfession ob. Die Bestreitung des Aufwandes hierfür war 
eine Gemarkungslast derjenigen politischen Gemeinden, die das Kirchspiel bildeten, zu welcher alle in 
derselben befindlichen Steuerkapitalien ohne Rücksicht auf die Persönlichkeit ihres Inhabers, ins- 
besondere ohne Rückficht auf die Konfessionseigenschaft, beizusteuern hatten. Das Gesetz über die örtliche 
Kirchensteuer hat diese Bestimmungen nur noch übergangsweise und mit Modifikation beibehalten. 
5) G. u. V. Bl. 1888, Nr. XXX III, S. 383.
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        § 154. Kirchliche Besteuerung. 321 
I. Voraussetzungen der kirchlichen Besteuerung. 
Zur Bestreitung der örtlichen kirchlichen Bedürfnisse können die Kirchengemeinden 
von ihren Angehörigen Steuern (Umlagen) fordern, für deren Erhebung die Hilfe der 
Staatsgewalt unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ge- 
setzes gewährt wird. 
Als örtliche kirchliche Bedürfnisse sind jedenfalls anzusehen: 
1. Unterhaltung und Neubau der Pfarrkirchen und Pfarrhäuser; 
2. Anschaffnung und Unterhaltung der nach den Satzungen oder Gebräuchen jeder 
Kirche für den Pfarrgottesdienst, für kirchliche Feierlichkeiten der Gemeinde und für die 
Ausübung der anderweiten seelsorgerlichen Verrichtungen nöthigen Geräthschaften und sonstigen 
Erfordernisse; . 
3. Belohnung der sogenannten niederen kirchlichen Bediensteten (Küster, Orga— 
nisten 2c.). 
Für Ausstattung neu zu errichtender geistlicher Aemter ist eine Besteuerung durch 
die Kirchengemeinde nur mit Genehmigung der obersten Staatsbehörde statthaft 0. 
Kirchliche Steuern dürfen nur erhoben werden, wenn und soweit für die betreffen- 
den Bedürfnisse weder ein privatrechtlich Verpflichteter einzutreten hat, noch die Bestrei- 
tung aus eigenem Vermögen der Kirchengemeinde, oder aus Mitteln von Stiftungen geschehen 
kann, an welchen der Kirchengemeinde bezw. deren Angehörigen Genußrecht zusteht. 
Wo nach diesem Gesetz ein Beschluß der versammelten Kirchengemeindegenossen ver- 
langt wird, gelten als stimmberechtigt (nach näherer Maßgabe des Gesetzes) alle im Voll- 
besitz der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, mindestens 25 Jahre 
alten, männlichen Angehörigen des betreffenden Bekenntnisses, welche im Kirchspiel ihren 
dauernden Aufenthalt haben und eine selbständige Lebensstellung einnehmen. 
Auf Personen, welche einem Militärkirchenverband angehören, findet dieses Gesetz 
keine Anwendung. 
Die Befugnisse der Kirchengemeinde werden durch die Kirchengemeindeversammlung 
ausgeübt; die Wahrnehmung dieser Befugnisse erfolgt in denjenigen Gemeinden, welche 
80 oder mehr Gemeindegenossen zählen, durch eine von den letzteren gewählte Gemeinde- 
vertretung. 
Wahlberechtigt und wählbar zu derselben sind die stimmberechtigten Gemeinde- 
genossen. 
Für die Erhebung einer kirchlichen Steuer bedarf es regelmäßig eines auf Vorschlag 
der Behörde, welche das örtliche Kirchenvermögen verwaltet, gefaßten Beschlusses der Kirchen- 
gemeindeversammlung bezw. der Gemeindevertretung. Ein solcher Beschluß hat sowohl den 
durch Umlage aufzubringenden Betrag als die Art der Verwendung zu bestimmen. Der- 
selbe unterliegt der staatlichen Genehmigung. 
Das Vermögen der Kirchengemeinden — einschließlich der Steuerforderungen bezw. 
der aus kirchlichen Steuern eingegangenen Summen — bildet einen Bestandtheil des ört- 
lichen Kirchenvermögens. 
Wo nach diesem Gesetz eine Kirchengemeindeversammlung bezw. eine Gemeinde- 
vertretung in Thätigkeit treten muß, bedürfen ihrer Zustimmung eine Reihe von wich- 
tigeren Beschlüssen der das örtliche Kirchendermögen verwaltenden Behörde. 
Wenn eine Kirchengemeinde, in welcher eine Gemeindevertretung bestellt ist, kirchliche 
Steuern nicht zu erheben hat, kann sowohl die obere kirchliche als die staatliche Behörde, 
1) Für die evangelische Landeskirche ist nach den Beschlüssen der Generalsynode von 1894 auch 
die Entschädigung für die Ablösung der Stolgebühren als örtliches kirchliches Bedürfniß in Aussicht 
genommen. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II. 2. Aufl. Baden. 21
        <pb n="338" />
        322 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. § 154. 
bei beiderseitigem Einverständniß, die Kirchengemeindevertretung mit der Wirkung für auf- 
gelöst erklären, daß bis auf Weiteres deren Neubildung zu unterbleiben hat. 
II. Steuerpflicht und Steuerfuß. 
Die Summen, welche für örtliche kirchliche Bedürfnisse durch kirchliche Steuern auf- 
zubringen sind, werden umgelegt auf die Grund-, Häuser-, Gefäll-, Gewerb= und Kapital- 
rentensteuerkapitalien, sowie die Einkommensteueranschläge, mit welchen die dem Bekennt- 
nisse der Kirchengemeinde angehörenden Kirchspielseinwohner in den ganz oder theilweise 
zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen nach dem Gemeindesteuerkataster für dasjenige Jahr, 
für welches die Kirchensteuer erhoben wird, veranlagt sind oder — soweit Gemeinde- 
umlagen nicht erhoben werden — zu veranlagen wären. 
Der Betrag der hiernach zu erhebenden Kirchensteuer darf für ein Kalenderjahr 
fünf Pfennig auf hundert Mark Gemeindesteuerkapital nicht übersteigen. Eine Ueber- 
schreitung der im vorhergehenden Satz bestimmten Grenze ist nur mit Genehmigung der 
obersten Staatsbehörde statthaft. Diese Genehmigung kann zum Voraus für soviel Jahre 
ertheilt werden, als die Ueberschreitung voraussichtlich nothwendig ist. 
Bei der Umlegung der durch Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für Pfarrkirchen- 
und Pfarrhausbauten können zu den eben bezeichneten Steuerkapitalien und Einkommen- 
steueranschlägen, und müssen, wenn die Umlage 5 Pfennig auf 100 Mark Gemeinde- 
steuerkapital für ein Kalenderjahr übersteigt, noch beigezogen werden gewisse weitere Steuer- 
kapitalien und Einkommensteueranschläge (Ausmärker, juristische Personen 2c.). 
Durch den Austritt aus der Kirche erlischt die Steuerpflicht erst mit dem Ablaufe 
des zweiten auf das Jahr des Austritts folgenden Kalenderjahres, sofern der Ausgetretene 
nicht auf einen früheren Zeitpunkt einer Kirchengemeinde anderen Bekenntnisses kirchliche 
Steuern zu entrichten schuldig wird. Die Erklärung des Austritts aus einer Kirche muß, 
um bürgerliche Wirkung zu haben, von dem Austretenden vor der Bezirksverwaltungs- 
behörde seines Wohnortes abgegeben werden, und zwar, wenn derselbe das 16. Lebensjahr 
zurückgelegt hat, in Person. Für Personen unter 16 Jahren kann die Erklärung des Aus- 
tritts von denjenigen abgegeben werden, welche deren religiöse Erziehung zu ändern be- 
rechtigt sind. Die Austrittserklörung ist hinsichtlich der kirchlichen Steuerpflicht unwirksam, 
wenn nach Abgabe derselben die Einrichtungen der Kirche, welcher der Betreffende bis dahin 
angehörte, durch diesen selbst oder durch Personen, deren religiöse Erziehung derselbe zu 
ändern berechtigt ist, weiter benützt werden. 
III. Das Verfahren zur Feststellung und Erhebung kirchlicher Steuern 
ist eingehend geregelt. 
Der Beschlußfassung Seitens der Kirchengemeindeversammlung bezw. Gemeinde- 
vertretung hat die Aufstellung eines Voranschlages vorauszugehen. 
Die Ertheilung der Staatsgenehmigung zu dem die Steuer (Umlage)g festsetzenden 
Beschluß der Kirchengemeinde bezw. Gemeindevertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde 
zu. Gegen den Beschluß des Bezirksraths, welcher die Staatsgenehmigung versagt oder 
dieselbe nur mit Beschränkungen ertheilt hat, kann sowohl die das örtliche Kirchenvermögen 
verwaltende, als die ihr vorgesetzte Aufsichtsbehörde oder die obere Kirchenbehörde den 
Rekurs ergreifen. Gegen die Ertheilung der Genehmigung steht ein Rekursrecht der Be- 
hörde jeder politischen Gemeinde zu, welche ganz oder theilweise mit ihrer Gemarkung 
zum Kirchspiel gehört. Die einzelnen Steuerpflichtigen können — vorbehaltlich der ver- 
waltungsgerichtlichen Entscheidung über ihre Beiträge — gegen die ertheilte Genehmigung nur 
insoweit rekurriren, als die Beschwerde dahin geht, daß die umzulegende Summe nicht 
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Steuerpflichtigen vertheilt sei. 
Eine besondere, der Staatsgenehmigung unterliegende Beschlußfassung einer Kirchen-
        <pb n="339" />
        § 154. Kirchliche Besteuerung. 323 
gemeinde bezw. einer Gemeindevertretung ist erforderlich für jede Uebernahme eines Auf- 
wandes oder einer Verpflichtung auf die Kirchengemeinde, welche eine Belastung der letzteren 
auf die Dauer einer Mehrzahl von Voranschlagsperioden zur Folge hat. 
Das auf Grund des Voranschlags nach dessen endgiltiger Feststellung gefertigte Steuer- 
register wird von der das örtliche Kirchenvermögen verwaltenden Behörde der Bezirks- 
verwaltungsbehörde vorgelegt und durch diese für vollzugsreif erklärt. Die im Register 
verzeichneten Steuerbeiträge können sodann nach Maßgabe der Bestimmungen über die Bei- 
treibung der Gemeindeausstände zwangsweise erhoben werden. Das Gesetz über die Ver- 
jährung der öffentlichen Abgaben findet auch auf kirchliche Steuern Anwendung. 
IV. Besondere Bestimmungen enthält das Gesetz für kirchliche Bauten. 
Hiernach bleibt insbesondere unberührt die Befugniß der Staatsgewalt, über die 
Nothwendigkeit von Kirchenbaulichkeiten, über die Größe des Bedürfnisses und über die 
Verbindlichkeit zur vorsorglichen Baupflicht zu entscheiden. 
Die Zustimmung einer Kirchengemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung (Ar- 
tikel 4) ist einzuholen für jede kirchliche Baulichkeit, gleichviel ob die Bauführung Namens 
der Kirchengemeinde selbst, oder Namens eines kirchlichen Fonds, oder Namens eines privat- 
rechtlich Baupflichtigen geschieht, sofern nicht die Mittel zur Deckung des Aufwandes für 
dieselbe vor Beginn des Baues sicher gestellt sind. 
V. Zur Ausführung des Gesetzes ist, soweit nicht von der betreffenden Kirche 
erlassene und durch die zuständige Staatsbehörde genehmigte Satzungen genügend Vorsorge 
treffen, vorbehalten, für jede Kirche im Einverständniß mit deren im Großherzogthum 
befindlichen oder für das Großherzogthum anerkannten obersten Leitung durch Regierungs- 
verordnung oder durch Verfügung für den Einzelfall die nothwendigen Anordnungen zu 
treffen. 
In dieser Weise sind insbesondere die Grundsätze für die Bestellung der Kirchen- 
gemeindevertretung für katholische Kirchengemeinden durch Verordnung des Kultus- 
ministeriums bestimmt worden), ebenso die Wahlordnung für die Wahlen zur Kirchen- 
gemeindevertretung in katholischen Kirchengemeinden und die Geschäftsordnung für die 
Versammlungen der katholischen Kirchengemeinden und Kirchenvertretungen, und eine Vor- 
anschlagsanweisung sowie eine Rechnungsanweisung für die Kirchensteuergelder des katho- 
lischen Religionstheils erlassen 2). 
Für den evangelischen Religionstheil ist ebenfalls im Wege der mit dem evan- 
gelischen Oberkirchenrath vereinbarten Verordnung?) eine Voranschlags= und eine Rech- 
nungsanweisung für die örtliche Kirchensteuer erlassen worden. Weitere Vollzugsbestim- 
mungen waren Ffür diesen Religionstheil nicht erforderlich, da Seitens der großherzoglichen 
Regierung dem evangelischen Oberkirchenrath gegenüber anerkannt worden ist"), daß bezüg- 
lich der Bestellung der Kirchengemeindevertretung, der Gründe der Ausschließung vom 
Stimmrecht, des Verfahrens bei den Wahlen zur Kirchengemeindevertretung, der Berufung, 
Leitung, Geschäftsordnung und Auflösung der Kirchengemeindevertretung die Verfassung 
der evangelischen Landeskirche als eine von der Kirche erlassene und durch die zuständige 
Staatsbehörde genehmigte Satzung im Wesentlichen genügende Vorsorge trifft. 
Die Zuständigkeit der Staatsbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes ist durch 
landesherrliche Verordnung vom 12. Okt. 1888 geregelt). 
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Beiträge und persönliche Leistungen 
1) V. 12. Mai 1890, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 167, 171, 192. 
2) V. 1. Okt. 1892, G. u. V. Bl. Nr. XXXI, S. 501. 
3) V. 6. Sept. 1890, G.u. V. Bl. Nr. XXXIX, S. 537. 
4) Vgl. Reg.Begr. zu Art. 36 d. Ges. Entw. 5) G. u. V. Bl. Nr. XLII, S. 589. 
21*
        <pb n="340" />
        324 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. 1V. Kapitel. 8 154. 
zu den Kosten der Kirchenverbände!), der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter 
Instanz auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über die Verpflichtung 
örtlicher Kirchenfonds zu Beiträgen für Kirchenbauten, einschließlich der Frage, inwieweit 
zu diesem Zwecke verwendbare Ueberschüsse sich ergeben, Streitigkeiten aus Anlaß von Aus- 
einandersetzungen von Kirchenverbänden?), über die Stimmberechtigung in Versammlungen 
der Kirchengemeinde, über das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen zur Kirchen- 
gemeindevertretung, über die Giltigkeit angefochtener solcher Wahlen, über das Maß der 
den Filialisten hinsichtlich ihres Beizuges zu den Steuern für die Gesammtkirchengemeinde 
zu gewährenden Erleichterung), ferner auf Klagen über ungerechtfertigte Auflagen oder 
Auphebung von Beschlüssen 0. 
Zu 2. Besteuerung zu allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen. Das Gesetz vom 
18. Juni 18925) bestimmt im Wesentlichen Folgendes: 
1. Der vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche und der römisch-katho- 
lischen Kirche, sowie denjenigen Religionsgemeinschaften, welchen sonst als Gesammtheit das 
Recht öffentlicher Korporationen im Großherzogthum zukommt, ist auf ihren Antrag zur 
Erhebung von Steuern für allgemeine kirchliche Bedürfnisse die Hilfe der Staatsgewalt 
unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- 
setzes zu gewähren. 
Ist dieses Gesetz hiernach für eine einzelne Kirche bezw. Korporation in Vollzug zu 
setzen, so wird dies unter Bezeichnung des Beginns der Wirksamkeit durch landesherrliche 
Verordnung des Näheren bestimmt. 
Als allgemeine kirchliche Bedürfnisse sind jedenfalls anzusehen: 
a) Der Aufwand für die obersten kirchlichen Landesbehörden, ferner der nicht auf 
die Staatskasse entfallende Theil des Aufwandes für die Einrichtungen zur Ausübung der 
den Kirchen mit dem Staate gemeinsamen Leitung der Verwaltung des den kirchlichen Be- 
dürfnissen gewidmeten Vermögens sowie der Aufwand für die allgemeine technische Leitung 
und Beaufsichtigung des kirchlichen Bauwesens, die Kosten für Bestellung und Tagung 
von Versammlungen, welche zur Mitwirkung bei allgemeinen Angelegenheiten einer Kirche 
überhaupt oder bei der Ausübung der Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse be- 
rufen sind; 
b) die Aufbesserung gering besoldeter Kirchendiener, soweit nicht hierfür sonst gesetz- 
lich Vorsorge getroffen ist; 
c) der Aufwand an Ruhe-= und Unterstützungsgehalten der geistlichen und kirchlichen 
Beamten, sowie an Sterbegehalt, Wittwen= und Waisengeld für deren Hinterbliebene; 
d) die Ausstattung neu zu errichtender örtlicher geistlicher Aemter, insoweit nicht hier- 
für die Besteuerung der betroffenen örtlichen Kirchengemeinden eintritt. 
Kirchliche Steuern dürfen nur erhoben werden, wenn und soweit für die betreffen- 
den Bedürfnisse weder ein sonst aus öffentlichem Recht oder ein privatrechtlich Verpflich- 
teter einzutreten hat, noch die Bestreitung aus den Erträgnissen des eigenen allgemeinen 
Kirchenvermögens oder allgemeinen kirchlichen Zwecken gewidmeter Stiftungen geschehen 
kann, noch Zuwendungen ohne Rechtszwang gemacht sind. 
