J. Zweck, Grundzüge und Entstehung des Gesetzes. Wenn je ein Gesetz das volle Verständnis des deutschen Volkes fand, so ist es das vom 6. Dezember 1916 über den vaterländischen Hilfsdienst. Sein Grundgedanke, in der Stunde der Gefahr alle verfüg- baren Arbeitskräfte in den Dienst des Vaterlandes zu stellen, fand einmütigen Widerhall, wenn sich auch über die Einzelheiten der Durchführung Meinungsverschie- denheiten bilden mußten. Der Zweck des Gesetzes ist kurz folgender: Der Völkerkrieg, den das Deutsche Reich Seite an Seite mit seinen Verbündeten nun im dritten Jahre unter Entfaltung gewaltiger militärischer und wirt— schaftlicher Kräfte ausficht, geht seiner Entscheidung entgegen. Der deutschen Volkswirtschaft fällt die Auf- gabe zu, das Heer für diesen Entscheidungskampf zu rüsten, sowie seinen und der Heimatbevölkerung Lebens- bedarf zu decken. Sie kann nur gelöst werden, wenn ihr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des deutschen Volkes in weitgehendstem Maße dienstbar gemacht wird. Der Bedarf an Kriegsmaterial, besonders an Munition, hat eine Ausdehnung angenommen, welche die Leistungsfähigkeit der Rüstungsindustrien aufs höchste anspannt. Die Volksernährung ist dadurch erschwert, daß das Deutsche Reich durch völkerrechtswidrige Maß- nahmen der feindlichen Mächte von den Ländern ab- geschnitten ist, deren Erzeugnisse vor dem Krieg einen Zweck