Auf die Bedürfnisse des Militärkirchenwesens und auf Personen, welche einem Mi- 
litärkirchenverbande angehören, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
Zur Begründung von vermögensrechtlichen, durch kirchliche Steuern zu deckenden Ver- 
pflichtungen für eine gesammte Kirche, beziehungsweise Korporation, sowie zur Erhebung 
1) V.N.Pfl.G. § 2, Ziff. 24. 2) Das. 8 3, Ziff. 7 u. 10. 
3) Oertl. Kirch.St.G. Art. 38. 4) V.N. Pfl. G. § 4, Ziff. 2. 
5) G.u.V. Bl. Nr. XVII, S. 279.
        <pb n="341" />
        8 154. Kirchliche Besteuerung. 325 
kirchlicher Steuern bedarf es eines auf Vorschlag der betreffenden obersten Kirchenbehörde 
gefaßten Beschlusses einer kirchlich geordneten und staatlich anerkannten, aus Wahl der 
Kirchengenossen hervorgegangenen Vertretung derselben, sowie der staatlichen Genehmigung 
dieses Beschlusses. Ein solcher Beschluß hat sowohl den durch Steuer aufzubringenden 
Betrag als die Art der Verwendung zu bestimmen. 
2. Die Vertretung der Kirchengenossen (Artikel 5) kann ausschließlich aus weltlichen 
Mitgliedern zusammengesetzt werden. Besteht dieselbe aus geistlichen und weltlichen Mit- 
gliedern, so ist — zur Ausübung der ihr nach dem gegenwärtigen Gesetz zukommenden 
Befugnisse — hinsichtlich der geistlichen Mitglieder erfordert, daß dieselben aus der Wahl 
der im aktiven Kirchendienst stehenden Geistlichen hervorgehen und in ihrer Anzahl nicht 
mehr als ein Fünftel der Vertretung bilden. Die Stimmberechtigung zu diesen Wahlen 
regelt sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung für örtliche kirchliche 
Bedürfnisse. 
Die Wahlordnung und Wahlbezirkseintheilung ist gemeinschaftlich durch die groß- 
herzogliche Regierung und die Kirchenbehörde festzustellen. 
Die Vertretung der Kirchengenossen wird von der obersten Kirchenbehörde im Ein- 
verständniß mit der großherzoglichen Regierung einberufen. 
3. Die Steuer ist von den dem Bekenntnisse der besteuernden Kirche angehörenden 
physischen Personen, welche den Wohnsitz (Aufenthalt) im Großherzogthum haben, auf- 
zubringen. 
Die durch Steuer aufzubringenden Summen sind auf die für die Steuerpflichtigen 
im Staatssteuerkataster festgestellten Grund= und Häuser-, Gefäll-, Gewerbe= und Kapital- 
rentensteuerkapitalien, sowie auf die Einkommensanschläge umzulegen. Die außerhalb des 
Wohnsitzes (Aufenthalts) der Steuerpflichtigen festgestellten Steuerkapitalien kommen jedoch 
nur in Betracht, wenn sie in einem einzelnen Steuerdistrikte den Betrag von 3000 Mk. 
erreichen. 
Steuerfrei sind: a) die Einkommensanschläge bis zu 200 Mk. einschließlich; b) die 
Steuerkapitalien jeder Art, wenn sie weder einzeln noch in ihrer Gesammtheit den Betrag 
von 1000 Mk. übersteigen. 
Der Betrag der für allgemeine kirchliche Bedürfnisse zu erhebenden Kirchensteuer 
darf für ein Kalenderjahr einen im Gesetz bezeichneten ziemlich niederen Höchstsatz nicht 
übersteigen. 
Die Erhebung der Betreffnisse an allgemeiner Kirchensteuer ist, soweit thunlich, durch 
die örtlichen Kirchengemeinden zu bewirken, letztere werden für hierbei ausfallende Steuer- 
beträge der Gesammtkirche im Großherzogthum nicht haftbar. 
Die auf die Kirchengenossen einer und der nämlichen örtlichen Kirchengemeinde oder 
eines Theils derselben entfallende Steuer für allgemeine kirchliche Bedürfnisse kann ganz 
oder theilweise auf das Einkommen des dortigen örtlichen Kirchenvermögens, einschließlich 
der kirchlichen Stiftungen, durch staatlich und kirchenobrigkeitlich genehmigten Beschluß der 
dasselbe verwaltenden Behörde übernommen werden, wenn jenes Vermögen unbeschadet der 
Erfüllung seiner Zweckbestimmung hierzu die Einkünfte bietet. 
4. Aus den Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung und Erhebung der 
Steuern ist hervorzuheben: 
Auf eine längere Zeit als auf sechs Jahre kann die Steuer nicht bewilligt werden. 
Der Beschlußfassung Seitens der Vertretung der Kirchengenossen hat die Aufstellung 
eines Voranschlags voranzugehen. 
Die Aufstellung geschieht durch die oberste kirchliche Landesbehörde. Sie ist in jeder 
Kirchengemeinde öffentlich aufzulegen und dem Kultusministerium mitzutheilen.
        <pb n="342" />
        326 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 155. 
Die Ertheilung der Staatsgenehmigung zu dem die Steuer festsetzenden Beschluß 
steht der obersten Staatsbehörde zu. 
Für jede Uebernahme eines Aufwandes oder einer Verpflichtung auf eine Kirche 
bezw. Korporation, welche deren Belastung mit Steuern auf die Dauer einer Mehrzahl 
von Voranschlagsperioden zur Folge hat, hat eine besondere Beschlußfassung stattzufinden. 
Das auf Grund des Voranschlags gefertigte Hauptsteuerregister wird von der ober- 
sten kirchlichen Landesbehörde dem Kultusministerium vorgelegt und von diesem nach Be- 
nehmen mit dem Finanzministerium für vollzugsreif erklärt. Die in Uebereinstimmung 
mit dem Hauptsteuerregister in den Orts-Steuererhebungsregistern der einzelnen Orte 
bezeichneten, auf die einzelnen Pflichtigen entfallenden Beträge können sodann nach Maß- 
gabe der Bestimmungen über die Beitreibung der Staatssteuer zwangsweise erhoben werden. 
Das Gesetz über die Verjährung der öffentlichen Abgaben findet auch auf kirchliche 
Steuern Anwendung. 
5. Für jede Kirche beziehungsweise Korporation werden, soweit nicht von ihr er- 
lassene und durch die zuständige Staatsbehörde genehmigte Satzungen genügend Vorsorge 
treffen, im Einvernehmen mit deren oberster kirchlicher Landesbehörde durch Regierungs- 
verordnung oder durch Verfügung für den Einzelfall diejenigen Anordnungen getroffen, 
welche zur Durchführung des Gesetzes weiter erforderlich sind. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt — soweit Rechte und Verpflichtungen aus 
diesem Gesetze im Streite stehen — in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen Ent- 
scheidungen der Verwaltungsbehörden über die Schuldigkeit zur Kirchensteuer für allgemeine 
kirchliche Bedürfnisse und den Betrag der Schuldigkeit, sowie über die Rückerstattung des 
zur Ungebühr Gezahlten. 
Er erkennt ferner und zwar mit der Beschränkung des 8 4 des V.RN.Pfl. G. in 
erster und letzter Instanz über Klagen gegen Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden, 
durch welche in Bezug auf die Besteuerung für allgemeine kirchliche Zwecke Kirchen bezw. 
Korporationen eine ihnen nicht obliegende Leistung auferlegt oder Beschlüsse derselben oder 
ihrer Behörden als gesetzwidrig aufgehoben werden. 
Eine landesherrliche Verordnung vom 17. Dez. 1892 1) regelt die Zuständigkeit der 
Staatsbehörden zur Vollziehung dieses Gesetzes. 
Eine weitere landesherrliche Verordnung vom 15. Febr. 18932) hat das Gesetz für 
die vereinigte evangelisch-protestantische Landeskirche auf ihren Antrag mit Wirkung vom 
1. Jan. 1898 in Vollzug gesetzt, nachdem diese Kirche in ihrer Verfassung die erforder- 
lichen Aenderungen vorgenommen hatte. 
Die katholische Kirche hat von dem Gesetze bis jetzt keinen Gebrauch gemacht, wohl 
aber der israelitische Religionstheil (s. u.). 
§ 155. IV. Besonderes: a) Rechtliche Stellung der evangelisch protestantischen 
Landeskirche. Die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche des Großherzogthums um- 
faßt sowohl die vormals evangelisch-lutherische als die evangelisch-reformirte Kirche des 
Großherzogthums, wie sich solche auf Grund der von der großherzoglichen Regierung 
bestätigten Unionsurkunde vom 15. Aug. 182 1 3) vereinigt haben. 
Mitglieder derselben sind hiernach alle diejenigen im Großherzogthum sich dauernd 
aufhaltenden physischen Personen, welche zu dem in diesen Urkunden ausgesprochenen Be- 
kenntnisse sich halten"). 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXXVIII, S. 655. 2) G. u. V. Bl. Nr. V, S. 23. 
3) Höchste Entschl. v. 23. Juli 1824. Reg. Bl. Nr. XVI, S. 119; Bekanntm. d. Min. d. Jun. 
ey. Sektion v. 13. Sept. 1821, Reg. Bl. Nr. XVI, S. 121, und Beilagen. 
4) Vgl. örtl. Kirch. St.G. Art. 12. allg. Kirch. St.G. Art. 11.
        <pb n="343" />
        8 155. Die rechtliche Stellung der evangelisch-protestantischen Landeskirche. 327 
Die Verfassung der evangelisch-protestantischen Kirche ist durch ein staatlich geneh- 
migtes kirchliches Gesetz vom 5. Sept. 1861 0 festgestellt. Die Grundzüge derselben sint 
folgende: 
I. Im Allgemeinen. Die evangelischprotestantische Kirche des Großherzogthum? 
bildet einen Theil der evangelischen Kirche Deutschlands und in sich selbst ein organisches 
Ganze, das, von seinen Urbestandtheilen ausgehend, die vereinzelte Wirksamkeit derselben 
in immer umfassendere Kreise vereinigt. 
Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten durch ihre eigenen Organe frei und 
selbständig, unbeschadet der Rechte des Staates, wie solche durch die Staatsgesetze festgestellt 
sind. Der evangelische Großherzog hat als Landesbischof das den evangelischen Fürsten 
Deutschlands herkömmlich zustehende Kirchenregiment und übt dasselbe nach den Bestim- 
mungen der Kirchenverfassung aus. 
II. Die Gemeinden und ihre Vertretung. A. Die Kirchengemeinde. 
1. Die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche des Landes besteht aus Kirchen- 
gemeinden, deren räumlicher Umfang das Kirchspiel ist. Jedes Mitglied der Landeskirche 
hat die Pflicht zur Tragung der kirchlichen Lasten und Uebernahme kirchlicher Ehrenämter?). 
Der dauernde Aufenthalt innerhalb des Kirchspieles begründet für jedes Mitglied der ver- 
einigten evangelisch-protestantischen Kirche die Einpfarrung und damit die Theilnahme an 
den Pflichten und Rechten eines Gemeindegenossen. Jedes Mitglied der Gemeinde hat An- 
theil an den kirchlichen Anstalten und Gerechtsamen, Stimmrecht in der Gemeindeversamm- 
lung und Wählbarkeit in die Vertretung der Kirche. Auch solchen, die das badische Staats- 
bürgerrecht nicht besitzen, kann nach einjährigem Aufenthalt in der Gemeinde von der 
Kirchengemeindeversammlung das Stimmrecht und die Wählbarkeit, jedoch nur für kirch- 
liche Gemeindeämter, ertheilt werden. 
Jede Gemeinde hat ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu. 
verwalten. Sie übt ihre Befugnisse aus durch die Kirchengemeindeversammlung und durch 
den Kirchengemeinderath. 
2. Die Kirchengemeindeversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kirchen- 
gemeinderathes und einer Anzahl von sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern aus 
ihrer Mitte gewählten Vertretern und zwar — je nach Anzahl der Stimmberechtigten — 
in der Zahl von 20—80. 
Stimmberechtigt und wählbar sind alle selbständigen Männer der Kirchengemeinde, 
welche das 25. Jahr vollendet haben und nicht aus den vom Gesetz bezeichneten Gründen 
vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Die Vertreter werden auf sechs Jahre gewählt. Je 
nach Jahren tritt die Hälfte aus. 
Die Kirchengemeindeversammlung nimmt insbesondere die Wahlen der Kirchenältesten 
vor und wirkt bei der Besetzung der Pfarrstellen nach Maßgabe des Gesetzes mit. Ihr 
steht die Entscheidung über gewisse Beschwerden zu. Ferner können ohne ihre Zustimmung 
die Beschlüsse des Kirchengemeinderathes über eine Reihe von wichtigeren Gegenständen 
(Grundstocksveränderungen, Voranschläge, Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen 
erforderlichen Mittel 2c.) nicht zum Vollzug kommen. Die Verhandlungen find in der Re- 
gel öffentlich. 
3. Der Kirchengemeinderath besteht aus dem oder den ein Pfarramt verwaltenden 
Geistlichen und mehreren zu Kirchenältesten gewählten Gemeindegliedern. Das Amt eines 
Aeltesten ist ein Ehrenamt. Die Zahl derselben richtet sich nach der Größe der Kirchen- 
1) Reg. Bl. 1861, Nr. XLIII, S. 535, mit einzelnen späteren Aenderungen. 
2) Also auch die zur Diaspora Gehörigen.
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        328 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 3 155. 
gemeinden. Ihr Amt dauert sechs Jahre. Je nach drei Jahren tritt die Hälfte aus. Wähl- 
bar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde, welche das 30. Lebensjahr voll- 
endet haben. 
Dem Kirchengemeinderath ist die Sorge für das sittliche, religiöse und kirchliche 
Wohl der Gemeinde und die Verwaltung der Angelegenheiten derselben auf Grund der 
Kirchenverfassung und der kirchlichen Ordnungen anvertraut. Den Vorsitz führt der Pfarrer 
oder der Dienstverweser. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 
B. Die Diözesangemeinde und Diözesansynode. 1. Die Kirchengemeinden 
einer Diözese bilden die Diözesangemeinde, welche durch die Dibzesansynode vertreten wird. 
Diese besteht aus sämmtlichen ein Pfarramt in der Diözese verwaltenden Geistlichen und 
einer gleichen Anzahl von Kirchenältesten, gewählt von den Kirchengemeinderäthen aus ihrer 
Mitte oder aus der Zahl der früheren Aeltesten auf die Dauer von zwei Jahren. In 
ihren Wirkungskreis gehört die Erwägung der den kirchlichen und sittlichen Zustand der 
Diözese betreffenden Erfahrungen und Bedürfnisse und die Anordnung der desfalls erforder- 
lichen oder dienlichen Maßregeln. Sie versammelt sich regelmäßig jährlich einmal. 
Den Vorsitz in derselben führt der Dekan. Er wird von der Synode aus ihren 
geistlichen Mitgliedern durch absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden in geheimer Stimm- 
gebung auf sechs Jahre gewählt, bedarf jedoch der Bestätigung des Oberkirchenrathes. 
Die Diözesansynode wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren zwei 
geistliche und zwei weltliche Mitglieder. Diese bilden mit dem Dekan den Diözesanaus- 
schuß. Die Aufgabe desselben ist die Geschäftsleitung in Beziehung auf die der Diözesan- 
synode obliegenden Gegenstände, Entscheidung von Zwistigkeiten zwischen der Gemeinde und 
ihrem Geistlichen oder sonstigen Kirchendienern, Erkennung von Rügen oder Zurechtweisungen 
gegen Kirchendiener, Mitwirkung bei Kirchenvisitationen, Aufsicht über die Verwaltung des 
Kirchenvermögens der Gemeinden. 
C. Die Landesgemeinde und die Generalsynode. Die Gesammtheit der Kirchen- 
gemeinden bildet die Landesgemeinde oder Landeskirche, welche durch die Generalsynode 
vertreten wird. 
Sie besteht: 
1. aus dem Prälaten der evangelischen Landeskirche; 
2. aus sieben vom Großherzog zu ernennenden geistlichen oder weltlichen Mitglie- 
dern, darunter einem Mitgliede der theologischen Fakultät in Heidelberg; 
3. aus 48 zu erwählenden Abgeordneten, nämlich 24 geistlichen und 24 weltlichen. 
Die geistlichen werden durch die in der Diözesansynode stimmberechtigten geistlichen Mit- 
glieder des Wahlbezirks gewählt, die weltlichen durch Wahlmänner, die von den Kirchen- 
ältesten des Wahlbezirks aus ihrer Mitte zu diesem Zwecke gewählt werden. 
Wenn die Generalsynode als Vertretung der Kirchengenossen im Sinne des Gesetzes 
über die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse beschließen soll („Steuersynode"), 
so wird sie gebildet: 
a) durch die 24 gewählten weltlichen Abgeordneten; 
b) durch sechs geistliche Abgeordnete, welche nebst zwei Ersatzmännern von den 24 ge- 
wählten geistlichen Abgeordneten aus ihrer Mitte gewählt werden. 
Die Wahl wird durch den Präsidenten der Generalsynode geleitet. 
Wählbar zu geistlichen Abgeordneten sind alle diejenigen Mitglieder der evangelischen 
Landeskirche, welche wenigstens zwei Jahre den geistlichen Beruf ausgeübt haben und ihn 
noch ausüben, zu weltlichen Abgeordneten alle Diejenigen, welche zu Kirchenältesten gewählt 
werden können. 
Für jeden Abgeordneten wird zugleich ein Ersatzmann gewählt.
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        8 155. Die rechtliche Stellung der evangelisch-protestantischen Landeskirche. 329 
Das Wahlverfahren richtet sich nach einer besonderen Wahlordnung. 
Die Generalsynode versammelt sich alle fünf Jahre, außerordentliche Synoden nach 
Ermessen des Kirchenregiments. Für jede ordentliche Synode wird eine neue Wahl bezw. 
Ernennung der Mitglieder vorgenommen. Für die außerordentlichen Synoden gelten die 
Wahlen und Ernennungen zu der letzten ordentlichen Synode. 
Einberufung, Vertagung, Schließung oder Auflösung der Synode geschieht durch den 
Großherzog. Er bestätigt und verkündet die Gesetze im Gebiete des Kirchenwesens, mit aus- 
drücklicher Bezugnahme auf die erfolgte Zustimmung der Generalsynode. 
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Oberkirchenraths sind berech- 
tigt, jeder Sitzung der Synode beizuwohnen. 
Sie müssen bei allen Verhandlungen gehört werden, wenn sie es verlangen. Dasselbe 
gilt von den Bevollmächtigten, welche das Staatsministerium im Interesse des Staates ab- 
zuordnen für erforderlich halten möchte. 
Die Generalsynode beräth und beschließt über die Angelegenheiten der gesammten ver- 
einigten evangelisch-protestantischen Kirche des Landes nach näherer Maßgabe der evange- 
lischen Kirchenverfassung. Es gehört namentlich zu ihrem Wirkungskreise die Mitwirkung 
bei der Gesetzgebung im ganzen Gebiet des Kirchenwesens; die Durchsicht und Prüfung der 
Protokolle der Diözesansynoden, das Recht der Beschwerde in Betreff der Amtsführung des 
Oberkirchenraths, die Bewilligung der allgemeinen Ausgaben und der Deckungsmittel der- 
selben, nach den Vorlagen des Oberkirchenraths. 
Vor dem Schlusse der Synode wird ein aus vier Mitgliedern derselben bestehender 
Synodalausschuß gebildet. Die Mitglieder desselben sind außerordentliche Mitglieder 
des Oberkirchenraths und nehmen als solche an gewissen wichtigeren Berathungen und Ent- 
schließungen desselben Theil. 
Der Ausschuß wirkt auch bei den Prüfungen der Kandidaten, oder kann Mitglieder 
aus seiner Mitte dazu bestimmen. 
III. Die Diener und Behörden der Kirchen. Der Pfarrer ist der geistliche 
Vorsteher der Gemeinde. Er führt insbesondere auch den Vorsitz in dem Kirchengemeinde- 
rath und in der Kirchengemeindeversammlung. 
Die Besetzung erledigter Pfarreien, mit Ausnahme der Patronatsdienste geschieht in 
folgender Weise: 
Die Bewerbung erfolgt beim Oberkirchenrathe. Dieser wählt von den Bewerbern 
drei aus. Nachdem diese mit Genehmigung des Großherzogs der Gemeinde genannt sind, 
wird einer von der Kirchengemeindeversammlung gewählt. Der Gewählte wird dem Groß- 
herzog präsentirt und von ihm zum Pfarrer ernannt. Sind nicht mehr als sechs Be- 
werber aufgetreten, so werden sie sämmtlich der Gemeinde zur Wahl genannt; der Gewählte 
wird dem Großherzog präsentirt. Wird er vom Großherzog nicht ernannt, so wird die 
Stelle aufs Neue zur Bewerbung ausgeschrieben und eine neue Wahl vorgenommen. Bleibt 
auch diese erfolglos, so kann die Stelle ohne Wahl vom Großherzog besetzt werden. 
Von den in einem Jahre zur Gemeindewahl verfügbaren Pfarreien können nach 
näherer Maßgabe der Kirch. Verf. fünf vom Großherzog unmittelbar und zwar auf die Dauer 
von sechs Jahren besetzt werden. Auch eine zeitweise Aussetzung der Besetzung gering do- 
tirter Pfarreien ist zulässig. 
Alle Pfarrstellen des Landes werden nach ihrem Einkommen in Klassen eingetheilt. 
Zum Genusse des ganzen Einkommens der Pfarreien sind nur Geistliche berechtigt, welche 
das entsprechende Dienstalter erreicht haben. Für Patronatspfarreien gelten besondere Be- 
stimmungen.
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        330 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. § 156. 
Die Klasseneintheilung der Pfarreien und die Bestimmung der Alterszulagen sind 
durch besonderes kirchliches Gesetz geregelt 7). 
Die Hofprediger, die Garnisonsprediger, sowie Geistliche an öffentlichen Anstalten und 
Schulen werden vom Großherzog unmittelbar, die Pfarrverweser und Hilfsgeistlichen, so- 
weit deren Annahme nicht den Geistlichen selbst überlassen ist, vom Oberkirchenrath ernannt. 
Ueber den Dekan s. o. Er ist insbesondere verpflichtet, nach Maßgabe besonderer 
Instruktion die Kirchenvisitationen in allen Kirchengemeinden vorzunehmen oder durch ein 
geistliches Mitglied des Dibzesanausschusses vornehmen zu lassen. 
Der Oberkirchenrath besteht aus einem Präsidenten und der nöthigen Anzahl geist- 
licher und weltlicher Mitglieder, nebst dem erforderlichen Kanzleipersonal. 
Die Mitglieder werden vom Großherzog ernannt. Vgl. hierzu § 153. Er ist die 
oberste Behörde der evangelisch-protestantischen Kirche des Landes, durch welche der Groß- 
herzog das ihm zustehende Kirchenregiment ausübt). 
In den Fällen, in welchen der Oberkirchenrath zuerst, oder aber gegen die Anträge 
und Erkenntnisse aller Stellen, welche vor ihm erkannt oder verfügt haben, entschieden hat, 
ist eine Beschwerde an den Großherzog zulässig. Der Oberkirchenrath hat jeder ordent- 
lichen Generalsynode gewisse, in der Kirch. Verf. näher bezeichnete Vorlagen über das kirch- 
liche Leben und die kirchliche Vermögensverwaltung zu machen. 
Er ist ermächtigt, Verfügungen, welche die Zustimmung der Generalsynode erfordern, 
in dringenden Fällen im Einverständniß mit dem Synodalausschusse und mit Genehmigung 
des Großherzogs provisorisch zu treffen. 
Besonders geregelt durch kirchliche Gesetze ist namentlich die gemeinsame Verwaltung 
der Pfründen durch eine Centralpfarrkasse, welche den Pfarrern ihr Diensteinkommen aus- 
folgt, die Zuruhesetzung von Pfarrern, die Versorgung ihrer Hinterbliebenen, wofür eine 
besondere geistliche Wittwenkasse besteht, ferner die militär-kirchlichen Verhältnisse. 
§ 156. b) Rechtliche Stellung der römisch-katholischen Kirche?). Die allgemeinen 
Grundsätze über die Verfassung und Verwaltung der römisch-katholischen Kirche sind — 
innerhalb des Rahmens der staatlichen Gesetze — für dieselbe auch insoweit maßgebend, 
als sie ihre Wirksamkeit innerhalb des Großherzogthums Baden bethätigt. Es gelten aber 
hierfür noch folgende besondere Bestimmungen: 
I. Das Gebiet des Großherzogthums Baden nebst jenem der ehemaligen Fürsten- 
thümer Hohenzollern bildet mit den Gebieten des Großherzogthums Hessen, des vormaligen 
Kurfürstenthums Hessen nebst neun Pfarreien im Großherzogthum Sachsen-Weimar, des 
Königreichs Württemberg und des ehemaligen Herzogthums Nassau nebst der Stadt Frank- 
furt a. M., die oberrheinische Kirchenprovinz. Metropolit derselben ist der Erzbischof von 
Freiburg, welchem die Bischöfe von Mainz, Fulda, Rottenburg und Limburg als Suffragan- 
bischöfe zugewiesen sind. Der Diözesan-Sprengel von Freiburg umfaßt sonach das ganze 
Gebiet des Großherzogthums Baden nebst dem der ehemaligen Fürstenthümer Hohenzollern?). 
1) V. 5. Sept. 1861, Reg. Bl. Nr. XLIII, S. 372. 
2) Näheres über seinen Geschäftskreis f. § 110 d. Kirch.Verf. 
3) Vgl. das Großherzogthum Baden, S. 694 ff., 709 ff. 
4) Ldh. Verord. v. 16. Okt. 1827, mit welcher die päpstlichen Bullen Provida sollersque vom 
16. Aug. 1821 und Ad dominici gregis custodiam vom 11. April 1827 verkündet wurden als ge- 
nehmigt, „ohne daß jedoch aus denselben auf irgend eine Weise Etwas abgeleitet oder begründet werden 
kann, was Unseren Hoheitsrechten schaden oder ihnen Eintrag thun könnte oder den Landesgesetzen und 
Regierungsverordnungen, den erzbischöflichen und bischöflichen Rechten oder den Rechten der evange- 
lischen Konfession und Kirche entgegen wäre“. Reg.Bl. Nr. XXII, S. 211. Die betr. Pfarreien ge- 
hörten früher theils zu der Konstanzer, theils zu der Straßburger, Speyerer, Wormser, Würzburger, 
Basler und Regensburger Diözese. Nähere Beschreibung derselben siehe in dem „Realschematismus 
der Erzdiözese Freiburg". Herausgegeben von dem erzbischöflichen Ordinariat.
        <pb n="347" />
        § 156. Rechtliche Stellung der römisch-katholischen Kirche. 331 
Das Kapitel der Metropolitankirche besteht aus einer Dekanatswürde und sechs Kanonikaten. 
Außerdem bestehen daselbst sechs Präbenden oder Caplaneien. 
Dotirt ist die erzbischöfliche Kirche zu Freiburg in einer auf Spezialbefehl des Groß- 
herzogs vom 23. Dez. 1820 ausgefertigten Urkunde durch Zuweisung der Herrschaft Linz 
und anderer Einkünfte, welche später in ständige Güter und Grundstücke verwandelt werden 
sollen, im Ganzen mit einem Jahresertrag von 75 364 Mk 7). 
II. Besetzung des erzbischöflichen Sitzes. Der Erzbischof wird gewählt durch 
das Domkapitel zu Freiburg. Und zwar hat bei einer Erledigung des erzbischöflichen Sitzes 
das Domkapitel innerhalb eines Monats, vom Tage der Erledigung an gerechnet, dem Groß- 
herzog eine Liste derjenigen dem Diözesanklerus angehörigen Personen vorzulegen, welche 
dasselbe für die zu besetzende Stelle für tauglich erachtet. Was das fernere Verfahren be- 
trifft, so steht soviel fest, daß 
1. aus dieser Liste auf Verlangen der großherzoglichen Regierung diejenigen Kan- 
didaten zu streichen sind, welche dieselbe als ihr minder angenehm bezeichnet; 
2. das Wahlkollegium überhaupt vor der Vornahme der Wahl sich zu vergewissern 
hat, daß die in Aussicht genommenen Personen dem Landesfürsten nicht weniger an- 
genehm sind; 
3. daß so viele Personen ungestrichen übrig bleiben müssen, daß eine Wahl aus ihnen 
möglich ist. 
Aus diesen Sätzen folgt — da die Beurtheilung, ob ein Kandidat der großherzog- 
lichen Regierung „weniger angenehm“ ist, nur von dieser selbst ausgehen kann — 
a) daß die großherzogliche Regierung möglicher Weise alle Personen, welche vom Ka- 
pitel auf die Liste gesetzt sind, als ihr „weniger angenehm“ bezeichnen kann; 
b) daß in diesem Falle das Kapitel die Liste soweit und so lange zu ergänzen hat, 
bis in derselben nur von der großherzoglichen Regierung nicht beanstandete Kandidaten, 
zum Mindesten in der Zahl von swei, sich befinden. 
In dieser Weise stehen die vertragsmäßigen Bestimmungen auch mit der jetzigen landes- 
gesetzlichen Vorschrift im Einklang, daß die Kirchenämter nicht an solche vergabt werden 
dürfen, welche von der Staatsregierung als ihr mißfällig bezeichnet worden sind. 
Sobald eine unbeanstandete Liste vorliegt, schreitet das Kapitel zur Wahl nach den 
gewöhnlichen kanonischen Formen und legt die Urkunde über die Wahl in authentischer Form 
innerhalb Monatsfrist dem Papste vor?). 
1) Davon sollen — außer den Wohnungen — zukommen: dem erzbischöflichen Tische: 13 400 fl.; 
dem Dekan des Kapitels: 4000 fl.; dem ersten unter den Kapitularen: 2300 fl.; jedem der fünf 
anderen Kapitularen: 1800 fl.; jedem von den sechs Präbendaten: 900 fl.; dem Seminarium der 
Didzese: 250000 fl.; der Fabrik der Domkirche: 5264 fl.; der erzbischöflichen Kanzlei: 3000 fl.; 
den Versorgungshäusern für ausgediente und dienstuntaugliche Geistliche: 8000 fl. 
2) Diese Frage ist eine vielumstrittene. Die Bulle Ad Dominici gregis custodiam schreibt 
vor: „wenn aber vielleicht einer von diesen Kandidaten dem Landesfürsten minder angenehm sein 
möchte, so wird das Kapitel ihn aus dem Verzeichnisse streichen, nur muß die übrig bleibende Anzahl 
der Kandidaten noch hinreichend sein, daß aus ihr der neue Vorsteher gewählt werden könne; dann 
aber wird das Kapitel zur kanonischen Wahl eines aus den noch übrigen Kandidaten — schreiten.“ 
Das päpstliche Breve „Re sacra“ vom 28. Mai 1827, welches nach langen Verhandlungen zu dem 
Zwecke erlassen wurde, um jedes Bedenken der oberrheinischen Regierungen, das die Fassung der Bulle 
zulassen würde, als könne eine der Regierung nicht genehme Persönlichkeit gewählt werden, auszu- 
schließen, weist das Kapitel an: „gos adsciscere, quos ante solemnem Electionis actum noveritis, 
praeter, qualitates caeteras — — nec Seressissimo Principi minus gratos esse“. 
Eine von der oben vorgetragenen abweichende, auch auf Seite der katholischen Kirchenregierung 
aufgestellte Meinung geht dahin: die Regierung könne nur Personen, welche auf der ersten durch das 
Kapitel ausgestellten Liste sich befinden, als ihr nicht genehm bezeichnen, und zwar nur soviele, daß 
auf dieser Liste drei Personen übrig bleiben. Das Breve empfehle dem Kapitel zwar, sowohl bei der 
Listenaufstellung als bei der Wahlhandlung auf die Genehmheit der Kandidaten besondere Rückficht 
zu nehmen. Wenn gleichwohl eine Regierung meine, dies sei bei den drei nicht gestrichenen Kandi-
        <pb n="348" />
        332 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 156. 
Die Bewerkstelligung des Informativ-Prozesses über die Eigenschaften des Gewählten 
wird von dem Papste einem der Bischöfe der oberrheinischen Kirchenprovinz oder einem in 
Würde stehenden Geistlichen der Diözese übertragen. Wenn der Papst aus diesem vor- 
gelegten Informativ-Prozesse ersieht, daß der Gewählte diejenigen Eigenschaften besitzt, welche 
die kanonischen Gesetze von einem Bischof erfordern, so wird er denselben sobald als möglich 
nach den bestehenden Formen durch ein apostolisches Schreiben bestätigen, andernfalls wird 
er dem Kapitel die Vornahme einer abermaligen Wahl gestatten. 
III. Besetzung des Domkapitels. Bei der Erledigung eines Dekanats, Kano- 
nikats oder einer Präbende oder Vikariats hat abwechslungsweise der Erzbischof oder das 
Kapitel der großherzoglichen Regierung eine Liste von vier Kandidaten vorzulegen. Aus 
derselben sind diejenigen zu streichen, welche die großherzogliche Regierung als ihr minder 
angenehm bezeichnet. Aus den Uebrigen ernennt der Erzbischof oder das Kapitel den betr. 
Würdenträger, welchem sodann der Erzbischof die kanonische Einsetzung ertheilt. 
Auch hier gilt, was oben von der etwaigen Ergänzung der Liste gesagt worden ist. 
IV. Eid des Erzbischofs. Vor der Konsekration hat der Erzbischof dem Groß- 
herzog einen, in seinem Wortlaute festbestimmten Eid der Treue zu leisten. 
V. Erzbischöfliche Behörden. Die geistliche Regierung und Administration der 
Erzdiözese wird von dem erzbischöflichen Ordinariate besorgt. Dasselbe besteht aus 
den Mitgliedern des Domkapitels und den außerdem vom Erzbischof hierzu ernannten außer- 
ordentlichen Räthen und Assessoren. Darüber, daß auch die zu solchen Aemtern zu er- 
nennenden Personen der großherzoglichen Regierung nicht mißfällig sein dürfen, s. o. 
Zur Entscheidung streitiger kirchlicher Rechts-, Ehe= und Disziplinarsachen der Erz- 
diöse im ersten Rechtszug besteht das erzbischöfliche Offizialat (ein Mitglied des Dom- 
kapitels als Vorsitzender, ein „defensor matrimonii“ und vier Räthe). 
Für Appellationen gegen Entscheidungen desselben ist durch päpstliche Sendschreiben 
zur Zeit der Bischof von Rottenburg als erste, der Erzbischof von Köln als zweite Instanz 
delegirt ½. 
Als erzbischöfliche Prüfungskommissionen bestehen: 
1. das Prosynodal--Examinatorium zur Abhaltung des Konkurses pro beneficiis 
(Prüfung für die Zulassung zu Seelsorgerstellen). 
2. die Kommission für die Prüfung pro seminario. 
Zur Verwaltung desjenigen kirchlichen Vermögens, welches der freien Verwaltung des 
Erzbischofs und bezw. des Domkapitels anheimgegeben ist, bestehen ferner die erforderlichen 
Kassen-- und Stiftungsverwaltungen, theils dem Ordinariate, theils dem Domkapitel unter- 
stehend. 
Organe des Erzbischofs in den einzelnen Landkapiteln sind die Dekane. Sie werden 
von den Geistlichen des betreffenden Kapitels gewählt und vom Erzbischof bestätigt?. 
  
  
daten nicht geschehen — mit welcher Meinung sie ohne Zweifel Unrecht habe — so erübrige ihr nur 
eine Beschwerde bei dem Papste. Es leuchtet ein, daß nach dieser Anschauung das Breve ohne alle 
rechtliche Bedeutung und das Recht der Regierung, den Strich ihr weniger genehmer Kandidaten zu 
verlangen, illusorisch sein würde. Die oben im Text vorgetragene Auslegung dagegen wahrt sowohl 
das Recht der Regierung, als das Wahlrecht des Kapitels und steht mit dem Text der Bulle, welcher 
eine Ergänzung der Liste nicht ausschließt, nicht im Widerspruch. Vergl. über diesen Gegenstand: 
Herrmann, Das staatliche Veto bei Bischofswahlen, Heidelberg 1869; Friedberg, Das Veto der 
Regierungen bei Bischofswahlen, Halle 1869; von Waenker, Das Recht in Bezug auf die Bischofs- 
wahlen, Freiburg 1869; sowie die in diesen Schriften weiter angeführte Litteratur. · 
1) Für die von den kirchlichen Gerichten der vier Suffragan-Bisthümer eingebrachten Appel- 
lationsfälle bildet das erzbischöfliche Metropolitängericht die zweite Instanz. « 
2) Die früheren landesherrlichen Dekanate sind durch ldh. Verord. v. 1. März 1853, Reg.Bl. 
Nr. VII, S. 55, aufgehoben.
        <pb n="349" />
        * 157. Rechtliche Verhältnisse der sog. Altkatholiken. 333 
Allgemeiner Vertreter des Erzbischofs in der kirchlichen Regierung nach näherer Maß- 
gabe der kirchenrechtlichen Bestimmungen ist: 
a) bei besetztem erzbischöflichen Stuhle: der vom Erzbischof ernannte Generalvikar; 
b) bei nicht besetztem erzbischöflichen Stuhle: der vom Domkapitel erwählte Kapitels- 
vikar (Bisthumsverweser). Beide dürfen der großherzoglichen Regierung nicht mißfällig sein 
(s. o.). 
§ 157. c) Rechtliche Verhältnisse der sog. Altkatholiken. Eine Anzahl der badischen 
Staatsangehörigen, welche ihrerseits Mitglieder der katholischen Kirche bleiben wollen, haben 
die sog. vatikanischen Konstitutionen von 1870 nicht anerkannt und sind dadurch mit der 
kathokischen Kirchenregierung des Landes, welche dieselben zum Vollzug verkündet hat, in 
Widerstreit gerathen. Die Gesetzgebung hat sich dadurch veranlaßt gesehen, ohne die inner- 
kirchliche Frage zu entscheiden, welche von beiden Anschauungen die dogmatisch richtige ist, 
die Rechtsbeziehungen derjenigen Katholiken, welche die genannten päpstlichen Konstitutionen 
nicht anerkennen, der sog. Altkatholiken, zu denjenigen Katholiken, welche denselben sich 
unterwerfen, einstweilen zu ordnen. Dies ist geschehen durch das Landesgesetz vom 15. Juni 
1874, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr.1). 
Durch dasselbe wird: I. zunächst bewirkt die Aufrechterhaltung der Rechte, welche den 
Katholiken des Landes als solchen eingeräumt sind, und die fernere Anwendung der be- 
züglich der römisch-katholischen Kirche erlassenen Staatsgesetze zu Gunsten derjenigen Katho- 
liken, welche die in der päpstlichen Bulle Pastor aeternus vom 18. Juli 1870 verkündeten 
Lehrsätze nicht anerkennen. 
Alle bezüglich der römisch-katholischen Kirche des Landes erlassenen Staatsgesetze finden 
auch Anwendung auf denjenigen Theil der Katholiken, welcher den vatikanischen Konsti- 
tutionen, insbesondere den Lehrsätzen von der „höchsten ordentlichen und unmittelbaren 
Jurisdiktion und von dem unfehlbaren Lehramte“ des römischen Papstes die Anerkennung 
verweigert. 
Dieselben (die sog. Altkatholiken) erleiden keinen Verlust der ihnen als Katholiken 
zustehenden Rechte; insbesondere bleibt den Benefiziaten, Präbendaren und den übrigen 
Inhabern kirchlicher Aemter, ohne Rücksicht auf die Nichtanerkennung dieser Lehrsätze, der 
Genuß ihrer Pfründen und Einkünfte gesichert. 
II. Einstweilige Loslösung dieser (Alt) Katholiken von der Jurisdiktionsgewalt der 
bisherigen kirchlichen Oberen. Die Jurisdiktionsgewalt der Letzteren hat den (Alt) Katho- 
liken gegenüber einstweilen keine Wirksamkeit. Als katholischer Bischof auch für die badi- 
schen Altkatholiken ist Seitens der großherzoglichen Staatsregierung der Bischof der Alt- 
katholiken des Deutschen Reiches anerkannt. « 
III. Die Ermöglichung der Bildung eigener kirchlicher Gemeinschaften der Altkatholiken 
innerhalb der katholischen Kirchspiele und der selbständigen Ausübung der Rechte einer solchen. 
Es steht nämlich den (Alt)Katholiken behufs Einrichtung und Abhaltung eines be- 
sonderen öffentlichen Gottesdienstes und Vornahme sonstiger kirchlicher Handlungen das 
Recht zu, innerhalb der Kirchspiele beziehungsweise der Gemeinden eigene kirchliche Gemein- 
schaften zu bilden. Zur Bildung einer solchen kirchlichen Gemeinschaft ist die Genehmigung 
der Regierung erforderlich. 
.s-Zu den Kirchspiels-, beziehungsweise Gemeindegenossen im Sinne dieses Gesetzes 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 277, Vollz.Verord. d. Min. d. Inn. v. 27. Juni 1874, G. u. V. Bl. 
Nr. XXVI, S. 335. Die großherzogliche Regierung hat mit Bekanntm. v. 16. Sept. 1870, G.u. V. Bl. 
Nr. LXIII, erklärt, daß die ohne Genehmigung des Staates verkündeten Konstitutionen keine recht- 
liche Geltung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden können, insoweit fie unmittelbar 
oder mittelbar in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreifen.
        <pb n="350" />
        334 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 158. 
werden alle volljährigen Katholiken männlichen Geschlechts gerechnet, welche in dem Kirch- 
spiel beziehungsweise der Gemeinde ihren dauernden Aufenthalt haben und im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte sind . 
Nach der staatlichen Anerkennung einer solchen kirchlich konstituirten Gemeinschaft 
werden die Verhältnisse derselben im Verwaltungswege bis auf Weiteres im Sinne einer 
Mitbenützung von Kirche und kirchlichen Geräthschaften, Ueberweisung der Pfründe oder 
einer derselben, Theilung des Genusses des Kirchenvermögens — je nach der thatsächlichen 
Lage — geordnet. 
Auch in den Gesetzen über die kirchliche Besteuerung ist den besonderen Verhältnissen 
der Altkatholiken Rechnung getragen?). 
§l 158. dh Rechtliche Verhältnisse der israelitischen Religionsgemeinschaft. I. All- 
gemeines?). „Die Judenschaft des Großherzogthums bildet einen eigenen konstitutions- 
mäßig ausgenommenen Religionstheil, der gleich den übrigen unter seinem eigenen an- 
gemessenen Kirchenregiment steht“, d. h. die Gesammtheit der badischen Staatsangehörigen 
jüdischer Religion bildet eine vom Staate nicht bloß anerkannte, sondern auch ihm organisch 
eingeordnete Religionsgenossenschaft mit als öffentlich anerkannten Zwecken und als öffent- 
lich anerkannter Obrigkeit, somit eine Kirche mit dem Rechtscharakter einer öffentlichen 
Korporation. 
Alle rechtlichen Folgerungen aus diesem Rechtscharakter, welche oben bei der Dar- 
stellung der Rechtsverhältnisse der beiden christlichen Kirchen gezogen wurden, finden auch 
hier Anwendung, soweit sich nicht aus dem Nachstehenden Abweichungen ergeben. Ins- 
besondere kommt der israelitischen Religionsgemeinschaft das Recht des öffentlichen Gottes- 
dienstes sowie Berücksichtigung ihres Religionsunterrichtes in den öffentlichen Schulen zu. 
Der Grundsatz der Freiheit und Selbständigkeit in Ordnung und Verwaltung der kirch- 
lichen Angelegenheiten ist für die israelitische Kirche nur in beschränktem Maße anerkannt. 
Die Verfassung sowohl als wesentliche Theile des Verwaltungsrechtes der israeliti- 
schen Kirche sind vielmehr durch staatliche Gesetze und Verordnungen festgestellt. Die Ver- 
waltung selbst geschieht zwar durch eigene kirchliche Behörden nach ihrem Ermessen und 
mit ihrer Verantwortlichkeit, aber unter vielfacher Einwirkung und, was die oberste Kirchen- 
behörde betrifft, Mitwirkung staatlicher Behörden. 
II. Verfassung der israelitischen Kirche des Landes. 
1. Mitglied der israelitischen Kirche des Landes ist jeder badische Staatsangehörige 
mosaischen Glaubensbekenntnisses, sofern er nicht seine Nichtzugehörigkeit zur israelitischen 
Kirche des Landes erklärt hat“). 
2. Die Gesammtheit der Judenschaft des Landes theilt sich in eigene kirchliche Orts- 
1) Die erfolgte kirchliche Konstituirung ist durch ein Zeugniß des Bischofs der Altkatholiken 
nachzuweisen. § 1 der Vollz.Verord. 
2) Oertl. Kirch. St.G. Art. 1, Abs. 2; allg. Kirch. St. G. Art. 1, Abs. 3. 
3) Höchstes Edikt v. 13. Jan. 1809, Reg. Bl. Nr. VI, S. 29; v. 4. Mai 1812, die nähere 
Bestimmung des jüd. Kirchenregiments betr., Reg. Bl. Nr. XIX, S. 102; Verord. d. Staatsmin., verk. 
v. Min. d. Inn. 5. März 1827, die Aufhebung der Provinz-Synagogen und nähere Bestimmung des 
Wirkungskreises und der Geschäftsbehandlung des israel. Oberraths betr., Reg. Bl. 1827, Nr. VIII, 
S. 67; Verord. d. Min. d. Inn. v. 13. März 1827, die Eintheilung der israel. Gemeinden des Groß- 
herzogthums in Rabbinats= oder Synagogenbezirke betr., Reg. Bl. Nr. X, S. 84; ldh. Verord. v. 15. Mai 
1833 über die Bildung der Synagogenräthe in den israel. Gemeinden, Reg. Bl. Nr. XXIV, S. 131. 
Siehe Verord. Bl. d. großh. Oberraths der Israeliten, 1884 ff., und als Beilage zum Jahrgang 1885: 
Mayer, Dr. D., Zusammenstellung noch in Geltung befindlicher älterer Gesetze 2c. 
4) Eine bestimmte Form dieser Erklärung war bis zum Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes 
über die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse (s. u.), nicht vorgeschrieben, soweit nicht 
besondere, staatlich genehmigte Ortsstatuten eine solche Vorschrift enthielten. Vergl. Rechtsprechung 
1070—1077. 
Seitdem ist auch für die Israeliten Art. 18 d. Ges. üb. d. örtl. Kirchensteuer maßgebend.
        <pb n="351" />
        8 158. Rechtliche Verhältnisse der israelitischen Religionsgemeinschaft. 335 
gemeinden, welche sich räumlich an die politischen Gemeinden, in denen die betreffenden 
Israeliten wohnen, anschließen. Jede dieser israelitischen Ortsgemeinden ist eine selb- 
ständige öffentlich-rechtliche Persönlichkeit. Ueber die persönliche Mitgliedschaft und Beitrags- 
pflicht s. u. · 
Jede israelitische Ortsgemeinde hat ihre eigenen Verwaltungsorgane, ihre eigenen 
Anstalten für Gottesdienst, Religionsschule und kirchliche Armenpflege und ihre eigene Ver- 
mögensverwaltung mit Steuerrecht. 
a) Behufs der Verwaltung der Angelegenheiten der israelitischen Ortsgemeinden 
besteht in jeder derselben ein Synagogenrath, mit ähnlichen Aufgaben wie in der evan- 
gelischen Kirche der Kirchengemeinderath. 
Er besteht je nach der Anzahl der Familien der Gemeinde aus drei bis sieben Mit- 
gliedern. Sie werden von der Versammlung der selbständigen israelitischen Gemeindeglieder 
gewählt, nach ähnlichen Formen, wie die politischen Gemeindebehörden w. 
Aus den Mitgliedern des Synagogenraths ernennt das Bezirksamt nach Vernehmung 
der Bezirkssynagoge den Vorsteher, welcher darin — mit Ausnahme des nachfolgend zu 
erwähnenden Falles — den Vorsitz führt. 
Bei Berathungen, welche Religionssachen zum Gegenstande haben, wird der Rabbiner 
an dem Orte seines Wohnstitzes beigezogen und hat den Vorsitz. Außerdem ist er nicht Mit- 
glied des Synagogenrathes. 
b) Zur Festsetzung des Schatzungskapitales eines jeden steuerpflichtigen Gemeinde- 
gliedes besteht außerdem in jeder Gemeinde eine durch Stimmenmehrheit der Gemeinde zu 
einem Drittel aus der höchst-, zu einem Drittel aus der mittel“ und zu einem Drittel aus 
der niederstbesteuerten Klasse der Gemeindeglieder gewählte Schatzungsbehörde, welche 
je nach der Familienzahl der Gemeinde aus drei bis neun Mitgliedern zusammengesetzt ist?). 
c) Zu Beschlüssen über gewisse besonders wichtige Angelegenheiten — abgesehen von 
den oben erwähnten Wahlhandlungen — tritt die Versammlung der Gemeindemit- 
glieder zusammen 3).3 
d) Zu den örtlichen kirchlichen Anstalten der israelitischen Ortsgemeinden ge- 
hören insbesondere die Synagoge, das Frauenbad, das etwaige Krankenhaus, der Be- 
gräbnißplatz — sofern derselbe nicht mit einer oder mehreren anderen israelitischen Ge- 
meinden gemeinschaftlich ist — die Religionsschule, zu den örtlichen kirchlichen Diensten 
jene des Religionslehrers, des Vorsängers, des Schächters, des Synagogendieners und des 
Gemeindeschreibers. 
3. Sämmtliche israelitischen Ortsgemeinden, mit Ausnahme jener von Karlsruhe 
und Mannheim, deren Synagogenräthe unmittelbar dem Oberrath unterstehen, sind in 
Bezirkssynagogen gegliedert, welche unmittelbar unter dem israelitischen Oberrath stehen. 
Die Vorsteher der Bezirksfynagogen sind der Bezirksrabbiner und der Bezirksälteste. 
Der Geschäftskreis der Bezirkssynagogen umfaßt im Wesentlichen eine gewisse Auf- 
sicht über die kirchlichen und sittlichen Zustände in den Ortsgemeinden, auch über die Ver- 
waltungsführung der Ortssynagogenräthe. 
Der Bezirk derselben bildet zugleich den Sprengel für die gottesdienstliche und seel- 
sorgerliche Thätigkeit des betreffenden Rabbiners. 
4. Den Bezirkssynagogen ist als oberste Kirchenbehörde der Oberrath der Israe- 
1) Bekanntm. d. israel. Oberraths v. 30. Jan. 1885, Verord. Bl. d. Oberraths 1886, Nr. I, S. 1. 
2) Ebendaselbst. 
3) Hierüber s. Verord. d. Oberr. v. 12. Nov. 1885, Verord. Bl. d. Oberr. Nr. V, S. 41. 
In den Städten Freiburg, Karlsruhe, Mannheim vertritt die Stelle der Gemeindeversammlung 
ein Ausschuß. Verord. d. Oberr. v. 7. März 1887, angef. Verord.Bl. Nr. II, S. 9.
        <pb n="352" />
        336 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8 158. 
liten übergeordnet. Er besteht, am Sitze der großherzoglichen Regierung, aus weltlichen 
und geistlichen Mitgliedern (Israeliten). Sie werden auf Vorschlag des Oberrathes durch 
den Großherzog ernannt. Den Vorsitz im Oberrathe führt ein Mitglied des Kultusmini- 
steriums als landesherrlicher Kommissär. Er ist sowohl mit der Wahrung der staatlichen 
Rechte über die jüdische Kirche, als mit der Leitung des Geschäftsganges beauftragt; er 
unterzeichnet alle Ausfertigungen der vom Oberrath gefaßten Beschlüsse. 
Die Geschäfte des Oberrathes werden in zwei „Konferenzen“ erledigt: 
a) Administrationskonferenz, d. h. Konferenz für die Administration der weltlichen 
Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschaft; 
b) Religionskonferenz. In ihren Geschäftskreis gehören die Religionsangelegenheiten 
im engeren Sinne. 
Die weltlichen Mitglieder des Oberrathes, einschließlich des landesherrlichen Kom— 
missärs haben in dieser Konferenz nur berathende Stimmen. 
Der landesherrliche Kommissär kann jedoch bei Meinungsverschiedenheiten die Streit- 
frage vor eine zu versammelnde Synode bringen oder die Verhandlungen vertagen und, 
wo die Entscheidung mit der Staatsverfassung und den Staatsgesetzen als unvereinbar von 
ihm erkannt wird, die Erlassung derselben suspendiren. 
5. Als Organ der kirchlichen Gesammtheit der Israeliten des Großherzogthums 
wird neben dem Oberrath eine Synode gebildet. Deren Zusammensetzung und Funktionen, 
die Wahlordnung sind, nachdem durch ldh. Verord. v. 27. Febr. 18941) das Gesetz über 
die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse für die israelitische Religionsgemein- 
schaft mit Wirkung vom 15. Jan. 1894 in Vollzug gesetzt worden ist, durch eine landes- 
herrlich am 27. Febr. 1894 genehmigte Synodalordnung geregelt worden?). 
Die Synode besteht aus fünf geistlichen und zwanzig weltlichen Abgeordneten, welche 
sämmtlich aus Wahlen hervorgehen; sie wird alle drei Jahre, mit jeweiliger Neuwahl, einbe- 
rufen, beräth und beschließt über Gegenstände des israelitischen kirchlichen Lebens, wie über die 
wirthschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere die Besteuerung zu allgemeinen kirchlichen 
Zwecken. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Oberrathes. Sie wählt vor ihrem 
Schlusse einen aus vier Mitgliedern bestehenden Synodalausschuß, der an gewissen Be- 
rathungen und Entschließungen des Oberrathes Theil zu nehmen hat. 
III. Verwaltungsrechtssätze. Die Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemein- 
schaft, insbesondere die allgemeinen, sind aus deren eigenen Mitteln, nöthigenfalls durch 
Besteuerung ihrer Angehörigen, zu bestreiten. Der Staat gibt jedoch zu den allgemeinen 
Bedürfnissen einen kleinen ordentlichen, und zur Aufbesserung gering besoldeten Rabbiner, 
einen außerordentlichen Beitrag. 
1. Die allgemeinen Bedürfnisse werden, soweit die Erträgnisse aus Stiftungen nicht 
zureichen, seit Einführung der allgemeinen Kirchensteuer durch diese aufgebracht. 
2. Die Bezirksbedürfnisse werden auf die einzelnen Ortsgemeinden des Bezirks um- 
gelegt und in diesen gleich den übrigen Ortsgemeindebedürfnissen aufgebracht. Als Be- 
zirksbedürfniß gilt insbesondere der Gehalt des Bezirksrabbiners; dessen Wohnung ist von 
der Gemeinde des Rabbinatswohnsitzes zu stellen. 
3. Alle örtlichen Bedürfnisse werden von den Ortsgemeinden durch Auflegung auf 
ihre beitragspflichtigen Mitglieder bestritten ). 
1) G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 47. 
2) Verord. Bl. d. Oberr. 1894, Nr. III, S. 13. Die Geschäftsordnung s. das. Nr. V, S. 42. 
3) Verord. d. Min. d. Inn. v. 30. Jan. 1849 (in d. Kreis-Verord. Bl.); d. Min. d. Justiz 2c. 
P. n Stt. 1883, Verord. Bl. d. Oberr. 1884, Nr. I, S. 2; v. 17. Jan. 1886, angef. Verord. Bl. 
r. I, S. 1.
        <pb n="353" />
        88 169, 160. Rechtl. Verhältnisse ander. Religionsgenossenschaften. Die ausw. Angelegenheiten. 337 
Beitragspflichtig sind hiernach — unter gewissen Voraussetzungen — diejenigen männ- 
lichen reichsangehörigen Israeliten, welche seit zwei Jahren Einwohner der politischen Ge- 
meinde sind, in welcher die Religionsgemeinde ihren Sitz hat. 
Hat Jemand noch nicht zwei Jahre in einer solchen Religionsgemeinde seinen Sitz, 
so ist er zu der Religionsgemeinde seines politischen bürgerrechtlichen Heimathortes bei- 
tragspflichtig. 
Die Umlage erfolgt theils nach vom Schatzungsrath festgesetzten Schatzungskapitalien, 
theils als Personalbesteuerung. Je nach hergebrachter Uebung oder staatlich genehmigter 
Ortssatzung sind auch Einkaufsgelder, insbesondere bei der Verehelichung, zu bezahlen ?). 
Uebrigens kann durch landesherrliche Verordnung auch auf diese Besteuerung das 
Ges. v. 26. Juli 1888 über die örtliche Kirchenbesteuerung für anwendbar erklärt werden ). 
§ 159. e) Rechtliche Verhältnisse anderer Religionsgenossenschaften. Der Verein 
der „Anhänger des Leipziger Glaubensbekenntnisses“ oder der „Deutschkatholiken“ besitzt 
die Befugniß zu Abhaltung öffentlichen Gottesdienstes und Körperschaftsrechte (im privat- 
rechtlichen Sinne). Er ist also in Beziehung auf die Abhaltung von Versammlungen 
durch Abgeordnete oder Bevollmächtigte mehrerer Vereine, auf die Ausübung des Gottes- 
dienstes und die Zulassung fremder Prediger keinen anderen Beschränkungen unterworfen, 
als die übrigen Konfessionen. Im Uebrigen ist er lediglich ein Privatverein und die 
Beziehungen der einzelnen Angehörigen des Vereins zur Gesammtheit desselben und dessen 
Organen lediglich privatrechtliche 3). 
Die übrigen religiösen Vereine, welche im Großherzogthum bestehen, sind ebenfalls 
nur Privatvereine und besitzen keine Rechte, welche über die gemäß der jetzigen Gesetz- 
gebung allen religiösen Vereinen zustehenden Rechte hinaus gingen"). Nur bei den Menno- 
niten nimmt der Staat insofern auf ihre besonderen religiösen Anschauungen Rücksicht, als 
bei ihnen an Stelle der Eidesleistung eine besondere Betheuerung an Eidesstatt gesetzlich 
zugelassen ist?). 
V. Kapitel. 
Die auswärtigen Angelegenheiten. 
§ 160. Die auswärtigen Angelegenheiten Badens gegenüber nichtdeutschen Staaten 
fallen zum großen Theile zusammen mit jenen des Reiches und sind insoweit ausschließ- 
lich vom Reiche zu vertreten?). 
Soweit dies nicht der Fall, ist dem badischen Staate die eigene Vertretung derselben 
und der Rechte der Staatsangehörigen gegenüber auswärtigen Staaten unbenommen. 
Zu diesem Behufe steht dem Großherzog das Recht zu, badische Gesandte an nicht 
deutschen Höfen bezw. andere badische diplomatische Vertreter bei nicht deutschen Regierungen 
zu beglaubigen und solche Gesandte nicht deutscher Staaten bei sich bezw. bei der badischen 
Regierung beglaubigen zu lassen. 
1) Siehe Rechtsprechung, Nr. 1055—1069. 
2) Art. 32 d. Ges. üb. d. Besteuerung f. allg. kirchl. Bedürfnisse. 
Ueber die Verwaltung und Rechnungsführung bezünl. der israel. kirchl. Stiftungen s. Verord. 
d. Kult. Min. v. 29. Dez. 1886, G. u. V. Bl. 1887, Nr. 1, S. 1 
3) Höchste Entschl. aus großb. Staatsmin. v. 19. Mai 1848, bei Spohn, Bad. Staats Kirch.R. 
S. 87, vgl. mit Höchster Entschl. aus großh. Staatsmin. v. 20. April 1846; ebendas. S. 86. 
4) Ueber die früheren Verhältnisse der protestant. Separatisten s. Höchstes Edikt v. 5. Febr. 
1805, Reg. Bl. Nr. 8, S. 30; Verord. v. 10. Mai 1808, Reg. Bl. Nr. 14, S. 121; prov. Ges. v. 14. März 
1833, Reg. Bl. Nr. X, S. 45. 
S. 249. 5) Ges. v. 5. Juni 1860, Reg. Bl. Nr. XXX, S. 215, u. v. 29. März 1870, G. u. V. Bl. Nr. XX, 
6) R.Verf. Art. 11. S. Laband, Staatsrecht d. Deutsch. Reiches, II. Aufl., in ds. Hdb. 8 26. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 22
        <pb n="354" />
        338 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. VI. Kapitel. § 161. 
Im Uebrigen haben auch die Vertreter des Deutschen Reiches die Pflicht, die Inter- 
essen der Einzelstaaten und ihrer Angehörigen gegenüber dem Auslande zu wahren. 
Von dem passiven Gesandtschaftsrechte macht der badische Staat auch thatsächlich 
Gebrauch#. 
Bezüglich des Kon fulatswesens dagegen ist R.V. Art. 56 maßgebend, wornach 
das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reiches unter der Aufsicht des Kaisers steht 
und im Amtsbezirke der deutschen Konsule neue Landeskonsulate nicht errichtet werden 
dürfen. 
Demgemäß bestehen keine badische Konsulate mehr im Reichsauslande, wohl aber 
eine Reihe von Konsulaten nicht deutscher Staaten im Großherzogthum. 
Das aktive und passive Gesandtschafts= und Konsulatsrecht gegenüber nichtbadischen 
Staaten des Deutschen Reiches besteht unbeschränkt und wird thatsächlich geübt). 
Die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten des badischen Staates — gleichwie 
jene der Beziehungen zum Reiche — liegt dem 1893 wieder errichteten Ministerium des 
großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ob#0. 
VI. Kapitel. 
Das Militärwesen). 
§ 161. Nach Art. 4, Ziffer 14 der R.Verf. unterliegt der Beaufsichtigung Seitens des 
Reichs und der Gesetzgebung desselben „das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine“. 
Die Kriegsmarine des Reiches ist nach R.Verf. Art. 53 eine einheitliche unter dem 
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem 
Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt. 
Die gesammte Landmacht des Reiches bildet zwar ebenfalls ein einheitliches Heer, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht. Allein rechtlich wird 
es gebildet aus den „Kontingenten“, d. h. den Truppentheilen der einzelnen Bundesländer, 
und die Bundesfürsten (bezw. Senate der freien Städte) sind die Chefs der ihren Gebieten 
angehörenden Truppentheile und haben das Recht, die Offiziere ihres Kontingents — mit 
einer in Art. 64 der R.Verf. näher bezeichneten Beschränkung — zu ernennen?)). 
Diese Rechte des Kontingentherrn sind bezüglich des Großherzogthums Baden durch 
die zwischen Baden und Preußen unterm 25. Nov. 1870 abgeschlossene Militärkonvention?) 
auf den König von Preußen übergegangen. Dadurch ist das großherzoglich badische Kon- 
tingent unmittelbarer Bestandtheil der Deutschen, bezw. der königlich preußischen Armee, 
in der Art geworden, daß Se. Majestät der König von Preußen als Bundesfeldherr 
alle Rechte und Pflichten des Kontingents- und Kriegsherrn, einschließlich der Fürsorge für 
die Festung Rastatt, unter Vorbehalt der badischen Territorialhoheit übernimmt, wogegen 
das Großherzogthum Baden die dasselbe jeweils bundesverfassungsgemäß treffende Summe 
für das Bundeslandheer der königlich preußischen Kriegsverwaltung für Bundesrechnung 
zu freier Verfügung überläßt. 
1) Gesandte bezw. Geschäftsträger nichtbadischer Staaten find bei dem großh. Hofe bezw. der 
bad. Regierung beglaubigt von Belgien, Großbritannien, Italien, Oesterreich-Ungarn, Perfien, Nuß- 
land, Schweden und Norwegen, Spanien. . 
2) Gesandte Badens find beglaubigt an den Höfen von Berlin, München und Stuttgart (an 
letzteren beiden Orten seit Ende 1894), von nichtbadischen deutschen Staaten in Baden von: Preußen, 
Bayern, Sachsen, Württemberg; badische Konsule in Bremen, Hamburg, Leipzig, Stettin. 
3) Ldh. Verord. v. 7. März 1893, G. u. V.Bl. Nr. VII, S. 33. 
4) Ueber das hinsichtlich des Militärwesens zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten be- 
stehende Rechtsverhältniß s. Laband, Reichsstaatsrecht, II. Aufl., in ds. Hdb S. 227fff. 
5) S. Reichs Verf. Art. 57—60. 6) G. u. U. Bl. Nr. LXXII, S. 738.
        <pb n="355" />
        161. Das Militärwesen. 339 
Außer dieser Summe hat das Großherzogthum Baden für die ihm zur Erhaltung 
des Landheeres obliegenden Leistungen weder an Spezial= noch an Generalkosten weitere 
Zahlungen zu übernehmen, vorbehaltlich seiner matrikularmäßigen Beiträge zu etwaigen 
bundesgesetzlich festgestellten besonderen Leistungen für das Bundeslandheer. 
Das badische Kontingent ist ungetrennt in die entsprechende größere Abtheilung der 
Deutschen Bundes-, bezw. der preußischen Armee eingereiht worden und bildet, mit einigen 
preußischen Truppentheilen, das XIV. Armeekorps?#. 
Der Fahneneid wird von den ihrer Militärpflicht genügenden badischen Staatsan- 
gehörigen dem Großherzog geleistet unter Einschaltung der Verpflichtung des Gehorsams 
gegen den Kaiser. 
Die Offiziere, Portepeefähnriche, Aerzte und Militärbeamten im Offiziersrange leisten 
den Fahneneid dem Könige von Preußen als Bundesfeldherrn und verpflichten sich zugleich 
mittelst Reverses: das Wohl und Beste des Großherzogs zu fördern, Schaden und Nach- 
theile von ihm und seinem Hause und Lande abzuwenden. 
An den Helmen tragen die Angehörigen des Kontingents — vorbehaltlich einer künf- 
tigen anderweiten Bestimmung über eine einheitliche Helmzier — das badische Wappen, 
und — bis zur Einführung einer allgemeinen Bundeskokarde — die Landeskokarde, die 
Offiziere 2c. daneben die preußische Kokarde. 
Die badischen Hoheitszeichen werden in Wappen und Farben an den sämmtlichen 
Garnisonseinrichtungen beibehalten, sofern nicht Bundeszeichen und Farben an die Stelle 
treten. 
Dem badischen Kontingente sollen, soweit als möglich, ständige Garnisonen inner- 
halb der Grenzen des Großherzogthums angewiesen werden. Ebenso sollen nur insoweit, 
als besondere militärische oder politische Rücksichten es erfordern, Ortschaften des Groß- 
herzogthums anderen Bundestruppen als Garnison angewiesen werden, vorbehaltlich be- 
sonderer Verfügung in Betreff der Besetzung der Festung Rastatt. 
Der Großherzog und die großherzogliche Familie erhalten von den im Großherzog- 
thum garnisonirenden Truppen die dem Landesherrn und seinen Angehörigen zukommen- 
den Ehrenbezeugungen. 
Der Großherzog steht zu den Truppen in dem Verhältniß eines kommandirenden 
Generals, übt auch als solcher neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Dis- 
ziplinarstrasgewalt aus. Ebenso steht ihm die freie Verfügung über die im Großherzog= 
thum dislozirten Bundestruppen zu Zwecken des inneren Dienstes zu. 
Der Großherzog hat das Recht, bei seiner Person, bezw. den badischen Truppen- 
abtheilungen, Offiziere à la suite nach freier Wahl zu ernennen, deren etwaige Besoldung 
und dereinstige Pensionirung jedoch nicht aus Bundesmitteln erfolgt. 
Der Großbherzog soll in der Auswahl und dem Wechsel seiner Adjutanten, sowie 
von Ordonanzoffizieren für die großherzoglichen Prinzen insofern unbeschränkt sein, als 
nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Die Besoldung dieser Offiziere erfolgt aus 
Bundesmitteln. 
In Betreff der badischen Truppenabtheilungen sollen bei Anstellung und Versetzung 
von Offizieren die etwaigen Wünsche des Großherzogs thunlichste Berücksichtigung finden. 
Dem Großherzog sind die bei den badischen Truppen vorkommenden wichtigeren Vor- 
fälle jedesmal zu melden und von den betreffenden Kommandostellen gewisse Eingaben und 
Meldungen zu machen. 
1) Es bestehen 7 bad. Infanterie-, 3. bad. Dragoner-, 2 bad. Feldartillerie-Regimenter, je 1 
bad. Fußartillerie-, Pionier= und Trainbataillon. 
22“
        <pb n="356" />
        340 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. VI. Kapitel. § 161. 
Ueber die Inanspruchnahme von Truppen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- 
nung f. o. 8 110. 
Die Aufstellung von Wachen und Wachtposten, außer bei den dem Militär ein- 
geräumten Etablissements und im unmittelbaren Dienst der Truppenabtheilungen, die Ab- 
haltung von Paraden, Uebungen und Aufstellung von Truppen außerhalb der dem Militär 
dazu eingeräumten Uebungsplätze und Schießstände, auf öffentlichen Straßen, Plätzen und 
Anlagen ist durch die vorgängige allgemeine oder besondere Zustimmung der Civilbehörde 
bedingt. 
Offiziere, Mannschaften, Aerzte und Militärbeamte der im Großherzogthum garni- 
sonirenden Truppenabtheilungen sind daselbst den badischen Gesetzen und Rechtsnormen, 
sowie den badischen Behörden und Gerichten unterworfen, soweit nicht die preußischen 
Militärgesetze oder die Konvention besondere Ausnahmen bestimmen. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird von den Militärgerichtsherren ausgeübt; die 
Bestätigung der von Militärgerichten ergangenen Erkenntnisse erfolgt auf militärischem In- 
stanzenwege. Das Begnadigungsrecht steht dem Könige von Preußen als Bundesfeldherrn 
zu, jedoch werden Wünsche des Großherzogs in dieser Richtung, badische Unterthanen be- 
treffend, thunlichste Berücksichtigung finden. 
Die persönlichen Verhältnisse der dem Großherzogthum nicht angehörigen Per- 
sonen, welche bei den im Großherzogthum garnisonirenden Truppen dienen, sammt deren 
Familien, werden durch die Verlegung ihres Domizils in das Großherzogthum nicht ver- 
ändert, vielmehr bleiben jene Personen in ihrem bisherigen Unterthanenverhältniß. 
Nach dieser Konvention hat Baden keine eigene Militärverwaltung. Nur insoweit 
hat in Militärsachen eine badische Verwaltungsbehörde in Thätigkeit zu treten, als es sich 
um Geschäfte der Eivilverwaltung handelt. 
Ueber die Wehrpflicht und deren Erfüllung, die Unterstützung von Familien der 
einberufenen Mannschaften, die Civilversorgung von Militärpersonen, die Naturalleistungen, 
Quartierleistung, Kriegsleistungen sind eine Reihe von reichsrechtlichen Bestimmungen er- 
gangen. 
Bezüglich ihres Vollzuges in Baden ist Folgendes zu bemerken: 
Das Großherzogthum Baden bildet einen Theil des Ersatzbezirkes des XIV. Armee- 
korps!). 
Jeder Amtsbezirk bildet einen Aushebungsbezirk. 
Als oberste Civilverwaltungsbehörde fungirt das Ministerium des Innern, Ersatz- 
behörde dritter Instanz ist der kommandirende General des XIV. Armeekorps mit einem 
Beauftragten des Ministeriums des Innern, Oberersatzkommission der Infanteriebrigade- 
kommandeur mit dem Landeskommissär, Ersatzkommission der Landwehrbezirkskommandeur 
mit einem Beamten des Bezirksamts. Die bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatz- 
und Oberersatzkommission werden durch das Ministerium des Innern aus der Zahl der 
Bezirksräthe ernannt. 
Die Führung der Stammrollen und das Verfahren bei Gesuchen um Zurückstellung 
ist des Näheren durch eine Ministerialverordnung geregelt ). 
Zur Verbescheidung der Gesuche um Ertheilung der Berechtigung zum einjährig-frei- 
willigen Dienst und zur Abnahme der Prüfung besteht eine Prüfungskommission im Sinne 
des § 92 der Wehrordnung, deren Civilmitglieder durch das Ministerium des Innern er- 
nannt werden. 
1) S. Wehr Ordn. v. 22. Nov. 1888 mit Aenderungen in Beil. z. G. u. V. Bl. 1894, Nr. XIVIII, 
vgl. mit Mil. Konv. Art. 9. 
2) V. 13. Dez. 1888, G. u. V. Bl. Nr. XIL VIII, S. 661.
        <pb n="357" />
        § 161. Das Militärwesen. 341 
Die Mitwirkung der Staats= und Gemeindebehörden bei der Ausübung der militäri- 
schen Kontrole ist durch Ministerialverordnung geregelt). 
Zur Erfüllung der ihnen durch das R.G. v. 28, Febr. 1888, die Unterstützung 
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften betreffend?) und das 
R. G. v. 10. Mai 1892, die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen 
Mannschaften betr.), auferlegten Leistungen bilden die zu einem Amtsbezirke gehörigen 
Gemeinden Verbände mit körperschaftlicher Berechtigung"). 
Die Festsetzung und Anweisung der nach dem R.G. v. 10. Mai 1892 zu gewährenden 
Unterstützungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Bezirksrathes unter Mitwirkung eines 
vom Bezirksrath zu wählenden, am Amtssitz wohnhaften Mitgliedes. Ueber Beschwerden 
gegen Beschlüsse des Vorsitzenden und im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen dem 
Vorsitzenden und dem Mitglied entscheidet der Bezirksrath. 
Zur Ausführung der Reichsgesetze über die Quartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes 5) ist durch Ministerialverordnung 5 die Zuständigkeit 
der einzelnen Behörden bestimmt. 
Streitigkeiten über die Pflicht zur Quartierleistung und deren Umfang entscheiden 
die Verwaltungsgerichte?. 
Zur Ausführung des R.G. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden v. 13. Febr. 1875 bezw. 21. Juni 1887 )); ist ebenfalls eine, die Zuständig- 
keiten bestimmende Ministerialverordnung ergangen 5. 
Streitigkeiten über die Pflicht zur Stellung von Vorspann und Fourage gehören 
vor die Verwaltungsgerichte 10. 
Zur Ausführung der §§ 25—27, 36 des R.G. über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 
1873 11) ist im Wege der Verordnung 12) ein Pferdeaushebungsreglement erlassen 
worden, welches das Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes und 
bei der Beschaffung der Mobilmachungspferde regelt. 
Die Lieferungsverbände für die Kriegsleistungen sind die nämlichen, wie 
für die Unterstützung der Famlien zum Dienst einberufener Mannschaften. 
Zur Ausführung der §§ 12 und 15 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen im badischen Staatsdienst mit Militäran wärtern u)) sind von 
dem Staatsministerium nähere Anordnungen getroffen worden. Darnach ist insbesondere 
als Vermittlungsbehörde das Landwehrbezirkskommando zu Karlsruhe bestimmt ). 
1) V. 7. Nov. 1885, G.u V. Bl. Nr. XXXII, S. 368. 
2) R.G.B. Nr. 7, S. 59. 3) R.G. B. Nr. 30, S. 661. 
4) S. u. § 64, S. 156. 
5) V. 25. Juni 1868, Bd. G. B. Nr. 34, S. 523, u. 21. Juni 1887, R.G. B. Nr. 20, S. 245. 
6) V. 8. Dez. 1871, G. u. V.Bl. Nr. XVII, S. 245. 
7) V. R. fl. G. 8 2, Z. 21. 
8) R.G. B. 187 5, Nr. 5, S. 52, u. 1887, Nr. 20, S. 245. 
9) V. 21. Sept. 1887, G. u. V.Bl. Nr. XXUVII, S. 319. 
10) V. R.Pfl fl.G. a. a. O. 11) R.G.B. Nr. 15, S. 129 
12) V. 6. Okt. 1886, G. u. V. Bl. Nr. XLIII, S. 417, abg. 10. Okt. 1890. G. u. U. Bl. Nr. XLV, 
S. 644, u. 8. Dez. 1893, G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 160. 
13) S. G. u. V. Bl. 1882. Nr. XXIX, S. 276. 
n xl Belunntm. v. 1. Okt. 1882, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 319; v. 22. Mai 1889, G. u. V. Bl. 
r.
        <pb n="358" />
        342 
A. 
Abgaben 188 ff. 
Abgaben-Verjährung 212. 
Abgeordnete der Grundherren 
D3. 
— der Universitäten 52. 
— zur Zweiten Kammer 53. 
Abhör der Rechnungen 216. 
Abtheilungen der Zweiten Kam- 
mer 74. 
Ab= und Zuschreiben 192. 
Accise 205, 208. 
Adel 14 ff. 
Administrativ-Kredite 215. 
Aerzte 241. - 
Aichungsämter263. 
Akademie der bildenden Künste 
306. 
Altkatholiken 333. 
Altersversicherung 238. 
Amortisationskasse 65, 186. 
Anlehen der Gemeinden 151. 
— des Staates 65, 186. 
Anträge in den Kammern 73. 
Anwaltsgebühren in Verwal- 
tungsstreitsachen 113. 
Apanagen 41. 
Apotheker 242. 
Arbeitshaus 225. 
Arbeiterversicherung 232 ff. 
Archiv 307. 
Armenwesen 229 ff. 
Aufenthalt 224. 
Aushebung der Gesetze 175. 
Auflösung der Ständeversamm- 
lung 58. 
Aushebung 340. 
Ausgeschiedene Verwaltungs- 
zweige 214. 
Ausschuß, ärztlicher 242. 
— landständischer 75. 
— thierärztlicher 276. 
Auswärtige Angelegenheiten 85, 
337. 
Auszeichnungen 36, 127. 
Autonomie der Gemeinden 147. 
  
  
Sachregister. 
(Die Zahlen bezeichnen die Seiten.) 
B. 
Badanstalten 214, 242. 
Bank, badische 265. 
Baufluchten 261. 
Baugewerkeschule 305. 
Baupolizei 244. 
Baulünfallversicherung 235. 
Bauwesen 186. 
Beamte 116ff. 
— Pflichten 123. 
— Rechte 128. 
Beamtenverhältniß, Beendigung 
140. 
— Begründung 120. 
— rechtl. Charakter 117. 
Beamten-Wittwenkasse 137. 
Beförsterungssteuer 203. 
Begräbnißplätze 241. 
Beiträge zu Gemeindezwecken 
0. 
Beitreibung von Abgaben 212. 
Bergbau 289. 
Berufung in Verwaltungsstreit- 
sachen 112. 
Beschwerde der Landstände 66. 
— in Verwaltun sachen 103. 
Bestätigung der Gesetze 165. 
Bevölkerung Badens 4. 
Bewässerungsanlagen 250. 
Bewilligung der Staatsaus- 
gaben 60. 
Bezirksärzte 244. 
Bezirksamt 98. 
Begirkspolizeiliche Vorschriften 
7. 
Bezirksrath 99, 105. 
Bezirksthierärzte 276. 
Bezirksverbände 156. 
Biersteuer 206. 
Blattern 240. 
Blindenanstalt 305. 
Bodensee 4. 
Budget 60 ff., 214. 
Bürger und Bürgerrecht 145. 
Bürgerausschuß 149. 
Bürgergenuß 151. 
  
  
Bür Feeeise 148. 
Bundesrat 
47. 
8 5Bevollmächtigte 
C. 
Cholera 240. 
Civilliste 36, 37. 
D. 
Dampfkesselanlagen 294. 
Deutsch-Katholiken 337. 
Diäten der Ständemitglieder 69. 
Diensteinkommen der Beamten 
130. 
  
   
  
  
   
123. 
gegen Beamte 137. 
129. 
139. 
d. Aerzte 2c. 
— der Thierärzte 276. 
Domänen 38, 65, 184. 
E. 
Ebenbürtigkeit 27. 
Ehrenrechtedes Froßherzogs 1. 
Ehrenzeichen 36, 127. 
Eid der Ständemitglieder 57. 
Eigenthums-Feststellung 267. 
Einberufung der Landstände 57. 
Einkommensteuer 201. 
Einrichtungsgelder 44. 
Eisenbahnbau und Betrieb 85, 
262. 
— Zwangsabtretung dazu 181. 
  
Eisenbatn . Schuldentilgungs- 
asse 65, 188. 
Elementarunterricht 296 ff. 
Entwässerungsanlagen 250. 
Erbschaftsaccise 209. 
Erneuerung der Ständever- 
sammlung 58. 
Erste Kammer 51. 
Erzbischof 331.
        <pb n="359" />
        Etatgesetz 214. 
Etatmäßigkeit von Beamten 121. 
Etatüberschreitungen 215. 
Exekutionsrecht 177. 
Exekutivgewalt der Polizei- 
ehörden 221. 
Expropriation 179 ff. 
F. 
Fabrikinspektion 294. 
Fachschulen 306. 
amilien= Autonomie 19, 22, 
168. 
Farrenhaltung 273. 
eldbereinigung 270. 
eldpolizei 271. 
eudalrechte 18, 267. 
euerpolizei 245. 
euerversicherung 255. 
inanzministerium 87, 183, 216. 
inanzverwaltung 183. 
ischerei 286 ff. 
iskus 183. 
lesschhelchen 239. 
leischsteuer 207. 
lußbau 252. 
orstberechtigungen 283. 
For istrafee t 283. 
orstwirthschaft 281 ff. 
ortbildungsunterricht 301. 
riedhöfe 241. 
G. 
Gebäudesteuer 193. 
Gebiet, badisches 4, 6. 
Gebrauchsmittel 239. 
Gebühren in den Gemeinden 
Jein Verwaltungs „2c. sachen 
Ge ährdungen 240. 
Gehalt 131. 
Geheimes Kabinet 115. 
Gel orsam, verfassungsmäßiger 
0 
Geisteskranke 242. 
Gelehrtenschulen 302. 
Gemeinden 141 ff. 
Gemeindebeamte 148 ff. 
Gemeindebesteuerung 147, 150. 
Gemeindegerichte 90. 
Gemeinderath 148. 
Gemeindevermögen 150. 
Gemeindevertretung 149. 
Gemeindewege 258. 
Gendarmerie 101, 222. 
Generaldirektion der großher- 
boglichen Staatseisenbahnen 
General-Landesarchiv 307. 
Generalsynode, evangel. 328. 
  
Sachregister. 
Baden E—I. 
Genossenschaften zur Bewässe- 
rung und Entwässerung 250. 
– onstigen Wasserbenützung 
Genossenschaftsausgaben 151. 
Gerichte 87. 
Gerichtsärzte 91. 
Gerichtsbarkeit, freiwillige 91. 
– in Verwal#ngsstreitsachen 
Herichtskosten 209. 
Gerichtsvollzieher 92. 
Gesandte 337. 
Ges chäftsformen der Landstände 
Ges chäftsordnung der Kammern 
%o te Badens 1ff. 
— der badischen Verfassung 3ff. 
Gesetz 59, 163. 
— provisorisches 168. 
i 72, 74. 
Ge cies- und Verordnungsblatt 
Geses ebung 162 f. 
Gesundheitspolizei 239 ff. 
Gewässer 184, 246ff. 
— Instandhaltung 252. 
Gewerbe 291. 
Gewerbekammern 295. 
Hewerbeschule 301, 305. 
Gewerbeschulrath 306. 
Gewerbesteuer 194. 
Gewerbegerichte 90. 
Gewissensfreiheit 13, 307. 
Gewohnheitsrecht 163. 
Großherzog 26ff. 
Grundentlastung 266. 
Grundherren 16 ff., 52. 
Grund-t(u. Gefällgsteuer 190f f. 
H. 
äusersteuer 193. 
andelskammern 295. 
aus, Großherzogliches 40 ff. 
ausgesetze 19, 22, 168. 
ausministerium 84. 
ebammen 242. 
eilanstalten 242. 
eilpersonal 241. 
engsthaltung 272. 
erkommen 169. 
errenlose Sachen 105. 
Ilfskassenwesen 233. 
interbliebenenversorgung von 
Beamten 135. 
Hochpauesen 186. 
o 
  
  
schulen 303. 
Ho güter 269. 
Hofstaat 35. 
Sufbeschlag 272. 
-Buldigung 11. 
Hundstaxe 212. 
  
  
  
  
  
  
*— 
  
  
343 
J. 
Jagd 284 ff. 
Impfung. 240. 
ue erwaltung 86, 95. 
nvaliditätsversicherung 238. 
Irrenfürsorge 242. 
Irraelitische Religionsgemein- 
schaft 334. 
Bustgesälle 209 ff. 
Justizministerium 85. 
  
K. 
Kabinet, geheimes 115. 
Kammern 50 ff. 
Kaminfeger 245. 
Kapitalrentensteuer 197. 
Katastervermessung 267. 
Kirchen 309# ff. 
— evangelische 310 ff., 326. 
— katholische 310 ff., 330. 
Kirchensteuern 320. 
Kirchliche Vereine 309 ff., 337. 
Körperschaften 157. 
Kommissionen der Kammern 74. 
Kompetenzkonflikte 113. 
Konsuln 85, 338. 
Korporationsschulen 305. 
Krankenversicherung 233. 
Krankheiten, ansteckend 239, 240. 
Kreisausschuß 155. 
Kreisschulräthe 298. 
Kreisstraßen 257. 
Kreisverbände 152 ff. 
Kreisversammlung 153. 
Kriegsleistungen 341. 
Kriegszustand 175, 229. 
Kultusministerium 85. 
Künste, Akademie 306. 
Kunstgewerbeschule 305. 
Kunstwein, Besteuerung 204, 
206. 
  
L. 
Landarmenwesen 153. 
Landesanstalt, geologische 291. 
Landesgesundheitsrath 244. 
Landesgewerberath 295. 
Landesgrenzen 7. 
Landeskommissäre 97. 
Landstände 48 ff. 
Landstraßen 257. 
Handwirth aft 266 ff. 
Landwirthschaftsrath 281. 
Lebensversicherung 256. 
Lehenhof 85. 
Lehrer und Lehrerinnen 298, 
303. 
Lhrerbildungsanstalten 305. 
Lehr= und Erziehungsanstalten 
von Privaten 305.
        <pb n="360" />
        344 Sachregister. 
Baden L—S. 
Leibeigenschaft 266. Ortspolizeiliche Vorschriften Religionsfreiheit 307. 
Leichenschau 241. Rheinschi fahrtsgerichte 90. 
Leihhäuser 265, 294. gesortren 297. Rheinverlandungen 182. 
Lieferungsverbände 341. Ortsstraßen 261. Richter 89. 
Viegenschasten. Theilung 269. — Zwangsabtretung dazu 181. Richteramt, Befähigung dazu 
Liegenschaftsaccise 208. 192. 
Rie versicherung 278. 
M P. 273. 
« Parteien im Verwaltungsrecht= Ruhe, öffentliche 227. 
Mädchenschulen 303. streit 109. Ruhegehalt 133. 
Massenansammlungen 228. 
Maß und Gewicht 263. 
Medaillen 37. 
Medizinalverwaltung 244. 
Meldewesen 224. 
Mennoniten 337. 
Militär, Mitwirkung bei Wie- 
der erellung der öffentlichen 1 Polizeige 
Ruhe 2 
Miluzeennention. 338. 
Militärwesen 338. 
77. 
66, 81. 
  
  
ff. 
der Finanzen 87, 
183, 216. 
— des großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen An— 
gelegenheiten 84. 
— des Innern 86, 96. 
— der Justiz, des Kultus und 
Unterrichtes 85. 
Ministerverantwortlichkeit 66, 
78 · 
Mitgabe 44. 
Mittelschulwesen 301. 
Motionen 73. 
Münze 263. 
N. 
Nadelgelder 44. 
Nahrungsmittelpolizei 239. 
Naturalleistungen 341. 
Nebengehalt 132. 
Notare 91. 
Nothverordnung 168, 221. 
O. 
Oberaichungsamt 263. 
Oberbürgermeister 148. 
Oberkir enrath, evangelischer 
“*p8* der Israeliten 335. 
Oberrechnungskammer 115, 216. 
Oberschulrath 306. 
Oberstiftungsrahh, katholischer 
aOhngen 205. 
Orden 36, 37. 
— religiöse 814. 
Ordnung, öffentliche 227. 
  
l 
  
Paßwesen 224. 
gension und Pensionirung 133. 
Petitionen 73. 
Pfandhäuser 265, 294. 
Polizei 219 
Polizeiaufsi t 225. 
Letkerel en 219. 
älle 209 f. 
Polizeigewalt 219. 
Polizeistrafgesetze 219. 
Postwesen 85, 263. 
Prälat 51, 328. 
Präsidenten der Kammern 71. 
Preßpolizei 227. 
Prinzen, großherz. 40 ff., 51. 
Privatheilanstalten 242. 
Privat-, Lehr= und Erziehungs- 
anstalten 305. 
Privatrecht, 
174. 
Provisorisches Gesetz 168. 
Prüfungskommission für Ein- 
jährig-Freiwillige 341. 
Prüfungsordnung, juristische 92. 
Prüfungsrecht der Gerichte 170. 
dr 
  
  
internationales 
O. 
OQuartierleistung 341. 
R. 
Rang 129. 
Realmittelschulen 302. 
Rechnungsabhör 216. 
die nun kontrole 216. 
iltigkeit von Gesetzen 
Nes zeruednungen 169. 
Rechtskraft 111. 
Rechtsmittel im Verwaltungs- 
streitverfahren 119. 
Rechtspflege 87. 
Rechtspolizei 91. 
Rechtspraktikanten 92. 
Referendäre 92. 
Regalien 185. 
Regentschaft 51. 
Regierungsblat 166. 
Reich, Deutsches, Verhältniß 
Badens dazu 46. 
Reichsangelegenheiten 84, 337. 
Rekurs 102. 
Religionserziehung 308. 
Ruhestand, Versetzung in den- 
selben 133. 
S. 
Sachen, herrenlose 185. 
Salsgewinnung 185, 289. 
Sammlungen, wissenschaftliche 
  
Schaseiden 273. 
S ankwirthschaften 298. 
Schatzungsausschuß 204. 
Schatzungsrath 204. 
— israelitischer 335. 
Schenkungsaccisfe 209. 
Schlächtereien 239. 
Schließung der Ständeversamm- 
ung 58. 
* 259. 
Schuldenwesen des Staats 65. 
zuhhn 299, 301. 
ulwesen 296 ff 
Sächen der Hlsher 276. 
Seuchenverlust, Entschädigung 
276. 
Sittlichkeit, öffentliche 807. 
Sitzungen der Kammern 71. 
Sicherheitspolizei 223 ff. 
Souveränetät 7, 46. 
Sparkassen 264. 
Sporteln 211. 
Staatsabgaben 188 ff. 
Staatsangehörige 7 ff. 
Staatsanlehen 65, 186. 
Staatsanwalts chaft 91. 
Staatsaufsicht gegenüber den 
Gemeinden 147. 
— über die Kreisverbände 155. 
Staatsbeamte 116 
Staatsbehörden 76ff 
Staatsbudget 6off. 
Staatsbürgerrecht 9. 
Staatseigenthum 184. 
Staatseinnahmen, Festsetzung 
61. 
Staatsgebiet 4, 6. 
Staatsgewalt 33. 
Staatshaushalt 60, 214 ff. 
Staatsministerium 77. 
Staatsoberhaupt 26 ff. 
Staatsschuldenwesen 65, 186. 
  
Staatsvermögen 184.
        <pb n="361" />
        Sachregister. 
345 
  
– —— — — — 
Staatsverträge 34, 50. 
Staatsvoranschlag 214. 
Stadtrath 148. 
Stadtverordnete 1409. 
Städteordnung 144. 
Ständemitglieder, Rechte 68. 
Ständeversammlung 49 ff. 
Stammgut 15. 
Standesherrn 20 ff., 51. 
Statutarische Vorschriften 167. 
Stauanlagen 247. 
Stellvertretung des Großherzogs 
31 
Steuerbewilligung 60. 
Steuern 189 ff. 
— in den Gemeinden 147, 150. 
— kirchliche 320. 
Steuerkataster 203. 
Steuernachlaß 193. 
Stiftungen 158 f. 
— kirchliche 164, 316. 
Strafanstalten 85. 
Stra guseangen vorläufige Ent- 
lassung 227. 
Straßenwesen 153, 256 ff. 
Sustentationen 43. 
T. 
Tagesgebühren der Stände- 
mitglieder 69. 
Taubstummenanstalten 305. 
k#a en chschul 
Technische Hochschule 304. 
retemischeehongfen 85, 263. 
Thierärzt 276. 
Thierkrankheiten, 
275 
Thron olge 26 ff. 
o 8 127, 129. 
ansteckende 
u. 
Uferschutz 252. 
sÜufalloersicherun 235. 
Unfallversicherung, land= und 
forstwirthschaftliche 236 
Uniformirung 130. 
Universitäten 303. 
Abgeordnete 
Kammer 52. 
Unterrichtsministerium 85, 306. 
Unterstützung, öffentliche 229 ff. 
zur Ersten 
  
  
Baden 8—2. 
Untheilbarkeit von Liegenschaf- 
ten 269. 
V. 
Vereine 227. 
— kirchliche 309 ff., 337. 
Verfahren vor den Verwaltungs- 
gerichten 110. 
— in Verwaltungssachen 101. 
Versalstne 3ff., 5. 
Vermessung, stückweise 267. 
Verjährung 163 
— von Abgaben 212 
Verkündung der Gesetze 165. 
Verlandungen 182. 
Vermögen, kirchliches 316. 
Verordnung 166. 
Versammlungen 227. 
Versicherung 255 
der Rindviehbestände 278. 
Vertagung der Ständeversamm- 
lung 57. Z 
Veterinärpolizei 275 
Verwahrloste 225. 
Verwaltung 93. 
— innere 86, 95. 
Verwaltungsgebühren 211. 
Verwaltungsgerichtshof 105. 
Verwaltungshof 100. 
Verwaltungsorganisation, in- 
nere 95. 
Verwaltungsrechtspflege 105. 
Viehseuchen 275. 
Viehversicherung 278. 
Viehzucht 272 ff. 
Volksschulwesen 297 ff. 
Volksversammlungen 228. 
Vollzähligkeit der Kammern 70. 
Vollziehung 176 ff. 
Voranschlag des Staatshaus- 
halts 214. 
Vorschriften, orts= und bezirks- 
polizeiliche 167. 
Vorstellung an den Großherzog 
66. 
W 
Waffengebrauch der Gendarme- 
rie 223. 
— des Militärs 229. 
Wahlen zur Ersten Kammer 52. 
Wahlen zur Zweiten Kammer 
Wahlmänner bei Abgeordneten- 
wahlen 53. 
Wahlprüfungen in den Kam- 
mern 71. 
Waisengeld 135. 
Waldungen, Bewirthschaftung 
— Katastrirung 192. 
Wappen, badisches 35. 
Wasser 184. 
Wasserrecht 246 ff. 
Wiaasserpolizei 254. 
Wasserversorgung 254. 
Wegerecht 256ff. 
Weiden, gemeine 273. 
Weinaccise 205. 
Weinsteuer 204. 
Wirksamkeit, zeitliche und ört- 
liche, der Gesetze 172. 
Wirthschaften 293. 
Wissenschaften 306. 
Wittwengeld 135. 
Wittwenkasse der Beamten 136. 
Wittum einer Großherzogin- 
Wittwe 43. 
Wohnungsgeld 132. 
8 
  
  
gZ. 
achtsarren 273. 
Zu thengste 272. 
Zuruhesetzung 133. 
zusammenwohnen, 
239 
  
Hygiene 
Zuständigkeit in Verwaltungs- 
sachen 101, 103. 
in Verwaltungsstreitsachen 
106ff. 
tellungen 104. 
ustimmung der Stände zu 
esetzen 165. 
wangsabtretung 179 ff. 
wangserziehung 225. 
wangspässe 224. 
wangorecht gegen die Person 
— gegen das Vermögen 178. 
Zwangsvollstreckung 104, 113 
78. 
  
Zweite Kammer 33.
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